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BGH

Gericht: BGH

In dem Gesellschaftsvertrag schlossen die Gesellschafter den Übergang der im Betrieb des m entstandenen Verbindlichkeiten aus« In einem weiteren privatschriftlichen Vertrag vom gleichen Tag übernahm 3^^ persönlich die Abfindungsschuld des K^^ gegenüber der Klägerin und zu einem Teilbetrag von 10.000 DM, Dieser Betrag und ein weiterer Betrag von 500 BM sind inzwischen gezahlt worden. Die Klägerin verlangt mit der Klage von der Beklagten die Zahlung der restlichen 9*500 DM, und zwar mit der Behauptung, die Beklagte habe trotz der abweichenden Bestimmung im Gesellschaftsvertrag die Abfindungsschuld des K^fc auch m der restlichen Höhe mündlich übernommen« S^P> die dem Abschluß des GesellBChaftsvertrages vorausgegangen sind, Einigkeit darüber erzielt worden sei, daß die ganze Abfindungsschuld von der Beklagten übernommen werden solle. 10.000 Btf zu erhalten, als sie dem in dem gerichtlichen Abfindungsvergleich zugebilligt worden waren* Eine Bestätigung für den Abschluß dieser Vereinbarung erblickt das Berufungsgericht darin, daß dann auch in die Eröffnungsbilanz unter den Passiven ein Posten von 20.000 DM ausdrücklich als Vergleichsverbindlichkeit S^p^ auf geführt worden sei. Denn nur in diesem Fall habe die von m und S^p eingegangene Verpflichtung einen Sinn, bei Gewährung eines entsprechenden Kredits an die Beklagte die der Klägerin zustehende Restforderung sofort, und zwar ohne Rücksicht auf die Fälligkeit der einzelnen Raten, aus diesem Kredit zu erfüllen. Mai 1953 war als Zeitpunkt für den Beginn der Gesellschaft der 15 Mai 1953 vereinbart- Daraus folgt zwingend , daß die Eröffnungsbilanz der Gesellschaft auch auf diesen Zeitpunkt abgestellt werden mußte« Dieses Ist auch dadurch zu dem Ausdruck gebracht worden, daß die Bilanz als Eröffnungsbilanz per 15- Mai 1953 bezeichnet ist-, Wenn die Revision nunmehr - in den Vorinstenzen sind in dieser Hinsicht niemale Irgendwelche Anstände vorgebracht worden -mit ihrer Rüge geltend macht, die Eröffnungsbilanz sei auch am 15* Mai 1953 oder jedenfalls vor dem 22. Mai 1953 erstellt worden, so handelt es sich hierbei um einen neuen tatsächlichen Vortragi der in der Revisionsinstanz nicht mehr beachtet werden kannP Der weitere Hinweis der Revision darauf, daß diese Bilanz nach der unter Beweis gestellten Behauptung der Beklagten nur eine vorläufige Bilanz sei, besagt gegen die Beweiswürdlgung des Berufungsgerichts gar nichts., Denn die Revision trägt selbst nichts dafür vor, daß sich der Charakter des Vorläufigen gerade auf den Passivposten "Vergleichssohuld bezogen habe, 3 In ihren entscheidenden Angriffen wendet sich die Revision gegen die Auslegung des privatschriftlichen Vertrages vom 22- Mai 1953 durch das Berufungsgericht, Hierbei geht die Revision von der allgemeinen Auslegungsregel aus; daß schriftliche Verträge die Vermutung der Vollständigkeit in sich tragen- Anschließend legt die Revision dar, daß nach dem Wortlaut dieses Vertrages von einer unbeschränkten Übernahme der Haftung durch die Beklagte keinesfalls gesprochen werden könne- Hier sei vielmehr nur eine Verpflichtung, und zwar der beiden Gesellschafter persönlich und nur unter einer bestimmten Bedingung (Erhalt eines Betriebsmittelkredits), begründet worden. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist die von ihm festgestellte mündliche Vereinbarung vor Abschluß des notariellen GesellschsftsVertrages vom 22i Mal 1953 oder entsprechend dem Inhalt dieser mündlichen Vereinbarung die Feststellung, daß die Gesellschafter den Übergang der Abfindungsschuld auf die Beklagte vereinbart haben.. Biese Frage verneint das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum - und auch die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen - für den notariellen Gesellschafttsvertrag, weil dieser nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Willen der Gesellschafter den Inhalt der vorher getroffenen mündlichen Vereinbarung gerade nicht enthalten sollte. Bas Berufungsgericht hat eich vielmehr in rechtlich zutreffender Weise die Frage vorgelegt, ob durch den privatschriftlichen Vertrag die wirksam getroffene mündliche Vereinbarung aufgehoben oder abgeändert worden ist. Wenn das Berufungsgericht diese Frage unter Berücksichtigung von Inhalt und Wortlaut des privatschriftlichen Vertrages in tatrichterlicher Würdigung der hierbei in Betracht kommenden Vorgänge verneint hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das hat das Berufungsgericht in der ihm zustehenden tatrichterlichen Würdigung verneint und dargelegt, daß der schriftliche Vertrag die Haftung der Gesellschaft für die ganze Abfindungsschuld geradezu voraussetze, weil anderenfalls die Bestimmung der Ziff 4 des privatechriftlichen Vertrages keinen Sinn habe«, Mit diesen Ausführungen entfällt auch das Bedenken der Revision, das diese aus der unterschiedlichen Regelung der Ziff 3 für die ersten 10,000 DM der Abfindungsschuld und der Ziff 4 für die zweiten 10.000 DM herleitet. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts besteht die Bedeutung der Ziff 4 lediglich darin, die vorher begründete Haftung der Beklagten für die zweiten 10.000 DM dadurch zu verstärken, daß bei Erhalt eines Betriebemittelkredits, diese weiteren 10,000 DM sofort} also ohne Berücksichtigung der sonst vorgesehenen Zahlungsfristen, geleistet werden sollten, Daß eine solche Auslegung des Vertrages möglich und auch im Hinblick auf den weiteren Inhalt des Vertrages nicht widerspruchsvoll ist, kann nicht zv/eifelhaft sein. Damit erweist sich schließlich auch die letzte Rüge der Revision als unbegründet* Hierbei ist der Revision zwar zuzugeben, daß die vernommenen Zeugen Uber den Inhalt des privatschriftliehen Vertrages nichts auszusagen vermochten und daß sich ihre Angaben lediglich auf die vorher getroffene mündliche Vereinbarung beziehen.

