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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17» Februar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Kuhn und der Bundesrichter Liesecke, Dr, Schulze, Fleck und Stimpel für Recht erkannt: Oktober 1952 ein eigenes Kohlengeschäft In Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Klägers kam es zu Verhandlungen, die sich auch auf die Frage einer Ruhe-gehaltszahlung erstreckten und auf seiten der Beklagten von ihrer damaligen Alleingesellschafterin, der Math. Januar n.J unter den üblichen Kautelen (ohne Rechtspflicht un< auf jederzeit möglichen Widerruf) festzusetzen, haben Sie aber darauf hingewiesen, daß die Zahlung jeglicher Pension an Sie voraussetzt, daß Sie sich weder unmittelbar noch mittelbar, weder selbständig noch unselbständig im Kohlenhandel und damit im Wei bewerb zur Firma GflHibetätigen,, Darunter fällt selbstverständlich auch jede Werbungstätigkeit für das neu ins Leben gerufene Geschäft Ihres Sohnes Hans» In diesem Zusammenhang sind wir nun neuerlich darauf hingewiesen worden, daß Sie Kunden der Firms GOV auf suchen und sich bemühen, deren Kohlen- unc Koks-Aufträge für das Geschäft Ihres Sohnes zu be-* kommen. Mai 1953 als unrichtig; sie habe dem Kläger bei jeder Gelegenheit mündlich und schriftlich erklärt, daß eine Pensionszahlung nur in Betracht komme, wenn er sich jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Betätigung im Kohlenhandel und damit auch im inneren Geschäftsbetrieb seines Sohnes enthalte. sich jedoch bereit, sich über diesen Punkt iiinwegzusetzen und mit der angebotenen Erklärung zu begnügen, v/enn der Kläger ihr die seit langem überfälligen Vorschläge zur Abdeckung seiner Schuld bei der Beklagten vorlegen werde, Unt der Voraussetzung, daß es über solche Vorschläge zu einer Vereinbarung kommen werde, werde sie alsdann auch einen Pen sionsbetrag für den Kläger unter der Bedingung festsetzen, daß erforderlichenfalls ein Peil davon zur Schuldtilgung ve wandt werde» Auch der folgende Schriftwechsel führte nicht zur Aufnahme von Pensionszahlungen» Am 5» Dezember 1955 erinnerte die Math«, den Kläger erneut an ihre Forderung, Vorschläge zur Schuldtilgung zu unterbreiten« Ferner wies sie darauf hin, daß das Finanzamt eine Steuerschuld des Klägers gegen die Beklagte geltend gemacht habe. Sie erklärte sich außerstande, die Beklagte in dieser Lage zur freiwilligen Übernahme von Pensionszahlungen zurveranlassen und bemerkte schließlich, “daß nach Regelung der vorerwähnten Schwebefälle eine Pension von mehr als 750 DM nicht in Betracht kommt,n Nachdem Anfang 1965 das Steuerverfahren be reinigt war, trat der Kläger wiederum wegen eines Ruhegehal an die Math» SfÜ^^G-mbK heran» Diese bestritt das Bestehen einer Pensionsverpflichtung» Die Beklagte hat mit ihrem Antrag auf Klageabweisung das Vorliegen eines Pensionsvertrags oder einer entsprechenden Übung bestritteno Ferner hat sie vorgetragen, der Kläger sei von ihr aus wichtigen, in seinem Verhalten als Geschäftsführer liegenden Gründen entlassen worden und habe ihr überdies entgegen seinen Versicherungen durch geschäftliche Unterstützung seines Sohnes Konkurrenz gemacht» Die gegen das letztere gerichteten Revisionsangriffe können auf sich beruhen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Beklagte weder auf Grund eines Vorvertrags noch eines sonstigen Vertrags jemals verpflichtet gewesen ist, ein Ruhegehalt für den Kläger festzusetzei und zu zahlen, 2o Auch eine hauptvertragliche Bindung der Beklagten scheidet aus, da die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe die an das Angebot geknüpfte Bedingung durch seine Erklärungen erfüllt, rechtlich nicht haltbar ist» a) Die Beklagte hatte durch die Passung ihres Schreibens von 24„ November 1952, die wiederholte Zurückweisung ungenügender Erklärungen und die Hinweise auf ihr zugegangene Informationen über