* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 19/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 19/52

1. Juli 1949 eröffnet wurde, blieben die weiteren Verhandlungen zwischen den Parteien über den Abschluß eines endgültigen Gesellschaftsvertrages-vorerst ohne Erfolg, In einer Besprechung.beim Vorsitzenden, des wirtschafteverbandes der Filmtheater erklärte, sich die : Beklagte am 5- Mai 1950 nochmals bereit; die Vereinbarung .. Danach würde zwischen den Parteien eine Vereinbarung dahin getroffen, daß zwischen ihnen am 1, Juli 1949 eine Kommanditgesellschaft zu dem gemeinsamen Betrieb der Schloß-Lichtspiele gegründet ist, die Beklagte persönlich haftende Ge-Seilschafterin und die Klägerin Kommanditistin mit einer Einlage von DM 32*500 ist. gestaffelt nach der verschiedenen Hohe des Umsatzes, beteiligt sein solltet Die Klägerin verlangt nunmehr von der Beklagten Erful-lung der in dem Protokoll vom 17- Mai 1950 niedergelegten Vereinbarung. Sie hat vorgetragen, ’daß die Beklagte ihrer, im Protokoll vom 17» Mai 1950 übernommenen Verpflichtung zur Vorlage eines endgültigen Vertragsentwurfs auf der Grundläge der am 17, Mai 1950 getroffenen Vereiribarung nicht nachgekominen sei. Das Landgericht hat mit Teilurteil die Beklagte zu dem Abschluß eines Kommenditgese11schaitsvertrages mit der Klägerin verurteilt, wobei es im Urteilstehor den Wortlaut dieses Vertrages im einzelnen formuliert hat. an - Hand, der Beweis auf nähme dar, daß sich die Parteien auf den Inhalt des Protokolls vom 17- Mai 1950 bindend geeinigt hätten! L) Die Revision:greift diese Ausführungen des Berufungsgerichts zunächst mit dem Hinweis an, daß die Verein-b a rung vom 17 - Mai 1950 eine B eu rku nd uug s a b r e d e für den . bsehluß des Geseilschaftsvörtrages in notarieller Porm enthalte und daß daher auch die Wirksamkeit des Vorvertra- V ges nach § 154 Abs 2 BGB im Zweifel bis zu der vorgesehe-en notariellen Beurkundung als' nicht geschlossen z-u gelten habe. Diesen Darlegungen der Revision kann nicht gefolgt werden„ Bei einer frei vereinbarten Beurkundungsform!• die nach dem Willen der Vertragschilessenden für den end- ./, ' gültigen Vertrag gelten 'soll* kommt es allein auf: ihren . Einen solchen Willen stellt das Berufungsgericht an Hand der Beweisaufnahme für den vorliegenden Pall in rechtlich einwandfreier Weise ausdrücklich fest, so daß damit die rechtlichen Bedenken der Revision aus § 154 Abs 2 BGB nicht durchgreifen können. wesentlichen Bestimmüh-gen für den Absch 1uß des Kommanditgese 11 s chaft svertrages enthalte= Dabei weist die Revision darauf hin, daß in der Vereinbarung vom 17, Mai 1950 insbesondere Keine Bestimmung über die Firma der vorgesehenen Kommanditgesellschaft getroffen sei und daß des weiteren die Bestimmung darüber? Unter Berücksichtigung.dieser Rechtsgrundsätze ist es nicht zu beanstanden, daß die Vorinstanzen eine Ergänzung;i der Vereinbarung vom-17*. Mai 1950 dahin vorgenommen haben,: daß sie in dem abzuschliessencien Gesellschaftsvertrag die ' für diesen Vertrag notwendige Bestimmung über die Rührung der gemeinsamen Pirma unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 19 HGB auf genommen • haben.; keine besonderen Vereinbarungen zu treffen beabsichtigten und daß es daher ihrem vermutlichen Willen entsprach, die insoweit noch notwendige Ergänzung; des Gesellschaftsvertra^es