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BGH · II ZR 19/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 19/57

Rechtssatz: Bei der Feststellung des Verlustes an Provision;, der infolge Beendigung des Vertreterverhältnisses eintritt, ist auch Provision aus solchen Geschäften zu berücksichtigen, die mit neu geworbenen Kunden nur durch eine weitere Tätigkeit des Handelsvertreter zustande gekommen wären, wenn für das Zustandekommen außerdem die durch den Handelsvertreter geschaffene Geschäftsbeziehung ursächlich ist, Bies gilt auch für den Fall, daß das Vertragsver-hältnis durch den Tod des Handelsvertreters been-digt wurde„ Die Klägerin hat als Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter als Ausgleich nach § 89 b HGB eine Entschädigung von 3100 DM verlangt, Sie hat ihren Anspruch damit begründet, ihr Vater habe in seiner 30-jährigen Vertretertätigkeit für die Beklagte Ge-schäftsverbindungen geschaffen, insbesondere zu den beiden Großabnehmern, der Pi:ema Ogg und der Pirma GiSHM & Co, aus denen die Klägerin nach der dareh den Tod eingetretenen Been • . in den Fällen einen Ausgleichsanspruch erheben, in denen das Vertragsverhältnis durch den Tod des Handelsvertreters beendigt wurdt Bas. Berufungsgericht hat entsprechend § 89 b Abs 1 Ziff 1 -3 HGB die weiteren Voraussetzungen für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs geprüft, Eanaeh muß der Vertreter aus der Ge-schäftsVerbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter ge-;f teile haben, und der Handelsvertreter muß infolge der Beendigung" Ansprüche auf Provision verlieren, die er bei Fortsetzung desselben aus - was hier in Frage kommt - künftig zustande kommenden Geschäften mit den von ihm geworbenen Kundenhätte, und es muß die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entsprechen. Bie Beklagte hatte sich darauf'berufen, daß bei der Eigenart des Rohdiamantenhandels selbst bei alten und durchaus auf die Zuverlässigkeit des Unternehmers vertrauenden Kunden jedes v/eitere Geschäft nur durch erneute Tätigkeit zustande gebracht werden könne, Rach Ansicht des Berufungsgerichts kommt es für die Entstehung des Ausgieich§anspruehs hierauf nicht entscheidend an, da die Beklagte, wie es auch sonst der Fall sei, zur Bearbeitung der Kunden einen neuen Vertreter einstellen müsse. Entscheidend bleibe, daß der Erblasser in langjähriger Tätigkeit einen Kundenstamm geschaffen habe, der sich im Bedarfsfälle an die Beklagte wende, Bas BQr rufungsgericht geht somit davon aus, daß auch bei Portdauer des Vertragsverhältnisses mit dem Erblasser Voraussetzung für das Zustandekommen von künftigen Geschäften eine weitere Tätigkeit des RechtsVorgängers der Klägerin gewesen wäre, daß es also nicht erforderlich ist, daß diese späteren Geschäfte ohne jedes Zutun des Handelsvertreters abgeschlossen worden wären» Diese in der Rechtsprechung noch nicht entschiedene Frage ist im Schrifttum sehr umstrittene Hach § 89 b Abs 1 Ziff 2 HGB bildet es - neben dem Verbleiben von erheblichen Vorteilen für den Unternehmer - ein weiteres Tatbestandsmerkmal für die Entstehung des Ausgleichsanspruchs, daß der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision verliert, die er bei Fortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen oder künftig zustande kommenden Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden hätte» Für den zu entscheidenden Fall ist nur die zweite Möglichkeit erheblich, ob der Erblasser aus künftig zustandekommenden Geschäften Provision erhalten hätte.. Während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses hat ein Vertreter nach § 87 Abs 1 Satz 1 2, Fall HGB Anspruch auf Provision außer für die von ihm vermittelten Geschäfte für solche Verträge, die ohne sein Zutun mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat- Werden solche Bestellungen ohne sein Zutun nach Beendigung des Vertragsverhältnisses aufgegeben, so handelt es sich zweifellos um eine.aiihm durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses entstehenden Provisionsverlust= Im Schrifttum “Wird teilweise die Auffassung vertreten, daß für die Bemessung