an dem Geschäftsvermögen eines anderen unentgeltlich beteiligt, so bedarf der Gesellschafts vertrag der Form des § 518 BGBo Die Einbuchung des Anteils stellt keine Bewirkung der verspro-• . Bas Berufungsurteil der Sache 1 0 44/46 kennzeichnete das Rechtsverhältnis der-Brüder als eine durch den -(Todesfall aufgelöste InnengeSeilschaft'und sah die Beteiligung*als eine solche nicht nur am 'Geschäftsgewinn, sondern auch äm Geschäftsver-mögen an. Die Revisionsbegründung nimmt auch, dagegen Stellung, daß.das Berufungsgericht di behauptete Zustimmung der Klägerin zur prozeßrichterlichen Vertragshi-lfe für nicht bewiesen gehalten hat« Die Klägerin beantragt, die .Revision zurUckzuyyeisen* wie auf.Grund des Vorprozesses rechtskräftig feststeht eine Innengesellschaft ohne Gesellschaftsvermögen, Sie ist durch den Tod des ersten Ehemannes der Klägerin aufgelöst worden, . Klägerin könne in die verlangte Auseinandersetzung auch dasjenige Vermögen .einbeziehen,.das bei Gründung der Gesellschaft im Geschäft des Beklagten gesteckt habe * Bas ist rechtlich möglich, denn mit dem Urteil des Reichsgerichts vom 20 2.51 (Bd 166, 160: für die stille Gesellschaft ebenso: RG 123« 320 und das Senat surte 11. daß bei einer Innengesellschaft vereinbart weiden kann der Geschäftsinhaber müsse sich für das Innenverhältnis so behandeln lassen, als gehöre das Geschäftsvermögen den Gesellschaftern gemeinschaftlich* In tatsächlicher Hinsicht begründet „das Berufungsge^-rieht seine Ansicht damit.!.-nach dem Berufungsurteil des Vorprozesses sei der Verstorbene nicht nur am Gewinn, sondern auch am gesamten Geschäftsvermögen beteiligt gewesen; hiervon abzuweichen, bestehe kein Anlaß, Bas Berufungsurteil des ‘Vorprozesses spricht zwar von einer Mitbeteiligung an dem Geschäftsvermögen und Geschäftsgewinn« Es hatte aber nicht zu entscheiden,ob sich die Beteiligung auf .das bei Errichtung der Gesellschaft vorhandene Geschäftsvermögen des Beklagten oder nur auf aas während der Bauer der Gesellschaft unter seinem’Namen;hirizukommenäe Vermögen erstreckt. Im Vorprozeß verlangte die Klägerin die Feststellung, daß der Verstorbene ab 1» Juli 1933 an dem unter der Firma des Beklagten betriebenen Kohlen- und Fuhrgeschäft beteiligt ge-... Juli 1933 nicht als Seitpunkt der Errichtung der Gesellschaft festgestellt werden könne, und wies die Klage insoweit ab. Bas Berufungsurteil des Vorprozesses teilte die Auffassung,, daß nicht bewiesen .sei, daß die Gesellschaft für den 1, Juli: 1933 gegründet, worden sei, und hielt lediglich für.bewiesen.. In Rechtskraft erwuchs nur die Feststellung, daß eine Innengesellschaft bestehe und daß der Verstorbene zu 50 fo am Gewinn und am: Geschäftsvermögen beteiligt sei* lediglich das ist der Inhalt der Urteilsaussprüche des Vorprosesses. Bindung wurde dagegen nicht darüber entschieden, welches Vermögen das Geschäftsvermögen der Innengesellschaft feil-den sollte, ob nur das. Urteil, nimmt nicht an, daß das Berufungsurteil des Vorprozesses mit Rechts kr a f t wi r.~ ' kung darüber entschieden habe, auf welches Vermögen sich;, die .Beteiligungsabrede erstreckte. Fas.angefochtene urteil durfte seine Annahme« daß auch das bei Errichtung der Gesellschaft vorhandene Geschäftsvermögen. Nach der Behauptung des Beklagten stellte der Verstorbene lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügungo 'Unstreitig blieb der Beklagte selbst im Geschäft tätig. Soli er das bei Errichtung der Gesellschaft vorhandene Vermögen seines Geschäfts in das Gesellschaftsverhältnis derart eingebracht haben, daß es im Unternehmen nicht bloß weiter genutzt« sondern hälftig auch seinem Mitgesellschafter zustehen und einmal vom Aus-einandersetzungsansppuch erfaßt werden