im März 1955 fanden Verhandlungen zwischen He® und dem Beklagten über eine engere geschäftliche Zusammenarbeit zwischen beiden statt« Im Zusammenhang damit richteten sie unter dem 8« März 1955 ein gemeinsames Schreiben an die Hauptkundin des He®, die BI<MB#/erke« In diesem Schreiben, das als "Firmenvertrag" bezeichnet ist, teilte der Beklagte mit, daß er ”mit sofortiger Wirkung als Inhaber der Firma He® auf trete”« Seine Aufgabe werde finanzieller Art sein, während es nach wie vor Aufgabe des He® sei, für die kaufmännische und betriebstechnische Abwicklung zu sorgen« Am 14* März 1955 teilte He® den Zu diesem Sachverhalt hat die Klägerin des weiteren vorgetragen, der "Firmenvertrag” vom 8« März 1955 sei auch anderen Geschäftspartnern der Firma He® übersandt worden» Ber Beklagte habe damit in handelsüblicher Weise bekanntgemacht, daß er die Verbindlichkeiten der Firma He® übernehme (§25 Abs« 3 HG3)« 7/eiterhin habe der Beklagte dem He® auch versprochen, die Forderung der Klägerin zu bezahlen« Bieses Versprechen sei bei den hier gegebenen Umständen dahin zu verstehen, daß damit die Klägerin auch einen unmittelbaren Anspruch gegen den Beklagten erhalten habe» Hach dem Schreiben vom 15« März 1955 sei der Betrieb vorübergehend von He® und dem Beklagten gemeinsam in der Form einer Kommanditgesellschaft 2») Auf Grund der Beweisaufnahme gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß zwischen dem Beklagten und Ke® ein Gesellschaftsvertrag nicht geschlossen worden sei» Bie Verhandlungen zwischen den beiden seien nicht zu einem abschließenden Ergebnis gekommen» Bas greift die Revision an» Sie meint, daß der sog» Firmen-vertrag vom 3» Marz 1955 alle notwendigen Erfordernisse für den Eintritt des Beklagten als Gesellschafter in das Geschäft des Ke® enthalte; dabei sei es ohne rechtliche Bedeutung, daß beide die Regelung verschiedener Punkte einer späteren Änderung des Gesellschaftsvertrages Vorbehalten hätten» Bieser Revisionsangriff ist unbegründet» Bas Berufungsgericht setzt sich bei seinen Ausführungen mit dem sog» Firmenvertrag auseinander und räumt dabei auch ein, daß dieser auf den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages Jiindeute* Es ist jedoch der Meinung, daß die Vernehmung des Zeugen He® eindeutig ergeben habe, daß ein solcher Vertrag zwar geplant, tatsächlich aber noch nicht zustande gekommen sei» Biese Barlegungen liegen auf tatsächlichem Gebiet und sind einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen* V/as das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang sagt, ist rechtlich möglich und läßt einen Verfahrensverstoß nicht erkennen» Gegensatz zu der Klägerin während der Kreditgewährung erkannt habe, daß die Weiterführung des Betriebes möglicherweise zu einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger führen werde» Ohne Bedeutung sei es endlich in diesem Zusammenhang, daß sich der Beklagte im Gegensatz zu der Klägerin für seine Kredite dadurch habe zu sichern gesucht, daß er auf den ausgehenden Rechnungen sein Konto angeben ließ; denn das sei für den Schaden der Klägerin nicht ursächlich geworden» a) Die Revision entnimmt den Ausführungen des Berufungsgerichts die Peststellung, daß' Hcfp klar zahlungsunfähig war, als der Beklagte ihm mit seinen Krediten zu helfen begann» Bei dieser Sachlage hätte sich der Beklagte vor der Kreditgewährung davon überzeugen müssen, daß durch die Verschleppung des Konkurses nicht andere Gläubiger geschädigt würden« Dieser Verpflichtung sei der Beklagte nicht nachgekommen, so daß die Klägerin geschädigt worden sei» ‘ Mit diesen Ausführungen kann die Revision einen Schadenersatzanspruch der Klägerin nach § 826 BGB nicht begründen» Das Berufungsgericht