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BGH

Gericht: BGH

Hie aus § 11 Abs.l Satz 2 der Preuß« Muster Satzung für Sparkassen herzuleitende Vertretungsmacht des Vorstandsvorsitzenden und des Sparkassenleiters erstreckt sich auch auf den Abschluß eines Vertrages, der die Verpflichtung zur Übertragung einer Zweigstelle zu dem Inhalte hat« waren, durch eine von Hamburg getroffene Anordnung auf die schlossen, um auch diese Zweigstellen zu übernehmen, am 30» Dezember 1944 "im Zusammenhang mit der Gebietsbereini-gurig im groß-hamburgisehen Raum und auf Grund der mit dem Reichsv/irtschaftsministerium gepflogenen Verhandlungen" mit der Beklagten einen Vertrag, durch den sich diese verpflichtete > die Geschäftsstelle Hamburg-Wandsbek am 31« Dezember 1945 auf die Klägerin und 7 andere Zweigstellen auf die 3WI zu übertragen (§ l.des Vertrages)® Der Kreis Stormarn sollte hierfür eine Vergütung von 1 1/2 # der effektiv überführten Einlagebestände, mindestens jedoch 1 000 000 RM, erholten? [r Auf den Gebieten, die nunmehr zu Hamburg gehörten, befand sich eine Reihe von Sparkassen® Diese Sparkassen wurden, soweit auch ihre Gewährverbände auf Hamburg übergegangen Klägerin und die S Kach dem Zusammenbruch weigerte sich die Beklagte, den Vertrag weiterhin zu erfüllen* Die Klägerin hat demgemäß beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihre Geschäftsstelle BHI nach Maßgabe der Bestimmungen des zwischen den Parteien am 30. Die Klägerin müßte vielmehr, wie das Landgericht, auf dessen Entscheidung sich das Berufungsurteil bezogen hat, im einzelnen dargelegt hat, eine Vielzahl von Leistungsklagen erheben, um die Überführung der Zweigstelle bewirken zu können, wie sie in den §§ 1 bis 12 des Vertrages vom 30.Dezember 1944 festgelegt ist; in vielen Fällen müßte die Klägerin auch noch zunächst auf Auskunftserteilung klagen. Verfahren würden Schwierigkeiten und Streitpunkte auf tau-chen, die über die Grundfrage, oh der Vertrag wirksam sei, " hinausgehen„ tiher diese Fragen werden die Parteien aber voraussichtlich, wenn einmal der Streit Uber die Gültigkeit des Vertrages entschieden ist, eine Einigung erzielen«, Mit Recht hat das Berufungsgericht dargelegt, es seien nicht so sehr Einzelpunkte der Art und des Umfanges weiterer Durchführungs- und Übergabeakte, die den Kern des Streites zwischen den Parteien ausmachten, als vielmehr die Präge, ob der Vertrag überhaupt wirksam sei«, Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt, auch nach der Entscheidung über die Peststellungsklage könne möglicherweise noch eine Klage auf Verurteilung zur Bewirkung der einen oder anderen dem Abkommen entsprechenden Einzelleistung erforderlich werden«, Diese Erwägung schließt aber entgegen der Auffassung der Revision nicht die Zulässigkeit der Peststellungsklage aus. Selbst wenn noch der eine oder andere Streit durch ein Leistungsurteil zu entscheiden wäre, so werden doch die meisten Ansprüche, die die Klägerin ohne Erhebung der Peststellungsklage im Wege der Leistungsklage geltend machen müßte, durch die Peststellungsklage ohne erneuten Rechtsstreit ihre Erledigung findeno Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß die Beklagte eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist und davon ausgegangen werden kann, daß sie zu einer sachlichen Mitarbeit an der Überführung der Zweigstelle bereit ist, wenn durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt worden ist, daß sie verpflichtet ist, die Zweigstelle auf die Klägerin zu übertragen {vgl«, Wieezorek, ZPO 1957 § 256 An. C II c 1, 2)«, 2o Die Revision ist der Auffassung, die Peststellungsklage sei auch aus einem anderen Grunde unzulässig« Das Berufungsurteil habe dahingestellt sein laseen, ob der Beklagten Ansprüche Zuständen, die über die im Vertrage vom 30o Dezember 1944 bedungenen Gegenleistungen hinausgingen; es habe offen gelassen, ob und wie die Gegenleistung der Beklagten auf Grund des § 242 BGB anders bemessen werden müsse als im Vertrage vorgesehen sei» Bas Berufungsgericht wolle also, meint die Revision, den Vertrag vom 30« Bezem-ber 1944 gemäß § 242 BGB ändern« Sei dies aber der Ball, dann sei das Beststellungsbegehren der Klägerin, die Beklagte müsse die Zweigstelle "nach Maßgabe der Bestimmungen des zwischen den Parteien am 30« Bezcmber 1944 abgeschlossenen Vertrages” übertragen, unbegründet« Sei aber der Antrag der Klägerin schon dann unbegründet, wenn die Beklagte nicht nach Maßgabe der unveränderten Vertragsbestimmungen, sondern gemäß einem abgeänderten Vertrage zur Übertragung der Zweigstelle verpflichtet sei, so habe dies prozessual zur Böige, daß die Beststellungsklage unzulässig sei; denn es bestehe jedenfalls kein Beststellungsinteresse an einer Klage, die nicht die Brage kläre, ob der Vertrag überhaupt wirksam sei« Biese Rüge der Revision wird dem Berufungsurteil nicht gerecht, Bas Berufungsurteil bringt mit den Ausführungen, auf die die Revision hinweist, lediglich zu dem Ausdruck, daß es nur über die Pflichten der Beklagten, daß es aber nicht über die Ansprüche der Beklagten aus dem Vertrage entscheide« Bie Beststellung, die Beklagte sei nach Maßgabe der Be st im * mungen des Vertrages vom 30« Bezember 1944 zur Überführung der Zweigstelle verpflichtet, berührt nicht die Brage, welche Gegenrechte der Beklagten aus dem Vertrage gegen die Klägerin zustehen« Baß die Klägerin mit der in ihrem Beststsllungsantrag enthaltenen Wendung "nach Maßgabe der Bestimmungen des zwischen den Parteien am 30« Bezember 1944 abgeschlossenen Vertrages” ausschließlich eine Entscheidung über die Pflichten der Beklagten, nicht aber über deren Rechte begehrt hat, ergibt sich im übrigen auch daraus, daß die Klägerin am 17« Bezember 1953 die Verpflichtung der Beklagten "Zug um Zug gegen Zahlung von 171«500 BM" ausgesprochen wissen wollte, diesen Teil des Antrages aber später nicht mehr stellte, als ihr das Landgericht anheimgegeben hatte, ihn fallen zu lassen, Pas Berufungsgericht hat also lediglich Uber die Pflichten der Beklagten, nicht über deren Rechte entschieden, Pie Verpflichtung der Beklagten richtet sich grundsätzlich nach den unveränderten Bestimmungen des Vertrages vom 30« Bezember 1944* Die Verpflichtung der Beklagten kann sich nur insoweit gegenüber dem Vertrage geändert haben, als das Berufungsgericht diese Köglichkeit offengelassen hat* Pies ist, von der Verpflichtung zur Übertragung