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BGH · II ZR 19/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 19/69

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin hat als Inhaberin von sechs von ihr ausgestellten und vom Beklagten angenommenen, bei Eäl-ligkeit Ende Oktober/Anfang November 1967 nicht eingelösten Wechseln über insgesamt 143.000 DM Wechselvorbehaltsurteile gegen den Beklagten erwirkt. Das Ausscheiden der Klägerin aus der J4B KG war an die Bedingung geknüpft, daß der Betrag von 230.000 DM bis zu dem 31- Dezember 1965 an die Klägerin gezahlt wurde. Der Betrag von 230.000 DM wurde nicht bis zu dem 31* Dezember 1965 an die Klägerin bezahlt. November 1965 nur zur kurzfristigen Zwischenfinanzierung bis zur Beschaffung des Bankkredits gegeben worden, damit die Klägerin bereits mit dem Gelde arbeiten konnte, bevor der Bankkredit ausgezahlt wurde. November 1965 über den Zweck der Wechselhingabe getroffenen Vereinbarung alsbald die Anmeldung des Ausscheidens aus der JflHI KG, von der die Finanzierung durch die Bank abhängig gewesen sei, einreichen müssen. Der Zweck der Wechselbegebung sei nicht erreicht und die Klägerin um die zur Prolongation gegebenen Wechsel ungerechtfertigt bereichert. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht die Vereinbarung vom 18. Die Klägerin hatte sich, wie die Revision zutreffend beanstandet, nicht auf diese Vereinbarung bezogen, um dem Einwand des Beklagten, es fehle den Klagwechseln Nachdem aber der Beklagte geltend gemacht hatte, Rechtsgrund der Begebung seien Vereinbarungen aus dem Jahre 1965 über einen Zwischenkredit aus Anlaß einer Umschuldung der Pirma KG gewesen und dieser sei durch das Scheitern der Umschuldung hinfällig geworden, konnte das Berufungsgericht nicht, ohne über dieses Vorbringen zu entscheiden, den Rechtsgrund jedenfalls in der Vereinbarung vom 18» April 1966 finden, auf die sich die Klägerin nicht bezogen und zu der sich der Beklagte nicht als möglicherweise noch fortbestehendem Rechtsgrund geäußert hatte. Das Berufungsgericht hätte, wie die Revision mit Recht rügt, dem Beklagten gemäß § 139 ZPO Gelegenheit geben müssen, sich zu diesem Gesichtspunkt zu äußern, bevor es die Einrede aus § 812 BGB zurückwies. Die Revision rügt mit Grund, daß das Vorbringen des Beklagten über Das Berufungsgericht meint in Übereinstimmung mit dem Landgericht, durch die Akzepte des Beklagten habe von diesem der Firma J^^ KG ein Zwischenkredit gewährt werden sollen, damit sie instand gesetzt wurde, die im Vertrag vom 19. Nach Ansicht des Berufungsgerichts finden die Akzepte hiernach ihren Rechtsgrund in den Vertragsbeziehungen des Beklagten zur Firma J^fe KG, nicht in den Abreden mit der Klägerin, der sie ausgehändigt wurden. Diese Auffassung über die zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisse berücksichtigt aber nicht das unter Beweis gestellte Vorbringen des Beklagten (z.B. Schriftsatz vom 16. September 1965 sei mit der Klägerin vereinbart worden, die beim Notar hinterlegten Wechsel sollten herausgegeben werden, wenn auch die Anmeldung des Ausscheidens der Klägerin als Kommanditist in der KG zu dem Handelsregister einge- Dieses Vorbringen, das insbesondere unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes der Klägerin gegen Treu und Glauben bedeutsam sein könnte, ist noch vom Berufungsgericht zu prüfen, sofern nicht nach den erneuten Erörterungen, welche Bedeutung dem Abkommen vom 18. Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 139 ZPO
KGRechtsgrundBerufungsgerichtVereinbarungKlägerinRevisionwechseln

