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BGH · II ZR 14/99

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 14/99

September 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 17. Juli 1996 - 21 U 181/95 - im Vorprozeß berechtigt ihn nicht, gegenüber dem Kläger die Herausgabe des Wagens bis zur Erfüllung seiner Darlehensforderung gegen Herrn KBBPZU verweigern. Die dort l<m^eingeräumte Berechtigung, die Erfüllung der Darlehensforderung bis zur Herausgabe des Fahrzeugs durch den Beklagten zu verweigern, begründet kein Besitzrecht des Beklagten.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 14/99
BESCHLUSS
vom 8. September 1999 in dem Rechtsstreit
 Alexander Hl
 Beklagter und
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr.fHu.
Revisionskläger,
 Dr. Dr.
gegen
 Bernhard
Le M^de S|
Rd^lFrankreich,
 Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke
 beschlossen:
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 17. Februar 1998 -20 196/97 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die vorgetragenen Revisionsgründe rechtfertigen keine Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Der Beklagte hat, wie das Berufungsgericht nach Beweisaufnahme ohne gegenwärtig erkennbaren Rechtsfehler ausgeführt hat, kein Sicherungseigentum an dem Fahrzeug erworben.
Auch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 17. Juli 1996 - 21 U 181/95 - im Vorprozeß berechtigt ihn nicht, gegenüber dem Kläger die Herausgabe des Wagens bis zur Erfüllung seiner Darlehensforderung gegen Herrn KBBPZU verweigern. Die dort l<m^eingeräumte Berechtigung, die Erfüllung der Darlehensforderung bis zur Herausgabe des Fahrzeugs durch den Beklagten zu verweigern, begründet kein Besitzrecht des Beklagten.
Sie schafft lediglich die Obliegenheit des Beklagten, als Gläubiger bei seiner Zwangsvollstreckung aus dem Urteil im Vorprozeß die Herausgabe des Wagens anzubieten. Die dahingehenden Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Röhricht	Hesselberger		Henze
 Kraemer		Münke