Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Gesellschaft und damit des Klägers auf Einzahlung der 60.000,-- DM als restliche Pflichteinlage verneint. a) Der Kläger ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch dann wirksam zu dem Konkursverwalter bestellt worden, wenn es sich bei der Gemeinschuldnerin trotz ihrer Eintragung im Handelsregister nicht um eine Kommanditgesellschaft, sondern um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehandelt haben sollte. Über das Vermögen einer solchen Gesellschaft kann zwar nach geltendem Recht, so wie es Rechtsprechung und herrschende Lehre jedenfalls bisher verstanden haben, kein Konkursverfahren eröffnet werden (BGHZ 23, 307, 313; zu dem Meinungsstand Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Das Prozeßgericht hat den rechtskräftigen Beschluß über die Konkurseröffnung grundsätzlich als wirksam hinzunehmen (Sen.Urt. v. Anders ist es nur, wenn der ihm anhaftende Mangel so schwerwiegend ist, daß er als nichtig angesehen werden muß (BGHZ 29, 223; zu weiteren Ausnahmen vgl. Wird über das Vermögen einer im Handelsregister als Kommanditgesellschaft eingetragenen Personengesellschaft, die, weil sie kein Gewerbe betreibt, in Wirklichkeit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, das Konkursverfahren eröffnet, dann liegt darin jedenfalls kein so offensichtlicher und schwerwiegender Mangel, daß dies zur Nichtigkeit des Eröffnungsbeschlusses führen würde. b) Das Berufungsgericht hat trotz der Wirksamkeit der Konkurseröffnung gemeint, § 171 Abs. 2 HGB sei hier nicht anwendbar. Die Gemeinschuldnerin sei, so hat es ausgeführt, keine Kommanditgesellschaft, weil sie bis zur Konkurseröffnung kein Gewerbe betrieben habe, und eine rechtsähnliche Heranziehung dieser Vorschrift komme nicht in Betracht. Schmidt, EWiR § 171 HGB 1/91, 481, und Uhlenbruck, WuB VI B § 109 KO 1.91) ausgeführt, das in einem Rechtsstreit gegen einen anderen Anlagegesellschafter der Gemeinschuldnerin nach Erlaß des jetzigen Berufungsurteils ergangen ist. Die "Kommanditisten" haben durch den Abschluß des Gesellschaftsvertrages ihr Einverständnis damit erklärt, daß jene sie durch ihr rechtsgeschäftliches Handeln im Rahmen der Kommanditistenhaftung, wie sie sich aus § 171 Abs. 1 HGB ergibt, persönlich verpflichteten, und die geschäftsführenden Gesellschafter sind entsprechend dieser - beschränkten - Vertretungsmacht nach außen hin aufgetreten. In einem solchen Fall haften die Gesellschafter so, als handelte es sich wirklich um eine Kommanditgesellschaft. Dies ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (ebenso von Gerkan, EWiR § 171 HGB 2/90, S. 1003, 1004) kein Fall einer Rechtsscheinhaftung; die persönliche Verpflichtung der Gesellschafter und der Umfang dieser Verpflichtung beruhen vielmehr auf der den geschäftsführenden Gesellschaftern tatsächlich erteilten Vertretungsmacht. Diese kann in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Weise beschränkt werden, daß die vertretenen Gesellschafter nur mit dem Gesellschaftsvermögen und dem Betrag ihrer Einlagen verpflichtet werden; das muß ein Dritter gegen sich gelten lassen, wenn ihm die Gesellschaft unter der Firma einer Kommanditgesellschaft gegenübertritt (BGHZ 61, 59, 67; Damit müssen die "Kommanditisten" für vertragliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft in dem Umfang einstehen, wie er für den Rechtsverkehr aus dem Inhalt des Handelsregisters ersichtlich ist. Der Beklagte haftet daher jedenfalls