Als Voraussetzung für die Auflösungsklage genügt es, daß der Gesellscliaftsveitrag nichtig ist; es bedarf darüber hinaus nicht auch noch der Darlegung eines wichtigen Gxundes im Sinne des § 133 HGB. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die miindlicfhe Verhandlung vom 15* Oktober 1951 unter mit- •' Wirkung dee Genatspräsidenten Br* Canter und der Bundes-rieht er i)r. In der Folgezeit kam es zu persönlichen Spannungen zwischen den Parteien, die schließlich nach dem.Zuaw.i^enbruch die Klägerinnen zu einer Kündigung des Gesellschaftevertruges veranlagten. Biese Entscheidung stützt sich aiif die Feststellung, daß über, eine wesentliche Best iamu^g des Vertrages, die die Kündigung und Liquidation dlär Gesellschaft zu dem Gegenstand hatte, eine Einigung zwischen den Parteien in Y/irklichkeit- nicht erzielt worden sei und daß dieser verstockte Einigungsmangel die Nichtigkeit des -gesamten Vertrages zur Folge gehabt habe. der Begründung zjurückgewiesen, daß die ln Vollzug gesetzte Gesellschiaft bis zu ihrer Auflösung nach den .Vorschriften der §S 131 ff HGB auch im Inneiiverhältnis als fortbestehend abgesehen werden müsse und daher nicht ohne eine Auflösung yon Amts wegen'gelöscht werden könne. erleiden würden« Des weiteren liat die Beklagte V.'iderklaga erhoben und hierbei u«a« die Feststellung begehrt, daß die ICäpitalkonten der Parteien in einer näher bezelebneten Kühe, die von den Zahlen des Gesellschaftsvertrages gunöten der Beklagten abv/elcht, bei der Auseinanfier- Das OberlandesgericLt hat durch Teilurteil zunächst nur die Entscheidung des Landgerichts zur Klage bestätigt und insoweit die Berufung der Beklagten zulrückgewiesen. 1.) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die zwischen den Parteien bindend festgestellte Unwirksamkeit des Gresellbchaftsvertrages nicht ohne weiteres den Bestand der nahezu1 10 Jahre am Wirtschafts- und Rechtsieben teilnehmenden Gesellschaft berührt habe. Es ist vielmehr im Ansohluß an die1 neuere Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 165, 193 ER1941, 1943| 1943,,1221) der Auffassung, darf a$oh für den Fall der Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages e^f Abwendung der §§ 131 ff HGB möglich und notwendig sei, uta die in Vollzug gesetzte Gesellschaft auch im Verhältnis unter den Gesellschaftern zur Auflösung und zur Beendigung zu bringen. Es bejaht demgemäß die Befugnis der Klägerinnen,trotz Nichtigkeit des C-esellschaf’csvertrages die Auflösung der Gesellschaft unter Anwendung des § 133 RGB durch gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Auch die Revision stellt:sich auf den Boden der vom Reichsgericht Sie meint jedoch, abweichend von der Auffassung des Berufungsgerichtsv daß die Nichtigkeit des Vertrages nichtjste$s und für sich allein ein hinreichen-, der Grund.zur Auflösung der Gesellschaft sei. Sie führt im Anschluß darein aus, daß im vorliegenden PrIle.angesichts des 10-jährigen;Bestandes der Gesellschaft und angesichts der Löglichkeit* in den übrigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertragep eine u.iifassehde und für die faktische Gesellschaft auch; wirksame Regelung der Rechtsbeziehuiigen zwischen den Parteien zu erblicken, die Nichtigkeit des Vertrages alleijn noch kein wichtiger Grund zur Auflösung der Gesellschaft darstelle. 