sollte? während der Verstorbene dergleichen nicht getan, hätte * Hätte sich der Beklagte aber selbst verpflichtet« das Vermögen seines Geschäfts als gesamthänderisches Vermögen zu behandeln? Selbst wenn der Verstorbene und der Beklagte das bei Errichtung der Gesellschaft vorhandene Geschäftsvermögen des Beklagten, steuerlich und buchmäßig als gemeinschaftliches Vermögen behandelt hätten, läge keine vollzogene Schenkung vor (vgl das zu dem Abdruck . Bas gilt auch dann, wenn die Umbuchung auf einem Vertrag beruht, durch den eine Innengesellschaft begründet wird * Bas Wesen der Innengesellschaft ohne Gesellschaftsvermögen besteht da-rin, daß nur ein Gesellschafter das Vermögen des betriebenen Geschäfts inne hat und daß er dem andern nach Maß-/ gäbe'des Gesellschaftsvertrages lediglich schuldrechtlich verpflichtet ist. Geht seine Verpflichtung dahin, den anderen an seinem Vermögen zu beteiligen, so soll .es nach dem Parteiwillen"gerade nicht zu einer Vermögensübertragung kommen; die Zusage soll sich vielmehr in einer schuldrechtlichen Verpflichtung erschöpfen und. . kann nicht dadurch geheilt werden, daß der Geschäftsinhaber den vereinbarten Anteil buchmäßig, steuerlich oder sonstwie als Vermögen’ des andern führt .,. Versprechens annehmen, wenn’ er den anderen in seinen Büchern mit dem Betrage erkennt, Bas ist aber nicht Rechtens» Bas Berufungsgericht durfte daher nicht von der Prüfung der Frage absehen, ob -die angebliche Zusage einer Beteiligung am bereits bei Gesellschaftsgründung"vorhandenen Geschäftsvermögen des Beklagten unentgeltlich oder entgeltlich erteilt wurde, •- ' . Bas Berufungsgericht meint, öas;;bei Errichtung der Gesellschaft vorhandene Geschäftsvermögen des Beklagten müsse auch deshalb in die Auseinandersetzung einbezogen werden, weil es bei einer Innengesellschaft kein Gesamthandsvermögen gebe und der Beklagte darum nichts eingebracht haben könne».Bas Reichsgericht behandelt in seinem Urteil vom * 5-7.35 nicht das bei Gründung der Gesellschaft "vorhandene Vermögen, machen die Gesellschafter also keine "Einlagen”, so kann dieses Vermögen auch nicht in die Auseinandersetzung einbezogen.werden, denn es zählt dann auch nicht schuldrechtlich zu dem Gesell-schaftsvermögen. Wenn damit auch nicht ,', wie die Revision dem Berufungsurteil verwirftstatt des Beweises auf Glaubhaftmachung (§. so durfte doch der tatsächliche Vortrag des Beklagten nicht in dieser Weise beschieden werden, ohne daß die für das Vorhandensein von ungebundenem Vermögen angetretenen Be-' weise (Schriftsatz vom 21.2,51., Bl.' 2 R] erhoben -wurden». Da der Beklagte laufend Anschaffungen gemacht haben.will, hängt die Höhe seines möglicherweisegesellschaftlich nicht gebundenen Geschäftsvermögens von der Präge nach-dem Gesellschaftsbeginn ab. kann ein Urteil über die Hohe des bei Gesellschafts-beginn vorhandenen Geschäftsvermögens, das.nach der Behauptung des Beklagten von der Gesellschaft nur benutzet 'v werden durfte, im übrigen. nach der Behauptung des Beklagten, die durch mehrere Zeugenaussagen unterstützt werde, habe der Verstorbene mehrere tausend Reichsmark veruntreut; das stehe jedoch nicht der Feststellung eines Gesellschaftsverhältnisses entgegen. Mit Recht rügt die Revision insoweit, daß' das Berufungsgericht den im Schriftsatz vom 19.11*51? Seite- 5?angetretenen' Beweis nicht erhoben, also nicht geprüft hat, ob die Schwester des Beklagten einen Settel vorweisen kann, auf dem sie sich grolle Anschaffungen des Verstorbenen und der Kläge- S 9)?angetretenen Beweis erheben"sollen, daß Lina rimiS schon seinerseits als sie mit der Klägerin noch nicht verfeindet war, von den Unterschlagungen gesprochen habe. Bas votn Berufungsgericht angenommene