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BGH

Gericht: BGH

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegte Von Rechts wegen Am 17o Juni 1961 zwischen 23 und 24 Uhr kollidierte bei klarer Sicht im nördlichen Fahrwasser dei’ Fms oberhalb der Hafeneinfahrt Emden er.ua in Höhe der 'forme 2 das see*-v/tirts mit dem Ebbstrom fahrende MS ”Aline” mit der ihr entgegenkommenden, 60 m langen und etwa 600 cbm fassenden Schute 1fr „ 1643? Die Klägerin verklangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz (Beerdigungskosten und Rente)» Unter Bestreiten eines Verschuldens der Besatzung von MS "Aline" hat sie geltend gemacht, der Beklagte habe entgegen den Vorschriften das an seiner Backbordseite liegende Fahrwasser befahren und sei mit seinem Schleppzug nicht nach Steuerbord ausgewichen. Die Beklagten haben Klage-abweisung beantragt und vorgetragen, aus Zweckmäßigkeits-gründen, um zu dem Spüler zu gelangen, habe ihr Schleppzug seine linke Fahrwasserscitc eingehalten» MS "Aline" habe zunächst nicht das nördliche Fahrwasser eingehalten, sondern sei mehr zur Fahrwassermittc gefahren; "Aline" hätte diesen Kurs, der ein einwandfreies Eegegnen ermöglicht hätte, beibehalten müsseno An den Fahrtlichtern von "Jan" habe sie erkennen müssen, daß ihr ein Scheppzug entgegenkomme, der an dem beleuchteten Spüler habe anlegen wollene Sie hätte auf die Backbord-Blink- und Schallsignale von "Jan" ein-gehen oder stoppen und rückwärts-' gehen, zu dem mindesten ihre Geschwindigkeit herabsetzen müssen» Unvermeidlich sei der Zusammenstoß mit der Schute erst dadurch geworden, daß "Aline", nachdem sie das Schleppboot bereits passiert gehabt habe, nach Backbord gefahren und dadurch in den Kurs der Schute geraten sei» Der Beklagte hat von Tonne 1 ab auf eine Strecke von etwa 1 000 in hart entlang des Tonnenstriches die an seiner Backbordseite liegende Fahrwasserseite befahren. Gleichgültig ist, ob bei vorschriftsmäßigem Verhalten das Anlegemanöver des Beklagten zu dem Spüler beeinträchtigt worden wäre, eine Frage, die im angefochtenen Urteil übrigens ohne Rechtsfehler verneint worden ist. lasten* Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Ursächlichkeit der fehlerhaften Fahrwoise des Beklagten für den Zusammenstoß und den Tod der Besatzungsangehörigen v "Aline" festgcstellt und damit zutreffend die Schadensersatz Pflicht der Beklagten nach §§ 823? um dem Schleppzug dao Anlegen an den Spüler zu ermöglichen» An den Fahrtlichtern von "Jan" habe man auf "Aline" erkennen können? der Schleppzug sei ausweichpflichtig gewesen» "Aline" habe nach Art» 21 ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit so lange beibehalten müssen? Der Eeklagte sei bei dieser Entfernung imstande und verpflichtet gewesen, das nördliche Fahrwasser zu räumen, während "Aline" ihren Kurs habe beibehalten müssen und auch bcibehalten habe» Bis zu diesem Zeitpunkt., in dem die Kollisionsgefahr entstanden sei, habe man auf "Aline” damit rechnen können, daß der Schleppzug seiner Auswoichpflicht nachkozmacn werde» Daran änderte nichts, daß der Beklagte an dem beleuchteten Spüler habe anlegen wollen (womit das Berufungsgericht offensichtlich zu dem Ausdruck bringen will, daß "Aline" diese Absicht des Schlepp-suges habe erkennen können)» unerheblich, ob sie erkennen konnte, daß der Schleppzug am Spüler anlegen wollte» Zum mindesten kann der Schiffs-führung von "Aline" kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie Kurs und Geschwindigkeit beibehielt, da sie, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, darauf vertrauen konnte, daß der Schleppzug seiner Au sv/e ich Pflicht nach-kommen werde. 