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BGH

Gericht: BGH

daß die Mieter des Saalbaus zur Tragung der Bergschäden nach dem abgeschlossenen Mietvertrag nicht verpflichtet seien? "Sämtliche Schönheitsreparaturen und die durch Bergschäden notwendig werdenden Reparaturen gehen zu Lasten der Mietero: Die Mieter tragen sämtliche Unkosten des Betriebeso Dazu zählen insbesondere die Kosten für Strom? der Pi Imkaufmann Willi den Klägern als Nebenintervenient beigetreten0 Bas Oberlandes--gerieht hat den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils., als daß nicht nur sämtliche Schönheitsreparaturen, sondern auch die durch Bergschäden notwendig werdenden Reparaturen zu Lasten der - Mieter gehen sollten0 Das Berufungsgericht ist sich bei seiner Auslegung bewußt gewesen, daß der Wortlaut der hier in Betracht kommenden Bestimmung mehr für die Meinung der Beklagten spricht0 In dieser Hinsicht ist den Ausführungen der Bevision über die sprachliche Gestaltung dieser Bestimmung durchaus beizutreten und der Bevision des weiteren auch darin beizustimrnen, . Für das Berufungsgericht ist es bei der.Auslegung der hier in Betracht kommenden Bestimmung entscheidend, daß die Beklagte zunächst selbst, und zwar sogar noch zu Beginn dieses Prozesses, die Bestimmung des Mietvertrages in dem Sinn verstanden habe, daß die Mieter nicht die Reparaturen an Dach und Mauerwerk infolge von Bergschäden zu tragen hätten, und daß darüber hinaus die Partner des Mietvertrages, also wiederum auch die Beklagte, beim Abschluß eines Zusatzvertrages am 7o Juli 1954 übereinstimmend ebenfalls.von dieser Auffassung ausgegangen seien«, Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß gegenüber der Berücksichtigung solcher Umstände der gewählte. 2o Die; Revision wendet sich in diesem Zusammenhang aber auch noch dagegen,/ daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung die in der Klagebeantwortung enthaltene Stellungnahme der Beklagten zu der hier maßgeblichen Vertragsbestimmung berücksichtigt hato Unter Hinweis auf die höchst-richterliche Rechtsprechung ist die Revision der Meinung, daß die Auslegung einer Willenserklärung als solche nicht sugestanden werden könne, das Gericht also bei der Auslegung an das Parteivorbringen nicht gebunden sei«. aus den festgestellten oder zugestandenen Tatsachen zu ziehen hato Dieser rechtlichen Beurteilung steht es aber nicht* wie die Revision meint* entgegen* daß im Zusammenhang mit der Auslegung einer Vertragsurkunde Parteierklärungen doch eine wesentliche Bedeutung haben können«. 3o Die Kläger hatten sich zu dem Beweis ihrer Behauptung* daß die Partner des Mietvertrages sich über den Inhalt der hier in Betracht kommenden Bestimmung in dem Sinn einig ge*?-wesen seien* daß;die Reparaturen an Dach und Mauerwerk in- . Bas beanstandet die Revision«, Sie ist der Meinung, daß die angezogene Erklärung der Beklagten das Berufungsgericht nicht der Verpflichtung enthoben habe, über etwaige unter Beweis gestellte Tatsachen Beweis zu erheben, wenn es diese Tatsachen für erheblich ansehen .würde« Auszugehen ist insoweit freilich von dem Grundsatz, daß die Feststellung der für: die Auslegung wesentlicher Tatsachen nach Maßgabe der für die Behauptungs- und Beweislast maßgeblichen Grundsätze zu erfolgen hat (BGH 20, Hl)« Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes hätte es also einer Beweiserhebung über die Richtigkeit der von den Klägern behaupteten Tatsachen über die ursprünglichen Vor- ■ Stellungen: der Parteien des Mietvertrages von der hier maß-geblicheh Bestimmung des Vertrages bedurft« Bie Erklärung der Beklagten, daß es auf die' von den Klägern benannten Zeugen nicht ankomme, konnte das Berufungsgericht von die- ■ ser Verpflichtung nicht befreien, da aus dieser Erklärung nicht entnommen werden kann, daß die Beklagte die entsprechende Behauptung der Kläger nicht bestreiten wolle« Aber, aus einem;anderen Grunde war;das Berufungsgeri ofit nicht genötigt,: