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BGH · II ZR 14/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 14/76

Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30* Januar 1978 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr* Skibbe für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 27. Auch verwende sie, die Beklagte, zu dem Schutz der Säcke stets ausreichend Garnier und sog. Gegen die Höhe des Klageanspruchs wendet die Beklagte ein, daB die Klägerin den streitigen Schaden nach Regel 16 Abs.4 der Konnossementsbedingungen (KB) auf Basis Cif-Vert abrechnen müsse, da dieser unter dem von ihr der Schadensberechnung zugrunde gelegten gemeinen Wert der Kakaobohnen im Bestimmungshafen liege. Der Streitfall ist auf Grund von Regel 3 KB nach deutschem Recht zu beurteilen. Insbesondere ergibt sich insoweit nichts aus dem Vorbringen der Beklagten über den regelmäßigen Eintritt prozentual geringfügiger SackrißSchäden bei Seetransporten oder über die Möglichkeit des Vorhandenseins von für den Ladungsoffizier nicht erkennbaren unzulänglichen Stellen im Gewebe oder in den Nähten von Jutesäcken. So war es nach dem angefochtenen Urteil durchaus möglich» die eingerissenen oder aufgeplatzten Säcke beim Löschen der Partie auszusortieren» ferner bei einer Untersuchung des Sackmaterials sowie aus der Lage der beschädigten Säcke im Staublock Rückschlüsse auf die Schadensursache zu ziehen« Im übrigen wäre ein solches Vorgehen der Beklagten um so mehr geboten gewesen» als - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - allgemein davon auszugehen ist» daB Jutesäcke normalerweise» gute und sorgfältige Behandlung vorausgesetzt» einen Seetransport unbeschädigt Überstehen (vgl. 3. Nun ist es richtig» daB sich der Verfrachter bei Ladungsschäden nicht stets nach § 606 Satz 2 HGB entlasten muß. Danach wird - soweit die in § 608 Abs. 1 HGB aufgeführten Fälle hier interessieren - beim Vorliegen von Schäden» die nach den Umständen des Falles aus Gefahren der See oder aus Handlungen oder Unterlassungen des Abladers oder des Eigentümers des Gutes» seiner Agenten oder Vertreter entstehen konnten, vermutet» daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Die Beklagte hätte daher darlegen - und gegebenenfalls beweisen - müssen, daß während der Reise des NS nUbena” von Douala nach Amsterdam eine Seegefahr bestanden hat oder daß der in Verlust geratene Teil der Kakaobohnen in für ihren Transport unzulänglichen Säcken abgefüllt war. Es gibt keinen Erfahrungssatz dergestalt, daß ein eingerissener Jutesack eine nicht einwandfreie Stelle im Gewebe oder in den Nähten gehabt haben muß, und zwar auch dann nicht, wenn man dem Vorbringen der Beklagten folgt, daß bei der Seebeförderung von Gütern in Jutesäcken üblicherweise etwa 0,6 % der Säcke aufplatzen oder reißen. 4. Was die Höhe des von der Beklagten gemäß § 606 Satz 2, § 607 Abs. 1 HGB zu leistenden Schadensersatzes angeht, so hat das Berufungsgericht in rechtlich einwandfreier Weise ausgeführt, daß es keine feststehende Übung gibt, wonach der Verfrachter Sackrißschäden geringen Umfangs nur zur Hälfte zu ersetzen braucht. Weiter ist das Berufungsgericht der Meinung, daß es der Beklagten nach § 529 Abs. 2 ZPO a.F. verwehrt sei, sich gegenüber der Schadensberechnung der Klägerin (anhand des gemeinen Werts der Güter im Bestimmungshafen) auf Regel 16 Abs.4 KB zu berufen. Denn der Beklagten ist es jedenfalls aus folgendem Grunde versagt, die Schadensberechnung der Klägerin unter Hinweis auf Regel 16 Abs.4 KB zu beanstanden: 1978 - II ZR 220/75), gibt der Beklagten im Falle des Verlustes oder der Beschädigung von Gütern, die sie befördert hat, das Recht, von dem geschädigten Ladungsbeteiligten zu verlangen, bei der Schadensberechnung nach ihrer Wahl entweder von dem gemeinen Wert der Güter im Bestimmungshafen auszugehen oder der Berechnung deren gemeinen Wert am Verschiffungsort (zuzüglich gezahlter Fracht und bestimmter Unkosten) zugrundezulegen. ein hinter ihm stehender Transportversicherer) ein berechtigtes Interesse daran hat, alsbald zu wissen, anhand welcher gemeiner Werte der Güter der Schaden berechnet werden soll und welche Schadensbeträge er danach von der Beklagten verlangen kann, ist diese nach Treu und Glauben verpflichtet, von ihrem Wahlrecht innerhalb angemessener Zeit Gebrauch zu machen. Das muß um so mehr gelten, wenn sie - wie hier - eine bestimmte im Rahmen der Regel 16 Abs.4 KB liegende Schadensberechnung seitens des geschädigten Empfängers über einen längeren Zeitraum widerspruchslos hinnimmt.