des dem Handelsvertreter entstehenden Verlustes nur solche Nachbestellungen im engeren Sinne in Frage kommen, die ohne jedes weitere Zutun des Handelsvertreters von dem Kunden unmittelbar beim Unternehmer aufgegeben werden (Baumbach-Duden HGB § 89 b Anm 2 D-; Capelle JZ 1954, 726 ^297; Franta MdR 1953, 530 75337; Gessler, "Das deutsche Bundesrecht", II D 8 S 17, und "Der Ausgleichsanspruch der Handelsund Versicherungsvertreter", unveröffentlichtes Manuskript Hamburg 1953, S 71; Würdinger RGR Komm z HGB § 89 16)» der jedoch für den hier in Frage-?, kommenden Fall der Beendigung durch Tod des Handelsvertreters,im ir Gegensatz zur Endigung aus andern Gründen fordert, daß die Geschäft te ohne weitere Tätgikeit des Handelsvertreters zustande kommen müßten„ Es geht nicht an? Beschränkung des Inhalts herzuleiten, daß bei Bemessung des dem Handelsvertreter entstehenden Nachteils nur Nachbestellungen im engeren Sinne berücksichtigt .werden,'-die ohne weitere Tätigkeit des Handelsvertreters aufgegeben werden» Wenn das Gesetz auf den Verlust von Provision verweist, die der Handelsvertreter bei Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aus künftig zustande kommenden Geschäften mit von ihm geworbenen.Kunden hätte, so kann aus diesem Wortlaut nicht gefolgert werden, für Provisionsansprüche aus Nachbestellungen, die seine weitere Tätigkeit erfordert hätten, sei nicht das Ende des Vertragsverhältnisses, sondern das Unterbleiben der nicht mehr möglichen weiteren eigenen Tätigkeit des Handelsvertreters, ursächlich (Schröder HV § 89 b Anm 16 für den Todesfall * offensichtlich auch Gessler? Der Handelsvertreter kann nämlich auch solche Ansprüche aus- Nachbestellungen, die ohne seine Mitwirkung zustande gekommen wären und ohne vermittelnde Tätigkeit eines Nachfolgers zustande kommen, nicht verlieren, weil aus Abschlüssen nach Vertragsende für ihn nach § 87 Abs 1 HGB überhaupt keine .Ansprüche mehr entstehen können, Das Gesetz muß demnach dahin verstanden werden, es sei bei der Feststellung des dem Handelsvertreter entstehenden Nachteils davon auszugehen, als sei das Vertragsverhältnis fortgesetzt worden. Der Wortlaut, wie er'sich bei objektiver Betrachtung darbietet, besagt demnach nicht, daß nur der Verlust der Provision aus sol- , Chen Geschäften berücksichtigt wird, deren Zustandekommen keine weitere Tätigkeit erfordert hätte (Reinicke aaO, vgl auch Capelle aaO) . Sinn und Zweck des Ausisleichsanspruchs und insbesondere die^ praktische Gestaltung der Handelsvertretertätigkeit ergeben den ; Ausschlag dafür, daß bei der Feststellung der Verluste,, die ein Handelsvertreter durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses erleidet, auch die Provision aus solchen Geschäften mit von ihm 1 geworbenen Kunden berücksichtigt wird, die nur durch weitere Tä- 1/ tigkeit des Handelsvertreters zustande gekommen wären, gleichgül-i tig, aus welchem Grund das Vertragsverhältnis geendet hat» Wie (/ der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil II ZR . 318/56 voSr 13» Mai 1957 ausgeführt hat, wird der Ausgleichsan- /■: spruch dafür gewährt, daß der Handelsvertreter zwar durch die Provision für ein Geschäft mit einem neu geworbenen Kunden für dieses einzelne Geschäft abgefunden ist , daß jedoch seine darüber-hinausgehende Leistung, die in der Gewinnung eines Kunden für den Unternehmer besteht, noch nicht abgegolten ist Dieser Kundenstamm, den der Handelsvertreter verliert, kann ihm nicht nur die , Aussicht geben, Provision ohne erneute Arbeit durdh Nachbestellungen zu verdienen, sondern auch ermöglichen, durch neue, aber erleichterte Tätigkeit Geld zu verdienen» Ein Verlust liegt darin/ daß die Möglichkeit wegfällt, auf leichtere Weise Geld zu verdienen (Reinicke aaO) ne bis dahin geleistete Arbeit abgegolten ist, ihm also nur die Möglichkeit genommen wird, durch weitere Arbeit zu verdi-enen, hat der Handelsvertreter in der Hegel mit seinem Ausscheiden den Gegenwert für die von ihm durch Werbung neuer Kunden geschaffene Wertsteigerung noch nicht erhalten. Bei Beschränkung auf solche Geschäfte, die ohne weitere Tätigkeit zustande gekommen