Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29 o Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Bischer und der Bundesrichter Bieseeke, Dr0 Schulze, Bleck und Stimpel für Recht erkannte Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15° November 1965 aufgehoben. In § 2 des Gesellschaftsvertrages war unter Hinweis auf einen noch abzuschließenden sog» Optionsvertrag bestimmt, daß die Gesellschaft bis zura 31 « Dezember 1972 eingogangen werde» Der gleichfalls noch im Februar 1956 geschlossene Optionsvertrag sah vor, daß die Beklagte in den Jahren 1962 bis 1971 jährlich je 1/10 des klägerischen Gesellschaftsanteils übernehmeo In § 6 des Öptionsvertrages hieß ess Nach § 5 des Gesellschaftsvertrages erhalte die Ehefrau des Klägers nach dessen Tod eine Pension von 15 000 DH auf Lebenszeit» Die Beklagte übernehme für die Weiterleistung der Pension über den 1» Januar 1973 hinaus die persönliche Haftung und Verpflichtung» Die dem Kläger selbst zugesagte Pension wird in dem Optionsvertrag nicht erwähnt» Im Jahre 1963 verhandelten die Parteien über ein vorzeitiges Ausscheiden des einen oder anderen aus der Gesellschaft» Am 7o Februar 1964 kam es zu der sog» Kissinger Vereinbarung, durch die die Beklagte die Gesellschaftsanteile des Klägers und seiner nach dem Abschluß des Gescll-schaftsvertrages gleichfalls als Kommanditistin eingetretenen Ehefrau erwarb« Nach dieser Vereinbarung sind an die Ehefrau des Klägers “zur Abgeltung ihrer Versorgungsansprüche nach dem Optionsvertrag »»» 109 461 DM” zu zahlen« Die Pensionsansprüche des Klägers werden auch in dieser Vereinbarung nicht erwähnt» Unstreitig ist über sie auch bei den der Vereinbarung unmittelbar vorangegangenen mündlichen Verhandlungen nicht gesprochen worden» Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Pensionsanspruch des Klägers nicht an dessen Gesellschafter-Stellung gebunden war« Dieser Anspruch hatte zwar das ist der Revision zuzugeben - seine Grundlage in dem Gesellschafttsverhältnis0 Br sollte jedoch dem Kläger bis zu dessen Tode zustehen, und zwar nicht etwa mit Rücksicht auf seine weitere Zugehörigkeit zur Gesellschaft, sondern noch als Teil der Vergütung für seine frühere Geschäftsführertätigkeit o Insofern hatte sich der Anspruch von dem Gesellschaft sverhältnis gelöst« Das bedeutete, daß er in der Person des Klägers beim Behlen abweichender Vereinbarungen bestehen geblieben wäre, wenn der Kläger seine Mitgliedschaft - mit Zustimmung der Beklagten - auf einen Dritten übertragen hätte« Bei der Übertragung des Gesellschaftsan- Demgemäß brauchte sich der Kläger seinen Pensionsanspruch in der Kissinger Vereinbarung nicht vorzubehalten, wie die Beklagte meint» Vielmehr blieb der Anspruch bestehen, wenn die Parteien ihn nicht auf hoben» Die Beklagte kann diese Vermutung nicht durch die Behauptung widerlegen, die Personen, die bei dem Abschluß der Vereinbarung für sie aufgetreten seien, hätten gemeint, mit ihr seien alle gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien abschließend geregelt» Das wäre nur dann erheblich gev/esen, wenn die Vertreter der Beklagten diese Auffassung dem Kläger erkennbar zu dem Ausdruck gebracht hätten» In der Berufungsbegründung S» 7 (GA Bl»68) hatte die Beklagte zv/ar behauptet, daß dies geschehen sei» Sie hat diese Behauptung im Schriftsatz vom 18» Oktober 196$ S» 1 f (GA Bl»88) aber wieder fallen gelassen» Dem Berufungsgericht kann darum nicht vorgeworfen werden, es habe einen Beweisantrag der Beklagten übergangen»
r>n BUNDESGERICHTSHOF 2°^7 Ö13 IM NAMEN DES VOLKES II ZR 19/66 URTEIL Verkünde« ein 29o Juni 1967 Heil? Justizobersekretar als Urkundsbeämter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der unter der Firma Isolierrohrwerke R|B & Ö0o handelnden Kauffrau Dr^ Auguste bei KdflHj|j0/Ufr o , Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Pr«, gegen Josef Prozcßbevollmächtigte % weg 0, Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Prof»Br und Br, N f\ Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29 o Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Bischer und der Bundesrichter Bieseeke, Dr0 Schulze, Bleck und Stimpel für Recht erkannte Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15° November 