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BGH · II ZR 15/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 15/63

a) Das Verlangen des Versicherungsnehmers, der Versicherer solle den Unterschied zwischen der Versicherungssumme und dem Erlös der öffentlichen Versteigerung des Schiffs zahlen, v/eil das Schiff reparaturunv/Urdig sei (§77 ADS), schließt den Anspruch des Versicherungsnehmers gemäß § 75 Abs. 5 ADS auf Ersatz des festgestellten Schadens ohne Ausbesserung des Schiffs wegen dessen Veräußerung nicht aus, solange nicht die Sachverständigen die Reparaturunwürdigkeit festgestellt haben oder der Versicherer sich mit der Regulierung nach § 77 ADS einverstanden erklärt hat. b) Ist das Gutachten der Sachverständigen gemäß § 75 Abs. 5 ADS erkennbar unvollständig, so kann jede Partei seine Ergänzung bezüglich der nicht behandelten Punkte verlangen. - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21, Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senats Präsiden ten Br. Fischer und der Bundesrichter Br. Kühn, Liesecke, Br. Bukow und Br. Schulze für Recht erkannt! Aufhebung dieses Urteils mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage in Höhe eines weiteren Betrages von 5.120 DM abgewiesen wird und die Beklagten verurteilt werden,, nur folgende Beträge nebst 5 # Zinsen seit dem 5. Januar 1959 bis 9« Januar I960 bei den 50 Beklagten, jeweils zu Anteilen zwischen 0,5 und 10,5 #, wie aus der Police ersichtlich, auf Kasko, Maschinenzubehör und Inventar gegen 6 $> Prämie mit einem taxierten Versicherungswert von 2,9 Millionen DM versichert. Oktober 1959 ergab der Vergleich mit der Sprungkurve der Bauv/erft eine Verbiegung des Schiffs in der Art, daß das Vor- und Hinterschiff abgesenkt waren. An dem Schiff wurden sodann in Venedig und Ancona nach Besichtigung durch den Experten der Klägerin Dipl. Ing. J^lfc bei einer Besprechung in Ancona Dr. auf die Verbiegung des Schiffs aufmerksam gemacht und dieser geantwortet, daß hierüber im Augenblick keine Feststellungen zu machen seien, sondern das Schiff darauf-hin später bei der Dockung genau angesehen werden würde. Dio Klägerin lioß im September I960 den Deckesprung des Schiffes auf der M^|0Hfe-Y/erft durch ihren Sachverständigen Dr. Matthias neu aufmessen, llach der von ihm erteilten Bestätigung liegt eine Verbiegung des Schiffarumpfcs und eine Aufbucklung vor, die im Beroich des Maschinenraumes am größten ist. Nachdem die M^^PH^-Werft und eine Y/erft in Rotterdam der Klägerin mitgeteilt hatten, daß durch die fostgcstellte Verdrehung und Verbiegung des Schiffs dieses nach ihrer Ansicht reparaturunwürdig sei, hat die Klägerin am 22. September I960 schriftlich den Beklagten erklärt, daß sie auf Grund dos § 77 ADS (Reparaturunwürdigkeit des Schiffs) Schadensersatz verlange. Die Beklagten ernannten daraufhin "für die im Zusammenhang mit der angebliohen Verformung des Schiffskörpers zu treffenden Feststellungen gemäß § 74 und § 77 ADSU Professor Hansen von der Technischen Hochschule Hannover als ihren Sachverständigen. Nach vorgenommenen Messungen, deren sorgfältige Ausführung nicht zu bezweifeln ist, ist zu schließen, daß bleibende Verformungen des Schiffes, die den Charakter einer Verbiegung und Verdrehung aufweisen, vorliegen. November 1962 eine Spezifikation des Schadensumfanges, in der sie erklärten, daß zur Wiederherstellung dos früheren guten Zustands des Schiffes insbesondere die vollständige Erneuerung.des Shelterdecks und des Oberdecks sowie der Außenhaut im Bereiche des Maschinenraumes.nötig sei. Die Klägerin ernannte daraufhin Professor Ing. Dauwe aus Löwen als Sachverständigen und veranlaßte, weil die Beklagte die Ernennung eines Sachverständigen.verweigerte, die Bestellung des Ing. Maartense aus Antwerpen durch das dortige Generalkonsulat von Panama zu dem Sachverständigen der Beklagten gemäß § 74 Abs.4 ADS. gemäß §§ 74 und 77 ADS" dahin, daß der Betrag der Kosten, die zur Wiederherstellung des früheren guten Zustandes des Schiffes aufzuwenden seien, auf 2,5 Millionen DM geschätzt werde. Die Klägerin verkaufte sodann das Schiff freihändig an die Brugse Scheeps loperi in Brügge, ohne daß diese in das Versicherungsverhältnis eintrnt, und übergab ihr das Schiff am 24« Mai 1961« Sie verlangte von den Jeklagten untor Mitteilung der Veräußerung Zahlung des von den Sachverständigen Johns und Siotao am 10. Diese Beträge hat sie nunmehr mit der Klage geltend gemacht und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.787.000 DM entsprechend der prozentualen Beteiligung an der Police beantragt. Sie haben geltend gemacht, die Klägerin könne nicht mehr Ersatz des Teilschadens gemäß § 75 Abs« 5 ADS verlangen, nachdem sie sich auf die Reparaturunwtirdigkeit nach § 77 Abs.3 ADS berufen habe. Die Sachverständigen Metzmeier und Hansen hätten zu Unrecht angenommen, daß das Schiff nur mit dem mittleren Teil fostgoocssen habe, und hätten auch die Wellen-höhon während der Strandung unrichtig beurteilt. Das Berufungsgericht (dessen Urteil VersR 1963, 449 abgedruckt ist) ist abweichend vom Landgericht der Auffassung, die Klägerin sei durch ihre Erklärung, wegen Reparaturunwürdigkeit des Schiffes die Versicherungssumme abzüglich des Erlöses einer öffentlichen Versteigerung des Schiffes zu verlangen (§77 ADS), nicht gehindert, nunmehr gemäß § 75 Abs. 5 ADS den festgestcllten Betrag des Schadens zu fordern, nachdem sie das Schiff ohne Ausbesserung freihändig veräußert hat. Das Berufungsgericht läßt offen« ob eine vor dem Eintritt der Voraussetzungen fUr die Entschädigung nach § 77 ADS abgegebene Erklärung rechtogestaltend wirkt. Es kommt somit für die Entscheidung des Rechtsstreits auf dio vom Berufungsgericht offen gelassene Präge an, ob nämlich das Verlangen des Versicherungsnehmers nach § 77 ADS sich seinem rechtlichen Inhalt nach als Ausübung eines Gestaltungsrechts darsteLlt. Bei Teilschaden (Gegensatz: Totalverlust, § 71 ADS) Er ist zur Vornahme der Ausbesserung verpflichtet, die unter Aufsicht des Versicherers durchgeführt wird (§75 Abs. 1 bis 4 ADS). So kann er aus wichtigen Gründen erklären, daß er das Schiff nicht aus-bessern werde, und den festgesteilten Betrag des Schadens in bar fordern. Ferner kann der Versicherungsnehmer im Palle der Reparaturunfä-higkoit oder Roparaturunwürdigkeit (auch wenn sie sich erst während der Ausbesserung herausstellt) dio Versicherungssumme abzüglich des Erlöses der öffentlichen Versteigerung des Schiffs verlangen (§77 ADS). Durch diese verschiedenen Entschädigungsmöglichkei-ton v/ird keine Wahlschuld des Versicherers mit Wahlrecht des Gläubigers begründet, weil zunächst allein die Pflicht des Versicherers zu dem Ersatz der für die Ausbesserung aufgewendeten Kosten besteht (§75 Abs. 5 Satz 1 ADS). Die für die Wahlschuld getroffene Bestimmung des § 263 Abs. 2 BGB kann jedenfalls nach beiden Auffassungen nicht herangezogen werden, um eine Bindung des Gläubigers an das von ihnen geäußerte Verlangen einer bestimmten Leistung zu begründen. Durch § 77 Abs, 4 ADS wird dem Interesse des Versicherers, über die Art der zu erbringenden Leistung Klarheit zu erlangen, dadurch Rechnung getragen, daß das Recht, die Versicherungssumme abzüglich des Erlöses zu verlangen, unverzüglich ausgeübt werden muß, nachdem der Versicherungsnehmer von seinen Voraussetzungen Kenntnis erlangt hat. Ein schutzwortes Interesse des Versicherers, den Versicherungsnehmer an einer bereits vor Feststellung der Reparaturunwürdigkeit abgegebenen Erklärung nach § 77 Abs.3 ADS Auch die Revision vermag keinen ausreichenden Grund darzutun, dom Vcraicherungsnehmer in einem solchen Pall den Anspruch aus § 75 Abs. 5 ADS zu versagen, wenn er vor Feststellung der Reparaturunwürdigkoit durch die Sachverständigen von seinem Verlangen nach § 77 A35S Abstand genommen und das Schiff nicht öffentlich versteigert, sondern von einer sich bietenden Gelegenheit zu freihändiger Veräußerung Gebrauch gemacht hat. Das Verlangen nach § 77 ADS hat außer der Einleitung des Sach-vorotändigenvorfahrens noch keino Rochtsv/irkungen und führt tatsächlich noch zu keiner Umgestaltung des Rechtsverhältnisses, nie auch die Ausführungen von Ritter (aaO A. Der Versicherer hat es in der Hand, den Versicherungsnehmer schon vor der Feststellung der Reparaturunwürdigkoit auf die Geltendmachung dos Anspruchs nach § 77 ADS zu beschränken, indem er auf das Verlangen nach § 77 ADS seine Bereitwilligkeit erklärt, die Versicherungssumme abzüglich des Erlöses der öffentlichen Versteigerung zahlen zu wollen. Es ist dagegen kein Grund ersichtlich, dem Versicherungsnehmer, der keine Zusage einer Regulierung nach § 77 ADS erhalten hat, jeglichen Anspruch auf eine Vorsicherungsleistung zu versagen, wie es die Revision für richtig hält, weil er die Schadensro-guliorung nach § 77 ADS vorlangt, aber durch den Verkauf des Schiffes unmöglich gemacht hat, da der Erlös einer öffentlichen Versteigerung nicht mehr ermittelt werden kann. Da die Klägerin hiernach noch auf den Anspruch auf Ersatz dos festgoutollten Schadens (bis zur Höhe der Versicherungssumme) zurUckkommen kann, bedarf es keiner Erörterung, welche Bedeutung dem Schweigen der Beklagten auf die Ankündigung der Klägerin, das Schiff nicht wie beabsichtigt öffentlich versteigern zu lassen, sondern freihändig veräußern zu wollen, und der Ablehnung jeder weiteren Vorsichorungsleistung mit Rücksicht auf § 13 ADS zukommen könnte. Das Berufungsgericht hat der Klägerin den Anspruch gemäß § 75 Abs. 5 ADS auf Grund der Schadenstaxen der Professoren Hansen und Metzmeior vom 27. Die Revision hält dies für ungerechtfertigt, weil der Teilschaden wegen der Strandung des Schiffs im Mai 1959 bereits durch die Schadensteiltaxe vom 4* August 1959 und die Schadens-rcsttaxo vom 27. Dieses Verfahren habe aber nicht zur Feststellung der Reparaturunwürdigkeit und öffentlichen Versteigerung des Schiffs geführt, weil die Klägerin dao Schiff freihändig verkauft habe. Ob die Erwägungen des Berufungsgerichts es allgemein rechtfertigen können, die früheren Gutachten ohne weiteres durch die neue Begutachtung in einem Verfahren nach § 77 Abs.3 ADS wegen späterer Feststellung der Die Verbindlichkeit der neuen Gutachten für einen Anspruch aus § 75 Abs. 5 ADS, auf den die Klägerin zulässiger Meise übergegangen ist, ergibt aich bereits aus einom anderen Gesichtspunkt. Unstreitig haben zur Zeit der ersten Begutachtungen Verformungen dos Schiffskörpers Vorgelegen, die von den Sachverständigen erkannt, aber nicht geprüft und festge-stellt worden sind. Hier steht aber fest, daß die Sachverständigen besprochen haben, es könnten aus der von der Klägerin vermes uenen Verbiegung des Schiffs '’Weiterungsschäden" ein-treten. Sie nahmen bewußt von dor Prüfung die Präge aus, ob die Verbiegung des Schiffs als ein Schaden durch Seeunfall auf der letzten Reise anzuschcn sei. Die Verformung kam hiernach als ein durch die Strandung verursachter, bereits oingotreto-ncr Schaden in Botracht und war daher Gegenstand des Auf- Sic hätten z.B. diesen Schaden verbindlich für die Parteien dahin erledigen können, daß sie eine solche Verformung als für den Gebrauch des Schiffes belanglos erklärten, so daß zu deren Beseitigung keine Kosten aufzuwenden seien. Die Unvollutändigkeit der Gutachten vom 4* August 1959 und 27» Pebruar I960 ist hier durch die verbindlichen Feststellungen in den späteren Sachverstündigenvorfahren behoben worden. Dabei hat sie sich auf § 77 ADS bezogen und die Roparaturunwürdigkeit des Schiffes geltend gemacht, weil die angefragton Y/orfton den zur Beseitigung der Verbiegung nötigen Aufwand als wirtschaftlich untragbar bezeichnet hatten. Die Beklagten haben daraufhin ?rofcs3or Hansen !‘für die im Zusammenhang mit der angeblichen Verformung dos Schiffskörpers zu treffenden Feststellungen gemäß § 74 und § 77 ADS" zu ihrem Sachverständigen ernannt. Das neue Sachverständigenverfahren hat zur Feststellung der Ursächlichkeit dor Strandung für die Ver-formungsschaden (Gutachten vom 27. Der Verbindlichkeit dieser Gutachten für den Anspruch auf Ersatz des festgestellten Schadensbetrages steht nicht entgegen, daß die Klägerin sich bereits auf den Eintritt dor Reparaturunwürdigkeit durch die Verformung berufen und Anspruch auf die Versicherungssumme abzüglich des Erlöses einer öffentlichen Versteigerung erhoben hatte. Y/ie auegeführt, hatte dao Verlangen des Versicherungsnehmers nach § 77 AUS keine rcchtsgootaltende Wirkung dahin, daß nunmehr nur noch die Reparaturunwürdigkeit festzustellcn und das Schiff öffentlich zu versteigern war. Seine Rechtsstellung kann nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß die Sachverständigen, die zunächst mit der Begutachtung befaßt wurden, in der Weise vorgegangon sind, daß sie eine bestimmte Folge des Unfalls von der Beurteilung ausgeschieden haben. Die Gutachten der Professoren Hansen und ITetzmeier sind auch ohne Rechtsirrtum vom Berufungsgericht als verbindlich angesehen worden. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des aus § 28 ADS folgenden Anspruchs des Versicherungsnehmers auf Ersatz der fcstgestellten Schäden statt der Tragung der Kosten für die Ausbesserung gemäß § 75 Abs. 5 ADS für begründet erachtet. Ob das Schiff, wie die Revision mit dem Schiedsspruch eines Hamburger Schiedsgerichts (Sas3e, Seeversicherung Nr. 901) meint, unverzüglich nach Feststellung des Schadens auch veräußert werden muß, kann dahingestellt bleiben. Wenn die Klägerin noch einen knappen Monat nach der Feststellung des gesamten Schadens gebraucht hat, um die bereits im Dezember I960 angekündigte Veräußerung nunmehr durchzuführon, so ergibt sich daraus angesichts der Schwierigkeiten, ein derartiges Objekt zu verkaufen, noch kein schuldhaftes Zögern. Die Klägerin hat auch das Schiff vor dem Beginn der Ausbesserung veräußert, wie es § 75 Abs. 5 ADS voroieht. Die Klägerin hat aber lediglich den fcstgestollten Betrag des Schadens nach § 75 Abs. 5 ADS und keine Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens eingeklagt.