wären, wurde der Ausgleichsanspruch nur eine sehr geringe Bedeutung haben. In der Regel- wird ein Unternehmer einen lachfolger des Handelsvertreters verpflichten, der die bekannten Kunden aufsuchen wird» ’Wenn eine Bestellung nicht anläßlich eines solchen Besuchs dem neuen Vertreter aufgegeben wird, sondern zu einem andern Zeitpunkt unmittelbar dem Unternehmer zugeleitet wird, dann müßte der Handelsvertreter den praktisch kaum möglichen Beweis führen, daß das Geschäft auch ohne eine weitere Tätigkeit zustande gekommen wäre (Relnicke aaO)» Somit ergeben Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck und praktische Durchführung der Regelung des Ausgleichsanspruchs, daß bei der Feststellung des Verlustes an Provision, der infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses eintritt, auch Provision aus solchen Geschäften zu berücksichtigen ist, die mit vom Handelsvertreter neu geworbenen Kunden nur durch eine wei-tere Tätigkeit des Handelsvertreters zustande gekommen wären, wenn für das Zustandekommen außerdem die einmal durch den Handelsvertreter geschaffene Geschäftsbeziehung zu dem Unternehmer ursächlich ist, Dies gilt auch für den Pall, daß das Vertragsverhältnis durch Todesfall beendigt wurde. ' Dem für den Handelsvertreter eintretenden Verlust entspricht der Vorteil des Unternehmers» Darunter fallen nicht nur bereits entstandene Rechte, sondern auch bloße Aussichten, aus denen der Unternehmer wirtschaftliche Gewinne ziehen kann (Amt- -liehe Begründung S 35)° Das Berufungsgericht hat hierzu in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, der Erblasser habe in lang- jähriger Tätigkeit einen Kundenstamm geschaffen, der sich im Be-, darfsfall an die Beklagte wende, Das Berufungsgericht hat dies nicht, wie die Revision meint, nur als eine allgemeine Erfahrung'* hingestellt, sondern es hat für den zu entscheidenden Pall eine ^ entsprechend konkrete Peststellung getroffen. Des weiteren meint die Revision, das Berufungsgericht hätte im Rahmen der nach § 89 b Abs 1 Ziff 3 HOB anzusteilenden Billigkeit serwagungen berücksichtigen müssen,.daß die Klägerin in guten Verhältnissen lebt« Es braucht in diesem Zusammenhang nicht darauf eingegangen zu werden, ob das Gesetz mit de-r Verweisung auf die Berücksichtigung aller Umstände auch solche Tatsachen beachtet haben wollte, die mit der Bewertung von Leistung und Gegenleistung in keinem Verhältnis stehen wie z,B. - Dagegen muß eine weitere auf Verletzung des § 286 ZPO gestützte Rüge zu dem Erfolg führen» Das Berufungsgericht hat festge-' stellt, daß der Erblasser in langjähriger Tätigkeit einen Kundenstamm geschaffen und Geschäftsverbindungen hergestellt habe, daß somit der verstorbene Handelsvertreter neue Kunden geworben habe» Bei der Bemessung des für den Ausgleichsanspruch maßgeblichen Vorteils und des zu ermittelnden Nachteils ist es of- ; fensichtlieh davon ausgegangen, daß sämtliche Kunden, mit denen die Geschäftsbeziehun en weiter bestanden, neu geworben wurden.

Zitierte Normen: § 89b HGB § 286 ZPO
GeschäftHandelsvertreterRechtVertragsverhältnissesGesetzTätigkeitHandelsvertretersKundeKlägerin

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk'? Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz;	§	89	b	Abs	1	HG3
Rechtssatz: Bei der Feststellung des Verlustes an Provision;, der infolge Beendigung des Vertreterverhältnisses eintritt, ist auch Provision aus solchen Geschäften
 zu berücksichtigen, die mit neu geworbenen Kunden nur durch eine weitere Tätigkeit des Handelsvertreter zustande gekommen wären, wenn für das Zustandekommen außerdem die durch den Handelsvertreter geschaffene Geschäftsbeziehung ursächlich ist,
 Bies gilt auch für den Fall, daß das Vertragsver-hältnis durch den Tod des Handelsvertreters been-digt wurde„
Aktenzeichen; II ZR 19/57 - Urt, des BGH vom 13- Mai 1957
IG Hamburg OLG Hamburg
II_ ZH_ 19/^7 Verkündet
 am 13. Mai 1957
Pfauz, Justizangestelrter als Urkundsbeamter der Geschäftes telle
I m Hamen des Vo 1 k e s In dem Rechtsstreit
 DflHHi & t|
Firma Diamantwerk E
HI
Beklagte, Berufungsbeklagte und RevisionsKlägerin,
- Prozeßbevollmächtigter?
