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BGH · II ZR 17/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 17/81

Wassersportfahrzeuge Zur Auslegung einer Klausel, welche Schäden von der Versicherung auschließt, "die entstehen, während das Fahrzeug nicht zu sportlichen oder Vergnügungszwecken verwendet, z. November 1981 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh für Recht erkannt: Die Bestimmung schließe Schäden von der Versicherung aus, "die entstehen, während das Fahrzeug nicht zu sportlichen oder Vergnügungszwecken verwendet, z. Die Yacht habe aus dem Mittelmeer in das Seegebiet der Kanarischen Inseln überführt und dort zu Segeltörns mit zahlenden Gästen eingesetzt werden sollen. Diese hätten die Fahrt bei dem Touristikunternehmen "sea-holiday" zu den üblichen Konditionen einer gewerblich veranstalteten Reise gebucht gehabt. Dagegen hat der Kläger vorgetragen: Die Yacht sei nicht an "sea-holiday" verchartert gewesen. Nach der Absicht des Klägers habe die Yacht unter Zusammenarbeit mit "sea-holiday" und der Firma D^J(^-Reisen im Seegebiet der Kanarischen Inseln Fahrten mit zahlenden Gästen durchführen sollen. b) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß der Kläger die Yacht "Wega” an ”sea-holiday” gegen Entgelt "überlassen” gehabt und dadurch den in § 7 Nr. 2 a) PYKB beispielsweise erwähnten Ausschlußtatbestand erfüllt hat. auch die sonstigen in § 7 Nr. 2 unter b und c beschriebenen Ausschlußtatbestände: Führen des Fahrzeugs ohne Besitz eines amtlich vorgeschriebenen Führerscheins; unbemanntes Stilliegen vor der offenen Küste ohne sicherzustellen, daß das Fahrzeug bei drohender Gefahr sofort verholt werden kann). Anders ist es hingegen, wenn - wie hier - der Versicherungsnehmer Schiffer des Fahrzeugs verbleibt, weiterhin über die Durchführung im einzelnen der Reisen eigenverantwortlich bestimmt und sich die Tätigkeit des Dritten darin erschöpft, für Mitfahrer zu sorgen. Der Prospekt Anlage R, den die Beklagten für besonders bedeutsam ansehen, ergibt lediglich, daß usea-holidayM Dritten gegenüber als Veranstalter und Organisator der Überführungsfahrt aufgetreten ist, was nichts über die rechtlichen oder tatsächlichen Beziehungen zwischen diesem Unternehmen und dem Kläger hinsichtlich der Yacht "Wega" besagt. PYKB jedenfalls deshalb entgegen, weil die Yacht während der Unfallreise "nicht mehr ausschließlich" sportlichen oder Vergnügungszwecken gedient habe. § 7 Nr. 2a) PYKB schließt Schäden von der Versicherung aus, "die entstehen, während das Fahrzeug nicht zu sportlichen oder Vergnügungszwecken verwendet wird". Die Bestimmung macht deutlich, daß das Fahrzeug Versicherungsschutz hat, wenn es der Versicherungsnehmer zu dem Sport oder zu dem Vergnügen, praktisch also privat, nutzt. Nutzt beispielsweise der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu sportlichen Zwecken, wenn er es in ein neues Fahrgebiet verbringt, so entfällt der Versicherungsschutz für die Fahrt auch dann nicht, wenn das Fahrzeug dort nicht mehr privat verwendet werden soll. Anders ist es zu beurteilen, wenn bei einer Fahrt für den Versicherungsnehmer sportliche oder Vergnügungszwecke nicht mehr bedeutsam sind, sondern die Reise praktisch gewerblichen oder beruflichen Charakter hat. Das wird man allerdings nicht ohne weiteres sagen können, wenn der Versicherungsnehmer, um sein Fahrzeug selbst sportlich oder zu dem Vergnügen gebrauchen zu können, Dritte als zeitweilige Mitglieder der Besatzung an Bord nimmt und diese sich ihrerseits dafür an den Unkosten einer Reise finanziell beteiligen. Wendet man die vorstehend dargelegten Grundsätze auf den Streitfall an, so bietet schon der Sachvortrag der Beklagten keine ausreichende Grundlage dafür, daß es sich bei dem Überführungstöm um eine Reise gehandelt haben soll, bei der für den Kläger die gewerbliche Nutzung der Yacht "Wega" im Vordergrund gestanden und der sportliche Charakter der Reise keine wesentliche Rolle gespielt habe. Zwar hatte der Kläger während des Törns zwei Personen an Bord, die den Pauschalpreis gezahlt hatten, den "sea-holiday" in dem Prospekt Anlage R verlangt hatte. Dieser Umstand hat aber nach der Auffassung des Berufungsgerichts für den Kläger keinen oder jedenfalls keinen überwiegenden gewerblichen Charakter der Reise begründet. 