eine Wettbewerbstätigkeit des Klägers unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß sie entscheidendenWert auf eine uneingeschränkte und vorbehaltlose Erklärung des Klägers legte, sich jeder Tätigkeit für ein branchegleiches Unternehmen zu enthaltene Damit war der Inhalt der geforderten Erklärung eindeutig festgelegt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, waren alle Beteuerungen des Klägers, bei denen die Möglichkeit irgendeiner Mitarbeit im Geschäft seines Sohnes offenblieb, unzureichend» Die Beklagte hätte auch ein berechtigtes Interesse an einer Erklärung, die jede derartige Mitarbeit, selbst wenn sie auf den inneren Geschäftsbetrieb beschränkt blieb, ausschloß. Denn es liegt auf der Hand, daß sie ihre Belange als gefährdet ansehen mußte, wenn der Kläger seine Beziehungen und Erfahrungen, die er sich in langjähriger Tätigkeit bei ihr erworben hatte, irgendwie zugunsten des branchegleichen Unternehmens seines Sohnes ausnützte. b) Mit dieser zutreffenden Beurteilung ist es unvereinbar, wenn das Berufungsgericht gleichwohl meint, mit seine® letzten Schreiben vom 20« Mai 1953 habe der Kläger in Verbindung mit seinen vorausgegangenen Erklärungen die ihm gestellte Bedingung erfüllte Denn auch dieses Schreiben enthielt nach dem hier allein maßgebenden Eindruck, den es unter den gegebenen Umständen bei unvoreingenommener Betrachtung auf den Empfänger machen mußte, noch keine eindeutige und uneingeschränkte Verpflichtungserklärung, wie die Beklagte sie verlangt hatte, Die Ankündigung des Klägers, er werde von jeder Betätigung im Kohlengroßhandel gerne abse-hen, wenn die Beklagte eine ausreichende Pension für ihn und seine Familie gewähre, wurde durch die folgenden Worte: tfIch hatte lediglich daran gedacht, im Innenbetrieb für meinen Sohn tätig zu sein”, erheblich abgeschwächt, weil diese etwas vage Formulierung den Verdacht wachrufen konnte, der Kläger wolle noch immer einem vorbehaltlosen Versprechen jede Tätigkeit für seinen Sohn zu unterlassen, ausy/eichen«. So hat die Beklagte das Schreiben auch tatsächlich in einem einschränkenden Sinne verstanden und hierauf in ihrem folgenden Brief vom 4« September 1953 hingewiesen, ohne daß der Kläger dies zu dem Anlaß einer Klarstellung genommen hätte» Es ist in der Tat, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, nicht ersichtlich, warum sich der Kläger nach den vielen Vor ■tungcn der Beklagten nicht einfach an den von ihr gewünschten Wortlaut gehalten hat, um jede Mißdeutung auszuschließen Wenn er statt dessen eine weniger klare Äußerung vorzog, so konnte er nicht ohne weiteres mit der Billigung der Beklagten rechnen, auch wenn diese auf sein Schreiben vom 20o Mai 1953 zunächst rund 3/1/2 Monate schwieg» c) Bei der Frage, ob die Beklagte die Erklärungen des Klägers nach den gesamten Umständen als bedingungsgemäß ansehen konnte und sich deshalb mit ihnen zufrieden geben mußte, darf zudem nicht außer Betracht bleiben, daß der Kläger der Beklagten bereits Anlaß gegeben hatte, diesen Erklärungen mit Vorsicht zu begegnen und versteckte Vorbehalte zu vermuten. So hat das Berufungsgericht u» a» der Aussage eines Handlungsbevollmächtigten der Beklagten und einer Aktennotiz ihres verstorbenen Prokuristen entnommen, der Kläger habe nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten und vor dem 17. Schon dieser eine Vorfall rechtfertigt die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe durch sein Verhalten seine *'Verpflichtungserklärung” vom 7» April 1953 unglaubhaft gemacht» d) Hatte die Beklagte aber begründeten Anlaß zu dem Verdacht, der Kläger wolle sich ihrer Forderung, jede Tätigkeit im Kohlenhandel zu unterlassen, nicht uneingeschränkt beugen, so durfte sie erst recht darauf bestehen, daß der Kläger sich bei seiner Verpflichtungserklärung strikt an die von ihr gewünschte Fassung hielte Bas hat der Kläger trotz allen Vorhaltungen der