Zitierte Normen: § 606 HGB § 529 ZPO
RechtSchadensberechnungSackVerfrachterKlägerinregelnHGB

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:____________ nein
HGB §§ 606, 608
Zur Darlegungsund Beweislast des Verfrachters im Rahmen der §§ 606, 608 HGB (hier: bei geringen SackrißSchäden).
BGH, Urt. v. 9. Februar 1978 - II ZR 14/76 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II 2R 14/76
URTEIL
Verkündet am
9. Februar 1978
Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der D0ÜMIK	GmbH & Co, vertreten durch
 die persönlich haftende Gesellschafterin OflBK AflM* Lfll^^GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Professor Dr. Rolf	•,	H4HBÜ1P,
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma Gustav Günther Nflm, Mi
> Inhaber Karl W< I, Hl
 und
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30* Januar 1978 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr* Skibbe
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 27. November 1975, Akt.Z.: 6 U 84/75, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagte hat im Januar 1973 mit MS "UMfe” eine Partie von 7.700 Säcken Kakaobohnen unter einem rein gezeichneten Konnossement von Douala (Kamerun) nach Amsterdam verfrachtet. Dort wiesen beim Löschen 46 Säcke Risse auf. Sie hatten dadurch einen Schwund von 1.457 kg erlitten. Nach Auslieferung von 90 kg verwertbarem Fegsel an die Empfängerin verblieb dieser ein Verlust von 1.367 kg. Deren Schaden macht die Klägerin aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte geltend. Nach Verrechnung eines von der letzteren aus Kulanzgründen gezahlten Betrages von 1.441,30 DM hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1.918,48 hfl nebst Zinsen zu verurteilen.
 