hat mit Recht erkannt, daß die notv/endige Voraussetzung für einen solchen Anspruch darin liegt, daß der Beklagte die nachteiligen Folgen seiner Kreditgewährung für die Gläubiger erkannt und in Kauf genommen hat« Bas aber hat da3 Berufungsgericht aus tatsächlichen Gründen gerade nicht feststellen können. Die Revision greift in diesem Zusammenhang auch noch auf die stille Zession der Außenstände des Hefll und das Eingeständnis des Beklagten zurück, daß durch die Abtretung die Forderungen des He^| dem Zugriff der einzelnen Gläubiger entzogen werden sollten«? c) Die Revision führt ferudr aus, daß für das Jahr 1954 der Beklagte schoss der eigentliche (stille) Inhaber des Geschäftsbetriebes gewesen sei und deshalb ebenfalls hafte, weil er diesen Zustand vor den anderen Gläubigern verborgen habe» Mit diesen Ausführungen setzt sich die Revision in Widerspruch zu den Darlegungen des Berufungsgerichts, das auf Grund der Beweisaufnahme gerade zu der gegenteiligen Feststellung gelangt ist* Diese Feststellung läßt einen verfahrensrechtlichen Fehler nicht erkennen, so daß sie für die Revisionsinstanz hingenommen werden muß. d) Schließlich hält die Revision auch den Tatbestand der Gläubigergefährdung für gegeben» Sie ist der Meinung, daß der Beklagte die bereits im Fi'ühjahr 1954 eingetretene Zahlungsunfähigkeit des He# durch seine Kredite verschleiert und dadurch den anderen Gläubigern eine Kreditwürdigkeit des He# vorgetäuscht habe» Der Beklagte habe hierbei die Absicht gehabt, andere Gläubiger zu benachteiligen und sich selbst einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen Diesen Ausführungen der Revision stehen die Feststellungen des Berufungsgerichts entgegen« Diese gehen dahin, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest-gestellt werden kann, der Beklagte habe während der Kreditgewährung erkannt, daß die Weiterführung des Betriebes möglicherweise zu einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger führen werde» Da die Revision gegen diese Beweiswürdigung keinen zulässigen verfahrensrechtlichen Angriff vorzubringen vermag, muß für die Revisionsinstanz von diesem Bev/eisergebnis ausgegangen v/erden» Damit entfällt die notwendige tatsächliche Grundlage für einen Schadenersatzanspruch der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Gläubigergefährdungc Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet, so daß sie mit der Koste/ifolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden muß»
II ZR 17/58 Verkündet 2492 004 am 13c April 1959 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit « der Chemischen WerkeEMfcAktiengesellschaft, MpP in WepPc/Kreis RPBHHHHHP vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder: io Direktor Rrofo Dr« Paul Bap^P, Mflp, 2* Direktor Dr» Hans KflPHP, M4P? Klägerin und Revisionsklägerin -Pro zeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Dr» gegen denBäckermoister Walter W PBP 9 BfPHPstr« IB 9 Beltlag ten und Revisionsbeklagt -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13o April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr» Rischer, Dr» Kuhn, Diesecke und Dr» Reinicke für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des So Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 31c Oktober 1957 wird auf Kosten der Klägerin zuruckg ev/i e s en. Von Rechts wegen Tatbestands Der Schwager des Beklagten, Hans He®, betrieb bis zu dem März IS55 ein Handelsunternehmen zur Herstellung von Gebrauchsgegenstauden aus Kunstharz« Die Klägerin lieferte ihm von August bis Dezember 1954 Material für seinen Be-trieb« Aus diesen Lieferungen.hat die Klägerin noch eine Forderiing von insgesamt 9 «»385? 