Eine nach Zurücknahme der Revision eingelegte unselbständige Anschlußrevision ist auch dann amzulässig, wenn dem Anschlußrevisionskläger die Rücknahme der Revision bei Rinlegung der Anschlußrevi- -Prozeßbevoliraächtigter: Rechtsanwalt Prof* Br hat der II« Zivilsenat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Canter und der Bundesrichter Br« Beibrück, Br. Haidinger, Br« Fischer und Br. Kuhn in der Sitzung vom 23. Gegen das am 30® Dezember 1954 zugestellte Urteil des Berufungsgerichts hat der Beklagte durch einen rechtzeitig am 27* Januar 1955 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt* Die Prist zur Begründung der Revision wurde antragsgemäß zuletzt bis zu dem 12* April 1955 verlängert* ** Am 12* April 1955 ging ein vom gleichen Tage datierter Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr* flHHP ein, mit dem er die Revision zurücknahm. Der Beklagte hat beantragt, die Anschlußrevision als unzulässig zu verwerfen; die Klägerin hat beantragt, den Beklagten des Rechtsmittels der Revision für verlustig zu erklären und ihm die Kosten der Revision und der Anschlußrevision auf zuerl egen* Da der Beklagte die von ihm eingelegte Revision formgerecht zurückgenommen hat, so war dem Antrag der Klägerin insoweit stattzugeben, als der Beklagte des Rechtsmittels für verlustig zu erklären war und ihm die Kosten der Revision aufzuerlegen waren (§§ 515 Abs 3, 566 ZPO). Die Anschlußrevision war aber nur insoweit zulässig, als im Augenblick ihrer Einlegung die Revision noch anhängig war, Es bedurfte daher der Prüfung, welcher der beiden am 12p April 1955 eingegangenen Schriftsätze vor dem anderen eingegangen ist. Diese sich aus dem Gesetz zwingend ergebende Folgerung beruht auch nicht auf der Vermutung, daß den Anschlußrevisionskläger, der nach Rücknahme der Revision noch eine nunmehr unzulässige An-
Für das Nachschlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung ! Geeetzs ZPO §§ 515 Abs 3, 521, 556 Abs 2, 566 Rechtesatz: * Eine nach Zurücknahme der Revision eingelegte unselbständige Anschlußrevision ist auch dann amzulässig, wenn dem Anschlußrevisionskläger die Rücknahme der Revision bei Rinlegung der Anschlußrevi- % sion nicht bekannt war* In diesem Falle hat der Anschlußrevisionskläger auch die Kosten der Anschlußrevision zu tragen; die Grundsätze der Entscheif dung BGHZ 4» 229 ff finden hier keine Anwendung« .sri V 4: Aktenzeichens H ZR 18/55 Beschluß des BGH vom 23« Juni 1955 - OIG Köln 'K JL II ZB 18/55 Beschluß In Sachen des Viehhändlers Artur M Straße IB, in Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen die BBIB Bank, Niederlassung der Kredit- bank-AGo in BBIB9 9/9, vertreten durch ihren Vorstand, Klägerin, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin, -Prozeßbevoliraächtigter: Rechtsanwalt Prof* Br hat der II« Zivilsenat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Canter und der Bundesrichter Br« Beibrück, Br. Haidinger, Br« Fischer und Br. Kuhn in der Sitzung vom 23. Juni 1955 beschlossen: Ber Beklagte ist des Rechtsmittels der Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 5. November 1954 verlustig* Bie Anschlußrevision der Klägerin gegen das bezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. ♦ 1 Der Beklagte trägt die Kosten der Revision; die Klägerin trägt die Kosten der Anschlußrevision. -2- 5T Cr r U n d e s Gegen das am 30® Dezember 1954 zugestellte Urteil des Berufungsgerichts hat der Beklagte durch einen rechtzeitig am 27* Januar 1955 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt* Die Prist zur Begründung der Revision wurde antragsgemäß zuletzt bis zu dem 12* April 1955 verlängert* ** Am 12* April 1955 ging ein vom gleichen Tage