Dr, und Dr hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1963 unter Mitwirkung des SenatsprUsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. NÖrr, Iiiesecko, Dr. Bukow und Dr. Schulze für Recht erkannt: Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und 'Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen. Hach einem Hinweis durch das Amtsgericht vertritt die Klägerin nunmehr die Ansicht, ihre nicht von einem Richter, sondern von einem Rechtspfleger beurkundete Erklärung sei nichtig. Io Das Landgericht ist der Meinung, die von dem Rechtspfleger beurkundete Erklärung der Klägerin, für ihre Ehe solle Gütertrennung gelten, sei wirksam» Denn nach § 3 Rechtspflegergesetz (RpflG) seien dem Rechtspfleger grundsätzlich die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts in Vormundschaftssachen im Sinn des Zweiten Abschnitts des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit übertragen. Es ist zwar richtig, daß das Rechtspflegergesetz nach seinem Wortlaut in § 3 bestimmte Sachgebiete der rieh terlichen Tätigkeit bei Amtsgerichten dem Rechtspfleger zu selbständigen Bearbeitung und Entscheidung übertragen hat. Daraus kann jedoch nicht, wie das Landgericht meint, entnommen werden, daß damit dem Rechtspfleger grundsätzlich auch alle gerichtlichen Beurkundungsgeschäfte in Vormundschaftssachen übertragen worden sind. Ansicht dos Landgerichts richtig, dann hätte die Bestimmung des § 23 RpflG anders gefaßt werden müssen» Sie hätte dann im Anwendungsbereich des § 3 RpflG eine zusätzliche - zu den Bestimmungen der §§ 12 - lö RpflG noch hinzutretende - Vorbehaltsvorschrift sein und von den Urkunds-sachen die Geschäfte anführen müssen, die dem Richter Vorbehalten bleiben sollen» Bas.aber ist nicht geschehen» Vielmehr gibt § 23 RpflG die Geschäfte aus den vormundschaftlichen Urkundssachen an, die dem Rechtspfleger übertragen werden» Dieser Aufbau des Gesetzes nötigt zu der Folgerung, daß die gerichtlichen Urkundssachen in § 23 RpflG eine besondere Regelung gefunden haben und daß für sie nicht auf die allgemeine Vorschrift des § 3 RpflG zurückgegriffen werden kann (ebenso Keidel Komm» EGG An. 25 zu § 35). Auch das spricht dafür, daß der Gesetzgeber der neuen Regelung im Aufbau des Gesetzes eine bestimmte Bedeutung beigemessen hat. Daher kann aus dieser Tor-schrift Unmittelbar 'nichts: dafür hergeleitet:.werden, daß .die vom Re'chtspfleger beurkundete Erklärung der-'Klägerin wirksam geworden-ist. .Im vorliegenden .Fall ist das jedenfalls deshalb nicht möglich,,' weil sich der Gesetzgeber beim, Erlaß des; Gleichberechtigungsgesetses der Notwendigkeit einer Änderung und Ergänzung . Bei dieser Rechtslage ist ferner zu prüfen, ob unter allgemeinen rechtlichen Gesichtspunkten die vom Rechtspfleger unzulässigerweise vorgenommene Beurkundung als wirksam betrachtet werden.kann. Nur in den Fällen, in denen, wie hier, zwischenzeitlich einer der Ehegatten gestorben war, kann durch die Regelung des Familienrechtsänderungsgesetzes nicht geholfen werden, weil in diesen Fällen die Beurkundung nicht nachholbar ist. Das kann aber nicht zu dem Anlaß genommen v/erden, in diesen Fällen die Berufung auf die Unwirksamkeit der unzulässigen Beurkundung durch den Rechtspflegen deshalb allein zu versagen. b) Des weiteren ist,, es aber entgegen der Ansicht der Revisionsbeklagten auch nicht möglich, der Klägerin die Berufung auf die Dichtigkeit der Beurkundung mit"Rücksicht' auf [Treu und Glauben zu versagen. Der Umstand, daß die Klägerin damals in Einverständnis mit ihrem Ehemann ihre Erklärung vor dem Rechtspfleger abgegeben hat., Allein diese Folgerung zeigt, daß die von den Revisions beklagten vertretene Ansicht aus Rechtsgründen nicht gebilligt werden kann. Es kann somit auch nicht aus allgemeinen rechtlichen Erwägungen die vom