von Grundstücken abgesehen, ausschließlich insoweit der Pall, als es sich um den Zeitpunkt handelt, zu welchem die Beklagte die Zweigstelle übertragen muß«, Das Landgericht, dessen Ausführungen das Berufungsgericht beigetreten ist, hat mit der Feststellung, die Beklagte müsse die Zweigstelle nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen vom 30- Dezember 1944 übertragen, nicht festgestellt, daß die Beklagte die Zweigstelle mit Wirkung zu dem 31« Dezember 1945 zu übertragen habe; es hat vielmehr ^Urteil des Landgerichts S«22/ 23) auf die Schwierigkeiten hingewiesen, die dadurch entstehen, daß dieser Zeitpunkt in der Vergangenheit liegt, und ausgeführt, die Beklagte habe auch behauptet, die Vertragserfüllung sei zu dem mindesten teilweise zunächst im beiderseitigen Einverständnis hinausgeschoben worden; auch wäre eine tatsächliche Übergabe technisch besser für einen zukünftigen* Zeitpunkt durchführbar als fiktiv nach einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt« Daß das Berufungsgericht offengelassen hat, ob die Beklagte die Zweigstelle miu Wirkung zu dem 31« Dezember 1945 oder möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt zu übertragen hat, schließt jedoch nicht das Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung aus, daß die Beklagte verpflichtet sei, die Zweigstelle im übrigen nach den unveränderten N Bedingungen des Vertrages vom 30* Dezember 1944 zu übertragen •> Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der vom Vorstands-vorsitzenden und Sparkassenleiter der Beklagten unterschriebene Vertrag hätte, um wirksam zu sein, mit dem Siegel^oder Stempel derm Beklagten versehen sein müssen» Die Beklagte könne sich jedoch nach Treu und Glauben auf diesen Forra-mangel nicht berufen» 1* Die Revision ist einmal der Auffassung, der Vorstandsvorsitzende und der Sparkassenleiter hätten die Beklagte auch dann nicht wirksam vertreten können, wenn der Vertrag gesiegelt oder gestempelt worden wäre. Ein Vertrag, der die Übertragung einer Zweigstelle zu dem Gegenstand habe, müsse wegen seiner weittragenden Bedeutung vom Vorstand be- * schlossen werden» Dieser Auffassung der Revision kann nicht zugestimmt werden» Nach der Satzung der Beklagten, die der preußischen Mustersatzung für Sparkassen entspricht, beschließt zwar der Vorstand über alle Angelegenheiten der Sparkasse, soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist5 auch vertritt er die Sparkasse gerichtlich und außergerichtlich (§ 5)» Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Satzung genügt es aber zur Wirksamkeit von verpflichtenden Urkunden, wenn sie die Unterschrift des Vorstandsvorsitzenden und des Sparkassenleiters unter Beifügung des Siegels oder Stempels der' Sparkasse tragen» § 11 der Satzung regelt sowohl die Geschäftsführung als auch die Vertretung der Sparkasse (Perdelwitz-Fabricius-Kleiner, Das preußische Sparkassenrecht, 2» Auf 1 o' 1937 § 11 Mustersatzung Anm» 1 b). Der Vorstandsvorsitzende und der Sparkassenleiter können also im Rahmen des § 11 Abs» 1 Satz 2 der Satzung die Sparkasse wirksam vertreten; die Vertretung ist auch dann wirksam, wenn kein entsprechender Vorstandsbescbluß ergangen sein sollte» § 11 Abs.l Satz 2 der Satzung umfaßt alle Rechtsgeschäfte, soweit nicht durch § 11 Abs» 1 Satz 1 oder durch andere Bestimmungen der Satzung eine Sonderregelung getrof- 2» Die Revision rügt weiter die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte dürfe sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, daß der Vertrag nicht gesiegelt ‘ oder gestempelt worden sei» Die Revision ist der Ansicht, § 11 Abs« 1 Satz 2 der Satzung, der die Siegelung oder Stempelung von Urkunden vorsehe, enthalte nicht eine gewöhnliche Formvorschrift, sondern bestimme die Voraussetzungen der Vertretungsmacht des Vorstandsvorsitzenden und des Sparkassenleiters o Diese beiden Personen könnten die Beklagte nur vertreten, wenn der Vertrag, den sie im Hamen der Beklagten schlössen, im einzelnen Fall gesiegelt oder gestempelt werde. Das Berufungsgericht hat sich jedoch auch mit einer derartigen Feststellung nicht begnügt« Es hat vielmehr dar • gelegt, die Geltendmachung des Formmangels widerspreche dem früheren Verhalten der Beklagten« Die Beklagte habe keinen Vorbehalt gegen die Überweisung des Betrages von 1 000 000 RM erhoben und später auch keine Anstalten gemacht* diesen Betrag zurückzuzahlen. tragen, im Jahre 1947 das Grundstück, in dem eine dieser Zweigstellen betrieben werde, an die NpH^ auf gelassen und sei ihr noch im Jahre 194-9 bei der Umschreibung des Grundstüclcs behilflich gewesen« Diese Ausführungen lassen keinen Hechtsirrtum erkennen« Das Landgericht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat im übrigen ausgeführt, es sei auch eine Reihe von Sparkassen auf die Beklagte über führt worden und diese Überführung habe im Zusammenhang mit der Abgabe der auf Hamburger Gebiet liegenden Sparkassen gestanden. halten, und sie hat diese Vorteile auch behalten« Dieser Gesichtspunkt stützt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte bei Berücksichtigu ig aller Umstände .des Palles gegen Treu und Glauben verstößt, wenn sie sich auf den Pormmangel beruft, der dadurch eingetreten ist, daß der Vertrag vom 30- Dezember 1944 versehentlich nicht gesiegelt oder gestempelt worden ist (vgl« BGHZ 16, 334 ff» 336, 337; 20, 172, 173| 23, 249)* Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Vertrag vom 30« Dezember 1944 hätte gemäß § 31,3 BGB gerichtlich oder notariell beurkundet werden müssen, da sich die Beklagte in den §§ 4» 5 des Vertrages zur Übereignung von Grundstücken und zur Abtretung von Vorkaufsrechten verpflichtet habe« Die Bestimmungen» die die Übereignung der Grundstücke in B^HHI und Rg^BB und die Abtretung von Vorkaufsrechten zu dem Gegenstand hätten, stellten aber nur einen vergleichsweise unbedeutenden Nebenpunkt des Vertrages dar« Der eigentliche Zweck des Vertrages habe darin bestanden, zu verhindern, daß die Beklagte mit ihren Zweigstellen auf das erweiterte Hamburger Gebiet übergreife. Auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den hohen Einhei tswert der Grundstücke übersehen, ist nicht begründet. Schließlich ist auch der Hinweis der Revision unbeachtlich, die Beklagte hätte jede Gelegenheit ausgenutzt, um die Vereinbarung vom 30.Dezember 1944 zunichte zu machen,; dieser Hinweis berührt nicht die