Bei dem Einwand der Verwirkung ist neben dem Veiv halten des Berechtigten auch das Verhalten des Verpflichteten unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu beurteilen- hat der II f Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf d.ie mündliche Verhandlung vom 24« Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dre Caiater und der Bundesrichter Dr< Haidinger, Pro Fischer, Dr< Kuhn und Dr. Haager für Recht erkannts Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3«. In Höhe dieses nunmehr 8.193 312 betragenden Darlehnskontos seien - das i3t die Ansicht der Klägerin - die Beklagten der Gesellschaft ersatzpflichtig, weil ihr Vatei* in den Jahren 1938 bis 1944 eine zu hohe Geschäftsführervergütung für sich in Ansatz gebracht und eine gleich hohe Vergütung der Koiamanditiotin Uinna zugebilligt habe. Daneben stützt sie die von ihr angenommene Srsatzpflicht der Beklagten zu einem Teilbetrag von 1.653 312 darauf„ daß Emil das der Gesellschaft gehördsnde Wohngrundstück für sich und seine Familie unentgeltlich bewohnt habe. Sie haben insbesondere dargelegt, daß die Geschäfts-führervergütiing nach den Ge seil schaft svertrag eine angemessene sein solle und daß für ihre Berechnung angesichts des bemerkenswerten Aufschwungs, den das Gesellschaf tsuntemeh-mer. La die gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen eine3 jeden Gesellschafters auf dem Gesellschaftsvertrag beruhen, und Partner dieses Vertrages sämtliche Gesellschafter sind, steht jedem von ihnen auch grundsätzlich ein Anspruch darauf zu, daß der andere die von ihm übernommenen Verpflichtungen erfüllt (BGH TTII 1956, 88)0 Das gilt auch für den Pall, daß ein Gesellschafter gegen den geschäftsführenden Gesellschafter den Vcrwurf einer Verletzung der ihm obliegenden Geschäfts-führeryerpflichtungen erhebt, weil auch insoweit jeder Gesellschafter einen Anspruch darauf hat» daß der gesehäfts-ftihrende Gesellschafter die von ihm im Gesellschaftsvertrag übernommenen Geschäftsführerverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllte lischt ein Gesellschafter unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt Schadenersatzansprüche gegen den geschäftsführ enden Gesellschafter geltend; so ist er allerdings genötigtt Zahlung an die geschädigte Gesellschaft zu verlangen. Darüber hinaus kann der für das Reichsgericht maßgebliche Gedanke, der Verletzung der Treuepflicht nur von rechtlicher Bedeutung werden, wenn sich in einem besonderen Fall die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs durch einen einzelnen Gesellschafter gerade unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Gesellschaft als eine mißbräuchliche Rechtaausübung darstellt (im Ergebnis ebenso Weipert RGRK HGB § 124, 36$ Schlegelberger-Gessler Komm HGB § 109; 3; Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft § 18;. Bjlanzea vorgelegt haben würde, aus denen sich der gesonderte Nachweis der für Emil und für Minna gut gebrachten Vergütungen ergeben hätte; oder ob sie dann nur solche Bilanzen erhalten haben -würde- in denen diese Vergütungen in einem einzigen losten mit den sonstigen Löhnen und Verwaltungskosten pauschal aufgeführt waren, Bas Berufungsgericht glaubt, daß es auf all diese Fragen nicht ankomiae; weil der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch schon daran scheitere, daß ihm der Einwand der Verwirkung entgegenstehe• Bei der weittragenden rechtlichen; wirtschaftlichen und steuerlichen Bedeutungf die einer jeden Jahresbilanz für jedes Gesellschaftsvnoernehmen sowie für die einzelnen Gesellschafter zukomme: seien die Gesellschafter verpflichtet, umgehend, d^h«. Denn die Sicherheit der Rechnungsführung des Unternehmens müsse unbedingt gewährleistet sein- Bas arelte auch für Kommanditisten; die nicht geschäfts gewandt und nicht kaufmännisch geschult seien; denn gerade sie müßten möglichst frühzeitig den wahren Sachverhalt feststellen, um- danach ihre Entschließungen- zu fasseno Biese Ausführungen greift die Revision als unhaltbar an. Babei weist sie vor allem darauf hin, daß das Beru-fungsgericht in unzutreffender Weise die Bilanzbeständigkeit der Bilenzrichtigkeit voranstelle, und daß es ferner dem Rechtsgedanken der Verwirkung nicht entspreche, wenn sich ein Schädiger zu dem Schutz seines rechtswidrig erlangten Vorteils auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegenüber dem Geschädigten berufe. Mit der Verwirkung soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Hechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden- Habei ist das Verhalten des Berechtigten nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Las bedeutet, daß es für den Tatbestand der Verwirkung auch auf das Verhalten des Verpflichteten ankommt und daß gerade auch dieses ebenfalls unter dem