BGB § 247; HGB § 336 Auf die Vereinbarung einer Umsatzbeteiligung ist § 247 Abs. 1 Satz 1 BGB selbst dann nicht anwendbar, wenn mit großer Sicherheit angenommen werden kann, daß die daraus folgende Vergütung für die Kapitalnutzung im Ergebnis 6 % des zur Verfügung gestellten Kapitals übersteigt. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1978 und wurden "auf die Dauer des Bestehens der Mietverhältnisse für die Jeweiligen Geschäfte, längstens Jedoch bis zu dem 31. Einen wichtigen Grund sollte die Tatsache darstellen, "daß die allgemeine Augenarztpraxis im Hause ^3/44 (auf die sich eine Einlage des Klägers von 150.000 DM bezieht) aufgegeben wird". August 1980 kündigte die Beklagte den Vertrag unter Bezugnahme auf § 247 BGB und § 4 des Vertrages, wonach der Kläger an einem Verlust nicht teilnimmt und folgende "Gewinnanteile" hat: 4 % vom Umsatz für das Geschäft R^BHI^B in 2 % vom Umsatz für das Geschäft Klosterstraße in Münster und 2 % vom Umsatz für das Geschäft in NÜB’HiflB. Das Landgericht hat auf den Antrag des Klägers festgestellt, daß die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam sind. Eine entsprechende Anwendung scheide aus, weil der Schutzzweck dieser Vorschrift nicht den Fall erfasse, daß die Vergütung des Kapitalgebers von dem wirtschaftlichen Erfolg des Schuldners abhänge. nicht - wie auch in anderen Fällen eines Mißbrauchs wirtschaftlichen Übergewichts - mit dem Kündigungsrecht des § 247 BGB begegnet werden. Die Umsatzbeteiligung erfüllt nicht den Zinsbegriff des § 247 BGB und wird auch nicht vom Normzweck dieser Vorschrift erfaßt. 2. 1963 - V ZR 4/61, LM BGB § 247 Nr. 1 und 2), kann die Umsatzbeteiligung jedenfalls deshalb nicht als Zins angesehen werden, weil sie nicht an das zur Nutzung überlassene Kapital anknüpft, sondern unabhängig von der Höhe der Kapitalleistung und ihrer Bedeutung für den Kapitalnehmer allein auf das Ergebnis und die Erfolge abstellt, die der Kapitalnehmer erzielt. Es liegt insofern im Grund nicht anders als bei der Gewinnbeteiligung, die ganz allgemein nicht dem Zins im Sinne des § 247 BGB gleichgestellt wird (vgl. Der Schutzzweck erfaßt nicht solche Vergütungen, die an den Erfolg der Tätigkeit des Kapitalnehmers anknüpfen und sowohl an den positiven als auch an den negativen Entwicklungen teilnehmen. Die Umsatzbeteiligung kann deshalb in gleicher Weise wie die Gewinnbeteiligung selbst dann nicht nach § 247 BGB beurteilt werden, wenn mit großer Sicherheit angenommen werden kann, daß die daraus folgende Vergütung für das zur Verfügung gestellte Kapital den Satz von 6 % überschreitet.
Sf Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB § 247; HGB § 336 Auf die Vereinbarung einer Umsatzbeteiligung ist § 247 Abs. 1 Satz 1 BGB selbst dann nicht anwendbar, wenn mit großer Sicherheit angenommen werden kann, daß die daraus folgende Vergütung für die Kapitalnutzung im Ergebnis 6 % des zur Verfügung gestellten Kapitals übersteigt. BGH, Urt. v. 27. September 1982 - II ZR 16/82 - OLG Hamm LG Münster BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 27. September 1982 Spengler Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Ffl^^H^Optik, FlHB GmbH & Co., MHHBI» vertreten durch die Komplementärin FflHIMi GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer_____ Günther F0HBB, 9 - 9 t HÄHHfc •, II ZR 16/82 URTEIL in dem Rechtsstreit Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen den Dipl.-Kaufmann Bernd Bol weg m -El >, Pri Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. SS' Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1982 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h. c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. November 1981 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Durch Gesellschaftsvertrag vom 14./30. September 1979, der einen Gesellschaftsvertrag vom 26. November 1975, eine Zusatzvereinbarung vom 23. März 1976 und Vereinbarungen betreffend die Geschäfte der Beklagten in DflMB, MMV (KflHi^Dstraße) und ersetzte, beteiligte sich der Kläger nals stiller Gesellschafter” an 3 Unternehmen der Beklagten in MflHHB und MflHB-HiflmB* Die ”stillen Einlagen” wurden auf insgesamt 250.000 DM (150.000 - 50.000 DM - 50.000 DM) festgesetzt. Nach § 2 des Vertrages begannen die "Gesellschafts-Verhältnisse" am 1. September 1978 und wurden "auf die Dauer des Bestehens der Mietverhältnisse für die Jeweiligen Geschäfte, längstens Jedoch bis zu dem 31. August 1985 abgeschlossen". (Im Oktober 1979 wurde das Wort "längstens" durch die Formulierung "im übrigen" ersetzt). Während dieser Zeit sollte eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen sein. § 6 räumt beiden "Gesellschaftern" das Recht ein, die "Gesellschaft bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig zu kündigen". Einen wichtigen Grund sollte die Tatsache darstellen, "daß die allgemeine Augenarztpraxis im Hause ^3/44 (auf die sich eine Einlage des Klägers von 150.000 DM bezieht) aufgegeben wird". Mit Schreiben vom 18. Juni und 1. August 1980 kündigte die Beklagte den Vertrag unter Bezugnahme auf § 247 BGB und § 4 des Vertrages, wonach der Kläger an einem Verlust nicht teilnimmt und folgende "Gewinnanteile" hat: 4 % vom Umsatz für das Geschäft R^BHI^B in 2 % vom Umsatz für das Geschäft Klosterstraße in Münster und 2 % vom Umsatz für das Geschäft in NÜB’HiflB. Das Landgericht hat auf den Antrag des Klägers festgestellt, daß die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam sind. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. - k - Ents che idurigs gründe: Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien als stille Gesellschaft oder als partiarisches Darlehen zu werten ist. Es hält auch eine Auslegung der Vereinbarungen dahin für nicht geboten, ob die Umsatzbeteiligung von der Erzielung eines Geschäftsgewinnes abhängt, und trifft keine Feststellungen zu der Frage, ob als Leistung des Klägers nicht nur die Gewährung der Nutzung des Kapitals von 250.000 DM in Betracht kommt, sondern auch der Nachweis der Standorte für die Geschäftslokale der Beklagten und die Gewähr des Betriebes einer Augenarztpraxis im Hause RflHBB in MHi* Die Voraussetzungen des Kündigungsrechts nach § 247 Abs. 1 BGB seien schon deshalb nicht gegeben, weil die Umsatzbeteiligung kein Zins sei. Eine entsprechende Anwendung scheide aus, weil der Schutzzweck dieser Vorschrift nicht den Fall erfasse, daß die Vergütung des Kapitalgebers von dem wirtschaftlichen Erfolg des Schuldners abhänge. Bei der Umsatzbeteiligung trage der Kapitalgeber das Risiko teilweise mit; seine Einnahmen minderten sich bei geringem Erfolg des Schuldners. Dem ist zuzustimmen: Es ist zwar nicht zu verkennen, daß die Vereinbarung einer reinen Umsatzbeteiligung den Vorwand dafür bilden kann, überhöhte Vergütungen für die Kapitalnutzung zu rechtfertigen. Dem kann jedoch nicht - wie auch in anderen Fällen eines Mißbrauchs wirtschaftlichen Übergewichts - mit dem Kündigungsrecht des § 247 BGB begegnet werden. Die Umsatzbeteiligung erfüllt nicht den Zinsbegriff des § 247 BGB und wird auch nicht vom Normzweck dieser Vorschrift erfaßt. a) Gleichgültig wie der Begriff des Zinses definiert wird (vgl. hierzu die Nachweise bei Canaris NJW 1978, 1891; BGH, Urt. v. 20. 3. 1953 - V ZR 123/51 und v. 6. 2. 1963 - V ZR 4/61, LM BGB § 247 Nr. 1 und 2), kann die Umsatzbeteiligung jedenfalls deshalb nicht als Zins angesehen werden, weil sie nicht an das zur Nutzung überlassene Kapital anknüpft, sondern unabhängig von der Höhe der Kapitalleistung und ihrer Bedeutung für den Kapitalnehmer allein auf das Ergebnis und die Erfolge abstellt, die der Kapitalnehmer erzielt. Es liegt insofern im Grund nicht anders als bei der Gewinnbeteiligung, die ganz allgemein nicht dem Zins im Sinne des § 247 BGB gleichgestellt wird (vgl. RGZ 168, 284; 86, 399; Staudinger/Weber, BGB 11. Aufl. § 247 Anm. 6); dem Umstand, daß mit der Erzielung von Umsätzen nicht ohne weiteres Gewinne verbunden sind, kann in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zukommen. b) § 247 BGB hat den Zweck, den Kapitalnehmer bei hohen Zinsen zu schützen und ihm die Möglichkeit zu geben, die vereinbarten Zinsen an die marktüblichen Zinsen anzupassen (vgl. Canaris WM 1978, 686 und die dort zitierten Protokolle). Der Schutzzweck erfaßt nicht solche Vergütungen, die an den Erfolg der Tätigkeit des Kapitalnehmers anknüpfen und sowohl an den positiven als auch an den negativen Entwicklungen teilnehmen. Der Kapitalgeber nimmt damit am Risiko des Kapitalnehmers teil; sein Vergütungsanspruch hängt von dessen Erfolg ab. Die Umsatzbeteiligung kann deshalb in gleicher Weise wie die Gewinnbeteiligung selbst dann nicht nach § 247 BGB beurteilt werden, wenn mit großer Sicherheit angenommen werden kann, daß die daraus folgende Vergütung für das zur Verfügung gestellte Kapital den Satz von 6 % überschreitet. Stimpel Richter am Dr. Kellermann Bundschuh Brandes Bundesgerichtshof Dr. Schulze kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Stimpel