Beklagten nicht getan« Unter diesen Umständen kann eine rechtliche Würdigung seiner Erklärungen nach Treu und G-lauben und der Verkehrositte nur zu dem Ergebnis führen, daß der Kläger d: ihm gestellte Bedingung nicht erfüllt hat« 3o Demnach ist eine Verpflichtung der Beklagten, auf Grund ihres Schx’eibens vom 24° Hovember 1952 dem Klage] ein Ruhegehalt zu zahlen oder ein solches festzusetzen, ein gegen der Auffassung des Berufungsgerichts von vornherein nicht wirksam begründet worden« Die Beklagte handelte dahei auch nicht vertragswidrig, wenn sie dem Kläger in ihrem Schreiben vom 4« September 1953 sin neues Angebot unterbre: to, da3 dahin ging, auf die bislang geforderte, vom Kläger aber noch nicht abgegebene uneingeschränkte Verpflichtungserklärung zu verzichten, sofern es wegen der Verbindlichkeiten des Klägers zu einer Regelung kommen werde« Unstreitig ist eine solche Regelung ebenfalls nicht zustande gekommen« IIo Der Kläger hat sich ferner auf eine betriebliche Übung berufen» Das Berufungsgericht ist dem nicht nachgegangen, weil es meint, über einen so begründeten Anspruch habe ausschließlich das Arbeitsgericht zu befinden» Das ist unrichtig» Nach ständiger Rechtsprechung ist das Anstellungsverhältnis von Geschäftsführern und anderen Vertretungsorganen von juristischen Personen kein Arbeite- Von diese sind zwei durch Tod aus dem Bienst der Beklagten ausgeschieden» Schon aus diesem Grund sind ihre Fälle mit de des Klägers unvergleichbar• Es fehlt demnach an einer g gend breiten Grundlage für die Annahme einer ständigen Übung, selbst wenn man die Fälle aus anderen SflHHB-IJn nehmen einbeziehen könnte, was zu demindest zweifelhaft is Bas Vorbringen der Revision, sie hätte, wenn das Berufu gericht den auf Übung gestützten Ruhegehaltsanspruch sa geprüft und wegen fehlender Schlüssigkeit als unbegründ gewiesen hätte, Verletzung des § 159 ZPO rügen können, tert daran, daß die Frage, ob der Kläger für eine betri« liehe Übung genügend vorgetragen hat, in den Tatsacheni] zen erörtert worden ist«, Nachdem das Landgericht einen I sionsanspruch kraft Übung mit der Begründung verneint h* es komme immer auf die Umstände des Binzelfalles an, ha-die Beklagte namentlich in ihrem Schriftsatz vom 28* Juj

TätigkeitSohnesBerufungsgerichtErklärungÜbungUmstandSchreibenKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkünde! am
17 * Februar 1969 Kaufmann,
 Justizangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
II^ZR^J9/68
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Alfred t ra ß e
Klägers und Revisionsklägers 9
- Prozcßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof und Dr
 gegen
die Heinrich G	GmbH,	jmohmmhv?
straße^P, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dir« Johannes OflfBl	ebenda,
 Beklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17» Februar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Kuhn und der Bundesrichter Liesecke, Dr, Schulze, Fleck und Stimpel
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Dezember 1967 wird auf Kosten des Klägers zurückgewieseno
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger, der heute 79 Jahre alt ist, stand seit 1924 in den Diensten der beklagten GmbH, die zu dem Konzern gehört und seinerzeit vorwiegend Kohle vertrieb. Bald nach seinen Eintritt bei der Beklagten wurde er deren Geschäftsführero Am 6. Mai 1952 wurde der Kläger beurlaubt. Er war seitdem nicht mehr für die Beklagte tätig, bezog aber noch bis zun 31» Dezember 1952 sein volles Gehalt.
Ein Sohn des Klägers, der ebenfalls bei der Beklagten angcstellt war, kündigte diese Stellung und eröffnete am I. Oktober 1952 ein eigenes Kohlengeschäft In Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Klägers kam es zu Verhandlungen, die sich auch auf die Frage einer Ruhe-gehaltszahlung erstreckten und auf seiten der Beklagten von ihrer damaligen Alleingesellschafterin, der Math.
