Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3» März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Dr» Fischer und der Bundesrichter LieseckOp Dr0 BukowP Fleck und Stimpel für Recht erkannt: daß alle bisher erteilten Vollmachten ungültig würdon» Die Unterschrift "Arthur ist durch einen gestempelten,, mit Dienstsiegel versehenen und unterschriebenen Vermerk der Deutschen Botschaft in B^|B AiJ^ beglaubigte Rechtsanwalt Dr0 betrieb das Entschädigung everfahren für Arthur dem am 0» fliHHHP 1958 ein Vorschuß von 10 000 DM auf seine Entschädigungsansprüche bewilligt wurdeo Boi der Beklagten zu 1) (im folgenden » die Beklagte)9 poren persönlich haftende Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3) sind;, ging aus B0HM Ai(® ein Brief vom 1958 mit der Untersehr ’958 ein9 in dem sie angewiesen wurde9 den Betrag von 9 950 DM auf das Konto einer aBHHHBB Bank bei der Deutsch-3flBHIBB^l^B Bank in HBB zugunsten des Leonardo German LBP zu überweisen» Die Beklagte überwies den Betrag am 0» 1958 auf das angegebene Konto bei der Bank* Die Unterschrift unter dem Brief vom ■ » QH^BB 1958 ist ebenfalls von Dr» L^^ mit den Schrift Zügen Arthur ZBHB hergestollt worden» Der Kläger erhielt den überwiesenen Betrag nicht» Dr» LflB undsein Sohn schädigten zahlreiche ihrer Mandanten durch Unterschlagung der in ihre Hände geratenen Beträge» Der Kläger forderte von der Beklagten Auszahlung des dom Erblasser Arthur ZBIB gutgeschriebenen Betrages von 10 000 DM» Er will die Überweisung an Leonardo G-erman I<4B nicht gegen sich gelten lassen» Sein Vater habe weder Dr» Mit der Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der beklagten Bank und ihrer persönlich haftenden Gesellschafter als Gesamtschuldner zur Zahlung von 10 000 DM nebst Zinsen an ihn, Die Beklagte hat Klagabweisung beantragte Sie hat behauptet* Dr» L(B und sein Sohn Leonardo German seien Generalbevollmächtigte Arthur gewesene Die Vollmacht sei unwiderruflich und mit Wirkung über den Tod hinaus erteilt wordene Durch die dem Auftrag entsprechende Überweisung sei sie frei geworden« Io Das Berufungsgericht führt aus: Da alle mit "Arthur Unterzeichneten Schreiben an die beklagte Bank von Dr0 oder dem Sohn Leonardo L®^ gefälschte Unterschrif- Das Berufungsgericht zieht nicht in Betracht, daß die Beklagte unter Bewoisantritt (Berufungsbegründung So 2, 5) behauptet hatte, der Vater des Klägers habe Dr0 Lpp und dessen Sohn Leonardo German Lpp eine Uber den Tod hinaus wirksame Generalvollmacht mit ausdrücklicher Inkassobefugnis nach einem vorgelegten Muster erteilte Die rechtliche Würdigung muß auch den Ball ins Auge fassen, daß eine solche Generalvollmacht bestand <> Die Revision, die von der Erteilung der Generalvollmacht ausgeht und ihre rechtliche Erheblichkeit darzutun sucht, rügt damit zugleich das sic betreffende Vorbringen als übergangene Unstreitig ist die Unterschrift uArthur ZMHP" unter dem K on t o e r ö ff nun s an t r a von Dr= Lj den Schriftzügen von Arthur ZflIBP angefertigt worden o Der Unterzeichner trat somit unter einem falschen Namen aufo Er zeichnete nicht als Vertreter mit dem Namen des Vertretenen (RGZ 74? 