Präge, ob die Parteien den Vertrag ohne die nichtigen Bestimmungen geschlossen hätten. Die Revision greift v/eiter die Ausführungen des Berufungsgerichts an, die die Präge zu dem Gegenstand haben, ob die Aufsichtsbehörde der Beklagten, der Regierungspräsident in Schleswig, den Vertrag vom 30. zu den Darlegungen der Revision die Auffassung, der Vertrag bedürfe nicht der Genehmigung der Aufsichtsbehördeo Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, die die Präge bejahen,, ob die Aufsichtsbehörde den Vertrag genehmigt habe, enthalten nur eine Hilfserwägung. der Entlassung einer Zweigstelle aus dem Kreditinstitut der Fall sein, denn eine derartige Übergabe stelle etwas erheblich Gewichtigeres dar als eine bloße Verlegung, Diese Ausführungen werden dem Sinn und Zweck des Reichsgeset-zes über das Kreditwesen nicht gerecht. Dieses Gesetz will einer unerwünschten Krafteverschiebung zwischen den verschiedenen Gruppen des Kreditgewerbes und vor allem einer Übersetzung des Kreditgewerbes Vorbeugen (Perdelwitz-Fabri-cius-ICleiner aaO § 3 Mustersatzung An. 3)» Aus diesem Grunde ist bewußt die Errichtung, die Übernahme, die Verlegung, die Erweiterung der sachlichen Zuständigkeit einer Zweigstelle, ja sogar jede auf die Dauer berechnete Ausdehnung der Geschäftszeiten bei Zweigstellen, nicht aber die Auflösung öder Übergabe einer Zweigstelle von einer Erlaubnis abhängig gemacht (§1 KWG, Art. 1 Buchstaben a bis e der I. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Vertrag vom 30, Dezember 1944 gegen die guten Sitten verstosse oder ob die Beklagte zu dem Abschluß dieses Vertrages widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden sei, in eingehenden Ausführungen verneint. Der Vertrag, den die Parteien geschlossen hätten, habe, so hat das Berufungsgericht ausgeführt? Im übrigen rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Frage des auffallenden Mißverhältnisses zwischen der Leistung der Beklagten und der Gegenleistung der Klägerin nicht geklärt habe. Das Landgericht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat jedoch,ohne daß seine Ausführungen einen Rechtsirrtum er'* kennen lassen, die Präge verneint, ob zwischen Leistung und Gegenleistung der Parteien ein auffälliges Mißverhältnis bestehe. Piese Ausführungen setzen sich in Widerspruch mit den Feststellungen des Berufungsgerichts, es könne der Beklagten nicht ahgenommon werden, daß ihre Vertreter und Berater sich das Bild einer günstigen Zukunfts- Die Ausführungen der Revision richten sich auch insoweit gegen tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts, als sie die Frage zu dem Gegenstand haben,ob durch die Währungsreform ein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eingetreten sei» Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß das vertragliche Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht durch die Währungsreform entfallen und die Beklagte daher auch nicht aus die_ sem Grunde ihrer Verpflichtung enthoben sei, den Vertrag vom 30c Dezember 1944 zu erfüllen« Im übrigen hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die Erörterung über Umfang und Wert der von der Klägerin bewirkten und noch zu bewirkenden Gegenleistung nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits sei« Die Ausführungen des Berufunrsgerichts über den Wegfall der Geschäftsgrundlage beziehen sich also ausschließlich auf die Verpflichtungen der Beklagten, nicht deren Ansprüche; das Berufungsgericht hat die Möglichkeit offengelassen, daß die Beklagte auf Grund des § 242 BGB höhere Ansprüche geltend machen kann, als ihr nach dem Wortlaut des Vertrages vom 30» Dezember 1944 zustehen« Im übrigen sei darauf hingev/iesen, daß das Berufungsgericht, wie oben (unter I) dargelegt, weiterhin die Möglichkeit offengelassen hat, daß die Beklagte die Zweigstelle nicht mit Wirkung zu dem 31* Dezember 1945> sondern mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt zu übertragen habe»

Zitierte Normen: § 39 KWG § 242 BGB § 11 HES_VwV_92445 § 139 BGB § 3 HES_VwV_92445 § 1 KWG § 286 ZPO § 242 BGB
vertragenBerufungsgerichtZweigstelleVertragesAusführungKlägerinSparkasseRevision

Volltext der Entscheidung

Für aas nacnscmagev/erK*
Nicht für die Amtliche Sammlung!
ÖfO
1» Gesetz? Preußische Mustersatzung für Sparkassen § 11» Rechtssatz? Hie aus § 11 Abs.l Satz 2 der Preuß« Muster
 Satzung für Sparkassen herzuleitende Vertretungsmacht des Vorstandsvorsitzenden und des Sparkassenleiters erstreckt sich auch auf den Abschluß eines Vertrages, der die Verpflichtung zur Übertragung einer Zweigstelle zu dem Inhalte hat«
2. Gesetz? BGB § 125t Preußische Mustersatzung für Sparkassen § llo
 Rechtssatzs Fehlt bei den Unterschriften des Vorstandsvor-
sitzenden und des Sparkassenleiters das Siegel * oder der Stempel, so ist lediglich eine Formvorschrift verletzt; die Vertretungsmacht des Vorstandsvorsitzenden und des Sparkassenleiters wird durch das Fehlen von Siegel und Stempel nicht berührt«
3. Gesetz? Preußische Mustersatzung für Sparkassen § 39; KWG § 3; I. HVO KWG Art.l„
Rechtssatz? Hie Übertragung einer Zweigstelle stellt keine
♦ V I	•	I	•	t	•	|	Pt	M	J	_
- auch nicht eine teilweise - Auflösung der Sparkasse im Sinne des § 39 der Preußischen Mustersatzung für Sparkassen dar. Eine Erlaubnis nach § 3 KWG ist dazu nicht erforderlioh.
Aktenzeichen? II ZR 14/56 Urt. d. BGH v. 10. März 1958
HG Hamburg Hans.OLG Hamburg
1
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* %
II ZR 14/56 «•»«•«*«
Verkündet
 am 10. März 1958
Braun, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der KJHBHBHBI SAHIB* vertreten durch ihren Vorstand i
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Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt
 gegen
.vertreten durch ihren und Hanns TMHB in
 die Hi__
Vorstand. Max A<
, Willi platz %
Klägerin und Revisionsbeklagte, * ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt sDr. BHHHB
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1958 unter Mitwirkung *
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des Senatspräsidenten Dr* Nastelski und der Bundes“ richter Dr* Rischery Dr. Hsager, Liesecke und Dr, Reinicke
 für Recht erkannt?
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes-gerichte zu Hamburg vom 11. November 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
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Tatbestand?