Umstellungs-Verhältnis von 1 : 1 gilt nicht nur für den vom Berufungs urteil angenommenen Pall, daß der Verstorbene an dem bei G-ründung der'Gesellschaft vorhandenen Geschäftsvermögen beteiligt wurde, sondern auch dann, wenn'er nur an dem während der Gesellschaft hinzukommenden Vermögen beteiligt sein sollte. bei-Errichtung'der Gesellschaft vorhandenen Geschäftsvermögens; er wurde auch'der alleinige Eigentümer des hinzuerworbenen'Vermögensuhd•die Klägerin erbte ledig lieh einen schuldrechtlichen■Abfindungsanspruch,.da der Beklagte dem Verstorbenen nur schuldrechtlich verbunden war, , Gleichwohl ist der erhobene Anspruch, soweit“er begründet ist, ein Auseinandersetzungsanspruch i,S. was nach Auflösung der stillen Gesellschaft zwischen dem Inhaber des Handelsgeschäfts und äem.stil-len Gesellschafter zu geschehen hat* in ,§, 340 HGB als Ause i nande rset zun g an„Bei der stillen Ge sells chart und im vorliegenden Rail fehlt es .allerdings an einem Gesell-Schafts vermögen und an Gesellschaftsschul.d.eny so*, daß sich die sich hieraus bei der oHG» der KG und den Kapitalgesellschaften ergebenden Abwicklungsaufgaben (Versilberung des Gesellschaftsvermögens. Befriedigung der Gesellschafts-gläubiger* Aufteilung des Reinvermögens unter die Gesellschafter) nicht steilen» Aber § 18 Abs.1 hr 3 ümstG'verlangt keine so geartete Abwicklung, da er.
Für das Nachschlagewerk! Far äie .Amtliche Sammlung! Gesetze BGB §§ 518, 705 Rechtssatz: Wird jemand in Form einer Innengesell schart - an dem Geschäftsvermögen eines anderen unentgeltlich beteiligt, so bedarf der Gesellschafts vertrag der Form des § 518 BGBo Die Einbuchung des Anteils stellt keine Bewirkung der verspro-• . ebenen Leistung dar, Gesetz? UmstG § 18 Abs 1 Nr 5 Rechtssatz: Bei der Innengeseilschaft ist der Auseinander- setzungsanspruch im Verhältnis von 1 illlumzu-stellenv Aktenzeichen: il ZR 16/ö2 : ürt. des BGH -v. 29- Oktober 1952 OLG Düsseldorf tX_ ZH 16/52 Verkündet am 29. Oktober 1952 Klett, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäfts-stelle i m N a m e n d e s ¥ o 1- k es In dem Rechtsstreit Händlers^ und Fuhrunternehmers Heinrich . F Beklagten. Berufungsklägers und Eevisionsklägers ? - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Br. ge g e n die Ehefrau Lieselotte Bo Borgi^MÄs. Vi, Br verwv Fi Str. 1 geh.. Klägerin< Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte3 - Proseßbevolimächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Br hat der II. Zivilsenat ;des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Kuhn, Art! und Br, Meyer für Recht erkannt? Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6.' Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bussel dorf vom 13. Dezember 1951 aufgehoben und die Sache zur anderveiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverv/iesen. das auch Uber die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden hat. Von Rechts wegen 2 - - Tatbestand s • ■■ ----- ’ • .... - ’* "V * ■*. • ■■■ .7 . " ~.h • -/ •- . - -n" . .' -- - •■Ser erste Ehemann der Klägerin war-V wfe‘das"Urteil des Landgerichts"in Wuppertal vom 5» Mars 1948"- 1 0 44/46 -rechtskräftig feststellt, zu gleichen-Teilen mitseinem Bruder. dem Beklagten, an dem unter den■des Beklagten "betriebenen Kohlen- und Fuhrgeschäft beteiligt. Er starb am IS« September 1943 und .wurde von derKlägerin allein beerbt. Bas Berufungsurteil der Sache 1 0 44/46 kennzeichnete das Rechtsverhältnis der-Brüder als eine durch den -(Todesfall aufgelöste InnengeSeilschaft'und sah die Beteiligung*als eine solche nicht nur am 'Geschäftsgewinn, sondern auch äm Geschäftsver-mögen an. Bier Parteien waren sich in einem landgerichtlichen Termin der vorliegenden Sache (vom 10.3.50) darüber einig« daß das Geschäftsvermögen am 18» September 1943 mindestens 27.475,50 PJL betragen und aus einem Bankguthaben von 26.925,50 HM? einer Schreibmaschine, 'einem Tempo-Lieferwagen.’ einem B-ollschrank und* einer Kohlenwaage bestanden habe» Bie Klägerin behauptete dann, das Geschäftsvermögen sei wesentlich hö-\ her gewesen, ihr .Auseinandersetzungsguthaben'’-betrage mindestens, 31 , 916 Sie verlangt davon-einen Teilbetrag.. *umge-stellt im-Verhältnis- von 1- : 1- in Höhe-von 10 .000-BM. Ber , Beklagte beantragte zunächst-Klageabweisung in Hohe von 3.500 BI!, weil der - Verstorbene einen Betrag von • 3 «500 HM vom Geschäftsvermögen"unterschlagen habe»und im übrigen Festsetzung der Schuld im Wege der-Vertragshiife. Er behauptete . die Klägerin habe darein gewilligt, daß das Prozeßgericht die Vertragshilfe * durchführe. Bas Landgericht ,,; hat der Klage stattgegebentUvlit der Berufung verfolgte der Beklagte zunächst die Anträge I. Instanz weiter; alsdann kündigte er den Antrag an .‘ die Klage in vollem Umfange abzuweisen« :brachte aber auch weiterhin Ausführungen, zu dem Ver-tragshilfeäntrag; in der letzten mündlichen Verhandlung verlas er nur den Antrag aüi•Klageabweisung. Bie Berufung hatte keinen Erfolg« Mit der Revision verfolgt der Beklag- te den Klagcabweisungsanträg weiter. Die Revisionsbegründung nimmt auch, dagegen Stellung, daß.das Berufungsgericht di behauptete Zustimmung der Klägerin zur prozeßrichterlichen Vertragshi-lfe für nicht bewiesen gehalten hat« Die Klägerin beantragt, die .Revision zurUckzuyyeisen* Entscheidungsgrande g . /. • . * ' Zwischen dem Verstorbenen und dem Beklagten bestand? wie auf.Grund des Vorprozesses rechtskräftig feststeht eine Innengesellschaft ohne Gesellschaftsvermögen, Sie ist durch den Tod des ersten Ehemannes der Klägerin aufgelöst worden, . j , ' 1«; Bas Berufungsgericht meint, die. Klägerin könne in die verlangte Auseinandersetzung auch dasjenige Vermögen .einbeziehen,.das bei Gründung der Gesellschaft im Geschäft des Beklagten gesteckt habe * Bas ist rechtlich möglich, denn mit dem Urteil des Reichsgerichts vom 20 2.51 (Bd 166, 160: für die stille Gesellschaft ebenso: RG 123« 320 und das Senat surte 11. vom 24.9.. >2 - II SR 136/51 -) ist davon auszugehen,. daß bei einer Innengesellschaft vereinbart weiden kann der Geschäftsinhaber müsse sich für das Innenverhältnis so behandeln lassen, als gehöre das Geschäftsvermögen den Gesellschaftern gemeinschaftlich* In tatsächlicher Hinsicht begründet „das Berufungsge^-rieht seine Ansicht damit.!.-nach dem Berufungsurteil des Vorprozesses sei der Verstorbene nicht nur am Gewinn, sondern auch am gesamten Geschäftsvermögen beteiligt gewesen; hiervon abzuweichen, bestehe kein Anlaß, Bas Berufungsurteil des ‘Vorprozesses spricht zwar von einer Mitbeteiligung an dem Geschäftsvermögen und Geschäftsgewinn« Es hatte aber nicht zu entscheiden,ob sich die Beteiligung auf .das bei Errichtung der Gesellschaft vorhandene Geschäftsvermögen des Beklagten oder nur auf aas während der Bauer der Gesellschaft unter seinem’Namen;hirizukommenäe Vermögen erstreckt. Im Vorprozeß verlangte die Klägerin die Feststellung, daß der Verstorbene ab 1» Juli 1933 an dem unter der Firma des Beklagten betriebenen Kohlen- und Fuhrgeschäft beteiligt ge-... wesen sei, Bas Bandgericht traf die begehrte Feststellung mit der Einschränkung, daß der I. Juli 1933 nicht als Seitpunkt der Errichtung der Gesellschaft festgestellt werden könne, und wies die Klage insoweit ab. Bas Berufungsurteil des Vorprozesses teilte die Auffassung,, daß nicht bewiesen .sei, daß die Gesellschaft für den 1, Juli: 1933 gegründet, worden sei, und hielt lediglich für.bewiesen.. daß eine -Innengesellschait vor dem-I, Januar 1940 bestanden - habe , Bie Frage, ob das bisherige Geschäftsvermögen des Beklagten sein ungebundenes Eigentum bleiben oder schuldrecht- - lieh als beiden Gesellschaftern gesamthänderisch gehörend - • _ - . • ' \ behandelt werden sollte, war im Rahmen der Anträge des Vorprozesses nicht zu behandeln. In Rechtskraft erwuchs nur die Feststellung, daß eine Innengesellschaft bestehe und daß der Verstorbene zu 50 fo am Gewinn und am: Geschäftsvermögen beteiligt sei* lediglich das ist der Inhalt der Urteilsaussprüche des Vorprosesses. Mit rechtskräftiger . Bindung wurde dagegen nicht darüber entschieden, welches Vermögen das Geschäftsvermögen der Innengesellschaft feil-den sollte, ob nur das. wählend der. Beteiligung des Ver-storbenen errungene oder auch, qas hei Abschluß des Ge-sellschaftsverxrages vorhandene. Geschäftsvermögen des Beklagten. Auch das angefochtene. Urteil, nimmt nicht an, daß das Berufungsurteil des Vorprozesses mit Rechts kr a f t wi r.~ ' kung darüber entschieden habe, auf welches Vermögen sich;, die .Beteiligungsabrede erstreckte. Nach dessen Wortlaut und' Inhalt erscheint sogar zweifelhaft« ob es überhaupt eine Stellungnahme zu dieser Frage enthält« Fas.angefochtene urteil durfte seine Annahme« daß auch das bei Errichtung der Gesellschaft vorhandene Geschäftsvermögen. vom. Auseinandersetzungsanspruch der Klägerin erfaßt werde? nicht ohne weiteres mit dem Berufungs-urteil des Yorprosesses begründen. Nach der Behauptung des Beklagten stellte der Verstorbene lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügungo 'Unstreitig blieb der Beklagte selbst im Geschäft tätig. Soli er das bei Errichtung der Gesellschaft vorhandene Vermögen seines Geschäfts in das Gesellschaftsverhältnis derart eingebracht haben, daß es im Unternehmen nicht bloß weiter genutzt« sondern hälftig auch seinem Mitgesellschafter zustehen und einmal vom Aus-einandersetzungsansppuch erfaßt werden sollte? so müßte er eine Leistung erbracht haben, für die. eine Gegenleistung nicht ersichtlich ist« Sine solche Annahme hätte, näherer Begründung bedurft; dies umsomehr als sie voraussetzen würde? daß der Beklagte das Ergebnis früherer jahrelanger alleiniger Arbeit mit seinem Bruder geteilt hätte? während der Verstorbene dergleichen nicht getan, hätte * Hätte sich der Beklagte aber selbst verpflichtet« das Vermögen seines Geschäfts als gesamthänderisches Vermögen zu behandeln? so läge nicht mehr als ein Leistungsversprechen vor. das? wenn es unentgeltlich abgegeben worden wäre, der Form des'Schenkungsversprechens (§ 518 BGB) unterlegen hätte. Selbst wenn der Verstorbene und der Beklagte das bei Errichtung der Gesellschaft vorhandene Geschäftsvermögen des Beklagten, steuerlich und buchmäßig als gemeinschaftliches Vermögen behandelt hätten, läge keine vollzogene Schenkung vor (vgl das zu dem Abdruck . - - -V ' * in der Amtlichen'Sammlung bestimmte Urteil des Senats vom 24o9-1952 - II ZR 136/51 - ; Geiler in Staudinger § 705 BGB ’Ahm 22; Vfeipert' in Grosbkom s HGB-j 335 Anm 21) » Der Ansicht von Hueck (ZER 83? 9 - 15)V die)bloße Bin-Buchung eines’Anteils am. Geschäftsvermögen stelle die Bewirkung' der'versprochenen Leistung dar. kann nicht beigetreten'werden. Der Anteil an einem ’Geschäftsver- -mögen ist nicht durch eine in den'Geschäftsbüchern vorzunehmende Umbuchung übertragbar. Bas gilt auch dann, wenn die Umbuchung auf einem Vertrag beruht, durch den eine Innengesellschaft begründet wird * Bas Wesen der Innengesellschaft ohne Gesellschaftsvermögen besteht da-rin, daß nur ein Gesellschafter das Vermögen des betriebenen Geschäfts inne hat und daß er dem andern nach Maß-/ gäbe'des Gesellschaftsvertrages lediglich