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BGH · II ZR 17/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 17/65

Aus unv/ahren oder unvollständigen Angaben des Versicherungsnehmers über das Schadenereignis, die folgenlos geblieben sind, kann der Haftpflichtversicherer, auch v/enn weder er noch sein Agent bei der Schadensmeldung mitgewirkt hat, seine Leistungsfreiheit nur herleiten, wenn er den Versicherungsnehmer vorher deutlich auf den drohenden Anspruchs-Verlust hingewiesen hatte, es sei denn, daß ein solcher Hinweis nachweislich aus besonderen Gründen überflüssig war* Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8» Mai 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Fischer und der Bundesrichter Drc Kuhn, Dr» Bukow, Fleck und Stimpel für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5o Zivilsenats des Öberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 14° Juli 1964 aufgehobene Die Sache wird 2ur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sein kann, vorsätzlich verletzt» So hat er in seiner Scha-denanzeige wider besseres Wissen dem verletzten Motorradfahrer eine Geschwindigkeit von 60 km/st zugeschrieben, obwohl dieser in Wirklichkeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/st nicht überschritten hatte» Seine eigene Pahrgeschwindigkeit hat der Kläger ebenfalls bewußt unzutreffend angegeben» Tatsächlich hatte er die Unfanstelle nicht nur mit zunächst 50 und dann 25 - 30 km/st durchfahren, sondern mit einer unverminderten Geschwindigkeit von 80 - 100 km/st» Unrichtig und bewußt zur Irreführung der Beklagten aufgestellt war schließlich auch die, wenn auch vorsichtig formulierte., Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht mit Recht einen weiteren vorsätzlichen Verstoß des Klägers gegen seine Aufklärungspflicht darin gesehen hat, daß er bei der Schadenanzeige seinen Alkoholgenuß, nach dem in dem Vordruck der Beklagten nicht ausdrücklich gefragt war, verschwiegen hat» Schon die bewußt unwahren Angaben des Klägers über die beiderseitige Pabr-geschwindigkeit, die für die Beurteilung des Schadenfalles von erheblicher Bedeutung war, erfüllen den Tatbestand einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungs-* und Aus-kunftspflicht (BGH VersR 1963, 547)» 441) entschieden hat, kann sich der Haftpflichtversicherer wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Versicherungsnehmers über den Schadensfall, durch die ihm letztlich kein Nachteil entstanden ist, grundsätzlich nicht auf seine vertraglich vorgesehene leistungs-freiheit berufen, wenn er oder sein Agent bei der Meldung des Schadens raitgewirkt und hierbei den Versicherungsnehmer nicht auf den drohenden Verlust des Versicherungsanspruchs hingewiesen hat» In diesem Urteil ist offengeblieben, ob Gleiches auch für den hier vorliegenden Fall gilt, wenn nämlich der Versicherungsnehmer den ihm übersandten Anzeigevordruck ohne Mitwirkung des Versicherungsnehmers oder eines Versicherungsagenten ausgefüllt hat« Die Frage ist nunmehr zu entscheiden» Der Senat beantwortet sie dahin, daß in diesem Fall der Versicherungsnehmer durch einen äußerlich auffallenden und allgemein verständlichen Hinweis auf dem Fragebogen oder einem Begleitzettel ebenfalls ausdrücklich darüber belehrt werden muß, daß er durch bewußt unwahre oder unvollständige Angaben den Versicherungsschutz verliert , auch wenn dem Versicherer durch diese Angaben kein. aus dem besonderen Vertrauensverhältnis der Versicherungspartner eine Belehrungspflicht des Versicherers bei der Aufnahme eines HaftpflichtSchadens abgeleitet hat, Biese Pflicht beruht darauf, daß der Versicherer im allgemeinen geschäftlich und versicherungstechnisch dem Versicherungsnehmer überlegen ist und darum auf dessen Belange immer dort so weit wie möglich Rücksicht nehmen muß, wo der Versicherungsnehmer wegen seiner geringeren Vertrautheit mit dem Versicherungswesen erfahrungsgemäß besonders häufig Gefahr läuft, den mitunter lebenswichtigen Versicherungsschutz einzubüßen, Bas gilt namentlich auch für die Rechtsfolgen bewußt unwahrer oder unvollständiger Angaben bei der Schadenanzeige, Baß solche