Rechtsanwalt
 Dr.
gegen
 Prau Franziska.- Anneliese L
Th
 geb. B| str - |H
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Dr>.
hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9, M.ai 1957 unter der Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr, Haidinger, Br.» Fischer, Dr. Nörr und
 Dro Haager
 für Recht erkannt?
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3».Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 13-' Dezember 1956 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Berufungsgericht zurück verwiesen.
Von Rechts wegen
 Die Klägerin ist die Alleinerbin ihrer im Laufe des Recht streits verstorbenen Mutter, die ihrerseits Alleinerbin ihres am 16, Januar 1955 verstorbenen Ehemanns, des Vaters der Klägerin, war. Der Erblasser war als Provisionsvertreter u.-a„ auch für die Beklagte seit dem Jahre 1925 bis zu seinem Tode tätig. Die Beklagte handelt mit Rohdiamanten, Die Provisionseinnahmen des Erblassers aus der Vermittlung von Geschäften für die Beklagte betrugen in den letzten 5 Jahren jährlich durchschnittlich 3100 DM,
Die Klägerin hat als Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter als Ausgleich nach § 89 b HGB eine Entschädigung von 3100 DM verlangt, Sie hat ihren Anspruch damit begründet, ihr Vater habe in seiner 30-jährigen Vertretertätigkeit für die Beklagte Ge-schäftsverbindungen geschaffen, insbesondere zu den beiden Großabnehmern, der Pi:ema Ogg und der Pirma GiSHM & Co, aus denen die Klägerin nach der dareh den Tod eingetretenen Been • . digung des Vertretervertrags noch erhebliche Vorteile ziehe.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ein Ausgleichsanspruch entstehe nicht, wenn die Vertragsbeziehungen zu dem Handelsvertreter durch dessen Tod ihr Ende fänden,. Zudem habe es sich bei den vom Kläger vermittelten Geschäften im wesentlichen um Abschlüsse mit alten Kunden, wie z,B. insbesondere ijiit der Pirma 001, gehandelt. Außerdem müßten bei der Eigenart des Handels mit Rohdiamamten die Auftraggeber vor jedem Geschäftsabschluß- neu bearbeitet werden. Eine. Ausgleichszahlung entspreche auch nicht der Billigkeit, Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, Die Klägerin hat Berufung eingelegt, soweit die Klage in Höhe von 1500 DI! abgewiesen wurde. Das Oberlandesgericht hat nach diesem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag verurteilt Mit der Revision, die vom Oberlandesgericht zugelassen ist, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf-völlige Klageabweisung, während die Klägerin die Zurückweisung der Revision erstrebte
ü-ntscheidungsgründe %
Hach Ansicht des Berufungsgerichts entsteht ein Ausgleichsajj-
spruch auch dann, wenn das Handelsvertreterverhältnis durch den•
Tod des Handelsvertreters sein,Ende findet: Eie sachlichrechtli-'
Chen ... Angriffe j mit denen sich die Revision gegen diese Rechts- /
auffassung wendet, sind nicht begründet. Wie der Senat in dem zur
 Veröffentlichung bestimmten Urteil II ZR 318/56 vom 13» Mai 1957
entschieden hat, kann der Erbe des Handelsvertreters grundsätzlicJ
*
in den Fällen einen Ausgleichsanspruch erheben, in denen das Vertragsverhältnis durch den Tod des Handelsvertreters beendigt wurdt
 Bas. Berufungsgericht hat entsprechend § 89 b Abs 1 Ziff 1 -3 HGB die weiteren Voraussetzungen für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs geprüft, Eanaeh muß der Vertreter aus der Ge-schäftsVerbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter ge-;f
,.;A.
worben hat, noch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Vor-./ teile haben, und der Handelsvertreter muß infolge der Beendigung" Ansprüche auf Provision verlieren, die er bei Fortsetzung desselben aus - was hier in Frage kommt - künftig zustande kommenden Geschäften mit den von ihm geworbenen Kundenhätte, und es muß die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entsprechen.