schuldrechtlich verpflichtet ist. Geht seine Verpflichtung dahin, den anderen an seinem Vermögen zu beteiligen, so soll .es nach dem Parteiwillen"gerade nicht zu einer Vermögensübertragung kommen; die Zusage soll sich vielmehr in einer schuldrechtlichen Verpflichtung erschöpfen und. bedarf.darum, wenn sie unentgeltlich erteilt wird, zu ihrer Wirksamkeit der.gerichtlichen 'oder notariellen Beurkundung. Der,Po.rmmangel.; . kann nicht dadurch geheilt werden, daß der Geschäftsinhaber den vereinbarten Anteil buchmäßig, steuerlich oder sonstwie als Vermögen’ des andern führt .,. Denn auch durch derartige' Handhabung wird der ajidere nicht stärker als . ,.. *. - v . schuldrechtlich an dem Vermögen des Geschäftsinhabers . ■beteiligt. Mag auch nicht mehr'als eine schuldrechtliche Bindung gewollt sein, so kann doch ihre Anerkennung. ■ ; • A • V r -■■■■■ ■■■ ■ - . in den Ges’ebgäftsbücherri oder gegenüber dem Finanzamt nicht als Bewirkung der’ v ersprochenen beistung ange,sehen wex.den» Sonst müßte man,Wenn jemand einen Betrag geschenkweise zu verschulden verspricht und auf lange Zeit nichts anderes als diese Schuld will, die Vollziehung des Geschenk- Versprechens annehmen, wenn’ er den anderen in seinen Büchern mit dem Betrage erkennt, Bas ist aber nicht Rechtens» Bas Berufungsgericht durfte daher nicht von der Prüfung der Frage absehen, ob -die angebliche Zusage einer Beteiligung am bereits bei Gesellschaftsgründung"vorhandenen Geschäftsvermögen des Beklagten unentgeltlich oder entgeltlich erteilt wurde, •- ' . * 2.. Bas Berufungsgericht meint, öas;;bei Errichtung der Gesellschaft vorhandene Geschäftsvermögen des Beklagten müsse auch deshalb in die Auseinandersetzung einbezogen werden, weil es bei einer Innengesellschaft kein Gesamthandsvermögen gebe und der Beklagte darum nichts eingebracht haben könne».Bas Reichsgericht behandelt in seinem Urteil vom * 5-7.35 (Bg 148, £57 /2S7/), auf das sich der- Berufungsrichter stützt, den Fall. daß 'der Inhaber eines nach außen als \• :..... \ . * . . . . Einzelfirma, nach innen als Gesellschaft betriebenen Geschäfts mit seinem Gesellschafter vereinbart, ihn in Geld abzufinden-, statt gemäß dem Gesellschaftsvertrage das nach Tilgung der Schulden verbleibende Geschäftsvermögen nach bestimmten Kundertsätzen aufzuireilen.- Bas Reichsgericht be-anstandet; daß im Vorderurieii einmal gesagt war, der Geschäftsinhaber habe die von ihm eingebrachten Werte ”wie-öer zu Alleineigentum erhalten”:, und daß zu dem anderen von: -V-; einem Verzicht ”auf die Rückgewähr der Einlage” gesprochen worden war,. Bas ist richtig, denn die vereinbarte Aufschlüsselung des nach Bezahlung der Schulden verbleibenden Reinvermögens schließt die in § 733 Abs 2 BGB vorgesehene Rückerstattung der Einlagen aus, und. dinglich betrachtet und im Außenverhältnis, war der Geschäftsinhaber Eigentümer des gesamten, -im Innenverhältnis schuldrechtlich der Gesellschaft zustehenden Vermögens* auch -soweit es erst während der Bauer der Gesellschaft erworben wurde. Erfaßt aber das Gesellsehaftsverhaitnis? wie dies möglicherweise hier der Pall ist. nicht das bei Gründung der Gesellschaft "vorhandene Vermögen, machen die Gesellschafter also keine "Einlagen”, so kann dieses Vermögen auch nicht in die Auseinandersetzung einbezogen.werden, denn es zählt dann auch nicht schuldrechtlich zu dem Gesell-schaftsvermögen. ? 3., Pas Berufungsgericht hält nicht für "glaubhaft”.’' daß der Beklagte bei Errichtung der Gesellschaft nennenswertes Vermögen besessen habe . Wenn damit auch nicht ,', wie die Revision dem Berufungsurteil verwirftstatt des Beweises auf Glaubhaftmachung (§. 