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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7* Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundeorichter Br. Fischer, Br. Kuhn, Br. Nörr, Liesecke und Br. Reinicke für Recht erkannt; Juni 1957 ergab sich ein Saldo zu Lasten des Klägers zu 1 von 3 672,41 DM und zu dem 31• Dezember 1956 ein Saldo zu Lasten der Firma BflHvon 10 234,21 DM, Die Klägerin zu 2, Ehefrau des Klägers zu 1, hat in der notariellen Urkunde vom 16. Das Berufungsgericht hat die Abtretung von 13 Einzelforderungen im Betrage von 6 050,81 DM durch die Beklagte an die Firma St^|^ in der Erklärung vom 10. April 1957 für unwirksam erachtet, weil zwischen der Beklagten und dem Kläger zu 1 ein Kontokorrentverhältnis bestanden habe, das die Abtretung einzelner Forderungen ausgeschlossen habe. Denn die vom Berufungsgericht verwertete Korrespondenz ergibt deutlich, daß die Beklagte und die Firma diese Abtretung als nicht bestehend angesehen haben. Juli 1957 hat die Beklagte an die Firma St^|p geschrieben (Hülle Bl. 202 Anl»2), daß der Zessionsvertrag mit dem Kläger zu 1 "nicht zu dem Zuge gekommen11 sei. Darauf verfügte die Beklagte anderweit über ihre Forderung gegen den Kläger zu 1, wie das Berufungsgericht feststellt. Juli 1957 keine Abtretung von Forderungen der Beklagten gegen den Kläger zu 1 entnommen. Bas Berufungsgericht ist hiernach im Ergebnis mit Hecht davon ausgegangen, daß die Beklagte die Zahlung der Forderung gegen den Kläger zu 1 an sich verlangen kann. Bie Revision macht geltend, daß der Kläger zu 1 nicht nur Lieferungen von Glühlampen von der Beklagten als Käufer erhalten, sondern auch Aufträge von Kunden für die Beklagte vermittelt habe. Jedoch hat der Kläger zu 1 für seinen Schadensersatzanspruch in den Vorinstanzen keine solche Begründung gegeben und es war nicht Aufgabe des Gerichts, ihn gemäß § 139 ZPO darauf ( hinzuweisen, daß er gegebenenfalls solche Ansprüche erheben könne. Juni 1955 ist vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht dahin ausgolegt worden, daß sie nur die vom Vergleich nicht betroffenen Forderungen der Beklagten gegen die Firma GmbH betrifft.

Zitierte Normen: § 767 ZPO § 156 HGB § 139 ZPO
AbtretungForderungFirmaBerufungsgerichtBürgschaftKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2143 091
Verkündet am 7o Juni 1962
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
II 2R 15/61
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 lo des Kaufmanns Helmut H 2o seiner Ehefrau Wilhelma H in	Ffllpstraße	S?
Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br« flp -
gegen
 die Firma RfpSSIS 9 Elektrizitäts-Gesellschaft Gebrüder RiMBPJCommanditgesellschaft in Liquidation in	HePSSstraße Sb, vertreten
 durch den Liquidator Physiker Gerhard RiSHP« ebenda.
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br«
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7* Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundeorichter Br. Fischer, Br. Kuhn, Br. Nörr, Liesecke und Br. Reinicke
 für Recht erkannt;
Bie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 18« November I960 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Die Beklagte, die damals die Fabrikation von Glühlampen betrieb, hat dem Kläger zu 1 und der Firma E^H^^ GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger zu 1 war, in laufender Geschäftsverbindung Glühbirnen geliefert. Die Beklagte führte für den Kläger zu 1 und die Firma BflHÜ) Konten, in die die Rechnungsbeträge und die Zahlungen aufgenommen wurden.