Bie Beklagte hatte sich darauf'berufen, daß bei der Eigenart des Rohdiamantenhandels selbst bei alten und durchaus auf die Zuverlässigkeit des Unternehmers vertrauenden Kunden jedes v/eitere Geschäft nur durch erneute Tätigkeit zustande gebracht werden könne, Rach Ansicht des Berufungsgerichts kommt es für die Entstehung des Ausgieich§anspruehs hierauf nicht entscheidend an, da die Beklagte, wie es auch sonst der Fall sei, zur Bearbeitung der Kunden einen neuen Vertreter einstellen müsse. Entscheidend bleibe, daß der Erblasser in langjähriger Tätigkeit einen Kundenstamm geschaffen habe, der sich im Bedarfsfälle an die Beklagte wende, Bas BQr
 rufungsgericht geht somit davon aus, daß auch bei Portdauer des Vertragsverhältnisses mit dem Erblasser Voraussetzung für das Zustandekommen von künftigen Geschäften eine weitere Tätigkeit des RechtsVorgängers der Klägerin gewesen wäre, daß es also nicht erforderlich ist, daß diese späteren Geschäfte ohne jedes Zutun des Handelsvertreters abgeschlossen worden wären» Diese in der Rechtsprechung noch nicht entschiedene Frage ist im Schrifttum sehr umstrittene Hach § 89 b Abs 1 Ziff 2 HGB bildet es - neben dem Verbleiben von erheblichen Vorteilen für den Unternehmer - ein weiteres Tatbestandsmerkmal für die Entstehung des Ausgleichsanspruchs, daß der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision verliert, die er bei Fortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen oder künftig zustande kommenden Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden hätte» Für den zu entscheidenden Fall ist nur die zweite Möglichkeit erheblich, ob der Erblasser aus künftig zustandekommenden Geschäften Provision erhalten hätte.. Während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses hat ein Vertreter nach § 87 Abs 1 Satz 1 2, Fall HGB Anspruch auf Provision außer für die von ihm vermittelten Geschäfte für solche Verträge, die ohne sein Zutun mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat- Werden solche Bestellungen ohne sein Zutun nach Beendigung des Vertragsverhältnisses aufgegeben, so handelt es sich zweifellos um eine.aiihm durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses entstehenden Provisionsverlust= Im Schrifttum “Wird teilweise die Auffassung vertreten, daß für die Bemessung des dem Handelsvertreter entstehenden Verlustes nur solche Nachbestellungen im engeren Sinne in Frage kommen, die ohne jedes weitere Zutun des Handelsvertreters von dem Kunden unmittelbar beim Unternehmer aufgegeben werden (Baumbach-Duden HGB § 89 b Anm 2 D-; Capelle JZ 1954, 726 ^297; Franta MdR 1953, 530 75337; Gessler, "Das deutsche Bundesrecht", II D 8 S 17, und "Der Ausgleichsanspruch der Handelsund Versicherungsvertreter", unveröffentlichtes Manuskript Hamburg 1953, S 71; Würdinger RGR Komm z HGB § 89
b Anm 10) Die gegenteilige Auffassung wird vertreten von Rein Icke: (NJW 1953? 1609)? Herschel-Beine (Handbuch zu dem Recht des HV S 194)? Leuze (Das Recht des Versicherungsvertreters 1955? 23? und "Ent-steht beim lode des HV ein Ausgleichsanspruch" (Gutachten S 53)) f( und Schröder (§ 89 b Anm 13? 16)» der jedoch für den hier in Frage-?, kommenden Fall der Beendigung durch Tod des Handelsvertreters,im ir Gegensatz zur Endigung aus andern Gründen fordert, daß die Geschäft te ohne weitere Tätgikeit des Handelsvertreters zustande kommen müßten„ Es geht nicht an? wie es von verschiedenen Vertretern der ersten Auffassung getan wird» aus dem Wortlaut des Gesetzes eine ;? Beschränkung des Inhalts herzuleiten, daß bei Bemessung des dem Handelsvertreter entstehenden Nachteils nur Nachbestellungen im engeren Sinne berücksichtigt .werden,'-die ohne weitere Tätigkeit des Handelsvertreters aufgegeben werden» Wenn das Gesetz auf den Verlust von Provision verweist, die der Handelsvertreter bei Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aus künftig zustande kommenden Geschäften mit von ihm geworbenen.Kunden hätte, so kann aus diesem Wortlaut nicht gefolgert werden, für Provisionsansprüche aus Nachbestellungen, die seine weitere Tätigkeit erfordert hätten, sei nicht das Ende des Vertragsverhältnisses, sondern