Anfang Mai 1962 suchte der Beklagte den Kläger zur Beteiligung an einem Unternehmen zu gewinnen, das zu dem Bau und Betrieb einer Go-Kart-Bahn in errichtet werden sollte. Er erklärte hierbei, daß die Eröffnung des Re&nbetriebes in etwa drei Monaten zu erwarten sei und daß auf der vorgesehenen Rennbahn am 21. Der Beklagte will in Höhe eines Geschäftsanteils von 6 400 DM bloß als Treuhänder des Klägers an der Gesellschaft beteiligt gewesen sein und meint, von Anfang an sei der Kläger echter Gesellschafter der GmbH gewesen und müsse es daher selbst tragen, daß der GmbH-Betriob nicht habe eröffnet werden können« Im übrigen treffe ihn, den Beklagten, auch kein Verschulden, denn er habe der von gegebenen Zusage, die Bennbahn unter Berücksichtigung der '*ortspolizeilichen und baupolizeilichen Auflagen*1 bis zu dem 15. Io Bas Berufungsgericht meint: Ba die zu dem Betrieb einer Go-Kart-Bahn erforderliche Erlaubnis und die zur Errichtung einer solchen Rennbahn notwendige Bauerlaubnis gefehlt hätten, habe der Beklagte fahrlässig gehandelt, als er dem Kläger bei den Verhandlungen Anfang Mai 1962 erklärt habe, die Eröffnung des Rennbahnbetriebes sei in ca. Es kommt daher nicht darauf an, in welchem Umfang sonst der Beklagte den Kläger über das Vorhaben ins Bild gesetzt und daß der Kläger den Scheck erst hingegeben hat, nachdem er auch mit GflHHHlB und gesprochen hatte und beide ihr Einverständnis damit erklärt hatten, daß der Mai 1962 hat er die Aufbringung eines Betrages von 100 000 DM besonders dringlich gemacht und dabei erklärt, er müsse auf jeden Pall ungestört schalten können, die Bahn solle bis zu dem 2o./25* Mai eröffnet werden* Das war, wie er sich sagen mußte, fraglich, wenn eine Baugenehmigung und eine Betriebserlaubnis erforderlich und beide Genehmigungen noch nicht erteilt waren* b) Er kann sich auch nicht damit entlasten, daß er auch für sich persönlich einen Geschäftsanteil erworben und damit in eigener Sache auf die Angaben und die Verläßlichkeit vertraut habe* Denn, als er mit dem Kläger Über die Hergabe von Geld verhandelte, ging es um die Gründung einer GmbH, und hierauf ist § 708 BGB entgegen der Ansicht der Revision nicht anwendbar. c) Zu Unrecht macht die Revision geltend, auch habe darauf vertraut, GflH0werde seine Zusage, die erforderlichen Genehmigungen zu beschaffen, fristgerecht einhalten, und den Mitgesellschaftern des Beklagten falle, wenn diesen ein Verschul- Mai 1962 erteilte Zustimmung von BUBI und GflHHHHB zur Tilgung des vom Beklagten Übernommenen Geschäftsanteils und zur Abtretung eines Teilgeschäftsanteils an den Kläger zeigt, für sich persönlich und würde auch dann aus Verschulden beim Vertragaschluß in Anspruch genommen werden können, wenn er zugleich für seine Mitgesellschaftor oder die GmbH gehandelt haben würde. Der Schaden besteht darin, daß der Kläger die Klagesumme für die GmbH zur Verfügung gestellt hat, was er nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getan hätte, wenn ihm der Beklagte gesagt haben würde, daß die Inbetriebnahme der Bahn noch ungewiß sei, weil es noch an den dafür erforderlichen Genehmigungen fehle. Entgegen der Ansicht der Revision braucht sich der Kläger nicht darauf verweisen zu lassen, oh und inwieweit er Ansprüche gegen die GmbH hat und durchsetzen kann. Bas Berufungsgericht hat allerdings nicht angenommen, daß der Beklagte den Kläger arglistig getäuscht hat, so daß es nicht darum geht, ob dem Betrogenen mitwirkende3 Verschulden entgegengehalten werden kann. Aber der Beklagte hat dem Kläger positiv erklärt, daß die Bahn alsbald eröffnet und daß bereits am 21. 1962 ein großes internationales Rennen darauf stattfinden werde« Angesichts dieser Erklärung und, weil den Kläger gezeigt wurde, wie weit die Arbeiten fortgeschritten waren, brauchte sich der Kläger nicht darum zu kümmern, ob die behördlichen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme der Bahn auch gegeben seien«, Bas Berufungsgericht hat dabei mit Recht noch in die Waagschale geworfen, daß der Kläger italienischer Staatsangehöriger ist und mit den deutschen Verhältnissen nicht vertraut war, daß er durch den Beklagten auf die Unternehmens-gründung aufmerksam gemacht worden ist und sein Interesse an einer Beteiligung nur duroh die Erklärung des Beklagten geweckt wurde, die Bahn werde alsbald eröffnet und stehe für ein internationales Rennen am 21«, Juli 1962 zur Verfügung«,