Zitierte Normen: § 183 BGB § 319 ZPO
schiffenVersicherungsnehmerSchiffSachverständigeGutachtenKlägerinSchadenADS

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
 Allgo Deutsche Seeversicherungsbedingungen (ADS) §§ 74,
75, 77
a)	Das Verlangen des Versicherungsnehmers, der Versicherer solle den Unterschied zwischen der Versicherungssumme und dem Erlös der öffentlichen Versteigerung des Schiffs zahlen, v/eil das Schiff reparaturunv/Urdig sei (§77 ADS), schließt den Anspruch des Versicherungsnehmers gemäß § 75 Abs. 5 ADS auf Ersatz des festgestellten Schadens ohne Ausbesserung des Schiffs wegen dessen Veräußerung nicht aus, solange nicht die Sachverständigen die Reparaturunwürdigkeit festgestellt haben oder der Versicherer sich mit der Regulierung nach § 77 ADS einverstanden erklärt hat.
*
b)	Ist das Gutachten der Sachverständigen gemäß § 75 Abs. 5 ADS erkennbar unvollständig, so kann jede Partei seine Ergänzung bezüglich der nicht behandelten Punkte verlangen.
K4H Urt.v. 21. Dezember 1964 - II ZR 15/63 - °tS
Im Namen des Volkes
5 ZR-15/11
Verl cündet
 am 21. Dezember 1964
Schorn, Justizangeatellter als Urkundabeainter der Resell; if bastclD.e
In dem Rechtsstreit der
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48.
49.
- Id -
50.
9
Beklagte und Revisionsklägerinnen.
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Firma QtfB S(
H^^H^Tnschrift:
H^pätraße #, vertreten durch Herrn Bogdan
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof. Br.	und	Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21, Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senats Präsiden ten Br. Fischer und der Bundesrichter Br. Kühn, Liesecke, Br. Bukow und Br. Schulze
 für Recht erkannt!
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 29. November 1962 wird unter entsprechender teilweise? Aufhebung dieses Urteils mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage in Höhe eines weiteren Betrages von 5.120 DM abgewiesen wird und die Beklagten verurteilt werden,, nur folgende Beträge nebst 5 # Zinsen seit dem 5. ?Jai 1961 an die Klägerin zu zahlen!
Urteiluforncl berichtigt durch Beschluß vom 18. Januar 1965
le
 did	Beklagte	zu	1)	85.821,95	DK,
it	n	zu	2)	122.602,75	DM,
ii	it	zu	3)	49.041,10	DM,
it ■	ti	zu	4)	24.520,55	DM,
ii	ti	zu	5)	12.260,28	DM,
n	it	zu	6)	134.863,02	DM,
ti	ii	zu	7)	73.561,65	DM,
ii	ii	zu	8)	24.520,55	DM,
it .	it	zu	9)	257.465,78	DM,
it	ii	zu	10)	73.561,66	DM,
n	ii	zu	11)	49.041,10	DM,
n	ii	zu	12)	24.520,55	DM,
n	ii	zu	13)	12.260,28	DM,
n	ii	zu	14)	12.260,28	DM,
ii	it	zu	15)	24.520,55	DM,
ii	it	zu	16)	12.260,28	DM,
ii	it	zu	17)	12.260,28	DM,
ii	it	zu	18)	147.123,30	DM,
ii	n	zu	19)	12.260,28	DM,
n	it	zu	20)	24.520,55	DM,
ii	ii	zu	21)	24.520,55	DM,
ii	ti	zu	22)	24.520,55	DM,
it	ii	zu	23)	12.260,28	DM,
ii	it	zu	24)	24.520,55	DM,
ii	n	zu	25)	24.520,55	DM,
n	ii	zu	26)	49.041,10	DM,
ii	n	zu	27)	49.041,10	DM,
n	it	zu	28)	24.520,55	DM,
it	it	zu	29)	12.260,28	DM,
it	ii	zu	30)	12.260,28	DM,
tt	it	zu	51)	12.260,28	DM,
ti	n	zu	32)	49.041,10	DM,
tt	n	zu	33)	55.171,26	DM,
tt	it	zu	34)	122.602,75	DM,
it	ti	zu	35)	183.904,15	DM,
- If
 die	Beklagte	zu	36)	122.602,75	DM,
	n	zu	3?)	24.520,55	DM,
ti	ii	zu	38)	24.520,55	DM,
1f	ii	zu	39)	12.260,28	DM,
1?	ii	zu	40)	30.650,71	DM,
u	ii	zu	41)	49.041,10	DM,
H	n	zu	42)	24.520,55	DM,
11	ii	zu	43)	24.520,55	DM,
M	ii	zu	44)	49.041,10	DM,
II	ii	zu	45)	49.041,10	DM,
II	ii	zu	46)	12.260,28	DM,
II	ii	zu	47)	12.260,28	DM,
II	ii	zu	48)	122.602,75	DM,
II	ii	zu	49)	12.260,28	DM,
II	ii	zu	50)	12.260,28	DM.
Dio Kosten des Revisionsverfahrens werden den Beklagten als Teilschuldnern nach Maßgabe der im Berufungsurteil angegebenen Prozentsätze auferlegt.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die Klägerin hat ihr Motorschiff	,	1921	er-
baut, 3.723 BRT, Heimathafen: Panama, für die Zeit vom 10. Januar 1959 bis 9« Januar I960 bei den 50 Beklagten, jeweils zu Anteilen zwischen 0,5 und 10,5 #, wie aus der Police ersichtlich, auf Kasko, Maschinenzubehör und Inventar gegen 6 $> Prämie mit einem taxierten Versicherungswert von 2,9 Millionen DM versichert. Nach der Police sollen die Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen (im folgenden ADS) maßgebend sein. Dem Strandungsfall sollte nach den besonderen Bedingungen des Aufgrundliegen gleichzuachten sein und ein Abzug "neu für alt" nicht stattfinden. Führender Versicherer war die Beklagte zu 1), vertreten durch die Firma Carl R^^, Hamburg. MS lief am 9- Mai 1959 vor Freetown auf eine Untiefe auf.
Im Seegang führte es zunächst noch Stampfbev/egungen aus, die bei weiter fallendem Wasser naehließen. Etwa sieben Stunden nach dem Auflaufen kam das Schiff bei steigendem Wasser mit eigener Maschinenkraft wieder frei und setzte seine Reise fort. Nach den Eintragungen im Schiffs- und Maschinentagebuch traten während des Aufliegens Nietleckungen an der Tankabdeckung und im Maschine nraum auf.
In der Zeit vom 20. bis 26. Juni 1959 besichtigte der von der Klägerin beauftragte Sachverständige Dipl.Ing.
Johns das Schiff in Abidjan. Er stellte umfangreiche Maschinenschäden fest und maß mittels eines Theodolithen den Sprung des Schiffes nach. Nach seiner Bestätigung vom 4. Oktober 1959 ergab der Vergleich mit der Sprungkurve der Bauv/erft eine Verbiegung des Schiffs in der Art, daß das Vor- und Hinterschiff abgesenkt waren. Die größte Abweichung von der Originalsprungkurve wurde von
 