Zum 1. Juni 1957 ergab sich ein Saldo zu Lasten des Klägers zu 1 von 3 672,41 DM und zu dem 31• Dezember 1956 ein Saldo zu Lasten der Firma BflHvon 10 234,21 DM, Die Klägerin zu 2, Ehefrau des Klägers zu 1, hat in der notariellen Urkunde vom 16. Juni 1955 die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zur Höhe von 10 000 DM für die ihrem Ehemann und der Firma	von	der Beklagten gewährten Kredite übernom-
men.
Die Kläger haben gegen die von der Beklagten aus dieser notariellen Urkunde gegen sie betriebene Zwangsvollstreckung Klage gemäß § 767 ZPO erhoben, die durch Teilurteil als unzulässig abgev/iesen worden ist, weil kein vollstreckungs-fähiger Titel vorliege.
Die Beklagte hat im Wege der V/iderklage von dem Kläger zu 1 Zahlung von 3 672,41 DM verlangt. Von der Klägerin zu 2 hat sie auf Grund der Bürgschaft für die Schuld der Firma
 die Zahlung von 6 050,81 DM an die Firma	und
 von 3 949,19 DM an Frau RiflBM» hilfsweise von 10 000 DM an sich selbst, begehrt. Sie hat vorgetragen, daß sie ihre Forderungen gegen die Klägerin zu 2 an die Firma Si^HB und an Frau Ri^HB, die sie zur Einziehung ermächtigt hätten, vor Klagorhebung abgetreten habe.
Die Kläger haben Abweisung der Widerklage beantragte
 Der Kläger zu 1 hat mit einer Gegenforderung aufgerechnet, die er damit begründet hat, die Beklagte habe während der ganzen Geschäftsverbindung schlechte Ware gelieferte Be~ reits angebahnte Geschäfte mit Großabnehmern hätten sich hier durch zerschlagene Der entstandene Schaden übersteige die Restforderung der Beklagten»
Die Klägerin zu 2 hat die Wirksamkeit der Abtretungen bestritten und geltend gemacht, die Bürgschaft sei nach Eröff nung des Vergleichsverfahrens über das Vermögen der Efl^m GmbH übernommen worden und verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger»
Das Landgericht hat unter Abweisung der Widerklage im übrigen den Kläger zu 1 zur Zahlung von 3 672,41 DM nebst Zinsen an die Beklagte und die Klägerin zu 2 zur Zahlung von 6 050,81 DM an die Firma Starck und von 1 204,32 DM an Frau RidP verurteilt» Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klägerin zu 2 zur Zahlung von 10 000 DM an die Beklagte verurteilt» Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter» Die Beklagte bean-tragt, die Revision zurückzuweisen•
Entscheidungsgründe;
I.	Zu Unrecht hält die Revision die Farteifähigkeit der Beklagten und Widerklägerin für nicht gegeben» Über das
 Vermögen der Beklagten ist der Konkurs eröffnet worden» Dadurch ist die Gesellschaft aufgelöst, jedoch nicht beendet worden (§§ 161 Abs. 2, 131 Nr. 3 HOB). An diesem Rechtszu-stand hat sich nichts dadurch geändert, daß das Konkursverfahren mangels Masse eingestellt worden ist. Die Gesellschaft ist nicht vermögenslos, denn jedenfalls steht ihr die Klagforderung zu. Als Liquidationsgesellschaft ist die Beklagte parteifähig (§§ 156, 124 HGB).