2. Für den weiteren Geschehensablauf ab_Beginn der Gefahrenlage führt das Berufungsgericht auss Es sei nicht auszuschließen, daß "Aline" ihre Fahrt vermindert habe. "Jan" habe zweimal Backbordschallsignal gegebeno Wann dies, gewesen sei, sei nicht geklärte Möglicherweise seien die Signale kurz vor der Begegnung von "Aline” mit dem Schlepper gegeben worden0 "Aline” sei dann nach Backbord voll voraus gefahren; es könne nicht ausgeschlossen werden, daß dies deshalb geschehen sei, weil "Aline" dem Schlepper "Jan" ausweichen wollte, nachdem dieser durch seine Backbordschallsignale das Beharren auf seinem Kurs angezcigt habe. bord achtern; der Schadenowinkel entspreche nahezu dem JCollisionswin3ce!o Da für den Zeitpunkt der Abgabe des Backbordschallsignals die Entfernung von "Aline" zu "Jan" nicht feststellbar sei, könne nicht beurteilt werden, ob statt des an sich icichtigen Backbordausweich - Manövers von "Aline" ein Rüekwärtsmanöver oder irgendein anderes Manöver richtige!' Die Revision meint, da das Berufungsgericht angenommen habe, daß die Seitenlampen der Schute durch "Jan" ver- deckt gewesen sein könnten, habe es den Schluß ziehen müssen, daß die Schute links gestaffelt hinter “Jan“ habe liegen müssen» Die Rüge ist nicht verständliche Vfenn die Fahrzeuge auf Kollisionskurs fuhren, v/ie das Berufungsgericht annimmt, so lag die Schute in Kiellinie hinter dem Schlepper, durch dessen Aufbauten die Seitenlichter der Schute verdeckt gewesen sein konntenc Erst als “Alino“ erkannt habe - so nimmt das Berufungsgericht an -, daß die Schute zur Vorbereitung ihres Anlegemanövers Backbordkura einschlug, habe “Aline“ den “letzten Versuch“ unternommen, durch Backbordmanöver die Kollision zu vermeiden» Da das Backbordmanöver von “Aline“, wie zugunsten ihrer Schiffsführung zu unterstellen ist, ein Manöver des letzten Augenblicks war, kann Die Kollisionsgefahr mit ihren schweren Folgen sind durch den Beklagten herbeigeführt worden» Selbst wenn hierzu ein Verschulden der Schiffsführung von “Aline“ beigetragen haben sollte, wäre dieses so geringfügig, daß es im Rahmen der Ursachen- und Schuldabwa-

SchuteAlineBerufungsgerichtKursJanSchleppzugSpülerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet am
60 Juni 1968 Kau imarm 9 justizangssteil
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 lo des SchlepperkapitänsW^Uem B ______
Hanswert Gemeinde	(Niederlande), K
2C der Reederei I
weg
(Niederlande)3
Beklagte und Revisionskläger
- Pro'^eßbevollmächtigter1 Rechtsanwalt
 gegen
d ie Witwe Hinner t ,i e
ho
(Ootfrsldo)
- Brozei3bevollmächtigtcr
 Klägerin und Rcvisionsbeklagte
 Rechtsanwalt
-2-
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Kuhn und der Bundesrichter Dr„ Nörr, Dr. Schulze, Stinpel und Dr. Schubath
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 10 Dezember 1964 wird zurückgewiesen o
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegte
 Von Rechts wegen
 Am 17o Juni 1961 zwischen 23 und 24 Uhr kollidierte bei klarer Sicht im nördlichen Fahrwasser dei’ Fms oberhalb der Hafeneinfahrt Emden er.ua in Höhe der 'forme 2 das see*-v/tirts mit dem Ebbstrom fahrende MS ”Aline” mit der ihr entgegenkommenden, 60 m langen und etwa 600 cbm fassenden Schute 1fr „ 1643? die von dem holländischen Schlepper 11 Jan” auf 35 m langem Strang geschleppt wurde0 MS ”Aline” ging alsbald unter. Ihre Besatzung, der Schiffsführer Gehde
 sein Sohn Jan, der als Matrose an Bord war, kam ums leben. Die Klägerin ist die Witwe und die Mutter der Verunglückteno
 Das Binnenschiff ’’Aline” gehörte dem Schiffsführer . Fs war 156 t groß, etwa 26 m lang und
 Gehde Zi
-3-