ihn mit 190 mm angegeben. Der Kapitän vermerkte am 29. Juni 1959 im Schiffstagebuch das Ergebnis eines Vergleiche der Tiefgänge vorn und achtern» das ebenfalls eine Durchbiegung des Schiffs erkennen ließ.
An dem Schiff wurden sodann in Venedig und Ancona nach Besichtigung durch den Experten der Klägerin Dipl. Ing.J^^ und den Exporten der Beklagten Dr.Ing. Maochinenreparaturen ausgoführt. Die Experten stellten hierüber die Schadenstoiltaxe vom 4. August 1959 auf, in der die Arbeiten in Venedig mit 11.311,19 £, die Arbeiten in Ancona mit 1.336.930 it. Dire und die zu liefernden Ersatzteile auf 98.493 DM geschätzt wurden. Die Unterwas-sorochüdcn sollten erst nach der Dockung festgestellt werden.
Hach einer Aktennotiz vom 25. Juli 1959 hat Dipl.
Ing. J^lfc bei einer Besprechung in Ancona Dr. auf die Verbiegung des Schiffs aufmerksam gemacht und dieser geantwortet, daß hierüber im Augenblick keine Feststellungen zu machen seien, sondern das Schiff darauf-hin später bei der Dockung genau angesehen werden würde.
Die Experten besichtigten nach einer bei gutem Y/et-tor durchgoführten West-Afrika-Reise das Schiff im Dezember 1959 in Hamburg auf flottem Y/asser und im Dock. Die in Venedig und Ancona noch nicht auogeftthrten Reparatur-arbeiten wurden vorgenommen und weitere im Dock feotge-stollte Schäden ausgebe3sert. Die Sachverständigen stellten hierüber die "Schadensresttaxe" vom 27. Februar I960 auf, in der sie die Kosten auf 200.817 DM feststellten. Eine Verbiegung des Schiffskörpers wird in dieser Taxe
 
nicht erwähnt. Bei einer Besprechung am 8. Dezember 1959 anläßlich der Besichtigung des Schiffs im Dock sprachen die boiden Experten auch über die Verbiegung des Schiffs. Der Experte der Klägerin, Dipl.Ing. J^^, hat hierüber eine Aktennotiz gefertigt, in der es heißt:
Am Boden und der Außenhaut konnten keine Beulen oder andere slchtbaro Schäden festge-stelltwerdon. Aus diesem Grund lehnte Herr Dr.	jegliche	Reparaturen	am	Schiffs-
körper zu Lasten der Versicherer ab, auch solche, die durch die in Abidjan vorgenommene Vermessung einer Verbiegung infolge der Strandung am 9/5/59 bei Freetown von uns festgestellt waren. Auf unseren Einwand, daß auch aus nicht mit bloßen Auge sichtbaren Schäden V/eiterunga-schäden eintreten könnten, erklärte Dr.lppj|^p, daß wenn wir befürchten, daß aus der obigen Strandung sich wider Erwarten noch Schäden zeigen sollten, wir ja auch dann noch darauf zu-rückgreifcn könnten, wenn solche Schäden dann tatsächlich sichtbar würden."
Die Klägerin hat auf Grund der beiden Schadenstoxen von den Beklagten den Betrag von 447.944,82 DM gezahlt erhalten.
Das Schiff führte in der Folgezeit Reisen nach Mit-tclamerika aus. Dabei hatte es im April I960 schweres Wetter (bis Windstärke 10) zu bestehen. Im Juli und August I960 wurden Risse im Maochinenfundament und Schäden am BB-Motor festgestellt. Hach einer Hotreparatur und Ballastreise mit dem Stß-Motor wurde das Schiff im September I960 in Antwerpen bei der M^pH^^-Y/erft gedockt. Uber die Maschinenschäden stellten der Experte der Klägerin Dipl .Ing. J^P und der Experte der Beklagten Ing. sP|^ später die Schadenstaxe vom 10. Februar 1961 auf, in der die Kosten der notwendigen Reparaturen
 
zur Wiederherstellung des früheren guten Zustandes des Schiffs auf 287.000 DM geschätzt wurden. Über die Scha-dcnuursachc enthält die Taxe keine Angaben.
Dio Klägerin lioß im September I960 den Deckesprung des Schiffes auf der M^|0Hfe-Y/erft durch ihren Sachverständigen Dr. Matthias neu aufmessen, llach der von ihm erteilten Bestätigung liegt eine Verbiegung des Schiffarumpfcs und eine Aufbucklung vor, die im Beroich des Maschinenraumes am größten ist. Der Deckssprung hatte sich nach seiner Messung auf 125 mm gegenüber der Bauzeichnung verringert. Nachdem die M^^PH^-Werft und eine Y/erft in Rotterdam der Klägerin mitgeteilt hatten, daß durch die fostgcstellte Verdrehung und Verbiegung des Schiffs dieses nach ihrer Ansicht reparaturunwürdig sei, hat die Klägerin am 22. September I960 mündlich und am 28. September I960 schriftlich den Beklagten erklärt, daß sie auf Grund dos § 77 ADS (Reparaturunwürdigkeit des Schiffs) Schadensersatz verlange. Sie bat dann, daß die Experten dos Vereins H^0^^	zusammen
 mit den Experten der Reederei wogen der sehr schwerwiegenden Schäden in der gesamten Konstruktion des Schiffes nunmehr die Schadonsfeststellungen beschleunigt niedor-legten. Am 17. Oktober I960 fragte der Vertreter der Klägerin den Vertreter des führenden Versicherers, ob die Versicherer bereit seien, Schadensersatz nach § 77 ADS zu leisten. Als dies verneint wurde, erklärte die Klägerin, daß die Schadensfeststollung gemäß § 74 ADS unverzüglich erfolgen müsse. Die Beklagten ernannten daraufhin "für die im Zusammenhang mit der angebliohen Verformung des Schiffskörpers zu treffenden Feststellungen gemäß § 74 und § 77 ADSU Professor Hansen von der Technischen Hochschule Hannover als ihren Sachverständigen. Für die von
 
der Reederei angedienten Maschinenschäden und Beulen im Schiffskörper benannten sie Ing. Sietas als Sachverständigen. Die Klägerin ernannte Professor Dr.Ing. Metzmeier von der Technischen Universität Berlin-Charlottenburg als Gegenexperten für Professor Hansen und Dipl.Ing.Johns als Gegenexperten für Dipl.Ing. Sietas. Auf Grund einer Besichtigung des Schiffs im Trockendock erstatteten die Professoren Hansen und Metzmeier am 27. Oktober I960 "Schadenntaxe und Gutachten gemäß §§ 74 und 77 ADS", in welcher es heißt:
"1. Der Schiffskörper befindet sioh baulich besonders im Verhältnis zu seinem Alter in gutem Zustand.
2.	Es herrscht Übereinstiramung, daß die Art des Auflaufens und des Pooteitzens Uber eine Tide hinweg als SchadensUrsache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen Belaetungw-fall herbeigeführt hat, bei welchem sehr hoho Beanspruchungen verschiedener Art entstanden sind, verstärkt durch die Einwirkung von Seegang und Dünung, die nach Auskunft des Hydrographischen Instituts, Hamburg, vorhanden waren. Die ermittelte bleibende Deformation läßt darauf schlioßen, daß die entstandenen Beanspruchungen, zusammengesetzt, in einem bestimmten Bereich die Pließgrenze des Materials erreicht oder sogar überschritten haben.
3.	pp.
4.	Nach vorgenommenen Messungen, deren sorgfältige Ausführung nicht zu bezweifeln ist, ist zu schließen, daß bleibende Verformungen des Schiffes, die den Charakter einer Verbiegung und Verdrehung aufweisen, vorliegen. Sie liegen in dem Bereich, in dem nach den von Professor Metzmeier durchgeführten Rechnungen solche hohen Beanspruchungen aufgetreten sind. Nach diesen Hechnungen muß eine Überbeanspruchung der Bodenplatten, die sich als sichtbare Verformung gezeigt hätte, nicht unbedingt erfolgt sein.
Es müssen Maßnahmen überlegt werden, die die Mängel, die aus den festgestellten Deformationen herrühren, beseitigen.
 