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Durch das Gesetz über Groß-Hemburg und andere Gebietsbereinigungen vom 26« Januar 1937 'ReichsgesetzbioI S-91)
wurden mit Wirkung zu dem 1. April 1937 Teile der Regierungs-bezirke Lüneburg, Stade und Schleswig von Preußen auf ' Hamburg überführt; während andererseits Teile von Hamburg auf die Regierungsbezirke Schleswig und Stade übergingen®
waren, durch eine von Hamburg getroffene Anordnung auf die
 schlossen, um auch diese Zweigstellen zu übernehmen, am 30» Dezember 1944 "im Zusammenhang mit der Gebietsbereini-gurig im groß-hamburgisehen Raum und auf Grund der mit dem Reichsv/irtschaftsministerium gepflogenen Verhandlungen" mit der Beklagten einen Vertrag, durch den sich diese verpflichtete > die Geschäftsstelle Hamburg-Wandsbek am 31« Dezember 1945 auf die Klägerin und 7 andere Zweigstellen auf die 3WI zu übertragen (§ l.des Vertrages)® Der Kreis Stormarn sollte hierfür eine Vergütung von 1 1/2 # der effektiv überführten Einlagebestände, mindestens jedoch 1 000 000 RM, erholten? der Betrag von 1 000 000 HM sollte am 3. Januar 1945, die weiteren Beträge sollten im Anschluß an die Überführung der Guthaben überwiesen werden (§ 2 des Vertrages)® Der Vertrag, der von der Aufsichtsbehörde der Klägerin genehmigt worden ist, enthielt weiter eine Reihe von Bestimmungen, die die Einzelheiten der Überführung regelten (§§ 3-12 des Vertrages)® Er wurde fuf Seiten der	g
Beklagten von dein Vorsitzenden des Vorstandes und von dem
[r Auf den Gebieten, die nunmehr zu Hamburg gehörten, befand
 sich eine Reihe von Sparkassen® Diese Sparkassen wurden, soweit auch ihre Gewährverbände auf Hamburg übergegangen
 Klägerin und die	S
(im folgenden
 genannt), zwei private Sparkassen, überführt® Auf dem Gebiete, das zu.Hamburg gekommen war, wurden jedoch auch von der Beklagten, deren Gewährverbend, der Kreis Stormarn, beim Regierungsbezirk Schleswig verblieben war,
. einige Zweigstellen betrieben® Die Klägerin und die N
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Sparkassenleiter am 6* Februar 1945 unterschrieben * Die Klägerin und die	überv/iesen	dem Kreis Stormarn am
3* Januar 1945	1	000	000 RM„ Die Beklagte überfübrte die
 Zweigstellen
und	v:ie	es im Vertrage vorgese-
hen war, Anfang Januar 1945 auf die N(
Kach dem Zusammenbruch weigerte sich die Beklagte, den Vertrag weiterhin zu erfüllen* Die Klägerin hat demgemäß beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihre Geschäftsstelle	BHI	nach	Maßgabe der
 Bestimmungen des zwischen den Parteien am 30. Dezember 1944 abgeschlossenen Vertrages auf die Klägerin zu übertragen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, bei der Überführung ihrer Geschäftsstelle in WjfmHl auf die Klägerin nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrages vom 30«, Dezember 1944 . mitzuwirken„ Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten*
Sie hält die Feststellungsklage für unzulässig und den Vertrag für nichtig, weil er nicht gestempelt oder gesiegelt, nicht gerichtlich oder notariell beurkundet und von ihrer Aufsichtsbehörde, dem Regierungspräsidenten in Schleswig, nicht genehmigt worden sei* Sie ist weiter der Ansicht, der Vertrag sei unwirksam, weil er gegen die guten Sitten ver-stosse, und von ihr, der Beklagten, wegen widerrechtlicher Drohung angefochten sei* Schließlich meint die Beklagte, mit der Kapitulation und der Währungsreform sei auch die Geschäftsgrundlage des Vertrages weggefallen*
Das Landgericht hat dem Hauptantrag der Klägerin stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewie-sen* Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klagebegehren weiter«. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision*

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Entschei dung sgrunde%
I.
1. Die Revision beanstandet die Auffassung des Berufungsgerichts, die Feststellungsklage sei zulässig. Sie ist der Ansicht, es fehle an einem Peststellungsinteresse, weil die Klägerin die Leistungsklage erheben könne. Diese Rüge der Revision'ist unbegründet. Wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 129, 34; 152, 196; HRR.1931 Nr. 1963; 1936 Nr. 388;
JW 1936, 3186) und dem Schrifttum (Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. § 256 Anm. III 5) bereits früher (BGHZ 2, 250 ff, 253) entschieden hat, ist das Interesse an der Erhebung einer Peststellungsklage nicht stets zu verneinen, wenn eine Leistungsklage erhoben werden kann. Es kommt vielmehr darauf an, ob im einzelnen Pall Gründe der Prozeßv/irt schaf t-lichkeit und der Vereinfachung des Verfahrens die Erhebung der Peststellungsklage rechtfertigen; überall dort, wo die Durchführung eines Peststellungsvorfahrens nach den Besonderheiten des Palles zu einer prozeßwirtschaftlich sinnvollen Entscheidung der zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten führt, bestehen gegen die Zulässigkeit eines Pest-stellungsverfahrens keine prozessualen Bedenken. Diese Voraussetzungen sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im vorliegenden Pall gegeben. Der Klägerin steht, wenn der Vertrag vom 30. Dezember 1944 rechtswirksam ist, nicht ein einzelner Anspruch zu, den sie mit einer Leistungsklage abschliessend durchsetzen könnte. Die Klägerin müßte vielmehr, wie das Landgericht, auf dessen Entscheidung sich das Berufungsurteil bezogen hat, im einzelnen dargelegt hat, eine Vielzahl von Leistungsklagen erheben, um die Überführung der Zweigstelle bewirken zu können, wie sie in den §§ 1 bis 12 des Vertrages vom 30.Dezember 1944 festgelegt ist; in vielen Fällen müßte die Klägerin auch noch zunächst auf Auskunftserteilung klagen. In den einzelnen

Verfahren würden Schwierigkeiten und Streitpunkte auf tau-chen, die über die Grundfrage, oh der Vertrag wirksam sei, " hinausgehen„ tiher diese Fragen werden die Parteien aber voraussichtlich, wenn einmal der Streit Uber die Gültigkeit des Vertrages entschieden ist, eine Einigung erzielen«, Mit Recht hat das Berufungsgericht dargelegt, es seien nicht so sehr Einzelpunkte der Art und des Umfanges weiterer Durchführungs- und Übergabeakte, die den Kern des Streites zwischen den Parteien ausmachten, als vielmehr die Präge, ob der Vertrag überhaupt wirksam sei«, Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt, auch nach der Entscheidung über die Peststellungsklage könne möglicherweise noch eine Klage auf Verurteilung zur Bewirkung der einen oder anderen dem Abkommen entsprechenden Einzelleistung erforderlich werden«, Diese Erwägung schließt aber entgegen der Auffassung der Revision nicht die Zulässigkeit der Peststellungsklage aus. Selbst wenn noch der eine oder andere Streit durch ein Leistungsurteil zu entscheiden wäre, so werden doch die meisten Ansprüche, die die Klägerin ohne Erhebung der Peststellungsklage im Wege der Leistungsklage geltend machen müßte, durch die Peststellungsklage ohne erneuten Rechtsstreit ihre Erledigung findeno Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß die Beklagte eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist und davon ausgegangen werden kann, daß sie zu einer sachlichen Mitarbeit an der Überführung der Zweigstelle bereit ist, wenn durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt worden ist, daß sie verpflichtet ist, die Zweigstelle auf die Klägerin zu übertragen {vgl«, Wieezorek, ZPO 1957 § 256 Anm. C II c 1, 2)«,