2035 060 /] BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II_ZR_ 14/64 URTEIL Verkündet am 26. September 1966 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Eecbtsstreit des Kaufmanns Erwin B EflBBHHB&traj3e Beklagten und Revisionsklagero* Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br. gegen den Kaufmann Police Via 14HHHHHP? Kläger und Revisionsbeklagten;, - Prozeßbevollmächtigte: Hechteanwälte Prof, Br. Br. und ** o 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1966 unter Mitwirkung des Senat3präsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Dr. Bukow und Dr. Schulze für Recht erkannt: Die Revision gegen das am 21. November 1963 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Anfang Mai 1962 suchte der Beklagte den Kläger zur Beteiligung an einem Unternehmen zu gewinnen, das zu dem Bau und Betrieb einer Go-Kart-Bahn in errichtet werden sollte. Er erklärte hierbei, daß die Eröffnung des Re&nbetriebes in etwa drei Monaten zu erwarten sei und daß auf der vorgesehenen Rennbahn am 21. Juli 1962 ein großes internationales Rennen stattfinden solle. Er sagte dagegen nicht, daß sowohl die Betriebserlaubnis wie die Baugenehmigung fehlte. Der Kläger versprach, sich mit einem Betrage von 32 000 DM zu beteiligen. Das bestätigte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 5. Mäi 1962. Am 7. Mai 1962 gründete der Beklagte mit dem Bauunternehmer GflHBBBpund dem Kaufmann BflHHB die Gc-Kart-Miet- und Rennöpcrtgesellschaft mit beschränkter\ Haftung. Am Vormittag des 14. Mai 1962 fand eine Besprechung der Parteien mit und BflHHBHI statto Noch am selben Tage unterbreitete der Beklagte den Kläger, wie schon Anfang Mai vereinbart, ein notarielles Angebot Uber die Abtretung eines Teilgeschäftsanteils von 6 400 DM, während der Kläger durch seinen Vertrauten, den Kaufmann Israel K^^, dem Beklagten einen Scheck Uber 34 763 sfrs übergeben ließ, für den die GmbH einen Betrag von 32 155,77 DM erlösteo Der Kläger lehnte das Angebot vom 14«. Mai 1962 in notarieller Urkunde vom 16# November 1962 ab, weil der Betrieb mangels Betriebserlaubnis und mangels Baugenehmigung bis dahin noch nicht eröffnet war« Unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsschluß verlangte er vom Beklagten Erstattung eines Betrages von 32 155,77 DM« Der Beklagte will in Höhe eines Geschäftsanteils von 6 400 DM bloß als Treuhänder des Klägers an der Gesellschaft beteiligt gewesen sein und meint, von Anfang an sei der Kläger echter Gesellschafter der GmbH gewesen und müsse es daher selbst tragen, daß der GmbH-Betriob nicht habe eröffnet werden können« Im übrigen treffe ihn, den Beklagten, auch kein Verschulden, denn er habe der von gegebenen Zusage, die Bennbahn unter Berücksichtigung der '*ortspolizeilichen und baupolizeilichen Auflagen*1 bis zu dem 15. Mai 1962 fertigcustellen, vertraut und selbst nicht gewußt, daß zu der Anlage eine Betriebserlaubnis und eine Baugenehmigung erforderlich sei. Außerdem könne dem Kläger inso-lange kein Schaden entstanden sein, als nicht feststehe, ob er 3ein Geld nicht von der GmbH zurückerhalten könne. Schließlich treffe den Kläger ein mitwirkendes Verschulden, da er sich seinerseits nicht darum gekümmert m habe, ob für die Rennbahn eine Betriebserlsubnis und eine baupolizeiliche Genehmigung erforderlich seien und Vorlagen» Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben» Bie Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg» Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt der Beklagte den Klagabweisungs antrag weiter. Entscheidungsgründe s Io Bas Berufungsgericht meint: Ba die zu dem Betrieb einer Go-Kart-Bahn erforderliche Erlaubnis und die zur Errichtung einer solchen Rennbahn notwendige Bauerlaubnis gefehlt hätten, habe der Beklagte fahrlässig gehandelt, als er dem Kläger bei den Verhandlungen Anfang Mai 1962 erklärt habe, die Eröffnung des Rennbahnbetriebes sei in ca. drei Monaten zu erwarten und bereits am 21. Juli 1962 solle ein großes internationales Rennen auf der Bahn stattfinden. Bas ist rechtlich nicht zu beanstanden« 1. Wenn der Beklagte selbst nicht gewußt hat, daß es dieser beiden Genehmigungen