2v) Der Ausgangspunkt für die neuere Rechtsprechung des Deichsgerichts, wonach trotz Dichtigkeit'oder erfolg« ter Anfechtung des Gesellschafts Vertrages die in Vollzug gesetzte offene Handelsgesellschaft1 oder Kommanditgesellschaft; auch im Verhältnis unter den Gesellschaftern nicht als voi|l vornherein nicht existent betrachtet werden könne, besteht in der rechtlichen Anerkennung des tatsächlich vorhandenen und von den Parteien herbeigefährten Zustandes, irl der Anerkennung der rechtlich erheblichen Tatsache, Idle ln dem Auftreten und der Tätigkeit der Gesell- Gegen diese Auffassung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, wenn sie auch in einzelnen Fällen gewiesen Einschränkungen unterliegen mag und nicht unbeschränkt in allein Fällen angewendet werden kann. eines Gesellschaftsvertrages wegen Gesetzesver^ Stoßes l(§ 134 BGB) dargelegt hat (Urteil vom 11.4.IS51 -.II ZR 9/50), insbesondere dort geboten, wo die rechtliche Verkennung des tatsächlich vorhandenen Zustandes mit gewichtigen Interessen der Allgemeinheit oder einzelner schiit zwürdiger Personen jLn Widerspruch treten würde. Schafter nicht dahin zu führen, für das Verhältnis unter den Parteien an djsr Tatsache der in .Vollzug gesetzten und tätig gewordenen Gesellschaft vorbeizugehen. Erst die rechtliche Anerkennung dieses tatsächlich geschaffenen Ge-meinschaftsverhültnisces wird bei Berücksichtigung des hier gegebenen Hichtigjceitsgrundes dem Verhalten der Parteien zueinander von Beginn ihrer gemeinsamen Tätigkeit in der Gesellschaft und ihren darauf fußenden Rechtsbez-iebungen gerecht. Unabhängig von dieser rechtlichen Beurteilung ist die weitere Präge, in welchem Umfang und in welcher Porm die rechtliche Anerkennung des tatsächlich geschaffenen Zustandes bei eider nichtigen, aber in Vollzug gesetzten Gesellschaft im Verhältnis unter den Gesellschaftern zu * erfolgen hat. dieser Hinsicht örweist sich die Bedeutung und Rotwendigkeit der rechtlichen Anerkennung des tatsächlich geschaffenen Zustandes. Die Vermögensgemeinsöhaft, die die Parteien durch ihren Zusammenschluß in einer*L'andelsgessli-schaft tatsächlich geschaffen haben, erfordert eine Berücksichtigung dahinj daß sich die Auseinandersetzung dieser V eraiü g e ns gerne i na Oh af t auch unter Beachtung der rechtlichen in der gleichen Heise das Bedürfnis, die zwischen*-den Gesellschaftern bestehende Zweifelsfrage über das Vorliegen biiies Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrundes durch ' eine gerichtliche Entscheidung auszuräuiaen. 3.) Das Deichsgericht hat in.mehreren Entscheidungen (DR 194-1, 1943 ß?A£7\ 1943, 1221 £L22$7) seine ReclvtfägrundSätze: über die rechtliche Beurteilung der faktischen Gesellschaft in der Richtung fortgeführt, daß nicht nur für dip Porm der /uflösung, sondern auch für die Voraussetzunken zur-Erhebung der /uflösungsklage die Vorschriften der! §§ 131 ff* HGB zur Anwendung zu bringen sind; Das bedeutet, daß unter Umständen nicht schon der Anfechtungs- odeb Richtigkeitstatbestand allein ausreicht, um im Wege der Ajiflösungsklage die Auflösung der Gesellschaft herbeizufjihren, da dig Voraussetzungen für eine Anfechtung und für! Die Notwendigkeit einer rechtlichen Anerkennung des tatsächlich geschaffenen Geneinschaftsverhältnisses liegt bei den Personalgesellschaften des Handelsrechts darin begründet, daß angesichts eines später zutage tretenden ilich-tigkejitsgrundes nicht ohne weiteres der bis dahin bestandene ^tatsächliche Zustund, der Geschäftsbetrieb und die Geschäftstätigkeit in dem gemeinsamen unternehmen als nichlj geschehen betrachtet werden kann. Es würde aber Uber diesen Grundgedanken, dfer allein die