in dem Rechtsstreit der Industriegewerkschaft Metall, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den 1. Vorsitzenden Franz Steinkühler und den 2. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Röhricht, Stodolkowitz und Dr. Goette am 10. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. März 1991 - II ZR 170/90, WM 1991, 948, 949) kann grundsätzlich niemand aus der Gewerkschaft allein aus dem Grunde ausgeschlossen werden, daß er bei Betriebsratswahlen auf einer Liste kandidiert, die nicht von seiner eigenen Gewerkschaft unterstützt wird. An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch nach Ein-
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 17/93 vom 10. Januar 1994 in dem Rechtsstreit der Industriegewerkschaft Metall, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den 1. Vorsitzenden Franz Steinkühler und den 2. Vorsitzenden Klaus Zwickel, Straße 32, - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Prof, und Dr. gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. den Dreher Heinz den Werkzeugmacher, F^BBstraße 7 * K den Schweißer Musa P den Maschinenschlosser Udo B den Stapelfahrer Hans-Günter den Elektriker Klaus den Elektriker Klaus B' den Chemiewerker Rolf-Jürgen den Stapelfahrer Werner H eg 8, Kl den G4 Hl Untere Si 27, Kl Straße 20, Ci [Straße, Ki tstraße 5, 43a, Kläger und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. // Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Röhricht, Stodolkowitz und Dr. Goette am 10. Januar 1994 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 1992 wird nicht angenommen. Streitwert: 80.000,— DM Gründe: Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 45, 314 ff.; 71, 126 ff.; 87, 337 ff.; 102, 265 ff.; Urt. v. 19. Januar 1981 - II ZR 20/80, NJW 1981, 2178; v. 25. März 1991 - II ZR 170/90, WM 1991, 948, 949) kann grundsätzlich niemand aus der Gewerkschaft allein aus dem Grunde ausgeschlossen werden, daß er bei Betriebsratswahlen auf einer Liste kandidiert, die nicht von seiner eigenen Gewerkschaft unterstützt wird. Dies gilt grundsätzlich auch für sonstige aus demselben Grunde verhängte verbandsrechtliche Sanktionen. An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch nach Ein- 3 führung eines eigenen Vorschlagsrechts der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften (jetzt § 14 Abs. 5 u. 8 BetrVG) fest. Boujong Dr. Hesselberger Stodolkowitz Dr. Goette Röhricht