2o Die Revision ist der Auffassung, die Peststellungsklage sei auch aus einem anderen Grunde unzulässig« Das Berufungsurteil habe dahingestellt sein laseen, ob der Beklagten Ansprüche Zuständen, die über die im Vertrage vom 30o Dezember 1944 bedungenen Gegenleistungen hinausgingen;
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es habe offen gelassen, ob und wie die Gegenleistung der Beklagten auf Grund des § 242 BGB anders bemessen werden müsse als im Vertrage vorgesehen sei» Bas Berufungsgericht wolle also, meint die Revision, den Vertrag vom 30« Bezem-ber 1944 gemäß § 242 BGB ändern« Sei dies aber der Ball, dann sei das Beststellungsbegehren der Klägerin, die Beklagte müsse die Zweigstelle "nach Maßgabe der Bestimmungen des zwischen den Parteien am 30« Bezcmber 1944 abgeschlossenen Vertrages” übertragen, unbegründet« Sei aber der Antrag der Klägerin schon dann unbegründet, wenn die Beklagte nicht nach Maßgabe der unveränderten Vertragsbestimmungen, sondern gemäß einem abgeänderten Vertrage zur Übertragung der Zweigstelle verpflichtet sei, so habe dies prozessual zur Böige, daß die Beststellungsklage unzulässig sei; denn es bestehe jedenfalls kein Beststellungsinteresse an einer Klage, die nicht die Brage kläre, ob der Vertrag überhaupt wirksam sei«
Biese Rüge der Revision wird dem Berufungsurteil nicht gerecht, Bas Berufungsurteil bringt mit den Ausführungen, auf die die Revision hinweist, lediglich zu dem Ausdruck, daß es nur über die Pflichten der Beklagten, daß es aber nicht über die Ansprüche der Beklagten aus dem Vertrage entscheide« Bie Beststellung, die Beklagte sei nach Maßgabe der Be st im * mungen des Vertrages vom 30« Bezember 1944 zur Überführung der Zweigstelle	verpflichtet,	berührt
 nicht die Brage, welche Gegenrechte der Beklagten aus dem Vertrage gegen die Klägerin zustehen« Baß die Klägerin mit der in ihrem Beststsllungsantrag enthaltenen Wendung "nach Maßgabe der Bestimmungen des zwischen den Parteien am 30« Bezember 1944 abgeschlossenen Vertrages” ausschließlich eine Entscheidung über die Pflichten der Beklagten, nicht aber über deren Rechte begehrt hat, ergibt sich im übrigen auch daraus, daß die Klägerin am 17« Bezember 1953 die Verpflichtung der Beklagten "Zug um Zug gegen Zahlung von 171«500 BM" ausgesprochen wissen wollte, diesen Teil des
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Antrages aber später nicht mehr stellte, als ihr das Landgericht anheimgegeben hatte, ihn fallen zu lassen,
 Pas Berufungsgericht hat also lediglich Uber die Pflichten der Beklagten, nicht über deren Rechte entschieden, Pie Verpflichtung der Beklagten richtet sich grundsätzlich nach den unveränderten Bestimmungen des Vertrages vom 30« Bezember 1944* Die Verpflichtung der Beklagten kann sich nur insoweit gegenüber dem Vertrage geändert haben, als das Berufungsgericht diese Köglichkeit offengelassen hat* Pies ist, von der Verpflichtung zur Übertragung von Grundstücken abgesehen, ausschließlich insoweit der Pall, als es sich um den Zeitpunkt handelt, zu welchem die Beklagte die Zweigstelle übertragen muß«, Das Landgericht, dessen Ausführungen das Berufungsgericht beigetreten ist, hat mit der Feststellung, die Beklagte müsse die Zweigstelle nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen vom 30- Dezember 1944 übertragen, nicht festgestellt, daß die Beklagte die Zweigstelle mit Wirkung zu dem 31« Dezember 1945 zu übertragen habe; es hat vielmehr ^Urteil des Landgerichts S«22/ 23) auf die Schwierigkeiten hingewiesen, die dadurch entstehen, daß dieser Zeitpunkt in der Vergangenheit liegt, und ausgeführt, die Beklagte habe auch behauptet, die Vertragserfüllung sei zu dem mindesten teilweise zunächst im beiderseitigen Einverständnis hinausgeschoben worden; auch wäre eine tatsächliche Übergabe technisch besser für einen zukünftigen* Zeitpunkt durchführbar als fiktiv nach einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt« Daß das Berufungsgericht offengelassen hat, ob die Beklagte die Zweigstelle miu Wirkung zu dem 31« Dezember 1945 oder möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt zu übertragen hat, schließt jedoch nicht das Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung aus, daß die Beklagte verpflichtet sei, die Zweigstelle im übrigen nach den unveränderten N Bedingungen des Vertrages vom 30* Dezember 1944 zu übertragen •>
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Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der vom Vorstands-vorsitzenden und Sparkassenleiter der Beklagten unterschriebene Vertrag hätte, um wirksam zu sein, mit dem Siegel^oder Stempel derm Beklagten versehen sein müssen» Die Beklagte könne sich jedoch nach Treu und Glauben auf diesen Forra-mangel nicht berufen»
1* Die Revision ist einmal der Auffassung, der Vorstandsvorsitzende und der Sparkassenleiter hätten die Beklagte auch dann nicht wirksam vertreten können, wenn der Vertrag gesiegelt oder gestempelt worden wäre. Ein Vertrag, der die Übertragung einer Zweigstelle zu dem Gegenstand habe, müsse wegen seiner weittragenden Bedeutung vom Vorstand be- * schlossen werden» Dieser Auffassung der Revision kann nicht zugestimmt werden» Nach der Satzung der Beklagten, die der preußischen Mustersatzung für Sparkassen entspricht, beschließt zwar der Vorstand über alle Angelegenheiten der Sparkasse, soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist5 auch vertritt er die Sparkasse gerichtlich und außergerichtlich (§ 5)» Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Satzung genügt es aber zur Wirksamkeit von verpflichtenden Urkunden, wenn sie die Unterschrift des Vorstandsvorsitzenden und des Sparkassenleiters unter Beifügung des Siegels oder Stempels der' Sparkasse tragen» § 11 der Satzung regelt sowohl die Geschäftsführung als auch die Vertretung der Sparkasse (Perdelwitz-Fabricius-Kleiner, Das preußische Sparkassenrecht, 2» Auf 1 o' 1937 § 11 Mustersatzung Anm» 1 b). Der Vorstandsvorsitzende und der Sparkassenleiter können also im Rahmen des § 11 Abs» 1 Satz 2 der Satzung die Sparkasse wirksam vertreten; die Vertretung ist auch dann wirksam, wenn kein entsprechender Vorstandsbescbluß ergangen sein sollte» § 11 Abs.l Satz 2 der Satzung umfaßt alle Rechtsgeschäfte, soweit nicht durch § 11 Abs» 1 Satz 1 oder durch andere Bestimmungen der Satzung eine Sonderregelung getrof-
fen ist» Dies ist bezüglich der Übertragung einer Zweigstelle nicht der Palle Der Vorstandsvorsitzende und der Sparkassenleiter können also auf Grund des § 11 Abs» 1 Satz 2 der Satzung die von ihnen vertretene Sparkasse zur Übertragung einer Zweigstelle verpflichten«