den Vertragsgläubigern der Gesellschaft grundsätzlich in Höhe des nicht geleisteten Hafteinlagerestes von 60.000 DM. bb) Bei einer Kommanditgesellschaft werden die sich aus § 171 Abs. 1 HGB ergebenden Rechte der Gläubiger im Gesellschaftskonkurs vom Konkursverwalter geltend gemacht (§ 171 Abs. 2 HGB). Dieser Grundgedanke der Vorschrift trifft auch zu, wenn in einer BGB-Gesellschaft ein Teil der Gesellschafter wie Kommanditisten auf einen bestimmten Einlagebetrag beschränkt haftet. Ist über eine als Kommanditgesellschaft auftretende BGB-Gesellschaft der Konkurs eröffnet und der Eröffnungsbeschluß nicht mehr anfechtbar, dann muß der Konkursverwalter in entsprechender Anwendung des § 171 Abs. 2 HGB den Konkurs so durchführen können, als wenn es sich wirklich um eine Kommanditgesellschaft handelte. Das Berufungsgericht hat gemeint, der analogen Anwendung des § 171 Abs. 2 HGB stehe entgegen, daß der Kläger in jedem einzelnen Fall prüfen müßte, ob und gegebenenfalls welchem Gläubiger gegenüber der in Anspruch genommene "Kommanditist" aus veranlaßtem Rechtsschein hafte; dies könnte unter Umständen sehr schwierig und zeitraubend sein. Es handelt sich indessen, wie oben ausgeführt worden ist, hier nicht um eine Haftung aus Rechtsschein, sondern aus vertraglicher Verpflichtung aufgrund einer wirksamen, aber hinsichtlich des Haftungsumfangs beschränkten Vertretungsmacht. Ob die Gesellschafter auch für gesetzliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, ist hier nicht zu erörtern. Zwischen der Gemeinschuldnerin und der sei, so hat er unter anderem behauptet, vereinbart worden, daß die Kommanditgesellschaft nur für einen bestimmten Teil des den Objektgesellschaften gewährten Kredits haften solle; außerdem habe die Kreditgeberin auf die Inanspruchnahme der Kommanditisten über die jeweilige "Bareinlage" hinaus verzichtet. Soweit der Beklagte freilich meint, mit eigenen Schadensersatzansprüchen gegen die Darlehensforderung der Bank aufrechnen zu können, ist das für den vom Konkursverwalter entsprechend § 171 Abs. 2 HGB geltend gemachten Anspruch unerheblich.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 15/91 Versäumnis- URTEIL Verkündet am: 23. September 1991 Boppel JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Thomas M der B' Objekte Hi A^^Bplatz 6, M^i, als Konkursverwalter Grundstücksvermietungsgesellschaft & Co. Straße 1, MflB, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. gegen Klaus K traße 22, r Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Prof. Dr. Partner, vAgmfcstraße Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1991 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Brandes, Dr. Henze, Stodolkowitz und Dr. Goette für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Dezember 1990 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen /// 3 Tatbestand: Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der ] Grundstücksvermietungsgesellschaft & Co. Objekte I". Diese Gesellschaft wurde im Jahre 1981 als Kommanditgesellschaft gegründet und als solche im Handelsregister eingetragen. Ihre Tätigkeit bestand darin, daß sie sich zu je 99 % an sieben BGB-Gesellschaften beteiligte, die Schaft" mit jeweils einem ein bestimmtes Objekt bezeichnenden Zusatz trugen, und daß sie deren Geschäfte führte. Der Beklagte trat der Gesellschaft mit einer im Handelsregister eingetragenen Einlage von 160.000,-- DM bei. Hierauf leistete er die nach dem Gesellschaftsvertrag zunächst zu erbringende "Bareinlage" von 100.000,-- DM. Der Kläger verlangt mit der Klage Zahlung des Restbetrages von 60.000,-- DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter. Der Beklagte ist in der Revisionsinstanz anwaltlich nicht vertreten. alle den Namen "B Grundstückvermietungsgesell- Entscheidunqsqründe: Die Revision, über die durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund einer umfassenden Sachprüfung zu entscheiden ist (BGHZ 37, 79, 81 f.), ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. 