19 DM gegen He#. Wegen dieser Forderung nimmt die Klägerin den Beklagten in Anspruch« Zur Begründung ihres Klagebegehrens beruft sie sich auf die Vorschriften der §§ 28, 25 Abs« 3 HGB, §§ 323, 826 3GBo Der Beklagte hat' seinem Schwager Ho® seit Mai 1954 laufend Kredite auf seine Außenstände gewährt. Diese sollten dadurch wieder abgedeckt werden, daß He® auf den aus- gehenden Rechnungen das Konto des Beklagten als Zahlstelle angab. Der Beklagte erhielt auch jeweils eine Durchschrift dieser Rechnungen« Von den eingehenden Beträgen wurden dem Beklagten vorweg jeweils 5 i» als Provision gutgeschrieben« V/eiter stellte der Beklagte seinem Schwager 700 DM als Anzahlung für den Erwerb einer Spritzgußmaschine zur Verfügung; im September 1954 kaufte der Beklagte für den Betrieb des He® eine zweite Spritzgußmaschine zu dem Preise von 7 o 000 DM« • im März 1955 fanden Verhandlungen zwischen He® und dem Beklagten über eine engere geschäftliche Zusammenarbeit zwischen beiden statt« Im Zusammenhang damit richteten sie unter dem 8« März 1955 ein gemeinsames Schreiben an die Hauptkundin des He®, die BI<MB#/erke« In diesem Schreiben, das als "Firmenvertrag" bezeichnet ist, teilte der Beklagte mit, daß er ”mit sofortiger Wirkung als Inhaber der Firma He® auf trete”« Seine Aufgabe werde finanzieller Art sein, während es nach wie vor Aufgabe des He® sei, für die kaufmännische und betriebstechnische Abwicklung zu sorgen« Am 14* März 1955 teilte He® den -3- Bl®J®verken in eineB1 nur von ihm Unterzeichneten Schreiben mit 3 seine Firma sei mit sofortiger TSFirkung in "He® & Co-. KG, Fabrik für Kunststoffverarbeitung" geändert worden * Am 1« April 1955 ließ Hess sein damals mit 12« 500 B# belastetes Betrisbsgrundstüclc an seine Schwester, die Ehefrau des Beklagten, auf* Die Erwerberin verpflichtete sich, eine Gläubigerin des He®, die wegen ihrer Forderung von 2 «400 DM die Zwangsversteigerung des Grundstücks betrieb, zu befriedigen und ferner eine gemeinsame Schwester mit 8o625 HM abzufinden, deren Zahlung He® in einem früheren Auseinandersetzungsvertrag übernommen hatte» Ebenfalls mit Wirkung vom 1« April 1955 meldete der Beklagte die Gründung einer Firma "Y/« T/®fe> Fabrik für KunststoffVerarbeitung" an. Er übernahm die gesamte Be- • legschaft der Firma He® und versuchte, in den bisherigen Räumen mit den vorhandenen Maschinen und Geräten den Fabrikationsbetrieb des Hess fortzusetzen« He® selbst war in dieser Firma als Angestellter ebenfalls tätig« Ben 31®|®wcr2cc-n teilten beide unter dem 2« April 1955 Firmengründung und Betriebsübernahme mit und baten um weitere Auftragserteilung« Zu diesem Sachverhalt hat die Klägerin des weiteren vorgetragen, der "Firmenvertrag” vom 8« März 1955 sei auch anderen Geschäftspartnern der Firma He® übersandt worden» Ber Beklagte habe damit in handelsüblicher Weise bekanntgemacht, daß er die Verbindlichkeiten der Firma He® übernehme (§25 Abs« 3 HG3)« 7/eiterhin habe der Beklagte dem He® auch versprochen, die Forderung der Klägerin zu bezahlen« Bieses Versprechen sei bei den hier gegebenen Umständen dahin zu verstehen, daß damit die Klägerin auch einen unmittelbaren Anspruch gegen den Beklagten erhalten habe» Hach dem Schreiben vom 15« März 1955 sei der Betrieb vorübergehend von He® und dem Beklagten gemeinsam in der Form einer Kommanditgesellschaft -4- } geführt worden*, Dieser Umstand begründe nach§§ 28, 176 EGB ebenfalls die unmittelbare und persönliche Haftung des i3e-klagten, Schließlich hafte der Beklagte auch nach § 826 BGB, weil er durch seine Finanzierung um seines persönlichen Vorteils willen den wirtschaftlichen Zusammenbruch des Ho® hinausgeschoben habe«, Falls der Beklagte dem He® keine Gelder und Maschinen zur Verfügung gestellt hätte, würde