4 A)„ Daraus folgt aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, daß sie keine Rechtswirkungen für Arthur Z( zu äußern vermag« Tritt jemand unter fremdem Namen auf, um falsche Identitätsvorstellungen beim Geschäftsgegner zu erwecken, so ist eine entsprechende Anwendung der §§ 164 ff? schäfts des Namensträgers ergibt und e,ine falsche Identitätsvorst cllung (hier durch Nachahmung der Schriftzüge des Namensträgers) beim Gegner erweckt werden sollte, sind die Grundsätze über die Stellvertretung entsprechend anzuwendon, obwohl ein Vertretungswille des Fälschers fehlt (vglo Ohr, AcP 152, 216 ff, 232, 234)° Pas Schutzinteresse des Gosch&fts-gegnors verlangt, ein solches Geschäft als im Namen dos Namensträgers abgeschlossen zu behandeln (Schulze von Lasaulx in Soergel-Sicbert, BGB § 164 A0 1?» Staudinger-Coing, BGB 11Q Auf 1 o § 179 Ao 5)° Hatte der unter falschem Namen Handelnde Vertrotungsmacht, so wird der Namensträger aus dom Geschäft berechtigt und verpflichtet, falls der Gegner mit dem Namensträger und nicht mit dem Handelnden abschließen wollte (Ennec-ceruo-Nipperdey aaO)0 Bestand also die behauptete Generalvollmacht, so erwarb Arthur ZfllV auf Grund des trotz der Fälschung mit ihm zustandegekommenen Bankvertrages aus der Gutschrift den Anspruch auf Auszahlung, ohne daß es einer Mitteilung an ihn bedurfte o Der Anspruch aus der Gutschrift wäre erloschen, weil dieselben Grundsätze wie beim Kontoer-öffnungsantrag auch auf den Überweisungsauftrag anzuwendon wäreno Dieser ist zwar unstreitig durch Dr» oder dessen Sohn mit gefälschter Unterschrift versehen, wäre aber beim Bestehen einer Generalvollmacht dieeer Personen mit Wirkung gegen Arthur ZflHP erteilt worden<> III« Der Rechtsstreit ist ferner nicht unabhängig von dem Bestehen einer Generalvollmacht für Dr0 IMF und seinen Sohn zur Entscheidung zugunsten der Beklagten reif?>weil ein Anspruch Arthur ZUB aus der Gutschrift für ihn beim Fohlen der Generalvollmacht bejaht v/erden müßteo Vielmehr ist im Ergebnis dem Berufungsgericht zu folgen, das trotz der Fälschung des Kontoeröffnungsantrages einen solchen Anspruch für gegeben erachtet hat« Ob die Auffassung des Berufungsgerichts geteilt werden kann, es liege ein Vertrag zugunsten Arthur ZfBHHP vor, der bei derfvon der letzten Zwischenbank mit der Empfang er bank geschlossen worden sei, kann offen bleiben (die Entscheidung des Io Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 9, März 1951, NJW 1951p 457p die einen Vertrag zugunsten de3 Empfängers bei der Giroüberv/oisung heranzieht, betrifft, wie der nicht veröffentlichte Teil ergibt, eine innerbetriebliche Überweisung; vglo für außenbotriebliche Überweisungen die Bedenken bei Schlegolbergor-IIefermehl, HGB 4<, Aufl, § 365 Anh« A, 44)» Arthur ZflK hat durch die Vollmacht vom 0« MHHBI 1958 (Bl, 6 der Entschädigungsakten) Rechtsanwalt Dr« ermächtigt, ihn in der Geltendmachung seiner Rechte und Ansprüche auf Wiedergutmachung zu vertreten, und ihm Inkassovollmacht erteilto Die Beklagten haben zwar in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Echtheit auch dieser (von der Konsularabteilung der Deutschen Botschaft in B^IV Ai^^ beglaubigten) Unterschrift bestritten (Schriftsatz vom 25o September 1963 So 2 - Bio 148 R GA)« Dieses Bestreiten ist aber unbeachtlich, denn die Echtheit dieser Unter-<• Bas Geständnis, das\seine Wirksamkeit auch für