Der Widersptu che ine s geschäftsführ enden Gesellschafters ist pflichtwidrig und deshalb unbea.cht3.ich, wenn .durch den Widerspruch eine Maßnahme verhindert werden soll, die in der Erfüllung des einem Gesellschafter-’’ unzweifelhaft zustehendeh Anspruchs aus dem Gesellschaftsvertrag bestehtA Die Parteien sind -Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, die durch Gesellschaftsvertrag vom 26o Juni 1937 errichtet worden ist» In diesem Gesellschaft s vertrag war die Geschäftsführung der Gesellschaft einerseits dem im Jahre 1944 verstorbenen Ehemann der Beklagten und andererseits dem im Jahre -1941 verstorbenen Sohn des Klägers zu 1) und Ehemann der Klägerin zu 2) übertragen und dabei bestimmt worden» daß beiden Geschäftsführern eine Geschäftsführervergütung von jährlich je 6*000 RM eingeräumt werde» Nach dem lode des Sohnes -des ’ Klägers zu 1) im Jahre 1941 kam es zu Auseinandersetzungen: zwischen den damaligen Gesellschaftern», die scniießlich in einer Vereinharung vom 5Dezember 1942 beigelegt wurden*. Jahr 1951 eine solche von 6*000 DM sich habe gutschreiben lassen* Die Beklagte meint, daß der Kläger zu 1). gen Gesellschaftern getroffene Vereinbarung vom 5-> Bezem-her 1942 dahin aus« daß sie die Bestimmung des Gesellschaft svertragesp, wonach den Geschäftsführern eine Geschäft sfUhrervergütung von jährlich 6*000 EM zustehen soll, nicht beseitigt habe,. Diese .Vereinbarung--habe lediglich diese Bestimmung insofern geändert,, als der damalige Geschäftsführer SirtftH für die Kriegs seit eine Sondervergütung erhalten solle* Aus dieser Auslegung folgert das Berufungsgericht? daß dem Kläger zu 1) die von ihm in Anspruch genommene Geschäftsführervergütung 1,) Die Revision meint, das Berufungsgericht' hab den Gesellschaftsvertrag gegen seinen Wortlaut ausgelegt, da nach dem Wortlaut des Vertrages die Geschäftsführer- .. Bei dieser Auslegung habe das Berufungsgericht übersehen« daß es sich bei dem Gesellschaftsver-: trag um einen notariell beurkundeten Vertrag handele; es müsse daher angenommen werden, daß die wahren Absichten der Vertragschließenden im Wortlaut des Vertrages zu dem Ausdruck gekommen seien. seiner ‘Auslegung zunächst mit der Vereinbarung vom 5, Dezember 1942 und legt die Siff 5 Satz 2 dieser Vereinbarung, wonach angesichts der Zubilligung einer Sondervergütung an den Geschäftsführer SyÄü die sonstigen Beträge unverändert Bleiben sollen, dahin aus, daß danach im übrigen die reguläre Geschäftsführervergütung auf Grund des Gesellschaft svertrages habe unverändert bleiben sollen* Baß diese Auslegung möglich und von einem Hechtsfehler nicht beeinflußt ist? zieht auch die Revision selbst nicht in Zweifel* Damit ist aber auch zugleich eine völlig ausreichende Grundlage für die Annahme des Berufungsgerichts gegeben, daß jedem zur Geschäftsführung berechtigten und verpflichteten Gesellschafter - abgesehen von einer Sonderregelung für den damaligen Geschäftsführer eine Geschäftsführervergütung nach Maßgabe des Gesell-Schaftsvertrages zustehe * Denn die Regelung in Ziff 5 Satz 2 der Vereinbarung vom 5,- Dezember 1942 über die reguläre Geschäftsführervergütung konnte sich nur auf solche...geschäftsführende Gesellschafter beziehen, die im Gesellschaftsvertrag nicht namentlich benannt waren»-'-’ da von den dort Genannten der eine damals bereits verstorben war und für den anderen* den geschäftsfuhrenden Gesellschafter St®l5 eine Sonderregelung getroffen wor-:-. 