sittenwidrige oder offenbar unbillige - Massnahme darstellt, gilt auch für die Ausschliessung aus einem nicht rechtsfähigen Verein* I nstanzen gegl.iederten Ausschliessungs-verfahren von beiden Instanzen aus dem Verein ausgeschlossen worden« so erfasst die Feststellung der Unwirksamkeit des zweit-i n s tanz1i chen A us s c hliessungsbeso hlusses ni cht notwendigerweise auch den in der ersten Vereinsinstanz ergangenen Ausschliessungsbeschluss „ Beruhen die beiden Ausschiiessungs-, beschlüsse auf verschiedenen sachlichen Gründen, so ist das ordentlich Gericht in der Lage« neben der Unwirksamkeit des zweitinstanz-lichen Ausschliessungsbesch1usses gegebenen-fallb auch die- Unwirksamkeit des erstinstans-1 ichen A usschliessungsbeschlusses f estsList eilen, Aktenzeichen; Ti SR 17/53 Urteil des1; BGH vom 27> Februar1954 Bas Vorstandsmitglied des Beklagten liilglli habe den Kläger nach einer Bundes-Sitzung im BGB am 6, März 195o gebeten, den Bezirksleiter des Beklagten, LitiitsMBB, in geeigneter und schonender Weise darauf hinzuweisen, dass er wegen seiner politischen Orientierung zur KPD Gefahr laufe, als nicht tragbar erachtet zu werden und ihm die Prüfung eines evtl Austritts aus der KPD nahezulegen, diesen Auftrag habe der Kläger unverantwortlicherweise in der Weise ausgeführt, dass er Lü$gj| Sie beriefen sich dabei ■ darauf, dass der Kläger noch in seiner Eigenschaft als Be-sirksleiter durch seine Haltung die OrtsVerwaltung Hannover nicht in ihrem Kampf gegen verbandsschadigende Hand-lungen eines Orchestervorstandes in unterstützt? Diesem Ausschliessungsahtrag schloss sich das Vorstandsmitglied des Beklagten, L<8HpF;, an, indem er zur Begründung seines Antrages eine Abschrift, der an den Haupt-vorstand der Gewerkschaft “Kunst” gegen den Kläger gerieh- . Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die genannten Ausschliessungsbe-Schlüsse aus formellen und sachlichen Gründen unwirksam seien und dass er demgemäss noch Mitglied des Beklagten', sei„ Er hat in sachlicher Hinsicht u,a, geltend gemacht,, dass die Ausschliessung angesichts der getroffenen Feststellungen im höchsten Maß unbillig sei; denn im Fall Lü#-« sei. Ferner könne er.sich nunmehr als Beruf smusiker hinsichtlich der Vergütungen nicht mehr auf die tariflichen Abmachungen stützen«.Schliesslich sei.auch sein Ansehen und seine Stellung - gerade als Dirigent -durch die Ausschliessung schwer geschädigt worden.. oder eines nicht vermögensrechtlichen Anspruchs in diesem Sinne darauf abgestellt, ob der Zweck der jeweils in Betracht kommenden juristischen Person auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist oder nicht, und ob demgemäss die Feststellung über die Wirksamkeit einer vorgenommenen Ausschliessung auf dem vermögensrechtlichen Gebiet oder vornehmlich auf dem persönlichen Gebiet liegt« . Es hat dar gelegt, dass es von den Umständen des Einzelfalls abhänge, ob durch die Ausschliessung aus einer Genossenschaft der Betroffene allein in seinen verniögensrechtlichen Belangen oder auch in seiner Persönlichkeit, in seiner Ehre, Achtung und Geltung im Böhmen der Allgemeinheit berührt werde« und dass demgemäss der Betroffene mit seiner Klage gegen die vorgenommene Ausschliessung aus der Genossenschaft im Einzelfall nicht nur einen verniögensrechtlichen« sondern auch einen personenrechtlichen Anspruch geltend buchen könne (RGZ 163? So wie bei einer Genossen-schaft, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäfts-betrieb gerichtet ist, der Streit um die Mitgliedschaft,, nicht nur auf dem vermögensrechtlichen, sondern ganz- wesentlich auch auf dem persönlichen Gebiet liegen kann, so ist es umgekehrt bei einem idealen Verein denkba r, dass bei einem Streit um die Wirksamkeit eines Ausschlusses der Kläger im wesentlichen oder sogar ausschliesslich wirtschaftliche Zwecke verfolgt (vgl RG SeuffA 73 Nr 127) ■> In einem solchen Fall kann dann auch nicht mehr davon gesprochen werden, dass es sich bei diesem Rechtsstreit nur um Beurteilt man unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten den Charakter des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs, so ist es zunächst ohne wesentliche Bedeutung,, dass hier um die Wirksamkeit des Ausschlusses aus einem nicht rechts*-, . Gebiet - liegen, Bei den besonderen Verhältnissen des vorliegenden Palls muss diese Frage unbedenklich in dem Sinn beantwortet ’werden, dass der"Kläger durch den Ausschluss aus der verklagten Gewerkschaft ganz wesentlich in seinen vermögensrechtlichen Belangen berührt worden ist. Gebiet erfahren, Diese Umstände sind so go-';,, wichtig, dass ihnen gegenüber die Tatsache, dass der Klager durch den Ausschluss auch in seiner Ehre, Achtung und Geltung berührt worden ist, keine Bedeutung in dem Sinne erlangt, dass der geltend gemachte Feststellungsanspruch' des Klägers ein Anspruch, nur personenrechtlicher und Demgemäss bestehen gegen die Zulässigkeit der Revision keine durchgreifenden Bedenken, weil sich diese bei einem Streitwert von DM 10=,000 aus § 546 Abs 1 ZPO. In seinen weiter en Darlegungen, ist das Berufungsgericht sodann zu dem Ergebnis gelangt, dass eine solche offenbare Unbilligkeit der beschlossenen Ausschliessung des Klägers aus der verklagten Gewerkschaft hier vorliege und die Ausschliessung daher unwirksam sei». Für das Gebiet des Gesellschaftsrechts ist allerdings bei der Anwendung des § 737 BGB daran festzuhalten, dass die Ausschliessung eines Gesellschafters in sachlicher Hinsicht durch das ordentliche Gericht unbeschränkt nachprüfbar ist.. Schranken, wo sie gesetzwidrige« sittenwidrige oder offenbar unbillige Entscheidungen trifft; in diesem Umfang.findet sie keine rechtliche Anerkennungso dass solche Entscheidungen auch keine rechtliche Wirksamkeit naben können» Bei einem nicht rechtsfähigen Verein ist in dieser Hinsicht ein Unterschied zu dem rechtsfähigen Verein nicht gegeben.. die Grundsätze Uber die Ausschlies sung und die Vereinsgewalt bei einem rechtsfähigen Verein auch auf den nicht rechtsfähigen Verein anzuwenden und damit die Möglichkeit einer unbeschränkten Nachprüfung einer ausgesprochenen Ausschliessung durch das ordentliche Das Berufungsgericht hat sich mit den genannten Umständen tatsächlicher Art bei seiner Entscheidung auseinandergesetzt und hervorgehoben, dass die Bitte des Vorstandsmitglieds t^BPiunach ihrem Inhalt den Kläger zu einer besonderen Sorg Bait hatte veranlassen müssen. Wenn das Berufungsgericht aber gleichwohl su der tatsächlichen Feststellung gekommen ist, dass die Auswirkungen des Verhaltens des Klägers bei der Übermittlung seines Auftrags für den Beklagten denkbar geringfügig gewesen seien, so ist das nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie nach: der Beurteilung« die der Haupt- v. Vorstand der Gewerkschaft ’’Kunst”; diesem Vorfall hat zuteil werden lassen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden* Auch ist nicht ersichtlich, dass sich das Berufungsgericht insoweit, wie die Revision meint, der Grenzen seiner Hachprü-fungsbefugnis nicht bewusst gewesen sei und diese Ubersehrit ten habe* Die Darlegungen des Berufungsgerichts lassen in ausreichendem Maß erkennen, dass es die Ausschiiessung des Klägers nicht etwa nur -als sachlich unrichtig oder unange- Das Berufungsgericht hat somit in dem gebotenen Maß bei seiner Entscheidung -die Selbständigkeit der Vereins Verwaltung beachtet und die sachliche Nachprüfung der Entscheidung auf den Umfang beschränkt, der einer, solchen Nachprüfung nach den Grundsätzen der reichsgerichtlichen Rechtsprechung gesogen ist .