- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7, März 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Kuhn, Br, Nörr, Biesecke, Br, Schulze und Fleck für Recht erkannt: Hach Erstattung des Gutachtens {mit Schreiben vom 13« April 1962) machte der Beklagte eine neue Berechnung für den 31* März 1962 auf, die zugunsten des Klägers einen Saldo von 9*758,10 DM ergab. gezahlt, so daß, wenn man diese Zahlungen zunächst auf die Zinsen rechne, von der Hauptforderung noch 51.807,84 September 1958 verpflichtete sich der Beklagte gegenüber Heckhoff, der ihm unter Berücksichtigung am 8, September 1958 gezahlter 4»000 DM aus Warenlieferungen seit Mai 1958 insgesamt 36,370,59 DM schuldete, ihm den bis zu dem 1» Januar 1956 entstandenen Rückstand von 68,729,54 DM zu stunden und ihn v/eiterzubelie-fern, falls dieser seinen gesamten Bedarf an Installationsmaterial bei ihm decke. Heckhoff verpflichtete sich, die laufenden Lieferungen zu bezahlen und darüber hinaus in den Monaten Juni, Juli, August und Oktober 1958 monatlich 4,000 DM sowie im September 1958 aus einem Hausverkauf anfallende 14,000 DM zu zahlen (§ 5), Von November 1958 ab sollte er monatliche Zahlungen von 800 DM leisten, Falls Hefll^K seinen Verpflichtungen nicht nachkäme, sollte die gesamte Schuldsumme sofort fällig sein {§ 8), September 1958 nicht voll erfüllt habe und er, der Beklagte, von der Verfallklausel dieses Vertrages Gebrauch machen werde, falls HeflHB seinen Verpflichtungen nicht bis zu dem 30. Das Berufungsgericht meint: Der Kläger habe auf die anderen Zahlungen keinen Anspruch gehabt» Dezember 1958» es seien 14.000 DM und 800 DM ’’auf die alte Schuld” eingegangen, sei nicht dahin zu verstehen, daß er dem Kläger versprochen habe, ihm diese Beträge zur Verfügung zu stellen. Der Beklagte habe es, so führt das Berufungsgericht weiter aus, auch nicht schuldhaft unterlassen, HefliHP zur Einhaltung der im Vertrag vom 8. Im übrigen habe der Kläger nicht dargetan, daß eine Klage gegen und eine Verwertung der von diesem Schuld- und Lagerbeständen HeflÜBs würde dazu geführt haben, daß dieser seinen Betrieb hätte einstellen müssen« Wenn sich der Beklagte dafür entschieden habe, den Gewerbebetrieb nicht lahmzulegen, so habe er nicht schuldhaft gehandelt« Dies zeige auch das eigene Verhalten des Klägers. Bei dieser teils unstreitigen, teils vom Berufungsgericht festgestellten Sachlage kann der Kläger nicht verlangen, so gestellt zu werden, als hätte Heckhoff seine gesamte Schuld nebst 7 1/2 $ Zinsen gezahlt« Denn der Beklagte hat keine solche Verpflichtung übernommen und ist dem Kläger nicht schadensersatzpflichtig geworden. 1. Bas Vertragsverhältnis der Parteien ist ein Rechtsverhältnis eigener Art. Nachdem der Beklagte die Geschäftsanteile des Klägers erworben und das gesellschaftliche Unternehmen in ein Einze1unternehmen umgewandelt hatte, war er der Inhaber der acht Forderungen, bis er sie dem Kläger abtrat. Bei der Einziehung dieser Forderungen handelte er für Rechnung des Klägers« Bas meint das Berufungsgericht, v/enn es (auf Seite IS seines Urteils) ausführt, der Beklagte habe bei der Geltendmachung der acht Forderungen für den Kläger ein Geschäft besorgt und sei darum berechtigt, seine Kosten für Klagen und Vollstreckungsmaßnahmen ersetzt zu verlangen« Es fehlt jeder Anhalt für die Annahme der Revision, der Beklagte habe keinen Handel mit den acht Schuldnern a) Der Beklagte hat nicht eingeräumt, mit dem Kläger vereinbart zu haben, daß die Zahlungen HeflHMs im Verhältnis der Parteien zunächst auf die bis Ende Dezember 1955 entstandenen Schulden zu verrechnen seien» Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß der Beklagte unter den ’’alten” Schulden nicht die vor dem 1» Januar 1956, sondern die durch seine eigenen ersten Lieferungen entstandenen Schulden verstanden hat» Bei der gegebenen Sachlage konnte das auch nicht zweifelhaft sein« d) HeflHB bat bekundet, daß er in erster Linie die eigenen Lieferungen des Beklagten bezahlen wollte» Allein das entsprach seinem Interesse an der Aufrechterhaltung seines Unternehmens und daran, vom Beklagten Y/eiter beliefert zu werden» Die Revision hat nichts ins Feld zu führen vermocht, was rechtlich das Berufungsge-richt