5.	Im Bereich der gemessenen Verwerfung des Schiffskörpers hat sich auch eine Veränderung der Motorenfundamente sowie der V/ellon-lagerung gezeigt.”
Die Sachverständigen Professor Hansen und Professor j letzmeier erstellten ferner am 20. November 1962 eine Spezifikation des Schadensumfanges, in der sie erklärten, daß zur Wiederherstellung dos früheren guten Zustands des Schiffes insbesondere die vollständige Erneuerung.des Shelterdecks und des Oberdecks sowie der Außenhaut im Bereiche des Maschinenraumes.nötig sei. Die Schätzung der Kosten lehnten sie als nicht in ihr Fachgebiet fallend ab. Die Klägerin holte über die von den Sachverständigen als notwendig bezeichneten Reparaturen die Angebote von sieben Y/erften ein. Im Schreiben vom 21. Dezember I960 teilte sie über ihren Versicherungsmakler der Vertreterin der Beklagten mit, daß sie das niedrigste Angebot von 2.882,350 DM ihrer Forderung zu Grunde lege. Sie habe sich nunmehr entschlossen, das Schiff nicht ausbessern zu lassen, sondern zu veräußern, ohne daß der Erwerber in das Versicherungs-verhältnis eintrete. Gemäß § 75 Abs. 5 ADS verlange sie Auszahlung des angegebenen Betrages. Die Beklagten lehnten die von der Klägerin erhobenen Ansprüche ab, weil die Schäden nicht repariert seien und eine Veräußerungsanzeige nicht vorliege. Auch für den Fall des Verkaufs werde eine Ersatzpflicht bestritten, weil keine Verformungeschöden des Schiffskörpers vorlägen. Die Klägerin ernannte daraufhin Professor Ing. Dauwe aus Löwen als Sachverständigen und veranlaßte, weil die Beklagte die Ernennung eines Sachverständigen.verweigerte, die Bestellung des Ing. Maartense aus Antwerpen durch das dortige Generalkonsulat von Panama zu dem Sachverständigen der Beklagten gemäß § 74 Abs. 4 ADS. Die Sachverständigen Dauwe und Maartense besieh-
 
tigten das Schiff und erstatteten das "Ergänzungsgutachten und Schadonstoxe gemäß § 74 Abs« 5 Ziff. 5 ASS zu den Gutachten und der Schadenstaxe vom 27.10«I960 ... gemäß §§ 74 und 77 ADS" dahin, daß der Betrag der Kosten, die zur Wiederherstellung des früheren guten Zustandes des Schiffes aufzuwenden seien, auf 2,5 Millionen DM geschätzt werde. Die Klägerin verkaufte sodann das Schiff freihändig an die Brugse Scheeps loperi in Brügge, ohne daß diese in das Versicherungsverhältnis eintrnt, und übergab ihr das Schiff am 24« Mai 1961« Sie verlangte von den Jeklagten untor Mitteilung der Veräußerung Zahlung des von den Sachverständigen Johns und Siotao am 10. Februar 1961 für die Maschinenreparaturen geschätzten Betrages von 287.000 DM und des Betrages von 2,5 Millionen DM gemäß der Taxe der Sachverständigen Dauwe und Maartense. Diese Beträge hat sie nunmehr mit der Klage geltend gemacht und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.787.000 DM entsprechend der prozentualen Beteiligung an der Police beantragt.
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt. Sie haben geltend gemacht, die Klägerin könne nicht mehr Ersatz des Teilschadens gemäß § 75 Abs« 5 ADS verlangen, nachdem sie sich auf die Reparaturunwtirdigkeit nach § 77 Abs. 3 ADS berufen habe. Die auf die Strandung zurückzu-führeäden Schäden seien auch durch die Schadenstaxe abschließend festgcstellt worden. Der Klägerin sei die Verbiegung des Schiffes alsbald nach der Strandung bekannt
 geworden. Die Experten hätten in der Aufstellung der ersten Taye wohl über die Verformung des Schiffs gesprochen, doch sei ein wirksamer Vorbehalt für die Geltendmachung weiterer Schäden nicht erklärt. Die Gutachten der
 
Professoren Metzmeier und Hansen wichen offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich ab und seien daher unverbindlich. Palls überhaupt eine Pormverbiegung vorliege, sei sie auf das Altor dos Schiffs von 40 Jahren zurückzuführen. Die Sachverständigen Metzmeier und Hansen hätten zu Unrecht angenommen, daß das Schiff nur mit dem mittleren Teil fostgoocssen habe, und hätten auch die Wellen-höhon während der Strandung unrichtig beurteilt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Obor-landeogcricht hat ihr in Höhe von 2.457.175*18 DM statt-gegeben und sie in Höhe von 329*824,82 DM abgewiesen. Mit der Revision erstreben die Beklagten die vollständige Abv/oioung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision surückzuwcisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht (dessen Urteil VersR 1963, 449 abgedruckt ist) ist abweichend vom Landgericht der Auffassung, die Klägerin sei durch ihre Erklärung, wegen Reparaturunwürdigkeit des Schiffes die Versicherungssumme abzüglich des Erlöses einer öffentlichen Versteigerung des Schiffes zu verlangen (§77 ADS), nicht gehindert, nunmehr gemäß § 75 Abs. 5 ADS den festgestcllten Betrag des Schadens zu fordern, nachdem sie das Schiff ohne Ausbesserung freihändig veräußert hat. Die Revision hält unter Bezugnahme auf Ritter, Das Recht der Seeversicherung, 1924,
§ 77 A. 14, dio Zulassung eines solchen Wechsels des Versicherungsnehmers zwischen den verschiedenen Entschädigungslos tungon des Versicherers für verfehlt. Sie meint, das Voroichorungsverhültnis werde durch die Erklärung dos Ver-
 
Sicherungsnehmers nach § 77 ADS neu gestaltet und beide Teile seien dadurch gebunden. Dem ist nicht zu folgen.
Das Berufungsgericht läßt offen« ob eine vor dem Eintritt der Voraussetzungen fUr die Entschädigung nach § 77 ADS abgegebene Erklärung rechtogestaltend wirkt. Es hält sie auch dann fUr widerruflich. Das ist nicht zutreffend. Gibt .der Versicherungsnehmer die Erklärung nach § 77 ADS ab, bevor «die. Sachverständigen die Reparaturunwürdigkeit fostgestollt haben, so steht die Erklärung unter der Rechtsbedingung eines entsprechenden Ergebnisses dos Sachverständigengutachtens. Eine solche bedingte Ausübung ist zwar auch bei Gestaltungsrechten möglich (Enneccerus-Nipperdoy, Lehrbuch d. bürgerl. Rechts, Allg. Teil § 195 A. 12). Doch wäre die Erklärung bereits vor dem Eintritt der Rechtsbedingung wie allgemein bei Gestaltungsrochten unwiderruflich. Schon vorher besteht wie sonst bei gestaltenden Erklärungen das Bedürfnis, mit ihrer Abgabe endgültig zu klären, ob nach dem Willen des Berechtigten die Rechtsänderung beim Vorliegen aller Voraussetzungen eintritt. Aus dor vom Berufungsgericht angeführten Widerruflichkeit einseitiger Rechtsgeschäfte, die eine Machtbefugnis verleihen (z.B. § 183 BGB; vgl. auch § 168 BGB), kann nichts für die ?/iderruflichkeit von Rechtsgeschäften entnommen worden, durch die ein Gestaltungsrecht ausgeübt wird. Sie sind schlechthin unwiderruflich. Es kommt somit für die Entscheidung des Rechtsstreits auf dio vom Berufungsgericht offen gelassene Präge an, ob nämlich das Verlangen des Versicherungsnehmers nach § 77 ADS sich seinem rechtlichen Inhalt nach als Ausübung eines Gestaltungsrechts darsteLlt.
Bei Teilschaden (Gegensatz: Totalverlust, § 71 ADS)
 
