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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Februar I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kaidinger, Dr. Fischer, Dr. llörr, Liesecke und Dr. Reinicke für Recht erkannt: März 1950 für die Beklagte als Generalvertreter für das Gebiet "Stidwest" (Baden-Vürttemberg, Bayern bis zur Linie Hothenburg o.T./ Kempten) tätig» Im Vertrage vom 17» Mai 1954 wurden die vertraglichen Beziehungen neu geregelt» Der Kläger hatte danach die 22 Bezirke seines Gebiets mit Bezirksvertretern zu besetzen, mit diesen abzurechnen und sie zu überwachen. Nach § 5 des Vertrages war er im Falle der Auflösung des Verhältnisses für die Dauer eines Jahres verpflichtet, "in seinem Gebiet für keine Konkurrenzfirma in dem Geschäftszweig der Firma in einer diesem Vertragsverhältnis entsprechenden oder ähnlichen Stellung, auch nicht als Angestellter, tätig zu sein”. Bas Berufungsgericht legt die Wettbewerb sabre de der Parteien dahin aus, daß sie sich auch auf eine der früheren bei der Beklagten ausgeübten entsprechende Tätigkeit in einer eigenen Firma als Inhaber oder als Angestellter, einer Konkurrenzfirma erstrecken sollte. Er habe nur wegen des Wettbewerbsverbotes von einer Beteiligung an ihr Abstand genommen, aber ihr eine Wohnung in seinem Hause zunächst ohne Mietzahlung zur Verfügung gestellt und habe in jeder Weise bei ihrem Aufbau mitgeholfen, Ratschläge erteilt, Personen, die sich um Vertre- Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht die Initiative des Klägers bei der Gründung der Firma M^U^-Aus Steuer GmbH und die Vermietung von Räumen in seinem Hause bei der Beweiswürdigung herangezogen hat. Das Berufungsgericht war befugt, bei der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung auch diese durch die Verhandlung zutage gekommenen Umstände für seine Überzeugung, daß* der Kläger dein 7/ett-bewerbsverbot in anderer Y/eise zuwidergehandelt habe, zu berücksichtigen. In diesem Rahmen lag es auch, wenn das Berufungsgericht als ein Indiz für eine Tätigkeit des Klägers bei der Konkurrenzfirma während der Karenzzeit schließlich auch die Tatsache mitverwertet hat, daß der Kläger alsbald nach Ablauf des Wettbewerbsverbots einen Anstellungsvertrag mit der GmbH geschlossen hat. Das Berufungsgericht hat aus einer Reihe von Einzelvorgängen entnommen, daß der Kläger auch seine Absicht, durch eine seinen Aufgaben bei der Beklagten ähnliche Tätigkeit für die Firma &HHIH der Beklagten bereits innerhalb der Karenzzeit Konkurrenz zu machen, verwirklicht hat. Das Berufungsgericht hat sich auf die Aussage des 'Zeugen G-H^bein Landgericht und auch auf die Aussage des Zeugen DÜIH gestützt., von denen bekundet worden war, daß der Kläger Kollektionen zusammengesetzt oder zusammengestellt habe. Eine Erörterung, ob die Auswahl von Kollektionen zur Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten gehört habe, war nicht 3. Bas Berufungsgericht hat ferner festgestellt, daß der Kläger bei der Zuteilung des von dem Vertreter benötigten größeren Wagens mitgewirkt und seine Beziehungen zu einer Autofirma dabei für die Firma ;-00 nutzbar gemacht hat. Dies sei auch tatsächlich nicht der Fall gewesen, war bei einer gebotenen Befragung gemäß § 139 ZPO unter Beweis gestellt worden wäre.Jedoch würde die fehlerhafte Annahme, der Kläger habe den Vertretern der Beklagten auch Kraftfahrzeuge zu beschaffen gehabt, nichts daran ändern, daß die Mitwirkung bei der Ausstattung des Vertreters 300| mit einem Wagen eine Betreuung des Vertreterstabes der Firma r4000 durch den Kläger darstellt, die unter das Y/ettbewerbsverbot fällt. trachtet, daß die Orte, an denen die Besprechungen stattfanden, nicht in dem Gebiet liegen, in dem der Kläger früher für die Beklagte tätig war und in dem nach dem Vertretervertrag eine Tätigkeit des Klägers für eine Konkurrenzfirma für die Dauer eines Jahres nach dem Ausscheiden zu unterbleiben hatte* 3s kann dahingestellt bleiben, ob der Ansicht des Berufungsgerichts, es komme für die Zulässigkeit