21 };• Ferner bemängelt die Revision, daß sieh das Berufungsgericht nicht mit dem Umstand aus e inand er ge setzt.-, habe, daß der Kläger zu 1) nach seinem eigenen Vortrag in der Seit vor 1948 eine Geschäftsführervergütung für sich nicht in Anspruch genommen habe,-. daß eine solche ; Vergütung für den Kläger zu 1) von vornherein nicht vor--' gesehen gewesen sei* Auch di|ese Rüge ist unbegründet* Ab^ gesehen davon, daß sich aus dem Vortrag des Klägers zu l). der von der Revision hervorgehobene Umstand nicht unmittelbar ergibts und abgesehen davon, daß die Beklagte in den Vorinstanzen ans diesem Umstand keinen Anhaltspiinkt für die von ihr vertretene Auslegung hergeleitet hat,., ist die Gedankenführung der Revision auch keineswegs zwingend* Das angebliche Verhalten des Klägers zu 1) findet seine selbstverständliche Erklärung dadurch? gehindert war und daher für diese Zeit natürlich auch eine Geschäftsführervergütung für sich nicht in Anspruch nehmen konnte* Bei dieser Sachlage bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß.; Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß der Anspruch des: Klägers su 1) auf die ihm su st eh ende Geschäftsführervergütung auch nicht dadurch berührt werde/" daß der Kläger die Beklagte - wie sie behauptet? Denn selbst wenn das der Bali gewesen sein sollte und der Beklagten ebenfalls ein Anspruch auf die Geschäft s-führervergütung zustehe, so ändere das nichts an der „Tat-sacne, daß der Kläger seinerseits das Recht und die Pflicht zur Geschäftsführung in der Gesellschaft habe und ihm für die tatsächlich auch ausgeübte Geschäftsführung die vorgesehene Geschäftsführervergütung von jährlich 6«000 DM zustehe.. Renn die Zubilligung eines solchen Rechts würde ganz allgemein mit dem Sinn und dem Zweck des Ge-., seilschaftsVertrages in Widerspruch stehen und das Ergebnis zur Folge haben, daß jeder.Gesellschafter angesichts einer Verletzung der Verpflichtung durch einen anderen. Renn es gehört gerade zu dem Wesen der Gesellschaft, daß die Gesellschafter ihre individuellen Belange dem gemeinsamen Zweck unterordnen, daß also ihre allseitigen Verpflichtungen auf diesen Zweck ausgerichtet sind und in ihrem Verpflichtungsgehalt nicht von einem strengen Abhängigkeitsverhältnis zueinander vollkommen bestimmt werden# Ras gilt jedenfalls für einen Fall, der vorliegenden Art« in dem die Beklagte dem Kläger zu 1) das Recht auf die ihm zugesagte Geschäftsführeryer-gütung mit dem Hinweis verweigert, daß er seinerseits sie an der .Ausübung der ihr ebenfalls zustehenden Ge- p daß der im'Streit be-findliche Anspruch des Klägers zu 1) auf-eine Geschäftsführervergütung auch deshalb nicht anerkannt werden könne., weil die Beklagte in Ausübung der ihr zustehenden Geschäftsführungsbefugnis insoweit von ihrem Widerspruchsrecht (§ 115 RGB) Gebrauch gemacht habe = Die Revision meint nämlich» daß> sowohl die Gutschrift wie die Entnah-me einer solchen Vergütung eine Maßnahme der Geschäftsführung sei« die im Hinblick auf den Widerspruch der Beklagt en zu unterbleiben habe* Dabei müsse bei den hier gegebenen Verhältnissen auch davon ausgegangen werden,, daß der Widerspruch der Beklagten nicht unzulässig und nicht unbeachtlich sei« ner individuellen Belange '-eiligeräumt' -ist r sondern daß es als ein Bestandteil des Ge Schaftsfuhrungs rechts aus schließ lieh dem Interesse der Gesellschaft zu dienen bestimmt ist (Weipert aaO § 115 Bern 8; Hu eck aaO §. 39) Es ist nicht mogliehmit Hilfe des Widerspruchsrechts eine Maßnahme zu unterbinden, die in der Erfüllung des einem Gesellschafter unzweifelhaft zustehenden Anspruchs aus dem Gesellschaftsvertrag besteht (vgl dazu auch Weipert aaO) * rfn ■ .