datierter Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr* flHHP ein, mit dem er die Revision zurücknahm. An demselben Tag ging ein Schriftsatz des Rechtsanwalts Prof* Dr* ein? mit welchem er Anschlußrevision einlegte und diese gleichzeitig begründete* Der Beklagte hat beantragt, die Anschlußrevision als unzulässig zu verwerfen; die Klägerin hat beantragt, den Beklagten des Rechtsmittels der Revision für verlustig zu erklären und ihm die Kosten der Revision und der Anschlußrevision auf zuerl egen* Da der Beklagte die von ihm eingelegte Revision formgerecht zurückgenommen hat, so war dem Antrag der Klägerin insoweit stattzugeben, als der Beklagte des Rechtsmittels für verlustig zu erklären war und ihm die Kosten der Revision aufzuerlegen waren (§§ 515 Abs 3, 566 ZPO). Wäre die unselbständige Anschlußrevision in zulässiger Weise eingelegt worden (§§ 556 Abs 2, 521 ZPO), so wäre sie in ihrer Wirksamkeit von der sachlichen Durchführung der Revision abhängig gewesen und hätte mit der Zurücknahme der Revision ihre Wirkung verloren. In diesem Palle wären auch dem Beklagten die Kosten der Anschlußrevision aufzuerlegen -3- gewesen (Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 17p Dezember 1951 - BGHZ 4, 229 ff £357). . Die Anschlußrevision war aber nur insoweit zulässig, als im Augenblick ihrer Einlegung die Revision noch anhängig war, Es bedurfte daher der Prüfung, welcher der beiden am 12p April 1955 eingegangenen Schriftsätze vor dem anderen eingegangen ist. Hierüber ist weder aus den Gerichtsakten noch aus den.-herangezogenen dienstlichen Äußerungen der Beamten der Geschäftsstelle eine sichere Feststellung zu treffenv Auf Befragen hat Hechtsanwalt Dr. CHIP vorgetragen, seine* Büroangestellte könne sich genau erinnern, den Schriftsatz am frühen Morgen des 12. April 1955 vor Beginn ihrer Arbeitszeit persönlich beim Bundesgerichtshof abgegeben zu haben« Dieser Angabe hat Rechtsanwalt Prof* Dr, (Bl nicht widersprochen, er hat auch nichts darüber vorgetragen, daß etwa sein Schriftsatz noch früher eingegangen sein könnte. Infolgedessen hat er den Beweis dafür nichtj| erbringen können, daß uie Anschlußrevision im Augenblick ihrer Einlegung zulässig war. w Y" V 4* An diesem Ergebnis ändert sich auch dadurch nichts, daß Rechtsanwalt Prof. Dr. im Augenblick, als er den Schriftsatz mit der Anschlußrevision fertigte^ und auch in dem Augenblick, als dieser Schriftsatz eingereicht wurde, voP! der Rücknahme der Revision keine Kenntnis hatte und auch nidjLk haben konnte. Die Zulässigkeit der Anschlußrevision ist ausschließlich von dem Nachweis des Umstandes abhängig, daß die Revision im Augenblick der Einlegung der Anschlußrevision noch schwebte. War das nicht der Fall, so ist die Anschlußrevision ohne Rücksicht darauf unzulässig, was über die Rück nähme der Revision bekannt geworden war. Diese sich aus dem Gesetz zwingend ergebende Folgerung beruht auch nicht auf der Vermutung, daß den Anschlußrevisionskläger, der nach Rücknahme der Revision noch eine nunmehr unzulässige An- MT. ft*: 1 -4- i' i ij'v ■y. Schlußrevision einlegt, dann ein Verschulden träfe. Auch die Entscheidung über die Tragung der Kosten für die Anschlußrevision wird von diesem Gesichtspunkt nicht beeinflußt, denn der Kevisionskläger, der seine Bevision rechtzeitig und formgerecht zurUckgenommen hat, kann nicht deshalb mit den Kosten einer nachträglich unzulässig eingelegten Anschlußrevision belastet werden, weil dem Anschlußrevisionskläger die Zurücknahme der Bevision noch nicht bekannt geworden war. Hiernach muß es für die Verteilung der Kostenlast bei der Hegel des § 97 ZPO verbleiben. # Br. Canter * Br. Beibrück Br. Haidinger Br. Fischer Br. Kuhn