die Klägerin nicht mehr an He® geliefert haben« Auch habe der Beklagte die Außenstände des He® bewußt dem Zugriff der Gläubiger entzogen, indem er sich seit Frühjahr 1954 sämtliche Forderungen habe abtreten lassen« Der Beklagte ist diesen Behauptungen und Hechtsausführungen der Klägerin entgegengetreten« Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hingegen hat die Klage abgewiesen« Hit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet« Ent scheidungsgründe s —H^II MI »II mii 1«) Das Berufungsgericht legt das Schreiben vom 8, März 1955 dahin aus, daß damit die Bl®B®verke veranlaßt werden sollten, ihre Zahlungen auf das Konto der Beklagten zu leisten» Eine handelsübliche Bekanntmachung des Beklagten, die Verbindlichkeiten der Firma He® zu übernehmen, sei darin nicht zu erblicken; höchstens sei durch dieses Schreiben der Rechtsschein erweckt worden, daß der Beklagte die Firma He® übernommen habe« Demzufolge verneint das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten gemäß § 25 Abs« 3 KGB« Weiterhin legt das Berufungsgericht dar, es sei Del den hier gegebenen Verhältnissen nichts dafür ersieht- ~5" lieh, daß der Beklagte einen unmittelbaren Anspruch der Klägerin hätte begründen wollen, falls er überhaupt seinem Schwager He® zugesagt haben sollte, die Forderung der Klägerin zu bezahlen» Die Klägerin könne daher ihren Klaganspruch nach § 329 BGB auch nicht auf § 328 BGB stützen» Biese Ausführungen, auf die die Revision nicht mehr surückkommt, lassen einen sachlichrechtlichen Fehler nicht erkennen» 2») Auf Grund der Beweisaufnahme gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß zwischen dem Beklagten und Ke® ein Gesellschaftsvertrag nicht geschlossen worden sei» Bie Verhandlungen zwischen den beiden seien nicht zu einem abschließenden Ergebnis gekommen» Bas greift die Revision an» Sie meint, daß der sog» Firmen-vertrag vom 3» Marz 1955 alle notwendigen Erfordernisse für den Eintritt des Beklagten als Gesellschafter in das Geschäft des Ke® enthalte; dabei sei es ohne rechtliche Bedeutung, daß beide die Regelung verschiedener Punkte einer späteren Änderung des Gesellschaftsvertrages Vorbehalten hätten» Bieser Revisionsangriff ist unbegründet» Bas Berufungsgericht setzt sich bei seinen Ausführungen mit dem sog» Firmenvertrag auseinander und räumt dabei auch ein, daß dieser auf den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages Jiindeute* Es ist jedoch der Meinung, daß die Vernehmung des Zeugen He® eindeutig ergeben habe, daß ein solcher Vertrag zwar geplant, tatsächlich aber noch nicht zustande gekommen sei» Biese Barlegungen liegen auf tatsächlichem Gebiet und sind einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen* V/as das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang sagt, ist rechtlich möglich und läßt einen Verfahrensverstoß nicht erkennen» Das Berufungsgericht setzt sich in diesem Zusammenhang des weiteren mit der Frage auseinander, oh der Beklagte und He0 bei ihrem Auftreten im Geschäftsverkehr den Anschein erweckt haben, daß sie den Fabrikationsbetrieb gemeinsam als Gesellschafter führten und ob der Beklagte deshalb, also unbeschadet der Tatsache, daß es nicht zu dem Abschluß eines Gesellschaftsvertrages gekommen war, der Klägerin unmittelbar und persönlich für ihre Forderung hafte6 Bei dieser Darlegung bejaht das Berufungsgericht die erste Frage, nimmt.also an, daß der Beklagte den Rechtsschoin gesetzt habe, er sei in die Firma HcflP als Gesellschafter eingetreten» Dagegen verneint das Berufungsgericht die zweite Frage® Denn es sei insoweit zu berücksichtigen, daß der Beklagte diesen Rechtsschein erst gesetzt habe, nachdem die Klägerin ihre Geschäftsbeziehungen zu Hefp