* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 19/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 19/70

September 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Stimpel und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Dr. Bauer und Dr. Kellermann für Recht erkannt: Für den Sachund Streitstand wird auf das Urteil des Senats vom 8. Mit der Revision erstrebt die Klägerin erneut die Wiederherstellung des sohiffahrtsgerichtlichen Urteils. Revisionsurteil die Auffassung des Berufungsgerichts für zutreffend erachtet, die Klägerin habe es pflichtwidrig unterlassen, die nördliche Böschung des Küstenkanals beiderseits des bei km 41,6 gelegenen Einmannloches nachträglich mit der Förstersonde nach den verschwundenen Riegelminen absuchen zu lassen. Zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dieser Unterlassung und der Beschädigung des MS "Ka^^B” durch die Minendetonation hat er darauf hingewiesen, hierfür sei von Bedeutung, ob mit der Förstersonde eine weitere Strecke oberhalb und unterhalb des Einmannloches hätte überprüft werden müssen als bei der im Jahre 1952 von km 41,575 bis 41,625 erfolgten Taucheruntersuchung; ferner sei in diesem Zusammenhang wesentlich, ob sich die Detonationsstelle innerhalb oder außerhalb dieser Strecke befunden habe. Zu diesen Punkten hat das Berufungsgericht nunmehr dargelegt, die Verdachtsstelle hätte mit der Förstersonde mindestens von km 41,550 bis km 41,650 abgesucht werden müssen; die Suche hätte mit Sicherheit zu dem Auffinden der bei km 41,556 detonierten Riegelminen geführt. Berufungsurteil ist ausgeführt, daß die Nachsuche im Bereich der Verdaohtssteile für den eingesetzten Taucher sehr beschwerlich war, weil er Fremdkörper zwischen den lediglich aufgeschütteten Böschungssteinen nur durch Abtasten der kantigen Steine mit den Händen auffinden konnte« Dieser Umstand dürfte mit dazu geführt haben, daß die Suche auf eine Strecke von jeweils nur 25 m beiderseits km 41,6 beschränkt blieb, obwohl die verschwundenen Minen, falls sie in den Kanal geworfen worden waren, eine große Gefahr für die den Kanal befahrenden Fahrzeuge und deren Besatzungen darstellten« Nach den Feststellungen im 2« Berufungsurteil wäre hingegen die Nachsuche mit der Förstersonde verhältnismäßig leicht, überdies auch wirkungsvoller als die Nachschau durch den Taucher, gewesen« Schon diese Torzüge der Förstersonde machen es deutlich, daß die Klägerin gehalten gewesen wäre, bei dem etwa ab 1959 gebotenen Einsatz der Sonde eine wesentlich längere Strecke oberhalb und unterhalb von km 41,6 absuchen zu lassen als bei dem Tauchereinsatz im Jahre 1952« Hierfür spricht weiter die Feststellung, daß die Angaben des Maurers 1&4HHBI Über die Lage des von ihm bei km 41,6 entdeckten, die Riegelminen enthaltenden Einmannloohes nur eine ungefähre gewesen ist, und daß es nach den festgestellten Mindest- und Höchstgewichten von Riegelminen (3 bzw« 12 kg) einem Fußgänger ohne weiteres möglich war, jede Mine über eine kurze Strecke zu tragen« Ferner gewinnt in diesem Zusammenhang die Feststellung Bedeutung, daß ein Fachmann die verschwundenen Riegelminen nicht ins Wasser geworfen hätte.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
FeststellungStreckeRiegelminenMinekmZusammenhangKlägerinFörstersondeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Dl NAMEN DES VOLKES
II ZR 19/70	URTEIL	Verkündet	am
27* September 1971 Werner, Justizhauptsekretär
 als Urkundftbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland (Wasser- und Schiff-fahrtsVerwaltung), vertreten durch die Wasser^» und Schiffahrtsdirektion
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Schiffsei Bu
'Holland
»
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Proze ßbevollmächt igter:	Re	chtsanwalt
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Stimpel und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Schiffahrtsobergerichts zu Hamburg vom 18. Dezember 1969 wird auf Kosten der Klägerin zurüokgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Sache befindet sich im 2. Revisionszuge.
Für den Sachund Streitstand wird auf das Urteil des Senats vom 8. Juli 1968 - II ZR 97/66 (VersR 1968, 1137) Bezug genommen. Das Sohiffahrtsoberge-richt hat wiederum die Klage abgewiesen und die Widerklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision erstrebt die Klägerin erneut die Wiederherstellung des sohiffahrtsgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision zurüokzuweisen.
 
