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BGH

Gericht: BGH

Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte 69/70 und der Kläger 1/70* Die Beklagte hat» nachdem sie ihre Berufung mit Schriftsatz vom 27* Mai 1969 begründet hatte und ihr Pro-seBbevollmächtigter zu der auf den 18* Hovember 1969 an-beraumten mündlichen Verhandlung am 8* Juli 1969 geladen worden war» in diesem Rechtsstreit - anders als in dem Barallelprosei - erstmalig in einem am 5* November 1969 eingegangenen Schriftsatz den »finanzamtsangestellten Alfred BHHHI» für die Behauptung benannt» der Kläger habe ihm erklärt» er sei an den Unkosten mit 50 $ beteiligt* Es habe eich nicht davon zu überzeugen vermocht» da£ die Beklagte das Vorbringen bis zur .Einreichung ihres letzten Schriftsatzes nicht aus grober K&ehlässigkeit unterlassen habe (§ 529 ZPO)* Der Rechtsstreit werde im wesentlichen wegen der Unkosten-beteiligung des Klägers geführt; die Beklagte wolle die im P&rallelprozeß ergangene Entscheidung revidiert sehen; gleichwohl habe sie eich seit dem Erlaß des Bern-fungeurteils 5 U 242/63 vom 19« April 1966 nicht mehr auf die Behauptung gestützt, die Parteien hätten die ünkceienbetexligung des Klägers vertraglich vereinbart* geben hatte* Es war nicht ohne weiteres erkennbar* daß der Eeuge, dessen Betriebsprüfung bei der Beklagten schon über 10 Jahre zurücklag (vgl, S* 8 des Berufungen* urteile vom 19* April 1966), noch immer bei demselben Finanzamt tätig war* Bach der Ermittlung einer ladungs-fähigen Anschrift hätte überdies noch die Aussagegenehmigung nach § 376 2P0 eingeholt werden müssen« Ein Hinweis nach § 2?2 b in Verbindung mit § 139 EPö war entgegen der Ansicht der Revision nicht erforderlich* Juli 1968 - II ZR 77/66 - folgend hat das Berufungsgericht verneint, daß der Kläger unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der gesellschaftlichen freupflicht gehalten gewesen wäre, einer Änderung des leilungsabkommens aueustImmen, und ebenso, daß sich die Geschäftsgrund-läge wesentlich verändert und der Kläger wenigstens deshalb einen feil der losten zu tragen habe* Ir hatte ausgeführt, entscheidend sei allein, ob sich im Laufe der Jahre das Verhältnis dieser losten zu den Provisionen geändert habe; die Beklagte nabe aber weder dargetan, daß die Kosten der ersten Gruppe mit der Zu-nähme der Geschäftsvorgänge entgegen dem gewöhnlichen Lauf der Dinge verhältnismäßig stärker angewachsen seien als die Frevleionseinnahmen, noch habe sie vor-« getragen* daß sie wegen der unerwartet großen Zunahme der Finanzgeschäfte im Laufe der Zeit ihren Geschäftsbetrieb in einem unvorhersehbaren Ausmaß habe erweitern müssen und daß dies zu einer für eie untragbaren Kürzung ihres prozentualen ProvisIonsanteile im Verhältnis zur Provision des Klägers geführt habe* a) Zu Unrecht meint die Revision, die Beklagte könne den Kläger schon deshalb mit einem feil ihrer Kosten belasten* weil, wie sie behauptet, anderenfalls der Kläger hohe Provisionseinnahmen erzielt, sie selbst aber mit Verlust gearbeitet haben würde* Der bei Vertragsabschluß im Mai 19b? vorhanden gewesene Geschäftsbetrieb der Beklagten hatte schon damals laufend Kosten verursacht, und die Beklagte hatte sich durch den Vertrag nicht des Rechts begeben, andere als Finanzgeschäfte