die Berufungsinstanz behielt (§ 552 ZPO), ist auch nicht wirksam widerrufen worden (§ 290 ZP0)o Bie Beklagten hätten angeben müssen, inwiefern sie durch Irrtum dazu gelangt sind, die Unterschrift vom 0« 1956 zu Unrecht als echt zu betrachten, Bie bloße Erklärung, Br, L(M^ habe bei der Deutschen Botschaft in BflBP Ai^p Stempel entwendet und Unterschriften des Urkundsbeamten nachgemacht, genügte nicht, zuraa! ein Interesse des Br, L^B, die Vollmacht für Rechtsanwalt Brc zu fälschen, nicht ersichtlich ist und nach dem Schriftgutachten diese Unterschrift sowie weitere Unterschriften, darunter eine ebenfalls von der Deutschen Botschaft beglaubigte Vollmacht vom 15* September 1956, sich widerspruchslos in eine Reihe echter Unterschriften einreihen lassen/ Bie Beklagte hat Rechtsanwalt Dr, HM-Tfli von der Errichtung des Kontos fernmündlich Mitteilung gemacht und daraufhin hat dieser auf Grund der ihm erteilten Vollmacht die Entschädigungsbehörde angewiesen, den Vorschuß auf das Konto Arthur ZflBV bei der Beklagten zu überweisen (Bio 44 Entschädigungsakten)o Dadurch wurde die Bntsehädigungsbe-hörde in die Lage versetzt, auf dieses Konto mit befreiender Wirkung zu zahlen, obwohl das Konto - wie hier zu unterstellen ist - auf Grund eines gefälschten Kontoeröffnungsantrages und ohne Bestehen einer Vollmacht für Dr, LflB und seinen Sohn eröffnet worden war» Arthur 2PÜ hat durch soino wirksame Anweisung, auf ein bestimmtes, für ihn geführtes Konto zu zahlen, erkennbar gemacht, daß er sie als zu seinen Gunste] erfolgt ansehen wolle„ Bie Beklagte hat sich durch Mitteilung der Kontoeröffnung gegenüber dem Bevollmächtigten Arthur bereit erklärt, Zahlungen für diesen in Empfang zu nehmeno Sie hat dementsprechend den von der Entschädigungsbehörde eingegangenen Betrag dem Vater des Klägers gutgebracht o Die Überweisung ist also auf das Konto "Arthur Z^^B" auf Grund eines der Bank erkennbar gemachten Einverständnisses seines mit Inkassovollmacht versehenen Vertreters geschehene Damit ist jedenfalls für die von der Entschädigungabehörde zu erwartenden Zahlungen ein Giroverhältnis zwischen der Beklagten und Arthur ZSP zustandegekommeno Mit der Gutschrift ist somit ein Forderungsrecht für diesen entstanden«, ohne daß es einer Benachrichtigung durch die Bank bedurfte (vgl0 z0B0 BGH LU HGB § 355 Nr<> 8)o Fehlte die Generalvollmacht des Dr0 LflP und seines Sohnes, so ist dieses Porderungsrecht trotz auf Honorar kein Schaden durch die Überweisung an Leonardo German LflB entstanden sei«, kommt es für die Entscheidung dos Rechtsstreits darauf an, ob eine wirksame Vollmacht des Dr0 und seines Sohnes bestände Die Beklagten haben sich (außer auf das Zeugnis des Dr» LiV und seineb Sohnes) auch auf die Parteivernehmung des Klägers bezogen* daß ihm das Bestehen einer Generalvollmacht der beiden Personen bekannt gewesen sei* In erster Linie wird aber zu erörtern sein* ob eine etwaige Generalvollmacht durch die Erteilung der Vollmacht an Rechtsanwalt Dr„ fam #<> flBIP 1958 Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen0 Bei einer etwaigen erneuten Verurteilung der Beklagten wird zu berücksichtigen sein, daß Gesellschaft und Gesellschafter nicht als Gesamtschuldner haften«, Nur die Gesellschafter sind Gesamtschuldne (vgl.