hat der Versicherungsnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der für die durchgeführte Ausbesserung auf gewendeten Kosten. Er ist zur Vornahme der Ausbesserung verpflichtet, die unter Aufsicht des Versicherers durchgeführt wird (§75 Abs. 1 bis 4 ADS). In besonderen Pallen hat der Versicherungsnehmer die Befugnis, eine andere Leistung des Versicherers zu verlangen. So kann er aus wichtigen Gründen erklären, daß er das Schiff nicht aus-bessern werde, und den festgesteilten Betrag des Schadens in bar fordern. Als wichtiger Grund ist es auch anzusehen, daß der Versicherungsnehmer vor Beginn der Ausbesserung das Schiff veräußert, ohne daß der Erwerber in das Vorsicherungsvorhältni3 eintritt (§75 Abs. 5 ADS). Ferner kann der Versicherungsnehmer im Palle der Reparaturunfä-higkoit oder Roparaturunwürdigkeit (auch wenn sie sich erst während der Ausbesserung herausstellt) dio Versicherungssumme abzüglich des Erlöses der öffentlichen Versteigerung des Schiffs verlangen (§77 ADS). Im Palle des § 75 Abs. 5 ADS wird dem Interesse des Versicherungsnehmers Rechnung getragen, statt durch Wiederherstellung des Schiffs in Natur durch eine Geldleistung entschädigt zu werden, während nach § 77 ADS der Versicherungsnehmer bei besonders starker Beeinträchtigung des Schiffs eine Entschädigung ähnlich wie beim' Totalverlust erreichen kann. Durch diese verschiedenen Entschädigungsmöglichkei-ton v/ird keine Wahlschuld des Versicherers mit Wahlrecht des Gläubigers begründet, weil zunächst allein die Pflicht des Versicherers zu dem Ersatz der für die Ausbesserung aufgewendeten Kosten besteht (§75 Abs. 5 Satz 1 ADS). Das Vorliegen eines wichtigen Grundes oder der -Eintritt der Reparaturunfähigkeit oder Reparaturunwürdigkeit berechtigen den Versicherungsnehmer, eine andere Leistung als die
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in orator Linie im Versicherungsvertrag vorgesehene zu fordern. Da nur verschiedene Arten der Erfüllung des Schuldverhültnisses vorliegen, die vom Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen verlangt werden können, fehlt es an einer Umgestaltung des VersicherungsVerhältnisses durch die Forderung der einen oder anderen Leistung in der Art, daß Versicherungsnehmer und Versicherer gebunden sind (so Ritter aaO), der Versicherungsnehmer also sein Recht auf die anderen Leistungen endgültig verliert. Ob ein "Schuldverhältnis mit konkurrierenden Gläubigorrechten" in solchen Fällen anzunohmen ist (so Staudinger-Werner, BGB 10./11. Aufl. Vorbem. § 262 A. 8) oder der Begriff der Ersetzungsbefugnis des Gläubigers (Planck-Siber Vorbem. III vor § 262) beizubehalten ist, kann hier dahinstehen. Die für die Wahlschuld getroffene Bestimmung des § 263 Abs. 2 BGB kann jedenfalls nach beiden Auffassungen nicht herangezogen werden, um eine Bindung des Gläubigers an das von ihnen geäußerte Verlangen einer bestimmten Leistung zu begründen. Vielmehr ist nach dem Parteiv/illen und der besonderen Gestaltung des Rechtsverhältnisses im Einzelfall zu entscheiden, ob der Gläubiger an das Verlangen einer Ersatzleistung gebunden ist (RGZ 132, 9, 14; 136, 127, 129). Durch § 77 Abs, 4 ADS wird dem Interesse des Versicherers, über die Art der zu erbringenden Leistung Klarheit zu erlangen, dadurch Rechnung getragen, daß das Recht, die Versicherungssumme abzüglich des Erlöses zu verlangen, unverzüglich ausgeübt werden muß, nachdem der Versicherungsnehmer von seinen Voraussetzungen Kenntnis erlangt hat. Ein schutzwortes Interesse des Versicherers, den Versicherungsnehmer an einer bereits vor Feststellung der Reparaturunwürdigkeit abgegebenen Erklärung nach § 77 Abs. 3 ADS
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fostzuhalten, ist nicht oroichtlich. Mit einer Inanspruchnahme bis zur Versicherungssumme muß der Versicherer immer rechnen. Auch die Revision vermag keinen ausreichenden Grund darzutun, dom Vcraicherungsnehmer in einem solchen Pall den Anspruch aus § 75 Abs. 5 ADS zu versagen, wenn er vor Feststellung der Reparaturunwürdigkoit durch die Sachverständigen von seinem Verlangen nach § 77 A35S Abstand genommen und das Schiff nicht öffentlich versteigert, sondern von einer sich bietenden Gelegenheit zu freihändiger Veräußerung Gebrauch gemacht hat. Das Verlangen nach § 77 ADS hat außer der Einleitung des Sach-vorotändigenvorfahrens noch keino Rochtsv/irkungen und führt tatsächlich noch zu keiner Umgestaltung des Rechtsverhältnisses, nie auch die Ausführungen von Ritter (aaO A. 14 a.E.) ergeben. Der Versicherer hat es in der Hand, den Versicherungsnehmer schon vor der Feststellung der Reparaturunwürdigkoit auf die Geltendmachung dos Anspruchs nach § 77 ADS zu beschränken, indem er auf das Verlangen nach § 77 ADS seine Bereitwilligkeit erklärt, die Versicherungssumme abzüglich des Erlöses der öffentlichen Versteigerung zahlen zu wollen. Damit v/äro das Schuldverhältnis in Wege der Vereinbarung auf diese Leistung beschränkt (§ 505 BGB). Die Beklagten haben aber hier eine solche Leistung gerade abgelehnt. Es ist dagegen kein Grund ersichtlich, dem Versicherungsnehmer, der keine Zusage einer Regulierung nach § 77 ADS erhalten hat, jeglichen Anspruch auf eine Vorsicherungsleistung zu versagen, wie es die Revision für richtig hält, weil er die Schadensro-guliorung nach § 77 ADS vorlangt, aber durch den Verkauf des Schiffes unmöglich gemacht hat, da der Erlös einer öffentlichen Versteigerung nicht mehr ermittelt werden kann.
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Da die Klägerin hiernach noch auf den Anspruch auf Ersatz dos festgoutollten Schadens (bis zur Höhe der Versicherungssumme) zurUckkommen kann, bedarf es keiner Erörterung, welche Bedeutung dem Schweigen der Beklagten auf die Ankündigung der Klägerin, das Schiff nicht wie beabsichtigt öffentlich versteigern zu lassen, sondern freihändig veräußern zu wollen, und der Ablehnung jeder weiteren Vorsichorungsleistung mit Rücksicht auf § 13 ADS zukommen könnte.
II. Das Berufungsgericht hat der Klägerin den Anspruch gemäß § 75 Abs. 5 ADS auf Grund der Schadenstaxen der Professoren Hansen und Metzmeior vom 27. Oktober und 22. November I960 sowie der Sachverständigen Dauwe und Maartense vom 29. April 1961 zugebilligt. Die Revision hält dies für ungerechtfertigt, weil der Teilschaden wegen der Strandung des Schiffs im Mai 1959 bereits durch die Schadensteiltaxe vom 4* August 1959 und die Schadens-rcsttaxo vom 27. Februar I960 abschließend festgeotollt und die danach zu leistenden Beträge von den Beklagten gezahlt worden seien. Die späteron Begutachtungen seien nur im Rahmen des Verfahrens nach § 77 Abs. 3 ADS vorgenommen worden. Dieses Verfahren habe aber nicht zur Feststellung der Reparaturunwürdigkeit und öffentlichen Versteigerung des Schiffs geführt, weil die Klägerin dao Schiff freihändig verkauft habe. Dem Berufungsgericht ist jedoch in Ergebnis boizutreten.
Ob die Erwägungen des Berufungsgerichts es allgemein rechtfertigen können, die früheren Gutachten ohne weiteres durch die neue Begutachtung in einem Verfahren nach § 77 Abs. 3 ADS wegen späterer Feststellung der
 