Pur das Nachschlagewerk :!'• Nicht für die Amtliche Sammlung Verletzt der geschältsfUhrende Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft eine ihm obliegende gesellschaftsrechtliche Pflicht, so kann ihm deshalb die Einrede aus § 320 BGB nicht entgegengehalten werden, wenn er die • . - 5. ihm zugesagte Geschäftsführervergütung für sich in Anspruch. nimmt.5 Der Widersptu che ine s geschäftsführ enden Gesellschafters ist pflichtwidrig und deshalb unbea.cht3.ich, wenn .durch den Widerspruch eine Maßnahme verhindert werden soll, die in der Erfüllung des einem Gesellschafter-’’ unzweifelhaft zustehendeh Anspruchs aus dem Gesellschaftsvertrag bestehtA Akt en seid h eh s i ± Z R 1 o/5 4- TJrteil des BGH vom 28,. November 1955 ~ OnG Bamberg V Beklagten? ’Widerklägerin j und Revisionsklägerin, -Proseßbevollffiäeht igt er s Rechtsanwalt Prof‘sDri ■ r; gegen, f 1.) den Kaufmann Rudolf' 0 Q. ^ ivi O 5 2«) . die Kaufmannswitwe. Wallic, & '.-fl -ff ; • 1; Kläger! Widerbeklagten\ \Vrrn ‘i ’V'-' und Re vi s ion-sb eklagt en f -Prose ßbevöllmäehtigt er; Recht sanwalt Pr hat der IX«. .’’Zivilsenat des Bundesgerichtshofs; auf die 'mündliche Verhandlung vom 24,. November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.-. Canter und der Bundesrichter Dr ^ • Hai dinger ? Dr<, Rischer? Br, Kuhn und Pr„. Winkelmann für Recht erkannt % ! L Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 25 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom IV Oktober 1953 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen Von itecht s wegen • . •. ■■ ■■■ Die Parteien sind -Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, die durch Gesellschaftsvertrag vom 26o Juni 1937 errichtet worden ist» In diesem Gesellschaft s vertrag war die Geschäftsführung der Gesellschaft einerseits dem im Jahre 1944 verstorbenen Ehemann der Beklagten und andererseits dem im Jahre -1941 verstorbenen Sohn des Klägers zu 1) und Ehemann der Klägerin zu 2) übertragen und dabei bestimmt worden» daß beiden Geschäftsführern eine Geschäftsführervergütung von jährlich je 6*000 RM eingeräumt werde» Nach dem lode des Sohnes -des ’ Klägers zu 1) im Jahre 1941 kam es zu Auseinandersetzungen: zwischen den damaligen Gesellschaftern», die scniießlich in einer Vereinharung vom 5Dezember 1942 beigelegt wurden*. In dieser Vereinbarung wurde bestimmt * daß für die Familie; Josef GfMHHHfe - ein anderer Sohn .des Klägers zu 1] -als Geschäftsführer in die Gesellschaft eintritt und im Fall seiner tatsächlichen Behinderung der Kläger zu 1} als Geschäftsführer tätig sein solle* Weiter war in dieser Vereinbarung best ipmtf daß der ge s chäfts führende Gesellschafter StÜÜ (Ehemann der Beklagten) infolge Mehrleistung während des Krieges ab 1,, Januar 1941 eine monatliche Vergütung von 1*000 RM erhält und daß die sonstigen Beträge unverändert bleiben. In der Folgezeit ist Josef Glllg^ligl^i nicht als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig geworden, vielmehr wurden die Geschäfte der Gesellschaft ab 5^ Dezember 1942 bis zu dem Tode des Gesellschafters St HÜ von diesem und dem Kläger zu 1) gemeinsam geführt* Nach dem Tode des Gesellschafters Stfüg (11.-,9o 1944) ist der Kläger als Geschäftsführer der Gesellschaft allein tätig gewesen, allerdings mit einer Unterbrechung während derzeit vom 4» Oktober 1945 bis zu dem 13* Oktober... 