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: ja
BGB § 164
Tritt jemand unter fremdem Namen auf und ergibt die Auslegung seiner Erklärung den Anschein eines Eigengeschäfts, des Namensträgers 9 so sind die Vorschriften der §§ 164 ff BGB über die Stellvertretung anzuwenden? obwohl ein Vertretungswille des Handelnden fehlt»
BGH? ürt o vo 3 o März 1966 - II ZR I8/64 - OLG Gelle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR t8/64
URTEIL Verkündet ata
3<> März 1966 Heil,
Justizoborsekrotär als Urkundsbeamter
, _ , , , . , der Geschäftsstelle
m dem Rechtsstreit
Io 2 o
der Firma Bankhaus W O^^^straße
&
C o o ^
deren persönlich haftenden G-esellschaftorn:
a) Bankier Otto ebenda»
b) Bankier Otto-Heinrich ebenda.
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr0
gegen
den kaufmännischen Angestellten Wolfgang Z
BW S«
9
Kläger und Revisionsbeklagten:,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br
2 -
/
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3» März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Dr» Fischer und der Bundesrichter LieseckOp Dr0 BukowP Fleck und Stimpel
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10o Zivilsenats des Oberlandesgeriehts Celle vom 29 o November 1963 aufgehoben<>
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an da3 Berufungsgericht zurückverwiesen ? dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird®
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist der Sohn und alleinige Erbe des am • o .1958 in B^Bp Aiflp verstorbenen jüdischen.
Kaufmanns Arthur Z^HB, der als Verfolgter aus Deutschland nach ausgewandert war. In dem beim Regie-
rungspräsidenten in HiflBHB anhängigen Entschädigungsverfahren hatte der in dieser Angelegenheit für Arthur Z\ tätige Rechtsanwalt Dr0 Lflp in BufllP bei der Ent-
schädigungsbehörde eine mit ’'Arthur Unterzeichnete
Vollmacht vom pt, flUBI 1958 eingereicht? durch die Recht! anwalt Dr« in HaflHBB bevollmächtigt wurde9
Arthur ZPM vor der Entschädigungsbehörde zu vertretene
3 -
Dr0 wurde außerdem Inkassovollmacht ertoilto
Pernor ist angeordnet? daß alle bisher erteilten Vollmachten ungültig würdon» Die Unterschrift "Arthur ist durch
einen gestempelten,, mit Dienstsiegel versehenen und unterschriebenen Vermerk der Deutschen Botschaft in B^|B AiJ^ beglaubigte Rechtsanwalt Dr0 betrieb das Entschädigung everfahren für Arthur dem am 0» fliHHHP
1958 ein Vorschuß von 10 000 DM auf seine Entschädigungsansprüche bewilligt wurdeo
Boi der Beklagten zu 1) (im folgenden » die Beklagte)9 poren persönlich haftende Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3) sind;, ging aus B0HM Ai(® ein Brief vom 1958 mit der Untersehr
A ^4* xx u
It A 4» V»«« v» /IX OX1UX
m aem um aic
Errichtung eines Kontos für erwartete EntSchädigungsZahlungen für Arthur ZflBU gebeten wurde 0 Die Unterschrift ist von Dr» D|9 in oder seinem Sohn Leonardo German
L0 mit den Schriftzügen von Arthur ZflIB angefertigt wordene Als Anschrift von Arthur war Straße und Hausnummer von Dr» angegeben» Die Beklagte richtete unter
dieser Anschrift an Arthur ZflHIB ein Schreiben., in dem sie die Eröffnung des Kontos mittoilte» Sie erbat und erhielt einen mit "Arthur ZflB" Unterzeichneten formularmäßig on Kontoeröffnungcantrag nebst Unterschriftsprobe» Mit einem Brief unter "Einschreiben gegen Rückschein" bestätigte die Beklagte den Eingang des Kontoeröffnungsantrages» Der Rückschein (Ablioferungs3Chein) gelangte mit der Unterschrift "Arthur ZflBP" an die Beklagte» Die Unterschriften auf dem Kontoeröffnungsantrag und auf dem Rückschein sind ebenfalls von Dr» Lfll oder seinem Sohn angefertigt worden»