2» Die Revision rügt weiter die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte dürfe sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, daß der Vertrag nicht gesiegelt ‘ oder gestempelt worden sei» Die Revision ist der Ansicht,
§ 11 Abs« 1 Satz 2 der Satzung, der die Siegelung oder Stempelung von Urkunden vorsehe, enthalte nicht eine gewöhnliche Formvorschrift, sondern bestimme die Voraussetzungen der Vertretungsmacht des Vorstandsvorsitzenden und des Sparkassenleiters o Diese beiden Personen könnten die Beklagte nur vertreten, wenn der Vertrag, den sie im Hamen der Beklagten schlössen, im einzelnen Fall gesiegelt oder gestempelt werde. Fehle es am Siegel und Stempel, so handelten Vorstandsvorsitzender und Sparkassenleiter als Vertreter ohne Vertretungsmacht » In einem solchen Falle könne die Berufung der Beklagten auf die fehlende Siegelung und Stempelung nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen werden; Treu und Glauben könnten nicht eine fehlende Vertretungsmacht ersetzen»
Auch diese Revisionsrüge ist unbegründet« Die Frage, ob Formvorschriften, die in den Satzungen öffentlicher Körperschaften enthalten sind, gewöhnliche Formvorschriften sind oder ob sie auch oder ausschließlich die Vertretungs- • macht der für die Körperschaft vorgesehenen Vertreter ein • schränken, ist umstritten« Das Reichsgericht (vgl« vor allem RGZ 146, 42 fff#^l57, 207 ff, 211) und, ihm folgend, der Bundesgerichtshof (vgl. insbesondere PGIIZ 6, 330 ff, 333 und lindenmaier-Uöhring § 36 DGO Nr.l) haben die Ansicht vertreten, gesetzliche Vorschriften, die in diesen Fällen für Willenserklärungen besondere Anforderungen aufstellten, seien nicht nur Formvorschriften, sondern schränkten zu dem
 Schutze der Körperschaft gegen unbedachte und gefährdende Willenserklärungen die gesetzliche Vertretungsmacht der für die Körperschaft handelnden Personen ein« Die Urteile, in denen diese Rechtsansicht vertreten wird, und ebenso die Entscheidungen, auf die in diesen Urteilen Bezug genommen wird, betreffen aber nicht den Pall, daß der Formmangel ausschließlich in dem Pehlen des Siegels und Stempels be- • standen hat« Sie haben vielmehr vor allem die Fälle zu dem Gegenstand, in denen nicht sämtliche Personen, die den Vertrag unterschreiben müssen, unterzeichnet haben, oder in denen eine erforderliche Genehmigung des Vertrages fehlt« In diesen Fällen ist die Sachlage aber eine andere als in dem* Fall, in dem der Vertrag ausschließlich den Mangel aufweist, daß den Unterschriften der Unterschriftsberechtigten nicht das Siegel oder der Stempel der Körperschaft beigefügt ist« Fehlt den Unterschriften lediglich das Siegel oder der Stempel, so ist ausschließlich eine Formvorschrift verletzt (vgl« Hamel, DVB1 1955, 796 und Wild, NJW 1955, 693)o
Die Berufung der Beklagten auf den Formmangel, auf den sie erst 6 Jahre nach Abschluß des Vertrages zu dem erstenmal hingewiesen hat, verstößt auch, wie das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision zutreffend dargelegt hat, gegen Treu und Glauben« Die Revision meint, die Klägerin habe wissen müssen, daß der Vertrag der Beifügung des Siegels oder Stempels bedurft hätte, sie sei daher nicht schutzwürdig« Mit Recht hat das Berufungsgericht aber demgegenüber ausgeführt, es sei Sache der Beklagten gewesen, für die Einhaltung der Formvorschrift zji sorgen, die Klägerin habe erwarten können, daß die Beklagte die nach ihrer Satzung (nicht nach der Satzung der Klägerin) erforderliche Formvorschrift einhalten werde (RG JW 1936, 1826)« Die Revision meint weiter, zur Annahme, die Berufung auf einen Formmangel verstoße gegen Treu und Glauben, genüge nicht die Feststellung, daß beide Parteien bewußt oder unbewußt gegen die Formvorschrift verstoßen hätten«
O.JU
Das Berufungsgericht hat sich jedoch auch mit einer derartigen Feststellung nicht begnügt« Es hat vielmehr dar • gelegt, die Geltendmachung des Formmangels widerspreche dem früheren Verhalten der Beklagten« Die Beklagte habe keinen Vorbehalt gegen die Überweisung des Betrages von 1 000 000 RM erhoben und später auch keine Anstalten gemacht* diesen Betrag zurückzuzahlen. Sie habe in Erfüllung des Vertrages drei ihrer Zweigstellen an die	über	-
tragen, im Jahre 1947 das Grundstück, in dem eine dieser Zweigstellen betrieben werde, an die NpH^ auf gelassen und sei ihr noch im Jahre 194-9 bei der Umschreibung des Grundstüclcs behilflich gewesen« Diese Ausführungen lassen keinen Hechtsirrtum erkennen«
Das Landgericht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat im übrigen ausgeführt, es sei auch eine Reihe von Sparkassen auf die Beklagte über führt worden und diese Überführung habe im Zusammenhang mit der Abgabe der auf Hamburger Gebiet liegenden Sparkassen gestanden. Es handelt sich hier vor allem um die Überführung der Sparkassen	und	T^pppauf	die	Beklag-
te« IJinisterialrat R|^BB, der damalige Sachbearbeiter im ReichsY/irtschaftsministerium, hat in seinem Reisebericht vom 4« April 1944 ausgeführt, der Vorstandsvorsitzende der Beklagten habe die Überführung dieser Sparkassen gerade im Hinblick darauf gefordert, daß die Beklagte mit der Abgabe der Hamburger Zweigstellen rechnen müsse« Das Reichswirtschaf tsuinisterium hat dementsprechend, als die Beklagte die Übertragung der auf Hamburger Gebiet liegenden Sparkassen verzögerte, dem Regierungspräsidenten in Schleswig am 17* Oktober 1944 geschrieben, er stelle die Überführung der Sparkassen BfHi und TBIPVauf die Beklagte zurück, bis die Zweigstellenfrage mit Hamburg geklärt sei. Erst am 14« Dezember 1944, als diese Frage geklärt wer (vgl, Brief des Reichsv/irtschaftsministeriums vom 28» November 1944 an den Staatsrat	>	ordnete	es	die	Überführung	der	Spar-	>
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kassen EfH| und	auf	die Beklagte an« Die Be-
klagte hat also im Hinblick darauf, daß sie Zweigstellen an die Klägerin und die	abgeben	werde, Vorteile er-
halten, und sie hat diese Vorteile auch behalten« Dieser Gesichtspunkt stützt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte bei Berücksichtigu ig aller Umstände .des Palles gegen Treu und Glauben verstößt, wenn sie sich auf den Pormmangel beruft, der dadurch eingetreten ist, daß der Vertrag vom 30- Dezember 1944 versehentlich nicht gesiegelt oder gestempelt worden ist (vgl« BGHZ 16, 334 ff»
 336, 337; 20, 172, 173| 23, 249)*
III.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Vertrag vom 30« Dezember 1944 hätte gemäß § 31,3 BGB gerichtlich oder notariell beurkundet werden müssen, da sich die Beklagte in den §§ 4» 5 des Vertrages zur Übereignung von Grundstücken und zur Abtretung von Vorkaufsrechten verpflichtet habe« Die Bestimmungen» die die Übereignung der Grundstücke in B^HHI und Rg^BB und die Abtretung von Vorkaufsrechten zu dem Gegenstand hätten, stellten aber nur einen vergleichsweise unbedeutenden Nebenpunkt des Vertrages dar« Der eigentliche Zweck des Vertrages habe darin bestanden, zu verhindern, daß die Beklagte mit ihren Zweigstellen auf das erweiterte Hamburger Gebiet übergreife.