schon mehrere Monate abgebrochen habe, daß also der Rechtsschein fUr diese Geschäfte nicht ursächlich gewesen sei* Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Sie stehen völlig im‘Einklang mit den Grundsätzen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang entwickelt worden sind» 3«) Schließlich verneint das Berufungsgericht auch eine Haftung des Beklagten nach § 826 3GB, wobei es diesen rechtlichen Gesichtspunkt sowohl im Hinblick auf die Kreditgewährung und die Überlassung der Spritzgußmaschine wie auch im Hinblick auf die spätere Geschäftsübernahme prüft» Dabei legt das Berufungsgericht im einzelnen dar, daß der Beklagte entgegen der Ansicht der Klägerin nicht wie ein Geschäftsinhaber auf die Geschäftsleitung Einfluß genommen und diesen Zustand in sittenwidriger Weise vor •der Klägerin verdeckt habe» Auch könne nicht davon gesprochen werden, daß der Beklagte den Betrieb in sittenwidriger Welse ausgehöhlt habe; vielmehr habe der Beklag- -7- te in dsn Betrieb bis zu dem Zusammenbruch erheblich mehr hineingesteckt als er zurückerhalten habe; namentlich habe er die vereinbarte "Provision” anstehen lassen«. Per-ncr könne dem Beklagten auch nicht der Vorwurf einer Konkurs Verschleppung oder Gläubigergef ähr dung gemacht werden«, selbst wenn man davon ausgehe, daß He^ seinen Betrieb ohne die Kredite des Beklagten nicht hätte weiterführen und ihn bereits vor der Aufnahme seiner Geschäftsbeziehungen zu der Klägerin hätte schließen müssen; denn nach dem Ergebnis der Bev/ei sauf nähme könne nicht festgestellt werden, daß der Beklagte im. Gegensatz zu der Klägerin während der Kreditgewährung erkannt habe, daß die Weiterführung des Betriebes möglicherweise zu einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger führen werde» Ohne Bedeutung sei es endlich in diesem Zusammenhang, daß sich der Beklagte im Gegensatz zu der Klägerin für seine Kredite dadurch habe zu sichern gesucht, daß er auf den ausgehenden Rechnungen sein Konto angeben ließ; denn das sei für den Schaden der Klägerin nicht ursächlich geworden» Biese Ausführungen greift die Revision unter verschiedenen Gesichtspunkten an« a) Die Revision entnimmt den Ausführungen des Berufungsgerichts die Peststellung, daß' Hcfp klar zahlungsunfähig war, als der Beklagte ihm mit seinen Krediten zu helfen begann» Bei dieser Sachlage hätte sich der Beklagte vor der Kreditgewährung davon überzeugen müssen, daß durch die Verschleppung des Konkurses nicht andere Gläubiger geschädigt würden« Dieser Verpflichtung sei der Beklagte nicht nachgekommen, so daß die Klägerin geschädigt worden sei» ‘ Mit diesen Ausführungen kann die Revision einen Schadenersatzanspruch der Klägerin nach § 826 BGB nicht begründen» Das Berufungsgericht hat mit Recht erkannt, daß -8- ) die notv/endige Voraussetzung für einen solchen Anspruch darin liegt, daß der Beklagte die nachteiligen Folgen seiner Kreditgewährung für die Gläubiger erkannt und in Kauf genommen hat« Bas aber hat da3 Berufungsgericht aus tatsächlichen Gründen gerade nicht feststellen können. Ein etwaiges fahrlässiges Verhalten des Beklagten, wie es die Revision annehmen zu können glaubt, ist für einen Schadenersatzanspruch aus § 826 3GB nicht ausreichend. Die Revision greift in diesem Zusammenhang auch noch auf die stille Zession der Außenstände des Hefll und das Eingeständnis des Beklagten zurück, daß durch die Abtretung die Forderungen des He^| dem Zugriff der einzelnen Gläubiger entzogen werden sollten«? Die Revision meint, daß sich daraus ganz eindeutig die Schädigungsabsicht des Beklagten ergebe. Allein auch diese Ausführung.