1948, als die Gesellschaft unter Vermögenskontrolle nach..--; dem KilRegG Nr 52 gestanden hatte* .77 m j Das Landgericht hat die Ausschließungslclage der Kläger sowie die Widerklage .der Beklagten angewiesen* Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt« Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil das ab- ; weisende Urteil des Landgerächts zur Widerklage bestätigt« Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Widerklage weiter, während die Kläger um Zurückweisung der Revision bitten» Die Kläger haben gegen die Beklagte Ausschließungsklage erhoben* Die Beklagte; hat insoweit Abweisung der Klage beantragt und im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, daß der Kläger zu 1) nicht berechtigt sei, neben seinem Gewinnanteil als Gesellschafter eine Vergütung als Geschäftsführer zu entnehmen oder sich gütschreiben zu lassen* Zur Begründung ihres Festste!lungs-Begehrens hat sie vorgetragen, daß der Kläger zu 1) für die Zeit von Oktober 1943 bis Dezember 1950 eine Ge- . D schüftsführerVergütung von 5a000 DM und für das. Jahr 1951 eine solche von 6*000 DM sich habe gutschreiben lassen* Die Beklagte meint, daß der Kläger zu 1). dazu nach den getroffenen Vereinbarungen, insbesondere nach dem Gesellschaftsvertrag, nicht berechtigt sei*-Ferner sei zu berücksichtigen, daß der Kläger zu 1) ihr - der : Beklagten - das Hecht streitig mache, die ihr nach dem Gesellschaftsvertrag ebenfalls z-Ustehende Geschäftsfüh-1 rertätigkeit seitdem Tode ihres Ehemannes auszuüben* Bei dieser Sachlage sei der Klager zu 1) nicht befugt, sich eine GeschüftsführerVergütung gutschreiben zu lassen* solange er nicht.ihr die ihr anstehende Geschäftsführervergütung ebenfalls gut schreiben lasse» Ent s chei dun^ s^rilnd s'^ I.r Das Berufungsgericht legt die von den damali- gen Gesellschaftern getroffene Vereinbarung vom 5-> Bezem-her 1942 dahin aus« daß sie die Bestimmung des Gesellschaft svertragesp, wonach den Geschäftsführern eine Geschäft sfUhrervergütung von jährlich 6*000 EM zustehen soll, nicht beseitigt habe,. Diese .Vereinbarung--habe lediglich diese Bestimmung insofern geändert,, als der damalige Geschäftsführer SirtftH für die Kriegs seit eine Sondervergütung erhalten solle* Aus dieser Auslegung folgert das Berufungsgericht? daß dem Kläger zu 1) die von ihm in Anspruch genommene Geschäftsführervergütung * auch zustehe, da er zur Führung der Geschäfte nicht nur berechtigt und verpflichtet, sei, sondern diese Geschäfts-^ führung auch tatsächlich ausübe * Diese. Ausführungen des Beruf ungsgeri cht s • greift die Revision an * .tu =.; thl. ' V - . 1,) Die Revision meint, das Berufungsgericht' hab den Gesellschaftsvertrag gegen seinen Wortlaut ausgelegt, da nach dem Wortlaut des Vertrages die Geschäftsführer- .. Vergütung nicht den jeweiligen Geschäftsführern,, sondern den im Vertrag namentlich genannten Geschäftsführern zu-, stehen sollte. Bei dieser Auslegung habe das Berufungsgericht übersehen« daß es sich bei dem Gesellschaftsver-: trag um einen notariell beurkundeten Vertrag handele; es müsse daher angenommen werden, daß die wahren Absichten der Vertragschließenden im Wortlaut des Vertrages zu dem Ausdruck gekommen seien. Diese Rüge der Revision ist unbegründet., ■ Das Berufungsgericht befaßt sich bei. seiner ‘Auslegung zunächst mit der Vereinbarung vom 5, Dezember 1942 und legt die Siff 5 Satz 2 dieser Vereinbarung, wonach angesichts der Zubilligung einer Sondervergütung an den Geschäftsführer SyÄü die sonstigen Beträge