GmbH, geführt wurden. Diese schrieb dem Kläger an 24o Kovember 1962 u, a. folgendes:
"Bei unserer Besprechung am 24 = September d» J. ist auch die Präge Ihrer Pensionierung erörtert wordene Die Firma G^J^( Beklagte) wird mit Dezember do Jo die Zahlung von Gehalt an Sie einstellen Y/ir haben uns in diesem Zusammenhang bereit erklär-eine Pension für Sie mit Wirkung ab 1. Januar n. J unter den üblichen Kautelen (ohne Rechtspflicht un< auf jederzeit möglichen Widerruf) festzusetzen, haben Sie aber darauf hingewiesen, daß die Zahlung jeglicher Pension an Sie voraussetzt, daß Sie sich weder unmittelbar noch mittelbar, weder selbständig noch unselbständig im Kohlenhandel und damit im Wei bewerb zur Firma GflHibetätigen,, Darunter fällt selbstverständlich auch jede Werbungstätigkeit für das neu ins Leben gerufene Geschäft Ihres Sohnes Hans» In diesem Zusammenhang sind wir nun neuerlich darauf hingewiesen worden, daß Sie Kunden der Firms GOV auf suchen und sich bemühen, deren Kohlen- unc Koks-Aufträge für das Geschäft Ihres Sohnes zu be-* kommen. Wir haben Bedenken, ob Sie im Hinblick auf diese neuerlich festgestellte Werbungstätigkeit noc in der Lage sind, die von uns gewünschte, Sie verpflichtende Erklärung abzugeben, sehen hierzu aber Ihrer umgehenden Rückäußerung entgegen.11
Anschließend entwickelte sich zwischen dem Kläger und dei Math.	GmbH ein Schriftwechsel, bei dem u. a. er-
örtert wurde, wie die vom Kläger abzugebende Verpflichtur erklärung gefaßt sein sollte. Mehrere Erklärungen des Kla gers wies die Math. SflHHpGmbH als unzureichend zurück, wobei sie den Kläger erneut vorhielt, er habe nach ihren Informationen für das Geschäft seines Sohnes geworben. Unter den 7« April 1953 übersandte der Kläger der Math. Sfl||0GmbH alsdann folgende Erklärung;
"Ich erkläre hiermit, daß ich weder unmittelbar noch mittelbar in einem eigenen Kohlengroßhandelsgeschäf oder Platzgeschäft tätig bin oder tätig sein werde. Ebenso verpflichte ich mich, weder mittelbar noch unmittelbar im Kohlengroß- oder -platzhandel einer anderen Person oder eines anderen Unternehmens in Konkurrenz zur Firma Hch. G(H^GmbH werbend tätig zu sein oder tätig zu werden."
GmbH dem Kläger am
 
Hierauf schrieb die Math. Si 20. April 1953:
“.....Wir bitten, uns zu bestätigen, daß Sie von jedweder Tätigkeit in einem eigenen oder in einem anderen Kohlengroß- oder -Platzhandelsunternehmen abschen. Wir legen also Wert darauf, daß nicht etwa durch die Y/orte ’in Konkurrenz zur Firma Heinrich GBBPGmbHo1 oder durch den Zusatz des Wortes ’werbend’ irgendeine Einschränkung Ihrer Verpflich-tungserklärung erfolgen soll.”
Der Kläger erwiderte unter dem 25« April 1953, er habe nie die Absicht gehabt, seine Verpflichtungserklärung einzu-cchränken. Daß er im Innenbetrieb seines Sohnes in ganz bescheidenem Umfang mitarbeiten könne, sei seinerzeit mündlich besprochen worden. Diese Behauptung bezeichnete die Math. SfHD GmbH in ihrem Schreiben vom 12. Mai 1953 als unrichtig; sie habe dem Kläger bei jeder Gelegenheit mündlich und schriftlich erklärt, daß eine Pensionszahlung nur in Betracht komme, wenn er sich jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Betätigung im Kohlenhandel und damit auch im inneren Geschäftsbetrieb seines Sohnes enthalte. Hiervon abgesehen, halte sie vor jeglicher Peonsionszahlung eine Klarstellung für geboten, wie der Kläger seinen geldlichen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten nachkommen wolle.