- vermag der Revision nicht weiterzuhelfen. Das Berufungsgericht untcr-. scheidet in diesem Zusammenhang mit Recht zwischen der Kreditgewährung seitens des Beklagten und der Sicherung, die der Beklagte durch die stille Zession zu erlangen hoffte. Dabei unterstellt das Berufungsgericht auch die Schädigungsabsicht des Beklagten bei dem Versuch einer Absicherung seiner Kredite durch das gemeinsame Schreiben . vom 8. Kürz 1955? führt aber sodann in unangreifbarer Form aus, daß dieses Verhalten für den Schaden der Klägerin nicht ursächlich geworden ist. Die etwaige Schädigungsabsicht des Beklagten bei dem Schreiben vom 8. J&irz 1955 läßt nichtden Schluß zu, daß der Beklagte auch schon bei der Hingabe der Kredite im Jahre 1954 die gleiche Schädigungsabsicht gegenüber den Gläubigern des He#H hatte. Der Hinweis der Revision auf eine.solche Schlußfolgerung ist daher nicht geeignet, die entgegenstehenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts.zu erschüttern. b) Dio Revision meint des weiteren, der Beklagte habe auch den Tatbestand einer sittenwidrigen Aussaugung ccs He# erfüllt, indem er sich für seine Kredite eine unvertretbar hohe Provision habe Zusagen lassenc Angesichts der Feststellung des Berufungsgerichts, daß sich der Beklagte diese Provision nicht habe auszahlen lassen und daß er in den Betrieb erheblich mehr hineingesteckt habe als er zurückerhalten habe, läßt sich der Anspruch der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer sittenwidrigen Aussaugung des He# begründen; denn das würde in jedem Palle voraussetzen, daß der Beklagte in sittenwidriger Weise Vorteile erlangt und dem Betrieb des He# Mittel entzogen hat, die anderenfalls für die Befriedigung von Gläubigern hätten Verwendung finden können» c) Die Revision führt ferudr aus, daß für das Jahr 1954 der Beklagte schoss der eigentliche (stille) Inhaber des Geschäftsbetriebes gewesen sei und deshalb ebenfalls hafte, weil er diesen Zustand vor den anderen Gläubigern verborgen habe» Mit diesen Ausführungen setzt sich die Revision in Widerspruch zu den Darlegungen des Berufungsgerichts, das auf Grund der Beweisaufnahme gerade zu der gegenteiligen Feststellung gelangt ist* Diese Feststellung läßt einen verfahrensrechtlichen Fehler nicht erkennen, so daß sie für die Revisionsinstanz hingenommen werden muß. d) Schließlich hält die Revision auch den Tatbestand der Gläubigergefährdung für gegeben» Sie ist der Meinung, daß der Beklagte die bereits im Fi'ühjahr 1954 eingetretene Zahlungsunfähigkeit des He# durch seine Kredite verschleiert und dadurch den anderen Gläubigern eine Kreditwürdigkeit des He# vorgetäuscht habe» Der Beklagte habe hierbei die Absicht gehabt, andere Gläubiger zu benachteiligen und sich selbst einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen Diesen Ausführungen der Revision stehen die Feststellungen des Berufungsgerichts entgegen« Diese gehen -10- dahin, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest-gestellt werden kann, der Beklagte habe während der Kreditgewährung erkannt, daß die Weiterführung des Betriebes möglicherweise zu einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger führen werde» Da die Revision gegen diese Beweiswürdigung keinen zulässigen verfahrensrechtlichen Angriff vorzubringen vermag, muß für die Revisionsinstanz von diesem Bev/eisergebnis ausgegangen v/erden» Damit entfällt die notwendige tatsächliche Grundlage für einen Schadenersatzanspruch der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Gläubigergefährdungc Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet, so daß sie mit der Koste/ifolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden muß» Dr»Nastelski Dr» Fischer Bundesrichter Dr.Kuhn ist infolge Erkrankung an der Unterzeichnung verhindert» Dr» Hasteiski Liesecke Dr» Reinicke