I f . / ' i
Dio Beklagte untorrichtete Rechtsanwalt Dr» R^B-^I von der Kontoeröffnung» Dieser JÖat die Entschädigungsbehördo«, die fällig werdenden Entschädigungsleistungen auf dieses Konto zu überweiseno Mitte flHBP 1958 überwies die Entschädigungsbehördo auf das Konto “Arthur ZBÜB" den von ihr bewilligten Vorschuß von 10 000 DM0 Die Beklagte schrieb den Betrag am B° BHBMl 1958 gut» Am Bo ^BB^P 1958 ging bei ihr ein mit “Arthur unterschriebener Brief aus bBBB AiflB
vom
’958 ein9 in dem sie angewiesen wurde9 den
Betrag von 9 950 DM auf das Konto einer aBHHHBB Bank bei der Deutsch-3flBHIBB^l^B Bank in HBB zugunsten des Leonardo German LBP zu überweisen» Die Beklagte überwies den Betrag am 0» 1958 auf das angegebene Konto bei der
► V>_QI
t A 4L— kJ'
Bank* Die Unterschrift unter dem Brief vom ■ » QH^BB 1958 ist ebenfalls von Dr» L^^ mit den Schrift Zügen Arthur ZBHB hergestollt worden» Der Kläger erhielt den überwiesenen Betrag nicht» Dr» LflB undsein Sohn schädigten zahlreiche ihrer Mandanten durch Unterschlagung der in ihre Hände geratenen Beträge»
Der Kläger forderte von der Beklagten Auszahlung des dom Erblasser Arthur ZBIB gutgeschriebenen Betrages von 10 000 DM» Er will die Überweisung an Leonardo G-erman I<4B nicht gegen sich gelten lassen» Sein Vater habe weder Dr»
L^p noch seinen Sohn bevollmächtigt * für ihn Gelder in Empfang zu nehmen» Die Beklagte lehnte die Auszahlung ab»
Mit der Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der beklagten Bank und ihrer persönlich haftenden Gesellschafter als Gesamtschuldner zur Zahlung von 10 000 DM nebst Zinsen an ihn,
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragte Sie hat behauptet* Dr» L(B und sein Sohn Leonardo German seien
Generalbevollmächtigte Arthur gewesene Die Vollmacht
sei unwiderruflich und mit Wirkung über den Tod hinaus erteilt wordene Durch die dem Auftrag entsprechende Überweisung sei sie frei geworden«
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage stattgegoben» Mit der Revision verfolgen die Beklagten den Antrag auf Abweisung der Klage weiter« Der Kläger beantragt* die Revision zurückzuweisen«
' Entscheidungsgründe:
Io Das Berufungsgericht führt aus: Da alle mit "Arthur Unterzeichneten Schreiben an die beklagte Bank von Dr0 oder dem Sohn Leonardo L®^ gefälschte Unterschrif-
ten trügen* sei ein Girovertrag zwischen dem Vater des Klägers und der beklagten Bank nicht zustandegekommen0 Der Kläger habe aber als Erbe seines Vaters durch die (nach dem Tode erfolgte) Gutschrift des überwiesenen Betrages eine Forderung auf Auszahlung des Betrages im Wege eines Vertrages zugunsten seines Vaters erworben» Ein solcher Vertrag gemäß § 328 BGB sei aus Anlaß der Überweisung zwischen der letzten (nicht näher festgestellten) Überweisungsstelle {Zwischenbank) und der Beklagten als Empfänger bank zustandegekommen,, Da der Überweisungsauftrag vom (» SHP 1953* durch den die Überweisung zugunsten von Leonardo German LflBI verlangt wurde* unstreitig eine gefälschte Unterschrift getragen habe* sei die Beklagte durch die entsprechende Überweisung nicht frei geworden» Diese Erwägungen unterliegen rechtlichen Bedenkeno
