2« Gesetz: ZPO §§ 3, 9; GKG § 9 Rechtssatz: a)Der Wert des Streitgegenstandes für eine Ausschliefiungsklage gemäß § 140 HGB ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen« Dabei ist das Interesse der Kläger an der von ihnen erstrebten Ausschließung maßgebend; für die Bewertung dieses Interesses bildet der Wert ihrer Gesellschaftsanteile den maßgeblichen Ausgangspunkt« b)Bildet den Gegenstand des Streites eine Vergütung für die Geschäftsführung in einer oHG und ist der Geschäftsführer schon hochbetagt, so kann bei der Berechnung des Streitgegenstandes die Annahme gerechtfertigt sein, daß der geschäftsführende Gesellschafter wegen seines Alters nicht mehr 12 l/2 Jahre als Geschäftsführer tätig sein wird« In diesem Fall ist der Wert des Streitgegenstandes nicht nach § 9 ZPO, § 9 * GKG mit dem 12 l/2faehen Jahresbetrag anzusetzen. so kann bei der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zugunsten des Beklagten berücksichtigt werden, daß nur für die Entscheidung über die Klage eine Beweisaufnahme erforderlich war -und durchgeführt worden ist o Das Bandgericht hat die Klage und die Widerklage abgewiesen« Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt« Das Oberlandesgericht hat zunächst durch Teilurteil die Berufung der Beklagten wegen der Abweisung ihrer Widerklage zurückgewiesen* Sodann hat es durch Schlußurteil auch die Berufung der Kläger zurückgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben« Es muß nämlich insoweit die Tatsache Berücksichtigung finden, daß die Beklagte gegen das vorausgegangene Teilurteil, durch das sie in der Hauptsache beschwert worden war, Revision eingelegt hatte und daß über diese Revision im Zeitpunkt der Einlegung der hier in Betracht kommenden Revision noch nicht entschieden war» Die Kostenentscheidung des Schlußurteils stellt sich ihrem sachlichen Inhalt nach als eine Ergänzung des ohne Kostenentscheidung ergangenen Teilurteils dar* Polge dieses ErgänzungsVerhältnisses ist es. 1») Auszugehen ist zunächst davon, daß die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts keinen Erfolg gehabt hat. Instanz zu tragen, es sei denn, daß durch die Widerklage der Beklagten entsprechend der Auffassung des Landgerichts besondere Kosten nicht entstanden sind. Diese Präge ist jedoch zu verneinen, da die Klage auf Ausschließung der Beklagten und die Widerklage auf Peststellung, daß dem Kläger zu 1) eine GeschäftBführerver-gütung nicht zustehe, unzweifelhaft nicht denselben Streitgegenstand betrifft„ 2e) Pur die Kostenentscheidung kommt es daher, wie die Revision auch nicht verkennt, in erster linie darauf an, in welcher Höhe der Streitwert für die Klage und für die Widerklage festzusetzen ist* Insoweit gilt folgendes: a) Der Wert des Streitgegenstandes für die Aus-schließungsklage ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen,. b) Den Streitgegenstand für die Widerklage bildet die Präge, ob der Kläger zu 1) berechtigt ist, eine Geschäftsführervergütung von jährlich 6.000 DM für sich in Anspruch zu nehmen« Bei einer solchen Klage kann das Peststellungsinteresse der Beklagten nicht in der Teise eine Beschränkung erfahren, daß insoweit die Beeinträchtigung ihrer Gewinnbeteiligung durch diese Geschäftsführervergütung Berücksichtigung findet und daß der Wert des Streitgegenstandes nur in Höhe dieser Beeinträchtigung festgesetzt wird» Es ist vielmehr in Anlehnung an die vom Reichsgericht in SGZ 171» 52 f aufgestellten Grundsätze in dieser Hinsicht der