Der Kläger antwortete unter dem 20. Mai 1953:
...Oe Was Ihren 'Wunsch betrifft, von jeder Betätigung im Kohlengroßhandel abzusehen, so werde ich dem gerne entsprechen, wenn Sie mir eine für mich und meine Familie ausreichende Pension gewähren. Ich hatte lediglich daran gedacht, im Innenbetrieb für meinen Sohn tätig zu sein.ff
 Diese Erklärung beanstandete die Beklagte mit Schreiben vom 4. September 1953, weil sie eine wesentliche Einschränkung der von ihr verlangten Zusicherung bedeute. Sie erklärte
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sich jedoch bereit, sich über diesen Punkt iiinwegzusetzen und mit der angebotenen Erklärung zu begnügen, v/enn der Kläger ihr die seit langem überfälligen Vorschläge zur Abdeckung seiner Schuld bei der Beklagten vorlegen werde, Unt der Voraussetzung, daß es über solche Vorschläge zu einer Vereinbarung kommen werde, werde sie alsdann auch einen Pen sionsbetrag für den Kläger unter der Bedingung festsetzen, daß erforderlichenfalls ein Peil davon zur Schuldtilgung ve wandt werde»
Auch der folgende Schriftwechsel führte nicht zur Aufnahme von Pensionszahlungen» Am 5» Dezember 1955 erinnerte die Math«,	den	Kläger	erneut	an	ihre	Forderung,
 Vorschläge zur Schuldtilgung zu unterbreiten« Ferner wies sie darauf hin, daß das Finanzamt eine Steuerschuld des Klägers gegen die Beklagte geltend gemacht habe. Sie erklärte sich außerstande, die Beklagte in dieser Lage zur freiwilligen Übernahme von Pensionszahlungen zurveranlassen und bemerkte schließlich, “daß nach Regelung der vorerwähnten Schwebefälle eine Pension von mehr als 750 DM nicht in Betracht kommt,n Nachdem Anfang 1965 das Steuerverfahren be reinigt war, trat der Kläger wiederum wegen eines Ruhegehal an die Math» SfÜ^^G-mbK heran» Diese bestritt das Bestehen einer Pensionsverpflichtung»
Mit seiner daraufhin erhobenen Klage fordert der Kläger von der Beklagten die Zahlung eines monatlichen Ruhegehalts von 1»500 DM, hilfsweise von 750 DM, seit Klageerhebung» Zur Begründung hat er sich in erster Linie auf einen nach seiner Ansicht mit der Beklagten zustande gekommenen Pensionsvertrag sowie auf eine betriebliche Übung berufen»
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Die Beklagte hat mit ihrem Antrag auf Klageabweisung das Vorliegen eines Pensionsvertrags oder einer entsprechenden Übung bestritteno Ferner hat sie vorgetragen, der Kläger sei von ihr aus wichtigen, in seinem Verhalten als Geschäftsführer liegenden Gründen entlassen worden und habe ihr überdies entgegen seinen Versicherungen durch geschäftliche Unterstützung seines Sohnes Konkurrenz gemacht»
Das hat der Kläger bestritten»
Beide Vorinstansen haben die Klage abgewiesen» Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Pensionsanspruch weiter»
Bntscheidungsgrünae:
I» Das Berufungsgericht erblickt in dem Schreiben der Hath» S^BI^GmbH vom 24» November 1952 ein Angebot der Beklagten, einen Vorvertrag des Inhalts abzuschließen, daß sic für den Kläger ein Ruhegehalt festsetzen werde, sobald er sich verpflichtet habe, ’’weder unmittelbar noch mittelbar, weder selbständig noch unselbständig im Kohlenhandel und damit im Wettbewerb zur Beklagten" tätig zu werden» Dieses Angebot, so meint das Berufungsgericht, habe der Kläger angenommen und hierdurch einen klagbaren Anspruch auf Festsetzung des Ruhegehalts erworben, der lediglich von der genannten Bedingung abhängig gewesen sei» Zur Einfüllung der Bedingung hätten weder die "Versicherung" des Klägers vom 20» März 1955 noch dessen Erklärung vom 7» April 1955 ausgereicht» Jedoch habe der Kläger seine Erklärung schließlich auf Vorhalt dahin erläutert, eine Einschränkung hinsichtlich der ursprünglich beabsichtigten internen Mitarbeit im Betrieb seines Sohnes sei darin
 
nicht zu finden. Demnach habe er mit seinen Erklärungen insgesamt zu dem Ausdruck gebracht, er wolle sich jeglicher Tätigkeit in Kohlengroß- oder -platzhandel enthalten, wie er dies auch in seinem Schreiben vom 20, Mai 1953 zusammenfassend erklärt habe. Diese Verpflichtungserklärung habe sich ihren gesamten Inhalt nach durchaus mit der ihm gestellten Bedingung gedeckt. Deshalb sei die Beklagte nunmehr grundsätzlich verpflichtet gewesen, für den Kläger mit Wirkung vom 1, Januar 1953 an ein Ruhegehalt festzusetzen.
Hierauf komme es jedoch nicht an, da der Kläger der übernommenen Verpflichtung, sich jeder Tätigkeit im Kohlen* Handel zu enthalten, in mehrfacher Hinsicht zuwidergehan-dclt habe.