Das Berufungsgericht zieht nicht in Betracht, daß die Beklagte unter Bewoisantritt (Berufungsbegründung So 2, 5) behauptet hatte, der Vater des Klägers habe Dr0 Lpp und dessen Sohn Leonardo German Lpp eine Uber den Tod hinaus wirksame Generalvollmacht mit ausdrücklicher Inkassobefugnis nach einem vorgelegten Muster erteilte Die rechtliche Würdigung muß auch den Ball ins Auge fassen, daß eine solche Generalvollmacht bestand <> Die Revision, die von der Erteilung der Generalvollmacht ausgeht und ihre rechtliche Erheblichkeit darzutun sucht, rügt damit zugleich das sic betreffende Vorbringen als übergangene
Unstreitig ist die Unterschrift uArthur ZMHP" unter
dem K on t o e r ö ff nun s an t r a von Dr= Lj
r\ri /•»•v» wuvx
nrtiviAW Q«Uv> wi-j + U V/XilV^Ul UUUU Ul JL u
den Schriftzügen von Arthur ZflIBP angefertigt worden o Der Unterzeichner trat somit unter einem falschen Namen aufo Er zeichnete nicht als Vertreter mit dem Namen des Vertretenen (RGZ 74? 69)? sondern erweckte bewußt den Anschein, Arthur ZPH• habe die Unterschrift geleistetQ Die Unterschrift ist gefälscht (vglo Schwarz-Dreher, StGB 260 Auflo § 26? 4 A)„ Daraus folgt aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, daß sie keine Rechtswirkungen für Arthur Z( zu äußern vermag« Tritt jemand unter fremdem Namen auf, um falsche Identitätsvorstellungen beim Geschäftsgegner zu erwecken, so ist eine entsprechende Anwendung der §§ 164 ff? nicht nur der §§ 177? 179 BGB geboten (Bnneccorus-Nipperdey. Lehrbo des Bürgerl0 Rechts, 15° Auflo Bdo I 2 § 183 III 2)o Wo die Auslegung der Erklärung den Anschein eines Eigenge-
schäfts des Namensträgers ergibt und e,ine falsche Identitätsvorst cllung (hier durch Nachahmung der Schriftzüge des Namensträgers) beim Gegner erweckt werden sollte, sind die Grundsätze über die Stellvertretung entsprechend anzuwendon, obwohl ein Vertretungswille des Fälschers fehlt (vglo Ohr,
AcP 152, 216 ff, 232, 234)° Pas Schutzinteresse des Gosch&fts-gegnors verlangt, ein solches Geschäft als im Namen dos Namensträgers abgeschlossen zu behandeln (Schulze von Lasaulx in Soergel-Sicbert, BGB § 164 A0 1?» Staudinger-Coing, BGB 11Q Auf 1 o § 179 Ao 5)° Hatte der unter falschem Namen Handelnde Vertrotungsmacht, so wird der Namensträger aus dom Geschäft berechtigt und verpflichtet, falls der Gegner mit dem Namensträger und nicht mit dem Handelnden abschließen wollte (Ennec-ceruo-Nipperdey aaO)0 Bestand also die behauptete Generalvollmacht, so erwarb Arthur ZfllV auf Grund des trotz der Fälschung mit ihm zustandegekommenen Bankvertrages aus der Gutschrift den Anspruch auf Auszahlung, ohne daß es einer Mitteilung an ihn bedurfte o Der Anspruch aus der Gutschrift wäre erloschen, weil dieselben Grundsätze wie beim Kontoer-öffnungsantrag auch auf den Überweisungsauftrag anzuwendon wäreno Dieser ist zwar unstreitig durch Dr» oder dessen
Sohn mit gefälschter Unterschrift versehen, wäre aber beim Bestehen einer Generalvollmacht dieeer Personen mit Wirkung gegen Arthur ZflHP erteilt worden<>
IIo Andererseits ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung im Sinne der Abweisung der Klage reif, weil die Beklagte, wenn Dr0 oder sein Sohn den Überweisungsauftrag ohne Ver-
trotungsmacht für Arthur Z^HV unterzeichnet haben, sich nicht darauf berufen kann, sie habe ohne Verschulden den Überweisungs-auf trag für echt angesehene Die Bank trägt das Pöl schungsrioiko und ist im Überweisungsverkehr hiervon auch nicht freigozoichnot (RGZ 160, 315; 161, 181; AGB der Banken Nr. 4 bis 9; Schlogol-berger-Hcfermohl, § 365 Anho A* 28, 29)°