Reparaturunwürdigkeit zu ersetzen, wenn die erste Beurteilung sich nunmehr als offenbar sachwidrig (§74 Abs. 8 ADS) darsteilt,kann uncrörtert bleiben. Die in dieser Richtung erhobenen Rügen der Revision bedürfen keiner Prüfung. Die Verbindlichkeit der neuen Gutachten für einen Anspruch aus § 75 Abs. 5 ADS, auf den die Klägerin zulässiger Meise übergegangen ist, ergibt aich bereits aus einom anderen Gesichtspunkt.
Unstreitig haben zur Zeit der ersten Begutachtungen Verformungen dos Schiffskörpers Vorgelegen, die von den Sachverständigen erkannt, aber nicht geprüft und festge-stellt worden sind. Die Taxen erklären eine Reihe von Reparaturen zur Wiederherstellung dos früheren guton Zustandes des Schiffes für nötig. Diese Erklärung ist regelmäßig dahin zu verstehen, daß andere Schäden durch den Seounfall nicht verursacht worden sind (§74 Abo. 5 llr.4 ADS). Hier steht aber fest, daß die Sachverständigen besprochen haben, es könnten aus der von der Klägerin vermes uenen Verbiegung des Schiffs '’Weiterungsschäden" ein-treten. Die Gutachten waren hiernach, wie auch das Berufungsgericht feotgcotcllt hat, unvollständig. Sie nahmen bewußt von dor Prüfung die Präge aus, ob die Verbiegung des Schiffs als ein Schaden durch Seeunfall auf der letzten Reise anzuschcn sei. Ein solcher konnte sich bereits aus der Tatsache dor Verbiegung ergeben, weil eine Oberbean-spruchung des dadurch in seiner Festigkeit beeinträchtigten Materials eingetreten sein konnte oder weil z.B. die bleibende Vorformung einen einwandfreien Einbau der Maschine unmöglich machte. Die Verformung kam hiernach als ein durch die Strandung verursachter, bereits oingotreto-ncr Schaden in Botracht und war daher Gegenstand des Auf-
 
tragco für die Sachverständigen gemäß § 74 Abs. 5 Nr. 4 und 5 ABS. Sie blieben mit ihren Taxen hinter ihrem Auftrag zurück. Sic hätten z.B. diesen Schaden verbindlich für die Parteien dahin erledigen können, daß sie eine solche Verformung als für den Gebrauch des Schiffes belanglos erklärten, so daß zu deren Beseitigung keine Kosten aufzuwenden seien. Statt dessen haben sie angesichts der Zweifelhaftigkeit und Schwierigkeit der Präge, ob bereits jotst die Vorbiegung des Schiffes als beachtlicher Schaden anzuschcn und zu beseitigen sei, diesai Punkt bewußt offen gelassen. Pür die Bedeutung des Gutachtens ist es belanglos, ob es die Unvollotündigkeit hinsichtlich der Deformierung ergab und ob sie sonst beiden Parteien erkonnbar war. Die Schadcnoteiltaxo und die Schadensrcsttaxe stellen sich bei objektiver Betrachtung als Teilgutachtcn dar, bei denen sich die Sachverständigen die Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts als Schaden durch Secunfall Vorbehalten haben. Die Gutachten Icönncn also angesichts des übereinstimmenden Willens der Sachverständigen nicht dahin aufgefaßt werden, daß sie verbindlich weitere Schäden als die genannten als nicht ersatzfähig foststellen. Es ist anerkannt, daß unvollständige Gutachten in den behandelten Punkten verbindlich, im übrigen aber zu ergänzen sind (Kitter, ABS § 74 A. 39» 42). Jede Partei hat das Hecht, die Wiederaufnahme des Sachverständigenverfahrens zu dem Zv/ecke der Ergänzung des Gutachtens zu verlangen (Baiser, Allg. Peuerveroicherungs-bodingungen § 16 A. 14).
Die Unvollutändigkeit der Gutachten vom 4* August 1959 und 27» Pebruar I960 ist hier durch die verbindlichen Feststellungen in den späteren Sachverstündigenvorfahren behoben worden. Die Klägerin hat unverzüglich, nachdem sie auf Grund
 
der Äußerungen der Y/orfton erkannt hat, die Verdrehung und Verbiegung dos Schiffes müsse v/egon der beeinträchtigten Festigkeit dos Materials und der Auswirkungen auf die Maschine beseitigt werden, ein neues Sachverotändigon-vorfahren in die Y/ege geleitet. Sie hat "wegen der sehr schwerwiegenden Schäden in der gesamten Konstruktion des Schiffes" beschleunigte Feststellung des Schadens durch die beiderseitigen Exporten gefordert. Dabei hat sie sich auf § 77 ADS bezogen und die Roparaturunwürdigkeit des Schiffes geltend gemacht, weil die angefragton Y/orfton den zur Beseitigung der Verbiegung nötigen Aufwand als wirtschaftlich untragbar bezeichnet hatten. Die Beklagten haben daraufhin ?rofcs3or Hansen !‘für die im Zusammenhang mit der angeblichen Verformung dos Schiffskörpers zu treffenden Feststellungen gemäß § 74 und § 77 ADS" zu ihrem Sachverständigen ernannt. Die Klägerin ernannte Professor Mctzmcier. Das neue Sachverständigenverfahren hat zur Feststellung der Ursächlichkeit dor Strandung für die Ver-formungsschaden (Gutachten vom 27. Oktober I960), der nötigen Reparaturen (Gutachten vom 20.11.1960) und zur Schätzung der zur Beseitigung nötigen Kosten (Gutachten vom 29. April 1961) geführt. Der Verbindlichkeit dieser Gutachten für den Anspruch auf Ersatz des festgestellten Schadensbetrages steht nicht entgegen, daß die Klägerin sich bereits auf den Eintritt dor Reparaturunwürdigkeit durch die Verformung berufen und Anspruch auf die Versicherungssumme abzüglich des Erlöses einer öffentlichen Versteigerung erhoben hatte. Entscheidend ist, daß das neue Sachverständigenverfahren wegen der Schäden aus der Verformung in Gang gebracht worden ist, mit denen sich die früheren ‘üaxen nicht befaßt hatten. Die Beklagten konnten sich einer Ergänzung dieses Gutachtens nicht entziehen, sondern
 