3. Das Berufungsgericht hat die (aus seiner Sicht nicht wesentliche) Frage offen gelassen, ob sich die Beklagten, wie sie weiter gegenüber der Klageforderung vorgetragen haben, mit Erfolg auf die nicht rechtzeitig erfolgte Zahlung der Erstprämie durch den Kläger berufen können. Außerdem gilt es nach § 38 Abs. 1 Satz 2 WG als Rücktritt des Versicherers, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wird, was hier nicht geschehen ist. Pantaenius mehrere Anfragen des Klägers zur Verrechnung der Erstprämie mit einer Prämienzahlung, die der Veräußerer Schwacke der von dem Kläger im April 1977 erworbenen Yacht "Wega" an die Beklagten geleistet hatte, nicht beantwortet hatte. Ferner hat diese Firma die erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 38 Abs. 1 Satz 2 WG erfolgte Restzahlung auf die Erstprämie ohne jede Beanstandung hingenommen, das Geld behalten und dem Kläger am 1.

Zitierte Normen: § 35 WG § 38 VVG
sea-holidayYachtreisenWegaFahrzeugPYKBKlägerDritte

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
AVB f. Wassersportfahrzeuge
 Zur Auslegung einer Klausel, welche Schäden von der Versicherung auschließt, "die entstehen, während das Fahrzeug nicht zu sportlichen oder Vergnügungszwecken verwendet, z. B. gegen Entgelt an Dritte überlassen wird".
BGH, Urt. v. 30. November 1981 - II ZR 17/81 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 17/81	URTEIL	Verkündet	am
30. November 1981 Kaufmann
 Justizhauptsekretärin in dem Rechtsstreit	als	Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 des Maschineningenieurs Werner R.	Z^Hi^Bstraße	77,
(Schweiz),
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
Dr. «HB -
und
 gegen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
- Prozeßbevollmächtigte
 Beklagte und Revisionsbeklagte Rechtsanwälte Dr.	und
2
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1981 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Zivilsenats 9 a des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 8. Dezember 1980 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Diesem wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger war Eigentümer der Segelyacht "Wega" (22 m lang; 5,5 m breit; 210 qm Segelfläche). Die Beklagten hatten das Fahrzeug kaskoversichert. Die Yacht ist am 19. November 1977 im Sturm vor der algerischen Küste verlorengegangen. Mit der Klage verlangt der Kläger von den Beklagten - gemäß ihrer Beteiligung an der Police - die Versicherungssumme von 405.000 DM nebst Zinsen.
 
Nach Ansicht der Beklagten steht dem Klageanspruch - neben anderen Gründen - § 7 Nr. 2a) der auf das VersicherungsVerhältnis anzuwendenden "P^UBHB-Yacht-Kasko-Bedingungen” (PYKB) entgegen.
Die Bestimmung schließe Schäden von der Versicherung aus, "die entstehen, während das Fahrzeug nicht zu sportlichen oder Vergnügungszwecken verwendet, z. B. gegen Entgelt an Dritte überlassen wird". Um einen solchen Schaden gehe es hier. Die Yacht habe aus dem Mittelmeer in das Seegebiet der Kanarischen Inseln überführt und dort zu Segeltörns mit zahlenden Gästen eingesetzt werden sollen. Bereits während der Reise hätten sich zwei zahlende Gäste an Bord aufgehalten.
Diese hätten die Fahrt bei dem Touristikunternehmen "sea-holiday" zu den üblichen Konditionen einer gewerblich veranstalteten Reise gebucht gehabt. Präsident dieses Unternehmens sei der Kläger gewesen. Er habe die Yacht an dieses Unternehmen zur Verwendung für eine Pauschalreise verchartert gehabt.