III« Der Rechtsstreit ist ferner nicht unabhängig von dem Bestehen einer Generalvollmacht für Dr0 IMF und seinen Sohn zur Entscheidung zugunsten der Beklagten reif?>weil ein Anspruch Arthur ZUB aus der Gutschrift für ihn beim Fohlen der Generalvollmacht bejaht v/erden müßteo Vielmehr ist im Ergebnis dem Berufungsgericht zu folgen, das trotz der Fälschung des Kontoeröffnungsantrages einen solchen Anspruch für gegeben erachtet hat« Ob die Auffassung des Berufungsgerichts geteilt werden kann, es liege ein Vertrag zugunsten Arthur ZfBHHP vor, der bei derfvon der letzten Zwischenbank mit der Empfang er bank geschlossen worden sei, kann offen bleiben (die Entscheidung des Io Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 9, März 1951, NJW 1951p 457p die einen Vertrag zugunsten de3 Empfängers bei der Giroüberv/oisung heranzieht, betrifft, wie der nicht veröffentlichte Teil ergibt, eine innerbetriebliche Überweisung; vglo für außenbotriebliche Überweisungen die Bedenken bei Schlegolbergor-IIefermehl, HGB 4<, Aufl, § 365 Anh« A, 44)»
Eirier Anspruch Arthur Z^BIV folgt bereits daraus, daß nach dom unstreitigen Sachverhalt bei richtiger rechtlicher Würdigung ein unabhängig von dem Kontoeröffnungsantrag zustandegekommener Girovertrag mit dem Empfänger für die Gutschrift des Betrages von 10 000 DM vorliegt»
Arthur ZflK hat durch die Vollmacht vom 0« MHHBI 1958 (Bl, 6 der Entschädigungsakten) Rechtsanwalt Dr« ermächtigt, ihn in der Geltendmachung seiner Rechte und Ansprüche auf Wiedergutmachung zu vertreten, und ihm Inkassovollmacht erteilto Die Beklagten haben zwar in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Echtheit auch dieser (von der Konsularabteilung der Deutschen Botschaft in B^IV Ai^^ beglaubigten) Unterschrift bestritten (Schriftsatz vom 25o September 1963 So 2 - Bio 148 R GA)« Dieses Bestreiten ist aber unbeachtlich, denn die Echtheit dieser Unter-<•
/ ß -1 o yvi a
I
schrift war bereits zugestanden (Schriftsatz vom 80 November 1962 Bio 69 GA). Bas Geständnis, das\seine Wirksamkeit auch für die Berufungsinstanz behielt (§ 552 ZPO), ist auch nicht wirksam widerrufen worden (§ 290 ZP0)o Bie Beklagten hätten angeben müssen, inwiefern sie durch Irrtum dazu gelangt sind, die Unterschrift vom 0« 1956 zu Unrecht als echt zu
betrachten, Bie bloße Erklärung, Br, L(M^ habe bei der Deutschen Botschaft in BflBP Ai^p Stempel entwendet und Unterschriften des Urkundsbeamten nachgemacht, genügte nicht, zuraa! ein Interesse des Br, L^B, die Vollmacht für Rechtsanwalt Brc zu fälschen, nicht ersichtlich ist und nach
dem Schriftgutachten diese Unterschrift sowie weitere Unterschriften, darunter eine ebenfalls von der Deutschen Botschaft beglaubigte Vollmacht vom 15* September 1956, sich widerspruchslos in eine Reihe echter Unterschriften einreihen lassen/
Bie Beklagte hat Rechtsanwalt Dr, HM-Tfli von der Errichtung des Kontos fernmündlich Mitteilung gemacht und daraufhin hat dieser auf Grund der ihm erteilten Vollmacht die Entschädigungsbehörde angewiesen, den Vorschuß auf das Konto Arthur ZflBV bei der Beklagten zu überweisen (Bio 44 Entschädigungsakten)o Dadurch wurde die Bntsehädigungsbe-hörde in die Lage versetzt, auf dieses Konto mit befreiender Wirkung zu zahlen, obwohl das Konto - wie hier zu unterstellen ist - auf Grund eines gefälschten Kontoeröffnungsantrages und ohne Bestehen einer Vollmacht für Dr, LflB und seinen Sohn eröffnet worden war» Arthur 2PÜ hat durch soino wirksame Anweisung, auf ein bestimmtes, für ihn geführtes Konto zu zahlen, erkennbar gemacht, daß er sie als zu seinen Gunste] erfolgt ansehen wolle„ Bie Beklagte hat sich durch Mitteilung der Kontoeröffnung gegenüber dem Bevollmächtigten Arthur