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
<3
I
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 19/69	URTEIL	Verkündet	am
14. Mai 1970 Heil,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Architekten Dipl,-Ing. Heinrich Karl
 In PflBB #
$
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Pirma Martin 1 SUB KG,	S|
Straße#, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die l4HB-Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer, den Kaufmann Wilfried
 PflHHBstraße #, und die Kauffrau Wwe. Martin I, Gertrud geb. !■■■# ebenda,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr.
<r
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter liesecke, Dr. Schulze, Heck, Stimpel und Dr. Kellermann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Januar 1969 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin hat als Inhaberin von sechs von ihr ausgestellten und vom Beklagten angenommenen, bei Eäl-ligkeit Ende Oktober/Anfang November 1967 nicht eingelösten Wechseln über insgesamt 143.000 DM Wechselvorbehaltsurteile gegen den Beklagten erwirkt. Im Nachverfahren macht der Beklagte geltend, die Klägerin sei um die Wechsel ungerechtfertigt bereichert.
Der Begebung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin war Kommanditistin der JflD KG, die von der Klägerin Sf^H bezogen hatte. Aus diesen Lieferungen hatte die Klägerin eine Eorderung von ca. 490.000 DM
 
gegen die J^} KG. Am 19. Juli 1965 schlossen die Klägerin und die J^^ KG einen notariellen Vertrag, in dem die Abdeckung dieser Forderung und das Ausscheiden der Klägerin aus der Kommanditgesellschaft mit Wirkung zu dem 1. Januar 1965 vereinbart wurde. Es war vorgesehen, daß ein Teilbetrag von 230.000 EM durch einen vom Beklagten vermittelten Bankkredit abgedeckt werden sollte. Die Beteiligten rechneten damit, daß diese Finanzierung bis spätestens 31. Dezember 1965 durchgeführt werden würde. Das Ausscheiden der Klägerin aus der J4B KG war an die Bedingung geknüpft, daß der Betrag von 230.000 DM bis zu dem 31- Dezember 1965 an die Klägerin gezahlt wurde.
Während des Schwebens des Finanzierungsvorhabens hat die Klägerin am 2. November 1965 Akzepte des Beklagten über 200.000 DM erhalten. Die Wechsel wurden bei Fälligkeit vom Beklagten nur zu einem Teilbetrag eingelöst und im übrigen jeweils mehrfach prolongiert.
Am 18. April 1966 war zwischen den Parteien und der
KG vereinbart worden, daß "die fälligen Akzepte, jeweils um 5*000 DM gekürzt, so lange verlängert werden sollten, bis die Darlehenssumme abgedeckt" sein würde. Bei den Klagwechseln handelt es sich um derartige Prolongationswechsel, die der Beklagte im Jahre 1967 akzeptiert hatte.
Die vorgesehene Finanzierung über eine Bank kam nicht zustande. Der Betrag von 230.000 DM wurde nicht bis zu dem 31* Dezember 1965 an die Klägerin bezahlt. Die Anmeldung des Ausscheidens der Klägerin aus der J^Hl KG beim Handelsregister unterblieb.
 
Der Beklagte verweigert die Wechseleinlösung mit der Begründung, die ursprünglichen Wechsel seien am 2. November 1965 nur zur kurzfristigen Zwischenfinanzierung bis zur Beschaffung des Bankkredits gegeben worden, damit die Klägerin bereits mit dem Gelde arbeiten konnte, bevor der Bankkredit ausgezahlt wurde. Die Klägerin habe nach der am 2. November 1965 über den Zweck der Wechselhingabe getroffenen Vereinbarung alsbald die Anmeldung des Ausscheidens aus der JflHI KG, von der die Finanzierung durch die Bank abhängig gewesen sei, einreichen müssen. Sie habe dies nicht getan und damit die Finanzierung vereitelt. Der Zweck der Wechselbegebung sei nicht erreicht und die Klägerin um die zur Prolongation gegebenen Wechsel ungerechtfertigt bereichert.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Wechselurteile für vorbehaltlos erklärt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Aufhebung der Wechselurteile und Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht die Vereinbarung vom 18. April 1966 nach der Prozeßlage nicht als Grundverhältnis für die Begebung der eingeklagten Verlängerungswechsel heranziehen konnte. Die Klägerin hatte sich, wie die Revision zutreffend beanstandet, nicht auf diese Vereinbarung bezogen, um dem Einwand des Beklagten, es fehle den Klagwechseln
 