Die Beklagte hält diesen Anspruch für unbegründet. Risse seien nur an 0,6 % der beförderten Säcke aufgetreten. Ein derart geringer Prozentsatz sei auch bei sorgsamster Ladungsbehandlung unvermeidlich. So wiesen Jutesäcke vereinzelt nicht einwandfreie Stellen im Gewebe oder an den Nähten auf. Diese Fehler könne ein Ladungsoffizier bei Übernahme der Säcke nicht erkennen. Auch verwende sie, die Beklagte, zu dem Schutz der Säcke stets ausreichend Garnier und sog. Rappeltuch, lasse außerdem die Stauer nur mit zulässigen Hilfsmitteln arbeiten sowie deren Tätigkeit durch einen sich an Bord aufhaltenden und genau instruierten Supercargo auf das sorgfältigste überwachen. Ferner sei es wegen der Unvermeidlichkeit prozentual geringer Sackrisse bei Massengutverschiffungen üblich, einen dadurch verursachten Ladungsschaden hälftig zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger (bzw. dem Ladungsversicherer) zu teilen. Gegen die Höhe des Klageanspruchs wendet die Beklagte ein, daB die Klägerin den streitigen Schaden nach Regel 16 Abs. 4 der Konnossementsbedingungen (KB) auf Basis Cif-Vert abrechnen müsse, da dieser unter dem von ihr der Schadensberechnung zugrunde gelegten gemeinen Wert der Kakaobohnen im Bestimmungshafen liege.
Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte den Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
1.	Der Streitfall ist auf Grund von Regel 3 KB nach deutschem Recht zu beurteilen.
2.	Der Teilverlust der Ladung ist in der Zeit zwischen ihrer Annahme und ihrer Ablieferung durch die Beklagte eingetreten. Deshalb hat sich diese» die nach § 607 HGB auch das sog. kommerzielle Verschulden ihrer Leute und der Schiffsbesatzung im gleichen Umfange wie eigenes Verschulden zu vertreten hat» zu entlasten (§ 606 Satz 2 HGB). Hierzu muB sie zunächst die Schadensursache aufklären (BGH» Urt. vom 20. März 1936 -
 I ZR 153/54, LM § 606 HGB Nr. 2). Schon daran fehlt es. Insbesondere ergibt sich insoweit nichts aus dem Vorbringen der Beklagten über den regelmäßigen Eintritt prozentual geringfügiger SackrißSchäden bei Seetransporten oder über die Möglichkeit des Vorhandenseins von für den Ladungsoffizier nicht erkennbaren unzulänglichen Stellen im Gewebe oder in den Nähten von Jutesäcken. Diese Umstände mögen bewirkt haben, Sackrißschäden geringen Umfangs oftmals für unvermeidbar anzusehen, sie besagen jedoch nichts über die jeweilige Schadensursache im Einzelfall. Ebenso kann zu diesem Punkt der Vortrag der Beklagten über die bei ihr übliche sorgfältige Behandlung von Gütern in Jutesäcken nichts wesentliches beitragen, zu demal auch dann Ursache der vorliegend aufgetretenen Sackrisse eine im Einzelfall unsachgemäße Ladungsbehandlung gewesen sein kann, was im SchadensZertifikat auch ausdrücklich angenommen wird ("rüde manutention”). Zuzustimmen 1st dem Berufungs-gericht, soweit es meint, es stelle kein unbilliges
 
oder unmögliches Verlangen dar» wenn man der Beklagten zu demute» die Schadensursache genau aufzuklären. So war es nach dem angefochtenen Urteil durchaus möglich» die eingerissenen oder aufgeplatzten Säcke beim Löschen der Partie auszusortieren» ferner bei einer Untersuchung des Sackmaterials sowie aus der Lage der beschädigten Säcke im Staublock Rückschlüsse auf die Schadensursache zu ziehen« Im übrigen wäre ein solches Vorgehen der Beklagten um so mehr geboten gewesen» als - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - allgemein davon auszugehen ist» daB Jutesäcke normalerweise» gute und sorgfältige Behandlung vorausgesetzt» einen Seetransport unbeschädigt Überstehen (vgl. auch Müller» Technologie des Beladens 2. Aufl. S. 100 f. sowie Rotermund/ Koch» Die Ladung 5. Aufl. Bd. IS. 93/94)•
3.	Nun ist es richtig» daB sich der Verfrachter bei Ladungsschäden nicht stets nach § 606 Satz 2 HGB entlasten muß. Vielmehr sieht § 608 HGB für bestimmte Fälle eine von der Vorschrift des § 606 Satz 2 HGB abweichende Beweislastregelung vor. Danach wird - soweit die in § 608 Abs. 1 HGB aufgeführten Fälle hier interessieren - beim Vorliegen von Schäden» die nach den Umständen des Falles aus Gefahren der See oder aus Handlungen oder Unterlassungen des Abladers oder des Eigentümers des Gutes» seiner Agenten oder Vertreter entstehen konnten, vermutet» daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Allerdings greift diese Vermutung zu Gunsten des Verfrachters erst ein» wenn er beweist» daß einer der genannten Fälle gegeben war (Gramm» Das neue Deutsche Frachtrecht § 608 Anm. II 1 a; Prüssmann, Seehandelsrecht § 608 Anm. C 1; Schaps/ Abraham» Das deutsche Seerecht 3« Aufl. Bd. II § 608
 
