Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte den Hengst "Calvados I" des Klägers zu Recht im Hengstbuch gestrichen hat. Der 1974 geborene, 1976 gekörte und im Hengstbuch eingetragene Hengst "Calvados I" war ursprünglich Eigentum des Beklagten, Dieser verkaufte ihn im Jahre 1980 als Reitpferd Der Kläger erwarb den Hengst am 23. November 1980 beschloß der Zuchtausschuß des Be klagten, den Hengst "wegen ungenügender Entwicklung, nicht genügendem Leistungsvermögen und ungenügender Entwicklung der Nachzucht" im Hengstbuch zu streichen. Dezember 1980 ging beim Beklagten die Meldung des Klägers ein, daß der Hengst zu dessen Pferdebestand gehöre. Oktober 1981 hat das Landgericht Kiel (Az. 15 0 148/81) festgesteilt, daß die Beschlüsse des Beklagten vom 27. Juli 1981 unwirksam sind, und den Beklagten verurteilt, die Streichung des Hengstes im Hengstbuch und im Abstammungsnachweis rückgängig zu machen. Begründet wurde dies damit, daß die Entscheidung des Beklagten, Zuchttiere im Hengstbuch zu streichen, keine Grundlage in der Satzung habe. Dezember 1982 hat der Beklagte den Kläger zu einer "Aussprache über den Hengst Calvados I" vor die Hengstbewertungskommission am 8. Januar 1982 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die Hengstbewertungskommission habe den einstimmigen Beschluß gefaßt, den Hengst des Beklagten nicht in das Hengstbuch einzutragen. Der Kläger hält auch diese Beschlüsse unter anderem deshalb für unwirksam, weil die Hengstbewertungskommission den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und sich kein eigenes Bild von dem Hengst "Calvados I" und seiner Nachzucht gemacht habe. Er beantragt festzustellen, daß die Beschlüsse der Hengstbewertungskommission des Beklagten vom 8. Entgegen der von dem Beklagten in der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung geht es im vorliegenden Rechtsstreit um die Streichung des Hengstes des Klägers aus dem Hengstbuch und nicht um dessen Neueintragung. Der Beklagte wiederholte damit vorsorglich das Verfahren zur Streichung des Hengstes aus dem Hengstbuch für den Fall, daß sich die vorangegangenen Beschlüsse endgültig als unwirksam erweisen sollten. Januar 1982 zu Punkt 2 der Tagesordnung "...Die Mitglieder der Hengstbewertungskommission beschließen einstimmig, den Hengst "Calvados I" im Hengstbuch zu streichen". Der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Streichung des Hengstes "Calvados I" steht nicht entgegen, daß der Kläger inzwischen nicht mehr Mitglied des Beklagten ist. Die Satzung des Beklagten sieht beim Ausscheiden eines Mitglieds durch Kündigung nicht vor, daß im Zuchtbuch eingetragene Pferde wegen der Beendigung der Mitgliedschaft des Eigentümers gestrichen werden. Dies ergibt sich aus dem letzten Absatz von § 6 der Verfassung (Abschnitt I der Satzung) des Beklagten, wonach nur die im Gestütbuch eingetragenen Pferde ausgeschlossener Mitglieder gestrichen werden. Der Kläger hat deshalb auch als Nichtmitglied Anspruch darauf, wenn es um die Streichung seines Pferdes geht, nicht anders behandelt zu werden, als Mitglieder aufgrund der Satzung. Dezember 1981 in das Vereinsregister eingetragene Satzung des Beklagten eine ausreichende Grundlage für die angefochtene Streichung des Hengstes des Klägers aus dem Hengstbuch bildet. Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei dem Tierzuchtprogramm, den Zuchtzielen und den Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied Anspruch auf Eintragung seiner Zuchthengste ins Zuchtbuch hat, um das Vereinsleben bestimmende Grundentscheidungen, die in die Satzung aufgenommen werden müssen (vgl. Dies gilt selbstverständlich auch für die Voraussetzungen, unter denen ein eingetragenes Pferd aus dem Hengstbuch gestrichen werden kann. 1. Nach der fehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts hat der Beklagte durch die Satzungsänderung vom 20. des Zuchtprogramms (Abschnitt II der Satzung) ist die Hengstbewertungskommission für die Streichung von Hengsten aus dem Hengstbuch zuständig. Dem Berufungsgericht ist jedoch darin zuzustimmen, daß mit der Einladung zu einer "Aussprache über den Hengst Calvados I" für den Kläger ohne weiteres ersichtlich war, daß es sich um die (erneute) Streichung des Hengstes aus dem Hengstbuch handelt, weil dies der zentrale Streitpunkt zwischen den Parteien war. Das Berufungsgericht ist aufgrund der Vernehmung der genannten Kommissionsmitglieder als Zeugen zu der Überzeugung gelangt, daß sie bei der Beschlußfassung das Bewußtsein hatten, mit ihrer Entscheidung über die Streichung des Hengstes "Calvados I" eine eigenverantwortliche und verbindliche Entscheidung zu treffen. Es hat dabei berücksichtigt, daß die Zeugen im Verfahren vor dem Landgericht die Behauptung des Klägers über ihren Irrtum bestätigt hatten. 3. Dagegen hat nach dem derzeitigen Sachund Streitstand die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beschlußfassung der Hengstbewertungskommission verfahrensrechtlich in jeder Weise einwandfrei gewesen sei, noch keine ausreichende tatsächliche Grundlage. Die Kommission hat das Pferd des Klägers wegen unzureichender Eigenleistung im sportlichen Einsatz und wegen ungenügender Nachzucht aus dem Hengstbuch gestrichen. Es handelt sich daher durchweg um mittelbare Erkenntnisse, und es fragt sich, ob es genügte, daß die Kommission eine Entscheidung traf, ohne sich mindestens in gewissem Umfang vor der Beschlußfassung selbst von den Eigenschaften des Hengstes zu überzeugen. Dem ist die Satzung des Beklagten, worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat, dadurch gerecht geworden, daß sie die Entscheidung über die Weiterverwendung des Hengstes in der Zucht einem Gremium besonders gewählter, erfahrener Pferdezüchter anheimgegeben hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 17/84 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 25. Februar 1985 Spengler Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Peter Straße, r Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Prof, und Dr. gegen den V F____ Richard Ernst M des mit und e.V., vertreten durch die Vorstandsmitglieder Hans FSÄ, GustavWÄHÄ, Friedrich DM und str. 93-99, eM^H/kI Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1985 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Bundschuh, Dr. Seidl und Brandes für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. Dezember 1983 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist Pferdezüchter und war Mitglied des verklagten Verbandes der des m;*-t RQ^- und e*v*r einer staatlich aner- kannten Züchtervereinigung. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte den Hengst "Calvados I" des Klägers zu Recht im Hengstbuch gestrichen hat. 3 Der 1974 geborene, 1976 gekörte und im Hengstbuch eingetragene Hengst "Calvados I" war ursprünglich Eigentum des Beklagten, Dieser verkaufte ihn im Jahre 1980 als Reitpferd Der Kläger erwarb den Hengst am 23. November 1980 und brachte ihn am 30. November 1980 in das Zuchtgebiet des Beklagten zurück. Ara 27. November 1980 beschloß der Zuchtausschuß des Be klagten, den Hengst "wegen ungenügender Entwicklung, nicht genügendem Leistungsvermögen und ungenügender Entwicklung der Nachzucht" im Hengstbuch zu streichen. Der Beschluß wurde am 8. Dezember 1980 