294..ZPO) abgehoben ist. so durfte doch der tatsächliche Vortrag des Beklagten nicht in dieser Weise beschieden werden, ohne daß die für das Vorhandensein von ungebundenem Vermögen angetretenen Be-' weise (Schriftsatz vom 21.2,51., Bl.' 2 R] erhoben -wurden». Da der Beklagte laufend Anschaffungen gemacht haben.will, hängt die Höhe seines möglicherweisegesellschaftlich nicht gebundenen Geschäftsvermögens von der Präge nach-dem Gesellschaftsbeginn ab. Bevor diese voraufliegende präge. : . • " für die die Klägerin beweispflichtig -ist, nicht geklärt -> ist. kann ein Urteil über die Hohe des bei Gesellschafts-beginn vorhandenen Geschäftsvermögens, das.nach der Behauptung des Beklagten von der Gesellschaft nur benutzet 'v werden durfte, im übrigen. aber-.ungebunden bleiben sollte, nicht abgegeben werden. ..... 4. Bas Berufungsurteil des Vorprozesses sagt auf Seite 10? nach der Behauptung des Beklagten, die durch mehrere Zeugenaussagen unterstützt werde, habe der Verstorbene mehrere tausend Reichsmark veruntreut; das stehe jedoch nicht der Feststellung eines Gesellschaftsverhältnisses entgegen. Im vo ^Liegenden Rechtsstreit, hat... sich der Beklagte (S 2 seines Schriftsatzes vom 19*4.50) zu diesem Punkte auf. die Beweisaufnahme des Vorprosesses bezogen und die nochmalige Vernehmung der Zehgen Lina FUglfe (Schwester der Beklagten). Grete und El ly U'MMPi beantragt « .Wenn das Berufungsgericht' ausführt, der Beklagte habe sich "lediglich5 * * * * * * * * * 15 auf das Zeugnis seiner Schwester berufen, so ist das tatsächlich unrichtig. Infolge dieses Versehens gibt das■Berufungsurteil' den an sich berechtigten Bedenken gegen' die Glaubwürdigkeit dieser, Zeugin' eine./ Bedeutung, die ihnen bei vollständiger Würdigung der Beweisaufnahme des Vorprozesses deshalb’nicht sukommt, weil die Zeuginneu-’MoSHHR und UMM Äusserungen des Verstorbenen und der Klägerin bekundet haben,die auf eine Veruntreuung schließen lassen (vgl auch,die Aussage der Sofia Jordan) . jedenfalls hätte das Berufungsgericht: dar-legen müssen, warum den Aussagen der Zeuginnen ; und JiÄHSi nünmphr ■ weniger-'Gewicht“’beizulegen"' ist. als es dies-en Aussagen im Urteil des Vorprozesses gegeben hat» - V 5 > Auch zur Behauptung einer weiteren Unterschlagung (von 2,665 Bll) genügte die’bloße Auseinandersetzung mit der Aussage der Schwester des Beklagten nicht. Mit Recht rügt die Revision insoweit, daß' das Berufungsgericht den im Schriftsatz vom 19.11*51? Seite- 5?angetretenen' Beweis nicht erhoben, also nicht geprüft hat, ob die Schwester des Beklagten einen Settel vorweisen kann, auf dem sie sich grolle Anschaffungen des Verstorbenen und der Kläge- rin vermerkt hat, die nach der Behauptung des’Beklagten unmöglich von rechtmäßigen Entnahmen gemacht worden sein können. las Berufungsgericht•hätte auch den Blatt 152 R?. Hülle 31 122 (Klageschrift-vom 10.9,51? S 9)?angetretenen Beweis erheben"sollen, daß Lina rimiS schon seinerseits als sie mit der Klägerin noch nicht verfeindet war, von den Unterschlagungen gesprochen habe. V- -6. Bas votn Berufungsgericht angenommene Umstellungs-Verhältnis von 1 : 1 gilt nicht nur für den vom Berufungs urteil angenommenen Pall, daß der Verstorbene an dem bei G-ründung der'Gesellschaft vorhandenen Geschäftsvermögen beteiligt wurde, sondern auch dann, wenn'er nur an dem während der Gesellschaft hinzukommenden Vermögen beteiligt sein sollte. In beiden Pallen blieb der Beklagte" "der'alleinige Eigentümer: des. bei-Errichtung'der Gesellschaft vorhandenen Geschäftsvermögens; er wurde auch'der alleinige Eigentümer des hinzuerworbenen'Vermögensuhd•die Klägerin erbte ledig lieh einen schuldrechtlichen■Abfindungsanspruch,.da der Beklagte dem Verstorbenen nur schuldrechtlich verbunden war, , Gleichwohl ist der erhobene Anspruch, soweit“er