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BGH

Gericht: BGH

Der XXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13» Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Xr« Kuhn und der Bundesrichter Dr0 Schulze, Bleck, Stimpel und Dr* Schubath für Recht erkannt; Durch Vertrag vom 4» Dezember 1954 schied der Kläger aus der'beklagten Gesellschaft aus» Die Beklagte, die ihren Sitz in IfHHHV über hat, befaßte sich damals in der Hauptsache mit der Herstellung elektrotechnischer Ir Zeugnisse, insbesondere beweglicher Leitungen mit Bakelit Steckern o Die Gesellschafter gingen davon aus, daß der Kläger ihnen Konkurrenz machen werde» Deswegen verpflichtete sich der Kläger in § 5 des Vertrages, in einem Sperrgebiet, das die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz sowie große Teile von Hessen und Bayern umfaßt, "kein Konkurrenzunternehmen zu errichten"» Die Beklagte ist der Ansicht, daß auch einem solchen Unternehmen das vertragliche Konkurrenzverbot entgegenstehe o Bei den Erörterungen, die zu dem Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft geführt hätten, seien alle Beteiligten davon überzeugt gewesen, sich endgültig und so wirksam trennen zu müssen, daß sie einander räumlich in aller Zukunft wettbewerblich nicht mehr ins Gehege kommen könnten. Per Kläger meint, das Konkurrenzverbot des § 5 des Auseinandersetzungsvertrages sei jedenfalls seit dem 31» Januar 1965 unwirksam, und legt das Konkurrenzverbot dahin aus, daß er im Sperrgebiet bloß kein Unternehmen zur Herstellung elektrotechnischer Erzeugnisse errichten dürfte» Insoweit ist sein Urteil rechtskräftig geworden» Pagegen hat es dem Hilfsantrag entsprochen, festzustellen, daß das Konkurrenzverbot nicht für die Herstellung und den Vertrieb von Kunststoffprofilen gelte» Zur Zeit der Verabredung des Wettbewerbsverbots und beim Ausscheiden des Klägers aus der gemeinsamen Gesellschaft sei als "Konkurrenzunternehmen" ein Betrieb zu verstehen gewesen, der sich im Geschäftszweig der Beklagten betätigeo Hierzu gehöre die Herstellung von elektrischen Zuleitungen einschließlich Steckern, Verteilern usw», nicht aber die Herstellung von Kunststoffprofilen für die Bau-* und Möbelindustrie« 2« Anders verhalte es sich jedoch, weöa ismAie derzeitigen Tätigkeitsbereiche der Parteien miteinander vergleiche« Hunmehr seien die Parteien Konknrrenten, da sie sich beide mit der Produktion von Kunststofferzeugnissen für die Bauindustrie befaßten« Darum komme es für die frage, ob es sich bei dem Betrieb des Klägers in "um ein Konkurrenzunternehmen zu demjenigen der Beklagten im Sinne des § 5 des Vertrages vom 4» Dezember 1954" handle, darauf an, auf welchen Zeitpunkt hierfür abzustellen Bas Berufungsgericht hat seine beiden Begründungen nicht in ein Eventual Verhältnis gestellt» Es hat auch nicht zinn Ausdruck gebracht, es unterstelle, die Parteien des Auseinandersetzungsvertrages hätten bei dessen Abschluß die Herstellung und den Vertrieb von erst künftig ins Programm der Beklagten aufzunehmenden Waren in das Wettbewerbsverbot einbezogen» Bas muß das Berufungsgericht aber gemeint haben, da in der Zeit nach dem 4» Dezember 1954 nichts anderes als im Zeitpunkt des Abschlusses des Auseinariersetzungsvertrages gegolten ha-

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II_ZR_ U/67	URTEIL
Verkündet am
13• Mai 1968 Kaufmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Werk S über Ki
 vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Wolfgang	und	Gerhard	S^|^|
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächt.igt^rs Rechtsanwalt Br«
gegen
 den Kaufmann Herbert über
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
’*’* o
Der XXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13» Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Xr« Kuhn und der Bundesrichter Dr0 Schulze, Bleck, Stimpel und Dr* Schubath
 für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 8p Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13» Dezember 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen»
Von Rechts wegen Tatbestand^
Durch Vertrag vom 4» Dezember 1954 schied der Kläger aus der'beklagten Gesellschaft aus» Die Beklagte, die ihren Sitz in IfHHHV über	hat, befaßte sich
 damals in der Hauptsache mit der Herstellung elektrotechnischer Ir Zeugnisse, insbesondere beweglicher Leitungen mit Bakelit Steckern o Die Gesellschafter gingen davon aus, daß der Kläger ihnen Konkurrenz machen werde» Deswegen verpflichtete sich der Kläger in § 5 des Vertrages, in einem Sperrgebiet, das die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz sowie große Teile von Hessen und Bayern umfaßt, "kein Konkurrenzunternehmen zu errichten"»
Der Kläger gründete außerhalb des Sperrgebiets ein neues Unternehmen in demselben Geschäftszweig und wurde zu dem Hauptkonkurrenten der Beklagten» Im Jahre 1962 wandte
 