das Unterbleiben der nicht mehr möglichen weiteren eigenen Tätigkeit des Handelsvertreters, ursächlich (Schröder HV § 89 b Anm 16 für den Todesfall * offensichtlich auch Gessler? Manuskript 71, und "Das deutsche Bundesrecht" aaO) Eine derartige Wortauslegung berücksichtigt nicht, dai5 der Gesetzgeber in § 89 b Abs 1 Ziff 2 HGB eine Fiktion auf-gestellt hat. Der Handelsvertreter kann nämlich auch solche Ansprüche aus- Nachbestellungen, die ohne seine Mitwirkung zustande gekommen wären und ohne vermittelnde Tätigkeit eines Nachfolgers zustande kommen, nicht verlieren, weil aus Abschlüssen nach Vertragsende für ihn nach § 87 Abs 1 HGB überhaupt keine .Ansprüche mehr entstehen können, Das Gesetz muß demnach dahin verstanden werden, es sei bei der Feststellung des dem Handelsvertreter entstehenden Nachteils davon auszugehen, als sei das Vertragsverhältnis fortgesetzt worden. Das Gesetz geht von dem für den Ünterneh-
mer geschaffenen Vorteil und den von dem Handelsvertreter erlittenen Verlusten aus und bestimmt dis Größe dieser beiden Paktoren nach Verhältnissen^ die erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses eintreten» Um dies zu erreichen,, stellt das Gesetz die Diktion auf, das Vertragsverhältnis bestünde 'trotz Beendigung noch weiter (Leuze, Gutachten S 52, und "Bas Recht des Versicherungs Vertreters" S 25)- Der Wortlaut gibt keinen Anhaltspunkt für eine Einschränkung dieser Fiktion dahin, daß der Richter nur berücksichtigen solle, daß das Vertragsverhältnis fortgesetzt werde, aber dabei nicht verwerten dürfe, daß dann der Handelsvertreter im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses, weiter tätig geworden wäre ,
Nach dem Wortlaut des Abs 1 Ziff 2 muß der Richter vielmehr die Beendigung des Vertragsverhältnisses und' den Endigungsgrund wegdenken, ungeachtet der Möglichkeit, im Rahmen der nach Abs 1 Ziff 3 anzustellenden Billigkeitserwägungen der Beendigung Rechnung zu tragen„ Der Gesetzgeber haf die Piktion des Fortbestehens des Vertrags lediglich dahin eingeschränkt, daß das Vertragsverhältnis nur bezüglich der Geschäfte als fortbestehend gelten solle, die mit Kunden zustande kommen, die. von dem Handelsvertreter geworben sindDie Aussicht, weitere Kunden zu gewinnen, kann dagegen nach dem klaren Gesetzesinhalt nicht herangezogen werden»
Der Wortlaut, wie er'sich bei objektiver Betrachtung darbietet, besagt demnach nicht, daß nur der Verlust der Provision aus sol- , Chen Geschäften berücksichtigt wird, deren Zustandekommen keine weitere Tätigkeit erfordert hätte (Reinicke aaO, vgl auch Capelle aaO) .
Aus der Entstehungsgeschichte läßt sich eine derartige Einschränkung ebenfalls nicht mit genügender Deutlichkeit entnehmen. -^ie amtliche Begründung (S35) bringt zwar als Beispiel für die Nachteile, die sich aus der Beendigung des Vertragsverhältnisses ergeben, den Verlust der Provision für Nachbestellungen» Daneben spricht sie und insbesondere der dem Bundestag vorgelegte schriftliche Bericht des federführenden Ausschusses da-
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von, daß der Handelsvertreter "bei Beendigung des Vertragsver- ü||;; hältnisses den von ihm eingebrachten oder heu geschaffenen Kun- ^ denstamm verliert und daraus Nachteile hat" (Anlage 24 zu dem Proto-p koll der 280. Sitzung des Deutschen Bundestags)» Einen Nachteil ;J| hat er jedoch auch dann, wenn er die Möglichkeit verliert, mit ge diesem Kundenstamm weitere Geschäfte abzuschließen»
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Sinn und Zweck des Ausisleichsanspruchs und insbesondere die^ praktische Gestaltung der Handelsvertretertätigkeit ergeben den ; Ausschlag dafür, daß bei der Feststellung der Verluste,, die ein Handelsvertreter durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses erleidet, auch die Provision aus solchen Geschäften mit von ihm 1 geworbenen Kunden berücksichtigt wird, die nur durch weitere Tä- 1/ tigkeit des Handelsvertreters zustande gekommen wären, gleichgül-i tig, aus welchem Grund das Vertragsverhältnis geendet hat» Wie (/ der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil II ZR .
