Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die nündllche Verhandlung von 17* April 1978 durch die Richter Fleck» Dr« Schulze» Dr« Bauer» Bundschuh und Dr« Skibbe für Recht erkannt: Als die Fima VflBDin Zahlungsschwierigkeiten geriet, erwirkte der Kläger gegen sie ein Urteil auf Zahlung von 199.331,58 DM. Eine der beiden stammte auf allen Wechseln von dem vertretungsberechtig-ten Angestellten KflU der Firma VBB» die andere Unterschrift hatte entweder der persönlich haftende Gesellschafter Gerhard Vo^fc oder der Beklagte - ohne Prokurazusatz - geleistet. Da die Hausbank des Klägers auf allen Wechseln die Unterschriften beider persönlich haftenden Gesellschafter und des Beklagten verlangte, wurden die fehlenden Unterschriften in der Weise ergänzt, daB sie eine Zeile über den schon vorhandenen in den Stempelabdruck hineingeschrieben worden sind. Der Kläger hat behauptet» den Beklagten sei bekannt gewesen» daß die Unterzeichnung der Wechsel durch weitere Personen verlangt worden sei» um deren persönliche Haftung herbeizuführen, da die Wechsel ohne diese Unterschriften keine zusätzliche Sicherheit gewährt hätten« Das Berufungsgericht bejaht die Haftung des Beklagten als Wechselbürgen, da seine Unterschrift auf der Vorderseite des Klagewechsels als ”blo6e Unterschrift11 in Sinne won Art« 31 Abs« 3 WG anzusehen sei« Der Umstand, daß innerhalb des Stenpelabdrucks Tier Personen unterschrieben hätten, sei in Geschäftsverkehr so auffällig, daß nan nicht säntliche Unterschriften als für die Akzeptantin geleistet ansehen könne. Die dritte und vierte Unterschrift würden von einen in Geschäftsleben Tätigen Personen zugeordnet, die selbst für die Einlösung des Wechsels geradestehen wollten« Nach den gesanten Erscheinungsbild des Klagewechsels seien die Unterschriften in oberen Teil des Stenpelabdrucks offensichtlich später hinzugesetzt worden« Sie könnten deshalb nicht als Nanenszüge von Vertretern der Wechsel-annehnerin angesehen werden« Dagegen wendet sich die Revision nit Erfolg« Nach Art« 31 Abs« 3 WG gilt die bloBe Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht un die Unterschrift des Bezogenen oder des Ausstellers handelt« Ist eine Unterschrift einen zwecks Annahme auf die Vorderseite des Wechsels gesetzten Firmenstempel einer Personenhandelsgesellsohaft, deren Firma eine Gesellschaft erkennen läßt, so beigefügt, daß sie nach der Verkehrsauffassung als Teil der Zeichnung für die Gesellschaft erscheint, handelt es sich um die Unterschrift des Bezogenen und nicht tue eine für den Zeichner selbst abgegebene Unterschrift (vgl. Dies hat das Berufungsgericht nicht verkannt, aber gemeint, die nachgeholten Unterschriften erschienen nach der Verkehrsauffassung nicht als Teil der Zeichnung des Bezogenen. Aus diesem Grunde spielt es - entgegen der Ansicht des Berufungsgericht - keine Rolle, daß sich innerhalb des Stempelabdrucks vier Unterschriften befinden und es ungewöhnlich sein mag, daß eine Personenhandelsgesellschaft gleichzeitig von vier Personen vertreten wird. Ist die Verbindung zwischen Namenszug und Firmenstempel so eindeutig wie hier, dann gelten alle vier Unterschriften als Teil der Zeichnung für den Bezogenen« Dies gilt auch für die Unterschriften von Personen, die tatsächlich nur Vertreter und nicht Inhaber sind, dies aber nicht durch einen entsprechenden Zusatz kenntlich machen (vgl. die Eingehung persönlicher Verpflichtungen der Wechselunterzeichner verlangt hatte* Daraus folgt aber nicht, daß der Beklagte diesen Wunsch gekannt und ihn alt der Unterschrift unter den Klagewechsel in recktage seMftllcir verbindlicher Weise entsprochen hat, Fleck Dr. Schulze Dr. Bauer Bundschuh Dr. Skibbe