unverändert Bleiben sollen, dahin aus, daß danach im übrigen die reguläre Geschäftsführervergütung auf Grund des Gesellschaft svertrages habe unverändert bleiben sollen* Baß diese Auslegung möglich und von einem Hechtsfehler nicht beeinflußt ist? zieht auch die Revision selbst nicht in Zweifel* Damit ist aber auch zugleich eine völlig ausreichende Grundlage für die Annahme des Berufungsgerichts gegeben, daß jedem zur Geschäftsführung berechtigten und verpflichteten Gesellschafter - abgesehen von einer Sonderregelung für den damaligen Geschäftsführer eine Geschäftsführervergütung nach Maßgabe des Gesell-Schaftsvertrages zustehe * Denn die Regelung in Ziff 5 Satz 2 der Vereinbarung vom 5,- Dezember 1942 über die reguläre Geschäftsführervergütung konnte sich nur auf solche...geschäftsführende Gesellschafter beziehen, die im Gesellschaftsvertrag nicht namentlich benannt waren»-'-’ da von den dort Genannten der eine damals bereits verstorben war und für den anderen* den geschäftsfuhrenden Gesellschafter St®l5 eine Sonderregelung getroffen wor-:-. den warc . vv an ••• ••..u:y. v: ;\.A.y, v- 21 };• Ferner bemängelt die Revision, daß sieh das Berufungsgericht nicht mit dem Umstand aus e inand er ge setzt.-, habe, daß der Kläger zu 1) nach seinem eigenen Vortrag in der Seit vor 1948 eine Geschäftsführervergütung für sich nicht in Anspruch genommen habe,-. Bas Berufungsgericht hätte bei Berücksichtigung dieses Umstandes hieraus einen Anhalt dafür entnehmen müssen? daß eine solche ; Vergütung für den Kläger zu 1) von vornherein nicht vor--' gesehen gewesen sei* Auch di|ese Rüge ist unbegründet* Ab^ gesehen davon, daß sich aus dem Vortrag des Klägers zu l). der von der Revision hervorgehobene Umstand nicht unmittelbar ergibts und abgesehen davon, daß die Beklagte in den Vorinstanzen ans diesem Umstand keinen Anhaltspiinkt für die von ihr vertretene Auslegung hergeleitet hat,., ist die Gedankenführung der Revision auch keineswegs zwingend* Das angebliche Verhalten des Klägers zu 1) findet seine selbstverständliche Erklärung dadurch? daß der Kläger zu 1) in der Zeit von 1945 bis 1948 durch die Beschlagnahme,• ; des Gesellschaftsvermögens nach dem MilRegG Kr 52 an der,. Geschäft sführung in der Gesellechaft:. gehindert war und daher für diese Zeit natürlich auch eine Geschäftsführervergütung für sich nicht in Anspruch nehmen konnte* Bei dieser Sachlage bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß.; im Rahmen seiner Auslegung auf den von der Revision hervorgehobenen Umstand noch ausdrücklich einzugehen* I- I . : • *. . . ' ' 3c) Auch eine weitere Rüge der Revision in die- , sem Zusammenhang ist unbegrundet* Die Revision versucht mit ihr auf dem Wege über § 139 ZPO einen neuen Tatsachen-^ vortrag in die Revisionsinstanz einzuführen? Hierbei wird von der Revision die Aufklärungspflicht des Tatsachen- i.. rieht er s weit überspannt o Biese Pflicht des Tatsachen-rieht er s rührt nicht an dem Grundsatz der Verhandlungs-maxime und an. der Pflicht der Prozeßbevolimäehtigten der Parteien« im Anwaltsprozeß grundsätzlich ihrerseits den fatsaehenstöff im erforderlichen Umfang vorsutrageh., 4=>) Schließlich beanstandet die Revision? daß . das Berufungsgericht die ihm von Amts wegen obliegende i • „ Prüfung unterlassen habe« ob die am 5* Dezember 1942 zustande gekommene Vereinbarung nicht wegen Verstoßes gegen, die guten Sitten nichtig sei,. Insoweit ergebe die Aussage des Zeugen Br, N£MI einen ausreichenden Anhaltspunkt für. die'Annahme? daß