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BGH · II ZR 19/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 19/75

Hat die Abtretung eines Geschäftsanteils den Zweck, das Abstimmungsverbot des § 47 Abs« 4 Satz 2 GabHG zu umgehen, so ist der Erwerber in gleicher Veise wie der Veräußerer vom Stimmrecht ausgeschlossen« Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mllndliche Verhandlung vom 29« Januar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze» Fleck» Dr. Kellermann und Bundschuh Die Revision gegen das Urteil des 17« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 27« November 1974 wird auf Kosten der Beklagten zurück -gewiesen« In der Gesellschafterversammlung vom 15« September 1971 wurde auf Antrag des Klägers ohne Mitwirkung des Gesellschafters FfliHft mit 700 gegen 300 Stimmen bei 100 Enthaltungen beschlossen, auch FflHM für den Schaden der Gesellschaft seit 1966 1« Das Berufungsgericht meint, der mit der Klage beanstandete Gesellschafterbeschluß sei nicht mit der nach § 47 GmbHG erforderlichen Mehrheit zustande gekommen, weil die Comp« mit den 600 Stimmen, die auf die von Fischer erworbenen Geschäftsanteile entfielen, nach § 47 Abs.4 Satz 2 GmbHG vom Stimmrecht axis geschlossen gewesen sei« Hierzu stellt es fest: September 1971 zu Fall bringen zu können« Die Erwerber in habe die von FMK vor geschlagene Anteils-Übertragung weder erwartet noch gewünscht, den auf unbestimmte Zeit gestundeten Kaufpreis von 30.000 DM gar nicht aufbringen können und die Anteile auch nicht behalten wollen« Mindestens so lange, wie die Bezahlung offengeblieben sei, habe sie nach ausdrücklicher oder stillschweigender Abrede die Anteile nur verwalten, der Wille des Veräußerers aber weiterhin bestimmend sein sollen • 2. Ohne Erfolg zügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Antrag der Beklagten in der Berufungsbegründungsschrift übergangen, den Gesellschafter FÜBIM darüber zu vernehmen, daß er mit der Abtretung nicht die Absicht verfolgt habe, das gesetzliche Stimmverbot zu umgehen. Sie hat auch nicht die Ergänzung des Beweisbeschlusses beantragt, als das Berufungsgericht an 3* Dezember 1973 die Vernehmung zweier weiterer, ebenfalls vom Kläger benannter Zeugen anordnete. Dieser gab wiederum keine Erklärung ab, den Beweisantrag aus der Berufungsbegründung aufrechterhalten zu wollen, so daß der Kläger besonderen Anlaß gehabt hätte, seinerseits auf der Vernehmung der von ihm bemannten und zu dem Termin erschienenen weiteren Zeugen zu bestehen. Demgemäß hat der Kläger auch auf die Vernehmung dieser Zeugen ohne Widerspruch der Beklagten verzichtet. 4. 69 - II ZR 200/67, LM GmbHG § 38 Nr. 3)* Dieser Rechtsgedanke trifft auch dann zu, wenn ein Gesellschafter nur der Form nach seinen Geschäftsanteil mit dem Ziel auf einen Mit ge seil -schafter überträgt, bei der Entscheidung, ob die Gesellschaft rechtlich gegen ihn vorgehen soll, seine sonst nicht zugelassene Stimme doch noch zur Geltung zu bringen« Denn die Abtretung ist dann nichts weiter als ein Mittel, die dem Gesellschafter persönlich verbotene Mitwirkung zu erschleichen« In einem solchen Fall ist die Stimmabgabe durch den Abtretungsempfänger einer Stimmabgabe durch den vom Stimmrecht ausgeschlossenen Gesellschafter selbst gleichzusetzen (BGHZ 56, 47, 53; RG JW 1935, 3303; Baumbach/ Hueck, GmbHG 13. Es genügt, daß die Abtretung, wie das Berufungsgericht hier festgestellt hat, in der tatsächlich gesicherten beiderseitigen Erwartung erfolgt ist, der Erwerber werde zugunsten des selbst nicht stimberechtigten Veräußerers abstiomen, und daß dies der Zweck des Geschäfts gewesen ist. aufzuheben, wegen Uberwiegens der gültigen Gegenstimmen nicht zustande gekommen ist (BGHZ 51 , 209)* Die Vor Instanzen haben daher mit Recht dem auf die Feststellung dieser Rechtsfolge gerichteten Klageantrag stattgegeben.