waren verpflichtet, wogen der angeblichen Vorformungsschü-den einen Sachverständigen zu ernennen. Sie haben dieo auch ausdrücklich unter Hinv/eio auf diese Schäden, die auf den Unfall im Mai 1959 zurückgeführt wurden, getan.
Dao neue Gutachten mußte notwendig zunächst die Ursächlichkeit dieses Unfalls für die Verbiegung prüfen und sodann eine abschließende Feststellung aller aus dem Unfall entstandenen und unter die Versicherung fallenden Schäden vornehmen. Mach § 77 Abo. 2 Satz 2 AUS war das Schiff reparaturunwürdig, wenn die gemäß § 74 AUS geschätzten Ausbesac-rungskooton höher waren als der Versicherungswert. Y/ie auegeführt, hatte dao Verlangen des Versicherungsnehmers nach § 77 AUS keine rcchtsgootaltende Wirkung dahin, daß nunmehr nur noch die Reparaturunwürdigkeit festzustellcn und das Schiff öffentlich zu versteigern war. Da hier überhaupt noch kein vollständiges Gutachten über den Teilschaden vom Mai 1959 vorlag, mußte erst durch das weitere Sachverstand igenverfahren dessen erschöpfende Feststellung herbeigoführt worden. Darauf hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch. Seine Rechtsstellung kann nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß die Sachverständigen, die zunächst mit der Begutachtung befaßt wurden, in der Weise vorgegangon sind, daß sie eine bestimmte Folge des Unfalls von der Beurteilung ausgeschieden haben. Brst nach einer erschöpfenden Begutachtung braucht sich der Versicherungsnehmer schlüssig zu machen, ob er seine Ansprüche auf Ersatz der feotgestellten Schäden oder die Versicherungssumme abzüglich dos Versteigerungserlöses richten will.
Daß er vor einer solchen Feststellung bereits Ansprüche aus § 77 ADS erhoben hat, beeinträchtigt, wie ausgeführt, diese besondere ’Jahlbofugnis nicht. Der den Sachverständigen erteilte Auftrag hatte auch die Feststellung der gesamten
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Reparaturkosten zun Gegenstand, auf die der Versicheiungu-nohmer ein Recht hatte, bevor er 3ich über die Art der verlangten Leistung erklärte. Ob die Beklagten der Auffassung waren, die Sachverständigen hätten nur noch die Rcparaturunv/ürdigkoit feotzustcllen, ist für seinen Umfang belanglos.
Da cs sich hier sachlich um die gebotene Ergänzung eines nach dem V/illcn der Sachverständigen nicht auf bestimmte Schäden erstreckten Gutachtens handelt, bedürfen die vom Berufungsgericht und der Revision erörterten Prägen, wann der Versicherungsnehmer nach vollständiger Scha-densfostotellung eine ernouto Begutachtung wegen Reparatur-unv/ürdigkoit herboiführen kann und welche Wirkungen das Gutachten für die frühere Taxe hat, sowie ob deren offenbare Unrichtigkeit angenommen werden könnte, keiner Prüfung.
III.	Die Gutachten der Professoren Hansen und ITetzmeier sind auch ohne Rechtsirrtum vom Berufungsgericht als verbindlich angesehen worden. Die Beklagten haben, wie die Revision nicht verkennt, nicht dargetan, daß die Gutachter offenbar von einem unrichtigen Sachverhalt ausgogangon sind, was die V/ollcnhöhe und die Lage des Schiffes beim Pestsitzen angeht. Die Richtigkoit des Gutachtens bedarf keiner Nachprüfung.
IV.	Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des aus § 28 ADS folgenden Anspruchs des Versicherungsnehmers auf Ersatz der fcstgestellten Schäden statt der Tragung der Kosten für die Ausbesserung gemäß § 75 Abs. 5 ADS für begründet erachtet. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
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Dio Erklärung dor Klägerin, nicht ausbeosern zu wollen, iot nicht verspätet abgegeben worden. Nach § 75 Abs. 5 Satz 1 ADS muß sie unverzüglich nach Feststellung des Schadens abgegeben werden. Die maßgebliche Schadens-feststcllung ist nicht, wie die Revision meint, bereits mit den Taxen vom 4. August 1959 und 27. Februar I960 vorgenomnen worden. Vielmehr bandelt es sich bei diesen Taxen um ergänzungsbedürftige Tcilgutaehten, die erst durch die späteren Gutachten vervollständigt worden sind. Die Erklärung vom 19* Dezember I960 war hiernach rechtzeitig.
Die Veräußerung des Schiffes, die den wichtigen Grund für seine Nichtausbesserung abgibt (§75 Abs. 5 Satz 1 a.E.), ist zwar erst am 24. Kai 1961 vorgenommen worden, nachdem die Schäden im vollen Umfang bereits am 29» April 1961 durch das Gutachten Dauwe und Maartense footgestellt waren. Ob das Schiff, wie die Revision mit dem Schiedsspruch eines Hamburger Schiedsgerichts (Sas3e, Seeversicherung Nr. 901) meint, unverzüglich nach Feststellung des Schadens auch veräußert werden muß, kann dahingestellt bleiben. Wenn die Klägerin noch einen knappen Monat nach der Feststellung des gesamten Schadens gebraucht hat, um die bereits im Dezember I960 angekündigte Veräußerung nunmehr durchzuführon, so ergibt sich daraus angesichts der Schwierigkeiten, ein derartiges Objekt zu verkaufen, noch kein schuldhaftes Zögern. Die Klägerin hat auch das Schiff vor dem Beginn der Ausbesserung veräußert, wie es § 75 Abs. 5 ADS voroieht. Zwar sind Reparaturen wegen der Schäden nach dem Auflaufen bereits im Juli 1959 ausgeführt worden. Doch können nach dem Sinn der Vorschrift nur solche Ausbesserungen das Recht gemäß
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§ 75 Abo. 5 ADS beeinträchtigen, die nach abschließender Feststellung der Schäden vorgenommen werden. Erst dann kann der Versicherungsnehmer übersehen, ob es geraten ist, dao Schiff auszubessern oder zu verkaufen. Nur wenn er cs nach diesem Zeitpunkt noch ausbessert, setzt er sich nit seinem frtihoren Verhalten, nicht ausbessern zu wollen, in Widerspruch. Die Reparatur desjenigen Schadens, der der Klägerin Anlaß gegeben hat, das Schiff nicht auszubessern, nämlich den Schaden aus der bleibenden Verformung, war aber noch nicht in Angriff genommen, als sic das Schiff verkaufte.
V.	Begründet ist lediglich die Rüge der Revision wegen dor Sachverständigenkosten in Höhe von 5.120 DM. Die Beklagten haften für Schäden während derselben Haftungs-reiue nur bis zur Versicherungssumme von 2,9 Millionen DM. Nach Leistung von Reparaturkosten in Höhe von 447.944,82 DM verblieb somit dor Betrag von 2.452.055»18 DM, für den die Beklagten noch haftbar gemacht werden konnten. Dao Berufungsgericht hat der Klägerin außerdem noch 5.120 DM Expertonkosten für die Schadensteiltaxe vom 4« August 1959 und für die Schadonoresttaxe vom 17. Februar I960 zugobilligt, für die sie nach §§ 52, 37 Abs. 2 ADS ohne Rücksicht auf die Versicherungssumme haften. Die Klägerin hat aber lediglich den fcstgestollten Betrag des Schadens nach § 75 Abs. 5 ADS und keine Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens eingeklagt. Unstreitig sind in dem bereits geleisteten Betrag von 447.944,82 DM keine Expertenkonten enthalten. Der Betrag von 5.120 DM ist von den Beklagten besonders gezahlt v/orden. Die Beklagten können daher nur zur Zahlung von 2.452.055,18 DIi verurteilt worden, während ein weiterer Betrag von 5*120 DH, mithin insgesamt
 
der Betrag von 334.944»82 DH, abzuv/eisen war.
VI.	Die Revision der Beklagten war daher als unbegründet mit dieser Maßgabe zurUckzuv/ciaen. Die Koatenent-scheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2, 100 Aba. 2 ZPO.
Dr.Piacher Dr.Kuhn	Li es ecke	Dr. Bukov/	Dr. Schulze
II_ ZR. 15/63
BESCHLUSS-in dem Rechtsstreit der
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jemeine Versicherungs-Geaell-mpt bevollmächtigte]
i. Pa. Bruno !<!■ Nachf.
Beklagte und Revisionsklägerinnen,
 Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma	Shij
0\
HAnachrij Hermannstraße 20, vertreten durch Herrn Bogdan Pi
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Pro zeßbevorbnächtigte: Reeh^ymwält e Prof. Br. J^^^Bund Br.	-
Bcr XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung an 18. Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Lieaecke, Br. Bukovv und Br. Schulze
 beschlossen:
Bie Formel des Urteils vom 21. Bezember 1964 wird gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß.es heißen muß "nebst 5 # Zinsen seit dem 5. Juni 1961" (statt "5. Mai 1961»),
Br. Fischer
 Liesecke