einer Wettbewerbshandlung ausschließlich auf den Sitz der Firma an, zuzustimmen ist, was die Revision verneint* Jedenfalls hat der Kläger sich an der 7/erbung des Vertreters BflBV beteiligt, bei dem noch nicht feststand,, wo er eingesetzt werden würde. Der Kläger hat nach den Verhandlungen die neugeworbenen Vertreter in seinem '.Vagen in ein Kaffeehaus gefahren und sich • hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Über geschäftliche Dinge mit ihnen unterhalten. Das Berufungsgericht verwertet das Verhalten des Klägers lediglich als Indiz für seine auch anderweit festgestellte enge Verbindung zur Firma 3s hat keine Beteiligung an den Verhandlungen selbst vor der Zinsteilung der Vertreter für erwiesen erachtet, so daß eine unvollständige Würdigung der Beweisaufnahme zu dem Nachteil des Klägers, wie sie die Revision rügt, nicht den Verhandlungen mit dem Schwager der Zeugin DcflP und das Berufungsgericht nicht als selbständigen Wettbewerbsverstoß, sondern nur als Indiz für eine enge Verbindung zur Birma berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat im V/ege einer Gesamtschau der verschiedenen Umstände ohne Verstoß gegen § 286 ZPO die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger nicht nur in Sinzelfallen, sondern "in jeder Weise" in der ersten Anlaufzeit vom Juli bis September 1957 der Firma beim Aufbau durch Rat und Tat geholfen und ihr jederzeit in ihren Räumen zur Verfügung gestanden hat. Die Zuwiderhandlung gegen das v/ettbewerbsverbot schließt den Anspruch auf die Karenzentschädigung für die Dauer der Zuwiderhandlung aus (BAG 2, 258, 261), Hier sind zwar Verstöße des Klägers gegen seine Unterlassungspflicht nur in der Zeit vom Juli bis September 1957 festgestellt worden. Ob die Beklagte ihren Verpflichtungen zur Abrechnung und Provisions Zahlung nach der Kündigung nicht oder nur verzögerlich nachgekommen ist, brauchte vom Berufungsgericht nicht erörtert zu werden, denn die etwaige Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen konnte dem Kläger kein Recht geben, der 7/ettbewerbsabrede wie geschehen zuwider zu handeln (vgl.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
FirmaBerufungsgerichtVertreterGmbHZPOKlägerVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

II Z?- 19/59
21C7 007
Verkündet
 am 4c Februar 1960
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Heinz M
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanv/alt Dr,
 gegen
die Firma V/äs che t ruhe Hans D	Kommanditgesellschaft,
uMHiHB bei	vertreten	durch	ihren	persön-
lich haftenden Gesellschafter Hans Dfl
| m
Beklagte und Revisiouobeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Februar I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kaidinger, Dr. Fischer, Dr. llörr, Liesecke und Dr. Reinicke
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 10. Dezember 1958 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger war seit dem 1. März 1950 für die Beklagte als Generalvertreter für das Gebiet "Stidwest" (Baden-Vürttemberg, Bayern bis zur Linie Hothenburg o. T./ Kempten) tätig» Im Vertrage vom 17» Mai 1954 wurden die vertraglichen Beziehungen neu geregelt» Der Kläger hatte danach die 22 Bezirke seines Gebiets mit Bezirksvertretern zu besetzen, mit diesen abzurechnen und sie zu überwachen. Nach § 5 des Vertrages war er im Falle der Auflösung des Verhältnisses für die Dauer eines Jahres verpflichtet, "in seinem Gebiet für keine Konkurrenzfirma in dem Geschäftszweig der Firma in einer diesem Vertragsverhältnis entsprechenden oder ähnlichen Stellung, auch nicht als Angestellter, tätig zu sein”. Der Kläger verpflichtete sitfh, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das ‘Yettbewerbsvertot eine Konventionalstrafe von 1.000 DM an die Beklagte zu zahlen. Die Beklagte verpflichtete sich, dem Kläger während der Dauer des Konkurrenzver-bots eine monatliche Entschädigung von 1/4 der in dem Monat vor der Kündigung vom Kläger verdienten Provisionen zu zahlen. Die Beklagte hat das VertragsVerhältnis zu dem
