April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Canter und* der Bundesrichter Br.Fischer Br* Kuhn, Br. Winkelmann und Br. Haager für Recht erkanntt Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberiandesgerichts in Büsseldorf vom 24* November 1954 aufgehoben« Juli 1951 eine entsprechende Eintragung im Handelsregister, in der sie auch festlegten, daß der noch minderjährige Beklagte bis zu dem Eintritt seiner Volljährigkeit nicht zur Vertretung der Firma berechtigt sein sollte, während die beiden Kläger Einzelvertretungsbefugnis erhielten.. Mit der Klage begehren die Kläger die Feststellung, daß sie berechtigt sind, jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verlangenc Der Beklagte bezweifelt das rechtliche Interesse der Kläger an einer alsbaldigen Feststellung des von ihren in Anspruch genommenen Auseinandersetzungsanspruchs, Er weist darauf hin, daß die Kläger.die Möglichkeit hätten im Wege der Leistungsklage die Auseinandersetzung zu verlangen* Im übrigen meint er, daß die aim 31« Juli 1951 getroffene Vereinbarung eine Auseinandersetzung bis zu dem Eintritt seiner - des Beklagten - Volljährigkeit ausschließe. Diesen Entscheidungen liegt die Erwägung zugrunde, daß ein an sich schutzwertes Interesse der beklagten Partei, nicht mit überflüssigen Feststellungsprozessen überzogen zu werden, dann nicht angenommen werden könne, wenn die zwischen den Parteien aufgetretenen Streitpunkte ihrem Inhalt nach einer gerichtlichen Entscheidung bedürfen und das gewählte Feststellungsverfahren im Unterschied zu dem auch möglichen Leistungsprozeß für die gerichtliche Klärung dieser Streitpunkte das einfachere und billigere und damit prozeßwirtschaftlich sinnvollere Verfahren ist. dem dasjenige, das die erforderliche und abschließende Klärung aller zwischen den Parteien bestehenden Streitpunkte auf die einfachste Art ermöglicht, Pa die Kläger im vorliegenden Pall an Stelle der von ihnen gewählten Peststellungsklage eine entsprechende Leistungsklage auf Vornahme oder Zustimmung einer Auseinandersetzung der von den Klägern angenommenen Erbengemeinschaft nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften erheben können, erhebt sich für die Zulässigkeit der Peststellungsklage die Präge, ob auch hier die für die vorstehend genannten Entscheidungen maßgeblichen Erwägungen zutreffen.. Die Kläger erstreben nach ihrem eigenen Vortrag in erster Linie eine gesellschaftsvertragliche Regelung, und zwar derart, daß im Wege der erbrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien ein Gesellschaftsvertrag geschlossen wird, durch den die Kläger die Stellung von persönlich haftenden Gesellschaftern, der Beklagte die Stellung eines Kommanditisten oder eines stillen Gesellschafters erhalten. räumen sie selbst ein, daß eine Auseinandersetzung der von ihnen angenommenen Erbengemeinschaft nach den gesetzlichen Vorschriften, vor allem eine Zerschlagung des gesunden und gut fundierten Unternehmens, aus wirtschaftlichen und steuerlichen Gründen nicht in Betracht gezogen werden sollte.-. Bei dieser Sachlage soll also das vorliegende Peststellungsverfahren ersichtlich dem Zweck dienen, eine Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien herbei-suführen,, auf die die Kläger einen gesetzlichen Anspruch nicht haben, und die offenbar eine SchlechterStellung des Beklagten gegenüber den Klägern bedeuten würde. Es ist bei einer objektiven Beurteilung in keiner Weise ersichtlich, daß es den Klägern gelingen wird, über das vorliegende Peststellungsverfahren eine abschließende Klärung der zwischen den Parteien bestehenden Streitpunkte, nämlich die gebotene vertragliche (gesellschaftsrechtliche) Regelung der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen, herbeizuführenc Mag es ihnen auf diesem Wege unter Umständen vielleicht möglich sein, den bisherigen Widerstand der Mutter des Beklagten (seiner gesetzlichen Vertreterin) gegen die von den Klägern gewünschte gesellschaftsver-tragliche Regelung zu brechen, so bleibt doch die Notwendigkeit einer Mitwirkung des Vormundschaftsgerichts an dem Abschluß eines solchen GeseilschaftsVertrages (BGHZ 17, 160)c Und dieses wird sich bei der ihm obliegenden Wahrung der Mündelinteressen von dem Vorliegen des von den Klagern jetzt begehrten PestStellungsurteils nicht wesentlich .beeindrucken lassen* Es läßt sich also in keiner