volle Betrag in Ansatz zu bringen« Entgegen der Meinung der Revisionsbeantwortung kann hier jedoch die Bewertung des Streitgegenstandes nicht gemäß § 9 GKG nach § 9 ZPO entsprechend den Darlegungen in BGHZ 5? Hier ist nämlich zu berücksichtigen, daß der Anspruch des Klägers zu 1) auf die Geschäftsführervergütung davon abhängt, daß dieser auch seine Geschäftsführertätigkeit tatsächlich aus 3.) Die Revision meint, daß bei der Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten auch noch zu berücksichtigen sei, daß in den beiden Vorinstanzen nur für die ab-r gewiesene Klage der Kläger, nicht aber auch für die abgewiesene Widerklage der Beklagten eine Beweisaufnahme erforderlich war und durchgeftihrt wurde« Die dadurch in den Vorinstanzen erwachsenen Gebühren müßten daher den Klägern auferlegt werden. Dabei ist es freilich nicht möglich, diesen Umstand in der Weise zu berücksichtigen, daß die Kostenentscheidung nach den Kosten der Klage und der Widerklage ge- . 4«) Die verbleibenden restlichen 2/3 der Kosten der Vorinstanzen sind unter entsprechender Berücksichtigung des Streitwerts für Klage und Widerklage auf die beiden Parteien aufzuteilen» Danach müssen die Kläger von den restlichen 2/3 der Kosten 7/10 und die Beklagte von diesen restlichen.
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1* Gesetz: ZPO § 99
Rechtssatz: Hat eine Partei gegen ein Teilurteil des Berufungsgerichts in zulässiger Weise Revision eingelegt und ist eine Entscheidung über diese Revision noch nicht ergangen, so kann diese Partei gegen das Schlußurteil des Berufungsgerichts« das die Kostenentscheidung für das gesamte Berufungsverfahren enthält, unter Beschränkung auf die Kosten-entsoheidung im Schlufiurteil selbständig Revision einlegen*
2« Gesetz: ZPO §§ 3, 9; GKG § 9
Rechtssatz: a)Der Wert des Streitgegenstandes für eine Ausschliefiungsklage gemäß § 140 HGB ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen« Dabei ist das Interesse der Kläger an der von ihnen erstrebten Ausschließung maßgebend; für die Bewertung dieses Interesses bildet der Wert ihrer Gesellschaftsanteile den maßgeblichen Ausgangspunkt«
Bei Vorliegen besonderer Umstände kann es jedoch insoweit angezeigt sein, den Wert des Streitgegenstandes niedriger als den Wert der Gesellschaftsanteile anzusetzen«
b)Bildet den Gegenstand des Streites eine Vergütung für die Geschäftsführung in einer oHG und ist der Geschäftsführer schon hochbetagt, so kann bei der Berechnung des Streitgegenstandes die Annahme gerechtfertigt sein, daß der geschäftsführende Gesellschafter wegen seines Alters nicht mehr 12 l/2 Jahre als Geschäftsführer tätig sein wird« In diesem Fall ist der Wert des Streitgegenstandes nicht nach § 9 ZPO, § 9 * GKG mit dem 12 l/2faehen Jahresbetrag anzusetzen. sondern hach § 3 ZPO frei zu scbät-.-.zen«
3o Gesetz: ZPO § 92
Rechtssatz: Ist die Klage des Klägers abgewiesen und ist die Widerklage des Beklagten ebenfalls abgewiesen. so kann bei der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zugunsten des Beklagten berücksichtigt werden, daß nur für die Entscheidung über die Klage eine Beweisaufnahme erforderlich war -und durchgeführt worden ist o
Aktenzeichen: II ZR 19/55
Urteil des BGH vom 28« November 1955 - OLG Bamberg
II ZR 19/55
Verkündet
am 28«. November 1955
Jodas, Justizangestellter,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Famen des Volkes
In dem Rechtsstreit der Kaufmannswitwe Anna S
Beklagten. Widerklägerin und Revisionsklägerin.
