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BGH · II ZR 18/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 18/76

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin -das Urteil der 1• Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 31. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus Wechseln und eine abgetretene Werklohnforderung geltend, die sich ursprünglich gegen die EM& Co. KG richteten, deren Komplementär Viktor Efli der Ehemann der Beklagten, war. Viktor Efl|, dessen Vergleichsvorschlag angenommen und vom Vergleichsgericht unter Aufhebung des Vergleichsverfahrens bestätigt worden war, unterwarf sich der Überwachung durch Rechtsanwalt LflHIV a^s Sie macht unter anderem geltend, die vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht für sie aufgetretenen Rechtsanwälte seien zu ihrer Vertretung nicht befugt gewesen, da sie ihnen keine Vollmacht erteilt habe. Die Vertretungsmacht des als Prozeßbevollmächtigter auftretenden Rechtsanwalts zur Prozeßführung ist auch noch in der RevisionsInstanz von Amts wegen zu prüfen (BGHZ 40, 197, 198). Diese Prüfung ergibt nicht, daß Rechtsanwalt der während des Revisionsrechtszuges verstorben ist, Vollmacht hatte, die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit zu vertreten. 1. Die Klage ist nicht der Beklagten, sondern Rechtsanwalt LflBB zugestellt worden, weil dieser dem damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auf dessen Anfrage mitgeteilt hatte, passiv legitimiert sei die Beklagte, die Klage könne aber ihm zugestellt werden. Die Klägerin ist indes der Auffassung, Rechtsanwalt sei kraft der ihm als Treuhänder und Sachwalter erteilten Vollmacht auch zur Vertretung der Beklagten im vorliegenden Verfahren berechtigt gewesen. Ich übertrage auf Herrn Rechtsanwalt Otto IJBB unwiderruflich bis zur Erfüllung des Vergleichs das Recht, wobei ich mich meines eigenen Rechts insoweit und so lange begebe, über das gesamte, dem Vergleich unterliegende Vermögen unbeschränkt zu verfügen und insbesondere es zugunsten der Gläubiger, soweit erforderlich, zu verwerten. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vergleichsschuldners ist der Sachwalter nach dem Gesetz nicht befugt. Davon kann aber hier nicht ausgegangen werden, weil Rechtsanwalt LfBBB ausdrücklich nur die Rechte eines Sachwalters gemäß §§ 91 ff der VglO eingeräumt worden sind. Dadurch ist zwischen Rechtsanwalt und dem Vergleichsschuldner Viktor EfllMein Ermächtigungstreuhandverhältnis begründet worden, infolgedessen der Treuhänder zur Verfügung über das dem Rechte nach beim Schuldner verbleibende Treugut ermächtigt ist (§ 185 Abs. 1 BGB). Die Beweisaufnahme hat die Behauptung der Klägerin nicht bestätigt, die Beklagte habe unmittelbar oder durch ihren mit einer Generalvollmacht versehenen Sohn Gerold EflHB Rechtsanwalt 14HHH zur Führung des Rechtsstreits bevollmächtigt oder Jedenfalls die Prozeßführung genehmigt. Rechtsanwalt von Gflli konnte als Zeuge nicht bestätigen, daß die Beklagte Rechtsanwalt unmittelbar Vollmacht erteilt hat. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf den Tatbestand des Berufungsurteils (BU 3) meint, Gerold EflBI sei Generalbevollmächtigter gewesen und habe als solcher die Prozeßinformationen erteilt und dadurch Rechtsanwalt jedenfalls stillschweigend zur Prozeß- Selbst wenn Gerold EflHi den einzelkaufmännischen Betrieb der Beklagten führen würde, ergäbe sich daraus nicht ohne weiteres, daß er bevollmächtigt ist, für die Beklagte Prozesse zu führen, die mit dem werbenden Unternehmen nichts zu tun haben, sondern sich auf den Nachlaß beziehen. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, daß die Beklagte selbst die in den Vorinstanzen in ihrem Namen tätigen Rechtsanwälte stillschweigend beauftragt oder ihre Prozeßführung genehmigt hat. Allein daraus und aus dem weiteren Umstand, daß sie Rechtsanwalt von in diesem Schreiben als "Anwalt meines Vertrauens" bezeichnete, kann nicht ohne weiteres auf stillschweigende Vollmachtserteilung bzw. Nach der Aussage des Zeugen EflBi ist nicht auszuschließen, daß die Beklagte annahm, Rechtsanwalt sei kraft seiner Stellung als Treuhänder und Sachwalter zur Prozeßführung berechtigt und sie sich deshalb gar nicht bewußt war, daß sie Prozeßvollmacht erteilen konnte und mußte. habe es auch abgelehnt, die Beklagte - nachdem sie Kenntnis von dem Rechtsstreit erlangt gehabt habe - über den Sachstand zu informieren, weil der Rechtsstreit die Vergleichsmasse betreffe und es sich somit um seine Angelegenheit handle. Diesem Schreiben war die Mitteilung des Rechtsanwalts von GflHHBvom 9* Juni 1975 an das 11 Holzwerk Efli" vorausgegangen, daß in dem schwebenden Rechtsstreit keine mündliche Verhandlung mehr stattfinde. Nach alldem läßt sich nicht feststellen, daß die im Namen der Beklagten in den Vorinstanzen aufgetretenen Rechtsanwälte Prozeßvollmacht hatten. Es ist daher nicht nur das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es für die Beklagte ungünstig ist, sondern die Klage unter Änderung auch des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich der Wechsel- und der Werklohnforderung als unzulässig abzuweisen (vgl. Deshalb ist die Klageschrift gemäß § 176 ZPO Rechtsanwalt Lfm) zugestellt worden mit der Folge, daß die Beklagte davon nichts erfuhr.