rechtliche Anerkennung der tatsächlichen Verhältnisse trägt, hinausgehen, wenn auch fUr die Zukunft das Verhältnis unter den Beteiligten lediglioh nach den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften beurteilt werden würde. für die Vergangenheit eine Heilung des nichtigen Geselle chafts Vertrages durch die rechtliche Anerkennung der faktischen Gesellschaft eintreten zu lassen, darf nicht dazu führen, nujci auch noch für die Zulrunft die Wirkung des vorliegende^ Hichtigkeitstatbestandes einzuschränken oder Überhaupt ;zu leugnen. Der Riehtigkeitsgrund muß daher als Auflösujngsgrunid für die faktische Gesellschaft anerkannt werden, da den Besonderheiten einer in Vollzug gesetzten nichtigen Gesellschaft in vollem Umfange Genttge getan ist, wemi die Wirkung des Bichtigkeitsgrundes im Zeitpunkt des Auflösungsurteils für die Vergangenheit Bs bedarf daher auch iceiner näheren Erörterung der weiteren Begründung, die das üerufungsge--rieht seiner Entscheidung als ICilfsbegrttndung beigefttgt hat,, und nach der die lELügerinnen auch ohne Rücksicht - auf den Ifichtigkeitstatbcstand aus sonstigen Gründen j^iit Hecht die Auflösung der Gesellschaft begehren.
t 2364 057 Tl *Fiir decs Nachschlagewerk und die Amtliche Sammlung ! + MM» wra» JM fl» «» M* MM 0 fl» -M 0t»b.» J» J» M» M^P* i" a> •* » * * P»* «P*0"P»MPP m *w* «* *•"'■* •« mmm MBM * V * \ 'Gesetzi HGB §§ 133, 105 ff. Rechtssatzs Die Auflösung einer faktischen Gesellschaft erfolgt nach § 133 IIGB durch Gestaltungsurteil. Als Voraussetzung für die Auflösungsklage genügt es, daß der Gesellscliaftsveitrag nichtig ist; es bedarf darüber hinaus nicht auch noch der Darlegung eines wichtigen Gxundes im Sinne des § 133 HGB. Alctenzeichens II ZR 18/51 Urteil vom 24- Oktober 1931 OLG Braunschweig ?v= ■. fVrkü n( et ^am.24- Oktober 1351 ,:;H It t h £.Justizan£est0llter als ürkimd sbfeamt er J^äer Geschäftsstelle- </? Sfr* liv f." &V & ä * *-i. •V* •r ?■ iS X m amen des .Volkes In dem Rechtsstreit in Wl It r: der Witwe Elly B Beklagten und Reviaionsklägerin, -Pro zeßbevolluiclchtigt er: Rechtsanwalt Dr.H|- gegen .**.■*• 1* Pr&ujlein Gertrud E 2- Prtluilein Liargarete :■§ IClüge rinnen und Revtsionobeklagtc -ProzeBbevolliJIohtigters Rechtsanwalt Pr» (H0P hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die miindlicfhe Verhandlung vom 15* Oktober 1951 unter mit- •' Wirkung dee Genatspräsidenten Br* Canter und der Bundes-rieht er i)r. Brost, Br- Haidinger, Br- bischer und Sr-Kuhn fllr Recfelit erkannt: 1 • * ' • ■ )L:ijie Revision der Beklagten gegen das Te il- . I,urteil des 2- Zivilsenats des Oberlandesge- F$:wU; “■ ■ ■ ■ ■ . v i nichts in Braunschweig vom 16. November 1950- wird auf iCosten der Beklagten ssurlickgewiesen. .. ' vjjfc :t ■ Von Rechts wegen ■ j Tatbestand. Die Klägerinnen und ihr Bruder., der Ehemann der Beklagten, führten nach dem Tode ihres Vaters das von diesem; ererbte Unternehmenf eine Konservenfabrik in in Form einer offenen Handelsgesellschaft weiter; in 7 • November 1959 verstarb der Bruder- der Klägerinnen und Ehemann der Beklagten und wurde von den Klägerinnen zu je V4 und von der Beklagten zu ¥2 beerbt. In Zu8£uuiienhäng mit der Auseinandersetzung schlossen die Parteien an 28. November' 1940 einen Gesellschaftsvertrag und vereinbarten die Umwandlung der offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft•.Die Beklagte wurde persönlich haftende Gesellschafterin, der.allein die Geschäft of Uhrung oblag, und die Klägerinnen wurden