nach Maßgabe des § 19 HGB vor-zunehmen« Auen ist es nicht zu beanstanden, daß in der Vereinbarung vom 17o Mai 1950 und in dem festgesetzten Gesell-'schaftsvertrag nicht noch ins einzelne gehende Bestimmungen darüber enthalten sind, welche Verbindlichkeiten der in § 4-Abs 2 des Gesellschaftsvertrages Gezeichneten Art die Beklagte zu übernehmen habe. Durch diesen von der Revision empfundenen Mangel wird, -wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, der für den Gesellschaftsvertrag wesentliche Inhalt nicht berührt. Vereinbarung vom 17'» Mai 1950 zu dem -Ausdruck - gebracht haben* daß sie sich !5über den gemeinsamen PilmaoschluB *, *. Die Revision meint, daß die.Parteien mit dieser Abmachung die Verständigung über den gemeinsamen PilmabSchluß mit dem Abschluß des Gesellschaftsvertra-ges gekoppelt hätten und daß demgemäß ein klarer Fall einer reinen Punktation i »S* des § 154 Abs 1 Satz 1 BGB vorliege. Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht diese Abmachung bei der Beurtei lung der Vereinbarung vom 17* Mai 1950 hätte berücksichtigen müssen. Wenn man, wie es das Berufungsgericht offenbar tut, und wie es nach dein Wortlaut der Abmachung auch naheliegt, davon ausgeht, daß die Verständigung über den gemeinsamen FilmabSchluß nach den Willen der Parteien nicht zu dem Gegenstand des Gesellschaftsvertrages gemacht werden sollte» dann besaß zwar die Vereinbarung der Parteien über den vorgesehenen. Gesell- d'-■ schaftsvertrag insoweit die erforderliche Bestimmbarkeit, Es ist aber nach dem, Wortiaut der Vereinbarung vom 17 <• Mai 1950 durchaus denkbar - und darin ist der Revision recht.. ..-zu geben - »daß die Parteien den Abschluß des bereits inhaltlich festgelegten Gesellschaftsvertrages davon abhängig gemacht haben, daß sie sich auch über den gemeinsamen Pilmabschluß verständigen würdenr Es würde in diesem Pall die Verpflichtung der Parteien zu dem Abschluß des Gesellschaft s Vertrages erst dann voll wirksam werden, wenn diese Verständigung gelungen sein sollte* Eine dahingehende Aus-1egang der Vereinbarung ist durchaus denkbar, zu dema1 nach: Lage der Sache die Verständigung über den Filmabschluß für die Parteien bei einem gemeinsamen Betrieb des Bichspieltheaters ausserordentlich bedeutsam war und bei dieser Ge-\ Pehlen einer solchen Verständigung für die Verpflichtung der Beklagten zu dem Abschluß eines Gesellschaftsvertrages von Bedeutung sein kann, ist aus diesem Grunde das Berufungs urteil aufzuheben und diej Sache.zur-anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das Berufungsgericht r falls die noch nachzuholende.Auslegung•dazu führen sollte, daß die noch ausstehende Verständigung über den gemeinsamen Pilmabschluß ohne Einfluß auf die Verpflichtung, der Parteien zu dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages sei, oder daß diese Verständigung inzwischen nachgeholt sein sollte, noch folgendes zu prüfen habeni schen den Parteien ist- wohl" davon auszugeheri,- daß die Parteien sich darüber einig waren, daß jede von ihnen berechtigt sei, neben dein Betrieb des gemeinsamen Lichtspielun-ternehmens ihr bisheriges Lichtspielunternehmen unter eigenem Namen und, für eigene Rechnung weiter zu führen. Bei Berücksichtigung der Abmachun-gen zwischen den Parteien läßt sich die Auffassung des Be-rufungsgerichts, daß es auf diese Behauptung der Beklagten nicht