Zitierte Normen: § 47 GmbHG
GmbHGCompErwerberBeschlußKlägerGesellschafterAnteil

Volltext der Entscheidung

Nadi sch läge werk: ja BGrHZ:	nein
 GtabHG § 47 Abs« 4 Satz 2
Hat die Abtretung eines Geschäftsanteils den Zweck, das Abstimmungsverbot des § 47 Abs« 4 Satz 2 GabHG zu umgehen, so ist der Erwerber in gleicher Veise wie der Veräußerer vom Stimmrecht ausgeschlossen«
BGH, Urt. v. 29. Januar 1976 - II ZR 19/75 - OLG Frankfurt (Main)
LG Frankfurt (Main)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 19/75	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der HeVn-GflBverke GmbH, SlflHI/THi, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Günter	ObflBHB/THHP,	B^BPstraße	•	»,
Verkündet am
29« Januar 1976 Kaufmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Beklagten und Revisionsklägerin.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Rudolf
t
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
/o
- 2
Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mllndliche Verhandlung vom 29« Januar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze» Fleck» Dr. Kellermann und Bundschuh
fUr Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 17« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 27« November 1974 wird auf Kosten der Beklagten zurück -gewiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Gesellschafter der beklagten GmbH. Von 1955 bis 1970 war er zusammen mit dem Gesellschafter FGeschäftsführer der Beklagten. Beide machen sich gegenseitig für erhebliche Verluste der Gesellschaft verantwortlich. Am 16. August 1971 beschlossen die Gesellschafter» den Kläger wegen dieser Verluste gerichtlich in Anspruch zu nehmen. In der Gesellschafterversammlung vom 15« September 1971 wurde auf Antrag des Klägers ohne Mitwirkung des Gesellschafters FfliHft mit 700 gegen 300 Stimmen bei 100 Enthaltungen beschlossen, auch FflHM für den Schaden der Gesellschaft seit 1966
 