KlägerinBerufungsgerichtVertragesnotariellGesellschafterRevision

Volltext der Entscheidung

II_ ZR 16/56
2395 092
Verkündet am 24« Juni 1957
Zug, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechts streit
 der offenen Handelsgesellschaft Paul K	ft	Co	.;
Wattefabrik,	K^|^^^“£xraBe
 Beklagten und Hevisionsklägerin
- Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Prof. Br.l
gegen
 die Kauffrau Ursula !
Weg 0,
Klägerin und Revisionsbeklagte, - ProzeBbevollmächtigter* Rechteanwalt Dr
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 195V unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundeerlchter Br. Haidinger, Br. Fischer,
 Br. Kuhn und Vliesecke
 für Reoht erkanntt .
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil deB 10. Zivilsenats des Kammergerichts ln Berlin, an Verkündungs Statt zugestellt am 7- Dezember 1955> wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
• 2 —
Tatbestand^
Die Klägerin und der Kaufmann Leo	waren	die
 Kommanditisten der Industrie- und Wattefabrik Faul K^) KO.
Auf 6-rund eines gerichtlichen Vergleichs vom 29* April 1953
schieden die beiden Kommanditisten aus der Gesellschaft aus,
 wobei der alleinige persönlich haftende Gesellschafter, der
 Kaufmann Paul K^p, das Unternehmen mit Aktiven und Passiven
«
übernahm und den ausgeschiedenen Gesellschaftern als Gesamt-gläubigem die Zahlung einer Barabfindung von 20*000 DU zu-sagte,
 Durch notariellen Vertrag vom 22. Mal 1953 errichteten
 un<* der Kaufmann 8^^ eine offene Handelsgesellschaft, in die .m sein Einzelunternehmen und	eine	Bareinlage
 und eine Sacheinlage einbrachtenv Biese Gesellschaft ist die Beklagte. In dem Gesellschaftsvertrag schlossen die Gesellschafter den Übergang der im Betrieb des m entstandenen Verbindlichkeiten aus« In einem weiteren privatschriftlichen Vertrag vom gleichen Tag übernahm 3^^ persönlich die Abfindungsschuld des K^^ gegenüber der Klägerin und zu einem Teilbetrag von 10.000 DM, Dieser Betrag und ein weiterer Betrag von 500 BM sind inzwischen gezahlt worden.
Die Klägerin verlangt mit der Klage von der Beklagten die Zahlung der restlichen 9*500 DM, und zwar mit der Behauptung, die Beklagte habe trotz der abweichenden Bestimmung im Gesellschaftsvertrag die Abfindungsschuld des K^fc auch m der restlichen Höhe mündlich übernommen«
Die Beklagte hat die klagbegründende Behauptung der Klägerin bestritten«
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter, , während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.
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1
^tscheidangegründe^
Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, daß hei den Verhandlungen zwischen	und
S^P> die dem Abschluß des GesellBChaftsvertrages vorausgegangen sind, Einigkeit darüber erzielt worden sei, daß die ganze Abfindungsschuld von der Beklagten übernommen werden solle. Ferner habe man sioh darüber geeinigt; daß auf Wunsch von S^p dies nicht in den notariellen Gesellschaft ever trag habe aufgenommen werden sollen, well sp|p erhoffte, auf diese Weise günstigere Zahlungsbedingungen (Zahlungsfristen für die einzelnen Raten; für die zweiten
10.000	Btf zu erhalten, als sie dem in dem gerichtlichen Abfindungsvergleich zugebilligt worden waren* Eine Bestätigung für den Abschluß dieser Vereinbarung erblickt das Berufungsgericht darin, daß dann auch in die Eröffnungsbilanz unter den Passiven ein Posten von 20.000 DM ausdrücklich als Vergleichsverbindlichkeit S^p^ auf geführt worden sei. Diese Abmachung habe durch den privatschriftlichen Vertrag zwischen den Gesellschaftern K^P und Sp^p einerseits und den beiden früheren Kommanditisten andererseits keine Abänderung erfahren. Vielmehr ergebe die Ziff 4 dieses Vertrags« daß dieser Vertrag die Übernahme auch der restlichen
10.000	DM durch die Beklagte voraussetze. Denn nur in diesem Fall habe die von m und S^p eingegangene Verpflichtung einen Sinn, bei Gewährung eines entsprechenden Kredits an die Beklagte die der Klägerin zustehende Restforderung sofort, und zwar ohne Rücksicht auf die Fälligkeit der einzelnen Raten, aus diesem Kredit zu erfüllen. Auch sei in diesem Zusammenhang die Aufnahme der Vergleichsverbindlichkeit Scheid in die Eröffnungsbilanz unter den Fässiven zu berücksichtigen,
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Diese Feststellungen greift die Revision mit einer Reihe prozessualer Rügen an.