Die gegen das letztere gerichteten Revisionsangriffe können auf sich beruhen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Beklagte weder auf Grund eines Vorvertrags noch eines sonstigen Vertrags jemals verpflichtet gewesen ist, ein Ruhegehalt für den Kläger festzusetzei und zu zahlen,
1« Ein Vorvertrag setzt wie jeder Vertrag den übereinstimmend erklärten Willen zu sofortiger rechtsgeschafta licher Bindung voraus. Ist ein solcher Wille aber vorhandei wie das Berufungsgericht hier ohne weiteres unterstellt ha-so richtet er sich im Regelfall schon auf den Abschluß ein« Hauptvertrags und nur ausnahmsweise auf eine bloße vorvertragliche Bindung, Denn Vertragsverhandlungen haben im allgemeinen einen endgültigen Abschluß zu dem Ziel, Es müssen daher besondere Umstände vorliegen, um annehmen zu können, die Parteien hätten sich ausnahmsweise schon vor abschließender Regelung aller Vertragspunkte binden wollen (BGH WM
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 737; LM ZFO § 256 Kr« 40). Solche Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt•
Hinzu kommt, daß der Anspruch aus dem Vorvertrag nicht unmittelbar auf Leistung aus dem Hauptvertrag geht, wie der Kläger sie hier verlangt, sondern zunächst auf Abschluß eines Hauptvertrages„
2o Auch eine hauptvertragliche Bindung der Beklagten scheidet aus, da die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe die an das Angebot geknüpfte Bedingung durch seine Erklärungen erfüllt, rechtlich nicht haltbar ist»
a)	Die Beklagte hatte durch die Passung ihres Schreibens von 24„ November 1952, die wiederholte Zurückweisung ungenügender Erklärungen und die Hinweise auf ihr zugegangene Informationen über eine Wettbewerbstätigkeit des Klägers unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß sie entscheidendenWert auf eine uneingeschränkte und vorbehaltlose Erklärung des Klägers legte, sich jeder Tätigkeit für ein branchegleiches Unternehmen zu enthaltene Damit war der Inhalt der geforderten Erklärung eindeutig festgelegt. Dem hat der Kläger in keinem seiner Briefe entsprochen.. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, waren alle Beteuerungen des Klägers, bei denen die Möglichkeit irgendeiner Mitarbeit im Geschäft seines Sohnes offenblieb, unzureichend» Die Beklagte hätte auch ein berechtigtes Interesse an einer Erklärung, die jede derartige Mitarbeit, selbst wenn sie auf den inneren Geschäftsbetrieb beschränkt blieb, ausschloß. Denn es liegt auf der Hand, daß sie ihre Belange als gefährdet ansehen mußte, wenn der Kläger seine Beziehungen und Erfahrungen, die er sich in langjähriger Tätigkeit bei ihr erworben hatte, irgendwie zugunsten des branchegleichen Unternehmens seines Sohnes ausnützte. Das Berufungs-
 
gericht hat daher rocht mit seiner Ansicht, es sei Sache des Klägers gewesen, durch eine vorbehaltlose Erklärung alle Bedenken der Beklagten zu zerstreuen«:
b)	Mit dieser zutreffenden Beurteilung ist es unvereinbar, wenn das Berufungsgericht gleichwohl meint, mit seine® letzten Schreiben vom 20« Mai 1953 habe der Kläger in Verbindung mit seinen vorausgegangenen Erklärungen die ihm gestellte Bedingung erfüllte Denn auch dieses Schreiben enthielt nach dem hier allein maßgebenden Eindruck, den es unter den gegebenen Umständen bei unvoreingenommener Betrachtung auf den Empfänger machen mußte, noch keine eindeutige und uneingeschränkte Verpflichtungserklärung, wie die Beklagte sie verlangt hatte, Die Ankündigung des Klägers, er werde von jeder Betätigung im Kohlengroßhandel gerne abse-hen, wenn die Beklagte eine ausreichende Pension für ihn und seine Familie gewähre, wurde durch die folgenden Worte: tfIch hatte lediglich daran gedacht, im Innenbetrieb für meinen Sohn tätig zu sein”, erheblich abgeschwächt, weil diese etwas vage Formulierung den Verdacht wachrufen konnte, der Kläger wolle noch immer einem vorbehaltlosen Versprechen jede Tätigkeit für seinen Sohn zu unterlassen, ausy/eichen«.