den von den Klägern für die Richtigkeit ihrer Behauptung angetretenen Beweis : zu erheben« Benn das Berufungs-gericht hat die Richtigkeit dieser Behauptung auf einen anderen rechtlich möglichen und zulässigen Weg festgestellt„ Es hat aus'dem Zusatzvertrag, den die Partner des Mietvertrages am 7o Juli 1954 geschlossen haben, in einer rechtlich möglichen und auch von der Revision nicht angegriffenen Weise entnommen,, daß nach dem Inhalt dieses Vertrages die Partner des Mietvertrages damals übereinstimmend davon ausge-; gangen seien, daß die Mieter nach dem Mietvertrag vom 31o Dezember 1953 die Reparaturen an Dach und Mauerwerk infolge von Bergschäden nicht zu-,tragen-hätten®. IIo Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Kläger auf Zahlung von 7c000 DM nebst Zinsen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt? ohne weitere Feststellungen darüber zu treffen, ob überhaupt seit der Übernahme des Hotels Krone durch die Kläger Bergschäden an Dach und Mauerwerk'des,-Saalbaus aufgetreten sind, die die notwendige Voraussetzung für den geltend gemachten Erstattungsanspruch der Kläger sind® Auch dagegen wendet"; sich die Revision® • Sie ist der Meinung, daß das Berufungsgericht den Eintritt oder wenigstens den wahrscheinlichen Eintritt eines: irgendwie gearteten Bergschadens: hätte feststeilen müssen, ehe es sein Grundurteil hätte erlassen dürfen® Auch diese Rüge ist bei den hier gegebenen Verhältnissen unbegründet® Denn maßgeblich für den vorliegenden Sachverhalt ist die Tatsache, daß die, Beklagte nur die Höhe der von den Klägern geltend gemachten Bergschäden bestritten hat®; In ihrem Schriftsatz vom 22® Mai 1957 hat sie hinsichtlich der Höhe, der geltend gemachten Schäden vorgetragen:,; daß die Beträge nach ihrer Auffassung um mehr als die Hälfte übersetzt seien® Damit hat sie zugegeben, daß .Schäden;dieser Art in irgendeiner Höhe eingetreten sind® Bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht nichö genötigt:?

WortlautBergschädenBerufungsgericht®KlägerAuslegungMieterRevision

Volltext der Entscheidung

n_zO§/59
Verkündet
 am 9 o Juli 1959
Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle •
2408
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma	,	KG9	Biergroßhandlung
 in M||^^ SflHHPstroHBBT^
Beklagten und Revisionsklägerin7 Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Br0
gegen
 lo die Witwe Magdalena S NÄstraße
 in
20 den minderjährigen Schüler Karl 'S
in MflBy N^straße gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu l)?
Kläger und'Revisionsbeklagte9 • • Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Br,
 Nebenintervenient g Filmkaufmann Willi Ki
 Ngp5tr<4p,
Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 hat der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung : vom : 9fc-ä? Juli'--1959-'-unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.» Haidinger? Br0 Fischer* Liesecke* Br? Reinicke und Hill
 für Recht erkannt*
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 60 Zivilsenats des Öberlandesgerichts in Büsseldorf
 vom 27° November 1958 wird zürückgewiesen0 Die Beklagte hat die Kosten der Revision einschließlich der des Nebenintervenienten z-u tragen0
Von Rechts wegen

Die Kläger waren zusammen mit den Brüdern Hans und Adolf 3HB® : die Gesellschafter der beklagten Gesellschaft«, Durch den Vertrag vom 14o November 1955 setzten sich die Gesellschafter in der Weise auseinander? daß die Kläger aus der Gesellschaft.ausschieden und das Hotel "Zur Krone" mit Saalbau und Inventar übernahmen0 In Erfüllung dieses Vertrages ließ die Beklagte das Hotelgrundstück an die Kläger auf0: In der Auflassungsurkunde ist vermerktdaß.das Grundstück hin-, sichtlich des/: Saalbaus von der RflHRMHHB AG für Bergbau : und : Chemie für?.alle Bergschäden: abgefunden seiv Weiterhin gab die Beklagte die Garantie dafür ab«, daß mit den Mietern des Saalbaus vereinbart sei? daß alle Bergschäden an diesem von den Mietern zu tragen seien«.