bereit erklärt, Zahlungen für diesen in Empfang zu nehmeno Sie hat dementsprechend den von der Entschädigungsbehörde eingegangenen Betrag dem Vater des Klägers gutgebracht o Die Überweisung ist also auf das Konto "Arthur Z^^B" auf Grund eines der Bank erkennbar gemachten Einverständnisses seines mit Inkassovollmacht versehenen Vertreters geschehene Damit ist jedenfalls für die von der Entschädigungabehörde zu erwartenden Zahlungen ein Giroverhältnis zwischen der Beklagten und Arthur ZSP zustandegekommeno Mit der Gutschrift ist somit ein Forderungsrecht für diesen entstanden«, ohne daß es einer Benachrichtigung durch die Bank bedurfte (vgl0 z0B0 BGH LU HGB § 355 Nr<> 8)o Fehlte die Generalvollmacht des Dr0 LflP und seines Sohnes, so ist dieses Porderungsrecht trotz
f wt r\ n QQii*P+Y»n/<*AQ,
w wuxouuigoaujL üx
bestehen geblieben
(vglo oben II)0
IVo Da das Berufungsgericht zutreffend für nicht dargetan erachtet hat, daß dem Kläger wegen etwaiger Ansprüche des Dr0
auf Honorar kein Schaden durch die Überweisung an Leonardo German LflB entstanden sei«, kommt es für die Entscheidung dos Rechtsstreits darauf an, ob eine wirksame Vollmacht des Dr0 und seines Sohnes bestände Die Beklagten haben sich (außer auf das Zeugnis des Dr» LiV und seineb Sohnes) auch auf die Parteivernehmung des Klägers bezogen* daß ihm das Bestehen einer Generalvollmacht der beiden Personen bekannt gewesen sei* In erster Linie wird aber zu erörtern sein* ob eine etwaige Generalvollmacht durch die Erteilung der Vollmacht an Rechtsanwalt Dr„ fam #<> flBIP 1958
widerrufen ist, weil in dieser Vollmacht alle bi3 dahin erteilten anderweiten Vollmachten für ungültig erklärt worden 3ind (Berufuhgsbegründung So 3S Bio 96 GA; Berufungsbeantwortung So 2 Bl» 115 GA)*
Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen0 Bei einer etwaigen erneuten Verurteilung der Beklagten wird zu berücksichtigen sein, daß Gesellschaft und Gesellschafter nicht als Gesamtschuldner haften«, Nur die Gesellschafter sind Gesamtschuldne (vgl. BCrHZ 5, 35, 37).
Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu überlassen5 da sie vom Ausgang der Sache abhängto
X>ro Rischer Liesecke Dr„ Bukow
Pieck
Stimpel
p ^7/
BUNDESGERICHTSHOF
II^ZR^lö/64
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.
2.
der Firma Bankhaus W HagBIP, 0®®straße
&
deren persönlich haftenden Gesellschaftern;
a) Bankier Otto , ebenda,
b) Bankier Otto-Heinrich ebenda,
Co.
»
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
den kaufmännischen Angestellten Wolfgang Z
BMI HflM HuflP fi^ Dp.
F* >
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
-2-
\
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Bukow, Dr. Schulze und Fleck in der Sitzung am 7. April 1966
beschlossen:
Die Entscheidungsgründe des am 3. März 1966 verkündeten Urteils zu III. werden gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß auf Seite 8 der Ausfertigung in Zeile 10 von oben zwischen die Worte ’'der" und "von“ das Wort "Überweisung” eingeschaltet wird.
Dr. Fischer
Liesecke
\