* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · 7 U 2842/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 7 U 2842/68

Die Klägerin hat als Inhaberin eines von der Beklagten angenommenen, von Georg WiJHIB ausgestellten, von ihm blanko indossierten und von Iwan RflHB an die Klägerin durch Indossament übertragenen Wechsels über 27.000 DM, fällig am 20. Deshalb, so meint die Beklagte, müsse sie sich die Nichtigkeit des Grundgeschäfts und der Wechselbegebung entgegenhalten lassen. 1. Unbegründet ist der Einwand der Beklagten, der Klagewechsel sei wie ein Prolongationswechsel zu behandeln, weil in Wirklichkeit WiflHI der Verkäufer des Gemäldes gewesen sei; deshalb könne sie alle sachlichen Einwendungen geltend machen, die ihr gegenüber dem prolongierten Wechsel zugestanden hätten. Der Klagewechsel ist kein Prolongationspapier und kann auch nicht wie ein solches behandelt werden. Ein solcher Vertrag ist dem tatsächlichen Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen. hat sie vielmehr von Wip^B, der nicht zu den Zeichnern des Kaufpreiswechsels gehörte, den Betrag von 50.000 DM als Darlehen angenommen, um damit den in anderer Hand befindlichen Kaufpreiswechsel einzulösen, was dann auch geschehen ist. Hiernach war mit Hilfe der Darlehensvaluta die Tilgung der ursprünglichen Wechselschuld, aber nicht deren Stundung gegen Hingabe eines neuen Wechsels mit späterer Verfallzeit unter Bestehenbleiben des bisherigen Grundgeschäfts gewollt und erklärt. 2. Das Berufungsgericht unterstellt, Wintner habe sich durch die Hergabe der 50.000 DM gegen Aushändigung der beiden Wechsel über je 27.000 DM anstelle des Kaufpreiswechsels mit dem anfechtbaren Grundgeschäft unanfechtbare Wechsel verschaffen wollen. Auch wenn man Darlehensvertrag und Wechselbegebung als nichtig ansehen wollte, hat die Beklagte durch die Annahme des Wechsels den ihr zurechenbaren Anschein einer wirksamen Wechselbegebung hervorgerufen, so daß die Klägerin die Wechselforderung gegen die Beklagte gutgläubig erwerben konnte (Art. 16 Abs. 2 WG). a) Das Berufungsgericht hält die eidliche Parteiaussage des persönlich haftenden Gesellschafters der Klägerin, Adolf FdV> er habe bei Ankauf des Klagewechsels weder von dem Bilderkauf noch von dem Darlehensgeschäft etwas gewußt, für nicht widerlegt. Auf diese Akten hatte sich die Beklagte zu dem Beweis dafür berufen, daß die Klägerin vor Ankauf des eingeklagten Wechsels von der Anfechtbarkeit und Richtigkeit des betrügerischen Grundgeschäfts wie auch der Polgegeschäfte sowie von den zugrundeliegenden Tatsachen Kenntnis gehabt habe. Der Beweisantrag der Beklagten läßt nicht erkennen, welche gegen die Klägerin sprechenden konkreten Tatumstände aus den Ermittlungsakten bewiesen werden sollen und inwiefern sich solche aus ihnen ergeben. Es ist mit dem Beibringungsgrundsatz nicht vereinbar, wenn das Gericht die Ermittlungsakten erst daraufhin überprüfen müßte, ob und welche Anhaltspunkte sich aus ihnen für die Bösgläubigkeit der Klägerin ergeben könnten. d) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Folgen der Beweislosigkeit zu Lasten der für die Bösgläubigkeit der Klägerin beweispflichtigen Beklagten gehen. Unbegründet ist die Rüge der Revision, die Beweislast sei der Klägerin zugefallen, weil die Beweisaufnahme, wie die Revision in unzulässiger eigener Würdigung des Beweisergebnisses darzulegen versucht, erhebliche Anhaltspunkte für den bösen Glauben der Klägerin ergeben habe. Die Beweislast kehrt sich nicht um, wenn es der beweispflichtigen Partei durch die Beweisaufnahme nicht gelingt, vollen Beweis zur Überzeugung des Gerichts, sondern nur - wie zugunsten der Beklagten unterstellt werden mag - eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ihre Behauptung zu erbringen.

