0, stimmte bei diesen Beschlüssen mit den von ihm vertretenen Aktien im Nennwert von 267 000 DM mit» Der Kläger, der Aktien im Nennwert von 40 800 DM vertrat, stimmte gegen die Beschlüsse und erklärte jeweils Widerspruch zur Niederschrift des Notars. Gegen diesen Beschluß erklärte der Kläger Widerspruch zu dem Protokoll« Der Kläger ficht mit der vorliegenden Klage die Entlastung des Aufsichtsrats an, weil bei der Abstimmung 495 000 DM Aktien, die von den Kindern Br« SfllP vertreten worden seien, nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Der Kläger hat demgemäß beantragt, den Hauptversammlungsbeschluß vom 18« Oktober 1958 über die Entlastung des Aufsichtsrats für nichtig zu erklären. Sie verneint ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, bestreitet, daß Dr. die SflBHIito GmbH beherrsche, und wirft dem Kläger vor, er übe das Anfechtungsrecht mißbräuchlich aus. Eine Aktiengesellschaft wird zwar im Anfechtungsprozeß voqi Vorstand und Aufsichtsrat vertreten (§ 199 Abs* 2 Satz 1 AktG), Diese Regelung gilt aber, wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (II ZR 97/59> Urteil vom 14» Dezember 1961), nicht für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Der Aufsichtsrat ist grundsätzlich kein notwendiges Organ dieser Gesellschaft, Ist er nach dem Gesellschaftsvertrag zu bestellen, so gelten für ihn die entsprechenden Bestimmungen des Aktiengesetzes wegen der anderen Struktur und Organisation der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur zu dem Teil entsprechend. Zu den anwendbaren Vorschriften gehört 3 199 Abs, 2 Satz 1 AktG nicht (vgl, § 52 GmbHG), Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird daher auch im Anfechtungsprozeß ausschließlich von den Geschäftsführern vertreten, 2, Die verklagte Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die richtige Beklagte, Durch die Umwandlung der Aktiengesellschaft ist nicht etwa die alte Gesellschaft aufgelöst und eine neue Gesellschaft gegründet worden. Die Revision meint, der Kläger könne an der Klage kein Interesse haben, da der Aufsichtsrat bereits in der ordentlichen Hauptversammlung vom 30o August 1958 entlastet, dieser Beschluß nicht angefochten worden sei und seine Wirksamkeit durch die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses vom 18« Oktober 1958 nicht beeinträchtigt werde« Der Ansicht der Revision kann nicht zugestimmt werden« Es kann dahingestellt bleiben, ob der neue Entlastungsbeschluß den alten ersetzen, diesen also aufhe-ben sollte« Selbst wenn der neue Beschluß neben den alten treten sollte, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, ohne daß es darauf ankommt, ob die Anfechtung des neuen Entlastungsbeschlusses den alten Beschluß in seiner Wirksamkeit berührt« Die Entlastung hat gemäß § 84 Abs« 4 Satz 3 AktG nicht den Verzicht auf Ersatzansprüche gegen den Aufsichtsrat zu dem Inhalt« Die Entlastung bringt vielmehr im wesentlichen nichts anderes zu dem Ausdruck als die Billigung der Tätigkeit des Aufsichtsrats und das Vertrauen der Aktionäre in ihn (RGZ 167, 151, 166)o Die Beklagte hat in der außerorden liehen Hauptversammlung die Vertrauensfrage erneut gestellt, nachdem sich ergeben hatte, daß die Abstimmung, die in der ordentlichen Hauptversammlung Uber die Entlastung des Aufsichtsrats stattfand, in grober Weise . gegen § 114 Abs« 5 AktG verstoßen hatte« Der Beklagten war daran gelegen, daß die Aktionäre dem Aufsichtsrat das Vertrauen erneut und diesmal ordnungsmäßig aus-sprachen; es hätte sonst am 18« Oktober 1958 über die Entlastung kein Beschluß gefaßt zu werden brauchen, da zu diesem Zeitpunkt feststand, daß der alte Entlastung beschluß nicht mehr angefochten werden konnte« Dementsprechend ist der Klägeridaran interessiert, den neuen Beschluß für nichtig erklären zu lassen, wenn dieser 3 Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der alte Entlastungsbeschluß nicht auf dem Verstoß gegen § 114 Abs« 5 AktG beruht habe« Hierauf kommt es jedoch nicht an. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beschluß über die Entlastung des Aufsichtsrats in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 18« Oktober 1958 sei unter Verletzung des Stimmrechtsverböte des § 114 Abs.5 AktG zustande gekommen» Zwar habe Dr. SflBl nicht mehr, wie in der ordentlichen Hauptversammlung, selbst abgestimmt; für die 267 000 IM Aktien, die Dr» SflH^ in der ersten Versammlung und Staatsbankrat Zf^Hl in der zweiten vertreten habe, sei in der zweiten Versammlung keine Stimme abgegeben worden. Sie meint, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß bestimmte, wirtschaftlich bedeutsame Beschlüsse, wie eine Satzungsänderung oder die Auflösung der Gesellschaft, eine qualifizierte Mehrheit verlangten und diese Dr. Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe einen Beweisantritt übergangen. Die Beklagte habe unter Bevjsis-i gestellt, daß Erika Bu^BB und Christian S^BBB bei der Abstimmung nicht an den Willen ihres Vaters gebunden gewesen seien. Das Berufungsgericht brauchte diese Beweise jedoch nicht zu erheben; es kommt auf die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten nicht an. Da Dr. SflBBB mit den Aktien, sidie der von ihm beherrschten SBBHB GmbH gehörten, nicht abstimmen durfte, konnte er das Stimmrecht auch nicht durch einen Bevollmächtigten oder Legitimationsaktionär ausüben lassen (RGZ 146, 71, 78; Baumbach/Hueck 8. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe versucht, die ihm gehörenden oder von ihm vertretenen Aktien an Dr. zu verkaufen; dieser habe aber das Angebot nicht angenommen, weil ihm der Kaufpreis zu hoch erschienen sei« Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Kläger am 6» September 1958 in Aussicht gestellt habe, er werde der Beklagten durch die Erhebung von Anfechtungsklagen Kosten machen, die die Differenz zwischen dem von ihm verlangten und dem ihm angebotenen Preis überstiegen» Ähnliche Äußerungen habe er in der ordentlichen und der außerordentlichen Hauptversammlung gemacht, um den von ihm erwünschten Kaufpreis zu erzielen« Auch habe er erklärt, die Beklagte werde Ruhe haben, wenn sie ihm den entsprechenden Kaufpreis zahle. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, auch wenn der Kläger sich so verhalten habe, wie die Beklagte vorgetragen habe, stelle die Anfechtungsklage keinen Rechtsmißbrauch dar« Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen« Der Kläger hat das Anfechtungsrecht nicht ausgeübt, um der Beklagten selbstsüchtig und erpresserisch seinen Willen aufzuzwingen und hierdurch unberechtigte Vorteile zu erzielen (RGrZ 146, 585, 595 bis 597)* Das Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt , daß das Streben des Klägers nach einer höheren Dividende und einem höheren Kaufpreis bei der außerordentlich günstigen wirtschaftlichen Lage der Beklagten vertretbar und nicht unbillig gewesen sei« Auch die Mi Demgegenüber hat die Beklagte für die Geschäftsjahre 1951 bis 1955 jeweils nur 6 und für das Geschäftsjahr 1956 8 # verteilt; erst die Androhung der Anfechtungsklage gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 30. August 1958 hatte zur Folge, daß in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 18o Oktober 1958 für das Geschäftsjahr 1957 10 # Dividende ausgeschüttet wurde. des Klägers einen Hechtsmißbrauch sähe, würde dazu füh- ' ren, dem Kleinaktionär eine der wenigen Waffen, die ihm das Aktiengesetz zur Verfügung gestellt habe und die er zur Erhaltung und ‘Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage einsetzen könne, aus der Hand zu nehmen. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen auch nicht etwa verkannt, daß ein Aktionär auch insoweit substanzmäßig am Wert des Unternehmens teilnimmt, als dieser durch Rücklagen erhöht wird*
IIJ3R^J8/60
Verkündet
am Io März 1962
Schorm,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2143 058
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Porzellanfabrik Gesellschaft mit beschränk-
ter Haftung in TBBB» vertreten durch ihre Geschäftsführer August Direktor in fl'BBB>
Dr. Edgar Fabrikdirektor in Wund
Christian in
Beklagte und Revisionsklägerin ,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof» Dr
gegen
Dr* Constantin Bi fstraße V
Diplomvolkswirt in Stl
~ Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagter ,
Rechtsanwalt Dr.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 1. März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Pischer, Dr. Kuhn, Liesecke und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 27» November 1959 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist die frühere ”Porzellanfabrik T< Aktiengesellschaft”, deren Grundkapital 1 000 000 DM betrüge Die Gesellschaft wurde mit Wirkung zu dem 30. Oktober 1958 in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt «> In der Hauptversammlung vom 30 . August 1958 wurden u.a. die Ausschüttung einer Dividende von 8 # und die Gewährung einer Tantieme für den Aufsichtsrat in Höhe von 8 000 DM beschlossen sowie Vorstand und Aufsichtsrat Entlastung erteilt; der Vorsitzer des Aufsichtsrats, Dr.