hätte hindern können, dieser Aussage zu glauben» Auch die Annahme des Berufung3gerichts, daß im Verhältnis der Parteien nichts anderes vereinbart worden sei oder gelten könne, ist frei von Rechtsirrtum. Pall WgHMl Ber Beklagte hat die Zahlungen von nicht dem Kläger gutgebracht. Bie Revision hält das für falsch, weil in den Pallen B^pund FlplP noch eine Rachabschreibung vorgenommen und dem Kläger belastet worden sei und im Pall YJflPPPentsprechend habe verfahren werden müssen, da dieser Schuldner eine abgeschriebene Porderung getilgt habe. 1. Bie Revision meint, der Beklagte habe den Kläger nicht mit den Kosten für die Geltendmachung der acht Forderungen und mit Kosten für Tollstreckungsver-suche belasten dürfen, weil die Einziehung dieser Por- Das Berufungsgericht hat ausgeführt, den Vereinbarungen der Parteien sei nicht zu entnehmen, daß sich der Beklagte zur Einziehung der acht Forderungen verpflichtet habe. Es hat weiter festgestellt, daß der Kläger dem nicht widersprochen habe, und hieraus gefolgert, daß er damit einverstanden gewesen sei. Diese Ausführungen lassen einen RechtsIrrtum auch dann nicht erkennen, v/enn von der Behauptung des Klägers auszugehen wäre, der Beklagte habe sich zunächst geweigert , die acht Forderungen abzutreten. Die Revision kann nicht damit gehört werden, wenn sie die Belastung des Klägers mit diesem Betrage beanstandete Denn der Kläger hat sich hiergegen in den (Patsacheninstanzen nicht gewandt* 4. Zu Unrecht meint auch die Revision, der Beklagte habe dem Kläger keine Zinsen für seine Aufv/endungen an Gerichts-, Anwalts- und Vollstreckungskosten berechnen dürfen. 1. Es ist unerheblich, daß die Auseinandersetzungsbilanz nur einen steuerlichen Verlust ausweist, daß sich in den Büchern des Beklagten keine Forderung über 10.567,11 DM fand, daß die dem Kläger belasteten Gerichts-, Anwalts- und Vollstreckungskosten als Betriebsaufwand verbucht worden sind und daß Zahlungen an den Kläger von zusammen 7.705,97 DM über Gehaltskonto unter Abzug der Dohnsteuer verbucht worden sind. Die Behauptung, der Kläger habe Gehaltsvorschüsse erhalten und hierfür sei er mit Zinsen belastet worden, ist Es folgt der Bekundung von Erich Köhnken (Bl„ 180 d« A»), Wenn es dann noch ausführt, diese Aussage werde dadurch bestätigt, wie sich der Kläger gegenüber dem Schreiben vom 15* März 1959 und der Tatsache der Einstellung von 7 1/2 $ Zinsen ins Staffelkontokorrent verhalten und daß er sich trotz gerichtlicher Aufforderung auf die abschließende Zinsberechnung des Beklagten nicht erklärt hat, so sind das nur zusätzliche Erwägungen, die überdies keinen Eechtsirrtum erkennen lasseno Der Kläger hat nicht behauptet, der Beklagte habe von HeBBHp30p840 DM Zinsen gezahlt erhalten« Er hat einen Betrag dieser Höhe vielmehr mit der Begründung verlangt, 7 1/2 fa auf die von HeflIHP Ende 1955 geschuldeten 68.729,54 DM ergäben für die Zeit von 1956 bis 1961 Diejenigen Zinsen, die HeflIBI auf Zahlungsrückstände aus Dieferungen seit Mai 1958 geleistet hat, gebührten dem Beklagten und gingen den Kläger nichts an. Der Kläger hat nicht unter Beweis gestellt, daß HeflHH) an den Beklagten Zinsen gezahlt habe, die auf die bis Ende 1955 entstandene Schuld entfielen. Diese Feststellung schließt die Annahme der Revision aus, der Beklagte habe Zinsen, die DuflHPgezahlt habe, an den Kläger nicht abgeführt. Die Behauptung, die übrigen der acht Schuldner hätten Zinsen gezahlt, der Beklagte habe diese Zahlungen aber dem Kläger nicht gutgebracht, ist nur summarisch aufgestellt und zudem nicht mit einem Beweisantritt versehen worden. Darum findet ihre Ansicht, der Beklagte habe, soweit er von den acht Schuldnern Zinsen gezahlt erhalten habe, diese dem Kläger gutbringen müssen oder in dieser Höhe vom Kläger keine Zinsen beanspruchen dürfen, in dem vorinstanzlichen Vortrag des Klägers keine rechtlich beachtliche Stütze.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkünde! am
7. März 1968 Heil,
Just izhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ZR_18/66
URTEIL
des Kaufmanns Herbert G o > ^HHHl
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»
gegen
den Kaufmann Karl Eugen H o
Stro
~ Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Br.
