Eechtssatz: Ist die Revision unzulässig, so kann in der Revisionsinstanz auch nicht nachgeprüft werr /*' den, ob das Berufungsgericht nicht vor-schriftsmässig besetzt war. Juni 1951 unter Kitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Ganter und der Bundeorichter Br. Drost, Dr. Selov/sky, Dr. Haidinger, Dr. Fischer für Recht erkannt: Oktober 1929 bis 1« Oktober 1938 tätig, und zwar zunächst als Justitiar, Im Jahre 1936 wurde er Iütglied der Ge schüft sleitung, wobei er mit grosser Selbständigkeit und eigener Verantwortung Aufgaben für die Beklagte erledigte, handelsrechtlich aber nur die Stellung eines Prokuristen hatte« Bei seinem Ausscheiden aus dem Dienste der Beklagten verpflichtete sich diese, ihm ausser 200«000 SH noch folgende Beträge zu zahlen: 3is zur Beendigung seinen 65« Lebensjahres monatlich 2.000 SH, danach bis zu seinem Tode monatlich 1.000 SH und nach seinem Tode an seine Ehefrau bis zu deren Tod monatlich 500 SH, Am 1. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oborlandes-gericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben, sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit zustän-digkeitshalber an das Arbeitsgericht Köln verwiesen. Die vom Berufungsgericht auf Grund von § 276 ZPO in Verbindung mit Art X des Xontrollratsgeoetzes Nr 21 und § 48 ArbGerG ausgesprochene Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Arbeitsgericht, die auch noch in der Berufungsinstanz zulässig war (RGZ 95, 280), ist nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 276 Abs 2 ZPO nicht anfechtbar. te und nacht denit nicht nur die Verweisung selbst, sondern-auch die ihr zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit unanfechtbar, so dass sie weder von dem Gericht, an das der Hechtsstreit verwiesen ist, nachgepräft, noch auch von dem verweisenden Gericht und den übergeordneten Instanzen geändert werden kann (RGZ 108, 26?; 131» 198; OLG Celle HJT7 47» 67; Rosenberg Zivilprozessrecht 5. Aufl S 144)« An dieser Rechtslage ändert auch der Umstand nichts, dass die Entscheidung nicht in der im § 276 ZPO fttr den ersten Itechtozug vorgesehenen Form eines Beschlusses, sondern in der Berufungsinstanz dem T.'esen dieses Rechtsmittels gemäss durch Urteil ergangen ist; denn diese nur durch die verschiedenen Rcchtszüge bedingte unterschiedliche Form ist für die Präge der Anfechtbarkeit der Entscheidung sachlich ohne jede Bedeutung (RGZ 95» 280; 108, 263). Pie Unanfecht--, barkeit der Vcrweisungsentocheidung wird durch den mit § 276 ZPO verfolgten, auf dem Grundsatz der Prozesswirt-schaftlichkeit beruhenden Zweck geboten, der Verzögerung und Verteuerung der Prozesse durch Zuständigkeitsstreitig- • keiten vorzubeugen« Die Häßlichkeit einer Nachprüfung v/äre nur dann gegeben, wenn die die Verweisung aussprechende Entscheidung schlechterdings nicht als eine im Rahmen des § 276 ZPO getroffene Anordnung angesehen werden könnte, wie das etwa bei einer Vorweisung an ein Oberlandeogericht als Gericht 1. Da hiernach das Urteil des Berufungsgerichts unanfechtbar ist, ist auch die hiergegen eingelegte Revision an sich nicht statthaft. Sie war deshalb nach § 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen, Pür eine Prüfung der Präge, ob die Revision auch sachlich begründet ist, ist deshalb kein Kaum mehr (Rosenberg aaO S 612), Damit entfällt auch die Möglichkeit einer Prüfung, ob die Revision etwa gemäss §§ 549» 551 Ziff 1 ZPO deshalb sachlich begründet ist, weil das Berufungsgericht nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen sei. Ist> wie hier, die Revision unzulässig, so kann dem Revisions-.-gericht die Möglichkeit zu einer Nachprüfung der vorschrifts-massigen Besetzung des Berufungsgerichts auch nicht deshalb eröffnet werden, weil der dahin zielende Angriff zugleich einen Hichtigkeitsgrund nach § 579 Ziff 1 ZPO darstellt$ denn auch das Vorlieben von Nichtigkeitsgründen kann in der Revisionsinstanz nur nachgeprüft werden, wenn die Revision überhaupt zulässig ist.