rechtlichen Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu prüfen und zu beurteilen ist (Lehmann JW 19369 2197« Herschei BR 1939, 1004). es, daß bereits das Reichsgericht hervorgehoben hat, daß es für die Präge der Verwirkung namentlich auch von Bedeu-tung sein kann,, ob den Verpflichteten der Vorwurf einer unredlichen oder mindestens die 3elunge des Berechtigten schuldhaft außer acht lassenden Geschäftsgebahrung trifft (HRR 1939 Nr 882 = BR 1939? daß sich der Schuldner zur Abwehr eines gegen ihn gerichteten Anspruchs nicht auf die Grundsätze von Treu und Glauben berufen kann; wenn er sich selbst unredlich verhalten und dadurch die verspätete Geltendmachung des gegen ihn gerichteten Anspruchs veranlaßt hato Dieser Gesichtspunkt ist in besonderem Maße von Bedeutung? Denn eine dadurch bedingte verspätete Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs kann bei objektiver Beurteilung niemals als ein Verstoß gegen Treu und Glauben betrachtet werden und kann daher auch niemals den Einwand der Verwirkung rechtfertigen« GeselJ scliaf ter verpflichtet i3t, einem ihm von dem anderen Gesellschafter entgegengebrachten Vertrauen auch gerecht zu werden« Es ist daher unmöglich» einzelnen Gesellschaf-iem unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben deshalb einen Vorvmrf zu machen, weil sie einem anderen Gesell- -schafter vertraut haben, der dieses Vertrauen, wie sich später herausgestellt hat, jedoch mißbraucht hat- Daraus folgt für den Rechtsgedanken der Verwirkung, daß er nicht zur Anwendung gebracht werden ksnn, wenn die verspätete Geltendmachung gesellscliaftsrechtlicher Ansprüche darauf beruht, daß dem Berechtigten der ihm zustehende Anspruch unbekannt gebliehen ist, weil er dem zu dem Schadenersatz verpflichteten Gesellschafter vertraut und dieser das ihm ent gegengeb rächte Vertrauen in unredlicher Ti'eise verletzt hak. schäft efiihrervergütung für sich und für Minna ^^[0^ bewußt über die rechtlichen Interessen der Kommanditisten hinweggesetzt oder ob er sich, wie die Beklagten meinen, hierzu zu demindest subjektiv für berechtigt gehalten hat, War letzteres entsprechend den Ausführungen der Klägerin nicht der Fall und war Emil Kder LIeinung, diese Erhöhungen der Geschäftsführervergütung ungefährdet deshalb vornehmen zu können, weil die anderen Kommanditisten ihm ein unbeschränktes Vertrauen entgegenbrachten und von ihren Kontrollrechten keinen Gebrauch machten-, so kann dem sich, hieraus* ergehenden Schadenersatzanspruch nicht der 5ir_w«nd der Verwirkung entgegengesetzt werden, solange den übrigen Kommanditisten die tatsächlichen Grundlagen des Schadenersatzanspruchs unbekannt geblieben waren Das gilt auch dann, wenn die Kommanditisten ihre Kontrollrechte unschwer hätten ausüben und dabei die Grundlagen ihres Schadenersatzanspruchs leicht hätten erkennen könnenr Denn unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben kann sich kein Gesellschafter, der seine Geschäftsführerpflichten bewußt verletzt hat, zur Abwehr eines gegen ihn deshalb gerichteter. Diese Erwägung könnte erst dann rechtliche Bedeutung erlangen, sobald die übrigen Gesellschafter von der Verletzung der Geschäftsführungspflichten Kenntnis erlangt haben, und wenn sie dann gleichwohl mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen längere Zeit zuwarten, Anders v/äre die Rechtslage auch dann zu beurteilen, wenn sich Emil mit Rück- sicht auf die von den Beklagten vorgetragenen Gründe zur Vornahme der Erhöhungen für berechtigt gehalten und wenn ihn insoweit auch nicht der Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens trifft-. gen einer Verwirkung sind d3 e Beklagten, die sieh hierauf berufen, beweispflichtig Da die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts diese Voraussetzungen nach den vorstehenden Ausführungen nicht ergehen; für eine dahingehende Annaiiiae vielmehr auch eine Prüfung und Beurteilung der subjektiven Auffassung des iünil hei Vornah- In der erneuten Verhandlung 7/ird das Berufungsgericht, wenn es wiederum die gedanklich vorausliegende und im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Frage der Auslegung des Gesellschaftsvertrages über die Höhe der einem Geschäftsführer zustehenden Vergütung offen lassen will; zu dieser Frage abschließend Stellung nehmen müssen» ehe es eine'Entscheidung über den Einwand der Verwirkung treffen kann., bis 1944 unberechtigt das der Gesellschaft gehörende T/ohn-grundottick ohne Zahlung eines Nut zungs ent gelt s bewohnt habe« Auch hier ist nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts die Annahme, daß ein deshalb etwa gegebener Ersatzanspruch inzwischen jedenfalls verwirkt sei, rechtlich nicht haltbar, Auch in dieser Hinsicht, ist eine Prüfung und eine Beurteilung des subjektiven Verhaltens des Emil K^|^ noch erforderlich.