So hat die Beklagte das Schreiben auch tatsächlich in einem einschränkenden Sinne verstanden und hierauf in ihrem folgenden Brief vom 4« September 1953 hingewiesen, ohne daß der Kläger dies zu dem Anlaß einer Klarstellung genommen hätte» Es ist in der Tat, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, nicht ersichtlich, warum sich der Kläger nach den vielen Vor ■tungcn der Beklagten nicht einfach an den von ihr gewünschten Wortlaut gehalten hat, um jede Mißdeutung auszuschließen Wenn er statt dessen eine weniger klare Äußerung vorzog, so konnte er nicht ohne weiteres mit der Billigung der Beklagten rechnen, auch wenn diese auf sein Schreiben vom 20o Mai 1953 zunächst rund 3/1/2 Monate schwieg»
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c)	Bei der Frage, ob die Beklagte die Erklärungen des Klägers nach den gesamten Umständen als bedingungsgemäß ansehen konnte und sich deshalb mit ihnen zufrieden geben mußte, darf zudem nicht außer Betracht bleiben, daß der Kläger der Beklagten bereits Anlaß gegeben hatte, diesen Erklärungen mit Vorsicht zu begegnen und versteckte Vorbehalte zu vermuten. Schon die Tatsache, daß der Kläger einer klaren und uneingeschränkten Verpflichtungserklärung immer wieder auswich, war geeignet, Mißtrauen zu erwecken.» Hinzu kommt, daß der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon vor seinem Schreiben vom 7. April 1953 entgegen seinen Beteuerungen für das Geschäft seines Sohnes geworben hatte»
So hat das Berufungsgericht u» a» der Aussage eines Handlungsbevollmächtigten der Beklagten und einer Aktennotiz ihres verstorbenen Prokuristen entnommen, der Kläger habe nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten und vor dem 17. Oktober 1952 zusammen mit seinem Sohn bei der Rheini-schen Hypothekenbank in	einer	Kundin	der	Beklag-
ten, vorgesprochen und Kohlen zu einem günstigeren Preis als die Beklagte angeboten» Daraufhin habe die Beklagte einen Preisnachlaß bieten müssen, um weiter an die Bank liefern zu können. Diese rechtlich fehlerfreie BeweisWürdigung kann die Revision nicht dadurch ausräumen, daß sie aus den Bekundungen deu Bankkaufmanns	die <*as Berufungsge-
richt ebenfalls gewürdigt'hat, etwas anderes herleitet»
Schon dieser eine Vorfall rechtfertigt die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe durch sein Verhalten seine *'Verpflichtungserklärung” vom 7» April 1953 unglaubhaft gemacht»
 
d)	Hatte die Beklagte aber begründeten Anlaß zu dem Verdacht, der Kläger wolle sich ihrer Forderung, jede Tätigkeit im Kohlenhandel zu unterlassen, nicht uneingeschränkt beugen, so durfte sie erst recht darauf bestehen, daß der Kläger sich bei seiner Verpflichtungserklärung strikt an die von ihr gewünschte Fassung hielte Bas hat der Kläger trotz allen Vorhaltungen der Beklagten nicht getan« Unter diesen Umständen kann eine rechtliche Würdigung seiner Erklärungen nach Treu und G-lauben und der Verkehrositte nur zu dem Ergebnis führen, daß der Kläger d: ihm gestellte Bedingung nicht erfüllt hat«
3o Demnach ist eine Verpflichtung der Beklagten, auf Grund ihres Schx’eibens vom 24° Hovember 1952 dem Klage] ein Ruhegehalt zu zahlen oder ein solches festzusetzen, ein gegen der Auffassung des Berufungsgerichts von vornherein nicht wirksam begründet worden« Die Beklagte handelte dahei auch nicht vertragswidrig, wenn sie dem Kläger in ihrem Schreiben vom 4« September 1953 sin neues Angebot unterbre: to, da3 dahin ging, auf die bislang geforderte, vom Kläger aber noch nicht abgegebene uneingeschränkte Verpflichtungserklärung zu verzichten, sofern es wegen der Verbindlichkeiten des Klägers zu einer Regelung kommen werde« Unstreitig ist eine solche Regelung ebenfalls nicht zustande gekommen«
4« Der Gesichtspunkt der Verwirkung, den die Revision zu Lasten der Beklagten angewandt wissen möchte, greift ebenfalls nicht durch« Er käme nur dann in Betracht, wenn die Beklagte gegen eine zunächst wirksam entstandene Ben-sionsverpflic htung Einwendungen gehabt, diese aber treuwidrig verspätet geltend gemacht hätte« Ein solcher Sachverhalt ist nicht gegeben« Die Beklagte hat auch niemals