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Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7, März 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Kuhn, Br, Nörr, Biesecke,
Br, Schulze und Fleck
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 18. November 1965 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Öberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts v/egen
Tatbestand:
Der Kläger war Inhaber aller Geschäftsanteile der GoBB & Sohn GmbH, Der Beklagte hat diese Geschäftsanteile erworben, er setzt das Unternehmen unter Weglassung des gesellschaftlichen Zusatzes als Binzeihandelsfirma (GoflBÜB & Sohn) fort. Nach den hierüber vorliegenden Abreden sollte der Kläger zur Deckung eines für den 31° Dezember 1955 errechneten Verlustes von 10,567,11 BM herangezogen werden. Zur Tilgung dieses Verlustes sollten die Eingänge auf acht abgeschriebene, näher bezeichnete Forderungen über zusammen 91° 568,60 BM verwendet werden; etwa darüber hinausreichende Eingänge auf diese Forderungen sollten dem Kläger ausgezahlt werden.
Der Kläger war noch bis zu dem 30, Juni 1958 im Geschäft des Beklagten als Prokurist tätig. Er bekam hierfür Gehalt, Außerdem leistete ihm der Beklagte Vorauszahlungen auf die von den acht Schuldnern erwarteten Geldeingänge.
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Der Beklagte richtete für die Abrechnung mit dem Kläger ein Konto ein, das als Staffelkontokorrent geführt wurde. Er belastete den Kläger mit dem Verlust von 10.567*11 DM, den bereits erwähnten Vorauszahlungen, sowie mit Kosten, die er zur Erlangung von (D it ein und für Vollstreckungsmaßnahmen gegen die acht Schuldner aufwandte und mit 7 1/2 i» Zinsen,
Das Landgericht holte ein Gutachten darüber ein, v/elche Forderung dem Kläger gegen den Beklagten zustehe. Der Gutachter (Dr. Schneider) kam zu einem Anspruch von
43.952,01 DM,
Der Kläger, der zunächst 19*ioi,56 DM eingeklagt hatte, forderte nunmehr 43«»952,01 DM,
Außerdem beanspruchte er 2 Beträge von 5*000,— DM und 1.600.— »
und verlangte demgemäß, den Beklagten zur Zahlung von 50,552,01 DM
zu verurteilen.
Hach Erstattung des Gutachtens {mit Schreiben vom 13« April 1962) machte der Beklagte eine neue Berechnung für den 31* März 1962 auf, die zugunsten des Klägers einen Saldo von 9*758,10 DM ergab. Er zahlte diesen Betrag dem Kläger am 24« Mai 1962,
Bei ihm gingen drei weitere, dem Kläger gebührende Zahlungen von zusammen 13*561,03 DM ein. Er führte diese Beträge an den Kläger ab.
Dieser ermäßigte daraufhin den geltend gemachten Betrag (von 50.552,01 DM) um 13*561,03 DM,
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Am 13. Juni 1962 trat der Beklagte die Forderungen gegen die acht Schuldner, soweit sie noch offen waren, an den Kläger ab.,
Bas Landgericht wies die Klage ab«
Mit der Berufung verfolgte der Kläger seinen zuletzt beim Landgericht gestellten Antrag weiter.
Br erweiterte dann seine Klage auf 51*307,84 DM.
Biesen Betrag begründete er unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Klagebegründungen wie folgt: HeflBIB, einer der Schuldner der acht abgeschriebenen Forderungen, habe dem Beklagten für die Zeit vor dem 1» Januar 1956 einen Betrag von 68.729,54 BM
geschuldet. Hierzu kämen für die Jahre 1956 bis 1961 7 1/2 £ Zinsen 50.840,— u .
Zusammen ergäben das 99*569,54 BM.