Angaben selbst dann zu dem vollen Rechtsverlust führen können, v/enn .sie für den Versicherer keinen Nachteil bewirkt haben, ist weithin unbekannt, Es ist für den Versicherer ein leichtes und kann ihm daher zugemutet v/erden, diese Unkenntnis zu beseitigen, indem er bei der Übersendung seines Anzeigevordrucks deutlich auf den drohenden Anspruchsverlust hinweist »Bamit dient der Versicherer zugleich seinem eigenen Interesse an einer schnellen und zuverlässigen Unterrichtung über den Schadensfall o des Schadenereignisses und seiner Folgen und in Eile erstattete Dabei hat der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen nicht immer gleich bei der Hand, oder er kommt gar nicht erst auf den Gedanken, sie vorher einzusehen,, weil ihm überhaupt nicht bewußt wird, welche entscheidende Bedeutung seine Auskünfte für die Erhaltung des Versicherungsschutzes haben könnenP Die Gefahr eines Anspruehs-ver lust es aus bloßer Recht sünlcehntnis ist daher in diesen Fällen nicht wesentlich geringer, als wenn der Versicherer oder sein Agent bei der Meldung des Schadens mitwirkt 0 Deshalb muß. Soweit „der Kläger in der Schadenanzeige unrichtige Angaben gemacht hat, kommt es demnach darauf an, ob die Beklagte ihm vorher (etwa in einem Begleitschreiben zu dem Anzeigevordruck) einen klaren und deutlichen Hinweis auf die Folgen eines solchen Verhaltens gegeben hatte, oder ob sich dieser Hinweis hier ausnahmsweise aus besonderen, von der Beklagten zu beweisenden Gründen erübrigt hat» Hierzu werden sich die Parteien noch näher äußern müssen, 4, SoY?eit die Beklagte dem Kläger noch weitere Verstöße gegen die Aufklärungspflicht vorgeworfen hat, ist der Rechtsstreit ebenfalls noch nicht entscheidungsreif* Allerdings kann die Beklagte ihre Beistungsfreiheit nicht allein daraus herleiten, daß der Kläger unmittelbar oder mittelbar versucht haben soll, die Polizei durch falsche Angaben irrezuführen (vgl, BGH VersR 1963, 517; Fischer, VersR 1965, 179, 201)o Erheblich ist dagegen das Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe nach dem Unfall den Standort seines Kraftwagens verändert, um den Unfallhergang zu verschleiern und nickt 5 wie er "behauptet hat, um den Verletzten in ein Krankenhaus zu bringeno In der Beseitigung von Unfallspuren liegt regelmäßig auch eine grobe Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 7 I Nr. 2 Satz 2 AKB, die den Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit, wenn sieh der Versicherungsnehmer nicht nach § 7 V AKB entlasten kann* Hier kommt der Gesichtspunkt der unterbliebenen Belehrung des Versicherungsnehmers nicht in Betrachte

VersichererVersicherungsnehmersVersicherungsnehmerangebenAKBGeschwindigkeitKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

AM
Nachschlagewerk; ja BGHZs	ja
2017 03&
VVG § 6 Abs«, 3; Allg. Bedingungen für die KraftverkVers* <AKB) § 7 I Nr, 2 Satz; 2, V
Aus unv/ahren oder unvollständigen Angaben des Versicherungsnehmers über das Schadenereignis, die folgenlos geblieben sind, kann der Haftpflichtversicherer, auch v/enn weder er noch sein Agent bei der Schadensmeldung mitgewirkt hat, seine Leistungsfreiheit nur herleiten, wenn er den Versicherungsnehmer vorher deutlich auf den drohenden Anspruchs-Verlust hingewiesen hatte, es sei denn, daß ein solcher Hinweis nachweislich aus besonderen Gründen überflüssig war*
BGH, Urt» v» 8. Mal 1967 - II ZR 17/65 - Olfi Frankfurt (Main)
LG Limburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
J5IL.	URTEIL	Verkündet	am
 Bo Mai 1967 Heils
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Maschinenschlossers Joachim Lstr0
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanv/alt DrQ
gegen
 toren Co
 Versicherungs-AG, Allianz,	(1HV)	>
vertreten durch ihren Vorstand, die Mrek-I und 3)r«
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr
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Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8» Mai 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Fischer und der Bundesrichter Drc Kuhn, Dr» Bukow, Fleck und Stimpel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5o Zivilsenats des Öberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 14° Juli 1964 aufgehobene