30.	Juni 1957 gekündigt.
Der Kläger hat von der. Beklagten die Zahlung der 'Tettbewerbsentschädigung für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1957 in Höhe von 6.732 DM nebst Zinsen verlangt.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, der Kläger habe gegen das V/ettbev/erbsverbot verstoßen und dadurch den Anspruch auf Entschädigung verloren. Sie hat behauptet, der Kläger habe nach dem Ausscheiden bei ihr die Gründung der -Aussteuer GmbH in sBjfBHB veranlaßt, um dort
 
planmäßig seine bei der Beklagten gesammelten Erfahrungen verwerten zu können. Er habe der GmbH Geschäftsräume in seinem Hause vermietet. Deine Ehefrau sei bei der GmbH tätig. Er werbe Vertreter für die GmbH, führe mit diesen geschäftliche Besprechungen, stelle Kollektionen zusammen und statte die Vertreter mit Kraftwagen aus. Alsbald nach Ablauf der V/ettbewerbsfrist sei er von der GmbH angestellt worden.
Der Kläger hat eine gegen das Wettbewerbsverbot verstoßende Betätigung für die GmbH bestritten.
Bas Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Hit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter.
Die Beklagte beantragt, die Revision^ zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe: ‘
I.	Bas Berufungsgericht legt die Wettbewerb sabre de der Parteien dahin aus, daß sie sich auch auf eine der früheren bei der Beklagten ausgeübten entsprechende Tätigkeit in einer eigenen Firma als Inhaber oder als Angestellter, einer Konkurrenzfirma erstrecken sollte. Es entnimmt einer Reihe von Umständen den Beweis dafür, daß der Kläger versucht habe, das V/ettbewerbsverbot zu umgehen.
Dies stehe einer Verletzung des Verbotes gleich. Bie Gründung der	Aussteuer	GmbH,	die	der	Beklagten	Kon-
kurrenz mache, gehe auf die Initiative des Klägers zurück. Er habe nur wegen des Wettbewerbsverbotes von einer Beteiligung an ihr Abstand genommen, aber ihr eine Wohnung in seinem Hause zunächst ohne Mietzahlung zur Verfügung gestellt und habe in jeder Weise bei ihrem Aufbau mitgeholfen, Ratschläge erteilt, Personen, die sich um Vertre-
 
terstellen bewarben, gesprochen und beurteilt und damit seine Fähigkeiten in ähnlicher 7/eise eingesetzt wiö früher bei der Beklagten, Er habe von Juli bis September 1957, also in der ersten Anlaufzeit der Firma, jederzeit in ihren Räumen zur Verfügung gestanden,