0, stimmte bei diesen Beschlüssen mit den von ihm vertretenen Aktien im Nennwert von 267 000 DM mit» Der Kläger, der Aktien im Nennwert von 40 800 DM vertrat, stimmte gegen die Beschlüsse und erklärte jeweils Widerspruch zur Niederschrift des Notars. Als der Kläger eine Anfechtungsklage in Aussicht stellte, schrieb ihm Dr. S4 am 10. September 1958:
”.oo Sie hatten die Freundlichkeit, mir in München eine Klage anzudrohen, die uns erhebliche Kosten machen wird. Ich habe mich, um meinen besten Willen zu zeigen und Ihnen die Klage zu ersparen, entschlossen, noch eine außerordentliche Generalversammlung der Forzellanfabrik AG. einzuberufen mit der Tagesordnung
1. Gewinnverteilung für das Geschäftsjahr 1957
2. Entlastung des Aufsichtsrats.”
Die angekündigte außerordentliche Hauptversammlung fand am 18. Oktober 1958 statt. Es wurde einstimmig beschlossen, für das Geschäftsjahr 1957 10 i» Dividende zu ver-
teilen; von der Gewährung einer Tantieme wurde abgesehen« Es wurde weiter dem Aufsichtsrat Entlastung erteilt. Gegen diesen Beschluß erklärte der Kläger Widerspruch zu dem Protokoll« Der Kläger ficht mit der vorliegenden Klage die Entlastung des Aufsichtsrats an, weil bei der Abstimmung 495 000 DM Aktien, die von den Kindern Br« SfllP vertreten worden seien, nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Diese Aktien gehörten der "Prozellanfabrik Christian Gesellschaft mit beschränkter Haftung"
(im folgenden GmbH genannt), die von Dr« Sfflm
beherrscht gewesen sei. Der Kläger hat demgemäß beantragt, den Hauptversammlungsbeschluß vom 18« Oktober 1958 über die Entlastung des Aufsichtsrats für nichtig zu erklären. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie verneint ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, bestreitet, daß Dr. die SflBHIito GmbH beherrsche, und wirft dem
Kläger vor, er übe das Anfechtungsrecht mißbräuchlich aus.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen« Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
1. Das Berufungsurteil führt als gesetzliche Vertreter neben den Geschäftsführern den Aufsichtsrat an« Dies
ist, wenn auch für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, nicht richtig. Eine Aktiengesellschaft wird zwar im Anfechtungsprozeß voqi Vorstand und Aufsichtsrat vertreten (§ 199 Abs* 2 Satz 1 AktG), Diese Regelung gilt aber, wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (II ZR 97/59> Urteil vom 14» Dezember 1961), nicht für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Der Aufsichtsrat ist grundsätzlich kein notwendiges Organ dieser Gesellschaft, Ist er nach dem Gesellschaftsvertrag zu bestellen, so gelten für ihn die entsprechenden Bestimmungen des Aktiengesetzes wegen der anderen Struktur und Organisation der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur zu dem Teil entsprechend. Zu den anwendbaren Vorschriften gehört 3 199 Abs, 2 Satz 1 AktG nicht (vgl, § 52 GmbHG), Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird daher auch im Anfechtungsprozeß ausschließlich von den Geschäftsführern vertreten,
2, Die verklagte Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die richtige Beklagte, Durch die Umwandlung der Aktiengesellschaft ist nicht etwa die alte Gesellschaft aufgelöst und eine neue Gesellschaft gegründet worden.