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Ansa. 4; Schlegelberger/Liesecke, Seehandelsrecht § 608 Rnr. 10; Wüstendörfer, Neuzeitliches Seehandelsrecht 2. Aufl. S. 276). Die Beklagte hätte daher darlegen - und gegebenenfalls beweisen - müssen, daß während der Reise des NS nUbena” von Douala nach Amsterdam eine Seegefahr bestanden hat oder daß der in Verlust geratene Teil der Kakaobohnen in für ihren Transport unzulänglichen Säcken abgefüllt war. Das ist nicht geschehen, so daß § 608 H6B, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht anwendbar ist. Auch hilft hier - entgegen der Ansicht der Revision - der Beklagten kein Anscheinsbeweis weiter. Es gibt keinen Erfahrungssatz dergestalt, daß ein eingerissener Jutesack eine nicht einwandfreie Stelle im Gewebe oder in den Nähten gehabt haben muß, und zwar auch dann nicht, wenn man dem Vorbringen der Beklagten folgt, daß bei der Seebeförderung von Gütern in Jutesäcken üblicherweise etwa 0,6 % der Säcke aufplatzen oder reißen.
4.	Was die Höhe des von der Beklagten gemäß § 606 Satz 2, § 607 Abs. 1 HGB zu leistenden Schadensersatzes angeht, so hat das Berufungsgericht in rechtlich einwandfreier Weise ausgeführt, daß es keine feststehende Übung gibt, wonach der Verfrachter Sackrißschäden geringen Umfangs nur zur Hälfte zu ersetzen braucht. Weiter ist das Berufungsgericht der Meinung, daß es der Beklagten nach § 529 Abs. 2 ZPO a.F. verwehrt sei, sich gegenüber der Schadensberechnung der Klägerin (anhand des gemeinen Werts der Güter im Bestimmungshafen) auf Regel 16 Abs. 4 KB zu berufen. Insoweit sei der Beklagten entgegenzuhalten, daß sie es aus grober Nachlässigkeit unterlassen habe, diesen Einwand bereits im ersten Rechtszug vorzubringen, und daß dessen nunmehrige Berücksichtigung die
 
Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Ob die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision berechtigt sind, kann dahinstehen. Denn der Beklagten ist es jedenfalls aus folgendem Grunde versagt, die Schadensberechnung der Klägerin unter Hinweis auf Regel 16 Abs. 4 KB zu beanstanden:
Die genannte Regel, gegen deren Wirksamkeit keine grundsätzlichen Bedenken bestehen (vgl. hierzu das Senatsurteil v. 9. 2. 1978 - II ZR 220/75), gibt der Beklagten im Falle des Verlustes oder der Beschädigung von Gütern, die sie befördert hat, das Recht, von dem geschädigten Ladungsbeteiligten zu verlangen, bei der Schadensberechnung nach ihrer Wahl entweder von dem gemeinen Wert der Güter im Bestimmungshafen auszugehen oder der Berechnung deren gemeinen Wert am Verschiffungsort (zuzüglich gezahlter Fracht und bestimmter Unkosten) zugrundezulegen. Dieses Recht steht der Beklagten jedoch zeitlich nicht unbeschränkt zu. Da der geschädigte Ladungsbeteiligte (bzw. ein hinter ihm stehender Transportversicherer) ein berechtigtes Interesse daran hat, alsbald zu wissen, anhand welcher gemeiner Werte der Güter der Schaden berechnet werden soll und welche Schadensbeträge er danach von der Beklagten verlangen kann, ist diese nach Treu und Glauben verpflichtet, von ihrem Wahlrecht innerhalb angemessener Zeit Gebrauch zu machen. Unterläßt sie das, so verliert sie dieses Recht. Das muß um so mehr gelten, wenn sie - wie hier - eine bestimmte im Rahmen der Regel 16 Abs. 4 KB liegende Schadensberechnung seitens des geschädigten Empfängers über einen längeren Zeitraum widerspruchslos hinnimmt. Dann kann sie nicht erstmals im Berufungsrechtszug damit kommen, daß
 sie nach Regel 16 Abs« 4 KB auch eine andere Schadensberechnung fordern kann. Dieser Einwand ist nunmehr verwirkt.
Streitwert für das Revisionsverfahren! 1«926 DM«
Stimpel	Dr. Bauer	Dr.	Kellermann
 Bundschuh
Dr. Skibbe