etwa 5 in breit und hatte 150 t Steine geladen» Eigentümer des Schleppers 11 Jan” ist die Beklagte zu 2» Der Beklagte zu 1 tat auf dem Schlepper als Schiffsführer Dienst» Er ist nicht Inhaber des für die Ems erforderlichen Patents und hatte von der Beklagten den Auftrag, die Schute zu dem Spüler am Erzkai zu schleppen» Die Schute hatte von einem Bagger Schlick übernommen, der am Spüler gelöscht werden sollte» Der Spüler lag - vom Schlepper aus gesehen - an der linken (nördlichen) Seite des Fahrwassers etwa 200 m stromaufwärts der Tonne 2»
Um das Anlegemanöver leichter durchführen zu können, überquerte der Schleppzug, der etv/a 100 m lang war, bereits in Höhe dex" Hafeneinfahrt Eraden das Fahrwasser von der südlichen zur nördlichen Seite» Etv/a in Höhe der Tonne 1, die rund 1 000 m unterhalb der Unfallstelle liegt, hatte er ganz die nördliche Fahrwasserseite erreicht und setzte seine Fahrt hart entlang des Tonnenstrichs fort»
< Auf "Jan" und MS "Aline", die sich auf der gleichen (nördlichen) Seite des Fahrwassers■fahrend entgegenkamen, wurden während der Annäherung Ausweichsignale gegeben» Schließlich passierten die beiden Schiffe einander Backbord zu Backbordo MS "Aline" geriet in den Kurs der Behüte, wurde von dieser vorn an der Steuerbordseite gerammt und überrollt»
Die Klägerin verklangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz (Beerdigungskosten und Rente)» Unter Bestreiten eines Verschuldens der Besatzung von MS "Aline" hat sie geltend gemacht, der Beklagte habe entgegen den Vorschriften das an seiner Backbordseite liegende Fahrwasser befahren und sei mit seinem Schleppzug nicht
 nach Steuerbord ausgewichen. Die Beklagten haben Klage-abweisung beantragt und vorgetragen, aus Zweckmäßigkeits-gründen, um zu dem Spüler zu gelangen, habe ihr Schleppzug seine linke Fahrwasserscitc eingehalten» MS "Aline" habe zunächst nicht das nördliche Fahrwasser eingehalten, sondern sei mehr zur Fahrwassermittc gefahren; "Aline" hätte diesen Kurs, der ein einwandfreies Eegegnen ermöglicht hätte, beibehalten müsseno An den Fahrtlichtern von "Jan" habe sie erkennen müssen, daß ihr ein Scheppzug entgegenkomme, der an dem beleuchteten Spüler habe anlegen wollene Sie hätte auf die Backbord-Blink- und Schallsignale von "Jan" ein-gehen oder stoppen und rückwärts-' gehen, zu dem mindesten ihre Geschwindigkeit herabsetzen müssen» Unvermeidlich sei der Zusammenstoß mit der Schute erst dadurch geworden, daß "Aline", nachdem sie das Schleppboot bereits passiert gehabt habe, nach Backbord gefahren und dadurch in den Kurs der Schute geraten sei»
Das Landgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» In dem Berufungsrechtszughaben die Beklagtenweiterhin ein Verschulden des Beklagten bestritten, die Abweisung der Klage aber nur insoweit beantragt, als die Klageansprüche zu mehr als ein Drittel dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind»
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen»
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Berufungsantrag weiter» Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision»	.
Ent sehe idungsgr ünde
 Io	Das	Berufungsgericht	geht unter Hinweis auf §§ 63?
2 SSchSO zutreffend davon aus, daß im Bereich der Unfall-steile die Vorschriften der Seeochiffahrtsstraßenordnung und ergänzend die Hegeln der Seestraßcnordnung gelten (nachstehend bedeuten die §§~Zeichen die Vorschriften der SSchSO, die Art.-Zeichen die Vorschriften der SSO).
IIo	Ursächliches Verschulden^ deo_beklag t on_.Sch1epn-
zu^führers*
Der Beklagte hat von Tonne 1 ab auf eine Strecke von etwa 1 000 in hart entlang des Tonnenstriches die an seiner Backbordseite liegende Fahrwasserseite befahren. Damit hat er gegen § 33 Abs..1 verstoßen. Der Beklagte konnte ferner nach der Feststellung des Berufungsgerichts auf 1 500 bis 2 000 m Entfernung beide Seitenlichter von "Alinen sehen.