gerichtlich haftbar zu machen y mit der Feststellung dieses Schadens \nd seiner Ursachen einen Sachverständigen zu beauftragen und für die Durchführung dieser Beschlüsse einen besonderen Geschäftsführer zu bestellen. Zu dieser Zeit waren am Stammkapital der Beklagten in Höhe von
400.000	DM Fischer mit 160.000 DM, der Kläger mit 40.000 DM, die Kommanditgesellschaft C^m^-Schfll^D Comp, mit
10.000	DM und weitere Gesellschafter mit insgesamt
80.000	DM beteiligt; 110.000 DM hielt die Gesellschaft selbst •
Am 1. Oktober 1971 trat der Gesellschafter Fischer an die Cfl|9-Schflll^B Comp. Geschäftsanteile in Höhe von 60.000 DM zu dem Preise von 30.000 DM ab. In einer sodann auf den 4. November 1971 einberufenen Gesellschafterversammlung stellte ein Gesellschafter den Antrag, die vorerwähnten Beschlüsse vom 1 5. September 1971 aufzuheben und die Anträge des Klägers abzulehnen. Für diesen Antrag stimmten der Antragsteller mit 200 sowie die Cfl|B-SchfllHB Comp, mit nunmehr 700 Stimmen, dagegen der Kläger und zwei andere Gesellschafter mit insgesamt 700 Stimmen.
Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß der Gesellschafterbeschluß vom 2. November 1971 $ durch den die auf seine Anträge ergangenen Beschlüsse vom 13« September 1971 aufgehoben worden seien, nichtig sei, hilfsweise, den Beschluß für unwirksam zu erklären.
Br hat geltend gemacht, die AnteilsÜbertragung an die OflBB-Scha^ Comp, habe nur dazu gedient, das Abstimmungsverbot des § 47 Abs. 4 Satz 2 Gab HG zu umgehen.
Deshalb habe die Erwerberin mit den übernommenen Anteilen nicht mit stimmen dürfen«
Beide Vorinstanzen haben dem Haupt an trag des Klägers stattgegeben« Mit der Revision, die der Kläger zurückzuweisen beantragt, möchte die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen«
Sitscheldungsgründe:
1« Das Berufungsgericht meint, der mit der Klage beanstandete Gesellschafterbeschluß sei nicht mit der nach § 47 GmbHG erforderlichen Mehrheit zustande gekommen, weil die	Comp« mit den 600 Stimmen, die
 auf die von Fischer erworbenen Geschäftsanteile entfielen, nach § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG vom Stimmrecht axis geschlossen gewesen sei« Hierzu stellt es fest:
Der Gesellschafter FflHBB habe diese Anteile nicht voll, sondern allenfalls treuhänderisch auf die SchflIB Comp« übertragen, um die damit verbundenen Stimmen in seinem Interesse nutzen und so die Beschlüsse vom 15. September 1971 zu Fall bringen zu können« Die Erwerber in habe die von FMK vor geschlagene Anteils-Übertragung weder erwartet noch gewünscht, den auf unbestimmte Zeit gestundeten Kaufpreis von 30.000 DM gar nicht aufbringen können und die Anteile auch nicht behalten wollen« Mindestens so lange, wie die Bezahlung offengeblieben sei, habe sie nach ausdrücklicher oder stillschweigender Abrede die Anteile nur verwalten, der Wille des Veräußerers aber weiterhin bestimmend sein sollen •
 
2.	Ohne Erfolg zügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Antrag der Beklagten in der Berufungsbegründungsschrift übergangen, den Gesellschafter FÜBIM darüber zu vernehmen, daß er mit der Abtretung nicht die Absicht verfolgt habe, das gesetzliche Stimmverbot zu umgehen. Wie sich aus dem Prozeß verlauf ergibt, hat die Beklagte auf die Vernehmung dieses Zeugen stillschweigend verzichtet (vgl. BGH, Urt. v. 9. 1. 1969 - II ZR 174/66,
LM ZPO § 286 /17 Nr. 12). Gegen den Beweisbeschluß vom 23« Juni 1973# wonach über die Abtretungsvereinbarungen lediglich der vom Kläger benannte Zeuge Camillo SchMi vernommen werden sollte, hat sie keine Einwendungen erhoben. Sie hat auch nicht die Ergänzung des Beweisbeschlusses beantragt, als das Berufungsgericht an 3* Dezember 1973 die Vernehmung zweier weiterer, ebenfalls vom Kläger benannter Zeugen anordnete. Im Termin vom 23* Februar 1974 wurde alsdann Camillo SchBBM in Gegenwart des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vernommen. Dieser gab wiederum keine Erklärung ab, den Beweisantrag aus der Berufungsbegründung aufrechterhalten zu wollen, so daß der Kläger besonderen Anlaß gehabt hätte, seinerseits auf der Vernehmung der von ihm bemannten und zu dem Termin erschienenen weiteren Zeugen zu bestehen. Demgemäß hat der Kläger auch auf die Vernehmung dieser Zeugen ohne Widerspruch der Beklagten verzichtet. In der Folgezeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung ist die Beklagte auf ihren Beweis antrag ebenfalls nicht mehr zurück gekommen. Im Unterschied zu dem Kläger hat sie sich vielmehr nicht einmal zu dem Beweis er gebnis schriftsätz lieh geäußert. Aus diesem Verhalten war zu schließen, daß die Beklagte angesichts der vorliegenden Zeugenaussagen auf die Vernehmung des Zeugen MB keinen Wert mehr legte.
 