BUNDESGERICHTSHOF <r IM NAMEN DES VOLKES II ZR 18/77 URTEIL in den Rechtsstreit Verkündet am IT^April 1978 JustizoberSekretärin als Urknndabeamter der GeachiftaateHe des Kaufhanns Bernhard V Weg Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmöchtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen den Kaufhann Ludwig H n Straße Kläger und Revisionsbeklagten, ProzeBbevollhächtigte i Rechtsanwälte Dr. und Dr. / Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die nündllche Verhandlung von 17* April 1978 durch die Richter Fleck» Dr« Schulze» Dr« Bauer» Bundschuh und Dr« Skibbe für Recht erkannt: Auf die Rechtsnittel des Beklagten werden die Urteile des 4« Zivilsenats des Oberlandesgeriohts Oldenburg von 4« Januar 1977 und der 4« Zivilkanner des Landgerichts Aurich von 4« August 1976 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen« Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger» der den Beklagten in ordentlichen Verfahren u.a. als Wechselbürgen in Anspruch ninnt» stand nit der B« A G. V^|fe» Tiefbauunternehnung (künftig: Fima Vd|9) in Geschäftsverbindung« Persönlich haftende Gesellschafter dieses Unternehnens sind Marie Vo^^ und Gerhard VoRK; der Beklagte Bernhard V^Rä ist Prokurist« Als die Fima VflBDin Zahlungsschwierigkeiten geriet, erwirkte der Kläger gegen sie ein Urteil auf Zahlung von 199.331,58 DM. Vor dem Termin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO akzeptierte die Firma VBB zur Abwendung der Zwangsvollstreckung mindestens 26 Wechsel über je 7.500 DM. Diese vom Kläger an eigene Order ausgestellten Wechsel sind auf die Firma VflB gezogen. Unter dem auf der Vorderseite der Wechsel quer gedruckten Wort: "Angenommen" befindet sich ein aus vier Zeilen bestehender Abdruck des Firmenstempels: ”b. & g. vmam Tiefbauunternehmung ... (Anschrift) ... (Postfach, Telefon)". Bei der Übergabe der Wechsel an den Kläger waren in diesen Stempelabdruck auf der untersten Zeile zwei Unterschriften hineingeschrieben. Eine der beiden stammte auf allen Wechseln von dem vertretungsberechtig-ten Angestellten KflU der Firma VBB» die andere Unterschrift hatte entweder der persönlich haftende Gesellschafter Gerhard Vo^fc oder der Beklagte - ohne Prokurazusatz - geleistet. Da die Hausbank des Klägers auf allen Wechseln die Unterschriften beider persönlich haftenden Gesellschafter und des Beklagten verlangte, wurden die fehlenden Unterschriften in der Weise ergänzt, daB sie eine Zeile über den schon vorhandenen in den Stempelabdruck hineingeschrieben worden sind. Jeder Wechsel trug nunaehr Tier Unterschriften« Die Annahneerklärung des an 15« Juni 1975 fälligen Klagewechsels hatten ursprünglich und Gerhard Vo^B unterzeichnet« Bei der Ergänzung setzte der Beklagte seine Unterschrift in der bezeichneten Weise über den ersten, Marie VoBP ihre Unterschrift Über den zweiten Schriftzug von links« Der Wechsel ist, wie die Mehrzahl der 26 Wechselt bei Verlage nicht eingelöst worden« Der Kläger hat behauptet» den Beklagten sei bekannt gewesen» daß die Unterzeichnung der Wechsel durch weitere Personen verlangt worden sei» um deren persönliche Haftung herbeizuführen, da die Wechsel ohne diese Unterschriften keine zusätzliche Sicherheit gewährt hätten« Der Beklagte hafte daher für die Wechselsuaue nebst Zinsen und Unkosten« Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten nit der Behauptung» er habe als Vertreter für die Bezogene unterschrieben• Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben« Mit der zugelassenen Revision» deren Zurückweisung der Kläger beantragt» verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage weiter« Entscheidunzsgründe: Die Revision ist begründet« Das Berufungsgericht bejaht die Haftung des Beklagten als Wechselbürgen, da seine Unterschrift auf der Vorderseite des Klagewechsels als ”blo6e Unterschrift11 in Sinne won Art« 31 Abs« 3 WG anzusehen sei« Der Umstand, daß innerhalb des Stenpelabdrucks Tier Personen unterschrieben hätten, sei in Geschäftsverkehr so auffällig, daß nan nicht säntliche Unterschriften als für die Akzeptantin geleistet ansehen könne. Die dritte und vierte Unterschrift würden von einen in Geschäftsleben Tätigen Personen zugeordnet, die selbst für die Einlösung des Wechsels geradestehen wollten« Nach den gesanten Erscheinungsbild des Klagewechsels seien die Unterschriften in oberen Teil