und Frau Herta in b* vfli, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Wk+"t~’ Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben, weil die Gesellschafterinnen der Klägerin diese Kostenverteilung für das Innenveiiiältnis in jedem Pall selbst vorgesehen haben und sie damit auch dem billigen ermessen entspricht.
II ZR 17/64 2105 015 Beschluß in dem Rechtsstreit des vereidigten Buchprüfers Alfred S^HIplata 09 Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof* und Pr, BB - gegen die oHG G. B0B, Klinkerziegelei in \rt __________ vertreten durch die Gesellschafterinnen Frau Grete HflP in BBPIBstr. und Frau Herta in b* vfli, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Wk+"t~’ hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Fischer und der Bundesrichter Liesecke, Pr. Bukow, Pr. Schulze und Fleck in der Sitzung am 21. September 1964 gemäß § 91 a ZPO beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben, weil die Gesellschafterinnen der Klägerin diese Kostenverteilung für das Innenveiiiältnis in jedem Pall selbst vorgesehen haben und sie damit auch dem billigen ermessen entspricht. Dr. Fischer Dr. Schulze