Bis Ende 1964 habe ihm der Beklagte hiervon 47,761,70 BM
gezahlt, so daß, wenn man diese Zahlungen zunächst auf die Zinsen rechne, von der Hauptforderung noch 51.807,84 BM
verblieben.
Die Berufung hatte keinen Befolg.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt in der Berufungsinstanz verfolgten Antrag weiter. Ber Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
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Entgehe idungsgründej_
I. Fall HeBBBI
Durch Vertrag vom 8. September 1958 verpflichtete sich der Beklagte gegenüber Heckhoff, der ihm unter Berücksichtigung am 8, September 1958 gezahlter 4»000 DM aus Warenlieferungen seit Mai 1958 insgesamt 36,370,59 DM schuldete, ihm den bis zu dem 1» Januar 1956 entstandenen Rückstand von 68,729,54 DM zu stunden und ihn v/eiterzubelie-fern, falls dieser seinen gesamten Bedarf an Installationsmaterial bei ihm decke. Zugleich räumte er Heckhoff "einen Kredit von DM 30,000,- mit einem Ziel von 3 Monaten ein", "Die dann verbleibende Forderung" sollte mit 7 1/2 ¥> verzinst v/erden (§3), In § 4 heißt es: "Die Forderung seit dem 1, Januar 1956 wird bis zu dem Inkrafttreten dieses Vertrages mit 7 1/2 $> verzinst". Heckhoff verpflichtete sich, die laufenden Lieferungen zu bezahlen und darüber hinaus in den Monaten Juni, Juli, August und Oktober 1958 monatlich 4,000 DM sowie im September 1958 aus einem Hausverkauf anfallende 14,000 DM zu zahlen (§ 5), Von November 1958 ab sollte er monatliche Zahlungen von 800 DM leisten, Falls Hefll^K seinen Verpflichtungen nicht nachkäme, sollte die gesamte Schuldsumme sofort fällig sein {§ 8),
Dieser Vertrag entsprach den Verhandlungen, die der Klüger vor Beendigung seines Anstellungsverhältnisses für den Beklagten mit He^^ ge führt hatte.
Mit Schreiben vom 9, September 1958 v/ies der Beklagte darauf hin, daß die Lieferungen vom Mai 1958
über 11,075?51 DM fällig geworden seien, da hierfür das Zahlungoziel von 3 Monaten überschritten sei, und daß
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hierzu die Raten von Juni? Juli und August mit zusammen 12.000 DM kämen, so daß sich für ihn eine fällige Forderung von 23o075,51 DM ergebe.
HeflHB? der diesem Schreiben nicht widersprach, zahlte nach dem Tatbestand des Berufungsurteils
am 19. September 1958 4.000 DM,
am 29. September 1958 4.000 “ ,
am 6. Oktober 1958 5.000 “ ,
am 20. Oktober 1956 ■< 1.000 “ ,
am 27. Oktober 1958 4.000 “ ,
am 11. Dezember 1956 14o000 “ ,
am 17. Dezember 1958 800 “
und bis zu dem 20. September 1959 7.200 ”
zusammen 38.000 DM.
Der Beklagte verrechnete diese Zahlungen auf seine Lieferungen ab Mai 1958.
Unter dem 25. Oktober 1958 wies er EefllBV darauf hin, daß dieser seine Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 8. September 1958 nicht voll erfüllt habe und er, der Beklagte, von der Verfallklausel dieses Vertrages Gebrauch machen werde, falls HeflHB seinen Verpflichtungen nicht bis zu dem 30. Oktober 1958 nachkomme.
Nach dem 30. Oktober 1958 belieferte er HefHII^P nur noch gegen Barzahlung.