die Vereinbarung unter Ausnutzung eines politischen Drucks getroffen worden sei.. Abgesehen davon«, daß sich die Beklagte in den beiden TatSacheninstanzen Niemals darauf berufen hat, daß die, etwaige.. Ausnutzung . eines angeblichen politischen Drucks die Wirksamkeit dieser Vereinbarung berühre/ scheitert die-Auffassung der Revision schon daran» daß unter diesem Gesichtspunkt bestenfalls die Möglichkeit für eine Anfechtung der Yer-einbarung wegen widerrechtlieher Brohung (§ 123 BGB), nicht aber eine Wichtigkeit wegen'Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 13S BGB) angenommen werden könnte, und daß eine solche Anfechtung seitens der Beklagten niemals ausgesprochen worden ist., II*.,. Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß der Anspruch des: Klägers su 1) auf die ihm su st eh ende Geschäftsführervergütung auch nicht dadurch berührt werde/" daß der Kläger die Beklagte - wie sie behauptet? der Kläger allerdings bestritten hat - vertragswidrig von der Geschäftsführung in der Gesellschaft ausgeschlossen hat.. Denn selbst wenn das der Bali gewesen sein sollte und der Beklagten ebenfalls ein Anspruch auf die Geschäft s-führervergütung zustehe, so ändere das nichts an der „Tat-sacne, daß der Kläger seinerseits das Recht und die Pflicht zur Geschäftsführung in der Gesellschaft habe und ihm für die tatsächlich auch ausgeübte Geschäftsführung die vorgesehene Geschäftsführervergütung von jährlich 6«000 DM zustehe.. Die Beklagte könne sich insoweit auch nicht auf die Einwendungen der §§ 320 ? 273 3GB berufen*. ■. . . ■ 1*). Biese Ausführungen greift die Revision zu Unrecht an. Dabei bedarf es für die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht einer grundsätzlichen Stellungnahme su der Frage, ob und in welchem Umfang die Vorschrift des § 320 BGB im Rahmen des Gesellschaftsrechts und ins-.,, besondere bei einer offenen' Handelsgesellschaft überhaupt Anwendung finden, kann, (vgl dazu etwa Weipert RGEK HGB § 105.Bom 83; HueckDas. Recht der offenen Handelsgesell-schaff 5 6 II 3) o Renn jedenfalls, muß eine solche Anwendung gegenüber dem. Anspruch des Klägers zu 1) auf die ihm zugesagte Geschäftsführervergütung hier verneint werden,. Die Beklagte stützt ihr Z-eistungsverw ei ge rungsrecht darauf;, daß der Kläger zu 1) die ihm nach dem G-eSeilschaft svertrag obliegende Verpflichtung verletze, der Beklagten die Ausübung der.ihr zustehenden Geschältsxührung tätigkeit zu gestatten,. Eine solche - für die Revisionsin st ans zu unterstellende - Vertragsverletzung kann je-doch ein Reistungsverweigerungsrecht der Beklagten nicfet ,. rechtfertigen!. Renn die Zubilligung eines solchen Rechts würde ganz allgemein mit dem Sinn und dem Zweck des Ge-., seilschaftsVertrages in Widerspruch stehen und das Ergebnis zur Folge haben, daß jeder.Gesellschafter angesichts einer Verletzung der Verpflichtung durch einen anderen. , • Gesellschafter den gemeinsamen Betrieb des Geschäftsunter nehmens unter Berufung auf sein Leistungsverweigerungsrecht praktisch lahmlegen könnte. Es würden also damit - ; die individuellen Belange des einzelnen Gesellschafters in einem Maße in den Vordergrund gerückt werden, das mit dem.gemeinsamen Zweck der Gesellschaft, dem gemeinsamen Betrieb des Gesellschaftsunternehmens nicht vereinbart , werden könnte. Renn es gehört gerade zu dem Wesen der Gesellschaft, daß die Gesellschafter ihre individuellen Belange dem gemeinsamen Zweck unterordnen, daß also ihre allseitigen Verpflichtungen auf