auch nach Vertragsabschluß für eigene Rechnung zu betreiben* Das war die Grundlage für die damalige Brwägung der Parteien, daß die Beklagte die Kosten der zweiten Gruppe ohnehin aufwenden mußte* ob eie die Finanzgeschäfte hinzunahm oder nicht* daß aber ihr Geschäftsbetrieb durch die Binsunahme der Finanzgeschäfte besser ausgenutzt wurde als vorher* lie die Beklagte ihren Geschäftsbetrieb in dar Folgezeit gestaltete und welche Kosten sie dafür aufwandte* war* sieht man von Reisen und Ferngesprächen des Klägers zur Ter- mittlung von Finanzgeschäften abf allein ihr überlassen* Deshalb hält der Senat auch nach erneuter Prüfung daran fest» daß die Beklagte allenfalls dann einen feil ihrer Unkosten auf den Kläger hätte abwälzen können» wenn sich das Verhältnis der Previaloneeinnähmen aus den Finanzgeschäften su den durch diese Geschäfte verursachten Kosten - etwa durch Freia- und Gebührenerhebungen oder eine Betriehserweiterumg einerseits und Ermäßigung der Provisionssätze andererseits - wesentlich verändert haben würde, b) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte auch im Schriftsatz vom 12* Dezember 1968 und in den späteren Schriftsätzen dieses Rechtsstreits, dazu nichts vorgebracht» sondern sich weiterhin darauf beschränkt» die Summe ihrer Unkosten den Gewinnen des Klägers und ihren eigenen angeblichen Verlusten gegen-überzuatellen. bar, unberücksicbiigt gelassen* Der Beklagten, die das Senateurteil vom 1« Juli 1968 kannte, kann nicht entgangen sein, daß eie Einzelheiten zu der Entwicklung des Yerhältnissea von Unkosten und Provisionen hätte vortragen müssen. 4* Bas Berufungsgericht hat, was die Revision übersieht, am Ende seines Urteils auch den Antrag der Beklagten beschieden, den Rechtsstreit auszusetzen bis zur Entscheidung des Einanzgerichts über ihre Verpflichtung, GewerbeertragsSteuer zu zahlen. Das Berufungsgericht hat den § 3 des Vertrages * wonach den Kläger ?rvon allen Finanzgeschäften** der Beklagten 30 ^ ihrer Üettoprovision zustehen sollten» dahin ausgelegt, daB unter ** Finanzgeschäften** nur Kre-ditvermittlungen zu verstehen seien» der Kläger mithin von der Provision» die die Beklagte für die Vermittlung einer Beteiligung an der Firma Heinrich erhalten habe» nichts beanspru- chen könne* Selbst wenn man davon ausgehe » daß zur Tätigkeit eines Finanzmaklers im weiteren Sinne auch die Vermittlung von Beteiligungen gehöre» komme es für die Entscheidung des vorliegenden Palles doch allein darauf an» was die Parteien unter ^Finanzgeschäften** verstanden hätten* Um das zu ermitteln» stehe nur der Vertragstext zur Verfügung« Er beziehe sich» wie § 1 Satz 1 ergebe» lediglich auf diejenige Tätigkeit» in die der Kläger den Geschäftsführer der Beklagten eingeführt habe* Bas aber könne» da die Beklagte den Geschäftszweig **An- und Verkauf sowie Vermittlung von Beteiligungen an Gesellschaften und Industrieunternehmen*1 bereits vorher betrieben gehabt habe» allein die Vermittlung von Darlehen gewesen sein*

Zitierte Normen: § 529 ZPO
KostenBerufungsgerichtParteiUnkostenBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IM NAMEN DES VOLKES
a..16/lQ	URTEIL	verkam	•*
12* loYember 1S?0 Mell»
Just lashaupteeieretär
 al* ürkundsbeainier der Gesekiftetielle
 ia dem Rechtsstreit
 der Oe Seilschaft für	HP?