Die alte Gesellschaft ist vielmehr bestehen geblieben; geändert hat sich lediglich ihre Rechtsform,
II,
Die Revision greift die Auffassung des Berufungsgerichts an, für die Klage bestehe ein Reehtsschutzbedürf-nis. Die Revision meint, der Kläger könne an der Klage kein Interesse haben, da der Aufsichtsrat bereits in der
ordentlichen Hauptversammlung vom 30o August 1958 entlastet, dieser Beschluß nicht angefochten worden sei und seine Wirksamkeit durch die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses vom 18« Oktober 1958 nicht beeinträchtigt werde«
Der Ansicht der Revision kann nicht zugestimmt werden« Es kann dahingestellt bleiben, ob der neue Entlastungsbeschluß den alten ersetzen, diesen also aufhe-ben sollte« Selbst wenn der neue Beschluß neben den alten treten sollte, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, ohne daß es darauf ankommt, ob die Anfechtung des neuen Entlastungsbeschlusses den alten Beschluß in seiner Wirksamkeit berührt« Die Entlastung hat gemäß § 84 Abs« 4 Satz 3 AktG nicht den Verzicht auf Ersatzansprüche gegen den Aufsichtsrat zu dem Inhalt« Die Entlastung bringt vielmehr im wesentlichen nichts anderes zu dem Ausdruck als die Billigung der Tätigkeit des Aufsichtsrats und das Vertrauen der Aktionäre in ihn (RGZ 167, 151, 166)o Die Beklagte hat in der außerorden liehen Hauptversammlung die Vertrauensfrage erneut gestellt, nachdem sich ergeben hatte, daß die Abstimmung, die in der ordentlichen Hauptversammlung Uber die Entlastung des Aufsichtsrats stattfand, in grober Weise . gegen § 114 Abs« 5 AktG verstoßen hatte« Der Beklagten war daran gelegen, daß die Aktionäre dem Aufsichtsrat das Vertrauen erneut und diesmal ordnungsmäßig aus-sprachen; es hätte sonst am 18« Oktober 1958 über die Entlastung kein Beschluß gefaßt zu werden brauchen, da zu diesem Zeitpunkt feststand, daß der alte Entlastung beschluß nicht mehr angefochten werden konnte« Dementsprechend ist der Klägeridaran interessiert, den neuen Beschluß für nichtig erklären zu lassen, wenn dieser 3
Schluß fehlerhaft zustande gekommen ist«
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der alte Entlastungsbeschluß nicht auf dem Verstoß gegen § 114 Abs« 5 AktG beruht habe« Hierauf kommt es jedoch nicht an. Entscheidend ist allein, daß die Beklagte im Hinblick auf die unrichtige Abstimmung in der ordentlichen Hauptversammlung die außerordentliche Hauptversammlung einberief, um über die Entlastung erneut abstimmen zu lassen.
