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BGH · II ZR 17/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 17/64

und Frau Herta in b* vfli, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Wk+"t~’ Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben, weil die Gesellschafterinnen der Klägerin diese Kostenverteilung für das Innenveiiiältnis in jedem Pall selbst vorgesehen haben und sie damit auch dem billigen ermessen entspricht.

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Volltext der Entscheidung

II ZR 17/64
2105 015
Beschluß
 in dem Rechtsstreit
 des vereidigten Buchprüfers Alfred
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Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof*
und Pr, BB -
gegen
 die oHG G. B0B, Klinkerziegelei in \rt __________
vertreten durch die Gesellschafterinnen Frau Grete HflP in	BBPIBstr.	und Frau	Herta
 in	b* vfli,
 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Wk+"t~’
hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Fischer und der Bundesrichter Liesecke, Pr. Bukow, Pr. Schulze und Fleck
 in der Sitzung am 21. September 1964 gemäß § 91 a ZPO
beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben, weil die Gesellschafterinnen der Klägerin diese Kostenverteilung für das Innenveiiiältnis in jedem Pall selbst vorgesehen haben und sie damit auch dem billigen ermessen entspricht.
Dr. Fischer
 Dr. Schulze