Die Parteien hätten döher den Vertrag vom 30* Dezember 1944 um seines eigentlichen Zweckes willen auch ohne die nichtigen Bestimmungen geschlossen. Die Nichtigkeit der Vorschriften über die Grundstücksübereignung und Abtretung der Vorkaufsrechte habe daher gemäß § 139 BGB nicht die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge.
Diese Feststellung des Berufungsgerichts liegt auf	t
tatsächlichem Gebiet. Sie ist ohne Rechtsirrtum zustande
•0.
gekommeno Zwar mußte das Berufungsgericht, worauf die Revision zutreffend hinweist? bei der Beantwortung der Präge, ob die Parteien den Vertrag ohne den nichtigen Teil geschlossen hätten, ausschließlich von dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausgehen. Die Erwägung des Berufungsgerichts, die Präge der Auswirkung der Teilnichtigkeit habe jetzt nur noch Bedeutung für das Rshlstedter Grundstück, weil das	Grundstück inzwischen übereignet wor-
den sei, ist aber nur eine Hilfserwägung; auf ihr beruht die Entscheidung nicht. Auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den hohen Einhei tswert der Grundstücke übersehen, ist nicht begründet. Das Landgericht, dessen Ausführungen sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, hat auf Seite 42 seines Urteils die Einheitswerte der Grundstücke berücksichtigt. Schließlich ist auch der Hinweis der Revision unbeachtlich, die Beklagte hätte jede Gelegenheit ausgenutzt, um die Vereinbarung vom 30.Dezember 1944 zunichte zu machen,; dieser Hinweis berührt nicht die Präge, ob die Parteien den Vertrag ohne die nichtigen Bestimmungen geschlossen hätten.
IV.
Die Revision greift v/eiter die Ausführungen des Berufungsgerichts an, die die Präge zu dem Gegenstand haben, ob die Aufsichtsbehörde der Beklagten, der Regierungspräsident in Schleswig, den Vertrag vom 30. Dezember 1944 gene mußte und ob er ihn.gegebenenfalls genehmigt hat. Die'Revision meint, das Berufungsgericht verkenne nicht, daß der Vertrag der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedurft hätte; das Berufungsgericht irre aber, wenn es annehme, eine derartige Genehmigung sei erteilt worden.
Die Revision hat die Ausführungen des Berufungsgerichts mißverstanden. Das Berufungsgericht vertritt im Gegensatz
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*
zu den Darlegungen der Revision die Auffassung, der Vertrag bedürfe nicht der Genehmigung der Aufsichtsbehördeo Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, die die Präge bejahen,, ob die Aufsichtsbehörde den Vertrag genehmigt habe, enthalten nur eine Hilfserwägung. Die vom Landgericht und vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, der Vertrag vom 30- Dezember 1944 bedürfe nicht der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, ist zutreffend. Die Satzung der Beklagten enthält keine Bestimmung, nach der die Übertragung einer Zweigstelle von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden muß. Der Auffassung der Revision, § 39 der Satzung verlange eine derartige Genehmigung, kann nicht zugestimmt werden. Nach dieser Bestimmung kann die Auflösung der Sparkasse nur mit Genehmigung des Regierungspräsidenten beschlossen werden. Einer Auflösung steht, worauf die Revision mit Recht hinweist, die Vereinigung einer Sparkasse mit einer andern gleich (Perdelv/itz-Fabricius-Kleiner aaO,
§ 17 Sparkassenverordnung Anm. 7). Im vorliegenden Pall ist aber nicht eine Sparkasse mit einer andern vereinigt, sondern lediglich eine Zweigstelle einer Sparkasse auf eine andere Sparkasse überführt worden. Die.Überführung einer Zweigstelle kann höchstens der Auflösung der Zweigstelle gleichstehen. Die Auflösung einer Zweigstelle ist aber etwas ganz anderes als die Auflösung der Sparkasse selbst (so auch Gutachten von Dr.	und	das	Gutachten	von
 Die Überführung einer Zweigstelle unterliegt auch nach den Vorschriften des Reichsgesetzes Uber das Kreditwesen vKWG) keiner Erleubnispflicht. Nach diesen Bestimmungen ^§§ 5* 51 KNG$ Art. 1 der I. DVO zu dem 2CITG) ist eine Erlaubnis zur Errichtung, Verlegung und Übernahme, nicht aber zur Übergabe einer Zweigstelle erforderlich. Es kann auch nicht den Ausführungen im Gutachten von Dr.	beige-
treten werden, wenn schon die Verlegung einer Zweigstelle genehmigungspflichtig sei, denn müsse dies erst recht bei
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der Entlassung einer Zweigstelle aus dem Kreditinstitut der Fall sein, denn eine derartige Übergabe stelle etwas erheblich Gewichtigeres dar als eine bloße Verlegung, Diese Ausführungen werden dem Sinn und Zweck des Reichsgeset-zes über das Kreditwesen nicht gerecht. Dieses Gesetz will einer unerwünschten Krafteverschiebung zwischen den verschiedenen Gruppen des Kreditgewerbes und vor allem einer Übersetzung des Kreditgewerbes Vorbeugen (Perdelwitz-Fabri-cius-ICleiner aaO § 3 Mustersatzung Anm. 3)» Aus diesem Grunde ist bewußt die Errichtung, die Übernahme, die Verlegung, die Erweiterung der sachlichen Zuständigkeit einer Zweigstelle, ja sogar jede auf die Dauer berechnete Ausdehnung der Geschäftszeiten bei Zweigstellen, nicht aber die Auflösung öder Übergabe einer Zweigstelle von einer Erlaubnis abhängig gemacht (§1 KWG, Art. 1 Buchstaben a bis e der I. DVO zu dem KV7G) * Die Frage, ob die Auflösung einer Zweigstelle für die Sparkasse größere Bedeutung hat als die Verlegung einer Zweigstelle, ist also unerheblich; auf diesen Gesichtspunkt stellt es das Reichsgesetz über das Kreditwesen nicht ab. Der Vertrag vom 30. Dezenber 1944 brauchte somit von der Aufsichtsbehörde der Beklagten nicht genehmigt zu werden. Damit sind die Ausführungen der Revision gegenstandslos, die die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts angreifen, die Aufsichtsbehörde habe den Vertrag jedenfalls stillschweigend genehmigt.