=• ••■v;; • : Die Revision meint des 'weiteren, das Berufungsgericht, habe bei der Annahme der offenbaren Unbilligkeit nicht die Folgen berücksichtigen dürfen, die sich für den Kläger aus der Kündigung seiner Stellung als Generalsekretär der Gewerkschaft "Kunst11 im BGB ergeben hätten * Denn hierbei handele es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um eine lediglich mittelbare, die Mitgliedschaft des Klägers beim Beklagten nicht unmittelbar berührende Folge seines Ausschlusses., Es ist allerdings bei der Beurteilung der Frage, ob der Ausschluss aus einem Verein im Einselfall offenbar unbillig ist, im allgemeinen nur von den unmittelbaren Auswirkungen aussugehen, die der Ansschliessungsbeschluss für den Betroffenen durch den. "Kunst", diese Folge war zwangsläufig und daher bei der Ausschliessung des Klägers von dem Beklagten auch durchaus ins Auge gefasst * Bei dieser Sachlage, insbesondere bei der engen Verknüpfung der hier in Betracht kommenden GewerkschartsOrganisationen ist eine Berücksichtigung dieser zwangsläufigen, von dem Beklagten ins Auge gefassten FolgeWirkung daher nicht nur möglich, sondern geboten, uni eine abschliessende Entscheidung über die offenbare Unbilligkeit der Ansschliessung des Klägers treffen zu können. Die damit übereinstimmende Auffassung des Berufungsgerichts kann demgemäss nicht als rechtsirrig ange-sehen werden, Schliesslich wendet sich die Revision in diesem Zusammenhang gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts' noch mit dem Hinweis, dass nach einem Beweisantritt des Beklagten die Bedeutung der unmittelbaren Mitgliedschaftsrechte, , für den Kläger denkbar'geringfügig gewesen sei und dass das Berufungsgericht daher nicht ohne Erhebung des angebotenen Beweises zu. Entscheidend kommt aber hinzu, dass die unter Beweis gestellte, Behauptung des Beklagten nicht die Feststellung des Berufungsgerichts berührt , dass nämlich der IQäger; durch seine AusSchliessung den Tarifschutz verloren und seine Stellung als Generalsekretär der Gewerkschaft "Kunst« im BGB ein-gebüsst hat. Beurteilung, dass die Ausschliessung des Klägers unter entsprechender Berücksichtigung der Belange des Beklagten und seiner Mitglieder offenbar unbillig ist« Der übergangene..-.. IIIo Bas Berufungsgericht.hat in seiner.angefochtenen Entscheidung nicht nur den Ausschliessungsbeschluss des•; GesamtVorstands des "Beklagten, sondern auch den in dern ersten Instanz ergangenen Ausschliessungsbeschluss des Ortsvorstands LünflMBt als offenbar unbillig angesehen . dass der LünfMMn .Beschluss für die Aus Schliessung des Klägers eine andere Sachliche Begründung gegeben habe 1;,) In diesem Zusammenhang ist zunächst die Frage von Bedeutung, ob die Entscheidung des, ordentlichen Gerichts über die Unwirksamkeit eines in der zweiten Vereinst ns t a hs ergangenen Ausschl i e s s un gs b e s chlus ses notwendigerweise auch einen bereits in der ersten Vereinsinstanz ergangenen Aus--Schliessungsbeschluss erfasst« Diese Frage muss entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verneint werden„ Für . den Fall, dass der in der zweiten Vereinsinstanz ergangene Ausschliessungsbeschluss aus formellen Gründen, etwa wegen-V e rsagang des rechtlie hen Gehörs, für unwirksa rii e ra cht et wird, ist kein verständiger Grund ersichtlich, warum die . Unwirksamkeit des zweitinstanzlichen Beschlusses notwendigerweise auch den formell ordnungsgemäss ergangenen erstinstanzlichen Ausschliessungsbeschluss erfassen sollte« Es wäre sachwidrig, wenn der Verein in einem solchen Fall dem Ausschliessungsverfahren nicht in der zweiten Instanz unter Beachtung des beanstandeten Verfahrensverstosses seinen Fortgang geben könnte, sondern angewiesen wäre,'das Ausschliessungsverfahren wieder in der ersten Vereinsinstanz aufzunehmen, obwohl das erstinstanzliche Verfahren in keiner Weise eine Beanstandung durch das ordentliche Gericht. mit zwei dieser Gründe befasst und allein diese ihrer Ausschliessungsentscheidung zugrunde gelegt, so erstreckt sich die gerichtliche Feststellung über die ünwirksamkeit des zweitinstanzlichen Ausschliessungsbeschlhs-ses auch nur auf eine entsprechende. Beurteilung der für diesen Beschluss massgeblichen zwei Ausschliessungsgründe, Die Folge ist, dass der Verein auch nur diese zwei Aus-schliessungsgründe in der Folgezeit nicht mehr als selbständige lasse hl less un gstatbes t ä nd e v e rw erten darf» w äh r e nü eine gleiche Wirkung für die vdn dem. Verein gezwungen wäre, das Ausschliessungsverfahren mit den nicht konsumierten A us sehli es sangsgründ en erneut in der ersten Vereinsinstans aufsunehmen» Es würde sich also die gleiche Sachlage ergeben, wie sie sich bei einer Aufhebung des zweitinstanzlichen Vereinsbeschlusses aus formellen Gründen darstellt., Sungsbesohlass erster Instanz müsste gegebenenfalls, erneut -gefasst werden, damit sodann die!zweite Vereinsinstanz zu diesen von ihr sachlich bisher nicht beurteilten Ausschliessungsgründen Stellung nehmen konnte» Auch in diesem Falle erscheint es daher allein.sachgemäss, dass die Unwirksamkeit des zweitinstanzlichen Ausschliessungsbeschlusses nicht ohne weiteres auch den auf.anderen sachlichen Gründen beruhenden AusSchliessungsbeschluss erster Instanz mit erfasst, Es kann daher der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden, dass der Ausschliessungsbeschluss der Lüneburger OrtsVerwaltung notwendigerweise deshalb nichtig sei, weil die Unwirksamkeit des Ausschliessungsbeschlusses des Gesamtvorstandes des Beklagten festgestellt sei. neben der Unwirksamkeit des zweitinstanzlichen Ausschlies-sungsbesohlusses auch noch, die Unwirksamkeit des auf anderen sachlichen Gründen beruhenden Ausschliessungsbssehlusses der ersten Instanz festzusteilen, Gegen eine solche Möglichkeit könnten deshalb Bedenken bestehen«, weil grundsätzlich für eine gerichtliche ITachprüfung von Ausscblies-s uhgsb e s chiUs sen erst dann Raum ist, wenn das Ausschliessungsverfahren in den dafür vorgesehenen Yereinsinstanzen seinen Abschluss gefunden ha't (RG JW 1932, 1197). Würde man nämlich für den angegebenen Fall die rechtliche Möglichkeit einer selbständigen sachlichen Nachprüfung des Aus-schlieasurigsbeschlusses der ersten Vereinsinstanz bejahen, so würde das notwendigerweise zur Folge haben«dass die gerichtlicheNachprüfung der lediglich in diesem Beschluss erörterten Ausschliessungsgründe, unter dem Gesichtspunkt ihrer etwaigen offenbaren Unbilligkeit zu einem Zeitpunkt erfolgen würde, in dem die zweite Vereinsinstanz zu diesen jt fung der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen werden, hie-se erscheint so lange nicht notwendig, als das ausgeschlossene Vereinsmitglied noch die Möglichkeit hat, durch Anru- -v rung einer vorgesehenen zweiten Vereinsinstanz die Aufhebung des zunächst ergangenen Ausschliessungsbeschlusses