 Die Sache wird 2ur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestandt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Haftpflichtversicherungsschutz gegen die Folgen eines Verkehrsunfalls, den er als Halter und Fahrer eines Volkswagens am 25o Februar 1961 gegen 23o5Ö Uhr verursachteo Auf einer Zechtour mit Freunden durchfuhr er eine längere Strecke, auf der wegen einer Baustelle nur eine Fahrbahnhälfte für den beiderseitigen Verkehr freigegeben war* Hierbei Überschritt er die durch ein Verkehrsschild angezeigte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/st erhebliche Er fuhr einen Motorradfahrer any der ihm auf der verengten und nur mit einer gewalzten Schotterdecke versehenen Fahrbahn entgegenkam, und verletzte ihn schwer» Die beim Kläger entnommene Blutprobe ergab fUr die Unfallzeit einen Blutalkoholgehalt von 1,34 #0»
In seiner auf einem Vordruck der Beklagten erstatteten
5
Schadenanzeige gah der Kläger folgende Unfallschilderungs
"«««« Die Geschwindigkeitsbegrenzung betrug 30 km/Std« Ich befuhr die Straße mit einer Geschwindigkeit von ca« 50 km/Stdo auf der neu aufgefüllten Straße« Das Motorrad, welches aus der entgegengesetzten Fahrtrichtung kam, muß m. E« bis zur Straßenmitte gefahren sein, wobei es meinen linken vord« Kotflügel und die Tür streifte« Die Geschwindigkeit des Motorradfahrers dürfte bei 60 km/Std« gelegen haben« Z« Zt« des Aufpralls betrug meine Geschwindigkeit ca« 25 bis 30 km/Stdo ««««”
Auf seinen Alkoholgenuß wies der Kläger nicht hin« Wegen Unrichtigkeit und Unvollständigkeit dieser Angaben und aus anderen Gründen verweigerte die Beklagte dem Kläger den Versicherungsschutz «
Hiergegen richtet sich die Klage, mit der beantragt ist, die Beklagte zur Gewährung von Versicherungsschutz wegen des Unfalls und zur Freistellung des Klägers von allen Schadenersatzansprüchen zu verurteilen, sowie festzustellen, daß die Beklagte vom Kläger keinen Ersatz für ihre AufWendungen in Höhe von 13o989,30 DM mit Zinsen verlangen könne« Der Kläger hat bestritten, seine Aufklärungspflicht gegenüber der Beklagten vorsätzlich verletzt zu haben«
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen« Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils der ersten Instanz«
Entscheidungsgründe:
1« Hach den rechtlich fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger nach Eintritt des Versiehe rungsfalles die Obliegenheit gemäß § 7 I Nr« 2 Satz 2 AKB,
alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sein kann, vorsätzlich verletzt» So hat er in seiner Scha-denanzeige wider besseres Wissen dem verletzten Motorradfahrer eine Geschwindigkeit von 60 km/st zugeschrieben, obwohl dieser in Wirklichkeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/st nicht überschritten hatte» Seine eigene Pahrgeschwindigkeit hat der Kläger ebenfalls bewußt unzutreffend angegeben» Tatsächlich hatte er die Unfanstelle nicht nur mit zunächst 50 und dann 25 - 30 km/st durchfahren, sondern mit einer unverminderten Geschwindigkeit von 80 - 100 km/st» Unrichtig und bewußt zur Irreführung der Beklagten aufgestellt war schließlich auch die, wenn auch vorsichtig formulierte., Behauptung des Klägers, der Motorradfahrer müsse bis zur Straßenmitte gefahren sein» In Wahrheit hatte sich der Verletzte rechts gehalten»
Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht mit Recht einen weiteren vorsätzlichen Verstoß des Klägers gegen seine Aufklärungspflicht darin gesehen hat, daß er bei der Schadenanzeige seinen Alkoholgenuß, nach dem in dem Vordruck der Beklagten nicht ausdrücklich gefragt war, verschwiegen hat» Schon die bewußt unwahren Angaben des Klägers über die beiderseitige Pabr-geschwindigkeit, die für die Beurteilung des Schadenfalles von erheblicher Bedeutung war, erfüllen den Tatbestand einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungs-* und Aus-kunftspflicht (BGH VersR 1963, 547)»