III-
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beschluß über die Entlastung des Aufsichtsrats in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 18« Oktober 1958 sei unter Verletzung des Stimmrechtsverböte des § 114 Abs.5 AktG zustande gekommen» Zwar habe Dr. SflBl nicht mehr, wie in der ordentlichen Hauptversammlung, selbst abgestimmt; für die 267 000 IM Aktien, die Dr» SflH^ in der ersten Versammlung und Staatsbankrat Zf^Hl in der zweiten vertreten habe, sei in der zweiten Versammlung keine Stimme abgegeben worden. Die Kinder Dr. S^0-hätten aber mit Aktien im Nennwert von 495 000 DM abgestimmt, die im Eigentum der GmbH gestanden
hätten. Diese Abstimmung sei gesetzwidrig, da die SflB~ «■I^GmbH völlig von Dr. SflM beherrscht ifzprden sei.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand» Das Stammkapital der GmbH beträgt
200 000 DM. Dr. S4HHHP und seine 3 Kinder haben weils Stammeinlagen von 30 000 IM erbracht» Eine Stammeinlage von 78 000 DM steht der uWilhelm KG",
*
7 -
eine weitere von 2 000 DM der 11 Christian SoHG" zu. Diese beiden Gesellschaften bestehen ebenfalls aus Dr. SHHM und seinen 3 Kindern. Dr. ist Kom-
plementär der Kommanditgesellschaft, seine Kinder sind Kommanditisten; die Kinder sind von der Vertretung der offenen Handelsgesellschaft ausgeschlossen. Dr. SflIHfc verfügt also über insgesamt 11/20 des Stammkapitals. Er ist einziger Geschäftsführer der SfHH^ GmbH. Überdies haben ihm seine Tochter Erika Bu^HIV und sein Sohn Heinrich Generalvollmacht mit Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt. Diese Tatsachen reichen zu der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung aus, Dr. SflBHD habe die GmbH beherrscht j.:{--BGZ 146,
385; vgl. auch RGZ 143, 429, 431).
Die Revision greift diese Ausführungen an. Sie meint, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß bestimmte, wirtschaftlich bedeutsame Beschlüsse, wie eine Satzungsänderung oder die Auflösung der Gesellschaft, eine qualifizierte Mehrheit verlangten und diese Dr.
nicht zugestanden habe. Der Angriff der Revision kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil Dr. Stfft-auf Grund der ihm erteilten Vollmachten über eine qualifizierte Mehrheit verfügte. Hierfür ist unerheblich, daß ihm die Vollmachten nicht unwiderruflich erteilt worden sind. Maßgebend ist allein, daß sie am 18. Oktober 1958 bestanden. Wie stark die Stellung Er» in der GmbH war, zeigt die vom
Berufungsgericht (Berufungsurteil S. 9, 10) angeführte Niederschrift der Versammlung vom 20. Juni 1951, in der Dr. allein - in seiner Eigenschaft als Gesell-
schafter, Bevollmächtigter der Kinder Erika und Hein-
rich, als gesetzlicher Vertreter des damals minderjährigen Christian und als gesetzlicher Vertreter der oHG -Beschlüsse faßte, die die Feststellung der DM-Eröffnungs-bilanz, die Erhöhung des Stammkapitals und die Änderung des Gesellschaftsvertrages zu dem Gegenstand hatten.
Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe einen Beweisantritt übergangen. Die Beklagte habe unter Bevjsis-i gestellt, daß Erika Bu^BB und Christian S^BBB bei der Abstimmung nicht an den Willen ihres Vaters gebunden gewesen seien. Sie hätten keine Weisung erhalten, wie sie abstimmen sollten; das Stimmrecht sei ihnen bedingungslos übertragen worden. Das Berufungsgericht brauchte diese Beweise jedoch nicht zu erheben; es kommt auf die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten nicht an. Da Dr. SflBBB mit den Aktien, sidie der von ihm beherrschten SBBHB GmbH gehörten, nicht abstimmen durfte, konnte er das Stimmrecht auch nicht durch einen Bevollmächtigten oder Legitimationsaktionär ausüben lassen (RGZ 146, 71, 78; Baumbach/Hueck 8. Aufl. §114 Anm. 7; Boesebeek NJW 1955, 1657; Godin/Wilhelmi, Aktiengesetz 2. Aufl. § 114 Anm. 18; W. Schmidt/Meyer-Landrut in Großkomm. AktG 2. Aufl. § 114 Anm. 34a und 40).