In Briefen vom 1. und 22. Dezember 1958 erläuterte er dem Kläger den Stand der ‘’alten Schuld“ HeflHHfe. Im Brief vom 1. Dezember 1958 wies er noch darauf hin, daß He^HP “ein wirklich gutwilliger Schuldner“ sei und nur
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dann "die alto Schuld” abtragen könne, wenn er sein Geschäft weiterbetreiben könne»
In seiner Abrechnung per 31 o März 1962 hat der Beklagte dem Kläger die von He^HH) seit dem 30» September 1959 erbrachten Ratenzahlungen von 29 x 800 DM, sowie zwei weitere Beträge von 2ol77>41 DM und 3»000 DM, insgesamt also 28»377?41 DM gutgebracht»
Das Berufungsgericht meint: Der Kläger habe auf die anderen Zahlungen keinen Anspruch gehabt»
Ihm ständen nur diejenigen Zahlungen zu, die He^HHfe auf seine bis zu dem 31« Dezember 1955 entstandene Schuld (68o729954 DM) geleistet habe» Nach Sinn und Zweck der Vereinbarung vom 8„ September 1956 habe HeflHB zunächst die V/arenlieferungen des Beklagten und dann erst seine bis Ende 1955 aufgelaufene Schuld abdecken sollen» Das Drei-Monats-Ziel habe den Beklagten nicht gehindert, die oben erwähnten Zahlungen Heimelte von zusammen 38«ÖÖ0 DM zur 'Tilgung seiner durch eigene Warenlieferungen entstandenen Ansprüche zu verwenden» Er habe durch die Anlage 3 seines Schriftsatzes vom 26„ Eebruar 1965 (Bl» 306/9 doA») dargetan, daß bis zu dem 30» September 1959 jeweils das Ziel für die Begleichung seiner eigenen Kaufpreisforderungen ubei'schritten gewesen sei» Bür die am 11 „ und 17« Dezember 1958 geleisteten Zahlungen und die in den ersten 9 Monaten des Jahres 1959 erhaltenen Raten von monatlich 800 DM sei zu berücksichtigen, daß auf Grund der Verfallklausel des Vertrages vom 8» September 1956 und des Schreibens vom 25o Oktober 1958 die Stundungsabrede ohnehin gegenstandslos geworden sei» Der Bekundung HeflHBs«, er habe zunächst die neuen Schulden begleichen wollen, sei zu glauben, da allein diese Anrechnungsweise der Vereinbarung vom 8. Sep-
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teraber 1958 entsprochen und im Interesse HelllBs gele-gen habe, da er vor allem danach habe trachten müssen, sich die laufenden Lieferungen des Beklagten zu erhalten. Der Beklagte brauche die Zahlungen HeflBs auch im Verhältnis zu dem Kläger nicht anders anzurechnen. Seine Erklärung in dem an den Kläger gerichteten Brief vom 22. Dezember 1958» es seien 14.000 DM und 800 DM ’’auf die alte Schuld” eingegangen, sei nicht dahin zu verstehen, daß er dem Kläger versprochen habe, ihm diese Beträge zur Verfügung zu stellen. Vielmehr sei aus dem in diesem Schreiben und dem Schreiben vom 1. Dezember 1958 mitgeteilten Stand der bis Ende 1955 aufgelaufenen Schuld ohne weiteres erkennbar gewesen, daß der Beklagte unter den Worten ’’alte Schuld” den Rückstand aus den ihm durch eigene Warenlieferungen entstandenen Kaufpreisforderungen gemeint habe.
Der Beklagte habe es, so führt das Berufungsgericht weiter aus, auch nicht schuldhaft unterlassen, HefliHP zur Einhaltung der im Vertrag vom 8. September 1958 versprochenen Leistungen anzuhalten. Mit Schreiben vom
1. Dezember' 1958 habe er dem Kläger die Lage HeflHHls dargelegto Der Kläger habe hierauf (unter dem 9» Dezember 1958) geantwortet, es werde noch zu entscheiden sein, inwieweit hierauf Rücksicht genommen werden könne. Im Hinblick auf diese Äußerung habe der Beklagte eine weitere Stellungnahme des Klägers abwarten dürfen. Im übrigen habe der Kläger nicht dargetan, daß eine Klage gegen und eine Verwertung der von diesem Schuld-
ner gegebenen Sicherheiten zu einer günstigeren Befriedigung der Ansprüche der Parteien geführt hätte. Den Gegenwert des Autos (3o00Q DM) habe der Beklagte dem Kläger gutgebracht. Eine Verwertung von Werkzeugen, Maschinen
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und Lagerbeständen HeflÜBs würde dazu geführt haben, daß dieser seinen Betrieb hätte einstellen müssen« Wenn sich der Beklagte dafür entschieden habe, den Gewerbebetrieb nicht lahmzulegen, so habe er nicht
schuldhaft gehandelt« Dies zeige auch das eigene Verhalten des Klägers. Denn dieser sei gegen HeflIBHPnicht vorgegangen, nachdem er Inhaber der Restansprüche geworden sei.
Bei dieser teils unstreitigen, teils vom Berufungsgericht festgestellten Sachlage kann der Kläger nicht verlangen, so gestellt zu werden, als hätte Heckhoff seine gesamte Schuld nebst 7 1/2 $ Zinsen gezahlt« Denn der Beklagte hat keine solche Verpflichtung übernommen und ist dem Kläger nicht schadensersatzpflichtig geworden.