2» Ein solcher Verstoß des Versicherungsnehmers führt nach § 7 V AKB grundsätzlich auch dann zu dem Verlust des Versicherungsanspruchs , wenn er für den Versicherer im Ergebnis keine nachteiligen Polgen gehabt hat, wie es nach den Peststellungen des Berufungsgerichts hier der Pall gewesen ist» Hiergegen macht die Revision zu Unrecht geltend, die Bestimmung des § 7 I Nr» 2 Satz 2 AKB könne eine so ein-
 
schneidende Rechtsfolge im vorliegenden Pall schon deshalb nicht auslösen, weil sie wegen ihrer weiten Passung nicht eindeutig erkennen lasse, daß zu den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers auch richtige und vollständige Angaben in der Schadenanzeige gehörten* Die Worte; f,Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands * • •* dienlich sein kann", sind klar und allgemein verständlich gefaßt* Auch ein Laie kann daraus mit aller Deutlichkeit entnehmen, daß er den Versicherer bei der Aufklärung des Sachverhalts nach besten Kräften unterstützen muß* Daß hierzu mindestens auch eine wahrheitsgemäße Dnfallschilderung gehört, ist so offensichtlich, daß es in den Versicherungsbedingungen nicht noch ausdrücklich erwähnt zu sein braucht»
Ebenso verfehlt ist die Ansicht der Revision, der Versicherungsnehmer brauche dem Versicherer nur die Tatsachen mitzuteilen, die seine Rechtsstellung gegenüber dem (Geschädigten in einem günstigen Licht erscheinen ließen* Die Auskünfte des Versicherungsnehmers sollen dem Versicherer eine sachgemäße Abwicklung des Versicherungsfalles ermöglichen* Beurteilt der Versicherer aber auf Grund irreführender Angaben des Versicherungsnehmers die Sachund Rechtslage zu günstig, so läuft er nicht minder als im umgekehrten Pall Gefahr, durch eine unzweckmäßige Rechtsverteidigung Nachteile zu erleiden* Daß eine drohende Strafverfolgung den Versicherungsnehmer nicht der Pflicht enthebt, dem Haftpflichtversicherer offen und rückhaltlos über das Schadenereignis Auskunft zu geben, hat der Senat wiederholt ausgesprochen (VersR 1952, 428; Urt* v* 16*2*67, VersR 1967? 441}° Inwiefern sich aus der Passung des § 7 I Nr* 2 Satz 2 AKB etwas anderes ergeben soll, ist nicht ersichtlich*
5* Dagegen hat die Revision grundsätzlich recht, wenn sie meint, die Beklagte hätte bei der Übersendung ihres
 
Anzeigevordrucks an deutlich sichtbarer Stelle hervorheben müssen9 daß bevraßt unv/ahre oder lückenhafte Angaben zu dem Verlust des Versicherungsanspruchs führen, auch wenn dem Versicherer durch sie kein Nachteil entsteht0
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 160 Februar 1967 (VersR 1967? 441) entschieden hat, kann sich der Haftpflichtversicherer wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Versicherungsnehmers über den Schadensfall, durch die ihm letztlich kein Nachteil entstanden ist, grundsätzlich nicht auf seine vertraglich vorgesehene leistungs-freiheit berufen, wenn er oder sein Agent bei der Meldung des Schadens raitgewirkt und hierbei den Versicherungsnehmer nicht auf den drohenden Verlust des Versicherungsanspruchs hingewiesen hat» In diesem Urteil ist offengeblieben, ob Gleiches auch für den hier vorliegenden Fall gilt, wenn nämlich der Versicherungsnehmer den ihm übersandten Anzeigevordruck ohne Mitwirkung des Versicherungsnehmers oder eines Versicherungsagenten ausgefüllt hat« Die Frage ist nunmehr zu entscheiden» Der Senat beantwortet sie dahin, daß in diesem Fall der Versicherungsnehmer durch einen äußerlich auffallenden und allgemein verständlichen Hinweis auf dem Fragebogen oder einem Begleitzettel ebenfalls ausdrücklich darüber belehrt werden muß, daß er durch bewußt unwahre oder unvollständige Angaben den Versicherungsschutz verliert , auch wenn dem Versicherer durch diese Angaben kein. Nachteil entsteht»
Allerdings ist nicht zu verkennen, daß es einen gewissen Unterschied bedeutet, ob bei der Meldung des Schadens ein sachkundiger Vertreter des Versicherers zugegen ist, von dem der Versicherungsnehmer alle nach der Sachlage nötigen Hinweise erwarten kann, oder ob der Versicherungsnehmer den ihm zugeschickten Fragebogen selbständig ausfüllt» Im letzteren Fall wird mancher Versicherungsnehmer eher dazu neigen,
 
sich zunächst durch Einsicht in die Versicherungsbedingun-gen oder auf sonstige Weise über seine vertraglichen Hechte und Pflichten genauer zu vergewissern.
