BGH · II ZR 19/57 vom 13.05.1957
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Rechtssatz: Bei der Feststellung des Verlustes an Provision;, der infolge Beendigung des Vertreterverhältnisses eintritt, ist auch Provision aus solchen Geschäften zu berücksichtigen, die mit neu geworbenen Kunden nur durch eine weitere Tätigkeit des Handelsvertreter zustande gekommen wären, wenn für das Zustandekommen außerdem die durch den Handelsvertreter geschaffene Geschäftsbeziehung ursächlich ist, Bies gilt auch für den Fall, daß das Vertragsver-hältnis durch den Tod des Handelsvertreters been-digt wurde„ Die Klägerin hat als Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter als Ausgleich nach § 89 b HGB eine Entschädigung von 3100 DM verlangt, Sie hat ihren Anspruch damit begründet, ihr Vater habe in seiner 30-jährigen Vertretertätigkeit für die Beklagte Ge-schäftsverbindungen geschaffen, insbesondere zu den beiden Großabnehmern, der Pi:ema Ogg und der Pirma GiSHM & Co, aus denen die Klägerin nach der dareh den Tod eingetretenen Been • . in den Fällen einen Ausgleichsanspruch erheben, in denen das Vertragsverhältnis durch den Tod des Handelsvertreters beendigt wurdt Bas. Berufungsgericht hat entsprechend § 89 b Abs 1 Ziff 1 -3 HGB die weiteren Voraussetzungen für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs geprüft, Eanaeh muß der Vertreter aus der Ge-schäftsVerbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter ge-;f teile haben, und der Handelsvertreter muß infolge der Beendigung" Ansprüche auf Provision verlieren, die er bei Fortsetzung desselben aus - was hier in Frage kommt - künftig zustande kommenden Geschäften mit den von ihm geworbenen Kundenhätte, und es muß die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entsprechen. Bie Beklagte hatte sich darauf'berufen, daß bei der Eigenart des Rohdiamantenhandels selbst bei alten und durchaus auf die Zuverlässigkeit des Unternehmers vertrauenden Kunden jedes v/eitere Geschäft nur durch erneute Tätigkeit zustande gebracht werden könne, Rach Ansicht des Berufungsgerichts kommt es für die Entstehung des Ausgieich§anspruehs hierauf nicht entscheidend an, da die Beklagte, wie es auch sonst der Fall sei, zur Bearbeitung der Kunden einen neuen Vertreter einstellen müsse. Entscheidend bleibe, daß der Erblasser in langjähriger Tätigkeit einen Kundenstamm geschaffen habe, der sich im Bedarfsfälle an die Beklagte wende, Bas BQr rufungsgericht geht somit davon aus, daß auch bei Portdauer des Vertragsverhältnisses mit dem Erblasser Voraussetzung für das Zustandekommen von künftigen Geschäften eine weitere Tätigkeit des RechtsVorgängers der Klägerin gewesen wäre, daß es also nicht erforderlich ist, daß diese späteren Geschäfte ohne jedes Zutun des Handelsvertreters abgeschlossen worden wären» Diese in der Rechtsprechung noch nicht entschiedene Frage ist im Schrifttum sehr umstrittene Hach § 89 b Abs 1 Ziff 2 HGB bildet es - neben dem Verbleiben von erheblichen Vorteilen für den Unternehmer - ein weiteres Tatbestandsmerkmal für die Entstehung des Ausgleichsanspruchs, daß der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision verliert, die er bei Fortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen oder künftig zustande kommenden Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden hätte» Für den zu entscheidenden Fall ist nur die zweite Möglichkeit erheblich, ob der Erblasser aus künftig zustandekommenden Geschäften Provision erhalten hätte.. Während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses hat ein Vertreter nach § 87 Abs 1 Satz 1 2, Fall HGB Anspruch auf Provision außer für die von ihm vermittelten Geschäfte für solche Verträge, die ohne sein Zutun mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat- Werden solche Bestellungen ohne sein Zutun nach Beendigung des Vertragsverhältnisses aufgegeben, so handelt es sich zweifellos um eine.aiihm durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses entstehenden Provisionsverlust= Im Schrifttum “Wird teilweise die Auffassung vertreten, daß für die Bemessung des dem Handelsvertreter entstehenden Verlustes nur solche Nachbestellungen im engeren Sinne in Frage kommen, die ohne jedes weitere Zutun des Handelsvertreters von dem Kunden unmittelbar beim Unternehmer aufgegeben werden (Baumbach-Duden HGB § 89 b Anm 2 D-; Capelle JZ 1954, 726 ^297; Franta MdR 1953, 530 75337; Gessler, "Das deutsche Bundesrecht", II D 8 S 17, und "Der Ausgleichsanspruch der Handelsund Versicherungsvertreter", unveröffentlichtes Manuskript Hamburg 1953, S 71; Würdinger RGR Komm z HGB § 89 16)» der jedoch für den hier in Frage-?, kommenden Fall der Beendigung durch Tod des Handelsvertreters,im ir Gegensatz zur Endigung aus andern Gründen fordert, daß die Geschäft te ohne weitere Tätgikeit des Handelsvertreters zustande kommen müßten„ Es geht nicht an? Beschränkung des Inhalts herzuleiten, daß bei Bemessung des dem Handelsvertreter entstehenden Nachteils nur Nachbestellungen im engeren Sinne berücksichtigt .werden,'-die ohne weitere Tätigkeit des Handelsvertreters aufgegeben werden» Wenn das Gesetz auf den Verlust von Provision verweist, die der Handelsvertreter bei Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aus künftig zustande kommenden Geschäften mit von ihm geworbenen.Kunden hätte, so kann aus diesem Wortlaut nicht gefolgert werden, für Provisionsansprüche aus Nachbestellungen, die seine weitere Tätigkeit erfordert hätten, sei nicht das Ende des Vertragsverhältnisses, sondern das Unterbleiben der nicht mehr möglichen weiteren eigenen Tätigkeit des Handelsvertreters, ursächlich (Schröder HV § 89 b Anm 16 für den Todesfall * offensichtlich auch Gessler? Der Handelsvertreter kann nämlich auch solche Ansprüche aus- Nachbestellungen, die ohne seine Mitwirkung zustande gekommen wären und ohne vermittelnde Tätigkeit eines Nachfolgers zustande kommen, nicht verlieren, weil aus Abschlüssen nach Vertragsende für ihn nach § 87 Abs 1 HGB überhaupt keine .Ansprüche mehr entstehen können, Das Gesetz muß demnach dahin verstanden werden, es sei bei der Feststellung des dem Handelsvertreter entstehenden Nachteils davon auszugehen, als sei das Vertragsverhältnis fortgesetzt worden. Der Wortlaut, wie er'sich bei objektiver Betrachtung darbietet, besagt demnach nicht, daß nur der Verlust der Provision aus sol- , Chen Geschäften berücksichtigt wird, deren Zustandekommen keine weitere Tätigkeit erfordert hätte (Reinicke aaO, vgl auch Capelle aaO) . Sinn und Zweck des Ausisleichsanspruchs und insbesondere die^ praktische Gestaltung der Handelsvertretertätigkeit ergeben den ; Ausschlag dafür, daß bei der Feststellung der Verluste,, die ein Handelsvertreter durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses erleidet, auch die Provision aus solchen Geschäften mit von ihm 1 geworbenen Kunden berücksichtigt wird, die nur durch weitere Tä- 1/ tigkeit des Handelsvertreters zustande gekommen wären, gleichgül-i tig, aus welchem Grund das Vertragsverhältnis geendet hat» Wie (/ der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil II ZR . 