er sich, gleichfalls außerhalb des Sperrgebiets* der Herstellung von Kunststoffprofilen für die Bau- und Möbelindustrie v/ie Treppenstufenkanten, Tischumleimern, Sockelleisten und Handläufen zu. Im Frühjahr 1963 begann er, auch in	einen	Betrieb aufzubauen■ Entgegen
 den Bestrebungen der Beklagten förderte die Gemeinde I®-IHHHV seine Niederlassungsabsicht, indem sie ihm zu günstigen Preisbedingungen Gelände verkaufte, das lediglich durch einen Weg von dem Betriebsgrundstück der Beklagten getrennt ist. Darauf errichtete der Kläger in der Folgezeit ein Betriebsgebäude, Hier will er künftig Kunststoffprofile herstellen.
Die Beklagte ist der Ansicht, daß auch einem solchen Unternehmen das vertragliche Konkurrenzverbot entgegenstehe o Bei den Erörterungen, die zu dem Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft geführt hätten, seien alle Beteiligten davon überzeugt gewesen, sich endgültig und so wirksam trennen zu müssen, daß sie einander räumlich in aller Zukunft wettbewerblich nicht mehr ins Gehege kommen könnten. Im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Klägers und den Arbeitskräftemangel in XflHHHHI müsse, sie ’ im übrigen befürchten, daß der Kläger ihr- Arbeitskräfte abwerben und durch diese von ihren Betriebsgeheimnissen Kenntnis erhalten werde.
Des weiteren verweist sie darauf, daß sie selbst heute gleichfalls Kunststofferzeugnisse für die Bauindustrie herstellt, nämlich Zäune und Wandverkleidungen, Sie behauptet, sie habe damit begonnen, noch ehe sie die Absicht des Klägers zur Herstellung von Kunststoffprofilen in II HIP gekannt habe.
 
Überdies wirft sie dem Kläger vor, nur deshalb nach Ittersbach zurückkehren zu^ wollen, um sie zu schädigen» Sie entnimmt das einigen von ihr behaupteten Äußerungen des Klägers sowie dem Umstand, daß der Ai'beitskräfte-mangel und die sommerliche Wasserknappheit in die gewerbliche Hiederlassung des Klägers als unvernünftig erscheinen ließen»
Per Kläger meint, das Konkurrenzverbot des § 5 des Auseinandersetzungsvertrages sei jedenfalls seit dem 31» Januar 1965 unwirksam, und legt das Konkurrenzverbot dahin aus, daß er im Sperrgebiet bloß kein Unternehmen zur Herstellung elektrotechnischer Erzeugnisse errichten dürfte»
Das Landgericht hat den Antrag, festzustellen, daß das Konkurrenzverbot seit dem 31» Januar 1965 unwirksam sei, abgewiesen. Insoweit ist sein Urteil rechtskräftig geworden» Pagegen hat es dem Hilfsantrag entsprochen, festzustellen, daß das Konkurrenzverbot nicht für die Herstellung und den Vertrieb von Kunststoffprofilen gelte»
Mit der Revision, die der Kläger zurückzuweisen bittet, erstrebt die Beklagte weiterhin die volle Abweisung der Klage»
S&ipche Idungj gründe^
I» Pas Berufungsgericht stellt zwei Erwägungen gleichwertig nebeneinander» Es meint%
 
Io § 5 des Auseinanderaetzungsvertrages verbiete dem Kläger keineswegs jegliche wirtschaftliche und gewerbliche Tätigkeit im Sperrgebiet,, Die Vertragschließenden hätten, wie unstreitig sei und der Wortlaut des Vertrages ergebe, unter einem Konkurrenzunternehmen im Sinne des § 5 nicht jedes gewerbliche Unternehmen verstanden« Wach der eigenen Auffassung der Beklagten sei der Kläger berechtigt, im Sperrgebiet einen branchefremden Geschäftsbetrieb zu eröffnen und zu unterhalten» Daher falle unter das Wettbewerbsverbot nur ein Betrieb, der der Beklagten in ihrer Branche Konkurrenz mache«
Zur Zeit der Verabredung des Wettbewerbsverbots und beim Ausscheiden des Klägers aus der gemeinsamen Gesellschaft sei als "Konkurrenzunternehmen" ein Betrieb zu verstehen gewesen, der sich im Geschäftszweig der Beklagten betätigeo Hierzu gehöre die Herstellung von elektrischen Zuleitungen einschließlich Steckern, Verteilern usw», nicht aber die Herstellung von Kunststoffprofilen für die Bau-* und Möbelindustrie«
Aus diesen Gründen sei der vom Kläger in Ittersbach beabsichtigte Betrieb kein "Konkurrenzunternehmen11»
2« Anders verhalte es sich jedoch, weöa ismAie derzeitigen Tätigkeitsbereiche der Parteien miteinander vergleiche« Hunmehr seien die Parteien Konknrrenten, da sie sich beide mit der Produktion von Kunststofferzeugnissen für die Bauindustrie befaßten« Darum komme es für die frage, ob es sich bei dem Betrieb des Klägers in "um ein Konkurrenzunternehmen zu demjenigen der Beklagten im Sinne des § 5 des Vertrages vom 4» Dezember 1954" handle, darauf an, auf welchen Zeitpunkt hierfür abzustellen
 