der Rechtsgrund, zu begegnen. Die Klägerin brauchte zwar einen Rechtsgrund für die Wechselhingabe nicht darzutun. Es war vielmehr Sache des Beklagten, das Kehlen eines Rechtsgrundes zu behaupten und gegebenenfalls zu beweisen. Nachdem aber der Beklagte geltend gemacht hatte, Rechtsgrund der Begebung seien Vereinbarungen aus dem Jahre 1965 über einen Zwischenkredit aus Anlaß einer Umschuldung der Pirma	KG	gewesen	und dieser sei
 durch das Scheitern der Umschuldung hinfällig geworden, konnte das Berufungsgericht nicht, ohne über dieses Vorbringen zu entscheiden, den Rechtsgrund jedenfalls in der Vereinbarung vom 18» April 1966 finden, auf die sich die Klägerin nicht bezogen und zu der sich der Beklagte nicht als möglicherweise noch fortbestehendem Rechtsgrund geäußert hatte. Das Berufungsgericht hätte, wie die Revision mit Recht rügt, dem Beklagten gemäß § 139 ZPO Gelegenheit geben müssen, sich zu diesem Gesichtspunkt zu äußern, bevor es die Einrede aus § 812 BGB zurückwies. Der Beklagte hat vorgetragen, daß er bei Befragung nach § 139 ZPO den Zeugen JflB dafür benannt hätte, daß der Sinn der Vereinbarung vom 18. April 1966 nicht gewesen sei, die ursprünglich beabsichtigte langfristige Pinanzierung durch eine mittelfristige Diskontkreditfinanzierung zu ersetzen, wie das Berufungsgericht annimmt. Der Beklagte sei nicht als endgültiger Kreditgeber für solche Pinanzierung, sondern stets nur als Vermittler aufgetreten.
II. Auch die vom Berufungsgericht gegebene Hilfsbegründung (S. 9 f), die sich auf die ursprünglichen Vereinbarungen aus dem Jahre 1965 stützt, ist nicht geeignet, das angefochtene Urteil zu tragen. Die Revision rügt mit Grund, daß das Vorbringen des Beklagten über
 
deren Sinn keine genügende Würdigung gefunden hat.
Das Berufungsgericht meint in Übereinstimmung mit dem Landgericht, durch die Akzepte des Beklagten habe von diesem der Firma J^^ KG ein Zwischenkredit gewährt werden sollen, damit sie instand gesetzt wurde, die im Vertrag vom 19. Juli 1965 gegenüber der Klägerin übernommene Verpflichtung zur Zahlung von 250.000 DM zu erfüllen. Dieser Zweck sei erreicht worden. Die Klägerin habe die Wechsel vereinbarungsgemäß erhalten. Nur die Erwartung, der Zwischenkredit werde sich durch eine anderweite Finanzierung über die Bausparkasse ablösen lassen, habe sich nicht erfüllt. Das sei im Verhältnis des Beklagten zur Klägerin unerheblich.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts finden die Akzepte hiernach ihren Rechtsgrund in den Vertragsbeziehungen des Beklagten zur Firma J^fe KG, nicht in den Abreden mit der Klägerin, der sie ausgehändigt wurden. Diese Auffassung über die zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisse berücksichtigt aber nicht das unter Beweis gestellte Vorbringen des Beklagten (z.B. Schriftsatz vom 16. April 1968 Bl. 62 ff GA, Berufungsbegründung Bl. 111 GA), mit dem er behauptet hatte, Veranlassung der Hergabe der Wechsel sei der Vertrag vom 19. Juli 1965 gewesen. Am 21. September 1965 sei mit der Klägerin vereinbart worden, die beim Notar hinterlegten Wechsel sollten herausgegeben werden, wenn auch die Anmeldung des Ausscheidens der Klägerin als Kommanditist in der	KG zu dem Handelsregister einge-
reicht sei. Diese sollte die Klägerin zwar nach dem Vertrag vom 19. Juli 1965 nur gegen Zahlung von 230 000 DM vorzunehmen haben. Am 2. November 1965 seien aber vom Beklagten der Klägerin neu ausgestellte Akzepte mit der Erklärung übergeben worden, es solle ihr ermöglicht wer-
 
den, schon jetzt mit dem Geld zu arbeiten, einer müsse den Anfang machen, damit die Sache in Gang komme. Nach der Darstellung des Beklagten ist die Umschuldung nur nach Einreichung der Anmeldung des Ausscheidens der Klägerin bei der	KG	zu dem Handelsregister durchführbar ge-
wesen. Darüber seien sich alle Beteiligten einig gewesen. Der Klägerin sei der Zweck der Begebung der Wechsel, die sofortige Einreichung der Anmeldung zur Beschaffung der Darlehensvaluta von der Bausparkasse herbeizuführen, ausdrücklich erklärt worden und die Klägerin habe sich darauf eingelassen. Gleichwohl habe sie grundlos die Anmeldung zu dem Handelsregister nicht rechtzeitig eingereicht und damit die Umschuldung vereitelt. Dieses Vorbringen, das insbesondere unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes der Klägerin gegen Treu und Glauben bedeutsam sein könnte, ist noch vom Berufungsgericht zu prüfen, sofern nicht nach den erneuten Erörterungen, welche Bedeutung dem Abkommen vom 18. April 1966 zukommt, der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist.
Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Liesecke Dr.Schulze Fleck Stimpel	Dr.Kellermann