Entscheidupgsgründe:
Der Senat hat in seinem 1. Revisionsurteil die Auffassung des Berufungsgerichts für zutreffend erachtet, die Klägerin habe es pflichtwidrig unterlassen, die nördliche Böschung des Küstenkanals beiderseits des bei km 41,6 gelegenen Einmannloches nachträglich mit der Förstersonde nach den verschwundenen Riegelminen absuchen zu lassen. Zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dieser Unterlassung und der Beschädigung des MS "Ka^^B” durch die Minendetonation hat er darauf hingewiesen, hierfür sei von Bedeutung, ob mit der Förstersonde eine weitere Strecke oberhalb und unterhalb des Einmannloches hätte überprüft werden müssen als bei der im Jahre 1952 von km 41,575 bis 41,625 erfolgten Taucheruntersuchung; ferner sei in diesem Zusammenhang wesentlich, ob sich die Detonationsstelle innerhalb oder außerhalb dieser Strecke befunden habe. Zu diesen Punkten hat das Berufungsgericht nunmehr dargelegt, die Verdachtsstelle hätte mit der Förstersonde mindestens von km 41,550 bis km 41,650 abgesucht werden müssen; die Suche hätte mit Sicherheit zu dem Auffinden der bei km 41,556 detonierten Riegelminen geführt. Letzteres kann auch die Revision nicht bestreiten. Sie meint jedooh, eine Überprüfung der Verdachtsstelle mit der Förstersonde hätte ebenfalls nur von km 41,575 bis 41,625 vorgenommen werden müssen. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts beruhe auf einer Verletzung des § 286 ZPO. Die Rüge greift nicht durch.
 
I \
Im 1. Berufungsurteil ist ausgeführt, daß die Nachsuche im Bereich der Verdaohtssteile für den eingesetzten Taucher sehr beschwerlich war, weil er Fremdkörper zwischen den lediglich aufgeschütteten Böschungssteinen nur durch Abtasten der kantigen Steine mit den Händen auffinden konnte« Dieser Umstand dürfte mit dazu geführt haben, daß die Suche auf eine Strecke von jeweils nur 25 m beiderseits km 41,6 beschränkt blieb, obwohl die verschwundenen Minen, falls sie in den Kanal geworfen worden waren, eine große Gefahr für die den Kanal befahrenden Fahrzeuge und deren Besatzungen darstellten« Nach den Feststellungen im 2« Berufungsurteil wäre hingegen die Nachsuche mit der Förstersonde verhältnismäßig leicht, überdies auch wirkungsvoller als die Nachschau durch den Taucher, gewesen« Schon diese Torzüge der Förstersonde machen es deutlich, daß die Klägerin gehalten gewesen wäre, bei dem etwa ab 1959 gebotenen Einsatz der Sonde eine wesentlich längere Strecke oberhalb und unterhalb von km 41,6 absuchen zu lassen als bei dem Tauchereinsatz im Jahre 1952« Hierfür spricht weiter die Feststellung, daß die Angaben des Maurers 1&4HHBI Über die Lage des von ihm bei km 41,6 entdeckten, die Riegelminen enthaltenden Einmannloohes nur eine ungefähre gewesen ist, und daß es nach den festgestellten Mindest- und Höchstgewichten von Riegelminen (3 bzw« 12 kg) einem Fußgänger ohne weiteres möglich war, jede Mine über eine kurze Strecke zu tragen« Ferner gewinnt in diesem Zusammenhang die Feststellung Bedeutung, daß ein Fachmann die verschwundenen Riegelminen nicht ins Wasser geworfen hätte. Ein Laie, dem die Gefährlichkeit der in dem Einmannlooh liegenden Minen nicht bewußt war,
 
kann sie aber durchaus - aus welchen Motiven auch immer - einzeln schräg die Böschung hinab getragen und im Abstand von jeweils einigen Metern im Wasser versenkt haben. Aus der Sicht dieser Umstände, die das Berufungsgericht verfahrensrechtlich einwandfrei seiner Beurteilung über das Ausmaß der Sorg-faltspflichten der Klägerin zugrundegelegt hat, ist es nicht zu beanstanden, wenn es die mit der Förster-sonde abzusuchende Strecke auf mindestens jeweils 5o m oberhalb und unterhalb von km 41»6 bemessen hat.
Demnach erweist sich die Revision als unbegründet.
Stimpel	Liesecke	Dr.	Schulze
 Dr. Bauer	Dr.	Kellermann