ankomme, aus Rechtsgründen- nicht, in.jedem Palle halten. Die Parteien haben am 17» Mai 1950 ausdrücklich vereinbart, daiß die' Kommanditgesellschaft' nur so lange be-stehen soll, als der Mietvertrag zwischen der Beklagten und dem Grundstückseigentümer Bestand habe«. Ist diese Bestimmung, die sich auch jJn :d em vom Landgericht festgelegten Gesellschaftsvertrag befindet, entsprechend der Auffassung der Revision dahin auszulegen, daß der Bestand der Gesellschaft davon abhängig sein soll, daß der gemeinsame Betrieb des Lichtspieltheaters auf dem fremden Grundstück : • mit Einwilligung des Grundstückseigentümers möglich ist,; ; dann wird bei einer endgültigen und berechtigten Weigerung.-.. kommen können« In diesem Pall würde der Bestand des Mietver-träges zwischen der Beklagten und dem Grundstückseigentümer ohne -Bedeutung sein, vorausgesetzt allerdings, daß der Grundstückseigentümer nach dem Inhalt dieses Mietvertrages berechtigt ist, den Eintritt der Gesellschaft in den ?er-b trag oder die Üntervermietung seitens der Beklagten an die Gesellschaft zu verbieten. . Abschluß eines Mietvertrages mit der Gesellschaft oder zu dem Eintritt der Gesellschaft in den bisherigen Mietvertrag zu Recht erfolgt, wird unter Umständen auch zu berücksichtigen sein.- daß dieser sich in der Verhandlung- vom 29/ Juni 1949 ausdrücklich bereiterklärt hat, die Klägerin nach endgültiger Klärung der im Augenblick noch streitigen Rechtsverhältnisse mit gleichen Rechten und Pflichten in den Mietvertrag der Beklagten aufzunehmen.

Zitierte Normen: § 154 BGB § 19 HGB § 154 BGB § 2 HGB
BestimmungParteiVereinbarungKlägerinAbschlußRevision

Volltext der Entscheidung

• 'O

■'M
Pur das Nachschlagewerk^'
Nicht für_ dije Amtliche Sammlung
 Gesetzs §§ 14h> 705 BGB	^
Recht s satz §	.	:	1	'i	-" *l ’ .	*-	•	:
Ein Vorvertrag muß zu seiner Wirksamkeit so; vollständig sein, daß der Inhalt des demnächst, abzu-schliessenden.Gesellschaftsvertrages hinreichend be-stirmnt oder bestimmbar ist. Dabei ist es nicht erforder 1 i ch, daß der Vorvertrag die g 1 e i c he Tollst and i gke i. t aufweist? der für den vorgesehenen Gesellschaftsvertrag . •;/- 7 zu verlangen 1st: es. genügt « wenn die notwendige Ergänzung nach dem vermutlichen Parteiwillen möglich ist,	■
V . Aktenzeichen: II ZR 19/52. , .	....	.
Urteil des BGH vom 17« 12.- 1952-	OLG Gellen V
II ZR 13/52	.	i	•;:;■;	;■■■■■:
V er k ü n d et; am 17« Dezember 1952
JodaSy Justizangestellter
 als U r kund s b e amt er	1 ...... ....
der Geschäftsstelle
I m "Kamen d e s . Y o 1 k. e s
In dem Rechtsstreit
 der Kinobesitzerin Dräu. Helene Pa
\ih Kl
 irffl
i-Str o
Beklagten. Berufungs- und Revisionsklägerin?
-Prozeßbevollmächtigtersi Rechtsanwalt Ir,
i
g e g e n ... .	•..	.•	1
die Ki nob^n i12 e r i n Krau Mar i e
in Bl
 Klägerin. Berufungs- und
w	Revisionsbeklagteo
\*•: .... •• . .
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Drost. Br«.' Bischer« Br« Kuhn«; Artl und Pr« Meyer -
für Recht erkannt? ;	.•	:	-•••■	\
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8= Zivilseiats des Oberlandesgerichts in:';.'; Celle vom 14« Dezember 1951 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung ? auch über die Kosten der Revision« an das. Berufungsgericht zurückver\vlesen«
Von Rechtswegen
 Die Parteien stehen reit Juni 1949'in- Verhandlungen über den gemeinsamen betrieb der Schloß-Lichtspiele in .