Dagegen hat der Kläger vorgetragen: Die Yacht sei nicht an "sea-holiday" verchartert gewesen. Auch habe es sich bei "sea-holiday" um kein Touristikuntemehmen, sondern um den genossenschaftlichen Zusammenschluß (nach schweizer Recht) von einigen Segelfreunden gehandelt. Dadurch habe für sie das kostenträchtige Hochseesegeln preisgünstig ermöglicht werden sollen. Dazu habe "sea-holiday" einen Teil der Betriebskosten der "Wega" getragen. Aus diesem Grunde hätten Mitglieder der Yacht bei der Teilnahme an einem Segeltörn geringere

- h -
Unkostenbeiträge leisten müssen als andere - über "sea-holiday" zu gewinnende, am Segelsport interessierte -Teilnehmer. Diese habe man mitnehmen müssen, um die jeweils erforderliche Mannschaftsstärke zu erreichen. Gewinnabsichten hätten nicht bestanden. Auch habe stets er die Yacht als Skipper geführt. Alle Reisen - wie auch der Überführungstörn zu den Kanarischen Inseln - hätten sportlichen Charakter gehabt.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
1.	Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Klageanspruch § 7 Nr. 2a) PYKB entgegen. Die Unfallreise habe nicht mehr ausschließlich sportlichen oder Vergnügungszwecken gedient. Mit ihr habe das Fahrzeug einer anderen Bestimmung zugeführt werden sollen. Nach der Absicht des Klägers habe die Yacht unter Zusammenarbeit mit "sea-holiday" und der Firma D^J(^-Reisen im Seegebiet der Kanarischen Inseln Fahrten mit zahlenden Gästen durchführen sollen. Dafür sei in Prospekten auch bei Nichtmitgliedem der "sea-holiday" geworben worden. Schon während der Überführung der "Wega" habe der Kläger zahlende "Mitfahrer" an Bord gehabt. Die Fahrt selbst habe "sea-holiday" veranstaltet und organisiert gehabt.
Dieses Unternehmen habe die Reise in einem Werbeprospekt im eigenen Namen gegen Zahlung eines Pauschalpreises angeboten. Da es zu demindest auch einen Teil der Betriebskosten der Yacht getragen habe, liege ferner der in § 7 Nr. 2a) PYKB als Beispiel aufgeführte Fall (’’Überlassen des Fahrzeugs gegen Entgelt an Dritte”) vor. Unwesentlich sei, daß der Kläger die Yacht auf der Unfallreise selbst geführt habe.
2.	Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a)	Bei den PYKB handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der in Hamburg ansässigen Fachmaklerfirma für Yachtversicherungen H.
Sie hat den Versicherungsvertrag zwischen den Parteien vermittelt. Der Anwendungsbereich der PYKB überschreitet - unbestritten - den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamburg. Der Senat kann sie daher selbst auslegen.
b)	Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß der Kläger die Yacht "Wega” an ”sea-holiday” gegen Entgelt "überlassen” gehabt und dadurch den in § 7
Nr. 2 a) PYKB beispielsweise erwähnten Ausschlußtatbestand erfüllt hat.