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br
gegen fmannRudolf G
switwe Walli G
1«.) den
%
2.) die Kauf
. Kläger. Widerbeklagten und Revisionsbeklagten,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
hat der II- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 24* November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Fischer, Br. Kuhn und Br. Wihkelmann für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 23. September 1954 im Kostenpunkt aufgehoben«,
Bie Kläger haben als Gesamtschuldner 4/5, die Beklagte l/5 der Kosten des Verfahrens 1. und 2.
Instanz} zu tragen. Im übrigen wird die Revision der Beklagten zuriickgewiesen.
Von den Kosten der Revision haben die Kläger als Gesamtschuldner 3/5 s die Beklagte 2/5 zu tragen»
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Die Parteien sind Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft„
Die Kläger haben gegen die Beklagte Klage auf Ausschließung gemäß § 140 HOB erhoben« Die Beklagte hat im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, daß dem Kläger zu 1) eine von ihm in Anspruch genommene Geschäfts-führervergütung von jährlich 6*000 DU nicht zustehe.
Das Bandgericht hat die Klage und die Widerklage abgewiesen« Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt« Das Oberlandesgericht hat zunächst durch Teilurteil die Berufung der Beklagten wegen der Abweisung ihrer Widerklage zurückgewiesen* Sodann hat es durch Schlußurteil auch die Berufung der Kläger zurückgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben«
Die Beklagte hat gegen das Teilurteil des Oberlande sgerichts Revision eingelegt, mit der sie ihren Widerklageantrag weiter verfolgt* Nach Erlaß de3 Schlußurteils hat sie gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts eine weitere selbständige Revision eingelegt, die den Gegenstand dieses Verfahrens bildet» Kit dieser Revision erstrebt sie eine Entscheidung, wonach die Kosten des Rechtsstreits den Klägern auferlegt werden«' Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision*
Sntscheidungsgründe:
1. . Die Revision der Beklagten ist zulässig, wenn-
gleich sie sich nur gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Berufungsurteils richtet. Wie schon das Reichsgericht (RGZ 68, 301? JW 1936, 2544) hervorgehoben hat.
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kann in einem Pall der vorliegenden Art die Bestimmung des § 99 Abs 1 ZPO nicht zur Anwendung gelangen (ebenso Baumbach-Lauterbach ZPO § 99 Bern 2 B). Es muß nämlich insoweit die Tatsache Berücksichtigung finden, daß die Beklagte gegen das vorausgegangene Teilurteil, durch das sie in der Hauptsache beschwert worden war, Revision eingelegt hatte und daß über diese Revision im Zeitpunkt der Einlegung der hier in Betracht kommenden Revision noch nicht entschieden war» Die Kostenentscheidung des Schlußurteils stellt sich ihrem sachlichen Inhalt nach als eine Ergänzung des ohne Kostenentscheidung ergangenen Teilurteils dar* Polge dieses ErgänzungsVerhältnisses ist es. daß die Einlegung der Revision gegen das Teilurteil auch die Einlegung der Revision nur gegen die Kostenent-scheidung- des Schlußurteils zulässig macht, da sich diese Revision ihrem sachlichen Inhalt nach ebenfalls, nur als eine Ergänzung der zunächst eingelegten Revision gegen das Teilurteil darstellt (vgl Bach in Anm zu RG JW 1936, 2544).