Ter treten durch ihren Oese häf t s führer
 Br, Arnold
 Beklagten! Rerisioasklagerin und AnaehluSrevieicnsbeklagten,
 ProseßbeYöllmächtxgte; Rechteanwälte Prof♦Br*
Br*
und
 gegen
den Dipl« Kaufmann Hermut EflHMk	(Bodensee),
Kläger, Revisionsbeklagten und • v Anachlußrevisionskläger f
** Profceßbevollaächtigter: Rechteanwalt Prof*Dr,b.c.flMHHP
Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12« iomember 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Lieaecke, Br* Schulde,
 fleckt Br« Bauer und Br« Keilermann
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten und die InschluBrevi-aion des Klägers gegen das Urteil des 5« Zivil-eenats des überlandeagerichts in Frankfurt (Main) tom 16* December 1969 werden zurUcfcgewiesen*
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte 69/70 und der Kläger 1/70*
Von Rechts wegen
 Tatbestands
*
Wegen des Sachverhalts wird auf die Urteile des Senats IX ZK 77/66 vom 1* Juli 1968 und XI SR 92/67 vom 11* Juli 1968 (letzteres veröffentlicht in WM 1968* 1249} verwiesen* Der vorliegende Rechtsstreit betrifft den Provisionsanspruch des Klägers für die Beit vom Iß* December I960 bis 30* Juni 1962*
Der Kläger wendet sich dagegen, daß ihn die Beklagte mit der Hälfte der von ihr angeblich für die Zeit von 1958 bis zvm 30* Juni 1962 gezahlten bewerbe-ertragssteuer und für die Zelt vom 16* Dezember I960 bis zu dem 30* Juni 1962 mit der Hälfte ihrer weiteren
 sog. Regiekosten belasten will. Er Tar langt außerdem Auskunft darüber, welchen Umfang das im «Tahre 1959 ab» geschlossene Geschäft über Geschäftsanteile an der Birma	Heinrich	:!!■■■■»	IS-
gehabt und welche Provision die Beklagte aus diesem Geschäft erzielt hat* Bazu behauptet er, daß sich das Prcvisionsteilungsahkommen vom 14. Mai 1957 auch auf die Vermittlung von Beteiligungen erstreckt habe.
Me Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, den Kläger außer mit den Ton ihr gezahlten UnterproVisionen auch mit ihren Regiekosten hälftig belasten au können, Gegenüber dem Auskunftsanspruch macht sie geltend, die Vermittlung von Unternehmensbeteiligungen habe nach ihrer Satzung von Anfang an zu ihrem Aufgabenkreis gehört und sei schon vor dem Vertragsabschluß mit dem Häger von ihr betrieben worden.
Bas Bandgericht hat die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 212,446,75 UM nebst Zinsen und zur Auskunftserteilung verurteilt.
Das Berufungsgericht hat die Auskunftsklage abgewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten zu-rückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der ZahXungsklage, während der Kläger mit der Ansohlußrevision seinen Auskunftsanspruch weiter-verfolgt,
!m UhTigm bittet jede Partei um Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels,
I* Zur Revision der Beklagten:
Dm Berufungsgericht iat yqu den §§ 3 und ? dea Vertrages vom 14* Mai 193? auegegangeu und hat angenommen» danach hätten dem Hager iron allen finansgeeohäften der Beklagten für die 2*eit ab 1958» ebenso wie für den ersten Vertrageabsehnitt bis zvm 30* toxi 1957» 50 ^ der Bettoprovlsion »nach Abzug aller ünterprovisIonen» jedoch ohne Berückelohtiguag der Regiekosten® gebührt*
1 * Die Büge der Revision» das Berufungsgerxcht habe § 529 2PÖ verletzt» ist unbegründet*
Die Beklagte hat» nachdem sie ihre Berufung mit Schriftsatz vom 27* Mai 1969 begründet hatte und ihr Pro-seBbevollmächtigter zu der auf den 18* Hovember 1969 an-beraumten mündlichen Verhandlung am 8* Juli 1969 geladen worden war» in diesem Rechtsstreit - anders als in dem Barallelprosei - erstmalig in einem am 5* November 1969 eingegangenen Schriftsatz den »finanzamtsangestellten Alfred BHHHI»	für	die	Behauptung