§ 7 Nr. 2a) PYKB erläutert nicht, wann im Sinne dieser Bestimmung das versicherte Fahrzeug einem Dritten
"überlassen" worden ist. Insoweit bedarf die Bestimmung
 der Auslegung. Dazu ist auf den natürlichen Sprachgebrauch sowie auf Sinn und Zweck der Bestimmung zurückzugreifen. Letztere gehen offensichtlich dahin, solche Verwendungen des versicherten Fahrzeugs vom Versicherungsschutz auszunehmen, die gegenüber dem an sich vorgesehenen privaten Gebrauch durch den Versicherungsnehmer typischerweise zu einer nicht unerheblichen Risikoerhöhung führen können (vgl. auch die sonstigen in § 7 Nr. 2 unter b und c beschriebenen Ausschlußtatbestände: Führen des Fahrzeugs ohne Besitz eines amtlich vorgeschriebenen Führerscheins; unbemanntes Stilliegen vor der offenen Küste ohne sicherzustellen, daß das Fahrzeug bei drohender Gefahr sofort verholt werden kann). Eine derartige Erhöhung wird in der Regel anzunehmen sein, wenn der Versicherungsnehmer einem Dritten die tatsächliche Verfügungsmacht über das Fahrzeug für einzelne Fahrten oder für einen bestimmten Zeitraum einräumt, so daß praktisch an seiner Stelle ein dem Versicherer unbekannter Dritter das Bestimmungsrecht über das Fahrzeug ausübt. Anders ist es hingegen, wenn - wie hier - der Versicherungsnehmer Schiffer des Fahrzeugs verbleibt, weiterhin über die Durchführung im einzelnen der Reisen eigenverantwortlich bestimmt und sich die Tätigkeit des Dritten darin erschöpft, für Mitfahrer zu sorgen. Dafür, daß die Tätigkeit von "sea-holiday" weiter gegangen, dieses Unternehmen insbesondere die Stellung eines Charterers gehabt haben soll, besteht kein hinreichender Anhalt. Den von den Beklagten hierzu vorgelegten Schriftstücken Anlage R (Prospekt von ’'sea-holiday" und der Firma D^HI-Reisen für den Uberführungstöm) und
 
Anlage S (Orientierungsbericht der "sea-holiday" für ihre Genossenschafter vom November 1978) läßt sich über den Abschluß, geschweige über den Inhalt eines Chartervertrages nichts entnehmen. Der Prospekt Anlage R, den die Beklagten für besonders bedeutsam ansehen, ergibt lediglich, daß usea-holidayM Dritten gegenüber als Veranstalter und Organisator der Überführungsfahrt aufgetreten ist, was nichts über die rechtlichen oder tatsächlichen Beziehungen zwischen diesem Unternehmen und dem Kläger hinsichtlich der Yacht "Wega" besagt.
c)	Dem Berufungsgericht ist ferner nicht zu folgen, soweit es meint, dem Klageanspruch stehe § 7 Nr. 2 a)
PYKB jedenfalls deshalb entgegen, weil die Yacht während der Unfallreise "nicht mehr ausschließlich" sportlichen oder Vergnügungszwecken gedient habe.
§ 7 Nr. 2a) PYKB schließt Schäden von der Versicherung aus, "die entstehen, während das Fahrzeug nicht zu sportlichen oder Vergnügungszwecken verwendet wird". Die Bestimmung macht deutlich, daß das Fahrzeug Versicherungsschutz hat, wenn es der Versicherungsnehmer zu dem Sport oder zu dem Vergnügen, praktisch also privat, nutzt. Hingegen soll ein solcher Schutz bei einem anderweiten Gebrauch des Fahrzeugs, etwa zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken, nicht bestehen - offenbar wegen des dadurch vielfach begründeten erhöhten Risikos. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besagt § 7 Nr. 2a) PYKB jedoch nicht, daß der Versicherungsschutz eine "ausschließliche"
Verwendung des Fahrzeugs zu sportlichen oder Vergnügungszwecken erfordert. Es wäre auch kaum verständlich, wieso jeder zusätzliche Zweck einer Reise, jedenfalls solange er zu keiner Risikoerhöhung führt, den Versicherungsschutz beseitigen soll. Nutzt beispielsweise der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu sportlichen Zwecken, wenn er es in ein neues Fahrgebiet verbringt, so entfällt der Versicherungsschutz für die Fahrt auch dann nicht, wenn das Fahrzeug dort nicht mehr privat verwendet werden soll. Anders ist es zu beurteilen, wenn bei einer Fahrt für den Versicherungsnehmer sportliche oder Vergnügungszwecke nicht mehr bedeutsam sind, sondern die Reise praktisch gewerblichen oder beruflichen Charakter hat. Das wird man allerdings nicht ohne weiteres sagen können, wenn der Versicherungsnehmer, um sein Fahrzeug selbst sportlich oder zu dem Vergnügen gebrauchen zu können, Dritte als zeitweilige Mitglieder der Besatzung an Bord nimmt und diese sich ihrerseits dafür an den Unkosten einer Reise finanziell beteiligen. Hier greift § 7 Nr. 2a) PYKB erst dann zu Gunsten des Versicherers ein, wenn eine solche Art der Mitnahme Dritter in eine gewerbliche oder berufliche Betätigung des Versicherungsnehmers umschlägt.