1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Gesellschaft und damit des Klägers auf Einzahlung der 60.000,-- DM als restliche Pflichteinlage verneint. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision greift das Berufungsurteil in diesem Punkt auch nicht an. 2. Die Klage ist in erster Linie auf § 171 Abs. 2 HGB gestützt. Es läßt sich bislang nicht ausschließen, daß ein solcher Anspruch des Klägers besteht. a) Der Kläger ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch dann wirksam zu dem Konkursverwalter bestellt worden, wenn es sich bei der Gemeinschuldnerin trotz ihrer Eintragung im Handelsregister nicht um eine Kommanditgesellschaft, sondern um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehandelt haben sollte. Über das Vermögen einer solchen Gesellschaft kann zwar nach geltendem Recht, so wie es Rechtsprechung und herrschende Lehre jedenfalls bisher verstanden haben, kein Konkursverfahren eröffnet werden (BGHZ 23, 307, 313; zu dem Meinungsstand Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Aufl. Vorbem. B vor § 207 Rdn. 1; Ulmer, MünchKomm. z. BGB 2. Aufl. § 705 Rdn. 134 Fn. 336). Ob das richtig ist, wird neuerdings gelegentlich in Zweifel gezogen (vgl. Hüffer, FS Stimpel, 1985, S. 165, 185 f.; Dieter Neumann, Die Konkursfähigkeit der BGB-Gesellschaft, 1986; in rechtspolitischer Hinsicht: Erster Bericht der Kommission für Insolvenzrecht, 1985, S. 116; dazu K. Schmidt, ZIP 1985, 713, 717 f. und JZ 1985, 909). Darauf ist hier aber nicht näher einzugehen. Das Prozeßgericht hat den rechtskräftigen Beschluß über die Konkurseröffnung grundsätzlich als wirksam hinzunehmen (Sen.Urt. v. 14. Januar 1991 - II ZR 112/90, ZIP 1991, 233, 234 = WM 1991, 404, 405, zur Veröffentlichung in BGHZ 113, 216 vorgesehen). Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz, wonach ein Hoheitsakt nur in dem dafür vorgesehenen Verfahren beseitigt werden kann und, solange das nicht geschehen ist, grundsätzlich wirksam ist. Anders ist es nur, wenn der ihm anhaftende Mangel so schwerwiegend ist, daß er als nichtig angesehen werden muß (BGHZ 29, 223; zu weiteren Ausnahmen vgl. BGH, Urt. v. 25. Oktober 1990 - IX ZR 13/90, ZIP 1990, 1591, 1592). Ein solcher Fall kommt hier nicht in Betracht. Wird über das Vermögen einer im Handelsregister als Kommanditgesellschaft eingetragenen Personengesellschaft, die, weil sie kein Gewerbe betreibt, in Wirklichkeit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, das Konkursverfahren eröffnet, dann liegt darin jedenfalls kein so offensichtlicher und schwerwiegender Mangel, daß dies zur Nichtigkeit des Eröffnungsbeschlusses führen würde. b) Das Berufungsgericht hat trotz der Wirksamkeit der Konkurseröffnung gemeint, § 171 Abs. 2 HGB sei hier nicht anwendbar. Die Gemeinschuldnerin sei, so hat es ausgeführt, keine Kommanditgesellschaft, weil sie bis zur Konkurseröffnung kein Gewerbe betrieben habe, und eine rechtsähnliche Heranziehung dieser Vorschrift komme nicht