•~ejflHBi. Au» 29- Juni 1949 hau cs unter Einschaltung des Pirtschaitsverbandeo für die Filmtheater zwischen den Parteien zu einer vorläufigen' Einigungr, wonach sie zunächst treukünd eris ch. in Perm einer bürgerliehr e ehtli-dien Gesellschaft das Kino von den bisher Berechtigten übernahmen und gerneinsau betreiben wollten* Sie erklärten 'sich
• '	'	-PU",
ferner damit einverstanden; daß die. Beklagte die Geschäftsführung erhielt und die Kegistrierung des Theaters auf ihren Nauen erfolgte,' Die Geschäftsanteile sollten Ne 50 ^ betragen. Die Beklagte. sollte 60 >4? die Klägerin 40 >L vom /. Reingewinn erhalten, Pernejr.erklärte sich der Grundstückseigentümer bereit, die Klägerin nach Aufhebung der Treuhandschaft in den bereits mit der Beklagten abgeschlossenen Mietvertrag'auf zunehmen. Der. Abschluß des endgültigen Ge-sellschaftsvertrages sollte,umgehend erfolgen.
Obwohl das.Kino bereits.am 1. Juli 1949 eröffnet wurde, blieben die weiteren Verhandlungen zwischen den Parteien über den Abschluß eines endgültigen Gesellschaftsvertrages-vorerst ohne Erfolg, In einer Besprechung.beim Vorsitzenden, des wirtschafteverbandes der Filmtheater erklärte, sich die : Beklagte am 5- Mai 1950 nochmals bereit; die Vereinbarung .. vom 29 * Juni 1949"über, den geneinsamen•Betrieb der Schloß-Lichtspiele .in einer.Gesellschaftsform aufrecht zu erhalten. Au 17 * Mai 1950 kam esbei : dem^ WirtschaftsverbaiKl zu einer •weiteren Verhandlung«, An dieser Verhandlung nahmen Im Beisein von 2 Vertretern des V/irtschaftsverbandos die Klägerin?.
ihr John und Loehtsamvalt. Dr, i'W? auf seiten, der Be-
, n	i.	____^	i
mlagrcii ihr Schwiegersohn und üecutsanweit frl liflBft teil.
Nach längerer Verliandlimg wurde ein Protokoll aufgenouueri.
ApP-;. ! ■:; PjjiVP
ppp
 pp:
;ip;
JA

i -; T;..- ..
5-v \

Danach würde zwischen den Parteien eine Vereinbarung dahin getroffen, daß zwischen ihnen am 1, Juli 1949 eine Kommanditgesellschaft zu dem gemeinsamen Betrieb der Schloß-Lichtspiele gegründet ist, die Beklagte persönlich haftende Ge-Seilschafterin und die Klägerin Kommanditistin mit einer Einlage von DM 32*500 ist. Ferner wurde die Gewinnbeteiligung der Klägerin dahin festgeiegt, daß sie an dem Umsatzü--am Kino mit bestimmten Prozentsätzen,. gestaffelt nach der verschiedenen Hohe des Umsatzes, beteiligt sein solltet
 Die Klägerin verlangt nunmehr von der Beklagten Erful-lung der in dem Protokoll vom 17- Mai 1950 niedergelegten Vereinbarung. Sie hat vorgetragen, ’daß die Beklagte ihrer, im Protokoll vom 17» Mai 1950 übernommenen Verpflichtung zur Vorlage eines endgültigen Vertragsentwurfs auf der Grundläge der am 17, Mai 1950 getroffenen Vereiribarung nicht nachgekominen sei. Sie hat deshalb einen solchen Vertragsentwurf selbst vorgelegt und beantragt, die,Beklagte zur Vollziehung, des Vertragsentwurfs in notarieller Form zu verurteilen. Ferner hat sie beantragt, die Beklagte zur Auskunftserteilung über ihie Monatsumsätze ab:Dezember 1949 sowie zur Verrechnung bezw. zur Zahlung des - sich danach pF. für sie; ergebenden Gewinnbetrages zu verurteilen. Das Landgericht hat mit Teilurteil die Beklagte zu dem Abschluß eines Kommenditgese11schaitsvertrages mit der Klägerin verurteilt, wobei es im Urteilstehor den Wortlaut dieses Vertrages im einzelnen formuliert hat. Ferner h^it es die. Beklagte zur Aus kunfterteilung für.die Zeit von Dezember 1949 bis Dezember 1950 verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter, während die Klägerin, um Zurückweisung der Revision bittet.