herbeizuführen. Es kann daher auch nicht eine unvertretbare Verkürzung der grundsätzlich autonomen Befugnisse des Vereins darin erblickt werden« wenn in einem Fall dieser Art das ordentliche Gericht auf einen entsprechenden Antrag des ausgeschlossenen Vereinsmitglieds auch den erstinstanzlichen Vereinsbeschluss in sachlicher Hinsicht auf seine Wirksamkeit prüft und darüber eine entsprechende Entscheidung trifft., Ist somit bei einementsprechenden Antrag des aus ge schlosseinen Vereinsmitglieds die Möglichkeit.und die Notwendigkeit zu bejahen, bei einem'in zwei Vereinsinstanzen gegliederten Allsschliessungsverfahren die Unwirksamkeit de in beiden Instanzen ergangenen AusschliessungsbeSchlüsse bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gesondert festzustellen, so bedarf es für jeden Ausschliessungsbe Schluss auch einer besonderen Begründung« wenn die beiden Beschlüsse auf verschiedenen sachlichen Erwägungen...... Wie bereits hervorgehobeh, hat das Berufungsgericht vom Standpunkt seiner irrigen Sechtsauf-fassung aus eine solche Prüfung bisher hinsichtlich des Ausschliessungs Beschlusses der T.ünaBBBBgBj? Aus-.sehliessungsbeSchlusses berührt nicht die weitere Peststellung des Berufungsgerichts, dass der Kläger weiterhin-Mitglied desBeklagten sei. die Ausschliessung erst dann wifksam ist, wenn das Ausschlies-sungsverxahren in beiden Instanzen abgeschlossen ist * Die Wirkung einer.Ausschliessungsentscheidung des Ortsvorstands tritt bei rechtzeitigem Einspruch-, gegen diese Entscheidung noch nicht ein. Die Einleitung des Verfahrens hat nach § 11 Abs 4 der Satzung lediglich die Wirkung, dass während der Dauer des Verfahrens die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds ruhen* Hit dieser Massgabe ist durch die auf-schiebende Wirkung des Einspruchs die Rechtsstellung des Klägers als Mitglied des Beklagten durch den Beschluss des. dass der Kläger weiterhin Mitglied des Beklagten sei, keine rechtlichen Bedenken erhoben werden* Daran ändert, auch nichts, dass das Ausschliessungsverfahren in der zweiten Vereinsinstanz, noch-seinen Fortgang nehmen kenn- . te, falls nämlich das Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung tatsächlich zu dem Ergebnis kommen sollte, dass gegen die Wirksamkeit des LüntfHMpHi Beschlusses keine recht- rückgewiesen werden sollte, so würde die Ausschliessung des Klägers erst zu dem Zeitpunkt dieser Entscheidung wirksam wer5-den und die getroffene Feststellung, dass der Kläger jetzt noch Mitglied des Beklagten ist, nicht berühren*
Pur das Hachsehlagewerki Für die Amtliche Sammlung! 1., Gesetz? Rechtssatz ZPO § 546, BGB §§ 54 ? 39 ' - -••• . - \ Wird ein Mitglied aus einem nicht rechtsfähigen Verein ausgeschlossen? so handelt es sich bei dem Verfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit seines Ausschusses um eine Vermögens- . rechtliche Streitigkeit , wenn das ausgeschlossene Vereinsmitglied mit seiner Feststellungsklage im wesentlichen oder ausschliesslich wirtschaftliche Zwecke verfolgt. Dabei ist es ohne Belang« ob der Zweck des Vereins auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist oder nicht* ...... • 2 Gesetz s Rechtssatzt BGB §§ 54, 733 gu:RA ! 'S "' • Der vom Reichsgericht entwickelte Grundsatz (RGr2; 147 « 11); dass d i e A us s chl i es s ung e ine s Vereinsmitgliedes in sachlicher Einsicht nur unter dem Gesichtspunkt nachgeprüft werden kann« ob die Ausschliessung eine gesetzwidrige? sittenwidrige oder offenbar unbillige - Massnahme darstellt, gilt auch für die Ausschliessung aus einem nicht rechtsfähigen Verein* I 3* Gesetzt Rechtssatz bgb v 39 . ...... . h\.-v.; ig:. ;;. I s t e i n Vere 1 n smit'glied... ln .einem i n zw ei Vereins! nstanzen gegl.iederten Ausschliessungs-verfahren von beiden Instanzen aus dem Verein ausgeschlossen worden« so erfasst die Feststellung der Unwirksamkeit des zweit-i n s tanz1i chen A us s c hliessungsbeso hlusses ni cht notwendigerweise auch den in der ersten Vereinsinstanz ergangenen Ausschliessungsbeschluss „ Beruhen die beiden Ausschiiessungs-, beschlüsse auf verschiedenen sachlichen Gründen, so ist das ordentlich Gericht in der Lage« neben der Unwirksamkeit des zweitinstanz-lichen Ausschliessungsbesch1usses gegebenen-fallb auch die- Unwirksamkeit des erstinstans-1 ichen A usschliessungsbeschlusses f estsList eilen, Aktenzeichen; Ti SR 17/53 Urteil des1; BGH vom 27> Februar1954 OLG Düsseldorf Verkündet am 27o Februar 1954 Jodas, Justizangestellter a1s Urkund s b eamt er der G e s ehäf t sste11e I m H ä m ;e n . d e '-ä W o 1 Ic. e s In dem Rechtsstreit , "\ des nicht eingetragenen Vereins1 DSHMB Mt in -DüFÄBBMPistr, üi, gesetzlich vertreten durch seinen Eauptvorstand. den 1., Vorsitzenden Erich XWBBB&BB in und den 2. Vorsitzenden Anton BIMMP in Kai 1 .. 1,1. Beklagten und Revisionsklägers , - Pr os e ssb e Vollmachti gter: Re cht sanwa11 Pr of FBr ■ ...... . ........ . g e g e n . v. den Musiker Br* Erdmann Werner B in Ham ■Har ne: 3t r, v. ’’Kläger und Kevisionsbeklagten, - Prosessbevcllmächtigter: Rechtsanwalt hat der II., Zivilsenat- des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vorn 24* Februar 1954 unter Mitwirkung des. Senatspräsidenten Br, Canter und der Bundesrichter. Br.Brost, Br, Selowsky, Br, Fischer und Art! für Recht- erkannt: V Auf: die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7»Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf, vom 26, November 1952 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als. in diesem Urteil festgestellt ist. dass der Beschluß der Ortsverwaltung Düneburg des Beklagten vom 27-Juni 195o nichtig ist. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das dabei auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat„ Im übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen 1 1. Von Rechts wegen Tatbestand ■Der Kläger war nach dem Zusammenbruch in Kieäersachsen am organisatorischen Wiederaufbau der Gewerkschaft für Beruf smusik er beteiligt. Im Herbst 1945 wurde er vom Kau.ptVorstand des , des Beklagten, als Bezirksleiter des Yerbandsbezirks Uiedersachsen eingestellt„■ . .Als sich sodann im Jahre 1949 die im Bundesgebiet bestehenden G- e w e rk s c ha ften susa mme n s c h 1 o s s e n und d a bei auch die Ge wer k -Schaft "Kunstn im BGB gegründet wurde, wurde er zu dem hauptberuflichen Generalsekretär dieser Gewerkschaft gewählt., , Er blieb aber zugleich einfaches Mitglied des -Beklagten,. der als Berufsverband neben anderen Gewerkschaften (Buhne,• Film. Artistik) der Gewerkschaft, "Kunst" im BGB angehörtK Der Beklagte ist ein nicht rechtsfähiger Verein«, Hach der Wahl des Klägers zu dem Generalsekretär der Ge-werkschaf t - "Kunst "• kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger und den Mitgliedern des Kauptvorstandes des Beklagten, Biese beschwerten sich namens des Beklagten mit einer Eingabe vom 6, April 1950 bei der Gewerkschaft "minsT,r ne-er den Kläger und führten in dieser Eingabe vier verschiedene Vorfälle an« bei denen sich der Kläger verband sschadigend verhalten habe, Babel handelte, es sich unter anderem um folgende Vorfälle? Bas Vorstandsmitglied des Beklagten liilglli habe den Kläger nach einer Bundes-Sitzung im BGB am 6, März 195o gebeten, den Bezirksleiter des Beklagten, LitiitsMBB, in geeigneter und schonender Weise darauf hinzuweisen, dass er wegen seiner politischen Orientierung zur KPD Gefahr laufe, als nicht tragbar erachtet zu werden und ihm die Prüfung eines evtl Austritts aus der KPD nahezulegen, diesen Auftrag habe der Kläger unverantwortlicherweise in der Weise ausgeführt, dass er Lü$gj| erklärt habe? Mich habe Dir von dem Kollegen LSfSfBfl mitzuteilen« dass Du aus der KPD auszutreten hast* Damit..... habe ich mich meines Auftrags entledigt 0" Weiterhin habe 1:= V„ ' •. ’ • h.