ausgeführt. Am 15. Dezember 1980 ging beim Beklagten die Meldung des Klägers ein, daß der Hengst zu dessen Pferdebestand gehöre. Der Beklagte weigerte sich, die Streichung rückgängig zu machen. Am 18. Februar 1981 hatte der Kläger dagegen Widerspruch eingelegt. Am 28. Juli 1981 beschloß die Hengst bewertungskommission des Beklagten erneut die Streichung. Dagegen erhob der Kläger Klage. Durch inzwischen rechtskräf tiges Urteil vom 22. Oktober 1981 hat das Landgericht Kiel (Az. 15 0 148/81) festgesteilt, daß die Beschlüsse des Beklagten vom 27. November 1980 und 28. Juli 1981 unwirksam sind, und den Beklagten verurteilt, die Streichung des Hengstes im Hengstbuch und im Abstammungsnachweis rückgängig zu machen. Begründet wurde dies damit, daß die Entscheidung des Beklagten, Zuchttiere im Hengstbuch zu streichen, keine Grundlage in der Satzung habe. 4 Die Delegiertenversammlung des Beklagten hat am 20. Oktober 1981 die Satzung geändert und das Zuchtprogramm und die Zuchtbuchordnung in diese einbezogen. Die geänderte Satzung ist am 18. Dezember 1981 in das Vereinsregister eingetragen worden. Am 4. Dezember 1981 kündigte der Kläger die Mitgliedschaft "aus wichtigem Grunde", weil die Satzung ausschließlich zu seinem Nachteil geändert worden sei. Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 29. Januar 1982, daß die dreimonatige Kündigungsfrist zu dem Jahresende 1981 nicht eingehalten sei und deshalb die Kündigung erst zu dem 31. Dezember 1982 wirksam werde. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liege nicht vor, weil die Satzungsänderung im Interesse des Verbandes gelegen habe. Mit Schreiben vom 3. November und 1. Dezember 1982 hat der Beklagte den Kläger zu einer "Aussprache über den Hengst Calvados I" vor die Hengstbewertungskommission am 8. Januar 1982 geladen. Nach der Aussprache mit dem Kläger haben die Mitglieder dieser Kommission auf der Sitzung am 8. Januar 1982 einstimmig beschlossen, den Hengst "Calvados I" im Hengstbuch zu streichen. Mit Schreiben vom 27. Januar 1982 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die Hengstbewertungskommission habe den einstimmigen Beschluß gefaßt, den Hengst des Beklagten nicht in das Hengstbuch einzutragen. Hiergegen hat der Kläger Einspruch erhoben, den die Delegiertenversammlung des Beklagten am 27. Mai 1982 zurückwies. Da gegen die Ordnungsmäßigkeit dieses Beschlusses Bedenken bestanden, bestätigte die Delegiertenversammlung auf einer weiteren Sitzung am 21. Oktober 1982 die Entscheidung der Hengstbewertungskommission nochmals. 5 Der Kläger hält auch diese Beschlüsse unter anderem deshalb für unwirksam, weil die Hengstbewertungskommission den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und sich kein eigenes Bild von dem Hengst "Calvados I" und seiner Nachzucht gemacht habe. Er beantragt festzustellen, daß die Beschlüsse der Hengstbewertungskommission des Beklagten vom 8. Januar 1982 und der Delegiertenversammlung vom 21. Oktober 1982, den Hengst "Calvados I" im Hengstbuch zu streichen, unwirksam seien. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. I. Entgegen der von dem Beklagten in der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung geht es im vorliegenden Rechtsstreit um die Streichung des Hengstes des Klägers aus dem Hengstbuch und nicht um dessen Neueintragung. Zwar ist schon am 27. November 1980 und am 28. Juli 1981 beschlossen worden, "Calvados I" aus dem Hengstbuch zu streichen. Gegen die Wirksamkeit dieser Beschlüsse waren aber im Verfahren vor dem Landgericht Kiel Bedenken erhoben worden. Dies führte zu der Änderung der Satzung des Beklagten. Am 22. Oktober 1981 