Weise erkennen, in welcher Hinsicht das vorliegende Verfahren dazu dienen sollte, den zwischen den Parteien bestehenden Streitstoff einer einfacheren und abschließenden Regelung zuzuführen* Von einem gesunden prozeß-v/irtschaftliehen Standpunkt aus läßt sich also das Vorgehen der Kläger nicht rechtfertigeno Hinzu kommt ab er/• e in weit er e s« Sollt en die Kläger trotz ihres bisherigen Vortrages tatsächlich die Absicht haben, bei einem Scheitern weiterer, auf den Abschluß eines Gesellsöhäftsvertrages gerichteter Verhandlungen die Auseinandersetzung des Firmenvermögens (Hach-laßvermögens) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu betreiben, dann wird sich bei den hier gegebenen Verhältnissen ein weiterer Rechtsstreit zwischen den Parteien schlechterdings nicht vermeiden lassen* Bas würde also bedeuten, daß der Beklagte völlig Uberflüssigerweise mit zwei auf dasselbe Ziel gerichteten Verfahren überzogen und bei dem nicht unerheblichen Streitwert mit dem doppelten Risiko der Verfahrenskosten belastet v/erden würde = Auch läßt sich im vorliegenden Fall, in dem die Kläger nach ihrem eigenen Vortrag zur Zeit ja selbst noch nicht die gesetzliche Auseinandersetzung herbeiführen wollen,, noch gar nicht die hier jedenfalls aufzuwerfende Rechtsfrage beantworten,. ob sich das Verlangen auf gesetzliche Auseinandersetzung gemäß § 2042 BGB bei den gegebenen Verhältnissen als ein Rechtsmißbrauch darsteilt (vgl dazu Stau-dinger-Lehmann Komm BGB 11c Aufl § 2042 Bern 16 m<,WcNachWo) * Die Beantv/ortung dieser Frage wird, abgesehen von dem für die Auseinandersetzung gewählten Zeitpunkt und den für das Auseinandersetzungsverlangen maßgeblichen Motiven, auch davon abhängen«, welchen Teilungsplan die Kläger bei der von Nach alldem ergibt sich, daß im vorliegenden Fall nicht davon gesprochen werden kann, daß die Kläger ein schutzwertes rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung ihres Auseinandersetzungsanspruchs nach den gesetzlichen Vorschriften haben* Es ist daher auf die Revision des Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts zur ii ckzuwe i s en *
LJ- T Pur1 das Nachschlagewerk' * Nicht für die Amtliche Sammlung i mm m mm mm Gesetz? ZPO § 256 lechtssatzs Zur Frage, wann das rechtliche Interesse an der Erhebung einer Feststellungsklage deshalb verneint werden muß, weil der Kläger eine entsprechende Leistungsklage erheben kann. Aktenzeichen? II ZR 17/55 Urteil des BGH vom 9« April 1956 - OLG Düsseldorf II.ZR. 17/55 I Verkündet am 9= April 1956 Jodas, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des minderjährigen Eike B in gesetzlich vertreten durch seine Mutter, die Witwe Wilhelm BMWBP? Margarete., gebe Schfl|^9 in “Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionskläger Rechtsanwalt Prof«,Br gegen L) den Kaufmann Erich 2,) den Kaufmann Heinz beide in “Prozeßbevollmächtigter; Kläger und Revisionsbeklagten Rechtsanwalt Br, hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Canter und* der Bundesrichter Br.Fischer Br* Kuhn, Br. Winkelmann und Br. Haager für Recht erkanntt Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberiandesgerichts in Büsseldorf vom 24* November 1954 aufgehoben« Bie Berufung der Kläger gegen das Urteil der 3* Zivilkammer des Bandgerichts in Wuppertal vom 16.. Juni 1954 wird zurückgewiesen * / Bie Kläger haben die kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen« Von Rechts wegen -2- Die Kläger sind die beiden noch lebenden Söhne des am 26c Juli 1950 verstorbenen Fabrikanten Hugo • der Beklagte ist dessen Enkel, nämlich der Sohn des im Kriege vermißten und später für tot erklärten Kaufmanns Wilhelm D^BHP* eines weiteren Sohnes des Fabrikan ten Hugo D^HHi. Die Parteien sind die alleinigen Erben des verstorbenen Fabrikanten Hugo DflHBB« Zu seinem Nach laß gehört eine Schlittschuh- und RollSchuhfabrik* Nach Eintritt des Erbfalles kamen die Parteien über ein, die Fabrik vorläufig in ungeteilter Erbengemeinschaft weiter zu führen. Sie veranlaßten am 31. Juli 1951 eine entsprechende Eintragung im Handelsregister, in der sie auch festlegten, daß der noch minderjährige Beklagte bis zu dem Eintritt seiner Volljährigkeit nicht zur Vertretung der Firma berechtigt sein sollte, während die beiden Kläger Einzelvertretungsbefugnis erhielten.. Mit der Klage begehren die Kläger die Feststellung, daß sie berechtigt