diesen Zweck ausgerichtet sind und in ihrem Verpflichtungsgehalt nicht von einem strengen Abhängigkeitsverhältnis zueinander vollkommen bestimmt werden# Ras gilt jedenfalls für einen Fall, der vorliegenden Art« in dem die Beklagte dem Kläger zu 1) das Recht auf die ihm zugesagte Geschäftsführeryer-gütung mit dem Hinweis verweigert, daß er seinerseits sie an der .Ausübung der ihr ebenfalls zustehenden Ge- p schäftsführungstatigkeit hindere* Insoweit fehlt es jedenfalls an einem Verhältnis der Gegenseitigkeitwie e-s die , Anwendung des § 320 BGB voraussetzt * Denn es könnte in dieser Hinsicht lediglich gesagt werden« daß die übrigen Gesellschafter dem Kläger zu 1) die Ge schüft sführervergü-tung deshalb zugesagt haben,, weil sie die Verpflichtung des Klägers zu 1) zur Übernahme der Geschäftsführung als die ihrer Verpflichtung entsprechende Gegenleistung angesehen haben.. Es könnte daher nach dem Grundgedanken des § 320 BGB auch nur in die sem Rahmen die Zubi11igung eines Leis t ung s v e rw e i ge rung s r e c ht s für die übrigen Gesellschafter anerkannt werden (vgl Würdinger* Gesellschaften I •• | 193? 'S 43)> sofern man nicht xiit Hueck (aaO) die Möglichkeit einer Anwendung des § 320 BGB lediglich gegenüber der Beitragspflicht5 nicht aber angesichts der Verletzung anderer Gesellschafterpflichten anerkennt«. .... 2o 1. Die Revision glaubt., daß der im'Streit be-findliche Anspruch des Klägers zu 1) auf-eine Geschäftsführervergütung auch deshalb nicht anerkannt werden könne., weil die Beklagte in Ausübung der ihr zustehenden Geschäftsführungsbefugnis insoweit von ihrem Widerspruchsrecht (§ 115 RGB) Gebrauch gemacht habe = Die Revision meint nämlich» daß> sowohl die Gutschrift wie die Entnah-me einer solchen Vergütung eine Maßnahme der Geschäftsführung sei« die im Hinblick auf den Widerspruch der Beklagt en zu unterbleiben habe* Dabei müsse bei den hier gegebenen Verhältnissen auch davon ausgegangen werden,, daß der Widerspruch der Beklagten nicht unzulässig und nicht unbeachtlich sei« Auch dieser Auffassung der Revision; kann nicht beigetreten werden* Es entspricht heute einer gefestigten. Ansicht im Schrifttum., daß das Widerspruchsrecht dem geschäftsführenden Gesellschafter nicht zur Wahrung sei- ner individuellen Belange '-eiligeräumt' -ist r sondern daß es als ein Bestandteil des Ge Schaftsfuhrungs rechts aus schließ lieh dem Interesse der Gesellschaft zu dienen bestimmt ist (Weipert aaO § 115 Bern 8; Hu eck aaO §. 10 III,, 5; Blecht-heim bei/Daringer-Hachenburg Komm HGB § 115 Bern 5; Gogos; Die Geschäftsführung der offenen Handelsgesellschaft 1953 S;40):Bin Widerspruch. der ganz offensichtlich diesem Interesse zuwiderläuft und zudem ausdrücklich zur Geitend-machung persönlicher Anspräche des widersprechenden Gesellschafterserhoben wird.,, der also pflichtwidrig ist (vgl dazu Hue ok aaO$ 3 chlege1b ergerDGe ss1er Komm HGB 3n Auf! § 115 Bera 8; Fischer NJW 1954r 773 f)y muß als unzulässig und unbeachtlich angesehen werden (EGZ 109? 59; 153? 310; 163 ? 39) Es ist nicht mogliehmit Hilfe des Widerspruchsrechts eine Maßnahme zu unterbinden, die in der Erfüllung des einem Gesellschafter unzweifelhaft zustehenden Anspruchs aus dem Gesellschaftsvertrag besteht (vgl dazu auch Weipert aaO) * rfn ■ . Ha eil a 11 d em e rw eist s i elf di e Re vi sich der 3 ekl sagten- als'' unbegründet? so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen ist* , D r 0 ant er Dr„ Haidinger Br * P i s che f: i)ff Kuhn D r~ ¥ ink e Imann , -