stellte das Landgericht Kiel die Unwirksamkeit der 6 angefochtenen Beschlüsse fest. Obwohl der Beklagte dagegen Rechtsmittel einlegte, diente nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Sitzung der Hengstbewertungskommission am 8. Januar 1982 in erster Linie dem Zweck, nunmehr in formaler Hinsicht einwandfreie Entscheidungen herbeizuführen. Der Beklagte wiederholte damit vorsorglich das Verfahren zur Streichung des Hengstes aus dem Hengstbuch für den Fall, daß sich die vorangegangenen Beschlüsse endgültig als unwirksam erweisen sollten. Dementsprechend heißt es in der Niederschrift über die Sitzung der Hengstbewertungskommission vom 8. Januar 1982 zu Punkt 2 der Tagesordnung "... Die Mitglieder der Hengstbewertungskommission beschließen einstimmig, den Hengst "Calvados I" im Hengstbuch zu streichen". Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung war nicht dies, sondern die Mitteilung vom 27. Januar 1982 an den Kläger falsch, die Hengstbewertungskommission habe den Beschluß gefaßt, den Hengst nicht einzutragen. II. Der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Streichung des Hengstes "Calvados I" steht nicht entgegen, daß der Kläger inzwischen nicht mehr Mitglied des Beklagten ist. Die Satzung des Beklagten sieht beim Ausscheiden eines Mitglieds durch Kündigung nicht vor, daß im Zuchtbuch eingetragene Pferde wegen der Beendigung der Mitgliedschaft des Eigentümers gestrichen werden. Dies ergibt sich aus dem letzten Absatz von § 6 der Verfassung (Abschnitt I der Satzung) des Beklagten, wonach nur die im Gestütbuch eingetragenen Pferde ausgeschlossener Mitglieder gestrichen werden. Die Streichung wegen Beendigung der Mitgliedschaft 7 wäre auch nicht mit § 8 Abs. 4 Ziff. 4 c des Tierzuchtgesetzes vom 20. April 1976 (BGBl I 1045) vereinbar. Nach dieser Vorschrift ist für die staatliche Anerkennung einer Züchtervereinigung unter anderem Voraussetzung, daß sichergestellt ist, daß jedes Tier, das die Anforderungen für seine Eintragung erfüllt, in das Zuchtbuch eingetragen wird. Die Satzung des Beklagten regelt somit gleichzeitig auch das Verhältnis des Beklagten zu außenstehenden Dritten, deren Tiere im Zuchtbuch eingetragen sind. Der Kläger hat deshalb auch als Nichtmitglied Anspruch darauf, wenn es um die Streichung seines Pferdes geht, nicht anders behandelt zu werden, als Mitglieder aufgrund der Satzung. III. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die am 20. Oktober 1981 geänderte und am 18. Dezember 1981 in das Vereinsregister eingetragene Satzung des Beklagten eine ausreichende Grundlage für die angefochtene Streichung des Hengstes des Klägers aus dem Hengstbuch bildet. Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei dem Tierzuchtprogramm, den Zuchtzielen und den Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied Anspruch auf Eintragung seiner Zuchthengste ins Zuchtbuch hat, um das Vereinsleben bestimmende Grundentscheidungen, die in die Satzung aufgenommen werden müssen (vgl. SenUrt. v. 11. 7. 1983 - II ZR 92/82 - LM BGB § 25 Nr. 22). Dies gilt selbstverständlich auch für die Voraussetzungen, unter denen ein eingetragenes Pferd aus dem Hengstbuch gestrichen werden kann. 8 1. Nach der fehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts hat der Beklagte durch die Satzungsänderung vom 20. Oktober 1981 das Zuchtprogramm und die Zuchtbuchordnung in einem formal ordnungsmäßigen Verfahren in die Vereinssatzung als Satzungsrecht eingegliedert, das nur mit der für die Änderung der Satzung vorgeschriebenen qualifizierten Mehrheit geändert werden kann. 2. Die satzungsmäßige Regelung der Streichung von Hengsten aus dem