Kömüanditiüten; die Höhe der Einlage aller Gesellschafterinnen: wurde iki einzelnen zahlenmäßig festgelegt. In der Folgezeit kam es zu persönlichen Spannungen zwischen den Parteien, die schließlich nach dem.Zuaw.i^enbruch die Klägerinnen zu einer Kündigung des Gesellschaftevertruges veranlagten. In dem sich hieran anschliessenden liechts-v . , streit; zwischen den Parteien wurde auf den beiderseitigen 'vf%fiiifsahtrag. durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts ~ , _____ _______________ ..... &sj3hweig vom 1. September 1947 festgestellt, daß der November löft.O abgeschlossene Gesellschaftsvertrag nicht zustande gekommen sei. Biese Entscheidung stützt sich aiif die Feststellung, daß über, eine wesentliche Best iamu^g des Vertrages, die die Kündigung und Liquidation dlär Gesellschaft zu dem Gegenstand hatte, eine Einigung zwischen den Parteien in Y/irklichkeit- nicht erzielt worden sei und daß dieser verstockte Einigungsmangel die Nichtigkeit des -gesamten Vertrages zur Folge gehabt habe. 'fl Im Anschluß; an dieses Verfahren beantragten die Klägerinnen, dieEintragung der IComuanditgesellschart in das Iiand els regist er gern § 142 3?GG.von Amts wegen zu löschen. Ihr Antrag wurde in allen drei Instanzen mit. der Begründung zjurückgewiesen, daß die ln Vollzug gesetzte Gesellschiaft bis zu ihrer Auflösung nach den .Vorschriften der §S 131 ff HGB auch im Inneiiverhältnis als fortbestehend abgesehen werden müsse und daher nicht ohne eine Auflösung yon Amts wegen'gelöscht werden könne. Daraufhin haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben und beantragt, die Kommanditgesellschaft aufzulösen. Sie sind jder Auffassung, daß die rechtskräftig festgestellte Nichtigkeit des GesellschaftsVertrages Jedenfalls -einen wichtigen Grund zug-KSfaafiiga»g di>r-fräfe haben überdies yorgetragen, daß das Unternehmen seit der Y/ährungsreform feinen Gewinn mehr abgeworfen habe und daß < diese Unrentabilität für sie ebenfalls einen wichtigen Grund zur Kündißung bedeute, ferner haben sie sich noch darauf berufen, daß die Parteien seit Jahren so sehr miteinander verfeindet seien, daß die gemeinsame Vertrauens-gruüdlage zwischen ihnen völlig zerstört und die fortfüb- -;rung der Geselljschaft dadurch unmöglich geworden sei. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie ist der ktein^pgf daß dije vorgetragenen Gründe die Auflösung der ^Gesellschaft nijöht rechtfertigen. Jedenfalls sei aber eine sofortige Auflösung der Gesellschaft aus wirtschaftlichen Gründen njjcht tragbar; tfbi den augenblicklichen Verhältnissen in 4<*r IConservenlndustrie könnten die großen Warenvorräte d$r Gesellschaft 'nur zu unannehmbaren Schien* . • derpreisen veräußert werden, so daß dadurch alle Gesellschafter empfindliche und unzu demutbare Vermögenseinbußen T! * - t: erleiden würden« Des weiteren liat die Beklagte V.'iderklaga erhoben und hierbei u«a« die Feststellung begehrt, daß die ICäpitalkonten der Parteien in einer näher bezelebneten Kühe, die von den Zahlen des Gesellschaftsvertrages gunöten der Beklagten abv/elcht, bei der Auseinanfier- Jaj1 ■'" ejtzuilg der Gesellschaft zu Grunde zu legen s-jion. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das OberlandesgericLt hat durch Teilurteil zunächst nur die Entscheidung des Landgerichts zur Klage bestätigt und insoweit die Berufung der Beklagten zulrückgewiesen. jüit der Revision verfolgt die Beklag--te ihren intrag auf Abweisung der Klage weiter, während die Klägerinnen uw Zurückweisung der Revision bitten. Ent s oheidunffBgrÜnde f 1.) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die zwischen den Parteien bindend festgestellte Unwirksamkeit des Gresellbchaftsvertrages nicht ohne weiteres den Bestand der nahezu1 10 Jahre am Wirtschafts- und Rechtsieben teilnehmenden Gesellschaft berührt habe. Es ist vielmehr im Ansohluß an die1 neuere Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 165, 193 ER1941, 1943| 1943,,1221) der Auffassung, darf a$oh für den Fall der Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages e^f Abwendung der §§ 131 ff HGB möglich und notwendig sei, uta die in Vollzug gesetzte Gesellschaft auch im Verhältnis unter den Gesellschaftern zur Auflösung und zur Beendigung zu bringen. Es bejaht demgemäß die Befugnis der Klägerinnen,trotz Nichtigkeit des C-esellschaf’csvertrages die Auflösung der Gesellschaft unter Anwendung des § 133 RGB durch gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Des weiteren erblickt das Berufungsgericht in der bis zur £ . - 5 letzten mündlichen Verhandlung nicht beseitigten Tatsache der Unwirl^tnlceit des Gresellschaftsvertrageo einen I . * .* - • wichtigen Grund für die Auflösung der Gesellschaft, weil es den Pax'teien nicht zugenutet werden könne, an einer Gesellschaft festzuhalten, bei der iu Innenverhöltnis die gegenseitigen Rechte und Pflichten keine klare und eindeutige Regelung für den Pr.ll der Kündigung und Liquidation gefunden haben. Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts erhebt die Revision insoweit keine Bedenken, als das Berufungsgericht ängesichts der zwischen deii Parteien rechtskräftig feststehenden Unwirksamkeit des Gcsellschaftsver-trages die Befugnis der Klägerinnen zur Erhebung der Auflösungsklage nach Maßgabe des-§ 133 BGB bejaht. Auch die Revision stellt:sich auf den Boden der vom Reichsgericht v V ■ . ^entwickelten ReOhtsgrundsÜtze, wonach eine nichtige, aber f^^oiizvLS gesetzte PersonalgeSeilschaft des Handelsrechts ■nip* unter Anwendung der §§ 131 ff BGB zur Beendigung gebracht werden k$nne. Sie meint jedoch, abweichend von der Auffassung des Berufungsgerichtsv daß die Nichtigkeit des Vertrages nichtjste$s und für sich allein ein hinreichen-, der Grund.zur Auflösung der Gesellschaft sei. Sie führt im Anschluß darein aus, daß im vorliegenden PrIle.angesichts des 10-jährigen;Bestandes der Gesellschaft und angesichts der Löglichkeit* in den übrigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertragep eine u.iifassehde und für die faktische Gesellschaft auch; wirksame Regelung der Rechtsbeziehuiigen zwischen den Parteien zu erblicken, die Nichtigkeit des Vertrages alleijn noch kein wichtiger Grund zur Auflösung der Gesellschaft darstelle. i i 2v) Der Ausgangspunkt für die neuere Rechtsprechung des Deichsgerichts, wonach trotz Dichtigkeit'oder erfolg« ter Anfechtung des Gesellschafts Vertrages die in Vollzug gesetzte offene Handelsgesellschaft1 oder Kommanditgesellschaft; auch im Verhältnis unter den Gesellschaftern nicht als voi|l vornherein nicht existent betrachtet werden könne, besteht in der rechtlichen Anerkennung des tatsächlich vorhandenen und von den Parteien herbeigefährten Zustandes, irl der Anerkennung der rechtlich erheblichen Tatsache, Idle ln dem Auftreten und der Tätigkeit der Gesell- i Schaft lim Rahmen des Handelsund Geschäftsverkehrs zu erblicket ist. Gegen diese Auffassung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, wenn sie auch in einzelnen Fällen gewiesen