-t , ", -• 3 --K der Kläger den Verhandlungen für einen endgültigen Zusammenschluss des Beklagten und des l-HMfl» MIMMHHBI 3üd Schwierigkeiten in den Weg gelegt? indem er nach einer gelungenen EinigungsVerhandlung dem Vorsitzenden. der Ge-Werkscha f t- “Kunst” gegenüber sein Missfallen an dieser Bi-I n:igting zu dem Ausdrucfe gebracht ha be„ Die Beschwerde des Beklagten wurde von dem Haupbvor-. stand der Gewerkschaft 11 Kunst” am 24« Mai 195o dahin be-schieden, dass dem -Kläger- aus dem vorgclegteir Material kein Vorwurf in dem Sinne su machen sei,- dass er die Interessen der Gewerkschaft “Kunst” und der sie bildenden Verbände verletzt habe; allerdings sei er im Fall Li-.üHl dem ihm. ge-gebenen Auftrag nach Form und Inhalt; nicht gerecht geworden. Dem Kläger wurde deshalb aufgegeben, sich in Fällen solcher Art in Zukunft seiner Verantwortung als Generalsekretär bewusst su sein.. Inzwischen hatten Vorstandsmitglieder der Ortsverwaltung nmmmsrn des Beklagten bei der Orts Verwaltung LüflMl den Antrag gestellt5 den als Mitglied dieser OrtsVerwaltung angehörenden Kläger aus dem IHI (Beklagten) auszuschliessejn. Sie beriefen sich dabei ■ darauf, dass der Kläger noch in seiner Eigenschaft als Be-sirksleiter durch seine Haltung die OrtsVerwaltung Hannover nicht in ihrem Kampf gegen verbandsschadigende Hand-lungen eines Orchestervorstandes in unterstützt? ; sondern vielmehr durch eine enge Verbindung mit diesem Or-chesiervorstand die Situation weitgehend verschlechtert habe. Diesem Ausschliessungsahtrag schloss sich das Vorstandsmitglied des Beklagten, L<8HpF;, an, indem er zur Begründung seines Antrages eine Abschrift, der an den Haupt-vorstand der Gewerkschaft “Kunst” gegen den Kläger gerieh- . teten Eingabe vom 6* April 195o beifügte« Dieses Ausschiuss- % tw. •rc.v'vr-...V#- pt; j4^ 4- v *• •• •- \ verfahren vor der Orts Verwaltung LütÄBÄg endete am 5« Juni 195o mit dem Ausschluss des Klägers, In dem schriftlichen Bescheid an den Kläjger heisst es, dass nach dem vorliegenden Aktenmaterial und nach ausgiebigen Beratungen festgestellt sei. dass sich der Kläger nach § 11 der Satzung verbandsschädigend verhalten habe und deshalb als Mitglied aus der CrtsVerwaltung LtlnÄHHfc des DAHSSBBto I1IM8BBU-^IpiiBsi ausgeschlossen werde/, : Gegen, diese. Entscheidung, legte der Klager den satzungs-massig sugelassenen Einspruch beim Hauptvorstand des Beklagten ein,, nach einer mündlichen Verhandlung, an der auch der Kläger selbst teilnahm, wurde der Einspruch des Klägers als unbegründet zurückgewlesen. In der sehriftli- i eben Begründung dieser Entscheidung vom 5. Oktober 1950 wu.rde ausdrücklich offen gelassen, ob die von den Vorstandsmitgliedern der Ortsverwaltung KS9B9NB9F erhobenen Vorwürfe einen Ausschluss des Klägers rechtfertigten und ob der unter Ziff 1 der schriftlichen Eingabe an die Gewerkschaft "Kunst” angegebene Vorfall nicht durch die-Benennung des Klägers ! _ als Generalsekretär seine Erledigung gefunden habe«. Der Ausschluss wurde vielmehr darauf gestützt, dass der Kläger die Interessen des Verbandes und seiner Mitglieder LüMMn und Lahaye durch die unkollegiale und diffamierende Art, in der er den ihm erteilten Auftrag ausgeführt habe, schwer geschädigt- habe und dass seine Einmischung bei den Yerschmel-1 Zungsverhandlungen mit dem BMMp MiMHHMi Süd verbandsschäöigend gewesen sei., Mach dem Ausschluss des Klägers aus der Ortsverwaltung Lün^HHÜ des Beklagten kündigte der Hauptvorstand der Gewerkschaft "Kunst" im DGB dem Kläger seine Stellung als Generalsekretär zu dem 31 - 12, 195c, Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die genannten Ausschliessungsbe-Schlüsse aus formellen und sachlichen Gründen unwirksam seien und dass er demgemäss noch Mitglied des Beklagten', sei„ Er hat in sachlicher Hinsicht u,a, geltend gemacht,, dass die Ausschliessung angesichts der getroffenen Feststellungen im höchsten Maß unbillig sei; denn im Fall Lü#-« sei. weder den Betroffenen LU-ä—fe. und Til noch dem Beklagten selbst durch sein ’verhalten irgendein Schaden erwachsen, während für ihn mit dem Ausschluss der Verlust seiner Lebensstellung als Generalsekretär, also schwerwiegende Folgen beruflicher, finanzieller und persönlicher Art verbunden seien. Ferner könne er.sich nunmehr als Beruf smusiker hinsichtlich der Vergütungen nicht mehr auf die tariflichen Abmachungen stützen«.Schliesslich sei.auch sein Ansehen und seine Stellung - gerade als Dirigent -durch die Ausschliessung schwer geschädigt worden.. Der Beklagte ist diesen Ausführungen enigegengofreten Er hatsich vor allem darauf berufen, dass die Vereinsautonomie eine sachliche Nachprüfung der Vereinsbeschlüsse durch das Gericht ausschliesse und dass ein Ausnahmetatbestand, nämlich eine ganz offensichtliche Unbilligkeit der ausgesprochenen Ausschliessung, hier nicht gegeben sei Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben.. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des iandgericht liehen Urteils, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet. Ent s che i dungs gr Und e ? , X„ Für d1e Fra ge na c h der Z uläs si gkeit d er Revi Sion i st es von entscheidender Bedeutung, ob es sich in vorliegenden Verfahren um eine Streitigkeit über einen Vermögens- ! .-.. . >. rechtlichen Anspruch handelt» - Hur in diesem Pall kan bei einem. Streitwert von mehr als 6» OOO DM die Zulässigkeit , der Revision bejaht werden: denn in nicht; Vermögensrecht--liehen Streitigkeiten ist nach der jetzt geltenden Fassung des § 146 ZPO die Revision - abgesehen von den liier nicht in Betracht kommenden Tatbeständen des § 547 ZPO nur zulässig, wenn sie von dem Oberlandesgericht in dem : . angefochtenen urteil sagelassen worden war (BGHZ 2, 16) eine Voraussetzung, die hier nicht gegeben ist... Hach der Rechtsprechung des Reichsgerichts sind im\ Sinne des § 546 ZPO vermögensrechtlich zunächst alle Ansprüche und Rechtsverhältnissey die aus Vermögensrechten-abgeleitet werden, sodann aber auch die Ansprüche aus nicht vermögensrechtlichen Verhältnissen, die eine Vermögens -werte Leistung zu dem Gegenstand haben (RGZ SB, 332f 139;- 396: 144o 150) - Dabei können Streitigkeiten über die Wirksamkeit der vor genommener- Aus Schliessung aus einer juristischen Person zu den Ansprüchen, die aus Vermögensrechten abgeleitet werden, gehören, je nach dem, welchen Charakter die juristische Person und die Mitgliedschaft.in der juristischen Person besitzt« Das Reichsgericht hat diet Entscheidung über das Vorliegen eines vermögensrechtlichen r oder eines nicht vermögensrechtlichen Anspruchs in diesem Sinne darauf abgestellt, ob der Zweck der jeweils in Betracht kommenden juristischen Person auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist oder nicht, und ob demgemäss die Feststellung über die Wirksamkeit einer vorgenommenen Ausschliessung auf dem vermögensrechtlichen Gebiet oder vornehmlich auf dem persönlichen Gebiet liegt« . Auf dem Boden dieser Rechtsprechung ist das Reichsgericht 0 zu dem Ergebnis gelangt, dass bei den sogenannten idealen Vereinen (§ 21 BGB) der Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit eines, vorgenommenen Ausschlusses ein solcher : nicht Vermögensrecht!icher Art (RGZ 38, 332: HER 129 Ur 256; JW 1935; 2632)> und dass bei.den sogenannten wirtschaftlichen vereinen (§ 22 BGB) und bei den Genossenschaften der Anspruch auf eint entsprechende Feststellung ein solcher Vermögensrecht 1'icher Art sei (RGZ 89? 