II.	Die Revision erhebt gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts eine Reihe von Verfahrensrügen.
1.	Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht die Initiative des Klägers bei der Gründung der Firma M^U^-Aus Steuer GmbH und die Vermietung von Räumen in seinem Hause bei der Beweiswürdigung herangezogen hat. Das Zerufungsgerieht hat aber, was die Revision nicht beachtet*, diese Tatsachen nicht als Verletzungen des V/ettbev/erc.sverbotes betrachtet, sondern aus ihnen nur auf eine enge Verbindung zwischen dem Kläger und
 der Konkurrenzfirma sowie auf die Absicht des Klägers geschlossen, mit ihrer Hilfe seine im Dienst der Beklagten bewiesenen Fähigkeiten und die dabei gewonnenen Erfahrungen alsbald zu verwerten. Das Berufungsgericht war befugt, bei der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung auch diese durch die Verhandlung zutage gekommenen Umstände für seine Überzeugung, daß* der Kläger dein 7/ett-bewerbsverbot in anderer Y/eise zuwidergehandelt habe, zu berücksichtigen.
2.	In diesem Rahmen lag es auch, wenn das Berufungsgericht als ein Indiz für eine Tätigkeit des Klägers bei der Konkurrenzfirma während der Karenzzeit schließlich auch die Tatsache mitverwertet hat, daß der Kläger alsbald nach Ablauf des Wettbewerbsverbots einen Anstellungsvertrag mit der GmbH geschlossen hat. 3in Verstoß, gegen das Wettbewerbsverbot ist hieraus allein nicht hergeleitet worden.
III.	Das Berufungsgericht hat aus einer Reihe von Einzelvorgängen entnommen, daß der Kläger auch seine Absicht, durch eine seinen Aufgaben bei der Beklagten ähnliche Tätigkeit für die Firma &HHIH der Beklagten bereits innerhalb der Karenzzeit Konkurrenz zu machen, verwirklicht hat.
1.	Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger in der Zeit von Juli bis September 1957 Kollektionen für die Firma MflUB zusammengestellt hat, indem er
 die Auswahl der Muster, die in die Kollektionen auf genommen werden sollten, vorgenommen hat. Ein Yerfahrens-verstoß. tritt hierbei entgegen der Revision nicht zutage. Das Berufungsgericht hat sich auf die Aussage des 'Zeugen G-H^bein Landgericht und auch auf die Aussage des Zeugen DÜIH gestützt., von denen bekundet worden war, daß der Kläger Kollektionen zusammengesetzt oder zusammengestellt habe. Ob die Niederschrift des Berichterstatters Uber die Aussage des Zeugen GflBVvor dem Berufungsgericht etwas über diesen Punkt enthält, ist belanglos, da die Aussage des Zeugen beim Landgericht verwertet worden ist. Der Ausführung der Beklagten, es .sei mit der Aussage nur das rein mechanische Zusammenpacken anderweit festgelegter Muster gemeint gewesen, ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Dazu war das Berufungsgericht gemäß § 286 ZPO unabhängig davon in 1er Lage, ob auch die Aussage des Zeugen GflfDvor dem Berufungsgericht etwas dafür ergab, daß ihm der-Unterschied zwischen einem MZusammensetzenM ohne eigene Auswahl und einem bloßen 11 Zusaramens teilen” überhaupt nicht geläufig ist.
2,	Auch § 139 ZPO ist nicht verletzt. Eine Erörterung, ob die Auswahl von Kollektionen zur Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten gehört habe, war nicht
 
erforderlich. Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger mit der Zusammenstellung der Kollektionen für den Ausbau der Verkaufsorganisation der Firma M| Tätigkeiten verrichtet hat, die seiner Betätigung bei der Beklagten "ähnlich" waren. Barunter waren nach der Auslegung des V/ettbewerbsverbots, wie sie das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum vorgenommen hat, auch kaufmännische Tätigkeiten zu verstehen, wie sie dem Inhaber oder einem Angestellten der Konkurrenzfirma oblagen.