Einschränkungen unterliegen mag und nicht unbeschränkt in allein Fällen angewendet werden kann. Golche Einschränkungen jsind; wie.der Senat bereits flir den Pall der-Dichtigkeit! eines Gesellschaftsvertrages wegen Gesetzesver^ Stoßes l(§ 134 BGB) dargelegt hat (Urteil vom 11.4.IS51 -.II ZR 9/50), insbesondere dort geboten, wo die rechtliche Verkennung des tatsächlich vorhandenen Zustandes mit gewichtigen Interessen der Allgemeinheit oder einzelner schiit zwürdiger Personen jLn Widerspruch treten würde. Im vorliegenden Fall sind solche schutzwürdigen Interessen, die den! Vorzug vor der rechtlichen Anerkennung des tat- •j sächlich geschaffenen Zustandes erfordern, nicht ersichtlich.. Hier ergibt sich die Dichtigkeit des Gesellschaftsvertrages lediglich aus dem Vorliegen eines ^erst^ckten . Einigühgsmangels bei der Vereinbarung einer freilloh wesent- i ■ • liehen Bestimmung des Gesellschaftsvertrages. Dieser allein auf das’ Verhältnis der Parteien beschränkte Langel vermag bei voller Würdigung der persönlichen Belangender Gesell- j i Schafter nicht dahin zu führen, für das Verhältnis unter den Parteien an djsr Tatsache der in .Vollzug gesetzten und tätig gewordenen Gesellschaft vorbeizugehen. Erst die rechtliche Anerkennung dieses tatsächlich geschaffenen Ge-meinschaftsverhültnisces wird bei Berücksichtigung des hier gegebenen Hichtigjceitsgrundes dem Verhalten der Parteien zueinander von Beginn ihrer gemeinsamen Tätigkeit in der Gesellschaft und ihren darauf fußenden Rechtsbez-iebungen gerecht. Unabhängig von dieser rechtlichen Beurteilung ist die weitere Präge, in welchem Umfang und in welcher Porm die rechtliche Anerkennung des tatsächlich geschaffenen Zustandes bei eider nichtigen, aber in Vollzug gesetzten Gesellschaft im Verhältnis unter den Gesellschaftern zu * erfolgen hat. lnE|owfeit bestehen keine Bedenken, für die .Abwicklung des Gdmeinscliaftsverhältnisses auf die Vor- i Schriften der §§ ;145 ff IIGB .zurückzugreifen. Gerade in. dieser Hinsicht örweist sich die Bedeutung und Rotwendigkeit der rechtlichen Anerkennung des tatsächlich geschaffenen Zustandes. Die Vermögensgemeinsöhaft, die die Parteien durch ihren Zusammenschluß in einer*L'andelsgessli-schaft tatsächlich geschaffen haben, erfordert eine Berücksichtigung dahinj daß sich die Auseinandersetzung dieser V eraiü g e ns gerne i na Oh af t auch unter Beachtung der rechtlichen i ' 1 - Gesichtspunkte vollzieht, nach denen die Parteien diese Vermögensgemeinsöhaft zuvor tatsächlich gestaltet hatten. * Es ist daher insoweit der Auffassung des Reichsgerichts, -wie sie bereits jLn der Entscheidung vom 5-3-1S35 (JY/ 1935$ 26117) ihren Niefierschlag gefunden hatte, beizutreten, daß nämlich als Polgfe der Anfechtung des Gesellschaftsvertra- ■ -0 yae i H m r:.r . 4f ' a. '■ F; f-' h--' ■ ■ ■ r- : ■: . ges (Entsprechendes gilt für die Nichtigkeit des Gesellschaft ever träges) äie Abwicklung der Gesellschaft in der Poria sik er..olgen hat,, wie sie in den Vorschriften der §§ 145 ffÜTC-E ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden hat.. Des weiteren beeteh.cn auch in übereinst iu:ning alt den Schrifttum (Lruec]:, Das Recht der Offenen Ilandelsgesell-sckaftjj 2* Aufl 1951 8 52 ff; Holpert,■ Kommentar IIGD, 2. Aufl § ; 105 Ann 73 ff mit weiteren Nachweisen) keine 3e- . denken^ für die Porin, in der die Dichtigkeit geltend zu ; machen, ist, die Vorschriften des'Gesellschaftsrechts zur Anwendung zu bringen (RGZ 165, 193 ^01 fT/). Soweit überhaupt djie rechtliche Anerkennung, des tatsächlich .geschafft-nen ,Gei4einschaftsverhältnisses in den Rechtsbeziehüngen der Gesiellschafter untereinander möglich und notwendig ist, " 1 \ ■f .... . greifen für die Geltendmachung der Nichtigkeit die gleichen Gesichtspunkte Platz,* die bei-einer-durch rechtswirksamen . r , Gesellschaftsvertrag entstandenen Gesellschaft gelten« Auch hier ist es iw Interesse der Rechtssicherheit und RechtskO-’arheit geböten, durch eine gerichtliche Entscheidung eindeutige Rechtsverhältnisse zu schaffen. Auch hier . besteht! in der gleichen Heise das Bedürfnis, die zwischen*-den Gesellschaftern bestehende Zweifelsfrage über das Vorliegen biiies Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrundes durch ' eine gerichtliche Entscheidung auszuräuiaen. Andernfalls müßte dfcr Betrieb des gemeinsamen Unternehmens unterün-ständern schon mit der Geltendmachung eines etwaigen Ver-.t-ragsuajigels eingestellt werden und es müßten dauit zahl-[reiche Wirtschaftliche Nachteile in -Sauf■ genommen werden. Stritt hier im gleichen Umfange wie bei den rechtsgeschüft ftiWitkeaiibn Gesellschaften das Bedürfnis hervor, die % : 'I ■ ■V}f :•» Jv. T-l. ■n Auflösung der so|g. faktischen Gesellschaft durch ge- * richtliches Urtelil herbeizuführen und erst in diesem J Zeitpunkt die Auflösung der faktischen Gesellschaft eintretcn zu lasben. Diese Grundsätze, die für plie Geltendmachung der Richtigkeit einer olIG ganz allgemein gelten, können ftir den vorliegenden Pall keine Ausnahme erleiden, wenn auch hier bereits in den vorausgegangenen Verfahren zwisclibn den Parteien die Richtigkeit de^ Geselle festgestellt worden war. Es bestehen daher in übereinstimuiung mit dem Deru- ä?fungsgericht keiiie. Bedenken dagegen, daß die Klägerinnen ^dufch‘! die Srhebuhg. einoi- Auflösungsklage die .Auflösung 'des GesellschafttbVerhältnisses erstreben. 0 3.) Das Deichsgericht hat in.mehreren Entscheidungen (DR 194-1, 1943 ß?A£7\ 1943, 1221 £L22$7) seine ReclvtfägrundSätze: über die rechtliche Beurteilung der faktischen Gesellschaft in der Richtung fortgeführt, daß nicht nur für dip Porm der /uflösung, sondern auch für die Voraussetzunken zur-Erhebung der /uflösungsklage die Vorschriften der! §§ 131 ff* HGB zur Anwendung zu bringen sind; Das bedeutet, daß unter Umständen nicht schon der Anfechtungs- odeb Richtigkeitstatbestand allein ausreicht, um im Wege der Ajiflösungsklage die Auflösung der Gesellschaft herbeizufjihren, da dig Voraussetzungen für eine Anfechtung und für! die Auflösung einer Gesellschaft nach i • § 133 HGB verschieden sind. Diese. Auffassung hatte s.Zt. im Schrifttum weitgehend Zustimmung gefunden (vgl Barz DR 1941, 1944; Schumann DR 1943, 267; Boesebeck DR 1943, 1224 (mit Einschränkung de lege lata); Eauptt über fak- ! tische Rechtsverhältnisse 1941 3 28; jetzt noch l/ei- ' ' pert aaO § 105 Anm 81) , ist aber neuerdings auf teuer grösseren i/iderspruch gestoßen (jjruauu: ^ersonalgesell-L-... . schabten auf mangelhafter Vertragsgrundlage 1947 S 30 f; [kes Nichtigkeit, Auflösung und Umgestaltung von •* ^au^rechtsverhältnissen 1948 3 62; Kueck aaO S 52 f; GeshJer-Hefermehl, Kommentar HGE, 2. Aufl 1950 § 105 Änm Ö2 b) • Die Berechtigung dieser Angriffe kann nicht verneint werden. i Die Notwendigkeit einer rechtlichen Anerkennung des tatsächlich geschaffenen Geneinschaftsverhältnisses liegt bei den Personalgesellschaften des Handelsrechts darin begründet, daß angesichts eines später zutage tretenden ilich-tigkejitsgrundes