Zitierte Normen: § 138 BGB § 16 WG § 149 ZPO
WechselbegebungBerufungsgerichtBeweisaufnahmeWechselKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR H/70	URTEIL	Verkündet	am
1. März 1971 Heil,
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Frau Anna W, 0
Hotelbesitzerin,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
#
gegen
 das Bankgeschäft Dr.	&	Co., gesetzlich vertreten
 durch den persönlich haftenden Gesellschafter Adolf F| B^BBPstraße
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Dr. Schulze, Pieck, Stimpel und Dr. Bauer
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Oktober 1969 - 7 U 2842/68 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin hat als Inhaberin eines von der Beklagten angenommenen, von Georg WiJHIB ausgestellten, von ihm blanko indossierten und von Iwan RflHB an die Klägerin durch Indossament übertragenen Wechsels über 27.000 DM, fällig am 20. September 1967, ein Wechselsvorbehaltsurteil gegen die Beklagte erwirkt.
Im Nachverfahren hat die Klägerin beantragt, das Urteil für vorbehaltslos zu erklären. Die Beklagte hat seine Aufhebung und die Abweisung der Klage beantragt.
Die Beklagte hat vorgetragen:
 
Sie habe am 3. März 1967 von Baron zu PI
und von
 von Ci
 der als Vermittler
 aufgetreten sei, ein angeblich von Rubens stammendes Gemälde "Mutter und Kind" zu dem Preise von 300,000 DM gekauft. Auf den Kaufpreis habe sie sofort 150.000 DM in bar bezahlt und für den Restbetrag drei Akzepte über je 50.000 DM, fällig am 15. Mai, 15. Juni und 15. Juli 1967 gegeben, die von dem Wechselaussteller OBH von blanko indossiert und von Baron zu PflHHHf weiter indossiert worden seien. Das ihr übergebene Bild sei jedoch kein Werk von Rubens, sondern eine wertlose Kopie. Da sie die Kaufpreiswechsel nicht habe einlösen können, habe sie sich an CfBHi von ClflHHHB gewendet, der versprochen habe, ihr zu helfen. Am 16. Mai 1967 sei sie zu einer Besprechung bestellt worden, wo sie W10HH) und RfHHi angetroffen habe. Auf Drängen WiflBMV habe sie zur Wechseleinlösung von diesem 50,000 DM in bar gegen Unterzeichnung eines Darlehensvertrages und Hingabe von zwei Akzepten über je 27.000 DM angenommen. Mit den 50.000 DM habe sie den am 15. Mai 1967 fälligen Kaufpreiswechsel eingelöst.
Wi(HB sei der Eigentümer der ihr verkauften Kopie gewesen und habe von P(HHHHV und von als Verkäufer nur vorgeschoben. Deswegen sei die Hingabe der beiden Akzepte und der Abschluß des Darlehensvertrages mit WidHi in Wahrheit als Prolongation des am 15. Mai 1967 fällig gewesenen und aus mehreren Gründen nichtigen Kaufpreiswechsels aufzufassen.
 
Die Klägerin habe bei Erwerb des Klagewechsels Kenntnis von all diesen Umständen gehabt. Deshalb, so meint die Beklagte, müsse sie sich die Nichtigkeit des Grundgeschäfts und der Wechselbegebung entgegenhalten lassen.
Beide Vorinstanzen haben das Wechselvorbehaltsurteil für vorbehaltslos erklärt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das angefochtene Urteil hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Unbegründet ist der Einwand der Beklagten, der Klagewechsel sei wie ein Prolongationswechsel zu behandeln, weil in Wirklichkeit WiflHI der Verkäufer des Gemäldes gewesen sei; deshalb könne sie alle sachlichen Einwendungen geltend machen, die ihr gegenüber dem prolongierten Wechsel zugestanden hätten.
Der Klagewechsel ist kein Prolongationspapier und kann auch nicht wie ein solches behandelt werden. Eine Wechselprolongation setzt einen Vertrag zwischen einem Wechselgläubiger und dem Wechselschuldner voraus. Inhalt des Vertrages ist die Stundung einer Wechselverbindlichkeit. Ein solcher Vertrag ist dem tatsächlichen Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen. Nach ihrer Darstellung
 