2395 037
Für day HachschlaGe’.ierk !
Für die Amtliche 3p*difllung 1
1* Gesetzt HG3 § 109 Hechtssatz?
Oer einzelne Gesellschafter einer Fersonalhan-delsgeSeilschaft ist grundsätzlich befugt? gegen den geschäftsführenden GessllscVfter einen Schadenersatzanspruch wegen Verletzung seiner Geschäft s-führerpflichten geltend zu -Aachen; sofern er die Leistung des ScLeöei.ereatzes an die Gesell schaft fordert«
2« Gesetz; BGB § 242 Hechtssatz»
Bei dem Einwand der Verwirkung ist neben dem Veiv halten des Berechtigten auch das Verhalten des Verpflichteten unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu beurteilen-
Aktenzeichen? IT ZH 15/56
Urteil deo 3GH vom 21. Juni 1957 - 5?““
-u\r oiegen
II, ZR 15/56
Verbündet
am 27o Juni 1957
■Tirvhv Ju3ti zange at eilt er ,
als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle
Im Ha men des Volkes
In dem Rechtsstreit der Ehefrau Otto C tf^HRjAdole \-eba
y^w/RRRR str, $/9^^
Klägerin und Revisionsklü£erin; -Prozeßbevo" lmächtigters Rechtsanwalt Drf
gegen
lc) den Kaufmann Paul Theodor K
über
2o) den Kaufmann Joachim K über AI____________
Beklagte und Revisionsbeklagr e;
-Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Dr«
hat der II f Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf d.ie mündliche Verhandlung vom 24« Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dre Caiater und der Bundesrichter Dr< Haidinger, Pro Fischer, Dr< Kuhn und Dr. Haager
für Recht erkannts
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3«. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 3« November 1955 insoweit aufgehoben,- als es die Klage abgewiesen, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3« Zivilkammer des Landgerichts in Siegen vom 3o Juli 1954 zurückgewiesen und der Klägerin einen Teil der Kosten des Verfahrens auferlegt hat. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und intScheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das dabei auch über die Kosten der Revision su entscheiden hat.
Von Rechts wegen
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Tattestand
Die Parteien sind Gesellschafter einer Familien-Kommanditgesellschaft. Diese Gesellschaft war dadurch entstand en* daß im Jahre 1923 Theodor Zj^D, der Vater der Klägerin und der Großvater der DeJilagten, in das von ihm bis dahin allein betriebene Unternehmen seine 8 Töchter und seinen Sohn Emil auf nahm, und zwar seine Töch-
ter als Kommanditisten und seinen Sohn neben sich als persönlich haftenden Gesellschafter. Die Beteiligungsquote eines jeden Gesellschafters betrug 10 jS des Gesellschafts-kapitals« Beim Tode des Theodor K^|^ im Jahre 1929 ging dessen Anteil auf Emil K^|^über, der nunmehr also mit 20 $ beteiligt war. Diese Beteiligung erhielten beim Tode des Emil im Jahre 1932 seine beiden Söhne; das sind
die Beklagten«
Der Gesellschaftsvertrag aus dem Jahre 1923 bestimmt; daß die persönlich haftenden Gesellschafter; Theodor und Emil zur Geschäftsführung bestellt sind und jeder
von ihnen vertretungsberechtigt ist; und daß daneben auch die Kommanditist in liinna eine der Schwestern der
Klägerin, zur Geschäftsführung befugt und verpflichtet ist-Weiter bestimmt dieser Gesellschaftsvertrag; daß die drei geschäftsführenden Gesellschafter für ihre Tätigkeit ein unter Unkosten zu buchendes; angenossenes Gehalt erhalten. Für seine Festsetzung sollte der Ingestelltentarif des Arbeitgeberverbandes für den Kreis o|^ jeweils maßgebend sein« Feiner wurde in dem Ge sells chof tsvertrag den Eheleuten Theodor an dem in die Gesellschaft eingebrachten
Wohnhaus ein lebenslängliches Wohnrecht eingeräumt«
Die Parteien streiten - weitere in den Vorinstanzen noch anhängig gewesene Streitpunkte sind jetzt erledigt -über die Berechtigung der lür die Geschäftsführer Emil