in Betracht. Ob ersteres zutrifft, kann offenbleiben. Auch wenn es so sein 6 sollte, stehen dem Kläger die Rechte aus § 171 Abs. 2 HGB zu. Das hat der Senat bereits in dem oben erwähnten Urteil vom 14. Januar 1991 (vgl. dazu die Besprechungen von K. Schmidt, EWiR § 171 HGB 1/91, 481, und Uhlenbruck, WuB VI B § 109 KO 1.91) ausgeführt, das in einem Rechtsstreit gegen einen anderen Anlagegesellschafter der Gemeinschuldnerin nach Erlaß des jetzigen Berufungsurteils ergangen ist. aa) Die geschäftsführenden Gesellschafter der Gemeinschuldnerin haben deren Geschäfte unter der Firma einer Kommanditgesellschaft geführt. Die "Kommanditisten" haben durch den Abschluß des Gesellschaftsvertrages ihr Einverständnis damit erklärt, daß jene sie durch ihr rechtsgeschäftliches Handeln im Rahmen der Kommanditistenhaftung, wie sie sich aus § 171 Abs. 1 HGB ergibt, persönlich verpflichteten, und die geschäftsführenden Gesellschafter sind entsprechend dieser - beschränkten - Vertretungsmacht nach außen hin aufgetreten. In einem solchen Fall haften die Gesellschafter so, als handelte es sich wirklich um eine Kommanditgesellschaft. Dies ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (ebenso von Gerkan, EWiR § 171 HGB 2/90, S. 1003, 1004) kein Fall einer Rechtsscheinhaftung; die persönliche Verpflichtung der Gesellschafter und der Umfang dieser Verpflichtung beruhen vielmehr auf der den geschäftsführenden Gesellschaftern tatsächlich erteilten Vertretungsmacht. Diese kann in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Weise beschränkt werden, daß die vertretenen Gesellschafter nur mit dem Gesellschaftsvermögen und dem Betrag ihrer Einlagen verpflichtet werden; das muß ein Dritter gegen sich gelten lassen, wenn ihm die Gesellschaft unter der Firma einer Kommanditgesellschaft gegenübertritt (BGHZ 61, 59, 67; //f Sen.Urt. v. 10. Mai 1971 - II ZR 177/68, WM 1971, 1198, 1199 und v. 29. November 1971 - II ZR 181/68, WM 1972, 21, 22). Der vorliegende Fall liegt insoweit anders als die in den Senatsurteilen vom 13. Juli 1972 (BGHZ 59, 179) und 25. Juni 1973 (BGHZ 61, 59) entschiedenen. Dort ging es jeweils um die Haftung aus einem Wechsel, die sich, wie der Senat ausgeführt hat, nur unter dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinhaftung begründen ließ. Die Vertretungsmacht der geschäftsführenden Gesellschafter ist, soweit es um den die "Bareinlage" übersteigenden Teil der Gesamteinlage geht, durch die am 25. April 1983 beschlossene Herabsetzung der Beitragsverpflichtung auf die "Bareinlage" nicht eingeschränkt worden. Nach außen blieb es bei der Befugnis der Geschäftsführer, die "Kommanditisten" im Rahmen der im Handelsregister kundgegebenen Haftsumme zu verpflichten. Die Frage, ob die "Kommanditisten" einer als Kommanditgesellschaft auftretenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsprechend § 176 Abs. 1 HGB unbeschränkt haften, solange die Gesellschaft nicht im Handelsregister eingetragen ist (dazu BGHZ 61, 59, 65 ff.; BGHZ 69, 95, 98 ff.), spielt hier keine Rolle, weil die Gemeinschuldnerin als Kommanditgesellschaft ins Handelsregister eingetragen worden ist. Damit müssen die "Kommanditisten" für vertragliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft in dem Umfang einstehen, wie er für den Rechtsverkehr aus dem Inhalt des Handelsregisters ersichtlich ist. Der Beklagte haftet daher jedenfalls den Vertragsgläubigern der Gesellschaft grundsätzlich in Höhe des nicht geleisteten Hafteinlagerestes von 