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einen Zweifel daran gelassen, daß ihr die Erklärungen des Klägers über eine Wettbewerbstätigkeit nicht ausreichten, und daß sie nur unter bestimmten, tatsächlich nicht eingetretenen Voraussetsungen geneigt sei, hierüber hinwegzuse-hen«
IIo Der Kläger hat sich ferner auf eine betriebliche Übung berufen» Das Berufungsgericht ist dem nicht nachgegangen, weil es meint, über einen so begründeten Anspruch habe ausschließlich das Arbeitsgericht zu befinden» Das ist unrichtig» Nach ständiger Rechtsprechung ist das Anstellungsverhältnis von Geschäftsführern und anderen Vertretungsorganen von juristischen Personen kein Arbeite-
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Verhältnissen herrührende Ansprüche nimmt § 5 Abs» 1 Satz 3 ArbGG ausdrücklich von der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit aus»
Dieser Mangel kann aber nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils führen» Denn der Klageanspruch ist insoweit nicht schlüssig, als er auf eine betriebliche Übung gestützt ist» Das gilt vor allem für den Hinweis des Klägers auf eine in den Stinnes-Unternehmen eingeführte Versorgungsordnung für sozialversicherungspflichtige Betriebsangehörige» Aus einem Brauch, der sich auf die Versorgung abhängiger Arbeitnehmer beschränkt, erwächst einem Vorstandsmitglied oder Gcschäftsführer kein Pensionsrecht» Ein solches Recht setzt vielmehr voraus, daß sich in dem betreffenden Unternehmen der ständige Brauch gebildet hat, Organmitgliedern ohne ausdrückliche Pensionszusage Ruhegehalt zu gewähren (BGH NJY/ 1955j 501, insoweit in BGHZ 16, 50 nicht abgedr»)» Unter dieser Voraussetzung wird jedoch ein Ruhegeldanspruch kraft Übung bei einem Organmitglied nur selten in Betracht kommen, weil der Gesichtspunkt der betrieblichen Übung und:der
 in Zusammenhang damit bedeutsame Grundsatz der gleichm Behandlung eine genügende Anzahl im wesentlichen gleic liegender Palle voraussetzen (vgl« Hueck/Hipperdey, Le buch des Arbeitsrechts 7» Auflo Bd. I § 52 III 4), frei der Anstellung von Organmitgliedern ater weitgehend in viduelle Gesichtspunkte eine Holle zu spielen pflegen*
Der Kläger hat zwar Fälle auf geführt, in denen ei] SBHHP-Unternehmen an leitende Angestellte oder deren Witwen freiwillig eine Pension zahlt (Schriftsatz vom 1
 1965	So 2 ff). Aber nur in einem dieser Falle handelt < um einen Angestellten der Beklagten, und dieser war ni< Geschäftsführer, also Organmitglied, sondern Prokurist, übrigen Fälle betreffen Angestellte anderer SUHV-Uni nehmen; nur drei davon waren Geschäftsführer., Von diese sind zwei durch Tod aus dem Bienst der Beklagten ausgeschieden» Schon aus diesem Grund sind ihre Fälle mit de des Klägers unvergleichbar• Es fehlt demnach an einer g gend breiten Grundlage für die Annahme einer ständigen Übung, selbst wenn man die Fälle aus anderen SflHHB-IJn nehmen einbeziehen könnte, was zu demindest zweifelhaft is Bas Vorbringen der Revision, sie hätte, wenn das Berufu gericht den auf Übung gestützten Ruhegehaltsanspruch sa geprüft und wegen fehlender Schlüssigkeit als unbegründ gewiesen hätte, Verletzung des § 159 ZPO rügen können, tert daran, daß die Frage, ob der Kläger für eine betri« liehe Übung genügend vorgetragen hat, in den Tatsacheni] zen erörtert worden ist«, Nachdem das Landgericht einen I sionsanspruch kraft Übung mit der Begründung verneint h* es komme immer auf die Umstände des Binzelfalles an, ha-die Beklagte namentlich in ihrem Schriftsatz vom 28* Juj
1966	eingehend dargolegt, daß der Vortrag des Klägers ir diesem Punkt unzureichend sei. Es bedurfte daher keines gerichtlichen Hinweises mehr*
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III« Bas Berufungsurteil erv/eist sich demnach im Ergebnis als richtig.
Br o Kuh Ti
 Liesecke
Xhv Schulze
 Pieck
Stimpel
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