3.	Bas Berufungsgericht hat ferner festgestellt, daß der Kläger bei der Zuteilung des von dem Vertreter benötigten größeren Wagens mitgewirkt und seine Beziehungen zu einer Autofirma dabei für die Firma ;-00 nutzbar gemacht hat. Bie Ausstattung der Vertreter mit Kraftfahrzeugen sei auch Aufgabe des Klägers bei der Beklagten gewesen. Bie Bevision beanstandet, die Beklagte habe gar nicht behauptet, da, der Kläger eine derartige Funktion bei ihr gehabt habe. Dies sei auch tatsächlich nicht der Fall gewesen, war bei einer gebotenen Befragung gemäß § 139 ZPO unter Beweis gestellt worden wäre.Jedoch würde die fehlerhafte Annahme, der Kläger habe den Vertretern der Beklagten auch Kraftfahrzeuge zu beschaffen gehabt, nichts daran ändern, daß die Mitwirkung bei der Ausstattung des Vertreters 300| mit einem Wagen eine Betreuung des Vertreterstabes der Firma r4000 durch den Kläger darstellt, die unter das Y/ettbewerbsverbot fällt. Gerade der Aufbau einei* Vertreterorganisation für eine Konkurrenzfirma, wenn auch nur in ähnlicher Stellung wie bei der Beklagten, sollte von diesem Verbot getroffen werden.
4.	Bas Berufungsgericht hat auch die Besprechungen und Verhandlungen mit Vertretern in Bayern als Wettbewerb shandlungen angesehen und es als unwesentlich be-
 
trachtet, daß die Orte, an denen die Besprechungen stattfanden, nicht in dem Gebiet liegen, in dem der Kläger früher für die Beklagte tätig war und in dem nach dem Vertretervertrag eine Tätigkeit des Klägers für eine Konkurrenzfirma für die Dauer eines Jahres nach dem Ausscheiden zu unterbleiben hatte* 3s kann dahingestellt bleiben, ob der Ansicht des Berufungsgerichts, es komme für die Zulässigkeit einer Wettbewerbshandlung ausschließlich auf den Sitz der Firma an, zuzustimmen ist, was die Revision verneint* Jedenfalls hat der Kläger sich an der 7/erbung des Vertreters BflBV beteiligt, bei dem noch nicht feststand,, wo er eingesetzt werden würde. Brauer sollte gegebenenfalls im Bezirk Villingen beschäftigt werden. Die Bemühungen des Klägers betrafen also insoweit auch die Vertreterorganisation im Gebiet "Südwest'1 und fielen unter das W^ttbewerbsverbot*
5.	Das Berufungsgericht hat aus dem Verhalten des Klägers an dem Abend, an dem die Vertreter ippppund HpP in SOHB geworben wurden, auf sein eigenes Interesse an deren Zinsteilung geschlossen. Der Kläger hat nach den Verhandlungen die neugeworbenen Vertreter in seinem '.Vagen in ein Kaffeehaus gefahren und sich • hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Über geschäftliche Dinge mit ihnen unterhalten. Die Revision vermißt eine Feststellung, welche geschäftlichen Dinge diese Gespräche betrafen. Jedoch kam es hierauf nicht, an. Das Berufungsgericht verwertet das Verhalten des Klägers lediglich als Indiz für seine auch anderweit festgestellte enge Verbindung zur Firma	3s	hat
 keine Beteiligung an den Verhandlungen selbst vor der Zinsteilung der Vertreter für erwiesen erachtet, so daß eine unvollständige Würdigung der Beweisaufnahme zu dem Nachteil des Klägers, wie sie die Revision rügt, nicht
 
vorliegt. Der Zeuge D
.at im übrigen, was die Re-
vision nicht beachtet, auch ausgesagt, daß er den Kläger während der Verhandlungen verschiedentlich in dem an das Zimmer anschließenden Gang gesehen hat. Auch die Anwe-
den Verhandlungen mit dem Schwager der Zeugin DcflP und
 das Berufungsgericht nicht als selbständigen Wettbewerbsverstoß, sondern nur als Indiz für eine enge Verbindung zur Birma berücksichtigt.