60.000 DM. 8 bb) Bei einer Kommanditgesellschaft werden die sich aus § 171 Abs. 1 HGB ergebenden Rechte der Gläubiger im Gesellschaftskonkurs vom Konkursverwalter geltend gemacht (§ 171 Abs. 2 HGB). Zweck dieser Vorschrift ist es, die Mittel aus der summenmäßig beschränkten Haftung der Kommanditisten - ebenso wie die Konkursmasse selbst - gleichmäßig auf die Gläubiger, denen gegenüber sie haften, zu verteilen (BGHZ 112, 31, 34). Dieser Grundgedanke der Vorschrift trifft auch zu, wenn in einer BGB-Gesellschaft ein Teil der Gesellschafter wie Kommanditisten auf einen bestimmten Einlagebetrag beschränkt haftet. § 171 Abs. 2 HGB ist inhaltlich Teil des Konkursrechts (Sen.Urt. v. 20. Oktober 1975 - II ZR 214/74, WM 1976, 130, 131). Ist über eine als Kommanditgesellschaft auftretende BGB-Gesellschaft der Konkurs eröffnet und der Eröffnungsbeschluß nicht mehr anfechtbar, dann muß der Konkursverwalter in entsprechender Anwendung des § 171 Abs. 2 HGB den Konkurs so durchführen können, als wenn es sich wirklich um eine Kommanditgesellschaft handelte. Das Berufungsgericht hat gemeint, der analogen Anwendung des § 171 Abs. 2 HGB stehe entgegen, daß der Kläger in jedem einzelnen Fall prüfen müßte, ob und gegebenenfalls welchem Gläubiger gegenüber der in Anspruch genommene "Kommanditist" aus veranlaßtem Rechtsschein hafte; dies könnte unter Umständen sehr schwierig und zeitraubend sein. Es handelt sich indessen, wie oben ausgeführt worden ist, hier nicht um eine Haftung aus Rechtsschein, sondern aus vertraglicher Verpflichtung aufgrund einer wirksamen, aber hinsichtlich des Haftungsumfangs beschränkten Vertretungsmacht. Der Konkursverwalter ist daher nicht genötigt, die 9 tatsächlichen Umstände aufzuklären, die Voraussetzung für eine Rechtsscheinhaftung wären. Ob die Gesellschafter auch für gesetzliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, ist hier nicht zu erörtern. Es handelt sich dabei um Rechtsfragen. Daß der Konkursverwalter ihnen unter Umständen nachgehen muß, steht der grundsätzlichen - entsprechenden - Anwendbarkeit des § 171 Abs. 2 HGB nicht im Wege. cc) Der Beklagte hat geltend gemacht, seine Hafteinlage werde zur Gläubigerbefriedigung nicht benötigt. Die im Konkurs angemeldete Forderung der Hauptgläubigerin, der Westdeutschen Landesbank, sei unbegründet. Zwischen der Gemeinschuldnerin und der sei, so hat er unter anderem behauptet, vereinbart worden, daß die Kommanditgesellschaft nur für einen bestimmten Teil des den Objektgesellschaften gewährten Kredits haften solle; außerdem habe die Kreditgeberin auf die Inanspruchnahme der Kommanditisten über die jeweilige "Bareinlage" hinaus verzichtet. Diese Einwendungen sind erheblich. Das Berufungsgericht, das ihnen - von seinem Standpunkt aus zu Recht -nicht nachgegangen ist, wird das nachholen müssen. Soweit der Beklagte freilich meint, mit eigenen Schadensersatzansprüchen gegen die Darlehensforderung der Bank aufrechnen zu können, ist das für den vom Konkursverwalter entsprechend § 171 Abs. 2 HGB geltend gemachten Anspruch unerheblich. Auch der wirkliche Kommanditist kann diesem Anspruch nur solche persönlichen Einwendungen entgegenhalten, die ihm nicht nur einzelnen, sondern allen Gesellschaftsgläubigern gegenüber zustehen (Staub/Schilling, HGB 4. Aufl. § 171 Rdn. 21). 3. Damit die danach noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen werden können, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Boujong Brandes Dr. Henze Stodolkowitz Dr. Goette