V.
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Vertrag vom 30, Dezember 1944 gegen die guten Sitten verstosse oder ob die Beklagte zu dem Abschluß dieses Vertrages widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden sei, in eingehenden Ausführungen verneint. Der Vertrag, den die Parteien geschlossen hätten, habe, so hat das Berufungsgericht ausgeführt? den Abschluß einer langjährigen Entwicklung eines

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Ausschnittes aus der Großhamburg-Frage und ihrer reichsgesetzlichen Lösung dargestellt und könne nur in diesem historischen Zusammenhang richtig gewürdigt werden. Der Vertrag entspreche auch dem Grundsatz der Regionalität im ■Sparkassenwesen, den die Beklagte als solchen nicht bestreite.. Die Klägerin und andere Stellen hätten sich jedenfalls keiner bedenklichen Mittel bedient, sodaß keine IJede davon sein könne, sie hätten mittelbar oder unmittelbar die Beklagte, deren Vorstand, die Stormarner Kreisverwaltung, die Schleswig-Holsteinische Regierung oder das Kieler Oberpräsidium unter Druck gesetzt*
Die Revision greift diese Ausführungen des Berufungsgerichts an. Die Angriffe liegen jedoch im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet; sie können daher in der Revision nicht berücksichtigt v/erden. Im übrigen rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Frage des auffallenden Mißverhältnisses zwischen der Leistung der Beklagten und der Gegenleistung der Klägerin nicht geklärt habe. Der Satz von 1 1/2 $> der Einlagebestände entspreche nicht dem wahren Wert einer Zweigstelle; bei dem Verkauf einer Zweigstelle werde üblicherweise von dem 7-fachen Jahresertrag (7 000 000 RM) ausgegangen. Das Landgericht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat jedoch,ohne daß seine Ausführungen einen Rechtsirrtum er'* kennen lassen, die Präge verneint, ob zwischen Leistung und Gegenleistung der Parteien ein auffälliges Mißverhältnis bestehe. Im übrigen müßte, damit der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig wäre, zu dem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eine verwerfliche Gesinnung der Klägerin hinzukommen (RGZ 165, 1 ff, 14).
Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich aber, daß diese Voraussetzung nicht vorliegt. Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend.
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Die Revision rügt weiter, das Berufungsurteil verstosse gegen § 286 ZPO. Es gehe ausschließlich von der Aussage der
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Zeugen aus, während ss die Urkunden, die die Parteien überreicht oder auf die die Parteien Bezug genommen hätten, völlig außer acht gelassen habe* Auch diese Rüge der Revision ist unbegründet« Pie Revision übersieht, daß das Berufungsurieil die entscheidenden Urkunden eingehend und sorgfältig gewürdigt hat«
VI.
Pas Berufungsgericht hat schließlich ausgefülirt, die Beklagte sei auch jetzt noch verpflichteb, die Verbindlichkeiten aus dem Vertrag vom 30. Pezember 1944 zu erfüllen.
Pie Geschäftsgrundlage des Vertrages sei nicht weggefallen. Per Zweck des Abkommens sei nicht hinfällig geworden, und es könne auch nicht festgestellt werden, daß die weitere Purchführung des Vertrages der Beklagten nicht mehr zugemutet werden könne, oder daß Umstände, die die Beklagte zu dem Abschluß des Vertrages bestimmt hätten, sich wesentlich geändert hätten.
Pie Revision greift diese Ausführungen an. Auch diese Angriffe liegen auf tatsächlichem Gebiet, sodaß sie in der Revisionsinstanz ohne Erfolg bleiben müssen. Pies gilt einmal von den Ausführungen der Revision, wenn der Vertrag vom 30. Pezember 1944 nicht sittenwidrig und auch nicht durch widerrechtliche Prohung zustande gekommen sei, dann müsse er das Ergebnis der von der damaligen Regierung dem deutschen Volke aufoktroyierten Gewissheit einer siegreichen Kriegsbeendigung und eines danach zu erwartenden großen wirtschaftlichen Aufschwunges gewesen sein; die später eingetretene Geldentwertung und der starke wirtschaftliche Niedergang seien demgemäß von den Parteien nicht in Rechnung gestellt worden. Piese Ausführungen setzen sich in Widerspruch mit den Feststellungen des Berufungsgerichts, es könne der Beklagten nicht ahgenommon werden, daß ihre Vertreter und Berater sich das Bild einer günstigen Zukunfts-
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entwicklung hätten suggerieren lassen5 es sei vielmehr eher festzustellen, daß ihre Organe Ende 194-4 die Wahrscheinlichkeit eines ungünstigen Kriegsausganges in ihre Überlegungen einbezogen hätten0
Die Ausführungen der Revision richten sich auch insoweit gegen tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts, als sie die Frage zu dem Gegenstand haben,ob durch die Währungsreform ein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eingetreten sei» Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß das vertragliche Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht durch die Währungsreform entfallen und die Beklagte daher auch nicht aus die_ sem Grunde ihrer Verpflichtung enthoben sei, den Vertrag vom 30c Dezember 1944 zu erfüllen« Im übrigen hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die Erörterung über Umfang und Wert der von der Klägerin bewirkten und noch zu bewirkenden Gegenleistung nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits sei« Die Ausführungen des Berufunrsgerichts über den Wegfall der Geschäftsgrundlage beziehen sich also ausschließlich auf die Verpflichtungen der Beklagten, nicht deren Ansprüche; das Berufungsgericht hat die Möglichkeit offengelassen, daß die Beklagte auf Grund des § 242 BGB höhere Ansprüche geltend machen kann, als ihr nach dem Wortlaut des Vertrages vom 30» Dezember 1944 zustehen« Im übrigen sei darauf hingev/iesen, daß das Berufungsgericht, wie oben (unter I) dargelegt, weiterhin die Möglichkeit offengelassen hat, daß die Beklagte die Zweigstelle nicht mit Wirkung zu dem 31* Dezember 1945> sondern mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt zu übertragen habe»
Da nach alledem die Rügen der Revision unbegründet sind und das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen
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läßt* war die .Revision, mit der Kostenfolge aus § 97 ZPOy zurückzuweisen«,
BroNastelski Br„Fischer Br,Haager liesecke BroReinic!
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