Er war daher nach Art. 18 (a) Abs. 1 und 3 verpflichtet, seinen Kurs nach Steuerbord zu ändern. Auch diese Pflicht hat der Beklagte verletzt. Gleichgültig ist, ob bei vorschriftsmäßigem Verhalten das Anlegemanöver des Beklagten zu dem Spüler beeinträchtigt worden wäre, eine Frage, die im angefochtenen Urteil übrigens ohne Rechtsfehler verneint worden ist. Es kommt nicht darauf an, ob für den Beklagten, wie die Revision meint, seine Fahrweise zweckmäßig gewesen sei. Gegenüber der im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen und daher streng zu beachtenden Pflicht zu dem Ausweichen nach Steuerbord sind Zweckmäßigkeitserwägungen eines Schiffsführers unbeachtlich. Wenn der Beklagte in der Annäherungsgeschwindigkeit der Fahrzeuge sich etwa verschätzt und geglaubt haben sollte, vor "Aline” den Spüler zu erreichen, so mag das sein Verschulden in geringerem Grade erscheinen lassen, kann ihn aber nicht ent-
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lasten* Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Ursächlichkeit der fehlerhaften Fahrwoise des Beklagten für den Zusammenstoß und den Tod der Besatzungsangehörigen v "Aline" festgcstellt und damit zutreffend die Schadensersatz Pflicht der Beklagten nach §§ 823? 831? 840, 844 BGB angenommene
IIIo Rechtlich einv/andfrei hat das Berufungsgericht ferner ein Mitverschulden des Schiffsführers von !tAlineH für nicht bewiesen erachtet»
1» Bas Berufungsgericht hält es ohne Rechtsfehler nicht für bewiesen? daß "Aline" zunächst die Backbordseite ihres Fahrwassers? oder die Fahrwassermi11e eingehalten habe; vielmehr sei "Alino" an der Steuerbordseite ihres Fahrwassers gefahren» Bie Revision meint? "Aline" habe? schon bevor eine Gefahrenlage entstanden sei? nach Backbord fahren müssen? um dem Schleppzug dao Anlegen an den Spüler zu ermöglichen» An den Fahrtlichtern von "Jan" habe man auf "Aline" erkennen können? daß ein Schleppzug entgegenkomme? der sich deswegen nahe an dem Tonnentrich. halte? weil er an dem beleuchteten Spüler anlegen wollte-, Biese Absicht des Gegenfahrers habe man auf "Aline" auch deshalb erkennen können? da "Jan" blinkte» Die Revisionsrüge ist nicht begründet. Bas Berufungsgericht führt aus? der Schleppzug sei ausweichpflichtig gewesen» "Aline" habe nach Art» 21 ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit so lange beibehalten müssen? als der Schleppzug seiner Ausweichpflicht habe nachkommen können» "Aline" habe auch dem Entgegenkommen durch Blinkzeichen an ihrer Backbordseite zu erkennen gegeben? daß sie ihren - richtigen - Kurs in ihrem Steuerbordfahrwasser habe beibehalten wollen» Bie Blinkzeichen seien in einer Entfernung von mindestens 1 000 m
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gewechselt v/orden. Der Eeklagte sei bei dieser Entfernung imstande und verpflichtet gewesen, das nördliche Fahrwasser zu räumen, während "Aline" ihren Kurs habe beibehalten müssen und auch bcibehalten habe» Bis zu diesem Zeitpunkt., in dem die Kollisionsgefahr entstanden sei, habe man auf "Aline” damit rechnen können, daß der Schleppzug seiner Auswoichpflicht nachkozmacn werde» Daran änderte nichts, daß der Beklagte an dem beleuchteten Spüler habe anlegen wollen (womit das Berufungsgericht offensichtlich zu dem Ausdruck bringen will, daß "Aline" diese Absicht des Schlepp-suges habe erkennen können)»
Diese Darlegungen im angefochtenen Urteil sind recht-
1ioh e i awand frei» Solangc mußte "Aline" ihren Kurs gegen die Vorschrift des
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beibehalten, wollte sie nicht Art» 21 verstoßen» Dabei ist es