Die Kläger machen geltend? daß die Mieter des Saalbaus zur Tragung der Bergschäden nach dem abgeschlossenen Mietvertrag nicht verpflichtet seien? wie sich nunmehr herausgestellt habe «, Auf Grund ihrer Garantiezusage sei daher die Beklagte gehalten ? für die eingetretenen Bergschäden aufzu-kommen«. Die Kläger tragen vor? daß inzwischen Bergschäden in Höhe; von mindestens 7;o000 DM eingetreten seien«. Mit der Klage verlangen sie demgemäß neben einem weiteren für die Revisionsinstanz nicht in Befracht kommenden Betrag Zahlung von 7 <>000 DM«,
Die Beklagte ist demgegenüber der Meinung? daß die Mieter des Saalbaus nach dem Mietvertrag vom 31v Dezember 1955 zur Tragung der Bergschäden verpflichtet seien0; Die insoweit maßgebliche Bestimmung des Mietvertrages lautet?
"Sämtliche Schönheitsreparaturen und die durch Bergschäden notwendig werdenden Reparaturen gehen zu Lasten der Mietero: Die Mieter tragen sämtliche Unkosten des
 Betriebeso Dazu zählen insbesondere die Kosten für Strom? Wasser? Heizung und Haftpflicht - und 'Feuerversicherung; Etwaige Reparaturen am Bach oder Mauerwerk gehen zu Lasten: der Vermieterin., die auch sämtliche mit dem Grund und Eoden verbundenen Steuern und Unkosten zu tragen hato"
Bas Landgericht hat die:Klage abgewiesen0 In der Berufungsinstanz ist der Mieter? der Pi Imkaufmann Willi	den
 Klägern als Nebenintervenient beigetreten0 Bas Oberlandes--gerieht hat den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils., während die Kläger und ihr Nebenintervenient um Zurückweisung der Revision bitten0
Entscheidungsgründeg
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 Io Bas Berufungsgericht legt die hier maßgebliche Bestimmung des Mietvertrages dahin aus9 daß danach die Mieter die Schönheitsreparaturen einschließlich derjenigen? die durch Bergschäden notwendig werden? übernommen hätten? daß sie aber eine weitere Verpflichtung, Reparaturen zu tragen? nicht eingegangen seien*»
lo Biese Auslegung greift die Revision any Sie meint, daß die Auslegung des Berufungsgeri’chts mit dem Wortlaut ' des Vertrages und mit seinem Sinn nicht vereinbar sei« Der Wortlaut des Vertrages sei so eindeutig? daß er einer Auslegung überhaupt nicht zugänglich seio Man könne die Bestimmung des Vertrages gar nicht;anders verstehen? als daß nicht nur sämtliche Schönheitsreparaturen, sondern auch die durch Bergschäden notwendig werdenden Reparaturen zu Lasten der - Mieter gehen sollten0
Dieser Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben«,
Das Berufungsgericht ist sich bei seiner Auslegung bewußt gewesen, daß der Wortlaut der hier in Betracht kommenden Bestimmung mehr für die Meinung der Beklagten spricht0 In dieser Hinsicht ist den Ausführungen der Bevision über die sprachliche Gestaltung dieser Bestimmung durchaus beizutreten und der Bevision des weiteren auch darin beizustimrnen,
•daß sich der Wortlaut einer Auslegung im Sinne der Beklagten zwanglos einfügen läßt* Aber diese sprachliche Gestaltung der Bestimmung des Mietvertrages hinderte das Berufungsgericht nichtv über den Wortlaut hinaus weitere für die Auslegung wichtige Umstände mit heranzuziehen, ja, es war aus Rechtsgründen zu einem solchen Vorgehen verpflichtet, weil • die tatrichterliche Auslegung einer Urkunde nicht allein an ihrem Wortlaut haften bleiben darf (EGHZ 20, 110) <> Zs fragt sich daher.für den vorliegenden Pall lediglich, ob die Heranziehung der vom Berufungsgericht für die Auslegung als maßgeblich angesehenen Umstände angesichts des Wortlauts der Bestimmung aus Rechtsgründen vertretbar ist„ Diese Frage ist zu bejahen«
. Für das Berufungsgericht ist es bei der.Auslegung der hier in Betracht kommenden Bestimmung entscheidend, daß die Beklagte zunächst selbst, und zwar sogar noch zu Beginn dieses Prozesses, die Bestimmung des Mietvertrages in dem Sinn verstanden habe, daß die Mieter nicht die Reparaturen an Dach und Mauerwerk infolge von Bergschäden zu tragen hätten, und daß darüber hinaus die Partner des Mietvertrages, also wiederum auch die Beklagte, beim Abschluß eines Zusatzvertrages am 7o Juli 1954 übereinstimmend ebenfalls.von dieser Auffassung ausgegangen seien«, Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß gegenüber der Berücksichtigung solcher Umstände
 der gewählte. Wortlaut der- Vertragsbestimmung bei der Auslegung kein entscheidendes Gewicht mehr haben kann«, Denn wenn die Vertragschließenden mit einem unvollkommenen oder unrichtigen Ausdruck eine übereinstimmende Vorstellung bestimmten Inhalts verbunden haben, der von dem Wortlaut nicht ohne weiteres oder überhaupt nicht gedeckt ist, so tritt die. Bedeutung des Wortlautes für die Auslegung völlig zurück (BGH aa.O)o Angesichts dieses auch in der Rechtslehre feststehenden Grundsatzes können die Angriffe der Revision, die eine unzulässige Außerachtlassung des Wortlautes der maßgeblichen Bestimmung bei der Auslegung rügt, nicht durchgreifend/ <.
