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BGH · ii zr 18/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ii zr 18/84

Juli 1984 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Seidl und Brandes für Recht erkannt: Dezember 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Widerklage wegen eines Teilbetrages von 11.050,39 DM nebst Zinsen abgewiesen hat. Mit der Revision erstrebt der Beklagte nur noch die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 11.050,39 DM nebst Zinsen als Teilbetrag aus seiner Honorarrechnung vom 23. Mit der Widerklage - die im übrigen ebenso wie die Klage nicht in die Revisionsinstanz gelangt ist - hat er unter anderem Anspruch auf Ersatz von Reisekosten aus seiner Rechnung vom 25. Hinsichtlich des Jetzt noch streitigen Teilbetrages hatte das Landgericht ausgeführt: Der Anspruch aus der Rechnung vom 23. April 1982 sei begründet, weil die Klägerin eine - in der Revisionsinstanz nicht mehr streitige -Honorarforderung des Beklagten über 30.000 DM zuzüglich Auslagen in ihrem Schreiben vom 13. Mai 1932 ausdrücklich anerkannt und die in der Rechnung ebenfalls enthaltenen Reisekosten, die sich aus demselben Sachverhalt wie die Honorarforderung ergaben, nicht hinreichend substantiiert bestritten habe. Januar 1982 erwähnten Reisen der Beklagte gerade im Aufträge der Klägerin durchgeführt habe, habe er nicht substantiiert dargetan und unter Beweis gestellt; auch habe er für die Höhe Insoweit macht die Revision geltend: Da das Landgericht das Vorbringen des Beklagten als von der Klägerin nicht hinreichend substantiiert bestritten angesehen habe und die Klägerin in der Berufungsbegründung mit keinem Wort darauf eingegangen sei, hätte das Berufungsgericht dem Beklagten einen Hinweis geben müssen, wenn es sein Vorbringen zu den Reisekosten nicht als unter Beweis gestellt hätte ansehen wollen. Das Landgericht hatte daraufhin die Klägerin für verpflichtet angesehen, die Ansprüche des Beklagten, die sich aus demselben Sachverhalt wie sein von ihr anerkannter Honoraranspruch ergaben, substantiiert zu bestreiten. Das gilt umsomehr, als auch die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nicht dargelegt hatte, daß und inwieweit der Beklagte noch darlegungs-(und beweis-)pflichtig sei.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
2. Juli 1984 Kaufmann,
 Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ii zr 18/84	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Dr. Manfred Dpi, C( DUI
lallee 0,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
F.
und
 gegen
die Firma DutflHBi Palace S.A., gesetzlich vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Verwaltungsrat Theo GfllB, San BflBHIHB de T Gran Canaria, Spanien,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1984 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Seidl und Brandes
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Dezember 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Widerklage wegen eines Teilbetrages von 11.050,39 DM nebst Zinsen abgewiesen hat.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Mit der Revision erstrebt der Beklagte nur noch die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 11.050,39 DM nebst Zinsen als Teilbetrag aus seiner Honorarrechnung vom 23. April 1982. Insoweit liegt dem Rechtsstreit folgender Sachverhalt zugrunde:
 
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft spanischen Rechts. Sie gehört zur sogenannten GMHBIgruppe, die in den Jahren 1974/75 für zahlreiche Bauherren das Hotel "Ma|^|^BBiPalm Beach” auf Gran Canaria errichtet hat.
Der Beklagte nimmt für sich in Anspruch, Verwalter der Bauherrengemeinschaft zu sein, zu der er auch die Klägerin rechnet. Mit der Widerklage - die im übrigen ebenso wie die Klage nicht in die Revisionsinstanz gelangt ist - hat er unter anderem Anspruch auf Ersatz von Reisekosten aus seiner Rechnung vom 25. April 1932 in Höhe von 11.050,39 QM im Zusammenhang mit Leistungen geltend gemacht, die er im Aufträge der Klägerin erbracht haben will (Klagerwiderung S. 155/56).
Das Landgericht hat die Klägerin insoweit zur Zahlung verurteilt. Das Oberlandesgericht hat diesen Teil der Widerklage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils wegen der 11.050,39 DM nebst Zinsen.
Entscheidungsgründe:
Hinsichtlich des Jetzt noch streitigen Teilbetrages hatte das Landgericht ausgeführt: Der Anspruch aus der Rechnung vom 23. April 1982 sei begründet, weil die Klägerin eine - in der Revisionsinstanz nicht mehr streitige -Honorarforderung des Beklagten über 30.000 DM zuzüglich Auslagen in ihrem Schreiben vom 13. Mai 1932 ausdrücklich anerkannt und die in der Rechnung ebenfalls enthaltenen Reisekosten, die sich aus demselben Sachverhalt wie die Honorarforderung ergaben, nicht hinreichend substantiiert bestritten habe.
 