 benannt» der Kläger habe ihm erklärt» er sei an den Unkosten mit 50 $ beteiligt*
Bas Berufungsgericht hat dieses neue Vorbringen» dessen Berückeiohtigung nach seiner Ansicht die Erledigung des Rechtsstreits verzögert haben würde» nicht zage-lassen* 1s hat ausgeführt? Es habe eich nicht davon zu überzeugen vermocht» da£ die Beklagte das Vorbringen bis zur .Einreichung ihres letzten Schriftsatzes nicht aus grober K&ehlässigkeit unterlassen habe (§ 529 ZPO)* Der
 Rechtsstreit werde im wesentlichen wegen der Unkosten-beteiligung des Klägers geführt; die Beklagte wolle die im P&rallelprozeß ergangene Entscheidung revidiert sehen; gleichwohl habe sie eich seit dem Erlaß des Bern-fungeurteils 5 U 242/63 vom 19« April 1966 nicht mehr auf die Behauptung gestützt, die Parteien hätten die ünkceienbetexligung des Klägers vertraglich vereinbart*
Biese Begründung hält den Angriffan der Revision
 stand*
Die Revision ieann nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte habe sich nur deshalb erst im November 1969 auf FfHBMil berufen* weil sie bis aum Tode ihres Buchhalters pp darauf vertrant gehabt habe, daß Epp noch einmal über ihre Behauptung vernommen werde, die Parteien hätten für die Kelt ab 1938 nachträglich vereinbart* die Unkosten hälftig zu teilen* Die Beklagte hatte die Vernehmung BflMB nicht beantragt gehabt, auch nicht* wie die Revision meint* im Schriftsatz vom 12* Dezember 1968, Soweit sie auf g* 8-9 dieses Schriftsatzes seine im Parallelprozeß am 31 * Oktober 1981 gemachte Aussage angeführt hatte, bezog eich die Aussage auf einen anderen Punkt.
Hätte das Berufungsgericht das danach verspätete Torbringen doch noch berücksichtigen wollen, so hätte es nicht auf ö-rund der nächsten igündl lohen Verhandlung entscheiden kbnnen. Es fehlte eine ladungsfähige Anschrift des Beugen, da die Beklagte nur	ange-
geben hatte* Es war nicht ohne weiteres erkennbar* daß der Eeuge, dessen Betriebsprüfung bei der Beklagten schon über 10 Jahre zurücklag (vgl, S* 8 des Berufungen*
 urteile vom 19* April 1966), noch immer bei demselben Finanzamt tätig war* Bach der Ermittlung einer ladungs-fähigen Anschrift hätte überdies noch die Aussagegenehmigung nach § 376 2P0 eingeholt werden müssen« Ein Hinweis nach § 2?2 b in Verbindung mit § 139 EPö war entgegen der Ansicht der Revision nicht erforderlich*
2* Die von der Revision weiterverfolgte Behauptung der Beklagten, der Vertrag habe nur einen groben Rahmen für das GesaIlsehaftsVerhältnis dargestellt, findet weder in dem Vertragswortlaut noch in dem sonstigen Vertrag der Parteien eine Stütze *
3« Den Darlegungen des Senats im Urteil vom 1. Juli 1968 - II ZR 77/66 - folgend hat das Berufungsgericht verneint, daß der Kläger unter dem rechtlichen
 Gesichtspunkt der gesellschaftlichen freupflicht gehalten gewesen wäre, einer Änderung des leilungsabkommens aueustImmen, und ebenso, daß sich die Geschäftsgrund-läge wesentlich verändert und der Kläger wenigstens deshalb einen feil der losten zu tragen habe*
Auch insoweit ist das Berufungsurteil nicht au beanstanden*
In dem Urteil vom 1« Juli 1968 hatte der Senat unterschieden zwischen
a)	Kosten, die mit jedem Geschäftsvorgang stiegen, wie etwa Umsatzsteuern und je nach Lage des Falles Reisekosten, Porte- und lelefcngebühren, Aufwendungen für Büromaterialien uaw. und
b)	Kosten, die von der Bahl der Geschäftsvorgänge unabhängig waren, solange deren Zunahme keine Erweiterung des Geschäftsbetriebs erforderte*