2o Die; Revision wendet sich in diesem Zusammenhang aber auch noch dagegen,/ daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung die in der Klagebeantwortung enthaltene Stellungnahme der Beklagten zu der hier maßgeblichen Vertragsbestimmung berücksichtigt hato Unter Hinweis auf die höchst-richterliche Rechtsprechung ist die Revision der Meinung, daß die Auslegung einer Willenserklärung als solche nicht sugestanden werden könne, das Gericht also bei der Auslegung an das Parteivorbringen nicht gebunden sei«.
Auch dieser Auffassung der Revision kann nicht beigetreten werden» Zwar ist es richtig? wie übrigens der erken-nende Senat ebenfalls schon dargelegt hat (BGH-Urteil vom . 13o Oktober 1954 •••■ II ZR 160/53),? daß die Auslegung einer Vertragsurkunde einem Geständnis nicht zugänglich ist, weil die Parteien dem Gericht nicht die rechtlichen Grundlagen seiner Prüfung aufzwingen können© Das hängt damit zusammen, daß sich ein.Geständnis nur auf Tatsachen beziehen kann, nicht aber auf die rechtlichen Folgerungen, die das Gericht
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aus den festgestellten oder zugestandenen Tatsachen zu ziehen hato Dieser rechtlichen Beurteilung steht es aber nicht* wie die Revision meint* entgegen* daß im Zusammenhang mit der Auslegung einer Vertragsurkunde Parteierklärungen doch eine wesentliche Bedeutung haben können«. Darauf hat der erkennende Senat in seinem zuletzt angeführten Urteil schon hingewiesen und dargelegt* daß auch im Zusammenhang mit der Auslegung einer Urkunde ein Geständnis denkbar und möglich ist* nämlich dann* wenn es sich auf außerhalb der Urkunde liegende* für die Auslegung wesentliche Umstände bezieht* die ihrerseits den Gegenstand einer Beweisführung und einer Beweiserhebung bilden können0 Ähnlich ist die Sachlage hier* Nach den vorstehenden Ausführungen über die maßgeblichen Hechtsgrundsätze bei der Auslegung einer Vertragsurkunde gegen den Wortlaut der Urkunde ist es bedeutsam* wie die Vertragspartner den schriftlich geschlossenen Vertrag zunächst verstanden haben«, Diese ursprüngliche Auffassung der Vertragsparteien ist ein außerhalb der Urkunde liegender*
für die Auslegung wesentlicher tatsächlicher Umstand* der gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der von der betroffenen Prozeßpartei abgegebenen Parteibehauptungen zu ermitteln is.t0 So und nicht anders sind die Ausführungen . des Berufungsgerichts über die ursprüngliche eigene Auffas-
sung der Beklagten von dem Inhalt des Mietvertrages, zu verst eheno Dagegen können die von der; Revision vorgebrachten Bedenken nicht geltend gemacht werden«>
3o Die Kläger hatten sich zu dem Beweis ihrer Behauptung* daß die Partner des Mietvertrages sich über den Inhalt der hier in Betracht kommenden Bestimmung in dem Sinn einig ge*?-wesen seien* daß;die Reparaturen an Dach und Mauerwerk in- . folge von Bergschäden von den Mietern nicht zu tragen seien*
auf zwei Zeugen bezogen«Die Beklagte hatte demgegenüber erklärt,, daß es auf diese Zeugen nicht ankommeo. Bas Berufungsgericht hat mit Rücksicht auf diese Erklärung der Beklagten von einer Vernehmung der Zeugen Abstand genommen«
Bas beanstandet die Revision«, Sie ist der Meinung, daß die angezogene Erklärung der Beklagten das Berufungsgericht nicht der Verpflichtung enthoben habe, über etwaige unter Beweis gestellte Tatsachen Beweis zu erheben, wenn es diese Tatsachen für erheblich ansehen .würde«
