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BGH · II ZR 19/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 19/51

auch für eine Kip« • ' V ' -Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Justizrat hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20,. September 1952 unter Mitwirkung-der Bund eis rieht er. Pie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 8t5 Dezember 1950 wird auf' ihre .Kosten zuriiekgewiesen. ZPO zuständige .Gericht bestimmt, YOr> dem Reisinur SO t ak den Rest ' von. nstanzen haben die klage-wegen örtli Zuster: -- , ei Die" Klägerin hält die örtlich gerufenen Landgerichts Koblenz sowohl nach § 29 ZPC als auch nach § 104? Beiden Auffassungen ist das Berufungsgericht, mit Recht nicht gefolgt,. ZPO gilt nur für Klagen aus vertrauern die ein Schuldverhältnis zu dem Gegenstand haben (Stein-Jonas-Schönke ZPO 17>..: Auf 1 ? § 29 Ann I % Rosenberg, Zivilprozessrecht 5 c Aufl, S 133)* Ein Sero.dsvertrag ist aber nicht auf . Zivilprözessrecht § 590),> Da hiernach die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts hier von vprn-'.herein nicht auf §. ZPO gestützt werden Kann , erübrigt es sich5 auf die von der Revision angegriffene Auffassung des Berufungsgerichts einzugellendass sich auch bei Anwendung des § 29 ZPO nicht die Zuständigkeit der Koblenzer, sondern der Hamburger Gerichte ergebe* 2J Die Klägerin will dass zwischen den Parteien sei., die Feststellung des II n solcne;?eststellungsklagen zu denjenigen;'- : die Unzulässigkeit des schiedsgerielitliehen; Ter-am Gegenstand haben (EG-Z 23 , ; 424 j 427 ]g .nn/ gg i.G3G- 1915» Scelling JR 1926f 279? § 1057; Anm II j : Rosenberg S 779, 801),* Demgemäss gilt die in den §§ 1045» 1046 getroffene Regelung der örtlichen ' Zuständigkeit' auch für solche Klagern Hiervon geht mit Recht auch die Revision aus,, Hach § 1045 ZK) ist in erster Line das Girierr aus tändle. bürg« Die Revision me 1 7_e di s las - cl ds trag bezeichnece Gericnx kenne denn nach“ alt ansr angesehen werden, wenn : ix cer Klage die 1 des Scniedsvertrages -geltend gemacht er e er damit 7 b 1 auch die Rechtsgrundlage Lhicielezeic richte entfalle, Lc greife earn "--1 Kr die zweiter Linie bestir ete Lus Kind igkei "c J s 'reines Beweises , bedürfen,, wenn sie : gleich zeitig notwendig Tatbestand sine rkmale des Anspruchs selbst sind, wenn also, die Bejahung des Anspruchs.begrifflich diejenige der Zuständigkeit in sich schliesstg rann ist für die Zuständig keitsfrage die Richtigkeit des Klagevertrages zu ur len (so die auf RGZ 29? des angerufenen G e nichts•nicht die Klägerin mit ■der Behauptun überhaupt kein Y ertrag ab gesell Stellung erheben hätte., dass ü sie ht a b e r.dass für die hier. R e v i s i o n üb e: 10b ene Klage auf Pest st el-lic7svortrages die Rechts- Wirksamkeit dieses•Vertrages nach den §§ 1045#' 1046 ZPO nicht au den die Zuständigkeit solche Klagen begründenden 'Tatsachen gehört« denn § 104.6 ZPO lässt die Zuständigkeitsregelung des § 1045 ZPO* wonach in erste: Linie .das im Schiedsvertrag bezeichnexe- Gericht zuständig ist, uneingeschränkt auch bei Streitigkeiten über die Rechtswirksamkeit des Schiedsvertruges selbst eingreifen '(Rosenberg-'S 801),. eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtswirksamkeit des S chied svertrage s herbeiführen will, ist also auch dann an das i rrf Rrrbn ad svertrah bezeichnexe Gericht gebunden, schränkt alle sich aus dem Schiedsvertrag und dem Schiedsverfahren ergebenden Streitigkeiten auf dieses Gericht konzentrieren will,. fieses Ziel würde aber vereitelt» wenn demjenigen»'dem eine Inanspruchnahme auf Grund des Schiedsvertrages droht, die Möglichkeit eröffnet ' würde, lediglich auf Grund s einer feiiauprangb . der Schiodsvertrag sei nicht rechtswirksam zustande 4ge-koruen,, mit einer vorweg genommenen negativen Pest-stellungsklage auch ein anderes als das im Schiedsver-trag bezeichnexe Gericht anzurufen und damit-dann auf Grund von § 104?' Z?0 auch alle .weiteren mit dem Schiedsverfahren zusammenhängenden Verfahren unter Nichtbeachtung der im Schiedsvertrag getroffenen Bezeichnung an dieses Gericht als das dann zuständige zu zieren, wie das hier die Klägerin;tatsächlich auch versucht hat