sind, jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verlangenc Der Beklagte bezweifelt das rechtliche Interesse der Kläger an einer alsbaldigen Feststellung des von ihren in Anspruch genommenen Auseinandersetzungsanspruchs, Er weist darauf hin, daß die Kläger.die Möglichkeit hätten im Wege der Leistungsklage die Auseinandersetzung zu verlangen* Im übrigen meint er, daß die aim 31« Juli 1951 getroffene Vereinbarung eine Auseinandersetzung bis zu dem Eintritt seiner - des Beklagten - Volljährigkeit ausschließe. Schließlich vertritt er noch die Ansicht, daß sich das Verhältnis der Parteien zueinander im Laufe der Zeit zu einem G-esellschaftsVerhältnis entwickelt habe. Das Landgericht hat die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses abgewiesen; das Oberlandesgericht hat der Klage hingegen stattgegeben und die begehrte Feststellung getroffen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils? während die Kläger um Zurückweisung der Revision bitten. Entscheidungsgründes pm i ■! mm mmmmmm >V fUram m\ mr ppt Der erkennende Senat hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts in seinem Urteil vom 6. Juni 1951 (BGEZ 2, 250) ausgesprochen, daß die Zulässigkeit einer Feststellungs'klage trotz der Möglichkeit zur Erhebung einer entsprechenden Leistungsklage dann zu bejahen ist, wenn die Durchführung des FestStellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt einey gesunden Prozeßökonoraie zu einer sachgemäßen, weil einfacheren Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Des weiteren hat der erkennende Senat im Rahmen einer erbrechtlichen Auseinandersetzung die Zulässigkeit einer'Feststellungsklage bejaht., wenn eine solche Feststellung der Klärung der für die Auseinandersetzung maßgeblichen Grundlagen dient (BGEZ 1, 74;: vgl auch BGH NJW 1951? 360). Diesen Entscheidungen liegt die Erwägung zugrunde, daß ein an sich schutzwertes Interesse der beklagten Partei, nicht mit überflüssigen Feststellungsprozessen überzogen zu werden, dann nicht angenommen werden könne, wenn die zwischen den Parteien aufgetretenen Streitpunkte ihrem Inhalt nach einer gerichtlichen Entscheidung bedürfen und das gewählte Feststellungsverfahren im Unterschied zu dem auch möglichen Leistungsprozeß für die gerichtliche Klärung dieser Streitpunkte das einfachere und billigere und damit prozeßwirtschaftlich sinnvollere Verfahren ist. In Fällen dieser Art ist das Feststellungsverfahren kein überflüssiges Verfahren, 3on- -4~ dem dasjenige, das die erforderliche und abschließende Klärung aller zwischen den Parteien bestehenden Streitpunkte auf die einfachste Art ermöglicht, Pa die Kläger im vorliegenden Pall an Stelle der von ihnen gewählten Peststellungsklage eine entsprechende Leistungsklage auf Vornahme oder Zustimmung einer Auseinandersetzung der von den Klägern angenommenen Erbengemeinschaft nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften erheben können, erhebt sich für die Zulässigkeit der Peststellungsklage die Präge, ob auch hier die für die vorstehend genannten Entscheidungen maßgeblichen Erwägungen zutreffen.. Diese Präge muß nach den hier gegebenen Verhältnissen ver- *• V neint v/erden. Dabei bedarf im vorliegenden Pall die Präge, ob im allgemeinen bei Streitigkeiten zwischen Miterben Uber die Voraussetzungen und die Durchführung einer Erbauseinandersetzung die Erhebung einer Peststellungsklage zur Klärung des Streites Uber das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer Erbauseinandersetzung sinnvoll und deshalb prozeßökonomisch vertretbar sein kann, keiner abschließenden Beurteilung«. Denn hier liegen die Verhältnisse so,, daß angesichts der vorliegendenfalls in Betracht kommenden besonderen Umstände das rechtliche Interesse der Kläger an einer alsbaldigen Peststellung nicht bejaht werden kann. Die Kläger erstreben nach ihrem eigenen Vortrag in erster Linie eine gesellschaftsvertragliche Regelung, und zwar derart, daß im Wege der erbrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien ein Gesellschaftsvertrag geschlossen wird, durch den die Kläger die Stellung von persönlich haftenden Gesellschaftern, der Beklagte die Stellung eines Kommanditisten oder eines stillen Gesellschafters erhalten. Die Kläger wollen auf diese Weise die Stellung ihrer eigenen Erben in der Pirma gegenüber der Stellung des Beklagten festigen und