II.	Das Berufungsgericht hat die Abtretung von 13 Einzelforderungen im Betrage von 6 050,81 DM durch die Beklagte an die Firma St^|^ in der Erklärung vom 10. April 1957 für unwirksam erachtet, weil zwischen der Beklagten und dem Kläger zu 1 ein Kontokorrentverhältnis bestanden habe, das die Abtretung einzelner Forderungen ausgeschlossen habe. Die Revision bezweifelt das Vorliegen eines Kontokorrentverhältnisses. Liese Frage kann unerörtert bleiben. Denn die vom Berufungsgericht verwertete Korrespondenz ergibt deutlich, daß die Beklagte und die Firma	diese	Abtretung	als
 nicht bestehend angesehen haben. Am 2. Juli 1957 hat die Beklagte an die Firma St^|p geschrieben (Hülle Bl. 202 Anl»2), daß der Zessionsvertrag mit dem Kläger zu 1 "nicht zu dem Zuge gekommen11 sei. Am.4. Juli 1957 erbat die Firma St^|B eine andere Zessionserklärung, die die Forderung gegen die Klägerin zu 2 aus der Bürgschaft betraf (Hülle Bl. 202 Anl. 3). Darauf verfügte die Beklagte anderweit über ihre Forderung gegen den Kläger zu 1, wie das Berufungsgericht feststellt. Daraus ergibt sich, , daß die Vertragschließenden eine etv/aige Abtretung an die Firma Stf|^ jedenfalls v/ieder aufgehoben haben.
 
*
Zutreffend hat auch das Berufungsgericht aus der Abtretungserklärung vom 22. Juli 1957 keine Abtretung von Forderungen der Beklagten gegen den Kläger zu 1 entnommen. Biese Erklärung betrifft nur Ansprüche aus der Bürgschaft, wie das Berufungsgericht zutreffend aus der Abtretung vom 12. Oktober I960 entnommen hat, die insoweit mit der Erklärung vom 22. Juli 1957 übereinstimmt.
Bas Berufungsgericht ist hiernach im Ergebnis mit Hecht davon ausgegangen, daß die Beklagte die Zahlung der Forderung gegen den Kläger zu 1 an sich verlangen kann.
III.	Bie Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Schlechtlieferung ist vom Berufungsgericht zutreffend für unbegründet erachtet worden. Bie Revision macht geltend, daß der Kläger zu 1 nicht nur Lieferungen von Glühlampen von der Beklagten als Käufer erhalten, sondern auch Aufträge von Kunden für die Beklagte vermittelt habe. Burch die unter Beweis gestellten Schlechtlieferungen seien dem Kläger zu 1 Aufwendungen entstanden, die er ersetzt verlangen könne. Jedoch hat der Kläger zu 1 für seinen Schadensersatzanspruch in den Vorinstanzen keine solche Begründung gegeben und es war nicht Aufgabe des Gerichts, ihn gemäß § 139 ZPO darauf ( hinzuweisen, daß er gegebenenfalls solche Ansprüche erheben könne. Bie Rüge der Revision, § 139 ZPO sei verletzt, ist nicht begründet. Es bedarf hiernach keiner Erörterung, ob der Kläger zu 1 wegen der behaupteten Schlechtlieferungen in den Jahren 1951 und von 1953 bis 1955, die keine Ansprüche auf Gewährleistung mehr begründen könnten, noch Ansprüche aus einer Vermittlungstätigkeit erheben könnte, nachdem er die Geschäftsverbindung bis zu dem 31* Mai 1957 fortgesetzt und in
 
dieser Zeit keine Beanstandungen erhoben hat«,
IV.	Die Bürgschaft der Klägerin zu 2 vom 16. Juni 1955 ist vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht dahin ausgolegt worden, daß sie nur die vom Vergleich nicht betroffenen Forderungen der Beklagten gegen die Firma
 GmbH betrifft. Die Revision berücksichtigt nicht, daß die vor der Eröffnung des Vergleichsverfahrens entstandenen Forderungen gegen die Firma 24HHHI auf dem Konto storniert worden sind, so daß diese Forderungen nicht mehr in der Rechnung erscheinen und auch nicht in dem gegen die Klägerin zu 2 als Bürgin geltend gemachten Saldo enthalten sind. Die Übernahme der Bürgschaft verstößt hiernach keinesfalls gegen § 8 Abs. 3 VerglO.
V.	Die Revision erweist sich somit in vollem Umfang als unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen. Die Kosten der Revision haben die Kläger gemäß § 97 ZPO zu tragen.
Dr.Fischer
 Dr.Kuhn Dr.Nörr Liesecke	Dr.Reinicke