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K
und Hinna
in den Jahren 1938 bis 3 94-4 einge-
setzten Geschäftsführervergütung- Diese betrug für Jeden von ihnen in Jahre 3 938 8«000 Bll und in den Jahren 19?9
bis 1941 jährlich jeweils 12c000 Bll und in den Jahren 1942 bis 1944 jährlich je 17-000 UH- Prülier waren als Geschäfts-führervergütung jährlich etwa je 4 «900 EH (in den Jahren 1929 - 1934) und später (1935 - 1937) jährlich je 6-000 ELI eingesetzt v/orden*
Der Angestelltentarif des Arbeitgeberverbandes für den Kreis 0^^ ist nicht mehr zu ermitteln. Er hat auch unstreitig in der hier in Betracht kommenden Zeit nicht mehr gegoltene Der unter Umständen mit diesem Tarif vergleichbare Eahmentarif für die Angestellten der rheinr'sch-westfäiicchen Eisen- und Stahlindustrie vom 1 Juli 1927 sah in der höchsten Angestelltenstufe Mindesteinkommen von monatlich 250 EH und 310 ELI vor-
der Zeit bis zu dem Zusarmienbruch im allgemeinen überhaupt nicht un die Geschäftsführung in der Gesellschaft gekümmert- Cie brachten der Geschäftsführung ihres Bruders Vertrauen entgegen und haben demzufolge auch während dieser Zeit von dem ihnen zustehenden Einsichtsrecht in die Bilanzen keinen Gebrauch gemacht. Nach dem Zusammenbruch kam es jedoch in zunehmendem HaBe zu Differenzen zwischen den Gesellschaftern, die sich namentlich auf die Ordnungsmäßig-keit der Geschäftsführung und auf einzelne Ansätze in den Jahresbilanzen der Gesellschaft bezogen«
Die von Emil herrührende EM-8ohlußbilanz der
Gesellschaft weist für diesen ein Darlehnakonto in Höhe von öl 980,05 EU aus- Dieses Konto ist auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung nicht, wie von Emil zunächst vorgesehen, im Verhältnis 1-3, sondern im Ver-
Die Kommanditisten haben sich - mit Ausnahme de?
in
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höltnis 10 ; I in die BM-33rö ffnung st ilanz übernommen v/or-den. In Höhe dieses nunmehr 8.193 312 betragenden Darlehnskontos seien - das i3t die Ansicht der Klägerin - die Beklagten der Gesellschaft ersatzpflichtig, weil ihr Vatei* in den Jahren 1938 bis 1944 eine zu hohe Geschäftsführervergütung für sich in Ansatz gebracht und eine gleich hohe Vergütung der Koiamanditiotin Uinna zugebilligt habe.
Die Klägerin hat dieses zahlenmäßig im einzelnen belegt, wobei sie von einer nach dem Geseilschaftsvertrag angeblich höchstens zulässigen Geschäftsführervergütung von monatlich 300 BIS ausgeht. Daneben stützt sie die von ihr angenommene Srsatzpflicht der Beklagten zu einem Teilbetrag von 1.653 312 darauf„ daß Emil das der Gesellschaft gehördsnde
Wohngrundstück für sich und seine Familie unentgeltlich bewohnt habe. Hierzu sei er nicht berechtigt gewesen, da ein T/ohnrecht nur für Theodor K^^^ und seine Frau, nicht aber auch für Emil ^ bestellt worden sei.
Die Beklagten sind diesen Ausführungen entgegengetreten. Sie haben insbesondere dargelegt, daß die Geschäfts-führervergütiing nach den Ge seil schaft svertrag eine angemessene sein solle und daß für ihre Berechnung angesichts des bemerkenswerten Aufschwungs, den das Gesellschaf tsuntemeh-mer. seit dem Jahre 1923 genommen habe, nunmehr die für mittlere Angestellte (Buchhalter, Kontoristen usw) geltenden Tarife nicht mehr herangezogen werden könnten. Auch sei es angemessen und entspreche den Verhältnissen der larteien, daß ihr Vater unentgeltlich das elterliche T/obnhaus bewohnt habe, zu demal auch von anderen Familienangehörigen nach dem Tode der Eltern niemals Xüeten eingezcgen worden seien. Schließlich sei es auch mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn die Klägerin erst jetzt auf die zeitlich weit zurückliegenden Vorgänge zurückgreife und deshalb Schadenersatzansprüche geltend :«iache.