Auch:mit dieser Rüge kann die Revision nicht durch'-’ dringen« .. Auszugehen ist insoweit freilich von dem Grundsatz, daß die Feststellung der für: die Auslegung wesentlicher Tatsachen nach Maßgabe der für die Behauptungs- und Beweislast maßgeblichen Grundsätze zu erfolgen hat (BGH 20, Hl)« Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes hätte es also einer Beweiserhebung über die Richtigkeit der von den Klägern behaupteten Tatsachen über die ursprünglichen Vor- ■ Stellungen: der Parteien des Mietvertrages von der hier maß-geblicheh Bestimmung des Vertrages bedurft« Bie Erklärung der Beklagten, daß es auf die' von den Klägern benannten Zeugen nicht ankomme, konnte das Berufungsgericht von die- ■ ser Verpflichtung nicht befreien, da aus dieser Erklärung nicht entnommen werden kann, daß die Beklagte die entsprechende Behauptung der Kläger nicht bestreiten wolle« Aber, aus einem;anderen Grunde war;das Berufungsgeri ofit nicht genötigt,: den von den Klägern für die Richtigkeit ihrer Behauptung angetretenen Beweis : zu erheben« Benn das Berufungs-gericht hat die Richtigkeit dieser Behauptung auf einen anderen rechtlich möglichen und zulässigen Weg festgestellt„ Es hat aus'dem Zusatzvertrag, den die Partner des Mietvertrages am 7o Juli 1954 geschlossen haben, in einer rechtlich möglichen und auch von der Revision nicht angegriffenen Weise
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entnommen,, daß nach dem Inhalt dieses Vertrages die Partner des Mietvertrages damals übereinstimmend davon ausge-; gangen seien, daß die Mieter nach dem Mietvertrag vom 31o Dezember 1953 die Reparaturen an Dach und Mauerwerk infolge von Bergschäden nicht zu-,tragen-hätten®. Bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht nach allgemeinen Beweis*-grunöeätzen nicht genötigt, den zusätzlichen Beweisangebo- • ten der beweispflichtigen Kläger noch nachzugehen, da die Beklagte insoweit einen Gegenbeweis nicht angetreten hatte®
IIo Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Kläger auf Zahlung von 7c000 DM nebst Zinsen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt? ohne weitere Feststellungen darüber zu treffen, ob überhaupt seit der Übernahme des Hotels Krone durch die Kläger Bergschäden an Dach und Mauerwerk'des,-Saalbaus aufgetreten sind, die die notwendige Voraussetzung für den geltend gemachten Erstattungsanspruch der Kläger sind® Auch dagegen wendet"; sich die Revision® • Sie ist der Meinung, daß das Berufungsgericht den Eintritt oder wenigstens den wahrscheinlichen Eintritt eines: irgendwie gearteten Bergschadens: hätte feststeilen müssen, ehe es sein Grundurteil hätte erlassen dürfen®
Auch diese Rüge ist bei den hier gegebenen Verhältnissen unbegründet® Denn maßgeblich für den vorliegenden Sachverhalt ist die Tatsache, daß die, Beklagte nur die Höhe der von den Klägern geltend gemachten Bergschäden bestritten hat®; In ihrem Schriftsatz vom 22® Mai 1957 hat sie hinsichtlich der Höhe, der geltend gemachten Schäden vorgetragen:,; daß die Beträge nach ihrer Auffassung um mehr als die Hälfte übersetzt seien® Damit hat sie zugegeben, daß .Schäden;dieser Art in irgendeiner Höhe eingetreten sind® Bei dieser Sachlage
 war das Berufungsgericht nichö genötigt:? noch eine besondere Feststellung darüber zu treffen? daß ein irgendwie gearteter Schaden überhaupt eingetreten isto Denn angesichts des beiderseitigen Parteivortrags ist das zwischen den Parteien unstreitige
 Damit erweist sich.die Revision als unbegründet? so daßsie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen isto
 Dr0Haidinger	DroPischer	Dieseeke	DroReinicke
 zugleich für den durch Urlaub an der Unterschriftts--leistung verhinderten Bundesrichter Hill