336; Warn 1935 Nr 103; Jw 1937? 1997)- Bas Reichsgericht hat jedoch in der Folgezeit diese starre Unterscheidung nach der Art der juristischen Person für die Abgrenzung der vermöge ns re chtlichen von d en nicht Vermögens recht lichen.’A n-spr Lichen mit Recht auf gegeben. Es hat dar gelegt, dass es von den Umständen des Einzelfalls abhänge, ob durch die Ausschliessung aus einer Genossenschaft der Betroffene allein in seinen verniögensrechtlichen Belangen oder auch in seiner Persönlichkeit, in seiner Ehre, Achtung und Geltung im Böhmen der Allgemeinheit berührt werde« und dass demgemäss der Betroffene mit seiner Klage gegen die vorgenommene Ausschliessung aus der Genossenschaft im Einzelfall nicht nur einen verniögensrechtlichen« sondern auch einen personenrechtlichen Anspruch geltend buchen könne (RGZ 163? 202; SsuffA 97 Nr 40; ähnlich schon Ruth in Anm JW 1937 1993) * Die gleichen Gesichtspunkte müssen auch für den gerade umgekehrt liegenden Fall der.Ausschliessung aus einem soge-: nannteh idealen . Versin gelten. So wie bei einer Genossen-schaft, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäfts-betrieb gerichtet ist, der Streit um die Mitgliedschaft,, nicht nur auf dem vermögensrechtlichen, sondern ganz- wesentlich auch auf dem persönlichen Gebiet liegen kann, so ist es umgekehrt bei einem idealen Verein denkba r, dass bei einem Streit um die Wirksamkeit eines Ausschlusses der Kläger im wesentlichen oder sogar ausschliesslich wirtschaftliche Zwecke verfolgt (vgl RG SeuffA 73 Nr 127) ■> In einem solchen Fall kann dann auch nicht mehr davon gesprochen werden, dass es sich bei diesem Rechtsstreit nur um | eine Streitigkeit über einen nicht Vermögensrechtlicnen,, Anspruch handelt,, vielmehr'handelt es sich dann bei dem-geltend gemachten Anspruch auch um' einen solchen vermögensrechtlicher Art., Beurteilt man unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten den Charakter des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs, so ist es zunächst ohne wesentliche Bedeutung,, dass hier um die Wirksamkeit des Ausschlusses aus einem nicht rechts*-, . . fähigen Verein gestritten wird, Für einen solchen Rechtsstreit müssen dieselben Gesichtspunkte gelten, wie sie für den Ausschluss aus einem rechtsfähigen Verein*maßgeblich sind. Denn für die hier in Betracht kommende Prags nach: der Art des geltend gemachten Anspruchs ist, .die Rechts-* fähigkeit des Vereins ohne .jede Bedeutung, Weiterhin ist es auch unerheblich, ob der verklagte Verband , der eine Ge-werkschaft ist? als juristische Person zu den sogsnannten idealen Vereinen (§ 21 BGB) oder zu den sogenannten wirtschaftlichen Vereinen-(§ 22 BGB) gehören wurde * Maßgeblich ist vielmehr allein, in welcher Hinsicht der Kläger durch .1 den Ausschluss aus der verklagten Gewerkschaft in seinen Belangen berührt ist und ob diese Belange ausschliesslich! oder vornehmlich auf dem! personenrechtlichen Gebiet oder . auch wesentlich auf dem vermögensrechtlichen. Gebiet - liegen, Bei den besonderen Verhältnissen des vorliegenden Palls muss diese Frage unbedenklich in dem Sinn beantwortet ’werden, dass der"Kläger durch den Ausschluss aus der verklagten Gewerkschaft ganz wesentlich in seinen vermögensrechtlichen Belangen berührt worden ist. Er ist durch den Ausschluss zunächst der Vorteile verlustig gegangen, die die Gewerkschaften bei der wirtschaftlichen Förderung ihrer Mitglieder diesen zuteil werden lassen; dabei hat er vor allem den Tarifschütz eingebüßt, der den Mitgliedern der Gewerkschaften eine entscheidende Sicherung ihrer-vermöge ns rech 11 iehen Ansprüehe gewährt.. Sodahn hat er als zwangsläufige Folge seines Ausschlusses die Stellung als. Generalsekretär der Gewerkschaft "Kunst" im BGB verloren . und dadurch eine einschneidende jEinbusse auf; vermögens-rechtlichem. Gebiet erfahren, Diese Umstände sind so go-';,, wichtig, dass ihnen gegenüber die Tatsache, dass der Klager durch den Ausschluss auch in seiner Ehre, Achtung und Geltung berührt worden ist, keine Bedeutung in dem Sinne erlangt, dass der geltend gemachte Feststellungsanspruch' des Klägers ein Anspruch, nur personenrechtlicher und ■- : nicht auch Vermögensrechtlieher Art sei. Demgemäss bestehen gegen die Zulässigkeit der Revision keine durchgreifenden Bedenken, weil sich diese bei einem Streitwert von DM 10=,000 aus § 546 Abs 1 ZPO. ergibt« II,. .. Das Berufungsgericht hat• ausgeführt, dass es das Wesen der Ye r e insautonomie allgemein verbiete, die sachliche Richtigkeit eines Ausschliessungsbeschlusses nach zuprüf en ,• . dass eine solche. Nachprüfung ausnahmsweise aber dann zulässig sei, wenn die Ausschliessung offenbar unbillig oder gar sittenwidrig ist.. In seinen weiter en Darlegungen, ist das Berufungsgericht sodann zu dem Ergebnis gelangt, dass eine solche offenbare Unbilligkeit der beschlossenen Ausschliessung des Klägers aus der verklagten Gewerkschaft hier vorliege und die Ausschliessung daher unwirksam sei». 1> ) Es bestehen keine Bedenken,.' bei einem Ausschluss a us. ei ne m nicht recht sfä h i g e n Verein. d i e Gr un dsätze s iir .Anwendung zu bringen, die das Reichsgericht für die sachliche Nachprüfung einer Ausschliessung aus einem rechtsfähigen Verein durch die ordentlichen Gerichte entwickelt. : hat (RGZ 140, 25: 147, 11; HER 1942 Nr 779)', Dem steht die Vorschrift des § 54 Satz I BGB in Verbindung mit § 737.BGB nicht entgegen. Für das Gebiet des Gesellschaftsrechts ist allerdings bei der Anwendung des § 737 BGB daran festzuhalten, dass die Ausschliessung eines Gesellschafters in sachlicher Hinsicht durch das ordentliche Gericht unbeschränkt nachprüfbar ist.. Denn die Aus- Schliessung eines Gesellschafters ist nichts anderes.als eine Kündigung durch die übrigen Gesellschafter, die nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes wirksam ist * Die Wirksamkeit einer solchen Ausschliessung kann- also. wie. die einer Kündigung nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund gegeben.ist, wobei das Vorliegen des. wichtigen Grundes bei der Ausschliessung eines Gesellschafters ebenso wie bei der'Kündigung aus wichtigem Grund durch das ordentliche Gericht selbständig festzustellen ist. Bei einem Verein liegen die Verhältnisse grand sät z- <■ . lieh anders. Dem Verein kommt eine selbstandlge Vereinsge-wait zu,, die der Staat gelten lässt. Bei ihm unterworfen ... sich die Mitglieder durch den Eintritt in den Verein dieser Vereinsgewalt, die im Bereich der Vereinssphäre Wirksamkeit entfaltet und insoweit grundsätzlich autonom ist (vgl EG JV 1937». 