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Las Landgericht hat der Klage wegen der unentgeltlichen Benutzung des 77o!mgrundstückb zu einem Teilbetrag von l»653 LLI stett,gegeben und sie in Übrigen, nämlich wegen der Geschäftsführervergütung, abgewieeen. Las Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten diese Zablungs-klage im vollen Umfang abgewiesen und demgemäß die auch von der Klägerin eingelegte Berufung zurückgewiesen* Hit der Hovision verfolgt die Klägerin ihre Zahlungsklage in Höhe von 8*198 KI weiter, während die Beklagten um Zurückweisung der Revision bitten..
Entscheidun ab grün de;.
Ic Die Vorinstanzen sind mit Hecht davon ausgegangen, daß die Klägerin zur Erhebung der Zahlongsklage legitimiert ist 7enn man die Ausführungen der Klägerin als richtig unterstellt, so handelt ca sich hei den von ihr geltend gemachten Vorwürfen darum, daß Emil in den
Jahren 1938 bis 1944 die ihm obliegenden Geschäftsführerpflichten dadurch verletzt hat, daß er eine nach dem Gesellschaft svertrag unberechtigt hohe Geschäftsführervergütung an sich ausgczahlt und eine ebenfalls unberechtigt hohe Geschäftsführei’vergütung der Kommsnditiatin Llinna bewilligt hat« Las bedeutet, daß j&nil Kj^|^ die von ihm Jm Goseilsch&ftsvertrag übemo>jmenen gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen verletzt und dadurch der Gesellschaft einen Schaden zugefügt hat. La die gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen eine3 jeden Gesellschafters auf dem Gesellschaftsvertrag beruhen, und Partner dieses Vertrages sämtliche Gesellschafter sind, steht jedem von ihnen auch grundsätzlich ein Anspruch darauf zu, daß der andere die von ihm übernommenen Verpflichtungen erfüllt (BGH TTII 1956, 88)0 Das gilt auch für den Pall, daß ein Gesellschafter gegen den geschäftsführenden Gesellschafter
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den Vcrwurf einer Verletzung der ihm obliegenden Geschäfts-führeryerpflichtungen erhebt, weil auch insoweit jeder Gesellschafter einen Anspruch darauf hat» daß der gesehäfts-ftihrende Gesellschafter die von ihm im Gesellschaftsvertrag übernommenen Geschäftsführerverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllte lischt ein Gesellschafter unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt Schadenersatzansprüche gegen den geschäftsführ enden Gesellschafter geltend; so ist er allerdings genötigtt Zahlung an die geschädigte Gesellschaft zu verlangen. Denn nur auf diesem l/ege kann sichergestellt werden. daß der mit dem Schadenersatzanspruch bezweckte Schadensausgleich zugunsten der Gesellschaft auch wirklich erfolgt»
Das Reichsgericht hat in einer seiner letzten geselle chaftsrechtlichen Entscheidungen gegenüber der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen »lurch einen einzelnen Gesellschafter wegen Verletzung der Geschäftsführungs-Pflichten eine gewichtige Einschränkung gemacht (RGZ 171?
51). Ras Reichsgericht führt in dieser Entscheidung aus? daß sich für die Geltendmachung solcher auf dem Gesellschafts vertrag beruhenden Ansprüche durch einen einzelnen Gesellschafter sehr wesentliche Einschränkungen aus dem Treu'egedanken ergäben.. Rer einzelne Gesellschafter könne einen solchen Anspruch im eigenen Namen nur geltend machen? wenn die Gesellschaft selbst damit einverstanden sei? so daß angesichts des § 119 HGB die Klagebefugnis des einzelnen Gesellschafters die Zustimmung aller übrigen Gesellschafter voraussetze. Eieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. YTie bereits Ilueck dargelegt hat (ZAkDR 1944-* 103 ff? vgl auch von Godin? ZAkDR 1943? 195)? kann die auf Grund des Gesellschaftsvertrages zunächst bestehende Klagebefugnis nicht noch zusätzlich an die Zustimmung aller übrigen Gesellschafter gebunden werden, sondern es kann ina-gekehrt der Klage dee einzelnen Gesellschafters sachlich-