3.	Die hiernach bindende Feststellung des Berufungsgerichts» die Übertragung der Geschäftsanteile sei erfolgt» um die Gesellschafterbeschlüsse vom 13* September 1971 zu Fall zu bringen» trägt allein schon die ange-fochtene Entscheidung«
Nach § 47 Abs« 4 Satz 2 GmbHG durfte der Gesellschafter FMHV über die Anfechtung der ihn betreffenden Beschlüsse vom 13* September 1971 nicht mit stimmen» weil diese Beschlüsse eine gegen ihn gerichtete Rechtsverfolgung betrafen« Dieses Simmverbot konnte er nicht dadurch wirksam umgehen» daß er zu dem Zweck» ein für ihn günstiges Abstimmungsergebnis zu erreichen» Geschäftsanteile an einen anderen Gesellschafter abtrat« In § 47 Abs« 4 Satz 2 GmbHG kommt der allgemeine Grundsatz zu dem Ausdruck» daß ein Gesellschafter regelmäßig von der Abstimmung über Maßnahmen ausgeschlossen ist» die gegen ihn ergriffen werden sollen; kein Gesellschafter darf "Richter in eigener Sache" sein (BGHZ 9, 157, 178; Urt. d« Sen. v. 21. 4. 69 - II ZR 200/67, LM GmbHG § 38 Nr. 3)* Dieser Rechtsgedanke trifft auch dann zu, wenn ein Gesellschafter nur der Form nach seinen Geschäftsanteil mit dem Ziel auf einen Mit ge seil -schafter überträgt, bei der Entscheidung, ob die Gesellschaft rechtlich gegen ihn vorgehen soll, seine sonst nicht zugelassene Stimme doch noch zur Geltung zu bringen« Denn die Abtretung ist dann nichts weiter als ein Mittel, die dem Gesellschafter persönlich verbotene Mitwirkung zu erschleichen« In einem solchen Fall ist die Stimmabgabe durch den Abtretungsempfänger einer Stimmabgabe durch den vom Stimmrecht ausgeschlossenen Gesellschafter selbst gleichzusetzen (BGHZ 56, 47, 53; RG JW 1935, 3303; Baumbach/ Hueck, GmbHG 13. Aufl. § 47 Anm. 5 C a. E«; Scholz, GmbHG 5« Aufl. § 47 Anm« 18 a« E«).
 
Hierbei ist es entgegen der Ansicht der Revision gleichgültig, ob der Erwerber des Geschäftsanteils rechtlich an die Weisungen des VeräuBerers gebunden ist oder ob eine solche Bindung etwa wegen Nichtigkeit der Abtretungsvereinbarungen entfällt. Es genügt, daß die Abtretung, wie das Berufungsgericht hier festgestellt hat, in der tatsächlich gesicherten beiderseitigen Erwartung erfolgt ist, der Erwerber werde zugunsten des selbst nicht stimberechtigten Veräußerers abstiomen, und daß dies der Zweck des Geschäfts gewesen ist.
4.	Demnach waren 600 der von der C^Hft-SchflHI Comp, abgegebenen Stirnen nach § 47 Abs. 4 Satz 2 GabHG ungültig. Das bedeutet, daß ein wirksamer Mehrheitsbeschluß, die gegen	gerichteten	Beschlüsse	vom	15.	September	1971
aufzuheben, wegen Uberwiegens der gültigen Gegenstimmen nicht zustande gekommen ist (BGHZ 51 , 209)* Die Vor Instanzen haben daher mit Recht dem auf die Feststellung dieser Rechtsfolge gerichteten Klageantrag stattgegeben.
Stimpel Ür. Schulze Fleck Br. Kellermann Bundschuh