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318/56 voSr 13» Mai 1957 ausgeführt hat, wird der Ausgleichsan- /■: spruch dafür gewährt, daß der Handelsvertreter zwar durch die Provision für ein Geschäft mit einem neu geworbenen Kunden für dieses einzelne Geschäft abgefunden ist , daß jedoch seine darüber-hinausgehende Leistung, die in der Gewinnung eines Kunden für den Unternehmer besteht, noch nicht abgegolten ist Dieser Kundenstamm, den der Handelsvertreter verliert, kann ihm nicht nur die , Aussicht geben, Provision ohne erneute Arbeit durdh Nachbestellungen zu verdienen, sondern auch ermöglichen, durch neue, aber erleichterte Tätigkeit Geld zu verdienen» Ein Verlust liegt darin/ daß die Möglichkeit wegfällt, auf leichtere Weise Geld zu verdienen (Reinicke aaO)
Dieses Ergebnis bedeutet nicht, daß der Ausgleichsanspruch in diesem Fall seinem Wesen nach eine Entschädigung für eine mißbilligte Kündigung darstellt, wie sie etwa §§7,8 KSchG vorsehen-Während in letzterem Pall der ausscheidende Arbeitnehmer nach den unter den Sozialpartnern bestehenden Lohnvereinbarungen für sei-
ne bis dahin geleistete Arbeit abgegolten ist, ihm also nur die Möglichkeit genommen wird, durch weitere Arbeit zu verdi-enen, hat der Handelsvertreter in der Hegel mit seinem Ausscheiden den Gegenwert für die von ihm durch Werbung neuer Kunden geschaffene Wertsteigerung noch nicht erhalten.
Bei Beschränkung auf solche Geschäfte, die ohne weitere Tätigkeit zustande gekommen wären, wurde der Ausgleichsanspruch nur eine sehr geringe Bedeutung haben. In der Regel- wird ein Unternehmer einen lachfolger des Handelsvertreters verpflichten, der die bekannten Kunden aufsuchen wird» ’Wenn eine Bestellung nicht anläßlich eines solchen Besuchs dem neuen Vertreter aufgegeben wird, sondern zu einem andern Zeitpunkt unmittelbar dem Unternehmer zugeleitet wird, dann müßte der Handelsvertreter den praktisch kaum möglichen Beweis führen, daß das Geschäft auch ohne eine weitere Tätigkeit zustande gekommen wäre (Relnicke aaO)» Somit ergeben Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck und praktische Durchführung der Regelung des Ausgleichsanspruchs, daß bei der Feststellung des Verlustes an Provision, der infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses eintritt, auch Provision aus solchen Geschäften zu berücksichtigen ist, die mit vom Handelsvertreter neu geworbenen Kunden nur durch eine wei-tere Tätigkeit des Handelsvertreters zustande gekommen wären, wenn für das Zustandekommen außerdem die einmal durch den Handelsvertreter geschaffene Geschäftsbeziehung zu dem Unternehmer ursächlich ist, Dies gilt auch für den Pall, daß das Vertragsverhältnis durch Todesfall beendigt wurde.
' Dem für den Handelsvertreter eintretenden Verlust entspricht der Vorteil des Unternehmers» Darunter fallen nicht nur bereits entstandene Rechte, sondern auch bloße Aussichten, aus denen der Unternehmer wirtschaftliche Gewinne ziehen kann (Amt- -liehe Begründung S 35)° Das Berufungsgericht hat hierzu in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, der Erblasser habe in lang-
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jähriger Tätigkeit einen Kundenstamm geschaffen, der sich im Be-, darfsfall an die Beklagte wende, Das Berufungsgericht hat dies nicht, wie die Revision meint, nur als eine allgemeine Erfahrung'* hingestellt, sondern es hat für den zu entscheidenden Pall eine ^ entsprechend konkrete Peststellung getroffen. Dabei hat es den R Vortrag der Beklagten berücksichtigt, daß für jedes einzelne Ge- ? schäft neu geworben werden müsse. Da es somit die Behauptung der Ü Beklagten, für die sie Beweis angeboten hatte, als wahr unterstellt ist die Rüge der Übergehung eines Beweisantrags zu dieser Pest- v; Stellung nicht begründet.