Rechtspfleger unzulässig vorge-nommene Beurkundung über den Rahmen der gesetzlichen Regelung hinaus als wirksam betrachtet werden. Auf die Revision der Klägerin muß daher das Urteil des Landgerichts aufgehoben werden. Da eine abschließende Beurteilung der Klaganträge noch nicht möglich ist, muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung: nein HechtspflegerG §§ 7, 23; GleichberG Art. 8 I 'Nr, 3 Abo. 2 BGB § 125 Die durch einen Rechtspfleger beurkundete Gütertrennungserklärung gemäß Art. 8 I Hr. 3 Abs. 2 des Gleichberechti-gungsgcoetzes ist nichtig. BGH, Ürt. v. 14. November 1963 - II ZR 16/63 LG Frankfurt (Main) (Sprungrevi sion) II ZR 16/63 Verkündet am 14. November 1963 Heil, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Frau Lieselotte G ^400^0 geb. AI Bad V^jBl, Straße Klägerin und Revisionsklägerin, -Prozeübevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen 1. den Referendar Br. Hans-Dieter G G#HH-I-19-Straße 40, 2. G® Beklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr, und Dr hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1963 unter Mitwirkung des SenatsprUsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. NÖrr, Iiiesecko, Dr. Bukow und Dr. Schulze für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 30. Oktober 1962 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und 'Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen -2- Tatbestand: Am 25o August 1961 haben die Parteien eine Kommanditgesellschaft und eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet, um ein Unternehmen weiterzuführen, das früher ihrem Erblasser, dem am 8. Oktober I960 verstorbenen Ehemann der Klägerin und Vater der Beklagten, gehört hatte» Die Kommanditgesellschaft ist in das Handelsregister eingetragen worden, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung hingegen noch nicht» Die Parteien haben in den Gesellschaftsverträgen in der Annahme, daß dies den gesetzlichen Erbteilen entspreche, für die Klägerin eine Beteiligung von 25 £ und für die Beklagten eine solche von je 37,5 £ vereinbart. Die Klägerin hatte nämlich am 24. Juni 1958 erklärt, daß für ihre Ehe Gütertrennung gelten solle. Hach einem Hinweis durch das Amtsgericht vertritt die Klägerin nunmehr die Ansicht, ihre nicht von einem Richter, sondern von einem Rechtspfleger beurkundete Erklärung sei nichtig. Sie habe demgemäß mit ihrem Wanne in Zugewinngemeinschaft gelebt, ihn also nicht nur zu l/4, sondern zur Hälfte beerbt. Die Beklagten haben es abgelehnt, die gesellschaftlichen Beteiligungsverhältnisse entsprechend zu ändern. Deshalb erstrebt die Klägerin nunmehr mit ihrer Klage die Auflösung der Kommanditgesellschaft und die Feststellung, daß der GmbH-Vertrag durch ihren im Mai 1962 erklärten Rücktritt aufgelöst v/orden sei. Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen. Mit ihrer Sprungrevision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge »zeiter. -3- Bntscheidungsgründe' Die Revision müßte zurückgewiesen werden, wenn die Erklärung der Klägerin, daß für ihre Ehe Gütertrennung gelten solle, nichtig wäre» In diesem Falle wären nämlich die Parteien beim Abschluß der Gesellschaftsverträge von richtigen Voraussetzungen ausgegangen, weil dann die Klägerin ihren Mann nur zu 1/4 beerbt hätte« Io Das Landgericht ist der Meinung, die von dem Rechtspfleger beurkundete Erklärung der Klägerin, für ihre Ehe solle Gütertrennung gelten, sei wirksam» Denn nach § 3 Rechtspflegergesetz (RpflG) seien dem Rechtspfleger grundsätzlich die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts in Vormundschaftssachen im Sinn des Zweiten Abschnitts des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit übertragen. Zu diesen Geschäften gehöre auch die richterliche Tätigkeit bei Güterrechtsveränderungen. Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, daß das Rechtspflegergesetz nach seinem Wortlaut in § 3 bestimmte Sachgebiete der rieh terlichen Tätigkeit bei Amtsgerichten dem Rechtspfleger zu selbständigen Bearbeitung und Entscheidung übertragen hat. Zu diesen Sachgebieten gehören auch die Vormundschaftssachen, freilich mit dem hier nicht in Betracht kommenden Vorbehalt nach § 12 RpflG. Daraus kann jedoch nicht, wie das Landgericht meint, entnommen werden, daß damit dem Rechtspfleger grundsätzlich auch alle gerichtlichen Beurkundungsgeschäfte in Vormundschaftssachen übertragen worden sind. Das Gegenteil ergibt sich vielmehr aus § 3 Abs. 3 e in Verbindung mit § 23 RpflG, die für die sog. Urkundscachen eine besondere Regelung enthalten. V/äre die -4- Ansicht dos Landgerichts richtig, dann hätte die Bestimmung des § 23 RpflG anders gefaßt werden müssen» Sie hätte dann im Anwendungsbereich des § 3 RpflG eine zusätzliche - zu den Bestimmungen der §§ 12 - lö RpflG noch hinzutretende - Vorbehaltsvorschrift sein und von den Urkunds-sachen die Geschäfte anführen müssen, die dem Richter Vorbehalten bleiben sollen» Bas.aber ist nicht geschehen» Vielmehr gibt § 23 RpflG die Geschäfte aus den vormundschaftlichen Urkundssachen an, die dem Rechtspfleger übertragen werden» Dieser Aufbau des Gesetzes nötigt zu der Folgerung, daß die gerichtlichen Urkundssachen in § 23 RpflG eine besondere Regelung gefunden haben und daß für sie nicht auf die allgemeine Vorschrift des § 3 RpflG zurückgegriffen werden kann (ebenso Keidel Komm» EGG Anm. 25 zu § 35). Denn anderenfalls wäre die Regelung zu § 23 RpflG sinnlos. Dieser Beurteilung kann nicht entgegengehalten werden, damit würde dem systematischen Aufbau des Gesetzes ein zu großes Gewicht beigemessen und der Wortlaut des Gesetzes nicht in ausreichendem Maß berücksichtigt» Dieser Einv/and geht fehl, weil schon im allgemeinen bei der Auslegung eines Gesetzes dem Sinn- und Sachzusammenhang seiner Vorschriften eine besondere Bedeutung zukommt, demgegenüber der Y/ortlaut des Gesetzes mitunter zurücktreten muß. Im vorliegenden Pall kommt aber noch hinzu, daß dieser systematische Aufbau vom Gesetzgeber offensichtlich mit Vorbedacht gev/ählt worden ist» Denn er steht im Gegensatz zu dem Aufbau der EntlastungsVerfügung vom 3» Juli 1943, die^flie Beurlcundungsgeschäfte jeweils im Zusammenhang mit dem zu ihnen gehörenden Sachgebieten angeführt hatte. Auch das spricht dafür, daß der Gesetzgeber der neuen Regelung im Aufbau des Gesetzes eine bestimmte Bedeutung beigemessen hat. XI. Ist? somit, die .Entscheidung;' des Dan'dgerichts mit der , von ihm gegebener. Begründung' nicht .zu halten',.’so fragt' sieh, ob sie nicht aus einem anderen reöhtlichen Grunde im'Ergebnis zutreffend Ist. Allein auch diese-Frage ist zu verneinen. 1. § .23 RpfIG führt unter den TJrkundssa.chen, -.'die dem Rechtspfleger übertragen werden,’"nicht die. gerichtliche Beurkundung der. Erklärung eines.. Ehegatten .gemäß Art. 8 I Hr, 3 GleichberG an. Daher kann aus dieser Tor-schrift Unmittelbar 'nichts: dafür hergeleitet:.werden, daß .die vom Re'chtspfleger beurkundete Erklärung der-'Klägerin wirksam geworden-ist. Es fragt sich.aber des weiteren, ob die. Vorschrift ■ des § 25 RpflG einer" ausdehnenden 'entspr.ech.eaöeh); Anwendung deshalb''zugänglich ist, - weil, das Eechtspflegerge-setz . zeitlich v.o r dem Ql ei chb er e cht igungs ge s e t z .erlassen . ..worden. ist '.und 'weil,der ■Gesetzgeber -deshalb, ‘beim Erlaß '-des Rechtspflegergesetzes 'das. nach Art;, 8 I Hr,' 5 . Gleichberf; vorgesehene ..Beurkundungsgeschäft Dicht in die Vorschrift des .§ 23 RpflG aufnehmen -konntet - Bei der .