Hengstbuch genügt den vorstehenden Anforderungen : Nach Nr. 1.2.2. des Zuchtprogramms (Abschnitt II der Satzung) ist die Hengstbewertungskommission für die Streichung von Hengsten aus dem Hengstbuch zuständig. Diese Vorschrift regelt ferner das bei der Streichung von Hengsten einzuhaltende Verfahren: Danach erhält der Eigentümer eine schriftliche Nachricht, daß die Streichung erwogen wird. Er wird zur Sitzung der Hengstkommission geladen, um ihm rechtliches Gehör zu gewähren. Nach Anhörung und Abwägung aller Gründe entscheidet die Hengstbewertungskommission über die Streichung im Hengstbuch. Der Betroffene erhält über die Entscheidung schriftlich Bescheid durch eingeschriebenen Brief. Er kann innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe schriftlich Einspruch einlegen, über den die Delegiertenversammlung entscheidet. Als Gründe für die Streichung eines Hengstes sind in Nr. 1.2.2. und Nr. 1.3.7.5. des Zuchtpro-gramms unter anderem angeführt: Ungenügende Nachzucht und 9 und ungenügende Eigenleistung eines Hengstes im sportlichen Einsatz. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Streichung eines Hengstes, das für die Entscheidung zuständige Vereinsorgan sowie die wesentlichen Grundzüge des Verfahrens festgelegt. Die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Streichung des Hengstes des Beklagten sind somit gegeben . IV. Es stellt sich daher die Frage, ob der Streichungsbeschluß nach dem satzungsmäßig vorgeschriebenen Verfahren zustandegekommen ist. 1. Ohne Grund rügt die Revision, der Kläger sei zu der Sitzung der Hengstbewertungskommission am 8. Januar 1982 nicht ordnungsgemäß geladen worden. Zwar enthielten die Einladungsschreiben vom 3. November und 1. Dezember 1982 entgegen der Vorschrift in Nr. 1.2.2. a) des Zuchtprogramms nicht ausdrücklich den Hinweis, daß die Streichung des Hengstes "Calvados I" erwogen wird. Dem Berufungsgericht ist jedoch darin zuzustimmen, daß mit der Einladung zu einer "Aussprache über den Hengst Calvados I" für den Kläger ohne weiteres ersichtlich war, daß es sich um die (erneute) Streichung des Hengstes aus dem Hengstbuch handelt, weil dies der zentrale Streitpunkt zwischen den Parteien war. 2. Unbegründet ist ferner die Rüge der Revision, der Beschluß der Hengstbewertungskommission sei unwirksam, weil die Mitglieder und bei der Beschlußfassung nicht gewußt hätten, daß die Hengstbewertungskommission über 10 die Streichung selbständig entscheidet, sondern irrtümlich angenommen hätten, die Kommission spreche lediglich eine Empfehlung an den Zuchtausschuß aus. Das Berufungsgericht ist aufgrund der Vernehmung der genannten Kommissionsmitglieder als Zeugen zu der Überzeugung gelangt, daß sie bei der Beschlußfassung das Bewußtsein hatten, mit ihrer Entscheidung über die Streichung des Hengstes "Calvados I" eine eigenverantwortliche und verbindliche Entscheidung zu treffen. Es hat dabei berücksichtigt, daß die Zeugen im Verfahren vor dem Landgericht die Behauptung des Klägers über ihren Irrtum bestätigt hatten. Wenn das Berufungsgericht sich trotzdem vor der gegenteiligen Aussage im Berufungsverfahren hat überzeugen lassen, liegt das im Bereich der tatrichterlichen Verantwortung; es ist daher in der Revisionsinstanz hinzunehmen. Verfahrensfehler konnte die Revision insoweit nicht aufzeigen. 