nicht ohne weiteres der bis dahin bestandene ^tatsächliche Zustund, der Geschäftsbetrieb und die Geschäftstätigkeit in dem gemeinsamen unternehmen als nichlj geschehen betrachtet werden kann. 3s ist die auf den ijeginn der Geschäftstätigkeit rückwirkende Kraft eines! Nichtigkeitsgrundes, wie sie sonst im allgemeinen im Rejchtsleben Anerkennung gefunden hat, die hier ln Hahnen diet- Gesellechaftsrechts zu unbefriedigenden und unvertretbaren Folgerungen fährt; sie erfordert aus diesem Grundle auch im Rechtssinne hier eine abweichende Ueurtei- i lung.1 Die besonderen Verhältnisse im Gesellschaftsrecht nötigen dazu, falls nicht überwiegende Interessen der Allgeimeinheit oder besonders Bchutzwürdige Belange eiri-zelnejr Personen einer solchen Regelung überhaupt entge-genstjehen, dem in der Vergangenheit liegenden tatsäch* . lichein Zustand nicht die rechtliche Anerkennung zu ver- * sagen!. Im Rahmen einer solchen rechtlichen Anerkennung lieg^ es auch, daß die Abwicklung des geschaffenen tat- • i sächlichen Zustandes nach Llaßgabe derjenigen Vorschriften erfolgt, auf denen das tatsächliche Gemeinschafts-Verhältnis aüfge^aut ist. Es würde aber Uber diesen Grundgedanken, dfer allein die rechtliche Anerkennung der tatsächlichen Verhältnisse trägt, hinausgehen, wenn auch fUr die Zukunft das Verhältnis unter den Beteiligten lediglioh nach den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften beurteilt werden würde. Die Trage nach dem Portbestand einer faktischen Gesellschaft kann nicht von dem I; Acht igke its grand gelbst werden. Es kann daher die Pr; ge nach der. Auflösung nicht ohne Berücksichtigung des Eichtigkeitsgrunderj beantwortet werden. Die Auffassung des Reichsgerichts würde in Tüllen der vorliegenden Art, wo durch einen versteckten Hinigungs-uiangel eine Vereinbarung Uber eine fUr die Parteien wesentliche Vertragsbestimüiiing nicht getroffen worden ist, dazu fuhren, dajt. die Parteien unter Umständen auch noch für die Zukunft in einem GerneinschaftsVerhältnis festgehalten werden, dem nach ihren ersichtlichen Vorstellungen die für sie.wesentliche Grundlage fehlt. Das Bedürfnis,. für die Vergangenheit eine Heilung des nichtigen Geselle chafts Vertrages durch die rechtliche Anerkennung der faktischen Gesellschaft eintreten zu lassen, darf nicht dazu führen, nujci auch noch für die Zulrunft die Wirkung des vorliegende^ Hichtigkeitstatbestandes einzuschränken oder Überhaupt ;zu leugnen. Der Riehtigkeitsgrund muß daher als Auflösujngsgrunid für die faktische Gesellschaft anerkannt werden, da den Besonderheiten einer in Vollzug gesetzten nichtigen Gesellschaft in vollem Umfange Genttge getan ist, wemi die Wirkung des Bichtigkeitsgrundes im Zeitpunkt des Auflösungsurteils für die Vergangenheit *:■ tk\ i i i I . i I i i i i * s i i i I r J I :'S ; verneint wird. Es ist daher der Auffassung des Berufungsgerichts beiziitretfen, daß allein der Zlichtiglzeitstatbcsiand schon . das Verlangen der jHägerinnen auf Auflösung der Gesellschaft rechtfertigt. Bs bedarf daher auch iceiner näheren Erörterung der weiteren Begründung, die das üerufungsge--rieht seiner Entscheidung als ICilfsbegrttndung beigefttgt hat,, und nach der die lELügerinnen auch ohne Rücksicht - auf den Ifichtigkeitstatbcstand aus sonstigen Gründen j^iit Hecht die Auflösung der Gesellschaft begehren. Die Revision der 53e2:lagtcn war demgemäß .ait der IZostenfolge aus § 97 2P0 curückzuv/eisen. Dr. Canter Br. Brost Br. Haidinger Dr.-.Bischer Br. Sühn if t r