des Stenpelabdrucks offensichtlich später hinzugesetzt worden« Sie könnten deshalb nicht als Nanenszüge von Vertretern der Wechsel-annehnerin angesehen werden« Dagegen wendet sich die Revision nit Erfolg« Nach Art« 31 Abs« 3 WG gilt die bloBe Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht un die Unterschrift des Bezogenen oder des Ausstellers handelt« Ist eine Unterschrift einen zwecks Annahme auf die Vorderseite des Wechsels gesetzten Firmenstempel einer Personenhandelsgesellsohaft, deren Firma eine Gesellschaft erkennen läßt, so beigefügt, daß sie nach der Verkehrsauffassung als Teil der Zeichnung für die Gesellschaft erscheint, handelt es sich um die Unterschrift des Bezogenen und nicht tue eine für den Zeichner selbst abgegebene Unterschrift (vgl. Senats« urteile v. 16. 3. 67 - II ZR 96/64; v. 29. 10. 73 -II ZR 143/72; v. 18. 10. 76 - II ZR 194/75, LM WO Art. 31 Nr. 3, 4, 3). Dies hat das Berufungsgericht nicht verkannt, aber gemeint, die nachgeholten Unterschriften erschienen nach der Verkehrsauffassung nicht als Teil der Zeichnung des Bezogenen. Diese Auffassung vermag der Senat nicht zu teilen. Der Firmenstempel weist die Bezogene und Akzeptantin als Personenhandelsgesellschaft (OHG oder KG) aus. Eine solche kann von mehreren Personen, z.B. mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern vertreten werden. Diese zeichnen für die Gesellschaft, indem sie ihre Unterschrift der Firma beifügen. Der Wille, im fremden Namen zu handeln, ergibt sich aus dem Zummmenhanz zwischen der Firma und der Unterschrift (vgl. das Senatsurteil vom 29* 10. 1973 aaO). Aus diesem Grunde spielt es - entgegen der Ansicht des Berufungsgericht - keine Rolle, daß sich innerhalb des Stempelabdrucks vier Unterschriften befinden und es ungewöhnlich sein mag, daß eine Personenhandelsgesellschaft gleichzeitig von vier Personen vertreten wird. Deshalb ist es auch nicht maßgebend, in welcher zeitlichen Reihenfolge - die sich ln der Regel ohnedies nicht aus der Urkunde ersehen l&ßt -die Unterschriften geleistet worden sind. Der allein maßgebliche Gesichtspunkt ist vielmehr der Zusammenhang zwischen der Firma und der Unterschrift. Ist die Verbindung zwischen Namenszug und Firmenstempel so eindeutig wie hier, dann gelten alle vier Unterschriften als Teil der Zeichnung für den Bezogenen« Dies gilt auch für die Unterschriften von Personen, die tatsächlich nur Vertreter und nicht Inhaber sind, dies aber nicht durch einen entsprechenden Zusatz kenntlich machen (vgl. BGHZ 64, 11, 14 ff.; Urt. v. 16. 3. 67, aaO und v. 29. 10. 73, aaO). Die vom Berufungsgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht herangezogenen älteren Senatsurteile BGHZ 34, 179 und vom 13. 13* 65 - II ZR 200/63, WM 1966, 275 betreffen andere Sachverhalte und sind nicht vergleichbar. Gegenstand der ersten Entscheidung war eine nicht mit dem Firmenstempel verbundene Unterschrift einer Kontroll-person, die in gleicher Höhe neben der unter dem Stempel angebrachten Unterschrift des GmbH-Geschäftsführers stand. Die zweite Entscheidung betraf die Firma eines Einzelkaufmanns. Darauf, daß dafür andere Grundsätze gelten können, hat der Senat schon im Urteil vom 16. März 1967, aaO hingewiesen. Nach alldem haftet der Beklagte nicht als Wechselbürge. Für eine auBerwechselrechtliche Verpflichtung des Beklagten durch Bürgschaft, Garantievertrag oder SchuldmitÜbernahme ist nichts dargetan. Der Hinweis der Revision auf das unter Beweis gestellte Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 3* Dezember 1976 und auf das Schreiben des Rechtsanwalts Hu^B *n die Firma vom 25. März 1975 erbringt dafür nichts. Hieraus ergibt sich allenfalls, daB der Kläger gegenüber der Firma J <f die Eingehung persönlicher Verpflichtungen der Wechselunterzeichner verlangt hatte* Daraus folgt aber nicht, daß der Beklagte diesen Wunsch gekannt und ihn alt der Unterschrift unter den Klagewechsel in recktage seMftllcir verbindlicher Weise entsprochen hat, Fleck Dr. Schulze Dr. Bauer Bundschuh Dr. Skibbe