Für das Naclischlagev/erk ! Für die Amtliche Sammlung ! 2385 038 * «kt»«»«»« 1) Gesetzt ZPO § 276 Hechtssatz: Hie Revision gegen ein Urteil, durch das der Rechtsstreit gemäss § 276 ZPO an das zustän-’ * dige Gericht verwiesen worden'ist, ist unzu-lässig« * 2) Gesetzt ZPO § 551 Ziff 1 -ff. » > » •* •%. Eechtssatz: Ist die Revision unzulässig, so kann in der Revisionsinstanz auch nicht nachgeprüft werr /*' den, ob das Berufungsgericht nicht vor-schriftsmässig besetzt war. Aktenzeichen: II ZR 16/51 Urt, v, 6. Juni 1951. OHG Köln hi".' " : " l- IX ZB. 16/50- Verkimdet laut Protokoll am 6» Juni 1951 Braun, Jus tiz ob er sekire tär, als Urkundsbepnter der Geschäftsstelle» ImNamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Ersten Staatsanwalts a*D. LflAtlber LI Eduard R ____ Strasse Klägers, Berufungsbclrlagten und Revisi onslclägers, -Protessbevollmäehtigter: Rechtsanwalt gegen die Pirna Otto KG, M O0Bfc-H4B> vertreten durch die persön . den Gesellschafter Otto V0KB vo^K®^ Otto \1^B in bei Beklagte, Berufungsklägcrin und Revisionsbeklagte, • -Prozessbevollraächtigter Rechtsanv/alt hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1951 unter Kitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Ganter und der Bundeorichter Br. Drost, Dr. Selov/sky, Dr. Haidinger, Dr. Fischer für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des • 5. Zivilsenats dos Oberlandesgerichts in Köln vom 27. llovenber 1950 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Si! » Von Rechts wegen ^tbestand^^ Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Oktober 1929 bis 1« Oktober 1938 tätig, und zwar zunächst als Justitiar, Im Jahre 1936 wurde er Iütglied der Ge schüft sleitung, wobei er mit grosser Selbständigkeit und eigener Verantwortung Aufgaben für die Beklagte erledigte, handelsrechtlich aber nur die Stellung eines Prokuristen hatte« Bei seinem Ausscheiden aus dem Dienste der Beklagten verpflichtete sich diese, ihm ausser 200«000 SH noch folgende Beträge zu zahlen: 3is zur Beendigung seinen 65« Lebensjahres monatlich 2.000 SH, danach bis zu seinem Tode monatlich 1.000 SH und nach seinem Tode an seine Ehefrau bis zu deren Tod monatlich 500 SH, Am 1. November 1949 stellte die Beklagte die monatlichen Zahlungen von 2,000 DH an den Kläger ein mit der Begründung, dass er seine Treupflicht ihr gegenüber verletzt habe, indem er im Aufträge der Erben ihres im Jahre 1933 ausgeschiedenen jüdischen Teilhabers Ottmar ihr Verhandlungen über die Sestitutionsansprüche der Erben . geführt habe. Der Kläger verlangt mit der Klage die Weiterzahlung der vereinbarten 3eträge, Er ist der Auffassung, daß es sich bei den vereinborungsgemäss an ihn zu leistenden laufenden Zahlungen nicht um eine Pension, sondern um eine • Leibrente handle, die nicht im Zusammenhang mit seinem frü-*r heran Dienstverhältnis stehe, sondern ihm als Entgelt für seinen Verzicht auf die Teilhaberschaft bei der Beklagten sowie im Hinblick auf die Unkündbarkeit seines Anstellungs-vertrages zugesagt worden sei und deren Aufkündigung rechtlich nicht möglich sei. Dem Vorwurf der Treupflichtverlet* £ung begegnet er mit der Behauptung, dass er sich nur um it eine Vermittlung zwischen den Erben des und der Be- klagten bemüht habe» Die Beklagte hat im ersten Rechtszug die sachliche Unzuständigkeit des Landgerichts gerügt mit der Begründung, dass die streitigen Ansprüche aus einem Arbeit sverhältnis herrührten und deshalb die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gegeben sei» Der Klüger sei trotz seiner Zugehörigkeit zur Geschäftsleitung als Prokurist ihr Arbeitgeber genesen. Nachdem die Beklagte auch zur Hauptsache mündlich verhandelt hat, hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oborlandes-gericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben, sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit zustän-digkeitshalber an das Arbeitsgericht Köln verwiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiter verfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie als unbegründet zurückzuweisen* Entscheidungsgründe s Die vom Berufungsgericht auf Grund von § 276 ZPO in Verbindung mit Art X des Xontrollratsgeoetzes Nr 21 und § 48 ArbGerG ausgesprochene Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Arbeitsgericht, die auch noch in der Berufungsinstanz zulässig war (RGZ 95, 280), ist nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 276 Abs 2 ZPO nicht anfechtbar. Hit der Verkündigung der Entscheidung gilt vielmehr der Rechtsstreit als bei dem darin bezeichneten Gericht anhängig. Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung entzieht sie jeder Nachprüfung, auch wenn sie zu Unrecht erlassen worden sein soll- te und nacht denit nicht nur die Verweisung selbst, sondern-auch die ihr zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit unanfechtbar, so dass sie weder von dem Gericht, an das der Hechtsstreit verwiesen ist, nachgepräft, noch auch von dem verweisenden Gericht und den übergeordneten Instanzen geändert werden kann (RGZ 108, 26?; 131» 198; OLG Celle HJT7 47» 67; Rosenberg Zivilprozessrecht 5. Aufl S 144)« An dieser Rechtslage ändert auch der Umstand nichts, dass die Entscheidung nicht in der im § 276 ZPO fttr den ersten Itechtozug vorgesehenen Form eines Beschlusses, sondern in der Berufungsinstanz dem T.'esen dieses Rechtsmittels gemäss durch Urteil ergangen ist; denn diese nur durch die verschiedenen Rcchtszüge bedingte unterschiedliche Form ist für die Präge der Anfechtbarkeit der Entscheidung sachlich ohne jede Bedeutung (RGZ 95» 280; 108, 263). Pie Unanfecht--, barkeit der Vcrweisungsentocheidung wird durch den mit § 276 ZPO verfolgten, auf dem Grundsatz der Prozesswirt-schaftlichkeit beruhenden Zweck geboten, der Verzögerung und Verteuerung der Prozesse durch Zuständigkeitsstreitig- • keiten vorzubeugen« Die Häßlichkeit einer Nachprüfung v/äre nur dann gegeben, wenn die die Verweisung aussprechende Entscheidung schlechterdings nicht als eine im Rahmen des § 276 ZPO getroffene Anordnung angesehen werden könnte, wie das etwa bei einer Vorweisung an ein Oberlandeogericht als Gericht 1. Instanz der Pall wäre (RGZ 119, .379 KG JU 29, 869). Hiervon kann aber im vorliegenden Palle keine Re4e sein. Da hiernach das Urteil des Berufungsgerichts unanfechtbar ist, ist auch die hiergegen eingelegte Revision an sich nicht statthaft. Sie war deshalb nach § 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen, Pür eine Prüfung der Präge, ob die Revision auch sachlich begründet ist, ist deshalb kein Kaum mehr (Rosenberg aaO S 612), Damit entfällt auch die Möglichkeit einer Prüfung, ob die Revision etwa gemäss §§ 549» 551 Ziff 1 ZPO deshalb sachlich begründet ist, weil das Berufungsgericht nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen sei. Die in § 551 ZPO aufgeführten sogenannten unbedingten oder absoluten Revisionsgründe haben nur die rechtliche Bedeutung, daß ihr Vorliegen eine unwiderlegliche Vermutung für die Ursächlichkeit der Gesetzesverletzung schafft und damit bei gegebener Revisibilität die Revision gemäss § 549 ZPO alB sachlich begründet erscheinen lässt« Sie berühren dagegen nicht die vorweg zu prüfende Präge der Zulässigkeit der Revision selbst. Deshalb kann eine gegebene Unzulässigkeit der Revision auch nicht mit dem Hinweis darauf ausgeräumt werden, dass die angefochtene Entscheidung von einem nicht vorschriftsmässig besetzten Gericht erlassen worden sei« Andernfalls würde dieser sachliche Revisionsgrund die recht-liehe Bedeutung erhalten, dass mit dem Rinweis auf ihn alle Urteile des Berufungsgerichts ohne Rücksicht auf ihre Revisibilität mit der Revision angefochten werden könnten. Ist> wie hier, die Revision unzulässig, so kann dem Revisions-.-gericht die Möglichkeit zu einer Nachprüfung der vorschrifts-massigen Besetzung des Berufungsgerichts auch nicht deshalb eröffnet werden, weil der dahin zielende Angriff zugleich einen Hichtigkeitsgrund nach § 579 Ziff 1 ZPO darstellt$ denn auch das Vorlieben von Nichtigkeitsgründen kann in der Revisionsinstanz nur nachgeprüft werden, wenn die Revision überhaupt zulässig ist. Liegen Nichtigkeitsgründe vor, so besteht die Möglichkeit zur Erhebung der Nichtigkeitsklage ..6.. naöh § 579 ZPO, nicht aber daneben wahlweise nach noch die Liöglichlreit, eine nichtrevisible Entscheidung mit der Revision anzufechten. Die Eostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Dr. Canter Dr. Drost Dr» Selowsky Dr, Haidinger Dr. Fischer f