318/56 voSr 13» Mai 1957 ausgeführt hat, wird der Ausgleichsan- /■: spruch dafür gewährt, daß der Handelsvertreter zwar durch die Provision für ein Geschäft mit einem neu geworbenen Kunden für dieses einzelne Geschäft abgefunden ist , daß jedoch seine darüber-hinausgehende Leistung, die in der Gewinnung eines Kunden für den Unternehmer besteht, noch nicht abgegolten ist Dieser Kundenstamm, den der Handelsvertreter verliert, kann ihm nicht nur die , Aussicht geben, Provision ohne erneute Arbeit durdh Nachbestellungen zu verdienen, sondern auch ermöglichen, durch neue, aber erleichterte Tätigkeit Geld zu verdienen» Ein Verlust liegt darin/ daß die Möglichkeit wegfällt, auf leichtere Weise Geld zu verdienen (Reinicke aaO) ne bis dahin geleistete Arbeit abgegolten ist, ihm also nur die Möglichkeit genommen wird, durch weitere Arbeit zu verdi-enen, hat der Handelsvertreter in der Hegel mit seinem Ausscheiden den Gegenwert für die von ihm durch Werbung neuer Kunden geschaffene Wertsteigerung noch nicht erhalten. Bei Beschränkung auf solche Geschäfte, die ohne weitere Tätigkeit zustande gekommen wären, wurde der Ausgleichsanspruch nur eine sehr geringe Bedeutung haben. In der Regel- wird ein Unternehmer einen lachfolger des Handelsvertreters verpflichten, der die bekannten Kunden aufsuchen wird» ’Wenn eine Bestellung nicht anläßlich eines solchen Besuchs dem neuen Vertreter aufgegeben wird, sondern zu einem andern Zeitpunkt unmittelbar dem Unternehmer zugeleitet wird, dann müßte der Handelsvertreter den praktisch kaum möglichen Beweis führen, daß das Geschäft auch ohne eine weitere Tätigkeit zustande gekommen wäre (Relnicke aaO)» Somit ergeben Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck und praktische Durchführung der Regelung des Ausgleichsanspruchs, daß bei der Feststellung des Verlustes an Provision, der infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses eintritt, auch Provision aus solchen Geschäften zu berücksichtigen ist, die mit vom Handelsvertreter neu geworbenen Kunden nur durch eine wei-tere Tätigkeit des Handelsvertreters zustande gekommen wären, wenn für das Zustandekommen außerdem die einmal durch den Handelsvertreter geschaffene Geschäftsbeziehung zu dem Unternehmer ursächlich ist, Dies gilt auch für den Pall, daß das Vertragsverhältnis durch Todesfall beendigt wurde. ' Dem für den Handelsvertreter eintretenden Verlust entspricht der Vorteil des Unternehmers» Darunter fallen nicht nur bereits entstandene Rechte, sondern auch bloße Aussichten, aus denen der Unternehmer wirtschaftliche Gewinne ziehen kann (Amt- -liehe Begründung S 35)° Das Berufungsgericht hat hierzu in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, der Erblasser habe in lang- jähriger Tätigkeit einen Kundenstamm geschaffen, der sich im Be-, darfsfall an die Beklagte wende, Das Berufungsgericht hat dies nicht, wie die Revision meint, nur als eine allgemeine Erfahrung'* hingestellt, sondern es hat für den zu entscheidenden Pall eine ^ entsprechend konkrete Peststellung getroffen. Des weiteren meint die Revision, das Berufungsgericht hätte im Rahmen der nach § 89 b Abs 1 Ziff 3 HOB anzusteilenden Billigkeit serwagungen berücksichtigen müssen,.daß die Klägerin in guten Verhältnissen lebt« Es braucht in diesem Zusammenhang nicht darauf eingegangen zu werden, ob das Gesetz mit de-r Verweisung auf die Berücksichtigung aller Umstände auch solche Tatsachen beachtet haben wollte, die mit der Bewertung von Leistung und Gegenleistung in keinem Verhältnis stehen wie z,B. - Dagegen muß eine weitere auf Verletzung des § 286 ZPO gestützte Rüge zu dem Erfolg führen» Das Berufungsgericht hat festge-' stellt, daß der Erblasser in langjähriger Tätigkeit einen Kundenstamm geschaffen und Geschäftsverbindungen hergestellt habe, daß somit der verstorbene Handelsvertreter neue Kunden geworben habe» Bei der Bemessung des für den Ausgleichsanspruch maßgeblichen Vorteils und des zu ermittelnden Nachteils ist es of- ; fensichtlieh davon ausgegangen, daß sämtliche Kunden, mit denen die Geschäftsbeziehun en weiter bestanden, neu geworben wurden.