1965 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung9 auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwi e s en 0 Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger war Mitinhaber eines Unternehmens, in das im Jahre 1956 die Beklagte an Stelle anderer Gesellschafter eintrat• Seitdem war der damals 71 Jahre alte Kläger persönlich haftender Gesellschafter und die Beklagte Kommandi-tistin, § 5 ihres Gesellschaftsvertrages vom 15° Februar 1956 lautete; GesehäftsführungsVergütung Der geschäftsführende Gesellschafter erhält für seine Tätigkeit eine .jährliche Bestentschädigung von 30 000 DMo Herr RflHHV (Kläger) erhält jährlich zusätzlich 1 200 Düi* Außerdem erhält der geschäftsführende Gesellschafter eine Gewinntantieme von 10 $> des jährlichen Gewinns, der nach Abzug des Gehalts, der Pension und Rente der Ehegatten R0HHV verbleibt 0 Sobald Herr Josef RflHHB sich aus der Geschäftsführung zurückgezogen hat, erhält er eine Pension von 18 000 DM jährlich und seine Witwe eine solche von 15 000 DMo Beide Deistungen werden auf Bebenszeit vereinbarte o o o In § 2 des Gesellschaftsvertrages war unter Hinweis auf einen noch abzuschließenden sog» Optionsvertrag bestimmt, daß die Gesellschaft bis zura 31 « Dezember 1972 eingogangen werde» Der gleichfalls noch im Februar 1956 geschlossene Optionsvertrag sah vor, daß die Beklagte in den Jahren 1962 bis 1971 jährlich je 1/10 des klägerischen Gesellschaftsanteils übernehmeo In § 6 des Öptionsvertrages hieß ess Nach § 5 des Gesellschaftsvertrages erhalte die Ehefrau des Klägers nach dessen Tod eine Pension von 15 000 DH auf Lebenszeit» Die Beklagte übernehme für die Weiterleistung der Pension über den 1» Januar 1973 hinaus die persönliche Haftung und Verpflichtung» Die dem Kläger selbst zugesagte Pension wird in dem Optionsvertrag nicht erwähnt» Im Jahre 1963 verhandelten die Parteien über ein vorzeitiges Ausscheiden des einen oder anderen aus der Gesellschaft» Am 7o Februar 1964 kam es zu der sog» Kissinger Vereinbarung, durch die die Beklagte die Gesellschaftsanteile des Klägers und seiner nach dem Abschluß des Gescll-schaftsvertrages gleichfalls als Kommanditistin eingetretenen Ehefrau erwarb« Nach dieser Vereinbarung sind an die Ehefrau des Klägers “zur Abgeltung ihrer Versorgungsansprüche nach dem Optionsvertrag »»» 109 461 DM” zu zahlen« Die Pensionsansprüche des Klägers werden auch in dieser Vereinbarung nicht erwähnt» Unstreitig ist über sie auch bei den der Vereinbarung unmittelbar vorangegangenen mündlichen Verhandlungen nicht gesprochen worden» Der Kläger hat, wie in der Kissinger Vereinbarung vorgesehen, für eine Übergangszeit bis zu dem 31o Dezember 1964 noch eine TätigkeitsVergütung bezogen» Für die Zeit ab 1» Januar 1965 macht er seine Pensionsansprüche aus § 5 des Gesellschaftsvertrages geltend, die, wie sich aus dem Schweigen der Kissinger Vereinbarung ergebe, mit deren -4 - Abschluß nicht erloschen seien0 Nachdem der Kläger im ersten Rechtszug nur für den Monat Januar 1965 Pension verlangt hatte, hat er in der Berufungsinstanz beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 12 mal 1 500 = 18 000 DH nebst Zinsen zu verurteilen» Die Beklagte macht geltend, mit der Aufhebung des Gescll-schaftsvertrages sei der Pensionsanspruch des Klägers von selbst erloschene Davon abgesehen seien in der Kissinger Vereinbarung die gegenseitig zu erbringenden Leistungen erschöpfend geregelt worden« Die Vorinstanzen haben - von einem Teil der Zinsforderung abgesehen - der Klage stattgegeben« Hit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet,, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage« Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Pensionsanspruch des Klägers nicht an dessen Gesellschafter-Stellung gebunden war« Dieser Anspruch hatte zwar das ist der Revision zuzugeben - seine Grundlage in dem Gesellschafttsverhältnis0 Br sollte jedoch dem Kläger bis zu dessen Tode zustehen, und zwar nicht etwa mit Rücksicht auf seine weitere Zugehörigkeit zur Gesellschaft, sondern noch als Teil der Vergütung für seine frühere Geschäftsführertätigkeit o Insofern hatte sich der Anspruch von dem Gesellschaft sverhältnis gelöst« Das bedeutete, daß er in der Person des Klägers