Ihn trifft nicht der Vorwurf, die bis Bnde 1955 entstandenen Forderungen gegen unzulänglich verfolgt
zu haben.
1. Bas Vertragsverhältnis der Parteien ist ein Rechtsverhältnis eigener Art. Nachdem der Beklagte die Geschäftsanteile des Klägers erworben und das gesellschaftliche Unternehmen in ein Einze1unternehmen umgewandelt hatte, war er der Inhaber der acht Forderungen, bis er sie dem Kläger abtrat. Bei der Einziehung dieser Forderungen handelte er für Rechnung des Klägers« Bas meint das Berufungsgericht, v/enn es (auf Seite IS seines Urteils) ausführt, der Beklagte habe bei der Geltendmachung der acht Forderungen für den Kläger ein Geschäft besorgt und sei darum berechtigt, seine Kosten für Klagen und Vollstreckungsmaßnahmen ersetzt zu verlangen«
Es fehlt jeder Anhalt für die Annahme der Revision, der Beklagte habe keinen Handel mit den acht Schuldnern
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trciben dürfen oder ihnen durch eigene Lieferungen dabei helfen müssen, ihre unter der Inhaberschaft des Klägers entstandenen Schulden abzudecken»
2. Das Berufungsgericht hat erhebliche Bewei sänge bote oder beachtliches Vorbringen nicht übergangen,
a) Der Beklagte hat nicht eingeräumt, mit dem Kläger vereinbart zu haben, daß die Zahlungen HeflHMs im Verhältnis der Parteien zunächst auf die bis Ende Dezember 1955 entstandenen Schulden zu verrechnen seien»
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß der Beklagte unter den ’’alten” Schulden nicht die vor dem 1» Januar 1956, sondern die durch seine eigenen ersten Lieferungen entstandenen Schulden verstanden hat» Bei der gegebenen Sachlage konnte das auch nicht zweifelhaft sein«
b) Das Berufungsgericht hat die tatsächlichen Peststellungen des Gutachtens Dr. Schneider berücksichtigt, sich jedoch den rechtlichen Polgerungen dieses Gutachtens verschlossen. Das stellt keinen Verstoß gegen § 286 ZPO dar 9
c) HeflHBB ist vernommen worden. Da der Kläger an waltlich vertreten war und nicht geltend macht, einzelne Prägen an diesen Zeugen seien nicht zugelassen worden, kann er nicht damit gehört werden, der Zeuge hätte über mehr, als befragt, vernommen werden sollen»
d) HeflHB bat bekundet, daß er in erster Linie die eigenen Lieferungen des Beklagten bezahlen wollte» Allein das entsprach seinem Interesse an der Aufrechterhaltung seines Unternehmens und daran, vom Beklagten Y/eiter beliefert zu werden» Die Revision hat nichts ins
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Feld zu führen vermocht, was rechtlich das Berufungsge-richt hätte hindern können, dieser Aussage zu glauben» Auch die Annahme des Berufung3gerichts, daß im Verhältnis der Parteien nichts anderes vereinbart worden sei oder gelten könne, ist frei von Rechtsirrtum.
Soweit die Revision die tatsächlichen Erwägungen des Berufungsgerichts durch eigene zu ersetzen versucht, bev/egt sie sich auf dem ihr nicht zugänglichen tatsächlichen Gebiet»
3. Per Senat hat daher davon auszugehen, Beklagte die auf seine Lieferungen von He|
r» . i. *1
nen Zahlungen auch im Verhältnis zu dem Kläger nicht an die-
sen abzuführen brauchte. Lahor braucht er diese Gelder auch nicht ab Erhalt zu verzinsen. Pie diesbezüglichen Zinsrechnungen des Klägers sind gegenstandslos.
4. Es kann unentschieden bleiben, ob oder inwieweit sich der Beklagte um die Einziehung der acht Forderungen bemühen mußte. Penn, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat, fehlt es am Rachweis dafür, daß von bei härterem Zufassen mehr zu
holen gewesen wäre und daß den Beklagten ein Verschulden trifft.