bedurfte, kann er den Kläger nicht darauf hingewiesen haben, daß diese Genehmigungen noch nicht Vorlagen. Es kommt daher nicht darauf an, in welchem Umfang sonst der Beklagte den Kläger über das Vorhaben ins Bild gesetzt und daß der Kläger den Scheck erst hingegeben hat, nachdem er auch mit GflHHHlB und gesprochen hatte und beide ihr Einverständnis damit erklärt hatten, daß der Kläger Mitglied der GmbH werden könne* 2. Der Beklagte handelte fahrlässig. Er hat es unternommen, einen Geldgeber zu gewinnen. Vorher mußte er sich dessen vergewissern, daß das Vorhaben technisch durchführbar war* In seinem Schreiben von 5. Mai 1962 hat er die Aufbringung eines Betrages von 100 000 DM besonders dringlich gemacht und dabei erklärt, er müsse auf jeden Pall ungestört schalten können, die Bahn solle bis zu dem 2o./25* Mai eröffnet werden* Das war, wie er sich sagen mußte, fraglich, wenn eine Baugenehmigung und eine Betriebserlaubnis erforderlich und beide Genehmigungen noch nicht erteilt waren* a) Der Beklagte kann sich nicht damit entschuldigen, er habe auf die Zusage GflHHHD3 vertraut. Denn in seinen Händen lagen die Aufbringung des benötigten Kapitals und die Werbung eines Geldgebers* b) Er kann sich auch nicht damit entlasten, daß er auch für sich persönlich einen Geschäftsanteil erworben und damit in eigener Sache auf die Angaben und die Verläßlichkeit vertraut habe* Denn, als er mit dem Kläger Über die Hergabe von Geld verhandelte, ging es um die Gründung einer GmbH, und hierauf ist § 708 BGB entgegen der Ansicht der Revision nicht anwendbar. c) Zu Unrecht macht die Revision geltend, auch habe darauf vertraut, GflH0werde seine Zusage, die erforderlichen Genehmigungen zu beschaffen, fristgerecht einhalten, und den Mitgesellschaftern des Beklagten falle, wenn diesen ein Verschul- den treffe, in gleichem Umfang und mit derselben Haftungs folge ein Verschulden zur Last. Denn der Beklagte handelte bei der Gewinnung des Klägers, wie die..Uberdies erst an 14. Mai 1962 erteilte Zustimmung von BUBI und GflHHHHB zur Tilgung des vom Beklagten Übernommenen Geschäftsanteils und zur Abtretung eines Teilgeschäftsanteils an den Kläger zeigt, für sich persönlich und würde auch dann aus Verschulden beim Vertragaschluß in Anspruch genommen werden können, wenn er zugleich für seine Mitgesellschaftor oder die GmbH gehandelt haben würde. Der vom Senat in BGHZ 15, 204 entwickelte Grundsatz greift daher nicht ein. II. Der Schaden besteht darin, daß der Kläger die Klagesumme für die GmbH zur Verfügung gestellt hat, was er nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getan hätte, wenn ihm der Beklagte gesagt haben würde, daß die Inbetriebnahme der Bahn noch ungewiß sei, weil es noch an den dafür erforderlichen Genehmigungen fehle. Entgegen der Ansicht der Revision braucht sich der Kläger nicht darauf verweisen zu lassen, oh und inwieweit er Ansprüche gegen die GmbH hat und durchsetzen kann. III. Mitwirkendes Verschulden kann dem Kläger nicht vorgeworfen worden. Bas Berufungsgericht hat allerdings nicht angenommen, daß der Beklagte den Kläger arglistig getäuscht hat, so daß es nicht darum geht, ob dem Betrogenen mitwirkende3 Verschulden entgegengehalten werden kann. Aber der Beklagte hat dem Kläger positiv erklärt, daß die Bahn alsbald eröffnet und daß bereits am 21. Juli 1962 ein großes internationales Rennen darauf stattfinden werde« Angesichts dieser Erklärung und, weil den Kläger gezeigt wurde, wie weit die Arbeiten fortgeschritten waren, brauchte sich der Kläger nicht darum zu kümmern, ob die behördlichen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme der Bahn auch gegeben seien«, Bas Berufungsgericht hat dabei mit Recht noch in die Waagschale geworfen, daß der Kläger italienischer Staatsangehöriger ist und mit den deutschen Verhältnissen nicht vertraut war, daß er durch den Beklagten auf die Unternehmens-gründung aufmerksam gemacht worden ist und sein Interesse an einer Beteiligung nur duroh die Erklärung des Beklagten geweckt wurde, die Bahn werde alsbald eröffnet und stehe für ein internationales Rennen am 21«, Juli 1962 zur Verfügung«, Bie Revision ist daher unbegründet«, * Bie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«, Br„ Bischer Br. Kuhn Br. Nörr Br. Bukow Br. Schulze i