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überhaupt nichts- Nach dem notariellen Gesellschaftsvertrag vom 22. Mai 1953 war als Zeitpunkt für den Beginn der Gesellschaft der 15 Mai 1953 vereinbart- Daraus folgt zwingend , daß die Eröffnungsbilanz der Gesellschaft auch auf diesen Zeitpunkt abgestellt werden mußte« Dieses Ist auch dadurch zu dem Ausdruck gebracht worden, daß die Bilanz als Eröffnungsbilanz per 15- Mai 1953 bezeichnet ist-, Wenn die Revision nunmehr - in den Vorinstenzen sind in dieser Hinsicht niemale Irgendwelche Anstände vorgebracht worden -mit ihrer Rüge geltend macht, die Eröffnungsbilanz sei auch am 15* Mai 1953 oder jedenfalls vor dem 22. Mai 1953 erstellt worden, so handelt es sich hierbei um einen neuen tatsächlichen Vortragi der in der Revisionsinstanz nicht mehr beachtet werden kannP Der weitere Hinweis der Revision darauf, daß diese Bilanz nach der unter Beweis gestellten Behauptung der Beklagten nur eine vorläufige Bilanz sei, besagt gegen die Beweiswürdlgung des Berufungsgerichts gar nichts., Denn die Revision trägt selbst nichts dafür vor, daß sich der Charakter des Vorläufigen gerade auf den Passivposten "Vergleichssohuld	bezogen habe,
3 In ihren entscheidenden Angriffen wendet sich die Revision gegen die Auslegung des privatschriftlichen Vertrages vom 22- Mai 1953 durch das Berufungsgericht, Hierbei geht die Revision von der allgemeinen Auslegungsregel aus; daß schriftliche Verträge die Vermutung der Vollständigkeit in sich tragen- Anschließend legt die Revision dar, daß nach dem Wortlaut dieses Vertrages von einer unbeschränkten Übernahme der Haftung durch die Beklagte keinesfalls gesprochen werden könne- Hier sei vielmehr nur eine Verpflichtung, und zwar der beiden Gesellschafter persönlich und nur unter einer bestimmten Bedingung (Erhalt eines Betriebsmittelkredits), begründet worden.
Diese Darlegungen der Revision gehen an den entscheidenden Ausführungen des Berufungsgerichts vorbei und werden
 