hat sie vielmehr von Wip^B, der nicht zu den Zeichnern des Kaufpreiswechsels gehörte, den Betrag von 50.000 DM als Darlehen angenommen, um damit den in anderer Hand befindlichen Kaufpreiswechsel einzulösen, was dann auch geschehen ist. Hiernach war mit Hilfe der Darlehensvaluta die Tilgung der ursprünglichen Wechselschuld, aber nicht deren Stundung gegen Hingabe eines neuen Wechsels mit späterer Verfallzeit unter Bestehenbleiben des bisherigen Grundgeschäfts gewollt und erklärt.
Damit erledigen sich die Revisionsrügen, die sich mit der Gültigkeit des Kaufpreiswechsels insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsunfähigkeit befassen.
2. Das Berufungsgericht unterstellt, Wintner habe sich durch die Hergabe der 50.000 DM gegen Aushändigung der beiden Wechsel über je 27.000 DM anstelle des Kaufpreiswechsels mit dem anfechtbaren Grundgeschäft unanfechtbare Wechsel verschaffen wollen. Es meint, in diesem Fall könnten sowohl der dem Klagewechsel zugrundeliegende Darlehensvertrag als auch die Wechselbegebung selbst wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein. Ob diese Auffassung rechtlich haltbar ist, kann ebenso auf sich beruhen wie das Vorbringen der Revision, es handle sich mit Rücksicht auf den hohen Zinszuschlag um ein wucherisches Geschäft (§ 138 Abs. 2 BGB).
Auch wenn man Darlehensvertrag und Wechselbegebung als nichtig ansehen wollte, hat die Beklagte durch die Annahme des Wechsels den ihr zurechenbaren Anschein einer wirksamen Wechselbegebung hervorgerufen, so daß die
 Klägerin die Wechselforderung gegen die Beklagte gutgläubig erwerben konnte (Art. 16 Abs. 2 WG). Den Wechsel hat sie durch Indossament von dem förmlich berechtigten erworben. Die Beklagte mußte zur Abwendung ihrer Verurteilung darlegen und beweisen, daß die Klägerin wußte oder ihr infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben war, daß	dessen	Wechsel-
anspruch die Klägerin erwerben wollte, nicht Eigentümer und nicht sachlich berechtigter Inhaber des Wechsels war. Dieser Nachweis ist der Beklagten nicht gelungen.
a)	Das Berufungsgericht hält die eidliche Parteiaussage des persönlich haftenden Gesellschafters der Klägerin, Adolf FdV> er habe bei Ankauf des Klagewechsels weder von dem Bilderkauf noch von dem Darlehensgeschäft etwas gewußt, für nicht widerlegt. Es führt aus, die übrige Beweisaufnahme habe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Klägerin entgegen der Aussage FdHHI bei Wechselerwerb Umstände bekannt gewesen seien, die einem Wechselanspruch WiflH0 oder	entgegen-
gestanden hätten. Insbesondere sei durch die von einem Zeugen bekundete Äußerung WiflHHR, der mit ihm (Wi^H) befreundete FflBHÜ kenne die der Wechselbegebung zugrundeliegenden Vorgänge, nicht bewiesen, daß diese Behauptung WiflBBI tatsächlich zutreffe.
Diese BeweisWürdigung, die der Tatrichter nach seiner freien Überzeugung in eigener Verantwortung vorzunehmen hat, ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden.
 
b)	Das Berufungsgericht hat von der in seinem Ermessen stehenden Möglichkeit, das Verfahren nach
§ 149 ZPO bis zu dem Abschluß des auf Betreiben der Beklagten gegen Adolf PflBBV wegen dessen Parteiaussage eingeleiteten Meineidverfahrens auszusetzen, keinen Gebrauch gemacht. Es hat den Aussetzungsantrag der Beklagten abgelehnt, weil die angeblich falschen Punkte der Aussage zu dem Teil durch die Beweisaufnahme bestätigt seien, im übrigen aber nur Umstände beträfen, die für die Präge der Bösgläubigkeit der Klägerin rechtlich ohne Bedeutung seien. Diese Begründung läßt entgegen dem RevisionsVorbringen einen Ermessensfehler nicht erkennen.
c)	Ohne Erfolg rügt die Revision ferner, daß das Berufungsgericht die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft gegen Wi^BH u. a. wegen Betrugs nicht beigezogen hat. Auf diese Akten hatte sich die Beklagte zu dem Beweis dafür berufen, daß die Klägerin vor Ankauf des eingeklagten Wechsels von der Anfechtbarkeit und Richtigkeit des betrügerischen Grundgeschäfts wie auch der Polgegeschäfte sowie von den zugrundeliegenden Tatsachen Kenntnis gehabt habe. Der Beweisantrag der Beklagten läßt nicht erkennen, welche gegen die Klägerin sprechenden konkreten Tatumstände aus den Ermittlungsakten bewiesen werden sollen und inwiefern sich solche aus ihnen ergeben. Es ist mit dem Beibringungsgrundsatz nicht vereinbar, wenn das Gericht die Ermittlungsakten erst daraufhin überprüfen müßte, ob und welche Anhaltspunkte sich aus ihnen für die Bösgläubigkeit der Klägerin ergeben könnten. Ein derartiger Beweisantrag* durch welchen der Beweisführer aus dem Ergebnis der
8 -
Beweisaufnahme erst die Grundlage für substantiierte Behauptungen oder für die Benennung neuer Beweismittel zu gewinnen sucht, ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, unzulässig.
d)	Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Folgen der Beweislosigkeit zu Lasten der für die Bösgläubigkeit der Klägerin beweispflichtigen Beklagten gehen. Unbegründet ist die Rüge der Revision, die Beweislast sei der Klägerin zugefallen, weil die Beweisaufnahme, wie die Revision in unzulässiger eigener Würdigung des Beweisergebnisses darzulegen versucht, erhebliche Anhaltspunkte für den bösen Glauben der Klägerin ergeben habe. Die Beweislast kehrt sich nicht um, wenn es der beweispflichtigen Partei durch die Beweisaufnahme nicht gelingt, vollen Beweis zur Überzeugung des Gerichts, sondern nur - wie zugunsten der Beklagten unterstellt werden mag - eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ihre Behauptung zu erbringen.
Senatspräsident Dr. Kuhn ist beurlaubt und daher verhindert, zu unterschreiben.
Br. Schulze	Br.	Schulze	Fleck
 Br. Bauer
 Stimpel