Die Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe bei der Bemessung der Höhe des Entschädigungsbetrags die Aufwendungen der Beklagten für den Machfolger des RechtsVorgängers der Klägerin ebensowenig berücksichtigt wie die Tatsache, daß der ausgeschiedene Handelsvertreter selbst keine Aufwendungen mehr habe. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet, denn das Berufungsge-, rieht hat beide Gesichtspunkte insoweit berücksichtigt, als von der Klägerin nur noch 1500 DM bei einer durchschnittlichen Jahresprovision von 5100 DM begehrt wurden (§ 89 b Abs 2 IIGB) ,
Unbegründet ist ferner die Ansicht der Revision, es könne nur die Tätigkeit berücksichtigt werden, die der Kläger seit dem 11 Dezember 1953 für die Beklagte entfaltet habe. Der Ausgleichsanspruch ist durch das Gesetz zur Änderung des HGB vom 6, August 1953 (BG-Bl I, 771) eingeführt. Nach Artikel 6 Abs 2 Satz 3 dieses Gesetzes gelten für bestehende Vertragsverhältnisse anstelle des bisherigen Rechts die Vorschriften dieses -Gesetzes * Daraus ergibt sich, daß nicht nur die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes geschaffenen Gesehäftsverbindungen', sondern1 alle während des Bestehens des Vertragsverhältnisses angeknüpften Verbindungen zu neu geworbenen Kunden heranzuziehen sind (Deuze, Das Recht des Versicherungsvertreters, S 22)
i
 
Des weiteren meint die Revision, das Berufungsgericht hätte im Rahmen der nach § 89 b Abs 1 Ziff 3 HOB anzusteilenden Billigkeit serwagungen berücksichtigen müssen,.daß die Klägerin in guten Verhältnissen lebt« Es braucht in diesem Zusammenhang nicht darauf eingegangen zu werden, ob das Gesetz mit de-r Verweisung auf die Berücksichtigung aller Umstände auch solche Tatsachen beachtet haben wollte, die mit der Bewertung von Leistung und Gegenleistung in keinem Verhältnis stehen wie z,B. Alter, Gesundheitszustand, Versorgungslage usw (vgl dazu Würdinger aaO, Anm 11; Schröder, Handelsvertreter, § 89 b Anm 17; Gessler, Manuskript S 77 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht, Anl 24 zu dem Protokoll über die 280» Sitzung des Bundestags S 14207), Bei dem zu beurteilenden Sachverhalt handelt es sich um einen Ausgleichsanspruch, der der Mutter der Klägerin zustand,und den die Klägerin als Erblasserin ihrer während des Rechtsstreits verstorbenen Mutter geltend macht» Auf jeden Pall können hierbei die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin keine Rolle spielen. Die Auffassung der Revision würde sonst dazu führen, daß ein Anspruch, der zu Beginn des Rechtsstreits in der geltend gemachten Höhe begründet war, sich dadurch vermindern könnte, daß er durch Tod des zunächst Anspruchsberechtigten auf dessen Erben übergeht»

- Dagegen muß eine weitere auf Verletzung des § 286 ZPO gestützte Rüge zu dem Erfolg führen» Das Berufungsgericht hat festge-' stellt, daß der Erblasser in langjähriger Tätigkeit einen Kundenstamm geschaffen und Geschäftsverbindungen hergestellt habe, daß somit der verstorbene Handelsvertreter neue Kunden geworben habe» Bei der Bemessung des für den Ausgleichsanspruch maßgeblichen Vorteils und des zu ermittelnden Nachteils ist es of- ; fensichtlieh davon ausgegangen, daß sämtliche Kunden, mit denen die Geschäftsbeziehun en weiter bestanden, neu geworben wurden. Die Beklagte hatte dies bestritten und hatte unter Beweisantritt insbesondere behauptet, daß die für den Provisionsumfang aus-
schlaggebende Geschäftsverbindung zu.der Firma Opel
. einem alte;;
Kunden bestehe (GA '18,. 23, 26, 45)1 Dieses Vorbringen war erhebli
 da nur die Geschäftsverbindungen mit solchen Kunden berücksichtig
 werden'dürfen, die vom Handelsvertreter neu geworben wurden» Es
 läßt sich nicht ausschließen, daß zu demindest die Bemessungder Höh)
des Ausgleichsbetrags auf diesem Verfahrensverstoß beruht» Daher
 muß das Urteil aufgehoben und die Sache zur Nachholung der Klä- 3
rung dieser Behauptung zurüekverwiesen werden. Dabei wird das Be-|
rufungsgericht auch Gelegenheit haben zu prüfen,-ob es sich um
 erhebliche Vorteile der Beklagten gehandelt hat (vgl dazu GA 18, .V
 26, 38) i Es wird ferner dazu Stellung nehmen müssen,- öb und inis-:
wieweit es für die Höhe des Ausgleichsanspruchs erheblich ist, da$. nach den Behauptungen der Beklagten (GA 18, 29) ihr Inhaber durch £ häufige gemeinsame Besuche.mit dem Rechtsvorgänger der Klägerin f selbst erheblich zur Schaffung des Kundenstamms beigetragen habe-.#. (Würäingar,. aaO Anm 11; Herschel-Beine aaO S 195; Amtliche-Be- "*|| gründung S 36),	-	.
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Canter
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Dr» Hartinger
 Dr» Fischer
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