IIo Pie Fälle und
In den acht abgeschriebenen Forderungen (von zusammen 91*368,60 PM) war eine Forderung gegen P^^uber 4.232,32 PH und eine Forderung gegen F3f^^Über 317,20 PH enthalten. Per Beklagte hat den Kläger per 31» Pezeraber 1936 mit 994,88 PH Abschreibung P^^ und mit 37,48 PH Abschreibung belastet. Pie Revision meint, diese bei-
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den Beträge (zusammen 1.032,36 DM) hätten ’’nicht noch einmal ahgeschrieben werden” dürfen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich dabei um die doppelte Abschreibung eines und desselben Betrages handelt oder um was sonst.. Die Belastung mit den 1.032,36 DH war aus der Anlage 9 des G-utachtens von Br. Schneider zu ersehen. Ber Kläger hat diesen Punkt weder im ersten noch im zweiten Hechtszuge aufgegriffen. Auf ihn kann er daher auch nicht mehr mit der Revision zurückkommen.
III. Pall WgHMl
Ber Beklagte hat die Zahlungen von nicht
dem Kläger gutgebracht. Bas Berufungsgericht hält dies für richtig, weil nicht zu den acht Schuldnern
gehört habe, deren Leistungen dem Kläger gutgebracht werden sollten.
Bie Revision hält das für falsch, weil in den Pallen B^pund FlplP noch eine Rachabschreibung vorgenommen und dem Kläger belastet worden sei und im Pall YJflPPPentsprechend habe verfahren werden müssen, da dieser Schuldner eine abgeschriebene Porderung getilgt habe. Hierauf kann sich die Revision mit Rücksicht auf die Ausführungen zu II nicht berufen,
IV. Rechtsanwalts-, Gerichtsund Tollstreckungskosten
1. Bie Revision meint, der Beklagte habe den Kläger nicht mit den Kosten für die Geltendmachung der acht Forderungen und mit Kosten für Tollstreckungsver-suche belasten dürfen, weil die Einziehung dieser Por-
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derungen seine Sache gewesen sei.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, den Vereinbarungen der Parteien sei nicht zu entnehmen, daß sich der Beklagte zur Einziehung der acht Forderungen verpflichtet habe. Diese Ausführungen enthalten keinen Hechtsverstoß.
Das Berufungsgericht hat geprüft, ob der Beklagte gleichwohl berechtigt gewesen sei, Kosten für die Geltendmachung der einzelnen Forderungen aufzuwenden. Es hat festgestellt, dem Kläger sei bekannt gewesen, daß der Beklagte Aufwendungen zu diesem Zweck mache und eie ihm in Rechnung stelle. Es hat weiter festgestellt, daß der Kläger dem nicht widersprochen habe, und hieraus gefolgert, daß er damit einverstanden gewesen sei. '
Diese Ausführungen lassen einen RechtsIrrtum auch dann nicht erkennen, v/enn von der Behauptung des Klägers auszugehen wäre, der Beklagte habe sich zunächst geweigert , die acht Forderungen abzutreten.
2 o Der Kläger hat in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet, auch mit beigetriebenen Kosten belastet worden oder belastet geblieben zu sein. Das Berufungsgericht brauchte daher hierzu keine Feststellungen zu treffen.
3. Dr. Schneider hat den Kläger mit 451,88 DM Anwaltsgebühren belastet (S. 17 des Gutachtens). Diese Kosten sind dem Beklagten bei der Durchsetzung der Haftung von Dw^|^ entstanden. Dw^^p war Teilhaber.von-und v/urde vom Beklagten auf Grund seiner früheren Gesellschaftereigenschaft in Anspruch genommen. Hierfür hat der Beklagte 451,88 DM Rechtsanwaltsgebühren aufgewendet .
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Die Revision kann nicht damit gehört werden, wenn sie die Belastung des Klägers mit diesem Betrage beanstandete Denn der Kläger hat sich hiergegen in den (Patsacheninstanzen nicht gewandt*
4. Zu Unrecht meint auch die Revision, der Beklagte habe dem Kläger keine Zinsen für seine Aufv/endungen an Gerichts-, Anwalts- und Vollstreckungskosten berechnen dürfen. Denn das Berufungsgericht hat rechtlich einwandfrei festgestellt (BU S. 19), daß sich die Parteien über die Verzinsung dieser Beträge und die Höhe des Zinssatzes einig geworden seien.
V. Auch im übrigen ist die Revision unbegründet.
1. Es ist unerheblich, daß die Auseinandersetzungsbilanz nur einen steuerlichen Verlust ausweist, daß sich in den Büchern des Beklagten keine Forderung über 10.567,11 DM fand, daß die dem Kläger belasteten Gerichts-, Anwalts- und Vollstreckungskosten als Betriebsaufwand verbucht worden sind und daß Zahlungen an den Kläger von zusammen 7.705,97 DM über Gehaltskonto unter Abzug der Dohnsteuer verbucht worden sind. Denn es geht nicht um die Buchführung des Beklagten, sondern darum, ob der Kläger noch etwas vom Beklagten zu bekommen hat.