IIo Die Revision der Beklagten ist zu dem Teil auch be-
gründet«
1») Auszugehen ist zunächst davon, daß die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts keinen Erfolg gehabt hat. wie sich aus dem Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage in der Sache II ZR 16/54 ergibt. Danach hat die Beklagte nicht nur die Kosten ihrer Revision in der Sache II ZR 16/54} sondern auch einen entsprechenden Anteil der Kosten für das Verfahren der 1. und 2. Instanz zu tragen, es sei denn, daß durch die Widerklage der Beklagten entsprechend der Auffassung des Landgerichts besondere Kosten nicht entstanden sind. Diese Präge hängt davon ab, wie der Streitwert
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für die Klage und für die Widerklage zu berechnen ist, ob nämlich insoweit die Vorschrift des § 13 Abs 1 Satz 1. GKG (vgl dazu auch § 10 RAGebO) Anwendung findet. Diese Präge ist jedoch zu verneinen, da die Klage auf Ausschließung der Beklagten und die Widerklage auf Peststellung, daß dem Kläger zu 1) eine GeschäftBführerver-gütung nicht zustehe, unzweifelhaft nicht denselben Streitgegenstand betrifft„
2e) Pur die Kostenentscheidung kommt es daher, wie die Revision auch nicht verkennt, in erster linie darauf an, in welcher Höhe der Streitwert für die Klage und für die Widerklage festzusetzen ist* Insoweit gilt folgendes:
a) Der Wert des Streitgegenstandes für die Aus-schließungsklage ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen,. Hierfür ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Wert des Kapitalanteils der Beklagten, sondern das Interesse der Kläger an der von ihnen erstrebten Ausschließung von Bedeutung, wobei der Wert ihrer Gesellschaftsanteile den Ausgangspunkt für die Bewertung ihres Interesses bildet (vgl OLGE (Hamburg) 31» 4; Stein-Jonas-Schönke § 3 Fußnote 81; Willenbücher, Deutsche Gebührenordnung für Rechtsanwälte 1951 § 10 Bern 17; ebenso für die ähnlich liegende Präge bei der.Auflösungsklage RG JW 1901, 395; Gruch. 47, 1148; 03X5E (Dresden) 31» 5; Weipert RGBK HGB § 133 Bern 18), Dabei kann es beim Vorliegen besonderer Bmstände auch angezeigt sein, den Wert des Streitgegenstandes niedriger als den Wert der Gesellschaftsanteile der klagenden Gesellschafter festzusetzen« In dieser Hinsicht bestehen jedoch nach dem eigenen Vortrag der Parteien im vorliegenden Pall keine ausreichenden Anhaltspunkte«
Geht man bei der Bewertung der Gesellschaftsanteile der Kläger von der Bilanz per 51» Dezember 1951 aus, läßt man also die während des Rechtsstreits eingetretene Werterhöhung der Gesellschaftsanteile außer Ansatz (vgl auch § 140 Abs 2 HGB), so ergibt sich danach ein Nominalwert der Gesellschaftsanteile von rund 85«000 DM. Dieser Betrag ist für die Streitwertberechnung, da in dem Unternehmen unstreitig stille Reserven enthalten sind, zu demindest zugrunde zu legen.