rechtlich nur durch einen wirksamen Gesell *»ch\ift.n'bG3oliluß dadurch der Boden entzogen werden; daß auf d? a30m 7ege J_i3 Gesellschaft den Schadenersatzanspruch gegen den geechäftg-führenden Gesellschafter stundet oder auf ihn ver.sichtet. Darüber hinaus kann der für das Reichsgericht maßgebliche Gedanke, der Verletzung der Treuepflicht nur von rechtlicher Bedeutung werden, wenn sich in einem besonderen Fall die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs durch einen einzelnen Gesellschafter gerade unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Gesellschaft als eine mißbräuchliche Rechtaausübung darstellt (im Ergebnis ebenso Weipert RGRK HGB § 124, 36$ Schlegelberger-Gessler Komm HGB § 109; 3; Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft § 18;. Da für eine solche Annahme hier kein Raum ist, ist gegen die Klagebefugnis der Klägerin kein Bedenken zu erheben„
II. Im Unterschied zu dem Landgericht läßt das Berufungsgericht offen, welche Geechäftyführsi^p^cütnng den persönlich haftenden Gesellschafter Emil K^f^ und der sog. geschäftsführenden Gesellschafterin liinna ."’ach
dem Gesellschaftsvertrag, insbesondere auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Ausweitung des Geschäftsbetriebes zugestanden haben würde. Es unterstellt daher insoweit die Rechtsauffassung der Klägerin als richtig. Reiter läßt das Berufungsgericht die Frage offen, ob die Klägerin die in den Jahren 1933 bis 1944 für die Geschäftsführer gutgeschriebenen Vergütungen dadurch genehmigt hat, daß sie insoweit his in die Zeit nach der Währungsreform keinerlei Beanstandungen vorgebracht hat. Schließlich läßt das Berufungsgericht auch die zwischen den Bart eien streitige Frage dahingestellt, ob Emil der Klägerin auf ein dahingehendes Verlsn;jen damals solche
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Bjlanzea vorgelegt haben würde, aus denen sich der gesonderte Nachweis der für Emil und für Minna
gut gebrachten Vergütungen ergeben hätte; oder ob sie dann nur solche Bilanzen erhalten haben -würde- in denen diese Vergütungen in einem einzigen losten mit den sonstigen Löhnen und Verwaltungskosten pauschal aufgeführt waren,
Bas Berufungsgericht glaubt, daß es auf all diese Fragen nicht ankomiae; weil der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch schon daran scheitere, daß ihm der Einwand der Verwirkung entgegenstehe• Bei der weittragenden rechtlichen; wirtschaftlichen und steuerlichen Bedeutungf die einer jeden Jahresbilanz für jedes Gesellschaftsvnoernehmen sowie für die einzelnen Gesellschafter zukomme: seien die Gesellschafter verpflichtet, umgehend, d^h«. innerhalb angemessener Zeit nach Aufstellung der Bilanz, zu demindest aber vor dem nächsten Jahresabschluß etwaige Beanstandungen vorzubringen. Denn die Sicherheit der Rechnungsführung des Unternehmens müsse unbedingt gewährleistet sein- Bas arelte auch für Kommanditisten; die nicht geschäfts gewandt und nicht kaufmännisch geschult seien; denn gerade sie müßten möglichst frühzeitig den wahren Sachverhalt feststellen, um- danach ihre Entschließungen- zu fasseno
Biese Ausführungen greift die Revision als unhaltbar an. Babei weist sie vor allem darauf hin, daß das Beru-fungsgericht in unzutreffender Weise die Bilanzbeständigkeit der Bilenzrichtigkeit voranstelle, und daß es ferner dem Rechtsgedanken der Verwirkung nicht entspreche, wenn sich ein Schädiger zu dem Schutz seines rechtswidrig erlangten Vorteils auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegenüber dem Geschädigten berufe. Biese Angriffe der Revision sind begründet *
1.) Bei dem Rechtsgedanken der Verwirkung kommt es in erster Linie auf das Verhalten des Berechtigten an. Mit
der Verwirkung soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Hechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden- Habei ist das Verhalten des Berechtigten nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist insoweit , ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichte be aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte# daß dieser sein Hecht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte{ daß er nit einer Rechts-ausiibung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche (RGZ 155, 152), Bei einer solchen objektiven Beurteilung# die allein an den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgerichtet sein muß, kann es nicht auf die subjektive Wilienerichtung des Berechtigten ankommen Hie Verwirkung kann auch gegen den Willen des Berechtigten eintreben, da insoweit die an Treu und Glauben ausgerichtete objektive Bewertung, nicht aber der subjektive V/illensentschluß des Berechtigten entscheidend ist., ln dieser Hinsicht kommt der rechtliche UhTerschied zwischen der Verwirkung und einem stillschweigenden Verzicht zu dem Ausdruck (RGZ 134>