1548), Diese Vereinsgewalt findet, nur dort ihre . Schranken, wo sie gesetzwidrige« sittenwidrige oder offenbar unbillige Entscheidungen trifft; in diesem Umfang.findet sie keine rechtliche Anerkennungso dass solche Entscheidungen auch keine rechtliche Wirksamkeit naben können» Bei einem nicht rechtsfähigen Verein ist in dieser Hinsicht ein Unterschied zu dem rechtsfähigen Verein nicht gegeben.. Auch der nicht rechtfähige Verein weist eine körperschaftliche Organisation mit einer selbständigen. Vereinsgewalt auf und unterscheidet sich insoweit grundlegend von einer. Gesellschaft» Es bestehen daher keine Bedenken, wie auch das Reichsgericht schön ausgesprochen hat (JW 1957? 1548 vgl auch J¥ 1932? 1197). die Grundsätze Uber die Ausschlies sung und die Vereinsgewalt bei einem rechtsfähigen Verein auch auf den nicht rechtsfähigen Verein anzuwenden und damit die Möglichkeit einer unbeschränkten Nachprüfung einer ausgesprochenen Ausschliessung durch das ordentliche .-•-=nAsa=; Gericht unter Anwendung des § 737 BGB zu verneinen (ebenso: RGRK BGB § 54 Bern 2 c ; Staüdinger-Eiezlsr Komm BGB § 54 Bern 32 Soergel-Siebert Komm BGB § 54 Bern 5 c Erman-Wester-' mann Komm BGB § 54 Bern 3; insoweit unklar Enneecerus-Kip-perdey Allgemeiner Teil 14, Aull 1952 S 461), 2 >), Bie Hevision wendet sicii gegen die Auffassung ö es Berufungsgerichts« dass die Ausschliessung des Klägers eine offenbar unbillige. Entscheidung sei. Die Revision meint ? das Berufungsgericht habe der besonderen gewerkschaftlichen Lage bei seiner Beurteilung nicht Rechnung, getragen* Das _ i Verhalten-des Klagers im Balle ik.tlÄllP habe zu einer Pressekampagne Veranlassung gegeben und Zweifel an der unpcli- . tischen Haltung der Gewerkschaftern hervorgerufen; unter diesen .Umständen sei das Verhalten des Klägers als besonders gravierend zu bewerten., Kit diesen Erwägungen begibt sich die Revision auf das ihr verschlossene tatsächliche Gebiet., Das Berufungsgericht hat sich mit den genannten Umständen tatsächlicher Art bei seiner Entscheidung auseinandergesetzt und hervorgehoben, dass die Bitte des Vorstandsmitglieds t^BPiunach ihrem Inhalt den Kläger zu einer besonderen Sorg Bait hatte veranlassen müssen. Wenn das Berufungsgericht aber gleichwohl su der tatsächlichen Feststellung gekommen ist, dass die Auswirkungen des Verhaltens des Klägers bei der Übermittlung seines Auftrags für den Beklagten denkbar geringfügig gewesen seien, so ist das nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie nach: der Beurteilung« die der Haupt- v. Vorstand der Gewerkschaft ’’Kunst”; diesem Vorfall hat zuteil werden lassen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden* Auch ist nicht ersichtlich, dass sich das Berufungsgericht insoweit, wie die Revision meint, der Grenzen seiner Hachprü-fungsbefugnis nicht bewusst gewesen sei und diese Ubersehrit ten habe* Die Darlegungen des Berufungsgerichts lassen in ausreichendem Maß erkennen, dass es die Ausschiiessung des Klägers nicht etwa nur -als sachlich unrichtig oder unange- - 12 — messen, sondern als offenbar anbillig betrachtet. Es hat. in rechtlich einwandfreier Weise die offenbare Unbillig- i . _ • heit des halb be jah t, weil .die Aus s c hlies s ang bei einer gerechten Abwägung der gesamten Umstände den Grundsatz von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und sich . dieses einer unbefangenen Beurteilung ohne weiteres auf-drängt. Das Berufungsgericht hat somit in dem gebotenen Maß bei seiner Entscheidung -die Selbständigkeit der Vereins Verwaltung beachtet und die sachliche Nachprüfung der Entscheidung auf den Umfang beschränkt, der einer, solchen Nachprüfung nach den Grundsätzen der reichsgerichtlichen Rechtsprechung gesogen ist .=• ••■v;; • : Die Revision meint des 'weiteren, das Berufungsgericht, habe bei der Annahme der offenbaren Unbilligkeit nicht die Folgen berücksichtigen dürfen, die sich für den Kläger aus der Kündigung seiner Stellung als Generalsekretär der Gewerkschaft "Kunst11 im BGB ergeben hätten * Denn hierbei handele es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um eine lediglich mittelbare, die Mitgliedschaft des Klägers beim Beklagten nicht unmittelbar berührende Folge seines Ausschlusses., Auch diesen Erwägungen der Revision kann nicht gefolgt werden. Es ist allerdings bei der Beurteilung der Frage, ob der Ausschluss aus einem Verein im Einselfall offenbar unbillig ist, im allgemeinen nur von den unmittelbaren Auswirkungen aussugehen, die der Ansschliessungsbeschluss für den Betroffenen durch den. Verlust der Mitgliedschaft hat. Es sind daher im all ge- „■: meinen die Wirkungen der Ausschliessung, auf die der Verein keinen Einfluss hat]und die bei einer lebensnahen Beurteilung nicht die unmittelbaren Folgen der AusSchliessung sind, bei der Annahme einer offenbaren Unbilligkeit nicht zu berücksichtigen, Bas schliesst aber nicht aus, dass im Einselfall auch solche Wirkungen des Ausschlusses eine Berücksichtigung erf ordern5 die im Hinbliek a uf ö ie Ausschiisssung die Folge einer selbständigen Beurteilung-Dritter sind. Das ist ganz offensichtlich, wenn die Ehre. Achtung oder Geltung; des Ausgeschlossenen im Ansehen der A • Öffentlichkeit durch die Ausschliessung angetastet wird. Eine dahingehende Wirkung des Ausschlusses tritt zwar erst dadurch ein. dass die Öffentlichkeit an den Ausschluß eine entsprechende Beurteilung knüpft, die den Betroffenen in seinem Persönlichkeit sw e r t beiiiihrt: sie ist aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung.eine zwangsläufige Folge-Wirkung, die nicht etwa durch eine zufällige Beurteilung der Verhältnisse bedingt ist. Ebenso liegt es im vorliegenden Fall bei der Kündigung des Klägers in seiner Steilung als Generalsekretär der.Gewerkschaft '"Kunst” im BGB* Diese Stellung war notwendigerweise damit verbunden, dass der Kläger Mitglied einer Gewerkschaft.war, die als Verbandsorganisation, der GewezkSchaft "Kunst” dem DGB .angehörte« Die Folge des Ausschlusses des Klägers aus der verklagten Gewerkschaft war notwendigerweise seine Entlassung als Generalsekretär der Gev.erkschaxt "Kunst", diese Folge war zwangsläufig und daher bei der Ausschliessung des Klägers von dem Beklagten auch durchaus ins Auge gefasst * Bei dieser Sachlage, insbesondere bei der engen Verknüpfung der hier in Betracht kommenden GewerkschartsOrganisationen ist eine Berücksichtigung dieser zwangsläufigen, von dem Beklagten ins Auge gefassten FolgeWirkung daher nicht nur möglich, sondern geboten, uni eine abschliessende Entscheidung über die offenbare Unbilligkeit der Ansschliessung des Klägers treffen zu können. Die damit übereinstimmende Auffassung des Berufungsgerichts kann demgemäss nicht als rechtsirrig ange-sehen werden, Schliesslich wendet sich die Revision in diesem Zusammenhang gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts' noch mit dem Hinweis, dass nach einem Beweisantritt des Beklagten die Bedeutung der unmittelbaren Mitgliedschaftsrechte, , für den Kläger denkbar'geringfügig gewesen