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1.	Die Rüge der Revision, insoweit hätte die Berufung der Klägerin, weil sie sie in diesem Punkte nicht begründet habe, als unzulässig verworfen werden müssen, greift nicht durch. Allerdings hat die Klägerin in der Berufungsbegründung lediglich geltend gemacht, dem angefochtenen Urteil liege eine unzutreffende Würdigung ihres Verhältnisses zur Bauherrengemeinschaft zugrunde. Sie hat im Zusammenhang damit auf S.11/12 aber auch die Reisekosten des Beklagten erwähnt. Sie hat dabei zwar übersehen, daß der Beklagte den Anspruch auf Erstattung dieser Kosten nicht nur auf den Verwaltervertrag, sondern auch auf einen Sonderauftrag der Klägerin gestützt und daß das Landgericht den Anspruch allein aus diesem zusätzlichen Auftragsverhältnis in Verbindung mit dem Anerkenntnis der Klägerin vom 13. Mai 1982 zugesprochen hatte. Hinsichtlich der Reisekosten ging mithin die Berufungsbegründung an den Erwägungen des Landgerichts vorbei. Das ist Jedoch für
 ihre Zulässigkeit unschädlich. Daß die Ausführungen in der formell ordnungsgemäßen Berufungsbegründung tatsächlich oder rechtlich neben der Sache liegen, macht die Berufung nicht unzulässig (BGH, Urt. v. 27.5.1964 - VIII ZR 174/63 = VersR 1964, 979); weder Schlüssigkeit, noch Vertretbarkeit der Begründung sind Zulässigkeitsvoraussetzungen (BGH, Urt. v. 8.10.1976 - V ZR 224/74 * VersR 1977, 152).
2.	Hilfsweise erhebt die Revision Jedoch eine Verfahrensrüge aus § 139 ZPO, die zur Zurückverweisung der Sache
 an das Berufungsgericht führen muß. Dieses hat ausgeführt (BU S. 36/37): Die Reisekosten habe die Klägerin in ihrem Schreiben vom 13. Mai 1982 ausdrücklich nicht anerkannt; welche der in Anlage 2 zur Liquidation vom 24. Januar 1982 erwähnten Reisen der Beklagte gerade im Aufträge der Klägerin durchgeführt habe, habe er nicht substantiiert dargetan und unter Beweis gestellt; auch habe er für die Höhe
 
der entstandenen Reisekosten keinen Beweis angetreten. Insoweit macht die Revision geltend: Da das Landgericht das Vorbringen des Beklagten als von der Klägerin nicht hinreichend substantiiert bestritten angesehen habe und die Klägerin in der Berufungsbegründung mit keinem Wort darauf eingegangen sei, hätte das Berufungsgericht dem Beklagten einen Hinweis geben müssen, wenn es sein Vorbringen zu den Reisekosten nicht als unter Beweis gestellt hätte ansehen wollen. Auf einen entsprechenden Hinweis würde der Beklagte den Umstand, daß er die angeführten Reisen im Aufträge der Klägerin durchgeführt habe, durch den Antrag auf ParteiVernehmung des Verwaltungsrats der Klägerin und die Entstehung der Kosten durch das Zeugnis seines Steuerberaters Buschheck unter Beweis gestellt haben.
Die Rüge ist begründet. Der Beklagte hatte die Reisekosten in Anlage 2 zu seiner Liquidation im einzelnen aufgeführt und dabei jeweils genau den Beginn, das Ziel und das Ende seiner Reisen angegeben. Das Landgericht hatte daraufhin die Klägerin für verpflichtet angesehen, die Ansprüche des Beklagten, die sich aus demselben Sachverhalt wie sein von ihr anerkannter Honoraranspruch ergaben, substantiiert zu bestreiten. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, hatte der Beklagte in der Berufungsinstanz jedenfalls keinen Anlaß, sich näher dazu zu äußern, solange das Berufungsgericht nicht erkennen ließ, es werde einen anderen Standpunkt einnehmen. Das gilt umsomehr, als auch die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nicht dargelegt hatte, daß und inwieweit der Beklagte noch darlegungs-(und beweis-)pflichtig sei. Der Beklagte durfte deshalb davon ausgehen, das Berufungsgericht werde ihm Gelegenheit zur Ergänzung seines Vorbringens geben, wenn es eine solche für erforderlich hielte.
 
Damit der Beklagte Gelegenheit hat, die Beweisanträge, die er in diesem Falle gestellt haben würde, nachzuholen, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, soweit dieses die Widerklage wegen eines Teilbetrages von 11.050,39 DM nebst Zinsen abgewiesen hat.
Stimpel	Dr.	Schulze	Dr.	Bauer
 Dr. Seidl	Brandes