später etwa mögliche Machtkämpfe zwischen diesem und ihren Erben ausschließen.. Sie -5- hoffen, nachdem die gesetzliche Vertreterin des Beklagten bisher die Zustimmung zu dem Abschluß eines solchen Or es eil schafts Vertrages verweigert hatj durch ein abschließendes Urteil in dem vorliegenden Peststellungsverfahren ihr Ziel leichter erreichen zu können« Dabei . räumen sie selbst ein, daß eine Auseinandersetzung der von ihnen angenommenen Erbengemeinschaft nach den gesetzlichen Vorschriften, vor allem eine Zerschlagung des gesunden und gut fundierten Unternehmens, aus wirtschaftlichen und steuerlichen Gründen nicht in Betracht gezogen werden sollte.-. Bei dieser Sachlage soll also das vorliegende Peststellungsverfahren ersichtlich dem Zweck dienen, eine Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien herbei-suführen,, auf die die Kläger einen gesetzlichen Anspruch nicht haben, und die offenbar eine SchlechterStellung des Beklagten gegenüber den Klägern bedeuten würde. Es ist bei einer objektiven Beurteilung in keiner Weise ersichtlich, daß es den Klägern gelingen wird, über das vorliegende Peststellungsverfahren eine abschließende Klärung der zwischen den Parteien bestehenden Streitpunkte, nämlich die gebotene vertragliche (gesellschaftsrechtliche) Regelung der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen, herbeizuführenc Mag es ihnen auf diesem Wege unter Umständen vielleicht möglich sein, den bisherigen Widerstand der Mutter des Beklagten (seiner gesetzlichen Vertreterin) gegen die von den Klägern gewünschte gesellschaftsver-tragliche Regelung zu brechen, so bleibt doch die Notwendigkeit einer Mitwirkung des Vormundschaftsgerichts an dem Abschluß eines solchen GeseilschaftsVertrages (BGHZ 17, 160)c Und dieses wird sich bei der ihm obliegenden Wahrung der Mündelinteressen von dem Vorliegen des von den Klagern jetzt begehrten PestStellungsurteils nicht wesentlich .beeindrucken lassen* Es läßt sich also in keiner Weise erkennen, in welcher Hinsicht das vorliegende Verfahren dazu dienen sollte, den zwischen den Parteien bestehenden Streitstoff einer einfacheren und abschließenden Regelung zuzuführen* Von einem gesunden prozeß-v/irtschaftliehen Standpunkt aus läßt sich also das Vorgehen der Kläger nicht rechtfertigeno Hinzu kommt ab er/• e in weit er e s« Sollt en die Kläger trotz ihres bisherigen Vortrages tatsächlich die Absicht haben, bei einem Scheitern weiterer, auf den Abschluß eines Gesellsöhäftsvertrages gerichteter Verhandlungen die Auseinandersetzung des Firmenvermögens (Hach-laßvermögens) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu betreiben, dann wird sich bei den hier gegebenen Verhältnissen ein weiterer Rechtsstreit zwischen den Parteien schlechterdings nicht vermeiden lassen* Bas würde also bedeuten, daß der Beklagte völlig Uberflüssigerweise mit zwei auf dasselbe Ziel gerichteten Verfahren überzogen und bei dem nicht unerheblichen Streitwert mit dem doppelten Risiko der Verfahrenskosten belastet v/erden würde = Auch läßt sich im vorliegenden Fall, in dem die Kläger nach ihrem eigenen Vortrag zur Zeit ja selbst noch nicht die gesetzliche Auseinandersetzung herbeiführen wollen,, noch gar nicht die hier jedenfalls aufzuwerfende Rechtsfrage beantworten,. ob sich das Verlangen auf gesetzliche Auseinandersetzung gemäß § 2042 BGB bei den gegebenen Verhältnissen als ein Rechtsmißbrauch darsteilt (vgl dazu Stau-dinger-Lehmann Komm BGB 11c Aufl § 2042 Bern 16 m<,WcNachWo) * Die Beantv/ortung dieser Frage wird, abgesehen von dem für die Auseinandersetzung gewählten Zeitpunkt und den für das Auseinandersetzungsverlangen maßgeblichen Motiven, auch davon abhängen«, welchen Teilungsplan die Kläger bei der von -•7- ihnen dann vorgesehenen gesetzlichen Auseinandersetzung vorlegen und welches Ziel die Kläger somit mit der gesetzlichen Auseinandersetzung verfolgen* Nach alldem ergibt sich, daß im vorliegenden Fall nicht davon gesprochen werden kann, daß die Kläger ein schutzwertes rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung ihres Auseinandersetzungsanspruchs nach den gesetzlichen Vorschriften haben* Es ist daher auf die Revision des Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts zur ii ckzuwe i s en * Lie Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 97 ZPO« Tir« Ganter Dr» Fischer Br* Kuhn Uro Winkelmann Br* Haager