sei und dass das Berufungsgericht daher nicht ohne Erhebung des angebotenen Beweises zu. einer gegenteiligen Feststellung hätte gelangen dürfen.. Auch mit diesem Angriff kann die Revision keinen Erfolg habeno Zunächst setzt sich die Revision bei diesem . Angriff in Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen, mit • denen sie im Zusammenhang mit der Frage nach der Zulässigkeit der Revision dartut ? dass der geltend gemachte Anspruch des Klägers ein solcher vermögensrechtlicher Art sei,. Entscheidend kommt aber hinzu, dass die unter Beweis gestellte, Behauptung des Beklagten nicht die Feststellung des Berufungsgerichts berührt , dass nämlich der IQäger; durch seine AusSchliessung den Tarifschutz verloren und seine Stellung als Generalsekretär der Gewerkschaft "Kunst« im BGB ein-gebüsst hat. Biese Feststellung ist aber nach den Ausführungen des Berufungsgerichts allein massgebend für seine . Beurteilung, dass die Ausschliessung des Klägers unter entsprechender Berücksichtigung der Belange des Beklagten und seiner Mitglieder offenbar unbillig ist« Der übergangene..-.. Beweisantritt des Beklagten ist daher für die Entscheidung des Berufungsgerichts ohne Bedeutung gewesen* IIIo Bas Berufungsgericht.hat in seiner.angefochtenen Entscheidung nicht nur den Ausschliessungsbeschluss des•; GesamtVorstands des "Beklagten, sondern auch den in dern ersten Instanz ergangenen Ausschliessungsbeschluss des Ortsvorstands LünflMBt als offenbar unbillig angesehen . und demgemäss die Unwirksamkeit beider Beschlüsse fest- \ gestellto Bie Revision meint, dass die Entscheidung hinsichtlich des InnWGSS&B& Beschlusses der Begründung entbehre und daher gemäss §§ 551 Ziff 7 ZPO nicht aufrecht erhalten werden könne-* Es sei nämlich zu berücksichtigen.-..... dass der LünfMMn .Beschluss für die Aus Schliessung des Klägers eine andere Sachliche Begründung gegeben habe 4>;r S' V.. -U'V ■/- 1- i 15 - ‘ • * : ; v to 'v;.* si-- ‘ J: A*V *■-- :6::: JV; ■VT' -S'. :JOV . -VU -■ •• g £■ .■.o’":. s i>- : ••S ; * VU • •• ■Si äi ' ■-C ' Ü >• ' als der im Elnspruchsyerfahren. ergangene Ausschliessungs-be Schluss des Ge samt vor stands des Beklagten., Es könne • daher mit den Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ... die offenbare Unbilligkeit des zweitinstansliehen Aasschi iessungsbo Schlusses angenommen habe» nicht auch die offenbare Unbilligkeit des Luh Beschlusses dar ge tan werden. Das Berufungsgericht hätte vielmehr, ehe es seine Entscheidung auch hinsichtlich des LündHHSV Beschlusses, traf, sich auch mit den sachlichen Gründen dieses Beschlusses auseinandersetzen müssen, weil.es nur so die offenbare Unbilligkeit auch dieses Beschlusses hätte bejahen können* . 1;,) In diesem Zusammenhang ist zunächst die Frage von Bedeutung, ob die Entscheidung des, ordentlichen Gerichts über die Unwirksamkeit eines in der zweiten Vereinst ns t a hs ergangenen Ausschl i e s s un gs b e s chlus ses notwendigerweise auch einen bereits in der ersten Vereinsinstanz ergangenen Aus--Schliessungsbeschluss erfasst« Diese Frage muss entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verneint werden„ Für . den Fall, dass der in der zweiten Vereinsinstanz ergangene Ausschliessungsbeschluss aus formellen Gründen, etwa wegen-V e rsagang des rechtlie hen Gehörs, für unwirksa rii e ra cht et wird, ist kein verständiger Grund ersichtlich, warum die . Unwirksamkeit des zweitinstanzlichen Beschlusses notwendigerweise auch den formell ordnungsgemäss ergangenen erstinstanzlichen Ausschliessungsbeschluss erfassen sollte« Es wäre sachwidrig, wenn der Verein in einem solchen Fall dem Ausschliessungsverfahren nicht in der zweiten Instanz unter Beachtung des beanstandeten Verfahrensverstosses seinen Fortgang geben könnte, sondern angewiesen wäre,'das Ausschliessungsverfahren wieder in der ersten Vereinsinstanz aufzunehmen, obwohl das erstinstanzliche Verfahren in keiner Weise eine Beanstandung durch das ordentliche Gericht. \ erfahren hat. Es kann daher nicht angenommen werden, dass ineinem■Fall, dieser-Art die gerichtliche Feststellung über.; die Unwirksamkeit eines in der zweiten Instanz ergangenen Ausschliessungsbeschlusses notwendigerweise auch den’bereits in der ersten Vereinsinstans ergangenen Ausschlies-sungsbeSchluss erfasst. Das gleiche muss aber auchfür einen Fall der vorliegenden Art 'gelten, in dem die sachliche Begründung der. in den beiden VereinsInstanzen ergangenen Aus-schliessungsbeSchlüsse sich nicht deckt * Hat sich nämlich» wie hier, die zweite Vereinsinstanz in ihrem Ausschliessungs-beschluss von den geltend gemachten 5 oder 6 Ausschliessungsgründen nur. mit zwei dieser Gründe befasst und allein diese ihrer Ausschliessungsentscheidung zugrunde gelegt, so erstreckt sich die gerichtliche Feststellung über die ünwirksamkeit des zweitinstanzlichen Ausschliessungsbeschlhs-ses auch nur auf eine entsprechende. Beurteilung der für diesen Beschluss massgeblichen zwei Ausschliessungsgründe, Die Folge ist, dass der Verein auch nur diese zwei Aus-schliessungsgründe in der Folgezeit nicht mehr als selbständige lasse hl less un gstatbes t ä nd e v e rw erten darf» w äh r e nü eine gleiche Wirkung für die vdn dem. ordentlichen Gericht nicht b e ur t eilten w eite re n A uss chl i e s s ungsgr Lind e , die d eia Bes chluß der ersten Versinsinstanz als selbständige Tatbestände zugrunde gelegen haben, nicht eintritt» Da der Verein insoweit also nicht, gehindert ist, gegen den Betroffenen ein neues Aus sehlies sungsverfahren einzuleiten (EG Recht 1929 Nr 475)? wäre in diesem Fall die Folge der von dem Berufungsgericht vertretenen Auffassung die, dass nunmehr der i Verein gezwungen wäre, das Ausschliessungsverfahren mit den nicht konsumierten A us sehli es sangsgründ en erneut in der ersten Vereinsinstans aufsunehmen» Es würde sich also die gleiche Sachlage ergeben, wie sie sich bei einer Aufhebung des zweitinstanzlichen Vereinsbeschlusses aus formellen Gründen darstellt., Der von der gerichtlichen Ent- Ills Scheidung insoweit sachlich nicht beanstandete Ausschlies- •' 17; Sungsbesohlass erster Instanz müsste gegebenenfalls, erneut -gefasst werden, damit sodann die!zweite Vereinsinstanz zu diesen von ihr sachlich bisher nicht beurteilten Ausschliessungsgründen Stellung nehmen konnte» Auch in diesem Falle erscheint es daher allein.sachgemäss, dass die Unwirksamkeit des zweitinstanzlichen Ausschliessungsbeschlusses nicht ohne weiteres auch den auf. anderen sachlichen Gründen beruhenden AusSchliessungsbeschluss erster Instanz mit erfasst, Es kann daher der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden, dass der Ausschliessungsbeschluss der Lüneburger OrtsVerwaltung notwendigerweise deshalb nichtig sei, weil die Unwirksamkeit des Ausschliessungsbeschlusses des Gesamtvorstandes des Beklagten festgestellt sei. 2,;} Des weiteren fragt es sieh« ob angesichts dieser Be- 7. urteilung überhaupt.die rechtliche Möglichkeit besteht ? neben der Unwirksamkeit des zweitinstanzlichen Ausschlies-sungsbesohlusses auch noch, die Unwirksamkeit des auf anderen sachlichen Gründen beruhenden Ausschliessungsbssehlusses der ersten Instanz festzusteilen, Gegen eine solche Möglichkeit könnten