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, im übrigen sei das Beweisangebot der Beklagten auch gemäß § 529 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil es verspätet sei. Ob diese (von der Revision angegriffene) Ausführung zutreffend ist (vgl. BGH LM § 272 b ZPO Nr. 3), kann jedoch dahingestellt bleiben, da das Berufungsgericht sachlich auf das Vorbringen der Beklagten eingegangen ist und seine
Entscheidung nicht auf der - gleichsam nur als Anhang angestellten - Erwägung zu § 529 Abs« 2 ZPO beruht»
IV
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe versucht, die ihm gehörenden oder von ihm vertretenen Aktien an Dr. zu verkaufen; dieser habe aber
das Angebot nicht angenommen, weil ihm der Kaufpreis zu hoch erschienen sei« Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Kläger am 6» September 1958 in Aussicht gestellt habe, er werde der Beklagten durch die Erhebung von Anfechtungsklagen Kosten machen, die die Differenz zwischen dem von ihm verlangten und dem ihm angebotenen Preis überstiegen» Ähnliche Äußerungen habe er in der ordentlichen und der außerordentlichen Hauptversammlung gemacht, um den von ihm erwünschten Kaufpreis zu erzielen« Auch habe er erklärt, die Beklagte werde Ruhe haben, wenn sie ihm den entsprechenden Kaufpreis zahle. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, auch wenn der Kläger sich so verhalten habe, wie die Beklagte vorgetragen habe, stelle die Anfechtungsklage keinen Rechtsmißbrauch dar« Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen« Der Kläger hat das Anfechtungsrecht nicht ausgeübt, um der Beklagten selbstsüchtig und erpresserisch seinen Willen aufzuzwingen und hierdurch unberechtigte Vorteile zu erzielen (RGrZ 146, 585, 595 bis 597)* Das Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt , daß das Streben des Klägers nach einer höheren Dividende und einem höheren Kaufpreis bei der außerordentlich günstigen wirtschaftlichen Lage der Beklagten vertretbar und nicht unbillig gewesen sei« Auch die Mi
/
tel, mit denen der Kläger diesen Erfolg erstrebte, sind nicht verwerflich« Zwischen dem Kläger als Minderheitsaktionär (57 800 DM Aktien) und der S#|HHfegruppe, der die Mehrheit der Aktien (762 000 DM) gehörte, bestanden wirtschaftliche Gegensätze. Während der Kläger auf eine Ausschüttung einer möglichst hohen Dividende und eine Steigerung des Kurswertes der Aktien bedacht war, um im Palle des Verkaufs einen günstigen Preis zu erzielen, war Dr. als die maßgebliche Persönlichkeit der
Beklagten bestrebt, das Werk unter möglichster Einbehaltung des Gewinns zu erneuern und auszuweiten. Es wurde daher, wie das Berufungsgericht festgestellt hat (Berufungsurteil S. 19» 20), jeweils nur ein bescheidener Teil des bilanzmäßigen Heingewinns an die Aktionäre ausgeschüttet, und es wurden Rücklagen gebildet, deren Höhe das Grundkapital um mehr als das Doppelte überstieg. Diese Rücklagen wuchsen von 847 773,02 DM im Jahre 1951 auf 2 610 407,75 DM im Jahre 1957 an. Demgegenüber hat die Beklagte für die Geschäftsjahre 1951 bis 1955 jeweils nur 6 und für das Geschäftsjahr 1956 8 # verteilt; erst die Androhung der Anfechtungsklage gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 30. August 1958 hatte zur Folge, daß in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 18o Oktober 1958 für das Geschäftsjahr 1957 10 # Dividende ausgeschüttet wurde. Dem Kläger kann bei dieser Sachlage kein Vorwurf gemacht werden, daß er seine Interessen in der unterstellten Weise vertrat (vgl. auch BGH WM 1961, 1324, 1328). Er durfte die Anfechtungsklage erheben und die Erhebung dieser Klage auch unter Hinweis auf die dadurch entstehenden Kosten androhen, um Vorteile zu erlangen, die er für vertretbar hielt und für vertretbar halten durfte. Das Berufungsgericht hat mit Recht ausgeführt, eine Auffassung, die in dem Verhalten
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des Klägers einen Hechtsmißbrauch sähe, würde dazu füh- ' ren, dem Kleinaktionär eine der wenigen Waffen, die ihm das Aktiengesetz zur Verfügung gestellt habe und die er zur Erhaltung und ‘Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage einsetzen könne, aus der Hand zu nehmen. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen auch nicht etwa verkannt, daß ein Aktionär auch insoweit substanzmäßig am Wert des Unternehmens teilnimmt, als dieser durch Rücklagen erhöht wird*
Nach alledem sind die Rügen der Revision nicht begründet. Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Nastelski Dr. Fischer Dr. Kuhn
Liesecke Dr. Reinicke
f
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