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BGH

Gericht: BGH

Das Berufungsgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren, in dem der Beklagte vollumfänglich unterlegen ist, mit zutreffender Begründung auf 900.000,00 DM festgesetzt. Röhricht Henze Goette Kurzwelly Münke

Zitierte Normen: § 3 ZPO
MünkeBundesgerichtshofes900000,00RöhrichtHenzeKurzwellyZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
 beschlossen:
In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 7. Mai 2002 wird der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren auf 460.162,69 *
(= 900.000,00 DM) festgesetzt.
Gründe:
Das Berufungsgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren, in dem der Beklagte vollumfänglich unterlegen ist, mit zutreffender Begründung auf 900.000,00 DM festgesetzt. Deshalb erscheint es angemessen, der Revision des Beklagten denselben Wert beizu demessen, § 3 ZPO.
Röhricht	Henze	Goette
 Kurzwelly
Münke