Zitierte Normen: § 185 BGB § 91 ZPO
RechtsanwaltProzeßführungRechtGeroldVollmachtViktorKlägerin

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja BGHZj_	nein
 VerglO § 91; ZPO § 80
Der Vergleichsschuldner erteilt keine Prozeßvollmacht, wenn er einen Rechtsanwalt zu dem Sachwalter der Gläubiger bestellt und diesen ermächtigt, als Treuhänder über das dem Vergleich unterliegende Vermögen unbeschränkt zu verfügen und es zugunsten der Gläubiger zu verwerten.
BGH, Urt. v. 21. September 1978 - II ZR 18/76 - OLG Bamberg
LG Coburg
BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 18/76
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
21. September 1978 Kaufmann,
 Justizobersekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Hi Martha
 Import - Export, Inhaberin traßeflB, WM,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Erich	KG,	Baustoffe,	GflHBetraße^,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Erich	ebenda.
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1978 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Bundschuh und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Juli 1975 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin -das Urteil der 1• Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 31. Juli 1974 geändert und die Klage als unzulässig abgewiesen, soweit mit ihr Zahlung von 30.256,54 DM nebst 4 % Zinsen seit 1. November 1973 und 60.513,10 DM nebst 4 % Zinsen seit
1.	Februar 1974 verlangt wil'd.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus Wechseln und eine abgetretene Werklohnforderung geltend, die sich ursprünglich gegen die EM& Co. KG richteten, deren Komplementär Viktor Efli der Ehemann der Beklagten, war. Nach Auflösung dieser Gesellschaft führte Viktor EflHp deren Geschäftsbetrieb als Alleininhaber weiter. Am 27. Dezember 1972 wurde über das Vermögen der "Firma EflBI & Co. KG Inh. Viktor EWtKt* das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet. Viktor Efl|, dessen Vergleichsvorschlag angenommen und vom Vergleichsgericht unter Aufhebung des Vergleichsverfahrens bestätigt worden war, unterwarf sich der Überwachung durch Rechtsanwalt LflHIV a^s
 
"Treuhänder” und Sachwalter der Gläubiger, Im März 1973 verunglückte Viktor	tödlich.	Die Beklagte hat ihn
 beerbt. Die im Dezember 1973 eingereichte Klage ist Rechtsanwalt L(HIHP zugestellt worden, der im ersten Rechtszug als Prozeßbevollmächtigter der Beklagten aufgetreten ist. Dieser hat Rechtsanwalt von GflHBmit der Vertretung der Beklagten ln der Berufungsinstanz beauftragt. In diesem Rechtszug ist die Klägerin mit der Klage im wesentlichen durchgedrungen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage weiter. Sie macht unter anderem geltend, die vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht für sie aufgetretenen Rechtsanwälte seien zu ihrer Vertretung nicht befugt gewesen, da sie ihnen keine Vollmacht erteilt habe.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen von C^HHPund Gerold E^HP. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24. Mai 1978 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin greift die teilweise Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht hinsichtlich der Werklohnforderung nicht an. Insoweit ist die Klage nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Die Rüge der Revision, die Beklagte sei in den Vorinstanzen nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten gewesen, ist begründet. Die Vertretungsmacht des als Prozeßbevollmächtigter auftretenden Rechtsanwalts zur Prozeßführung ist auch noch in der RevisionsInstanz von Amts wegen zu prüfen (BGHZ 40, 197, 198). Diese Prüfung ergibt nicht, daß Rechtsanwalt	der	während	des
 Revisionsrechtszuges verstorben ist, Vollmacht hatte, die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit zu vertreten.
 
1. Die Klage ist nicht der Beklagten, sondern Rechtsanwalt LflBB zugestellt worden, weil dieser dem damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auf dessen Anfrage mitgeteilt hatte, passiv legitimiert sei die Beklagte, die Klage könne aber ihm zugestellt werden. Die Klägerin ist indes der Auffassung, Rechtsanwalt	sei kraft der
 ihm als Treuhänder und Sachwalter erteilten Vollmacht auch zur Vertretung der Beklagten im vorliegenden Verfahren berechtigt gewesen. Dem kann nicht zugestimmt werden.
Die Rechtsanwalt 14HHH unter dem 29. Januar 1973 von Viktor Efli im Rahmen des Vergleichsverfahrens erteilte notariell beglaubigte ''Vollmacht11 berechtigte	nicht,
 Prozesse über Forderungen von Vergleichsgläubigern namens des Vergleichsschuldners zu führen. Diese "Vollmacht" hatte folgenden Wortlaut:
"Über das Vermögen der Firma E|B & Co. KG und zugleich auch über mein persönliches Vermögen ist durch das Amtsgericht ... das Vergleichsverfahren •.• eröffnet worden.
Die Gläubiger haben dem von mir vorgelegten Vergleichsvorschlag zugestimmt.
Ich übertrage auf Herrn Rechtsanwalt Otto IJBB unwiderruflich bis zur Erfüllung des Vergleichs das Recht, wobei ich mich meines eigenen Rechts insoweit und so lange begebe, über das gesamte, dem Vergleich unterliegende Vermögen unbeschränkt zu verfügen und insbesondere es zugunsten der Gläubiger, soweit erforderlich, zu verwerten.
Herr Rechtsanwalt I4HHB soll in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter alle Rechte eines Sachwalters gemäß § 91 ff der Vergleichsordnung haben.
Insbesondere kann ich die Vollmacht bis zur Beendigung der Tätigkeit des Sachwalters gemäß § 92 Abs. 4 VergleichsO nicht widerrufen."
 
Durch diese ”Vollmacht” wurde Rechtsanwalt zu dem Treuhänder und Sachwalter berufen,
a)	Die Bestellung zu dem Sachwalter umfaßt keine Prozeßvollmacht des Vergleichsschuldners. Wie sich aus den
§§ 91 ff VglO ergibt, hat der Sachwalter im wesentlichen Überwachungsaufgaben zu erfüllen. Er hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung des Schuldners und seiner Familie zu überwachen (§§ 92,
 39 VglO). Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist er berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten, Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen und Auskünfte zu verlangen (§§ 92, 40 Abs. 1 VglO). Durch §§ 92, 57 Abs. 1 VglO sind ihm schließlich Einspruchsrechte bei der Eingehung von Verbindlichkeiten durch den VergleichsSchuldner und das Recht eingeräumt, die Kassenführung zu übernehmen. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vergleichsschuldners ist der Sachwalter nach dem Gesetz nicht befugt. Eine entsprechende Vollmacht müßte ihm besonders erteilt werden. Davon kann aber hier nicht ausgegangen werden, weil Rechtsanwalt LfBBB ausdrücklich nur die Rechte eines Sachwalters gemäß §§ 91 ff der VglO eingeräumt worden sind.
b)	Die Ermächtigung, über das dem Vergleich unter-
liegende Vermögen unbeschränkt zu verfügen, ändert daran nichts. Dadurch ist zwischen Rechtsanwalt	und	dem
 Vergleichsschuldner Viktor EfllMein Ermächtigungstreuhandverhältnis begründet worden, infolgedessen der Treuhänder zur Verfügung über das dem Rechte nach beim Schuldner verbleibende Treugut ermächtigt ist (§ 185 Abs. 1 BGB). Zweck dieser Vereinbarung ist es, die Verwertung der vom Vergleichsverfahren betroffenen Vermögensgegenstände für die Vergleichserfüllung sicherzustellen. Eine Vollmacht zur Vertretung des Vergleichsschuldners auch in Angelegenheiten,
 
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die mit der Sicherung und Verwertung des Treuguts nichts zu tun haben, wie z. B. im vorliegenden Falle die Abwehr von Forderungen von Vergleichs gläubigem, kann darin nicht gesehen werden.
c)	Nach alldem war Rechtsanwalt	nicht berech-
tigt, den Erblasser aufgrund der "Vollmacht" vom 29. Januar 1973 im vorliegenden Rechtsstreit zu vertreten. Durch die notariell beglaubigte Erklärung der Beklagten vom 29. Mai 1973, daß sie der Vollmacht vom 29. Januar 1973 "vollinhaltlich" beitrete, hat sich daran nichts geändert. Die Beklagte hat Rechtsanwalt L0B damit nur die Rechte eingeräumt, die er vom Erblasser übertragen bekommen hatte.
2.	Die Beweisaufnahme hat die Behauptung der Klägerin nicht bestätigt, die Beklagte habe unmittelbar oder durch ihren mit einer Generalvollmacht versehenen Sohn Gerold EflHB Rechtsanwalt 14HHH zur Führung des Rechtsstreits bevollmächtigt oder Jedenfalls die Prozeßführung genehmigt.
Rechtsanwalt von Gflli konnte als Zeuge nicht bestätigen, daß die Beklagte Rechtsanwalt	unmittelbar
 Vollmacht erteilt hat. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf den Tatbestand des Berufungsurteils (BU 3) meint,
 Gerold EflBI sei Generalbevollmächtigter gewesen und habe als solcher die Prozeßinformationen erteilt und dadurch Rechtsanwalt	jedenfalls stillschweigend zur Prozeß-
führung bevollmächtigt, beachtet sie nicht, daß Gerold EflHi ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils Generalbevollmächtigter der "Firma EflW war. Dies bezieht sich ersichtlich auf die	Co.	KG	und	allenfalls noch
 auf die Ef^| & Co. KG Inh. Viktor Ef|p. Diese Vollmacht aber ist dem Zeugen Gerold Efl|B schon 1971 entzogen worden. Die Beklagte hingegen hat Gerold EfllB, wie sich aus dessen Aussage und der vorgelegten Ablichtung der Vollmachtsurkunde
 