270)o Pür die 4nnahme einer Verwirkung ist es jedoch des weiteren erforderlich, daß sich der Verpflichtete mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten auch darauf eingerichtet hat, daß dieser das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen werde, und daß es gerade deshalb mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nichu zu vereinbaren ist# daß der Berechtigte später doch noch mit der Geltendmachung des ihm zustehenden Rechts hervortritt (RGZ 158 /TOS/')* Die Leistung muß also unter diesem Gesichtspunkt für den Verpflichteten nicht mehr zu demutbar sein. Las bedeutet, daß es für den Tatbestand der Verwirkung auch auf das Verhalten des Verpflichteten ankommt und daß gerade auch dieses ebenfalls unter dem rechtlichen Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu prüfen und zu beurteilen ist (Lehmann JW 19369 2197« Herschei BR 1939, 1004). Dem entspricht
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t
• i •
i K
es, daß bereits das Reichsgericht hervorgehoben hat, daß es für die Präge der Verwirkung namentlich auch von Bedeu-tung sein kann,, ob den Verpflichteten der Vorwurf einer unredlichen oder mindestens die 3elunge des Berechtigten schuldhaft außer acht lassenden Geschäftsgebahrung trifft (HRR 1939 Nr 882 = BR 1939? 1002).. Denn es ist selbstverständlich? daß sich der Schuldner zur Abwehr eines gegen ihn gerichteten Anspruchs nicht auf die Grundsätze von Treu und Glauben berufen kann; wenn er sich selbst unredlich verhalten und dadurch die verspätete Geltendmachung des gegen ihn gerichteten Anspruchs veranlaßt hato Dieser Gesichtspunkt ist in besonderem Maße von Bedeutung? wenn es sich bei dem Anspruch, dem der Einwand der Verwirkung entgegengesetzt wird, um einen Schadenersatzanspruch handelt, 7enn auch im allgemeinen der Einwand der Verwirkung nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß dem Berechtigten der ihm zustehende Anspruch unbekannt war (RGZ 134, 41)? so muß doch etwas anderes gelten? wenn dem Berechtigten gerade wegen eines unredlichen und heimlichen Verhaltens des Verpflichteten der ihm deshalb zustehende Schadenersatzanspruch unbekannt geblieben ist. Denn eine dadurch bedingte verspätete Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs kann bei objektiver Beurteilung niemals als ein Verstoß gegen Treu und Glauben betrachtet werden und kann daher auch niemals den Einwand der Verwirkung rechtfertigen«
Bie vorstehenden Gesichtspunkte sind für das Recht der Personalgesellschaften von einer besonderen Bedeutung? da der Inhalt gesellschaftsrechtlicher Ansprüche mit Rücksicht auf die gesellschaftliche Treuepflicht in einem besonderen Maße von den Grundsätzen von Treu und Glauben bestimmt wird. Bas Verhältnis der Gesellschafter einer Personalgesellschaft fußt zudem auf dem rechtlichen Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens- Bas bedeutet? daß jeder
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GeselJ scliaf ter verpflichtet i3t, einem ihm von dem anderen Gesellschafter entgegengebrachten Vertrauen auch gerecht zu werden« Es ist daher unmöglich» einzelnen Gesellschaf-iem unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben deshalb einen Vorvmrf zu machen, weil sie einem anderen Gesell- -schafter vertraut haben, der dieses Vertrauen, wie sich später herausgestellt hat, jedoch mißbraucht hat- Daraus folgt für den Rechtsgedanken der Verwirkung, daß er nicht zur Anwendung gebracht werden ksnn, wenn die verspätete Geltendmachung gesellscliaftsrechtlicher Ansprüche darauf beruht, daß dem Berechtigten der ihm zustehende Anspruch unbekannt gebliehen ist, weil er dem zu dem Schadenersatz verpflichteten Gesellschafter vertraut und dieser das ihm ent gegengeb rächte Vertrauen in unredlicher Ti'eise verletzt hak.