b) Den Streitgegenstand für die Widerklage bildet die Präge, ob der Kläger zu 1) berechtigt ist, eine Geschäftsführervergütung von jährlich 6.000 DM für sich in Anspruch zu nehmen« Bei einer solchen Klage kann das Peststellungsinteresse der Beklagten nicht in der Teise eine Beschränkung erfahren, daß insoweit die Beeinträchtigung ihrer Gewinnbeteiligung durch diese Geschäftsführervergütung Berücksichtigung findet und daß der Wert des Streitgegenstandes nur in Höhe dieser Beeinträchtigung festgesetzt wird» Es ist vielmehr in Anlehnung an die vom Reichsgericht in SGZ 171» 52 f aufgestellten Grundsätze
in dieser Hinsicht der volle Betrag in Ansatz zu bringen«
* »
Entgegen der Meinung der Revisionsbeantwortung kann hier jedoch die Bewertung des Streitgegenstandes nicht gemäß § 9 GKG nach § 9 ZPO entsprechend den Darlegungen in BGHZ 5? 560 auf den 12 l/2faehen Jahresbetrag der Geschäftsführervergütung festgesetzt werden. Hier ist nämlich zu berücksichtigen, daß der Anspruch des Klägers zu 1) auf die Geschäftsführervergütung davon abhängt, daß
dieser auch seine Geschäftsführertätigkeit tatsächlich aus
, %
übt. Bei dem hohen Alter des Klägers zu 1) erscheint es ausgeschlossen, daß er noch 12 1/2 Jahre als Geschäftsführer tätig sein v/ird. Es muß daher die Bewertung des
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Streitgegenstandes gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen vorgenommen werden« Hierbei erscheint auch unter Berücksichtigung der zurückliegenden Jahre der 6-fache Jahreswert als angemessen. Von diesem Betrag ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein 20 #iger Abzug zu machen, da es sich bei der Widerklage nicht um eine positive, sondern um eine negative Peststellungsklage handelt (BGHZ 2, 276)« Hiernach ergibt sich als Streitwert für die Widerklage ein Betrag von 36.000 DM«
3.) Die Revision meint, daß bei der Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten auch noch zu berücksichtigen sei, daß in den beiden Vorinstanzen nur für die ab-r gewiesene Klage der Kläger, nicht aber auch für die abgewiesene Widerklage der Beklagten eine Beweisaufnahme erforderlich war und durchgeftihrt wurde« Die dadurch in den Vorinstanzen erwachsenen Gebühren müßten daher den Klägern auferlegt werden.
Bei der Beurteilung dieser Ausführungen kann es offen bleiben, ob schon nach dem Wortlaut des § 92 Abs 1 Satz 1 ZPO ("verhältnismäßig") eine solche Berücksichtigung erfolgen kann« Jedenfalls muß aus den Kostenbe'stim-mungen, insbesondere den Vorschriften-der §§ 92 Abs 2,
96 ZPO der Grundgedanke entnommen werden, daß bei der Kostenentscheidung auch der* hier von der Revision hervorgehobene Umstand eine Berücksichtigung finden kann. Denn es würde dem Sinn dieser Kostenbestimmungen nicht .entspre--chen, die beklagte Partei, deren Widerklage abgewiesen ist, anteilsmäßig auch mit solchen Kosten zu belasten, die lediglich durch die ebenfalls abgewiesene Klage entstanden sind. Dabei ist es freilich nicht möglich, diesen Umstand in der Weise zu berücksichtigen, daß die Kostenentscheidung nach den Kosten der Klage und der Widerklage ge- . trennt wird; vielmehr muß das bei der verhältnismäßigen Aufteilung der Kosten auf die beiden Parteien geschehen.
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Da durch die Beweisaufnahme in den beiden lat-sacheninstanzen eine dritte Gebühr sowohl für die Gericht skosten (§20 GKG) als auch für die Rechtsanwälte (§§ 13 Hr 4, 17 BAGebO) entstanden ist, muß danach unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen den Klägern schon deshalb allein 1/3 der Kosten der beiden Vorinstanzen auferlegt werden»
4«) Die verbleibenden restlichen 2/3 der Kosten der Vorinstanzen sind unter entsprechender Berücksichtigung des Streitwerts für Klage und Widerklage auf die beiden Parteien aufzuteilen» Danach müssen die Kläger von den restlichen 2/3 der Kosten 7/10 und die Beklagte von diesen restlichen. 2/3 der .Kosten 1/LO. tragen»
Aus alldem ergibt sich, daß die Kostenentscheidung in dem angefochtenen Schlußurteil aufzuheben ist und dahin ergehen muß, daß die Kläger als Gesamtschuldner 4/5 und die Beklagte 1/5 der Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu tragen haben» für die Kosten der Revision ergibt sich dagegen ein anderer Verteilungsschlüssel* von diesen Kosten haben die Kläger als Gesamtschuldner 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen»
Dr»Canter Dr»Haidinger Dr»Rischer Dr»Kuhn Dr.Winkelmann