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ihnen dadurch auch nicht gerecht. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist die von ihm festgestellte mündliche Vereinbarung vor Abschluß des notariellen GesellschsftsVertrages vom 22i Mal 1953 oder entsprechend dem Inhalt dieser mündlichen Vereinbarung die Feststellung, daß die Gesellschafter den Übergang der Abfindungsschuld auf die Beklagte vereinbart haben.. Daran schließt das Berufungsgericht die Prüfung an, ob diese Vereinbarung durch die beiden schriftlichen Verträge vom 22. Mal 1953 - den notariellen Gesellschaftsvertrag und den privatschriftlichen Vertrag zwischen den Gesellschaftern und den früheren Kommanditisten - geändert oder aufgehoben worden ist. Biese Frage verneint das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum - und auch die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen - für den notariellen Gesellschafttsvertrag, weil dieser nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Willen der Gesellschafter den Inhalt der vorher getroffenen mündlichen Vereinbarung gerade nicht enthalten sollte. Sodönn wendet sich das Berufungsgericht der Frage zu, welche Bedeutung der privatschriftliche Vertrag für den Bestand der mündliohen Vereinbarung hat. Es liegt auf der Hand, daß es bei dieser Beurteilung nicht auf die allgemeine Auslegungsregel, daß schriftliche Verträge die Vermutung der Vollständigkeit in sich tragen, abgestellt werden kann. Bas Berufungsgericht hat eich vielmehr in rechtlich zutreffender Weise die Frage vorgelegt, ob durch den privatschriftlichen Vertrag die wirksam getroffene mündliche Vereinbarung aufgehoben oder abgeändert worden ist. Wenn das Berufungsgericht diese Frage unter Berücksichtigung von Inhalt und Wortlaut des privatschriftlichen Vertrages in tatrichterlicher Würdigung der hierbei in Betracht kommenden Vorgänge verneint hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es handelt sich hierbei entgegen der Auffassung der Revision nicht darum, ob sich aus dem Wortlaut des privatschriftli-chen Vertrages der Inhalt der mündlichen Vereinbarung ebenfalls ergibt, sondern im Gegenteil darum, ob Wortlaut und
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Zweck des schriftlichen Vertrages den uneingeschränkten Fortbestand der mündlichen Vereinbarung ausschließen. Das hat das Berufungsgericht in der ihm zustehenden tatrichterlichen Würdigung verneint und dargelegt, daß der schriftliche Vertrag die Haftung der Gesellschaft für die ganze Abfindungsschuld geradezu voraussetze, weil anderenfalls die Bestimmung der Ziff 4 des privatechriftlichen Vertrages keinen Sinn habe«, Mit diesen Ausführungen entfällt auch das Bedenken der Revision, das diese aus der unterschiedlichen Regelung der Ziff 3 für die ersten 10,000 DM der Abfindungsschuld und der Ziff 4 für die zweiten 10.000 DM herleitet. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts besteht die Bedeutung der Ziff 4 lediglich darin, die vorher begründete Haftung der Beklagten für die zweiten 10.000 DM dadurch zu verstärken, daß bei Erhalt eines Betriebemittelkredits, diese weiteren 10,000 DM sofort} also ohne Berücksichtigung der sonst vorgesehenen Zahlungsfristen, geleistet werden sollten, Daß eine solche Auslegung des Vertrages möglich und auch im Hinblick auf den weiteren Inhalt des Vertrages nicht widerspruchsvoll ist, kann nicht zv/eifelhaft sein. Insbesondere entfallen bei dem so eingenommenen Standpunkt des Berufungsgerichts die von der Revision insoweit geäus-serten Bedenken, weil bei dieser Beurteilung der durchaus gegebene Unterschied zwischen der Regelung in der Ziff 3 und der Ziff 4 des Vertrages eine entsprechende Berücksichtigung findet.
Damit erweist sich schließlich auch die letzte Rüge der Revision als unbegründet* Hierbei ist der Revision zwar zuzugeben, daß die vernommenen Zeugen Uber den Inhalt des privatschriftliehen Vertrages nichts auszusagen vermochten und daß sich ihre Angaben lediglich auf die vorher getroffene mündliche Vereinbarung beziehen. Das hata aber das Berufungsgericht, wie die vorstehenden Ausführungen ergeben, auch erkannt und berücksichtigt, so daß Ihm insoweit keine
 begründeten Vorwürfe gemacht werden können«
Ile Revision der Beklagten 1st somit unbegründet* so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuwei sen ist«
Br.Canter
 Br.Haidinger
 Br.Rischer
.Br «Kuhn
 Liesecke