2c) Beurteilt man unter Beriicksichtigung der vorstehenden Darlegungen eie Aus-uhrungen des 71 erufun;:s g ? r i oh t s zu dem Einwand der Verwirkung, so reichen sie nicht aus, um die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme eine.“ 7 er-wirkung darzutun« Das Berufungsgericht hat ee unterlassen, das Verhalten des Emil K^^| im einzelnen zu prüfen und zu beurteilen,* insbesondere fehlt eine Stellungnahme dazu, ob Emil sich hei der wiederholten Erhöhung der Ge-
schäft efiihrervergütung für sich und für Minna ^^[0^ bewußt über die rechtlichen Interessen der Kommanditisten hinweggesetzt oder ob er sich, wie die Beklagten meinen, hierzu zu demindest subjektiv für berechtigt gehalten hat,
War letzteres entsprechend den Ausführungen der Klägerin nicht der Fall und war Emil Kder LIeinung, diese Erhöhungen der Geschäftsführervergütung ungefährdet deshalb vornehmen zu können, weil die anderen Kommanditisten ihm ein unbeschränktes Vertrauen entgegenbrachten und von ihren Kontrollrechten keinen Gebrauch machten-, so kann dem
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sich, hieraus* ergehenden Schadenersatzanspruch nicht der 5ir_w«nd der Verwirkung entgegengesetzt werden, solange den übrigen Kommanditisten die tatsächlichen Grundlagen des Schadenersatzanspruchs unbekannt geblieben waren Das gilt auch dann, wenn die Kommanditisten ihre Kontrollrechte unschwer hätten ausüben und dabei die Grundlagen ihres Schadenersatzanspruchs leicht hätten erkennen könnenr Denn unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben kann sich kein Gesellschafter, der seine Geschäftsführerpflichten bewußt verletzt hat, zur Abwehr eines gegen ihn deshalb gerichteter. Schadenersatzanspruchs darauf berufen, daß die übrigen Gesellschafter leichtfertig von ihren Kontrollrechten keinen Gebrauch gemacht und ihn daher niche sofort zur Rechenschaft gezogen hätten. Die Annahme einer Verwirkung keim in einem solchen Rail auch nicht mit der Erwägung des Berufungsgerichts gerechtfertigt werden* daß sich nämlich die Geschäftsführung einer jeden Gesellschaft darauf müsse verlassen können, daß die Rechnungsführung des Unternehmens «3io zurückliegende Zeit gesichert ist. Diese Erwägung könnte erst dann rechtliche Bedeutung erlangen, sobald die übrigen Gesellschafter von der Verletzung der Geschäftsführungspflichten Kenntnis erlangt haben, und wenn sie dann gleichwohl mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen längere Zeit zuwarten, Anders v/äre die Rechtslage auch dann zu beurteilen, wenn sich Emil mit Rück-
sicht auf die von den Beklagten vorgetragenen Gründe zur Vornahme der Erhöhungen für berechtigt gehalten und wenn ihn insoweit auch nicht der Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens trifft-. In einem solchen Fall könnte angesichts der hier gegebenen tatsächlichen Verhältnisse - Zuwerten der Gesellschafter über einen Zeitraum von vielen Jahren -f die Annahme einer Verwirkung durchaus gerechtfertigt sein»
Für das Vorließen der tatsächlichen Voranssetzun-
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gen einer Verwirkung sind d3 e Beklagten, die sieh hierauf berufen, beweispflichtig Da die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts diese Voraussetzungen nach den vorstehenden Ausführungen nicht ergehen; für eine dahingehende Annaiiiae vielmehr auch eine Prüfung und Beurteilung der subjektiven Auffassung des iünil hei Vornah-
me der Erhöhungen der Geschäfusführervergütungen notwendig ist,, kann das Berufungsurteil insoweit mit der bisherigen Begründung nicht auf recht erhalten 7/erden. In der erneuten Verhandlung 7/ird das Berufungsgericht, wenn es wiederum die gedanklich vorausliegende und im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Frage der Auslegung des Gesellschaftsvertrages über die Höhe der einem Geschäftsführer zustehenden Vergütung offen lassen will; zu dieser Frage abschließend Stellung nehmen müssen» ehe es eine'Entscheidung über den Einwand der Verwirkung treffen kann.,
IIIc D3e vorstehenden Ausführungen gelten im vollen Umfang auch insoweit, als die Klägerin ihren Zahlungsanspruch darauf stützt, daß Emil in den Jahren 1938
bis 1944 unberechtigt das der Gesellschaft gehörende T/ohn-grundottick ohne Zahlung eines Nut zungs ent gelt s bewohnt habe« Auch hier ist nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts die Annahme, daß ein deshalb etwa gegebener Ersatzanspruch inzwischen jedenfalls verwirkt sei, rechtlich nicht haltbar, Auch in dieser Hinsicht, ist eine Prüfung und eine Beurteilung des subjektiven Verhaltens des Emil K^|^ noch erforderlich. Das Berufungsurteil muß daher auf die Revision der Klägerin auch insoweit aufgehoben werden, als es die Zahlungsklage in Höhe eines Betrages von 1*633 DU abgewiesen bate Außerdem unterliegt das Berufungsurteil insoweit der Aufhebung, als der Klägerin ein Teil der Kosten des Verfahrens auferlegt worden ist-
Die Entscheidung über die Kosten der Revision muß dem Berufungsgericht Vorbehalten bleiben; da eine abschließende Entscheidung zur Sache noch nicht möglich ist.
Dr. Fischer
Dr.Canter
Dr. Kuhn
Dr. Haidinger
Dr Haager