2. Das Berufungsgericht hat den Kläger nicht als Kaufmann angesehen und nicht die Grundsätze angewendet, nach denen im Handelsverkehr Schweigen als Zustimmung gilt. Es hat vielmehr schlüssiges Verhalten des Klägers als Zustimmung gewertet und insoweit fälschlicherweise von Zustimmung durch Schweigen gesprochen.
3. Die Behauptung, der Kläger habe Gehaltsvorschüsse erhalten und hierfür sei er mit Zinsen belastet worden, ist
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neu und kann in der Revisions Instanz nicht mehr berücksichtigt werden.
4* Das Berufungsgericht stützt seine Feststellung, der Kläger habe sich mit 7 1/2 $ Zinsen auf alle Lastschriften einverstanden erklärt, auf Zeugenbeweis. Es folgt der Bekundung von Erich Köhnken (Bl„ 180 d« A»), Wenn es dann noch ausführt, diese Aussage werde dadurch bestätigt, wie sich der Kläger gegenüber dem Schreiben vom 15* März 1959 und der Tatsache der Einstellung von 7 1/2 $ Zinsen ins Staffelkontokorrent verhalten und daß er sich trotz gerichtlicher Aufforderung auf die abschließende Zinsberechnung des Beklagten nicht erklärt hat, so sind das nur zusätzliche Erwägungen, die überdies keinen Eechtsirrtum erkennen lasseno
5p Der Kläger kann nicht mehr damit kommen, die Zinsberechnung des Beklagten sei falsche Er ist der Aufforderung des Berufungsgerichts, Fehler in der Zinsberechnung aufzuzeigen, nicht nachgekommen und nicht berechtigt, die Zinsberechnung nun noch im dritten Rechtszuge anzugreifen o
6o Soweit die Revision geltend macht, der Beklagte habe an den Kläger diejenigen Zinsen abführen müssen, die er von den acht Schuldnern erhalten habe, greift sie teils auf unbegründeten, teils auf unsubstantiierten Vortrag zurück«
Der Kläger hat nicht behauptet, der Beklagte habe von HeBBHp30p840 DM Zinsen gezahlt erhalten« Er hat einen Betrag dieser Höhe vielmehr mit der Begründung verlangt, 7 1/2 fa auf die von HeflIHP Ende 1955 geschuldeten 68.729,54 DM ergäben für die Zeit von 1956 bis 1961
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N<S
eine Zinsschuld von 30.840 DM. Der Beklagte haftete keinesfalls für Zinsen, die HelBP geschuldet, aber nicht bezahlt hat.
Diejenigen Zinsen, die HeflIBI auf Zahlungsrückstände aus Dieferungen seit Mai 1958 geleistet hat, gebührten dem Beklagten und gingen den Kläger nichts an.
Der Kläger hat nicht unter Beweis gestellt, daß HeflHH) an den Beklagten Zinsen gezahlt habe, die auf die bis Ende 1955 entstandene Schuld entfielen.
Das Berufungsgericht hat festgestellt (BU S. 20), daß der Beklagte dem Kläger die Zahlungen DwflHHV vollständig gutgebracht habe. Diese Feststellung schließt die Annahme der Revision aus, der Beklagte habe Zinsen, die DuflHPgezahlt habe, an den Kläger nicht abgeführt.
Die Behauptung, die übrigen der acht Schuldner hätten Zinsen gezahlt, der Beklagte habe diese Zahlungen aber dem Kläger nicht gutgebracht, ist nur summarisch aufgestellt und zudem nicht mit einem Beweisantritt versehen worden. Die Revision konnte sich darum nur auf diesen unsubstantiierten Vortrag stützen.
Darum findet ihre Ansicht, der Beklagte habe, soweit er von den acht Schuldnern Zinsen gezahlt erhalten habe, diese dem Kläger gutbringen müssen oder in dieser Höhe vom Kläger keine Zinsen beanspruchen dürfen, in dem vorinstanzlichen Vortrag des Klägers keine rechtlich beachtliche Stütze.
Davon, daß der Beklagte gar von der Summe der acht abgeschriebenen Forderungen, also von 91»368,60 DM,
ndoppelt” Zinsen erhalten habe, nämlich einmal vom Klä« gor und.ein anderes Mal von den acht Schuldnern dieser Summe9 kann ohnehin keine Rede sein«,
Ir« Kuhn Er. Nörr
Er. Schulze Pieck
Liesecke