sei» Es könne offenbleiben, ob hierfür, wie der Kläger meine, die Verhältnisse zur Zeit des Vertragsschlusses maßgebend seien» Selbst wenn man die Ausweitung des Tätigkeitsfeldes der Beklagten berücksichtige, müsse nach dem Grundsatz der Priorität auf den Zeitpunkt abgestellt werden, zu dem die Konkurrenztätigkeit nach außen hin in Erscheinung getreten sei, da erst dann von einem Wettbewerb gesprochen werden könne und bloße interne Überlegungen und vorbereitende Tätigkeiten keine die Interessen der Parteien genügend berücksichtigenden Merkmale darstellten«,
Bas Berufungsgericht hat seine beiden Begründungen nicht in ein Eventual Verhältnis gestellt» Es hat auch
 nicht zinn Ausdruck gebracht, es unterstelle, die Parteien des Auseinandersetzungsvertrages hätten bei dessen Abschluß die Herstellung und den Vertrieb von erst künftig ins Programm der Beklagten aufzunehmenden Waren in das Wettbewerbsverbot einbezogen» Bas muß das Berufungsgericht aber gemeint haben, da in der Zeit nach dem 4» Dezember 1954 nichts anderes als im Zeitpunkt des Abschlusses des Auseinariersetzungsvertrages gegolten ha-
ben und nicht davon ausgegangen werden kann, das Berufungsgericht habe in Betracht gezogen, das Wettbewerbsverbot könne zu einem Zeitpunkt nach seiner Verabredung einen anderen Inhalt als bei VertragsschXüß gehabt haben» Bas Berufungsurteil kann daher nicht, wie in der Revisionsverhandlung zur Sprache gekommen ist, wegen Perplexi tat aufgehoben werden»
II» Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe den Beweisantritt auf Seite 3 der Berufungsbegründung übergangen.
 
Dort hat die Beklagte in das Zeugnis der Frau K.
gestellt, der Kläger habe ehrenwörtlich versichert, er vrerde nie wieder nach I^MHHHpzurückkeh-ren. Dieser Beweisantritt soll sich, wie die Revision geltend macht, auch auf die Behauptung beziehen, die Gesellschafter der Beklagten hätten dem Drängen des Klägers auf Ausscheiden und Auszahlung nur nachgegeben, weil allseits eine endgültige und für immer auch räumliche Trennung mit gebührendem Abstand zwischen den beiderseitigen geschäftlichen Niederlassungen beabsichtigt gewesen seio Die angebliche ehrenwörtliche Versicherung des Klägers soll nach der Berufungsbegründung dem vereinbarten Inhalt der V7ettbewerbsVereinbarung entsprochen habeno
 Damit hat die Beklagte zwar nicht, wie der Kläger geltend gemacht hat, behauptet, für iflHHIHV und dessen Umgebung sei ein Niederlassungsverbot vereinbart wordene Denn der Vortrag der Beklagten geht nicht dahin, dem Kläger sei verboten worden, sich überhaupt in 0/^ niederzulassen, sondern vielmehr dahin, er habe sich
 verpflichtet, in	Keinen	Betrieh	zu	eröffnen,
 der im Zeitpunkt der Inangriffnahme eines solchen Planes mit entsprechenden Plänen der Beklagten kollidiere,»
zu unsubstantiiert» Sie reichen nicht aus, um gegenüber der detaillierten Regelung des § 5 darzutun, daß fjLir iflHHiV ctv/as anderes vereinbart worden sei als das übrige Sperrgebiet«
für
III, Die Revision hat noch die Befürchtung der Beklagten auf gegriffen, der Kläger werde, wenn er sich in I(
M
 
'niederlasse, ihr gegenüber durch Abwerbung von Arbeitskräften und Ausspähung von Betriebsgeheimnissen unlauteren Wettbewerb, begehen«. Sie hat außerdem geltend gemacht, die Beklagte habe schon jetzt einen Anspruch aus § 1 WS und einen solchen aus § 823 BOB«, Aber im Rahmen des vorliegenden Prozesses kann nicht geprüft werden, ob derartige Ansprüche bestehen«, Denn die Berechtigung der von den Vorinstanzen getroffenen Peststellung hangt allein davon ab, ob die Herstellung und der Vertrieb von Kunststoffprofilen unter das vereinbarte Wettbewerbsverbot fällt, und das hat das Bern-fungsgei'icht ohne Rechtsverstoß verneint«,
Br. Kuhn
 Bundesrichter Br«, Schulze ist infolge Urlaubs ortsabwesend und darum an der Bei* fügung seiner lin-
dert
 Br, Kuhn
 Pieck
Stimpel
 Br«, Schubath