deshalb Bedenken bestehen«, weil grundsätzlich für eine gerichtliche ITachprüfung von Ausscblies-s uhgsb e s chiUs sen erst dann Raum ist, wenn das Ausschliessungsverfahren in den dafür vorgesehenen Yereinsinstanzen seinen Abschluss gefunden ha't (RG JW 1932, 1197). Würde man nämlich für den angegebenen Fall die rechtliche Möglichkeit einer selbständigen sachlichen Nachprüfung des Aus-schlieasurigsbeschlusses der ersten Vereinsinstanz bejahen, so würde das notwendigerweise zur Folge haben«dass die gerichtlicheNachprüfung der lediglich in diesem Beschluss erörterten Ausschliessungsgründe, unter dem Gesichtspunkt ihrer etwaigen offenbaren Unbilligkeit zu einem Zeitpunkt erfolgen würde, in dem die zweite Vereinsinstanz zu diesen &- Gründen sachlich noch nicht Stellung genommen hat. Allein . diese notwendige Folgerung kann hier kein entscheidendes Gewicht erlangen, her Grundsatz, dass die gerichtliche Nachprüfung eines. Ausschliessutigsbesehlusses erst nacht Erschöpfung des dafür in der Yereinssatzung vorgesehenen Instanzensuges erfolgen kann, beruht auf zwei Gesichtspunkten. Einmal soll auf diese Weise eine unnötige Anru- jt fung der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen werden, hie-se erscheint so lange nicht notwendig, als das ausgeschlossene Vereinsmitglied noch die Möglichkeit hat, durch Anru- -v rung einer vorgesehenen zweiten Vereinsinstanz die Aufhebung des zunächst ergangenen Ausschliessungsbeschlusses herbeizuführen. Es liegt auf der Hand, dass dieser Gesichtspunkt in einem Fall der vorliegenden Art einer selbständigen Nachprüfung des auf anderen sachlichen Gründen beruhenden Ausschliessungsbeschlusses der ersten Vereinsinstanz nicht entgegensteht. Denn die Notwendigkeit einer Anrufung des ordentlichen Gerichts ist in diesem Fall, nachdem das Ausschluss s u ngsverfahren vor den dafür vorgesehenen Vereinsinstanzen seinen Abschluss gefunden hat, ohnehin gegeben; es entspricht vielmehr diesem Gesichtspunkt? wenn das ordentliche Gericht, nachdem es nunmehr mit dem Ausschiies-. sungsverfahre.n befasst islt, auch eine abschliessende Beurteilung der für die Ausschliessung massgeblichen Gründe vornimmt. Es ist auf diese Weise die Möglichkeit gegeben, ein weiteres gerichtliches Verfahren nach nochmaliger Durchführung des zweitinstanzlichen A us sc hlie s sungsverfahrens zu vermeiden.. Spricht somit dieser Gesichtspunkt entscheidend für die Zulässigkeit einer selbständigen. Nachprüfung des erstinstanzlichen A us s c 111 i e s s ungsb esc hl us ses, so kann \ dem nicht der weitere Gesichtspunkt entgegengehalten 'werden, dass dadurch in die Autonomie der Vereinsverwaltung voreilig eingegriffen wird. In diesem Fall haben nämlich die für das Ausschliessungsverfahren vorgesehenen Vereins- organe in allen Instanzen, bereits nicht:nur die Möglichkeit einer sachlicher, Nachprüfung der geltend gemachten Ausschliessungsgrunde gehabt, sondern von dieser auch, in einer formell nicht zu beanstandenden Form Gebrauch gemacht. Es kann daher auch nicht eine unvertretbare Verkürzung der grundsätzlich autonomen Befugnisse des Vereins darin erblickt werden« wenn in einem Fall dieser Art das ordentliche Gericht auf einen entsprechenden Antrag des ausgeschlossenen Vereinsmitglieds auch den erstinstanzlichen Vereinsbeschluss in sachlicher Hinsicht auf seine Wirksamkeit prüft und darüber eine entsprechende Entscheidung trifft., 3-.) Ist somit bei einementsprechenden Antrag des aus ge schlosseinen Vereinsmitglieds die Möglichkeit.und die Notwendigkeit zu bejahen, bei einem'in zwei Vereinsinstanzen gegliederten Allsschliessungsverfahren die Unwirksamkeit de in beiden Instanzen ergangenen AusschliessungsbeSchlüsse bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gesondert festzustellen, so bedarf es für jeden Ausschliessungsbe Schluss auch einer besonderen Begründung« wenn die beiden Beschlüsse auf verschiedenen sachlichen Erwägungen...... beruhen. Wie bereits hervorgehobeh, hat das Berufungsgericht vom Standpunkt seiner irrigen Sechtsauf-fassung aus eine solche Prüfung bisher hinsichtlich des Ausschliessungs Beschlusses der T.ünaBBBBgBj? Ortsverwaltung nicht vorgenom- men, Diese Prüfung kann der erkennende Senat selbst nicht nachholen, da sie in erster Linie auf tatsächlichen Erwägungen beruht, mag auch bisher von dem Beklagten nicht viel vorgetragen sein, was die offenbare Unbilligkeit dieses Beschlusses ausräumen könnte. Es muss daher aus diesen Gründen das angefochtene urteil insoweit aufgehoben ‘werden, als es auch die Unwirksamkeit des LünfgggBgsr Bete c hlusses fest ge steilt ha t„ i> - z o - i . 4» ) Die Aufhebung des Berufungsurteils. hinsichtlich sei---nes Ans Spruchs über die Unwirksamkeit des Lü.niBHWBH> Aus-.sehliessungsbeSchlusses berührt nicht die weitere Peststellung des Berufungsgerichts, dass der Kläger weiterhin-Mitglied desBeklagten sei. Die dem erkennenden Senat mögliche Auslegung der Satzung des Beklagten (vgl BGH Uriv 24- October 195H - II ZK 131/50) ergibt, dass nach § 11 der Satzung . die Ausschliessung erst dann wifksam ist, wenn das Ausschlies-sungsverxahren in beiden Instanzen abgeschlossen ist * Die Wirkung einer.Ausschliessungsentscheidung des Ortsvorstands tritt bei rechtzeitigem Einspruch-, gegen diese Entscheidung noch nicht ein. Die Einleitung des Verfahrens hat nach § 11 Abs 4 der Satzung lediglich die Wirkung, dass während der Dauer des Verfahrens die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds ruhen* Hit dieser Massgabe ist durch die auf-schiebende Wirkung des Einspruchs die Rechtsstellung des Klägers als Mitglied des Beklagten durch den Beschluss des. Ortsvorstands Lunrieht weiter berührt worden, Demge- milss können auch gegen die getroffene Feststellung des Berufungsgerichts ? dass der Kläger weiterhin Mitglied des Beklagten sei, keine rechtlichen Bedenken erhoben werden* Daran ändert, auch nichts, dass das Ausschliessungsverfahren in der zweiten Vereinsinstanz, noch-seinen Fortgang nehmen kenn- . te, falls nämlich das Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung tatsächlich zu dem Ergebnis kommen sollte, dass gegen die Wirksamkeit des LüntfHMpHi Beschlusses keine recht- lichen Bedenken bestehen. Denn selbst -wenn in diesem bis- * her nicht völlig auszuschliessenden Fall der Einspruch des , Klägers gegen den dann als wirksam zu betrachtenden Beschluss der T.ürrMftaaBBBBr Grt-sVerwaltung' wiederum als unbegründet zu- rückgewiesen werden sollte, so würde die Ausschliessung des Klägers erst zu dem Zeitpunkt dieser Entscheidung wirksam wer5-den und die getroffene Feststellung, dass der Kläger jetzt noch Mitglied des Beklagten ist, nicht berühren* y• Zu8aminenfassend erweist sich somit die Revision als unbegründet, soweit sie sich gegen die Feststellung des, Berufungsgerichts wendet, dass der Ausschliessungsbaschliiss' des Gesamtvorstandes des Beklagten unwirksam und dass der Kläger weiterhin Mitglied des Beklagten sei-» Dagegen erweist sich die Revision als begründet, soweit es sich um die Feststellung des Berufungsgerichts handelt, dass auch der Aasschliessungsbeschluss des Ortsvorstandes Hin unwirksam sei, . Cr,Canter ■ - ; ■ Br .Srost1; Sr„Selownky . . Dr,. Fischer • ••'’ ^rti ;