IV.	Das Berufungsgericht hat im V/ege einer Gesamtschau der verschiedenen Umstände ohne Verstoß gegen § 286 ZPO die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger nicht nur
 in Sinzelfallen, sondern "in jeder Weise" in der ersten Anlaufzeit vom Juli bis September 1957 der Firma beim Aufbau durch Rat und Tat geholfen und ihr jederzeit in ihren Räumen zur Verfügung gestanden hat. Es hat also eine fortgesetzte, auf die Dauer berechnete Tätigkeit, nicht nur, wie die Revision meint, gelegentliche Gefälligkeitsdienste festgestellt. Das Berufungsgericht hat nicht das V/ettbev/erbsverbot unzulässig ausgedehnt, sondern den Bev/eisschwierigkeiten der Beklagten Rechnung getragen und verschiedene Umstände äls Beweisahz eichen” mitverwertet, was § 286 ZPO zuläßt.
V.	Das Berufungsgericht ist auch im Ergebnis zutreffend bei seiner rechtlichen Würdigung zu einer Abweisung der auf Zahlung der Karenzentschädigung bis Ende 1957 gerichteten Klage im vollen Umfange gelangt.
Die Revision läßt bei der Aufzählung der rechtlichen Möglichkeiten, die die Beklagte bei einem Verstoß
 aenheit des Klägers in den Räumen der Firma U
bei
 einem Herrn 7/
über ihren Eintritt als Vertreter hat
 gegen da3 Vettbewerbsverbot hatte, außer Betracht, daß die Beklagte auch ohne Rücktritt vom Vertrage die eigene Leistung ablehnen konnte. Die Zuwiderhandlung gegen das v/ettbewerbsverbot schließt den Anspruch auf die Karenzentschädigung für die Dauer der Zuwiderhandlung aus (BAG 2, 258, 261), Hier sind zwar Verstöße des Klägers gegen seine Unterlassungspflicht nur in der Zeit vom Juli bis September 1957 festgestellt worden. Jedoch hat der Kläger, wie das Berufungsgericht darlegt, den Anstoß zur Gründung der Konkurrenzfirma gegeben und ihr unzulässige Hilfe beim Aufbau ihres Geschäfts in der ersten Zeit,., mithin einen guten Start, gewährt. Der Kläger hat also nicht durch einzelne Handlungen mit vorübergehender Wirkung gegen das V/ettbewerbsverbot verstoßen, sondern ein Unternehmen ins Leben gerufen, das unter Ausnutzung der vom Kläger gewährten Unterstützung einen wirkungsvolleren 7/ettbewerb über diejenige Zeit hinaus entfalten konnte und auch entfaltet hat, in der der Kläger tätig geworden ist. Die Zuwiderhandlung erstreckt sich in ihren gewollten Auswirkungen auf den ganzen Karenzzeitraum, so daß die Klage mit Recht im vollen Umfang abgewiesen worden ist. Eine .Erörterung, ob eine völlige Unmöglichkeit der Erfüllung nach Zweck und Inhalt des 3 chuldverhäl tniss.es auch bei. nur zeitlich beschränktem Verstoß anzunehmen wäre, erübrigt sich daher.
Ob die Beklagte ihren Verpflichtungen zur Abrechnung und Provisions Zahlung nach der Kündigung nicht oder nur verzögerlich nachgekommen ist, brauchte vom Berufungsgericht nicht erörtert zu werden, denn die etwaige Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen konnte dem Kläger kein Recht geben, der 7/ettbewerbsabrede wie geschehen zuwider zu handeln (vgl. RGZ 125, 238, 242 für die positive Vertragsverletzung).
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VI. Die Revision war hiernach als unbegründet zurückzuweisen. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 ZPO zu tragen.
Dr.Haidinger Dr.Rischer Dr.Nörr Liesecke Dr.Keinicke
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