Ent sicheidüngsgründe:
Das Berufungsgericht-, lagt!. an - Hand, der Beweis auf nähme dar, daß sich die Parteien auf den Inhalt des Protokolls vom 17- Mai 1950 bindend geeinigt hätten! Das Berufungsge— rieht f tihrt sodann aus ■ daß in dieser Vereinbarung ein wirksamer Vorvertrag zu dem Abschluß eines Xommanditgesell-schaftsvertrages zu erblicken sei! Diese Vereinbarung enthalte die wesentlichen Bestimmungen für die Errichtung, einer Kommanditgesellschaft zwischen den Parteien« so daß’ hieraus die Verpflichtung der Beklagten folge« mit. der ...!, Klägerin unter Zugrundeiegung der als verbind1ich anerkannten Punkte einen Geseilschaftsvertrag. zur Errichtung einer Kommand iigesellschaft ab zu schliessen,
L) Die Revision:greift diese Ausführungen des Berufungsgerichts zunächst mit dem Hinweis an, daß die Verein-b a rung vom 17 - Mai 1950 eine B eu rku nd uug s a b r e d e für den .
bsehluß des Geseilschaftsvörtrages in notarieller Porm enthalte und daß daher auch die Wirksamkeit des Vorvertra- V ges nach § 154 Abs 2 BGB im Zweifel bis zu der vorgesehe-en notariellen Beurkundung als' nicht geschlossen z-u gelten habe. Diesen Darlegungen der Revision kann nicht gefolgt werden„ Bei einer frei vereinbarten Beurkundungsform!• die nach dem Willen der Vertragschilessenden für den end- ./, ' gültigen Vertrag gelten 'soll* kommt es allein auf: ihren . Willen an, ob sie durch den. Vorvertrag, auch ohne die. für den Hauptvertrag vorgesehenen Form bereits eine schuldrechtliche Bindung begründen wollen. Einen solchen Willen stellt das Berufungsgericht an Hand der Beweisaufnahme für den vorliegenden Pall in rechtlich einwandfreier Weise ausdrücklich fest, so daß damit die rechtlichen Bedenken der Revision aus § 154 Abs 2 BGB nicht durchgreifen können.
V -- V
m: ^
.. - - v . • -V'	ii
	I
!;! ."*• -V 1	II
> 'PR \	■li
	h
=
■ |
;;i-i'AfS:-	v
■ -	*	-•	.
: - - xa' - .-V:•,
-
! ,
• -	'	-	' .
Vs	:	- 1	■!•	:
-	•!-	•
:
v • iü! i
i «3
i;
V -.. |
-11! sr
 Iv--;' • = V -
ffi ■ -
W-.-	■
\:=:
ic£V%:	'
~7-" ' -' ~ r- "	~
hThrh--.--; \ :-
2,)'Die Revision greift ferner die Ausführungen des 7 Berufungsgerichts an, mit denen dieses- darlegt daß. die Vereinbarung vom 17• Mai 1950 die. wesentlichen Bestimmüh-gen für den Absch 1uß des Kommanditgese 11 s chaft svertrages enthalte= Dabei weist die Revision darauf hin, daß in der Vereinbarung vom 17, Mai 1950 insbesondere Keine Bestimmung über die Firma der vorgesehenen Kommanditgesellschaft getroffen sei und daß des weiteren die Bestimmung darüber? daß. die Beklagte-'die' Verbind 1 ichkejiten üer Herren Jf|Mi und Seaus der Errichtung der Schloß-Lichtspiele zu übernehmen habe, nicht die erforderliche Bestimmbarkeit aufwei-30o Die Revision meint, daß es sich hierbei um wesentliche B e s t i mmu ngen für den Gesellschaftsvertrag ha nd1e und daß infolgedessen die Vereinbarung vom 17= Mai 1950 nicht die für eine n b i nd enden Vorvertrag.erforderiiche Volls t and i g-keit habe,	.n-,	-	hivv