%tsck-Sidung . dieser Frage mag es off ehbleiben, .;.ob, eine' solche Folge-' rung-aus der -zeitlichen.Reihenfolge zweier Gesetze gegenüber der. offersichtlich abschließenden Regelung;des § 25 RpflG überhaupt' gesogen Werden .könnte.. .Im vorliegenden .Fall ist das jedenfalls deshalb nicht möglich,,' weil sich der Gesetzgeber beim, Erlaß des; Gleichberechtigungsgesetses der Notwendigkeit einer Änderung und Ergänzung . des. Rechts-pflegergesetses bewußt gewesen ist., Er hat demgemäß in Art. 6 .GleichberG in acht,besonders aufgeführten Punkten diese Änderung und-Ergänzung vorgenommen. Gegenüber dieser abschließenden Regelung ist es nicht möglich, im Wege der Auslegung des Gesetzes die Zuständigkeit des. Eecht-pfleger's auch noch in einem weiteren neunten Punkt zu 'be- 3allen. Damit würde der Dichter die ..ihm gezogenen Grenzen ■ bei der Gesetzesauslegung überschreiten. 2. Bei dieser Rechtslage ist ferner zu prüfen, ob unter allgemeinen rechtlichen Gesichtspunkten die vom Rechtspfleger unzulässigerweise vorgenommene Beurkundung als wirksam betrachtet werden.kann. Aber auch diese Präge kann nicht bejaht werden. a) Rach dem Erlaß des■Gleichberechtigungsgesdtzes sind.allerdings solche unzulässigen Beurkundungen durch die Rechtspfleger der Amtsgerichte in nicht unerheblichem Umfang vorgenommen worden (vgl. Zahlenangaben in den Mate-Irialien zu dem Fanilienrechtsänaerungsgesetz). Das hat den . Gesetzgeber 'zu dem Eingreifen veranlaßt (vgl, Art. 9 II Nr. 6 . FanRÄhdG). Er hat damit die durch die Zuständigkeitsüber-schreitung der Rechtspfleger hervorgerufenen nachteiligen Folgen für die Betroffenen in den meisten Fällen.sachgerecht wieder beseitigt. Nur in den Fällen, in denen, wie hier, zwischenzeitlich einer der Ehegatten gestorben war, kann durch die Regelung des Familienrechtsänderungsgesetzes nicht geholfen werden, weil in diesen Fällen die Beurkundung nicht nachholbar ist. Das kann aber nicht zu dem Anlaß genommen v/erden, in diesen Fällen die Berufung auf die Unwirksamkeit der unzulässigen Beurkundung durch den Rechtspflegen deshalb allein zu versagen. ' b) Des weiteren ist,, es aber entgegen der Ansicht der Revisionsbeklagten auch nicht möglich, der Klägerin die Berufung auf die Dichtigkeit der Beurkundung mit"Rücksicht' auf [Treu und Glauben zu versagen. Der Umstand, daß die Klägerin damals in Einverständnis mit ihrem Ehemann ihre Erklärung vor dem Rechtspfleger abgegeben hat., rechtfertigt es noch nicht, die Geltendmachung der Dichtigkeit nunmehr als einen Verstoß gegen Breu und Glauben .anzusehen. Diese Ansicht der Revisionsbeklagten steht in Widerspruch s mit den vom Reichsgericht entwickelten und. vom Bundesge- ' richtshof übernommenen Grundsätzen über die Geltendmachung von For mangeln, die die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften zur Folge haben. Die Ansicht der Revisionsbeklagten würde dahin führen, daß bei Verträgen die Berufung auf die Nichtigkeit wegen eines Formmangels stets ausgeschlossen ist und daß damit den zwingenden Formvorschriften bei Verträgen jede Bedeutung genommen wird. Allein diese Folgerung zeigt, daß die von den Revisions beklagten vertretene Ansicht aus Rechtsgründen nicht gebilligt werden kann. Es kann somit auch nicht aus allgemeinen rechtlichen Erwägungen die vom Rechtspfleger unzulässig vorge-nommene Beurkundung über den Rahmen der gesetzlichen Regelung hinaus als wirksam betrachtet werden. Daß Treu und Glauben eine so weitgehende Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 125 BGB nicht fordern, bedarf keiner weiteren Erörterung. III. Auf die Revision der Klägerin muß daher das Urteil des Landgerichts aufgehoben werden. Da eine abschließende Beurteilung der Klaganträge noch nicht möglich ist, muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung -8- an ciao Landgericht zurückverwiesen werden; dieses hat daher auch über die Kosten der Hevision zu befinden„ Dr» Fischer 3)r0 Wörr Liesecke Dr. Bukow I)r. Schulze