Ir hatte ausgeführt, entscheidend sei allein, ob sich im Laufe der Jahre das Verhältnis dieser losten zu den Provisionen geändert habe; die Beklagte nabe aber weder dargetan, daß die Kosten der ersten Gruppe mit der Zu-nähme der Geschäftsvorgänge entgegen dem gewöhnlichen Lauf der Dinge verhältnismäßig stärker angewachsen seien als die Frevleionseinnahmen, noch habe sie vor-« getragen* daß sie wegen der unerwartet großen Zunahme der Finanzgeschäfte im Laufe der Zeit ihren Geschäftsbetrieb in einem unvorhersehbaren Ausmaß habe erweitern müssen und daß dies zu einer für eie untragbaren Kürzung ihres prozentualen ProvisIonsanteile im Verhältnis zur Provision des Klägers geführt habe*
a) Zu Unrecht meint die Revision, die Beklagte könne den Kläger schon deshalb mit einem feil ihrer Kosten belasten* weil, wie sie behauptet, anderenfalls der Kläger hohe Provisionseinnahmen erzielt, sie selbst aber mit Verlust gearbeitet haben würde* Der bei Vertragsabschluß im Mai 19b? vorhanden gewesene Geschäftsbetrieb der Beklagten hatte schon damals laufend Kosten verursacht, und die Beklagte hatte sich durch den Vertrag nicht des Rechts begeben, andere als Finanzgeschäfte auch nach Vertragsabschluß für eigene Rechnung zu betreiben* Das war die Grundlage für die damalige Brwägung der Parteien, daß die Beklagte die Kosten der zweiten Gruppe ohnehin aufwenden mußte* ob eie die Finanzgeschäfte hinzunahm oder nicht* daß aber ihr Geschäftsbetrieb durch die Binsunahme der Finanzgeschäfte besser ausgenutzt wurde als vorher* lie die Beklagte ihren Geschäftsbetrieb in dar Folgezeit gestaltete und welche Kosten sie dafür aufwandte* war* sieht man von Reisen und Ferngesprächen des Klägers zur Ter-
mittlung von Finanzgeschäften abf allein ihr überlassen* Deshalb hält der Senat auch nach erneuter Prüfung daran fest» daß die Beklagte allenfalls dann einen feil ihrer Unkosten auf den Kläger hätte abwälzen können» wenn sich das Verhältnis der Previaloneeinnähmen aus den Finanzgeschäften su den durch diese Geschäfte verursachten Kosten - etwa durch Freia- und Gebührenerhebungen oder eine Betriehserweiterumg einerseits und Ermäßigung der Provisionssätze andererseits - wesentlich verändert haben würde,
b) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte auch im Schriftsatz vom 12* Dezember 1968 und in den späteren Schriftsätzen dieses Rechtsstreits, dazu nichts vorgebracht» sondern sich weiterhin darauf beschränkt» die Summe ihrer Unkosten den Gewinnen des Klägers und ihren eigenen angeblichen Verlusten gegen-überzuatellen. Ihre Bahlenangaben und demgemäß auch die Aktenvermerke des Wirtschaftsprüfers Bi®HHHBHPlassen nicht erkennen» wie hoch ihre Unkosten vor 1958 gewesen waren» ob und gegebenenfalls warum dis Kosten der ersten Gruppe» soweit sie durch die Finanzgeschäfte verursacht wurden» prozentual schneller gestiegen waren als die Provisionseinnahmen, und worauf eine etwaige Steigerung der zur zweiten Gruppe gehörenden Kosten beruht hatte» ob auf der Ausdehnung des Finanzgeschäfts oder auf anderen Umständen« Aus demselben Grunde kam es auch nicht auf die in das Wissen des Wirtschaftsprüfers teilte allgemeine Behauptung der Beklagten an, das Verhältnis der Unkosten zu den Provisions-einnahmen habe sich seit März 1998 entscheidend verschlechtert« Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht diese Behauptung als unzureichend» weil nicht nachprüf-
bar, unberücksicbiigt gelassen* Der Beklagten, die das
 Senateurteil vom 1« Juli 1968 kannte, kann nicht entgangen sein, daß eie Einzelheiten zu der Entwicklung des Yerhältnissea von Unkosten und Provisionen hätte vortragen müssen. Darauf brauchte das Berufungsgericht eie nicht hinzuweisen.