 Au ch mit-: di es en Au s f ührung e n ka nn d ie -Revisi on k e i hen Erfolg haben. Es ist zwar an dem vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung auf gestellten Rechtssatz festzuhalten,... daiß der Vorvertrag so vollständig sein muß? daß der Inhalt des demnächst absuschliessenden Gesellschafts ve r trages hin-reichend bestimmt oder doch wenigstens bestimmbar ist (RGZ 66? 120; 106, 174; 156, 138; HG SeuffA 92 Nr 138), Damit ist jedoch keineswegs, wie die Revision anzunehmen scheint,, gesagt? daß der Vorvertrag unter allen Umständen die gleiche Vollständigkeit aufweisen.muß, die nach den gesetzlichen Bestimmungen für den vorgesehenen : Gesellschaftsvertrag zu ve langen ist. Es muß vielmehr genügen - und auch das Reichsgericht hat dieses schon wiederholt ausgesprochen (vgl insbesondere RGZ 166, 138: EG SeuffA Q2 Nr .138} daß der Vor-
werden "kanno'-' Diesem Erfordernis ist genügt. wenn die Bestimmungen des Vorvertrages den notwendigen Anhalt dafür; bieten, um eine etwa fehlende Einigung der Parteien in / einem einzelnen Punkt zu ergänzen. Dabei ist es aus Rechtsgründen nicht ausgeschlossen, daß eine solche Ergänzung unter Berücksichtigung lass vermutlichen Parteiwillens nach
i
Maßgabe des § 28? ZPO vorgenommen wird (HG, SeuffA 92138)1
Unter Berücksichtigung.dieser Rechtsgrundsätze ist es nicht zu beanstanden, daß die Vorinstanzen eine Ergänzung;i der Vereinbarung vom-17*. Mai 1950 dahin vorgenommen haben,: daß sie in dem abzuschliessencien Gesellschaftsvertrag die ' für diesen Vertrag notwendige Bestimmung über die Rührung der gemeinsamen Pirma unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 19 HGB auf genommen • haben.; Die eingehenden'. Verhandlungen zwischen den Parteien bieten einen tatsächlich.ausreichenden Anhalt für die Annahme, daß sie für die Bestimmung der gemeinsamen Pirma. keine besonderen Vereinbarungen zu treffen beabsichtigten und daß es daher ihrem vermutlichen Willen entsprach, die insoweit noch notwendige Ergänzung; des Gesellschaftsvertra^es nach Maßgabe des § 19 HGB vor-zunehmen« Auen ist es nicht zu beanstanden, daß in der Vereinbarung vom 17o Mai 1950 und in dem festgesetzten Gesell-'schaftsvertrag nicht noch ins einzelne gehende Bestimmungen darüber enthalten sind, welche Verbindlichkeiten der in § 4-Abs 2 des Gesellschaftsvertrages Gezeichneten Art die Beklagte zu übernehmen habe. Durch diesen von der Revision empfundenen Mangel wird, -wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, der für den Gesellschaftsvertrag wesentliche Inhalt nicht berührt.
3-) Weiter rügt die Revision, daß das Berufungsgericht nicht berücksichtigt habe, daß die Parteien am Ende ihrer 1:
Vereinbarung vom 17'» Mai 1950 zu dem -Ausdruck - gebracht haben* daß sie sich !5über den gemeinsamen PilmaoschluB *, *. noch ins Benehmen setzen (werden), um gleichzeitig mit dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages jauch hierüber eine Einigung zu erzielen". Die Revision meint, daß die.Parteien mit dieser Abmachung die Verständigung über den gemeinsamen PilmabSchluß mit dem Abschluß des Gesellschaftsvertra-ges gekoppelt hätten und daß demgemäß ein klarer Fall einer reinen Punktation i »S* des § 154 Abs 1 Satz 1 BGB vorliege.
Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht diese Abmachung bei der Beurtei lung der Vereinbarung vom 17* Mai 1950 hätte berücksichtigen müssen. Wenn man, wie es das Berufungsgericht offenbar tut, und wie es nach dein Wortlaut der Abmachung auch naheliegt, davon ausgeht, daß die Verständigung über den gemeinsamen FilmabSchluß nach den Willen der Parteien nicht zu dem Gegenstand des Gesellschaftsvertrages gemacht werden sollte» dann besaß zwar die Vereinbarung der Parteien über den vorgesehenen. Gesell- d'-■ schaftsvertrag insoweit die erforderliche Bestimmbarkeit,
 Es ist aber nach dem, Wortiaut der Vereinbarung vom 17 <• Mai 1950 durchaus denkbar - und darin ist der Revision recht.. ..-zu geben - »daß die Parteien den Abschluß des bereits inhaltlich festgelegten Gesellschaftsvertrages davon abhängig gemacht haben, daß sie sich auch über den gemeinsamen Pilmabschluß verständigen würdenr Es würde in diesem Pall die Verpflichtung der Parteien zu dem Abschluß des Gesellschaft s Vertrages erst dann voll wirksam werden, wenn diese Verständigung gelungen sein sollte* Eine dahingehende Aus-1egang der Vereinbarung ist durchaus denkbar, zu dema1 nach: Lage der Sache die Verständigung über den Filmabschluß für die Parteien bei einem gemeinsamen Betrieb des Bichspieltheaters ausserordentlich bedeutsam war und bei dieser Ge-\
legenheit von ihnen auch noch zu erörtern war ; -auf;, welche Weise angesichts des gespannten Verhältnisses.zwischen den . Parteien hier die Möglichkeit zu weiteren Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen würde ausgeschaltet werden können, ; Pa zwischen den Parteien unstreitig eine Verständigung Uber den Pi Imabschluß bisher nicht erzielt worden ist , und-.das. Pehlen einer solchen Verständigung für die Verpflichtung der Beklagten zu dem Abschluß eines Gesellschaftsvertrages von Bedeutung sein kann, ist aus diesem Grunde das Berufungs urteil aufzuheben und diej Sache.zur-anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,
4-i) In der erneuten Verhandlung.'wird. das Berufungsgericht r falls die noch nachzuholende.Auslegung•dazu führen sollte, daß die noch ausstehende Verständigung über den gemeinsamen Pilmabschluß ohne Einfluß auf die Verpflichtung, der Parteien zu dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages sei, oder daß diese Verständigung inzwischen nachgeholt sein sollte, noch folgendes zu prüfen habeni
a)	Per Abschluß eines Kommanditgesellsehaftsverträges ist rechtlich nur möglich, wenn die Parteien in Form der Gesellschaft den gemeinsamen Betrieb eines Handelsgewerbes beabsichtigen, Pas Lichtspielunternehmen stellt kein Handelsgewerbe i,S« des § 1 Abs 2 KGB dar» Es ist vielmehr als Handeisgewerbe nur dann anteuseben, wenn es nach seiner Art; und nach seinem Umfang einen-in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb;erfordert (§ 2 HGB)> Pas Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht bisher nicht geprüft, Pie Notwendigkeit für eine solche Prüfung lag um so näher, als die Parteien zunächst den gemeinsamen Betrieb des Filmtheaters in Form.einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft beabsichtigten und Gabel-u.Ul selbst davon ausgegangen sind, daß dieses Unternehmen nicht einen
 in kaufmännischer Weise eingerichteten-Geschäftsbetrieb • erfordere. Die von der Beklagten vorgetragenen Umsatz-zahlen in dem Unternehmen geben allein noch keinen geeigneten Anhaltspunkt für eine abschliessende Beurteilung, weil erfahrungsgemäß gerade bei Lichtspielunternehmen der Geschäftsbetrieb trotz der nicht unerheblichen Umsätze häufig recht einfach ist und deshalb die sonst notwendigen kaufmännischen Einrichtungen und üblichen kaufmännischen Gepflogenheiten entbehren kann (vgl Krüger Hans PiGZ 1937 A 401; AG Berlin JW 1936, 1699)* Nur wenn das Vorllegen eines Handelsgewerbes iB. des § 2 HGB bejaht werden kann, kann insoweit der gemeinsame Betrieb des Lichtspieltheaters in Form einer Kommanditgesellschaft als rechtlich möglich angesehen werden.	.	:	:-