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unerheblich, ob sie erkennen konnte, daß der Schleppzug am Spüler anlegen wollte» Zum mindesten kann der Schiffs-führung von "Aline" kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie Kurs und Geschwindigkeit beibehielt, da sie, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, darauf vertrauen konnte, daß der Schleppzug seiner Au sv/e ich Pflicht nach-kommen werde. Entgegen der Ansicht der Revision kann keine Rede davon sein, daß "Aline" eine unklare Verkehrsläge herbeige führt habe. Dabei kommt es auf die gewechselten Blinkzeichen nicht entscheidend an, da solche Zeichen weder nach der Seeschiffahrtstraßenordnung noch nach der Seestraßen-ordnung vorgesehen sind»
2. Für den weiteren Geschehensablauf ab_Beginn der Gefahrenlage führt das Berufungsgericht auss
 Es sei nicht auszuschließen, daß "Aline" ihre Fahrt vermindert habe. "Jan" habe zweimal Backbordschallsignal
 gegebeno Wann dies, gewesen sei, sei nicht geklärte Möglicherweise seien die Signale kurz vor der Begegnung von "Aline” mit dem Schlepper gegeben worden0 "Aline” sei dann nach Backbord voll voraus gefahren; es könne nicht ausgeschlossen werden, daß dies deshalb geschehen sei, weil "Aline" dem Schlepper "Jan" ausweichen wollte, nachdem dieser durch seine Backbordschallsignale das Beharren auf seinem Kurs angezcigt habe. Es habe 35 Sekunden gedauert, bio "Aline" eine Kursabweichung von 30 Grad erreicht gehabt habe» "Aline" habe den Schlepper noch an Baekbord-seite passierte Entgegen seinem Backbordschallsignal habe "Jan" seinen Anhang nach Steuerbord gezogen« Aus dieser Bahrweise von "Aline" und der Schute erkläre sich die
 läge d«o Wracks von
"Aiine" und der Schadenswinkel am
 Wrack von etwa 40 Grad von Steuerbord vorne nach Back-
bord achtern; der Schadenowinkel entspreche nahezu dem JCollisionswin3ce!o Da für den Zeitpunkt der Abgabe des Backbordschallsignals die Entfernung von "Aline" zu "Jan" nicht feststellbar sei, könne nicht beurteilt werden, ob statt des an sich icichtigen Backbordausweich - Manövers
 von "Aline" ein Rüekwärtsmanöver oder irgendein anderes
 Manöver richtige!' gewesen wäre.
Die Rügen, mit denen die Revision diese Ausführungen bekämpft, bedürfen keiner Erörterung, soweit sie sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil richteno Im übrigen sind sie unbegründete Sie müssen in der Hauptsache daran scheitern, daß der Sachverhalt weitgehend nicht geklärt ist, was zu Lasten der beweispflichtigen Beklagten geht.
Die Revision meint, da das Berufungsgericht angenommen habe, daß die Seitenlampen der Schute durch "Jan" ver-
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deckt gewesen sein könnten, habe es den Schluß ziehen müssen, daß die Schute links gestaffelt hinter “Jan“ habe liegen müssen» Die Rüge ist nicht verständliche Vfenn die Fahrzeuge auf Kollisionskurs fuhren, v/ie das Berufungsgericht annimmt, so lag die Schute in Kiellinie hinter dem Schlepper, durch dessen Aufbauten die Seitenlichter der Schute verdeckt gewesen sein konntenc Erst als “Alino“ erkannt habe - so nimmt das Berufungsgericht an -, daß die Schute zur Vorbereitung ihres Anlegemanövers Backbordkura einschlug, habe “Aline“ den “letzten Versuch“ unternommen, durch Backbordmanöver die Kollision zu vermeiden» Da das Backbordmanöver von “Aline“, wie
 zugunsten ihrer Schiffsführung zu unterstellen ist, ein
 Manöver des letzten Augenblicks war, kann
r+ r\ r* r\ V* T h*viA
Schiffsführung kein .Schuldvorwurf daraus hergeleitet werden, daß sie etwa eine nautisch falsche Maßnahme er-griffen-, insbesondere nicht zurückgeschlagen* sondern voll nach Backbord vorausgegangen ist» Aus diesem Grund
 in Verbindung mit dem Umstand, daß “Aline“ entsprechend
 dem Backbordschallsignal des Schleppers selbst Backbordkurs einschlug, kann ihr auch nicht angelastet werden, daß sie selbst kein Backbordsignal gegeben hat»
Die Kollisionsgefahr mit ihren schweren Folgen sind durch den Beklagten herbeigeführt worden» Selbst wenn hierzu ein Verschulden der Schiffsführung von “Aline“ beigetragen haben sollte, wäre dieses so geringfügig, daß es im Rahmen der Ursachen- und Schuldabwa-
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gung des § 254 BG-B außer Betracht "bleiben raüßte
 Dr0 Kuhn	Dr0	Nörr	Br	=
Schulze
 Stimpel
3)r0 Schuba th