begründet ist, ein Auseinandersetzungsanspruch i,S. des § 18 Abs 1-Kr 3 ÜmstG. . k • üsh;.: 3, w Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom'11.7«51’.. • -II ZR 45/50 - (Bd 3« 75-/79/) ausgeführt hat, ist der Anspruch, den der stille Gesellschafter nach Auflösung der Gesellschaft gegen den Geschäftsinhaber hat, ein Aus-einanders.etzungsanspru.ch .im Sinne dieser Vorschrift, Die stille Gesellschaft ist eine Innengesellschaft ohne Gesell- . schaftsvermögen. Die für den Auseinandersetzungsanspruch des stillen Gesellschafters gegebene Begründung trifft auch für den entsprechenden Anspruch bei jeder anderen Innenge--• Seilschaft, die kein Gesellschaftsvermögen hat, zu. Hier wie dort wird durch die Errichtung der Gesellschaft zwar eine lediglich schuldrechtlichej Bindung geschaffen*- - aber in ■ beiden Fällen, handelt es sich doch um eine . Gesellschaft 3... und die Geschäfte werden im Innenverhältnis für .gemeinschaftliche Rechnung geschlossen. Das Gesetz selbst spricht das. was nach Auflösung der stillen Gesellschaft zwischen dem Inhaber des Handelsgeschäfts und äem.stil-len Gesellschafter zu geschehen hat* in ,§, 340 HGB als Ause i nande rset zun g an„Bei der stillen Ge sells chart und im vorliegenden Rail fehlt es .allerdings an einem Gesell-Schafts vermögen und an Gesellschaftsschul.d.eny so*, daß sich die sich hieraus bei der oHG» der KG und den Kapitalgesellschaften ergebenden Abwicklungsaufgaben (Versilberung des Gesellschaftsvermögens. Befriedigung der Gesellschafts-gläubiger* Aufteilung des Reinvermögens unter die Gesellschafter) nicht steilen» Aber § 18 Abs.1 hr 3 ümstG'verlangt keine so geartete Abwicklung, da er. wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 30»5*51 und 11,7*51.(Bd 2? 250 /233/; -3? 75 /79/) ausgeführt hats kein .gemeinschaftliches Vermögen voraussetzt» . a VA • • • • • • * J J“ r.: - * *' . ' '* ■'7o Terträgshilfe kann vom Proseßrichter nur gewährt-’-werden (§ 8 28. DVO ÜmstG). wenn der Schuldner einen dahingehenden Antrag stellt. Daran fehlt es nicht» wenn auch der diesbezügliche Antrag in der letzten mündlichen Verhand lung nicht ausdrücklich verlesen wurde» Denn die Parteien haben.- wie ihre Ausführungen und das Eingehen,des Berufungs Urteils hierauf zeigen, weiter über diesen Antrag gestrittene t Außerdem ist die Zustimmung des Gläubigers erforderlich. Das Berufungsgericht hält, die Behauptung des Beklagten. daß die Klägerin zugestimmt habe, für nicht erbracht; weil die Klägerin im Prozesse.alsbald die Zurückweisung des Vertragshilfeantrages beantragt habe -und die Aussage des Rechtsamvalts Dr. Vigü gegenüber der Aussage des Rechtsanwalts SchSBHB den Beweis für die behauptete Zustimmung nicht erbringen könne. Ras Berufungsgericht hat diesVernehmung des Rechtsanwalts Z-MMRi für nicht erforderlich gehalten, in dessen Wissen gestellt worden ist., daß ihm Rechtsanwalt Dr* \V£H$ gleich nach einem Ferngespräch mit Rechts-, • anwalt SchfülÄ mitgeteilt habe. Rechtsanwalt Sch^^^R halte das landgerichtliche Urteil zur Ablehnung der richterlichen Verti^agshilfe für unrichtig, da er der Gewährung richterlicher Vertragshilfe namens der.Klägerin- zuge stimmt.habe« Die Übergehung des Beweisantritts Z-fSHSSHi ist bei der Art der Divergenz der beiden Anwaltsaussagen.und angesichts des alsbald nach Klageerhebung gestellten Antrages auf Ablehnung richterlicher.Vertragshilfe nicht zu beanstanden, da auch bei Unterstellung der in das Wissen des Rechtsanwalts BÄ-ÜiMj. gestellten Behauptung nichts Entscheidendes gewonnen wird * - 8. Wegen der aufgezeigten Mängel war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits hängt von dem Schlußurteil ab und' war daher ihm vorsubehaitenh Dt , -Kuhn