b)	Hach dem Inhalt,der bisherigen Verhandlungen zwi-
schen den Parteien ist- wohl" davon auszugeheri,- daß die Parteien sich darüber einig waren, daß jede von ihnen berechtigt sei, neben dein Betrieb des gemeinsamen Lichtspielun-ternehmens ihr bisheriges Lichtspielunternehmen unter eigenem Namen und, für eigene Rechnung weiter zu führen. In die's em Pall müßte , falls im übrigen -gegen.'die' Wirksa.mkeit des Vertrages keine Bedenken bestehen, der vom Landgericht im; Wortlaut- festgelegte Gesellschaftsvertrag hinsichtlich der Beklagten - für die Klägerin gilt insoweit die. Vorschrift'S des § 165 HGB - no ch eine E rgä n s u ng d ah in f i n d e n, daß in; dieser Hinsicht die Vorschrift.des § 112 HGB nicht zu gelten habe. Gegen die Zulässigkeit einer solchen Ergänzung i bestehen unter Berücksichtigung der Ausführungen zu 2) keine rechtlichen Bedenken« - - .	.IrAKU
■ ■	■	•	-	■	1	-	-	.	,	'	■'■	"V	pr-.-
c) Sc hl i e ß 1 i ch w i rd.., das Berti fungs gericht gegebene n- ;: falls noch der Behauptung der Beklagten nachgehen müssen,

daß sich der Eigentümer des Grundstücks « ..suoT, dem. sich die Schloß-Lichtspiele befinden, . tatsächlich- geweigert hat, den Mietvertrag 'mit der beabsichtigten Kommanditgesellschaft abzuschliessen. Bei Berücksichtigung der Abmachun-gen zwischen den Parteien läßt sich die Auffassung des Be-rufungsgerichts, daß es auf diese Behauptung der Beklagten nicht ankomme, aus Rechtsgründen- nicht, in.jedem Palle halten. Die Parteien haben am 17» Mai 1950 ausdrücklich vereinbart, daiß die' Kommanditgesellschaft' nur so lange be-stehen soll, als der Mietvertrag zwischen der Beklagten und dem Grundstückseigentümer Bestand habe«. Ist diese Bestimmung, die sich auch jJn :d em vom Landgericht festgelegten Gesellschaftsvertrag befindet, entsprechend der Auffassung der Revision dahin auszulegen, daß der Bestand der Gesellschaft davon abhängig sein soll, daß der gemeinsame Betrieb des Lichtspieltheaters auf dem fremden Grundstück : • mit Einwilligung des Grundstückseigentümers möglich ist,; ; dann wird bei einer endgültigen und berechtigten Weigerung.-.. des Grundstückseigentümers, einen Mietvertrag mit der Ge-7 uff. Seilschaft abzuschliessen, der Abschluß.eines Gesellschaftsvertrages nach den Abmachungen der Parteien nicht in Betracht... kommen können« In diesem Pall würde der Bestand des Mietver-träges zwischen der Beklagten und dem Grundstückseigentümer ohne -Bedeutung sein, vorausgesetzt allerdings, daß der Grundstückseigentümer nach dem Inhalt dieses Mietvertrages berechtigt ist, den Eintritt der Gesellschaft in den ?er-b trag oder die Üntervermietung seitens der Beklagten an die Gesellschaft zu verbieten. Bei der Berücksichtigung der Fra- f ge, ob die etwaige Weigerung des Grundstückeigentümers.; zu dem... . Abschluß eines Mietvertrages mit der Gesellschaft oder zu dem Eintritt der Gesellschaft in den bisherigen Mietvertrag zu Recht erfolgt, wird unter Umständen auch zu berücksichtigen
 sein.- daß dieser sich in der Verhandlung- vom 29/ Juni 1949 ausdrücklich bereiterklärt hat, die Klägerin nach endgültiger Klärung der im Augenblick noch streitigen Rechtsverhältnisse mit gleichen Rechten und Pflichten in den Mietvertrag der Beklagten aufzunehmen.
Br o Brost' ■... DrPis eher : ■ Br. Kuhn
U ■ :	.
Artl	.	Br,	X,E/Meyer

W.
m
fe-Ä: :>..v: