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BGH

Gericht: BGH

In diesem Falle erhält Herr FfllHHHP» ohne Rücksicht auf die Gründe der Kündigung bis zu dem Ende der Laufzeit des Vertrages ein Gehalt von monatlich DM 2.500,-. Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die außerordentliche Kündigung sei durch wichtige und vom Kläger verschuldete Gründe gerechtfertigt gewesene Darum stehe dem Kläger für die Zeit danach weder das volle noch das geminderte Gehalt zu0 Bo meint aber, die Kündigung habe den Gehaltsanspruch des,Klägers mindestens in Höhe von monatlich 2 500 DM für die Zeit bis zu dem 31* Dezember 1969 unberührt gelassen. Von der Hegel, daß mit der Auflösung des Dienstverhältnisses der Anspruch auf Gehalt erlösche, seien die Parteien nämlich nicht nur für die im Vertrag ausdrücklich behandelten Bälle einer ordentlichen Kündigung durch die Beklagte oder einer von ihr zu vertretenden außerordentlichen Kündigung durch den Kläger, sondern auch für den Fall abgewichen, daß die Beklagte gemäß § 626 BGB aus wichtigem Grund kündige. Br. 5 des Anstollungsvertrags sei dahin auszulegen, daß der Kläger den Anspruch auf das herabgesetzte Gehalt von 2 500 DM nicht in jedem lall einer von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung aus wichtigem Grund habe verlieren sollen, sondern nur dann, wenn ihm .ein erhebliches, grobes, schwerwiegendes Verschulden zur last falle. So hat der Senat es als zulässig angesehen, einen Vorstandsmitglied eine Pension in Hohe der halben Tätigkeit s Vergütung für den Pall zuzubilligen* daß die fristlose Entlassung aus einem anderen als den in § 72 HGB aufgeführten Gründen beruht (BGHZ 8, 348* 367)» Solche und ähnliche Vertragsklauseln sind erst recht mit dem Gesetz vereinbar, wenn es sich nicht um den Anstellungsvertrag des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft handelt, bei dem die Entschließungsfreiheit der Gesellschaft durch die zwingenden Vorschriften des § 84 AktG besonders geschützt istj sondern um den Geschäftsführer einer GmbH» Die Beklagte hat ihre Verpflichtung, dem Kläger nach Auflösung des Anstellungsverhältnisses das halbe Gehalt weiterzuzahlen, als eine "Art Pensionszusage" bezeichnet (Schriftsatz von 20«1*1965 So 14)o Wenn sie diese Zusage unter Umständen selbst bei Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes erfüllen muß, so kann hierin eine unzu demutbare Beschränkung ihrer Kündigungsfreiheit um so weniger gesehen werden, als a) Das Berufungsgericht hat sich vor allem darauf gestützt, daß nach dem vorliegenden Schriftwechsel und den Zeugenaussagen der Kläger bei den VertragsVerhandlungen entscheidendes Gewicht auf die Frage gelegt habe, ob ihm auch bei einer fristlosen Kündigung durch die Beklagte das herabgesetzte Gehalt zustehe, Auf seine Frage, was denn als wichtiger Grund für eine solche Kündigung in Betracht komme, habe ihm der Prokurist der* Berutreu drei Beispiele genannt: Daß er silberne Düffel stehle, dem Inhaber der HJVf vor. Entgegen den Ausführungen der Revision verletzt diese Beweiswürdigung weder die Denkgesetze, noch ist sie sonst rechtlich zu beanstanden* Wenn die Vertragschließenden zwischen Gründen für eine außerordentliche Kündigung und solchen, die darüber hinaus den Gehaltsanspruch ausschließen sollen, nicht ausdrücklich unterschieden haben, wie auch das Berufungsgericht gesehen hat, so läßt sich das zv/anglos damit erklären, daß eine besondere Vereinbarung über das außerordentliche Kündigungsrecht der Beklagten entbehrlich war, weil sich ein solches Recht bereits aus der zwingenden Vorschrift des § 626 BGB ergab * Dies hinderte das Berufungsgericht aber nicht an der Feststellung, die Parteien hätten für den völligen Wegfall der Bezüge strengere Anforderungen vereinbart als für die außerordentliche Kündigung selbst«. In diesem einschränkenden Sinn durfte das Berufungsgericht auch die bei den Vertragsgesprächen angeführten Beispiele verstehen« Denn solche Beispiele dienen häufig dazu, einen zunächst allgemein umschriebenen Tatbestand nicht nur zu verdeutlichen, sondern auch zu begrenzen* Zu Unrecht vermißt die Revision bei jenen drei Beispielen gemeinsame Züge« Das Berufungsgericht hat das Gemeinsame darin gesehen, daß es sich durchweg um gröbere schuldhafte Verstöße handele, die nicht unmittelbar mit Fragen der Geschäftsführung zusammenhingen und bei denen der Kläger sicher gewesen sei, daß sie nicht verkommen würden* Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden* b) Einen weiteren Anhaltspunkt für eine weitherzige Auslegung des Versprechens, dem Kläger bis zu dem vorgesehenen Vertragseiide die Hälfte seines Gehalts weiterzuzahlen, hat das Berufungsgericht darin gefunden, daß der Kläger sich c) Schon die vorstehend erörterten Gründe tragen die tötrichterliche Vertragsauslegung« Es kommt daher nicht mehr auf die beiläufige Erwägung des Berufungsgerichts an, für diese Auslegung spreche auch, daß der Betrag von monatlich 2 500 DM »'ohne Rücksicht auf die Gründe der Kündigung" zu zahlen sei, wie der Vertrag bei der Regelung der Folgen einer »‘normalen Kündigung0 ausdrücklich hervorhebe. 3o Das Schwergewicht der Revision liegt in den Angriffen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die von der Beklagten vorgebrachten Kündigungsgrundo ließen weder einzeln noch zusammengenommen ein dermaßen schweres Verschulden des Klägers erkennen, wie es nach Ansicht des Berufungsgerichts erforderlich wäre, um den Anspruch des Klägers auf das ermäßigte Gehalt auszuschließen« Insoweit kann der Senat nur nnehprüfen, ob sich das Berufungsgericht in einen Widerspruch zu seiner Vertragsauslegung gesetzt Die Auffassung des Berufungsgerichts, das, wenn auch bedenkliche, Verhalten des Klägers reiche insgesamt als Grund für die Versagung der Bezüge im Sinne des Vertrages nicht aus, hält sich noch im Rahmen vertretbarer tatrichterlicher Würdigungp Die Revision muß sie darum hinnehraeno Dr. Kuhn Diesecke Br. Schulze Fleck Stimpel

Zitierte Normen: § 626 BGB § 72 HGB § 84 AktG § 626 BGB
ZeitGrundBerufungsgerichtVertragesGehaltKündigungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/
IM NAMEN DES VOLKES
II_ZR_ 18/67	URTEIL	Verkündet	am
2o Mai 1968 Heil, Justizhauptoekrctür
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Pirraa
 GmbH 7
0
gesetzlich vertreten durch den Geschäfts-
führer
 Beklagten und Revisionsklägorin,
- Prozeßbevollraächtigte:
Recht sanv/älte und Dr.
den Kaufmann Willi P
Kläger und Revisionsbeklagton - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanv/alt Dr,
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/
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2» Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatsprasidenten Br. Kuhn und der Bundesrichter Biesecke, Br. Schulze, Fleck und Stimpel
 für Hecht erkannt s
Bio Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20o Bezember 1966 wird auf Kosten der Beklagten
 Von Rechts wegen
 Tatbestand%
Ber Klüger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der beklagten GmbH, die in	eine
 Uhrenfabrik betreibt0 Burch Vertrag vom 5« Februar 1964 übertrug er seine Geschäftsanteile zu 80 $ an die und TflHHP GmbH (im folgendem Berutreu)«, Hierbei handelte die Berutreu als Treuhänder in für Rechnung des Fabrikanten Rudolf	des	Inhabers	zweier anderer FflHHfer
 Uhrenfabriken (PflHHHHP Uhren-RfHBBBi - im folgenden:
PUW - und ?o4P)o Bessen Beteiligung sollte nach außen hin nicht in Erscheinung treten, weil die Beklagte hauptsächlich Uhren billiger Preisklassen heratellt und an Versandhäuser, Warenhäuser und den Großhandel: vertreibt, während die PUVf an Fabriken und die PoJ|^vorwiegend an den Uhrenfachhandel liefern*
Am 6. Februar 1964 schlossen die Parteien einen Anstellungsvertrag ab, wonach der Kläger mit einem Monatsgc-
halt von 5 OOO DM Geschäftsführer der Beklagten blich, irr« des Vertrages bestimmt folgendes %
“Das AnstellungsverhUltnis wird bis zu dem 31«12.1909 geschlossen. In dieser Zeit hat die Birma das Hecht, das Anotellungoverhältnio jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 6 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres zu kündigen.
In diesem Falle erhält Herr FfllHHHP» ohne Rücksicht auf die Gründe der Kündigung bis zu dem Ende der Laufzeit des Vertrages ein Gehalt von monatlich DM 2.500,-.
Während der Laufzeit des Anstellungsvertrages kann Herr FflHISBl nur aus wichtigen Gründen kündigen. Hat die Firma diesen wiclröigcn Grund zu vertreten, so erhält Herr*	die
 restliche Laufzeit des Vertrages ein monatliches Gehalt von DM 2.500,-.
Wird Herr	innerhalb	der	Laufzeit	dieses
 Vertrages arbeitsunfähig - der Nachweis hierfür ist durch Vorlage einer amtsärstlichenBescheini-gung zu führen - , so erhält Herr FflHHHV bis zu dem Vertragsablauf ein monatliches Gehalt von DM 2.500,-o Stirbt Herr	während	der
 Laufzeit des Vertrages, so erhalten seine Erben bis zu dem Yertragsende monatlich DM 2.500,-."
Zwischen dem Kläger und Rudolf V/flHH träten alsbald Spannungen auf, in deren Verlauf zunächst der Kläger im März 1964 das Dienstverhältnis kündigte, die Kündigung dann aber wieder zurücknahm. In der Folgezeit kam es zu weiteren Meinungsverschiedenheiten vor allem über die Frage, ob die Beklagte auch weiterhin Uhren-Rohwerke herstel-lon sollte. Sie führten dazu, daß eine Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 2l. Oktober 1964 den Kläger als • Geschäftsführer abberief. Mit Schreiben vom selben lag kündigten die neubestellten Geschäftsführer das Anstellungs-Verhältnis fristlos, weil der Kläger gegen einen Beschluß. über die künftige Rohwerkfertigung "ständig Obstruktion getrieben", die Belegschaft der Beklagten in seine Meinungsverschiedenheiten mit den PTO unter Preisgabe der
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vertraulich zu behandelnden Geschäftsverbindung einbezogen und durch Inhalt und Form von Briefen an die Geschäftsleitung der PUVf eine weitere Zusammenarbeit unzu demutbar gemacht habe. Für die Zeit noch der Kündigung zahlte die Beklagte dem Kläger kein Gehalt mehr*
Der Kläger hat die Beklagte (neben hier nicht interessierenden Feststellungsanträgen) auf Zahlung von 36 66? DH (= 5 OOO DM monatlich) mit Zinsen für die Zeit vom 21o Oktober 1964 bis 31» Mai 1965 und von monatlich 2 500 DM vom 1. Januar 1966 bis zu dem 31» Dezember 1969 in Anspruch genommen« Br hält die Kündigung des Anstellungs-Vertrages als fristlose für unberechtigt und als ordentliche erst zu dem 51* Dezember 1965 für wirksam»
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die außerordentliche Kündigung sei durch wichtige und vom Kläger verschuldete Gründe gerechtfertigt gewesene Darum stehe dem Kläger für die Zeit danach weder das volle noch das geminderte Gehalt zu0
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte verurteilt , an den Kläger für die Zeit vom 210 Oktober 1964 bis zu dem 31o Mai 1965	18	333	DK	71/3x2	500	DM)	und
 für die Zeit vom 1« Januar 1966 bis zu dem 31® Dezember 1969 monatlich 2 500 DM zu zahlen» Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen» Mit der Revision, die der Kläger zurUckzuweisen bittet, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage«
gntacheidungsgrunde %
Das Berufungsgericht hat zugunsten der Beklagten unterstellt, daß sie durch das Schreiben vom 21. Oktober 1964 den Anstollungsvertrag mit dem Kläger aus v/ichtigem Grund wirksam gekündigt habe. Bo meint aber, die Kündigung habe den Gehaltsanspruch des,Klägers mindestens in Höhe von monatlich 2 500 DM für die Zeit bis zu dem 31* Dezember 1969 unberührt gelassen. Von der Hegel, daß mit der Auflösung des Dienstverhältnisses der Anspruch auf Gehalt erlösche, seien die Parteien nämlich nicht nur für die im Vertrag ausdrücklich behandelten Bälle einer ordentlichen Kündigung durch die Beklagte oder einer von ihr zu vertretenden außerordentlichen Kündigung durch den Kläger, sondern auch für den Fall abgewichen, daß die Beklagte gemäß § 626 BGB aus wichtigem Grund kündige. Br. 5 des Anstollungsvertrags sei dahin auszulegen, daß der Kläger den Anspruch auf das herabgesetzte Gehalt von 2 500 DM nicht in jedem lall einer von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung aus wichtigem Grund habe verlieren sollen, sondern nur dann, wenn ihm .ein erhebliches, grobes, schwerwiegendes Verschulden zur last falle. Einen solchen Sachverhalt habe die Beklagte nicht
 Diese Ausführungen sind rechtlich einwandfrei«
1. Sachlich-rechtlich macht die Revision erfolglos geltend, eine Vereinbarung, wie sie das Berufungsgericht angenommen hat, bedeute eine^unsulassige Einschränkung des außerordentlichen KÜndigungorochts nach § 626 BGB. Zwar trifft es zu, daß das beiderseitige Recht zur Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund unabdingbar ist. Das schließt aber nicht die Möglichkeit aus, die Folgen einer solchen Kündigung vertraglich zu regeln, z« B. ein
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Vorstandsmitglied oder einen Geschäftsführer auch oder gerade für den Fall fristloser Entlassung v/irtschaftlich zu sichern» Nur darf eine solche Vereinbarung keinen Anreiz zu ungetreuem oder vorsätzlich schädigendem Verhalten bieten oder den Dienstberechtigten geldlich so stark belasten, daß hierdurch seine Entschließungsfreihoit bei Abwägung aller Umstände unzu demutbar beeinträchtigt wird (BGHZ 8, 348, 360367; 12, 327*-342)-. Deshalb bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Gültigkeit einer Vereinbarung* wonach selbst bei einer Kündigung aus wichtigem Grund der Entlassene Anspruch auf eine angemessene Versorgung haben und diesen Anspruch nur dann verlieren soll9 wenn er die Entlassung durch eine grobe BflichtVerletzung verschuldet hat»
So hat der Senat es als zulässig angesehen, einen Vorstandsmitglied eine Pension in Hohe der halben Tätigkeit s Vergütung für den Pall zuzubilligen* daß die fristlose Entlassung aus einem anderen als den in § 72 HGB aufgeführten Gründen beruht (BGHZ 8, 348* 367)» Solche und ähnliche Vertragsklauseln sind erst recht mit dem Gesetz vereinbar, wenn es sich nicht um den Anstellungsvertrag des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft handelt, bei dem die Entschließungsfreiheit der Gesellschaft durch die zwingenden Vorschriften des § 84 AktG besonders geschützt istj sondern um den Geschäftsführer einer GmbH» Die Beklagte hat ihre Verpflichtung, dem Kläger nach Auflösung des Anstellungsverhältnisses das halbe Gehalt weiterzuzahlen, als eine "Art Pensionszusage" bezeichnet (Schriftsatz von 20«1*1965 So 14)o Wenn sie diese Zusage unter Umständen selbst bei Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes erfüllen muß, so kann hierin eine unzu demutbare Beschränkung ihrer Kündigungsfreiheit um so weniger gesehen werden, als
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dio Leistung im Gegensatz zu einer gewöhnlichen Vorsorgungs-rente auf höchstens etwa 6 Jahre befristet ist»
Die von der Revision angezogene Entscheidung RGZ 759 234 betrifft einen Sachverhalt, der wesentlich anders liegt als der hier zu entscheidende.
2. Vergeblich rügt die Revision weiterhin,. das Berufungsgericht habe bei der Vcrtragsauslegung den Sachverhalt rechtlich fehlerhaft gev/ürdigt und wesentliche Tatsachen übersehen,
a)	Das Berufungsgericht hat sich vor allem darauf gestützt, daß nach dem vorliegenden Schriftwechsel und den Zeugenaussagen der Kläger bei den VertragsVerhandlungen entscheidendes Gewicht auf die Frage gelegt habe, ob ihm auch bei einer fristlosen Kündigung durch die Beklagte das herabgesetzte Gehalt zustehe, Auf seine Frage, was denn als wichtiger Grund für eine solche Kündigung in Betracht komme, habe ihm der Prokurist der* Berutreu drei Beispiele genannt: Daß er silberne Düffel stehle, dem Inhaber der HJVf vor. versammelter Mannschaft eine Ohrfeige gebe oder seine Tätigkeit für die Beklagte grundlos einatelle, Erst nachdem auf diese Weise klargestellt worden sei, daß nur in solchen krassen und mit Sicherheit nicht eintretenden Fällen einer groben schuldhaften Pflichtverletzung jeglicher Gehaltsanspruch entfallen solle, habe sich der Kläger damit zufrieden gegeben, daß seinem ursprünglichen Wunsch, in allen Fällen seines vorzeitigen Ausscheidens einen Toil seines Gehalts weiterzubeziehen, nicht voll entsprochen worden sei. Man sei sich hiernach einig gewesen? daß nur Gründe von ähnlichem Gewicht v/ie die beispielhaft erwähnten zun gänzlichen Fortfall des Gehaltsanspruchs führen, und daß namentlich bloße Meinungsverschiedenheiten über die Geschäftsführung hierzu nicht ausreichen sollten.
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Entgegen den Ausführungen der Revision verletzt diese Beweiswürdigung weder die Denkgesetze, noch ist sie sonst rechtlich zu beanstanden* Wenn die Vertragschließenden zwischen Gründen für eine außerordentliche Kündigung und solchen, die darüber hinaus den Gehaltsanspruch ausschließen sollen, nicht ausdrücklich unterschieden haben, wie auch das Berufungsgericht gesehen hat, so läßt sich das zv/anglos damit erklären, daß eine besondere Vereinbarung über das außerordentliche Kündigungsrecht der Beklagten entbehrlich war, weil sich ein solches Recht bereits aus der zwingenden Vorschrift des § 626 BGB ergab * Dies hinderte das Berufungsgericht aber nicht an der Feststellung, die Parteien hätten für den völligen Wegfall der Bezüge strengere Anforderungen vereinbart als für die außerordentliche Kündigung selbst«.
In diesem einschränkenden Sinn durfte das Berufungsgericht auch die bei den Vertragsgesprächen angeführten Beispiele verstehen« Denn solche Beispiele dienen häufig dazu, einen zunächst allgemein umschriebenen Tatbestand nicht nur zu verdeutlichen, sondern auch zu begrenzen* Zu Unrecht vermißt die Revision bei jenen drei Beispielen gemeinsame Züge« Das Berufungsgericht hat das Gemeinsame darin gesehen, daß es sich durchweg um gröbere schuldhafte Verstöße handele, die nicht unmittelbar mit Fragen der Geschäftsführung zusammenhingen und bei denen der Kläger sicher gewesen sei, daß sie nicht verkommen würden* Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden*
b)	Einen weiteren Anhaltspunkt für eine weitherzige Auslegung des Versprechens, dem Kläger bis zu dem vorgesehenen Vertragseiide die Hälfte seines Gehalts weiterzuzahlen, hat das Berufungsgericht darin gefunden, daß der Kläger sich
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in Ur. 6 des Anstellungsvertrages verpflichtet hatte, während der Laufzeit des Vertrages - auch bei vorzeitiger Einstellung der Tätigkeit - und während fünf Jahren nach Beendigung des Vertrages keinen Wettbewerb zu treiben»
Damit hat das Berufungsgericht die Interessen abgewogen, wie es bei einer Vertragsauslegung notwendig ist» Entgegen der Revision durfte es hierbei in einer großzügigen Fortzahlung eines Teils der Bezüge selbst bei fristloser Entlassung, ausgenommen bei besonders schweren Pflichtverletzungen, einen angemessenen vertraglichen Ausgleich dafür schon, daß der Kläger, der durch die unterschiedlichen Kündigungsbedingungen ohnehin rechtlich benachteiligt war, überdies durch ein Wettbewerbsverbot noch für längere Zeit nach seinem Ausscheiden gebunden bleiben sollte«
c)	Schon die vorstehend erörterten Gründe tragen die tötrichterliche Vertragsauslegung« Es kommt daher nicht mehr auf die beiläufige Erwägung des Berufungsgerichts an, für diese Auslegung spreche auch, daß der Betrag von monatlich 2 500 DM »'ohne Rücksicht auf die Gründe der Kündigung" zu zahlen sei, wie der Vertrag bei der Regelung der Folgen einer »‘normalen Kündigung0 ausdrücklich hervorhebe. Ob diese Erwägung denkgesetzlich unhaltbar ist, wie die Revision meint, kann offenbleiben«
3o Das Schwergewicht der Revision liegt in den Angriffen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die von der Beklagten vorgebrachten Kündigungsgrundo ließen weder einzeln noch zusammengenommen ein dermaßen schweres Verschulden des Klägers erkennen, wie es nach Ansicht des Berufungsgerichts erforderlich wäre, um den Anspruch des Klägers auf das ermäßigte Gehalt auszuschließen« Insoweit kann der Senat nur nnehprüfen, ob sich das Berufungsgericht in einen Widerspruch zu seiner Vertragsauslegung gesetzt
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hat. Das ist nicht der Pall. Die Auffassung des Berufungsgerichts, das, wenn auch bedenkliche, Verhalten des Klägers reiche insgesamt als Grund für die Versagung der Bezüge im Sinne des Vertrages nicht aus, hält sich noch im Rahmen vertretbarer tatrichterlicher Würdigungp Die Revision muß sie darum hinnehraeno
 Dr. Kuhn	Diesecke	Br.	Schulze
 Fleck
Stimpel