Zitierte Normen: § 29 ZPO § 1045 ZK
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Volltext der Entscheidung

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Aktenzeichen: II ZR 19/51
'S BGH T0S 24, September 1952 - CLG Koblenz
 Aktenseich urteil des
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'Verkünd el,	hRiyORu.
am 24o September 1952
KlettJust izangeste 111er
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m K a m e n des V c 1 k e s
In dem Rechtsstreit
1SHB i'fli Rheinland -Pf al z, GmbH reten durch den Geschäftsführer Hochhaus , E^BHBlBBHB^-'Strasse,
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gerin,
--Prozessbevollmächtigter? Rechtsanwalt
 gegen
die Firma Rudolf Ml
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Beklagte und Revisionsbeklagte,
-Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Justizrat
 hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20,. September 1952 unter Mitwirkung-der Bund eis rieht er. Pr, BrostRDrR Haidinger, Pr, Rischer. Pr, Kuhn und Pr„ Meyer für Recht erkannt;
Pie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 8t5 Dezember 1950 wird auf' ihre .Kosten zuriiekgewiesen.
’ Von -Rechts' wegen
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burger■ Reissciilassnota D 32 entsenieden deren § 18 Ziff.14 ist .das'Landgericht ; ■§,.104?’ ZPO zuständige .Gericht bestimmt, YOr> dem Reisinur SO t ak den Rest ' von.
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Zuster: -- , ei
 Die" Klägerin hält die örtlich gerufenen Landgerichts Koblenz sowohl nach § 29 ZPC als auch nach § 104? ZPO für gegeben«. Beiden Auffassungen ist das Berufungsgericht, mit Recht nicht gefolgt,.
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1,,.) § 29. ZPO gilt nur für Klagen aus vertrauern die
 ein Schuldverhältnis zu dem Gegenstand haben (Stein-Jonas-Schönke ZPO 17>..: Auf 1 ? § 29 Ann I % Rosenberg, Zivilprozessrecht 5 c Aufl, S 133)* Ein Sero.dsvertrag ist aber nicht auf . ein. Schuld Verhältnis., d.h* auf ein Rechtsverhältnis gerichtet y kraft dessen der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung, fordern, kann« Er hat vielmehr prozessrechtliche Beziehungen . der Vertragschiieösenden zu dem Inhalt., in gleicher weise.- wie etwa eine Vereinbarung., eine BrozessenfScheidung über einen Teilbetrag für. die ganze Forderung gelten z-u lassen (EG-Z ,144. 96 [98]; 156} 101 ■ [104 j ; Baumbach«. privat rechtliches ’Schiedsgerichtsverfahren S 37; 3tein-Jonas-Schönke § 1025 Ahm I, 1? Nikisch., Zivilprözessrecht § 590),> Da hiernach die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts hier von vprn-'.herein nicht auf §. 29.. ZPO gestützt werden Kann , erübrigt es sich5 auf die von der Revision angegriffene Auffassung des Berufungsgerichts einzugellendass sich auch bei Anwendung des § 29 ZPO nicht die Zuständigkeit der Koblenzer, sondern der Hamburger Gerichte ergebe*
2J Die Klägerin will dass zwischen den Parteien sei., die Feststellung des II
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§ 1057; Anm II j : Rosenberg S 779, 801),* Demgemäss gilt die in den §§ 1045» 1046 getroffene Regelung der örtlichen ' Zuständigkeit' auch für solche Klagern Hiervon geht mit Recht auch die Revision aus,, Hach § 1045 ZK) ist in erster Line das Girierr aus tändle. . -s ;i äuihi-nr 5 1s solches bezeichnet ist. las rer hier nie	3 gerufene landgericRx Koblenz enhn ae _	_	c	-
bürg« Die Revision me 1	7_e di s las - cl ds
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