3. Dagegen hat nach dem derzeitigen Sachund Streitstand die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beschlußfassung der Hengstbewertungskommission verfahrensrechtlich in jeder Weise einwandfrei gewesen sei, noch keine ausreichende tatsächliche Grundlage. Die Kommission hat das Pferd des Klägers wegen unzureichender Eigenleistung im sportlichen Einsatz und wegen ungenügender Nachzucht aus dem Hengstbuch gestrichen. Die Feststellung über die ungenügende Eigenleistung beruhte auf der Unterrichtung der Kommission durch den Zeugen den Leiter des gewerblichen Betriebes der "Reit- und Fahrschule" des Beklagten. Dieser hat den Hengst durch einen Herrn B^^^t testen lassen und darüber der Hengstbewertungskommission mitgeteilt, der Hengst habe kein genügendes Leistungsvermögen, Mängel hätten sich in der Springleistung, in 11 der Dressur und in der Vielseitigkeitsprüfung gezeigt (vgl. die Aussagen der Zeugen G^H^| und i-m Verfahren 15 O 148/81 LG Kiel, Bd. II, 319 und 329). Die Feststellung, daß die Nachzucht des Hengstes des Klägers ungenügend sei, geht auf die Entscheidung der Stuteneintragungskommission des Beklagten anläßlich einer Fohlenschau zurück, über die der Zeuge Gramann, Geschäftsführer der Abteilung Zucht des Beklagten und zugleich Mitglied der Hengstbewertungskommission, berichtete. Es handelt sich daher durchweg um mittelbare Erkenntnisse, und es fragt sich, ob es genügte, daß die Kommission eine Entscheidung traf, ohne sich mindestens in gewissem Umfang vor der Beschlußfassung selbst von den Eigenschaften des Hengstes zu überzeugen. Das von der Hengstbewertungskommission zu beachtende Verfahren ist weder in der Satzung noch in einer besonderen Verfahrensordnung voll geregelt worden. Unabhängig davon muß es jedoch Grundsätzen entsprechen, bei denen die berechtigten wirtschaftlichen und ideellen Interessen der betroffenen Mitglieder ebenso wie die allgemeinen Interessen und Zwecke des Verbandes hinreichend berücksichtigt werden. Dem ist die Satzung des Beklagten, worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat, dadurch gerecht geworden, daß sie die Entscheidung über die Weiterverwendung des Hengstes in der Zucht einem Gremium besonders gewählter, erfahrener Pferdezüchter anheimgegeben hat. Die damit offensichtlich erstrebte Garantie für eine fachmännisch einwandfreie Prüfung und Entscheidung kann aber im Zweifel nur erreicht werden, wenn die Kommission ihre besondere Sachkunde auch tatsächlich einsetzt, das heißt, wenn 12 sie sich weitgehend selbst ein Bild über die Qualitäten des zu beurteilenden Hengstes macht und sich nicht nur auf Berichte darüber verläßt. Ob und in welchem Umfange das möglich und von der Sache her nötig ist, kann in der Revisionsinstanz nicht beurteilt werden. Welche Anforderungen insoweit an das Verfahren gestellt werden können und müssen, muß vielmehr unter lebensnaher Betrachtung nach den allgemeinen Verhältnissen, unter denen die Kommissionsentscheidungen getroffen werden können, und den Möglichkeiten, die die Kommissionsmitglieder tatsächlich haben, geprüft werden. Sicherlich wird in diesem Zusammenhang nicht beanstandet werden können, daß die Kommission auch Entscheidungen anderer Vereinsgremien heranzieht und Zeugen anhört. Daß es aber nur bei der Verwertung von Wahrnehmungen Dritter oder einzelner Kommissionsmitglieder verbleiben darf, muß bezweifelt werden, solange nicht feststeht, daß auf diese Weise das Fachwissen der Kommissionsmitglieder den Entscheidungen so zugutekommt, wie das dem Sinn der satzungsmäßigen Einsetzung einer besonderen Sachverständigenkommission entspricht. Damit das Berufungsgericht dazu die notwendigen Feststellungen trifft, muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Dieses wird insbesondere auch den Parteien Gelegenheit geben müssen, ihren Vortrag zu diesem Punkte zu ergänzen. Stimpel Dr. Schulze Bundschuh Richter am Bundesgerichtshof Brandes kann krankheitshalber nicht unterschreiben. Seidl Stimpel