beim Behlen abweichender Vereinbarungen bestehen geblieben wäre, wenn der Kläger seine Mitgliedschaft - mit Zustimmung der Beklagten - auf einen Dritten übertragen hätte« Bei der Übertragung des Gesellschaftsan- teils auf die Beklagte selbst, wie sie hier geschehen ist, kann dann aber nichts anderes gelten» Demgemäß brauchte sich der Kläger seinen Pensionsanspruch in der Kissinger Vereinbarung nicht vorzubehalten, wie die Beklagte meint» Vielmehr blieb der Anspruch bestehen, wenn die Parteien ihn nicht auf hoben» Nach dem Vertragstext haben sie das nicht getan» Deshalb spricht die Vermutung, daß die Kissinger Vereinbarung als Urkunde die getroffenen Abreden richtig und vollständig wiedergebe, nicht für, sondern gegen die Beklagte» Die Beklagte kann diese Vermutung nicht durch die Behauptung widerlegen, die Personen, die bei dem Abschluß der Vereinbarung für sie aufgetreten seien, hätten gemeint, mit ihr seien alle gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien abschließend geregelt» Das wäre nur dann erheblich gev/esen, wenn die Vertreter der Beklagten diese Auffassung dem Kläger erkennbar zu dem Ausdruck gebracht hätten» In der Berufungsbegründung S» 7 (GA Bl»68) hatte die Beklagte zv/ar behauptet, daß dies geschehen sei» Sie hat diese Behauptung im Schriftsatz vom 18» Oktober 196$ S» 1 f (GA Bl»88) aber wieder fallen gelassen» Dem Berufungsgericht kann darum nicht vorgeworfen werden, es habe einen Beweisantrag der Beklagten übergangen» Dem Berufungsgericht ist aber insofern ein Rechtsfehler unterlaufen, als es bei der Prüfung, ob auch der Pensionsanspruch Vertragsgegenstand war, die Auseinandersetzungsbilanz der Parteien unberücksichtigt gelassen hat» Der Pensionsanspruch hatte als vom (Jewinn unabhängige, künftig fällig werdende Schuld der Gesellschaft deren gesamtes Vermögen belastet» Br hatte also auch den Wert des Gesellschaftsanteils gemindert, den die Beklagte durch die fj 7 Kissinger Vereinbarung vom Kläger erwarb <> Dieser Umstand kann für die Präge, ob die Beklagte auch die Pensionslast der Gesellschaft 1 .mitübernommen hat, von wesentlicher Bedeutung sein«, Denn wenn die Gesellschafter beim Ausscheiden eines Gesellschafters für die Berechnung seines Abfindungsguthabens eine Bilanz zugrunde gelegt haben, dann gibt diese einen Anhaltspunkt dafür, welche Ansprüche und Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber dem ausgeschiedenen Gesellschafter mit der Abfindung abgegolten sein sollen.(vgl0 BGHZ 45» 223)o Im vorliegenden Fall haben die Parteien bei der Berechnung des Abfindungsguthabens eine Rückstellung für die Pensionslast der Gesellschaft offenbar nicht vorgenommen und demzufolge als Abfindungsbetrag des Klägers den Gegenwert für seinen vollen, mit dem Pensionsanspruch nicht belasteten Gesellschaftsanteil zugrunde gelegte Das spricht dafür, daß der Pensionsanspruch mit dem Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft erlöschen sollteo Auf die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage, ob es üblich sei, in den Bilanzen von Personengesellschaften Rücklagen für die Pensionsansprüche ihrer Gesellschafter zu bilden, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an; denn für die Aufstellung einer Ertragsbilanz gelten andere Grundsätze als für die einer Auseinandersetzungsbilanz«, Dagegen ist von Bedeutung, ob die Parteien sich überhaupt bemüht haben, den wahren Wert des Auseinandersetzungsguthabens zu ermitteln, oder ob sie dieses Guthaben nur grob geschätzt haben; denn letzterenfalls würde das Fehlen einer Rückstellung in der Abschichtungsbilanz möglicherweise nicht den Schluß zulassen, daß der Pensionsanspruch durch die Kissinger Vereinbarung habe aufgehoben werden sollen• Gemäß den vorstehenden Ausführungen muß das Berufungs-urtcil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zu-rückvorwiesen werden, damit dieses feststellen kann, wie die Parteien im einzelnen bilanziert haben und von welchen Erwägungen sie sich dabei haben leiten lassen«, und damit es danach die Kissinger Vereinbarung erneut auslegen kann« Da die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt, muß dem Berufungsgericht auch diese Entscheidung übertragen werden* Br»Fischer Biesecke Br»Schulze Fleck Stimpel