Sollte die Beklagte dadurch, daß der Kläger ab 1958 ganztägig bei ihr tätig war, genbtigt gewesen sein, ihren Geschäftsbetrieb zu erweitern und damit die Kosten der zweiten Gruppe au steigern, so müßte mangels entgegenstehenden Tortraga der Beklagten angenommen werden, daß das bei Tertragsabschlui voraussehbar gewesen sei. Bai aber die Kosten der zweiten Gruppe Zunahmen, nachdem die Beklagte den Kläger Ende I960 ausgesperrt hatte und infolgedessen eine Ersatzkraft einstellen mußte, kann nicht zu seinem Lasten gehen.
4* Bas Berufungsgericht hat, was die Revision übersieht, am Ende seines Urteils auch den Antrag der Beklagten beschieden, den Rechtsstreit auszusetzen bis zur Entscheidung des Einanzgerichts über ihre Verpflichtung, GewerbeertragsSteuer zu zahlen. Der von der Revision gerügte Terstoß gegen § 551 Ir. ? EDO liegt also nicht vor.
Bas Berufungsgericht hat den Antrag für gegenstandslos gehalten, da der Kläger an den Unkosten nicht au beteiligen sei. Dagegen läßt sich, wie die vorstehenden Darlegungen ergeben, aus Reohtsgründeu nichts einwenden.
II* fur AnachluSrevisio» des Klägers £
Das Berufungsgericht hat den § 3 des Vertrages * wonach den Kläger ?rvon allen Finanzgeschäften** der Beklagten 30 ^ ihrer Üettoprovision zustehen sollten» dahin ausgelegt, daB unter ** Finanzgeschäften** nur Kre-ditvermittlungen zu verstehen seien» der Kläger mithin von der Provision» die die Beklagte für die Vermittlung einer Beteiligung an der Firma
 Heinrich	erhalten	habe»	nichts	beanspru-
chen könne* Selbst wenn man davon ausgehe » daß zur Tätigkeit eines Finanzmaklers im weiteren Sinne auch die Vermittlung von Beteiligungen gehöre» komme es für die Entscheidung des vorliegenden Palles doch allein darauf an» was die Parteien unter ^Finanzgeschäften** verstanden hätten* Um das zu ermitteln» stehe nur der Vertragstext zur Verfügung« Er beziehe sich» wie § 1 Satz 1 ergebe» lediglich auf diejenige Tätigkeit» in die der Kläger den Geschäftsführer der Beklagten eingeführt habe* Bas aber könne» da die Beklagte den Geschäftszweig **An- und Verkauf sowie Vermittlung von Beteiligungen an Gesellschaften und Industrieunternehmen*1 bereits vorher betrieben gehabt habe» allein die Vermittlung von Darlehen gewesen sein*
Diese Darlegungen sind entgegen der Ansicht der AnsohluBrevision frei von Keohtsirrtum*
Das Berufungsgericht hat zugunsten des Klägers ausdrücklich unterstellt» dai nach allgemeinem oder betriebswirtschaftlichem Sprachgebrauch zur Tätigkeit eines Pinanzmaklere auch die Vermittlung von Beteiligungen gerechnet wird* Es hat deshalb mit der Bemerkung» daB» um den Willen der Parteien festzustallen» allein der Vertragetexi zur Verfügung stehe» ersieht-
lieh nur sagen wollen, mündliche oder schriftliche Änderungen der Parteien, die ergänzend zur Auslegung herangesogen werden könnten, ließen eich nicht feststellen. Es brauchte demgemäß keinen Sachverständigen darüber zu hören* was zur Tätigkeit eines Pinanzmak-lers gehöre *
Auch die weiteren von der ArischluBrevision erhobenen ferfahreuerügen* die der Senat gleichfalls geprüft hat, greifen nicht durch. Der Begründung bedarf es insoweit wegen Art. I Mr. 4 dee Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen vom 15* August 1989 nicht.
Bieseoke	Br.Schulze	Eieck Br.Bauer Br.Mellermann