Wendet man die vorstehend dargelegten Grundsätze auf den Streitfall an, so bietet schon der Sachvortrag der Beklagten keine ausreichende Grundlage dafür, daß es sich bei dem Überführungstöm um eine Reise gehandelt haben soll, bei der für den Kläger die gewerbliche
 Nutzung der Yacht "Wega" im Vordergrund gestanden und der sportliche Charakter der Reise keine wesentliche Rolle gespielt habe. Zwar hatte der Kläger während des Törns zwei Personen an Bord, die den Pauschalpreis gezahlt hatten, den "sea-holiday" in dem Prospekt Anlage R verlangt hatte. Dieser Umstand hat aber nach der Auffassung des Berufungsgerichts für den Kläger keinen oder jedenfalls keinen überwiegenden gewerblichen Charakter der Reise begründet. Vielmehr hat für ihn nach den Ausführungen des Berufungsgerichts bei der Mitnahme der beiden Personen im Vordergrund gestanden, die für die Fahrt notwendige Besatzungsstärke zu erreichen und einen Beitrag zur Unkostendeckung zu bekommen. Ebenso war es, wie nicht mehr weiter dargelegt zu werden braucht, ohne Belang, daß die Yacht nach Abschluß der Reise nicht mehr privat verwendet werden sollte. Letztlich konnte das alles zu keiner Erhöhung des von den Beklagten versicherten Risikos führen.
3.	Das Berufungsgericht hat die (aus seiner Sicht nicht wesentliche) Frage offen gelassen, ob sich die Beklagten, wie sie weiter gegenüber der Klageforderung vorgetragen haben, mit Erfolg auf die nicht rechtzeitig erfolgte Zahlung der Erstprämie durch den Kläger berufen können. Das ist zu verneinen.
Nach § 35 Satz 1 WG hat der Versicherungsnehmer die erste Prämie sofort nach Vertragsschluß zu zahlen. Allerdings ist er dazu nur gegen Aushändigung des Versicherungsscheins verpflichtet. Diese ist - nach dem Tatbestand des angefochtenenen Urteils - am 13. Mai 1977
erfolgt. Auf die Prämie hat der Kläger am 13. Juli 1977 einen Teilbetrag von 2.000 DM und am 23. August 1977 den Rest von 2.257,80 DM gezahlt. Beide Zahlungen waren damit nicht rechtzeitig. Deshalb wären die Beklagten berechtigt gewesen, von dem Vertrag zurückzutreten (§38 Abs. 1 Satz 1 WG). Außerdem gilt es nach § 38 Abs. 1 Satz 2 WG als Rücktritt des Versicherers, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wird, was hier nicht geschehen ist. Nun hängt aber die verspätete Zahlung der Erstprämie damit zusammen, daß die mit dem Prämien-Inkasso beauftragte Firma H. Pantaenius mehrere Anfragen des Klägers zur Verrechnung der Erstprämie mit einer Prämienzahlung, die der Veräußerer Schwacke der von dem Kläger im April 1977 erworbenen Yacht "Wega" an die Beklagten geleistet hatte, nicht beantwortet hatte. Ferner hat diese Firma die erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 38 Abs. 1 Satz 2 WG erfolgte Restzahlung auf die Erstprämie ohne jede Beanstandung hingenommen, das Geld behalten und dem Kläger am 1. April 1978 sogar noch eine Folgeprämienrechnung übersandt. Unter diesen besonderen Umständen verstößt die Berufung der Beklagten auf § 38 Abs. 1 Satz 2 WG gegen die Gebote von Treu und Glauben.
4.	Die Beklagten haben vorsorglich vorgetragen, daß der Kläger den Verlust der "Wega” grob fahrlässig verursacht habe und daß außerdem die zugleich als
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Taxwert geltende Versicherungssumme erheblich über dem Wert der Yacht zu dem UnfallZeitpunkt liege.
Da das Berufungsgericht die Klage bereits aus den oben unter 1. wiedergegebenen Gründen für abweisungsreif angesehen hat, hat es diesen Vortrag der Beklagten nicht weiter geprüft. Hierauf kommt es aber an. Denn die Klage läßt sich, wie ausgeführt, weder aus § 7 Nr. 2 a) PYKB noch aus § 38 Abs. 1 Satz 2 VVG abweisen.
Die Sache war deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Stimpel Fleck Dr. Bauer Dr. Kellermann Bundschuh