Bei gerechter Abwägung der schützwürdigen Interessen beider Vertragsteile geben aber auch hier die Gesichtspunkte den Ausschlag, unter denen der Senat in seinem Urteil vom 16, Eebruar 196? aus dem besonderen Vertrauensverhältnis der Versicherungspartner eine Belehrungspflicht des Versicherers bei der Aufnahme eines HaftpflichtSchadens abgeleitet hat, Biese Pflicht beruht darauf, daß der Versicherer im allgemeinen geschäftlich und versicherungstechnisch dem Versicherungsnehmer überlegen ist und darum auf dessen Belange immer dort so weit wie möglich Rücksicht nehmen muß, wo der Versicherungsnehmer wegen seiner geringeren Vertrautheit mit dem Versicherungswesen erfahrungsgemäß besonders häufig Gefahr läuft, den mitunter lebenswichtigen Versicherungsschutz einzubüßen, Bas gilt namentlich auch für die Rechtsfolgen bewußt unwahrer oder unvollständiger Angaben bei der Schadenanzeige, Baß solche Angaben selbst dann zu dem vollen Rechtsverlust führen können, v/enn .sie für den Versicherer keinen Nachteil bewirkt haben, ist weithin unbekannt, Es ist für den Versicherer ein leichtes und kann ihm daher zugemutet v/erden, diese Unkenntnis zu beseitigen, indem er bei der Übersendung seines Anzeigevordrucks deutlich auf den drohenden Anspruchsverlust hinweist »Bamit dient der Versicherer zugleich seinem eigenen Interesse an einer schnellen und zuverlässigen Unterrichtung über den Schadensfall o
BemgegeBüber fällt nicht erheblich ins Gewicht, daß der Versicherungsnehmer sich auch selbst um die nötige Rechtsaufklärung bemühen könnte. Oftmals wird die Anzeige an den Versicherer noch unter dem unmittelbaren Eindruck
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des Schadenereignisses und seiner Folgen und in Eile erstattete Dabei hat der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen nicht immer gleich bei der Hand, oder er kommt gar nicht erst auf den Gedanken, sie vorher einzusehen,, weil ihm überhaupt nicht bewußt wird, welche entscheidende Bedeutung seine Auskünfte für die Erhaltung des Versicherungsschutzes haben könnenP Die Gefahr eines Anspruehs-ver lust es aus bloßer Recht sünlcehntnis ist daher in diesen Fällen nicht wesentlich geringer, als wenn der Versicherer oder sein Agent bei der Meldung des Schadens mitwirkt 0 Deshalb muß. hier, der Versicherer in gleicher Y/eise dem Bedürfnis /desVersicherungsnehmers nach entsprechender Belehrung Rechnung tragen, wenn er sich selbst bei folgenlos gebliebenen Mängeln der Schadenanzeige auf seine vertraglich vorgesehene leistungsfreiheit^ berufen will.
Soweit „der Kläger in der Schadenanzeige unrichtige Angaben gemacht hat, kommt es demnach darauf an, ob die Beklagte ihm vorher (etwa in einem Begleitschreiben zu dem Anzeigevordruck) einen klaren und deutlichen Hinweis auf die Folgen eines solchen Verhaltens gegeben hatte, oder ob sich dieser Hinweis hier ausnahmsweise aus besonderen, von der Beklagten zu beweisenden Gründen erübrigt hat» Hierzu werden sich die Parteien noch näher äußern müssen,
4, SoY?eit die Beklagte dem Kläger noch weitere Verstöße gegen die Aufklärungspflicht vorgeworfen hat, ist der Rechtsstreit ebenfalls noch nicht entscheidungsreif* Allerdings kann die Beklagte ihre Beistungsfreiheit nicht allein daraus herleiten, daß der Kläger unmittelbar oder mittelbar versucht haben soll, die Polizei durch falsche Angaben irrezuführen (vgl, BGH VersR 1963, 517; Fischer, VersR 1965, 179, 201)o Erheblich ist dagegen das Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe nach dem Unfall den Standort seines Kraftwagens verändert, um den Unfallhergang zu verschleiern und
 nickt 5 wie er "behauptet hat, um den Verletzten in ein Krankenhaus zu bringeno In der Beseitigung von Unfallspuren liegt regelmäßig auch eine grobe Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 7 I Nr. 2 Satz 2 AKB, die den Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit, wenn sieh der Versicherungsnehmer nicht nach § 7 V AKB entlasten kann* Hier kommt der Gesichtspunkt der unterbliebenen Belehrung des Versicherungsnehmers nicht in Betrachte
5e Ba somit die Entscheidung des Rechtsstreits von weiteren tatsächlichen Feststellungen abhängt, ist das ange-fochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurüekzuverweisen0 Diesem bleibt auch die Kostenentscheidung Vorbehalten, da sie sich nach dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits richtet0
BroFischer
 BroKuhn
 Br o Bukow
 Fleck Stimpel