ergibt, Generalvollmacht erst am 16. Februar 1976 - nach Abschluß des Berufungsverfahrens - erteilt. Gerold EflfB konnte somit namens der Beklagten keinen Prozeßbevollmächtigten wirksam bestellen. Umstände, die für eine Duldungsoder AnscheinsVollmacht sprechen, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Ihre Behauptung, Gerold EflBI leite sämtliche Unternehmen, an denen er und die Beklagte beteiligt seien, ist insoweit nicht schlüssig. Selbst wenn Gerold EflHi den einzelkaufmännischen Betrieb der Beklagten führen würde, ergäbe sich daraus nicht ohne weiteres, daß er bevollmächtigt ist, für die Beklagte Prozesse zu führen, die mit dem werbenden Unternehmen nichts zu tun haben, sondern sich auf den Nachlaß beziehen.
Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, daß die Beklagte selbst die in den Vorinstanzen in ihrem Namen tätigen Rechtsanwälte stillschweigend beauftragt oder ihre Prozeßführung genehmigt hat. Die Beklagte hat erstmals mit Schreiben vom 11. Juni 1975 an Rechtsanwalt von GflHH versucht, in das Prozeßgeschehen einzugreifen, in dem sie ihn aufforderte, beim Berufungsgericht auf Wiedereröffnung der bereits geschlossenen mündlichen Verhandlung zu drängen. Allein daraus und aus dem weiteren Umstand, daß sie Rechtsanwalt von	in	diesem Schreiben als "Anwalt meines
 Vertrauens" bezeichnete, kann nicht ohne weiteres auf stillschweigende Vollmachtserteilung bzw. Genehmigung der bisherigen Prozeßführung geschlossen werden. Nach der Aussage des Zeugen EflBi ist nicht auszuschließen, daß die Beklagte annahm, Rechtsanwalt	sei kraft seiner Stellung als
 Treuhänder und Sachwalter zur Prozeßführung berechtigt und sie sich deshalb gar nicht bewußt war, daß sie Prozeßvollmacht erteilen konnte und mußte. Nach der Bekundung des Zeugen EfllV hat die in W^M lebende Beklagte erstmals kurz vor Absendung des erwähnten Briefes erfahren, daß der vorliegende Rechtsstreit anhängig ist. Sie habe sich um die
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Geschäfte in DflBHMP nicht gekümmert, weil es Rechtsanwalt	untersagt gehabt habe, daß die Familienmit-
glieder sich in die geschäftlichen Angelegenheiten einmisch-ten.	habe	es auch abgelehnt, die Beklagte - nachdem
 sie Kenntnis von dem Rechtsstreit erlangt gehabt habe - über den Sachstand zu informieren, weil der Rechtsstreit die Vergleichsmasse betreffe und es sich somit um seine Angelegenheit handle.
Auch konnte Rechtsanwalt von GflBII als Erklärungsempfänger dem Inhalt des Schreibens vom 11. Juni 1975 keine stillschweigende Genehmigung der bisherigen Prozeßführung durch die Beklagte entnehmen. Diesem Schreiben war die Mitteilung des Rechtsanwalts von GflHHBvom 9* Juni 1975 an das 11 Holzwerk Efli" vorausgegangen, daß in dem schwebenden Rechtsstreit keine mündliche Verhandlung mehr stattfinde.
Wenn daraufhin - erstmals - die Partei selbst den Rechtsanwalt drängt, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und die Einholung eines Gutachtens zu erreichen, stellt sich dies aus der Sicht des Empfängers nicht als Genehmigung der zurückliegenden Prozeßführung dar, denn zu einer solchen Erklärung bestand in diesem Stadium des Verfahrens nicht der geringste Anlaß. Hinzu kommt, daß Rechtsanwalt von GM selbst stets davon ausging, Rechtsanwalt LflHIHI habe Prozeßvollmacht und deshalb sei auch er wirksam von diesem beauftragt worden. Nach alldem läßt sich nicht feststellen, daß die im Namen der Beklagten in den Vorinstanzen aufgetretenen Rechtsanwälte Prozeßvollmacht hatten. Diese Ungewißheit geht zu Lasten der Klägerin, die die Beweislast für das Vorliegen der Prozeßvollmachten trägt. Dieser Mangel ergreift, da er von Beginn des Rechtsstreits an vorhanden war, beide vorinstanzlichen Verfahren. Es ist daher nicht nur das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es für die Beklagte ungünstig ist, sondern die Klage unter Änderung auch des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich der Wechsel- und der Werklohnforderung als unzulässig abzuweisen (vgl. BGHZ aaO).
 
3.	Die Klägerin hat nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie unterlegen ist. Sie hat die gegenüber der Beklagten unwirksame Prozeßführung auch deshalb zu vertreten, weil sie lediglich auf dessen Behauptung hin Rechtsanwalt LflH) in der Klageschrift als Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bezeichnet hat. Deshalb ist die Klageschrift gemäß § 176 ZPO Rechtsanwalt Lfm) zugestellt worden mit der Folge, daß die Beklagte davon nichts erfuhr. Alles weitere, insbesondere auch die Beauftragung von Rechtsanwalt von GflHB durch Rechtsanwalt L^p, beruhte darauf.
Stimpel	Dr. Schulze	Fleck
 Bundschuh	Richter am Bundesgerichts-
hof Dr. Skibbe kann urlaubshalber nicht unterschreiben.
Stimpel