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BGH · II ZR 14/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 14/55

Kläger> Berufungskläger und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Dr hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30, April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Canter und der Bundesrichter Dr> Delbrück, Dr* Fischer, Dr* Kuhn und Dr. Winkelmann für Recht erkannt 8 GmbH in He^m|^ adressierten Wertbrief über 9>Ö00 DM aufgeben, Bei der Aufgabe wurde das Gewicht des von dem Kläger frankierten Briefs von dem diensttuenden Schalterbeamten mit 59 >5Gramm festgestellt , geprüft und der Brief nach weiterer Frankierung in Höhe von 10 Dpf unbeanstandet entgegengenommen, Der Brief ging wenig später an die Bahnpost und wurde unverzüglich nach He^m^^ befördert* Dort wurde er am folgenden Tage gegen 15 Uhr an den dazu bevollmächtigten Boten der Empfängerfirma ausge- März 1949 an Stelle von Briefmarken eine Reihe von etwa 1 cm breiten Streifen derselben Zeitung befandeno Sie legte die gesamte Brief Sendung wieder Herrn vor, der daraufhin den Sachverhalt mit seinem Büropersonal besprach« Nach einem vergeblichen Anruf beim Postamt wurde die Firma WflmP GmbH bei einer zweiten Anfrage, die kurz vor 15 Uhr erfolgte, von der Post aufgefordert, den Brief zu dem Amt zurückzubringeno Hiermit beauftragt, erschien Fräulein MflP kurz nach 15 Uhr wieder auf dem Postamt. Der Kläger fordert von der Beklagten Ersatz für den eingetretenen Verlust in Hohe von 9*000 DM« Davon hat er in einem Vorpi'ozeß einen Teilbetrag von 1,000 DM eingeklagb, hat im ersten Rechtszug obgesiegt, ist aber vom Landgericht als Berufungsgericht rechtskräftig abgewiesen worden«, Mit der vorliegenden Klage macht er einen weiteren Teilbetrag von 1»500 DM geltende Die Beklagte beruft sich in erster Linie darauf, daß der Brief nicht einen Augenblick aus dem geregelten Beför-derungsgang herausgenommen worden sei, daß er also in ihrem Bereich nicht beraubt worden sein könne« Sie bestreitet, daß der Kläger nach seinen damaligen Vermögensverhältnissen über- ^ haupt in der Lage gewesen sei, sich Briefmarken im Werte von 9*000 DM zu beschaffen« Weiter beruft sie sich darauf, es Satz 2 PostG und hat Widerklage mit dem Antrag auf Feststellung erhoben» daß der Kläger auch über den rechts kräftig abgewiesenen und den jetzt geltend gemachten Betrag hinaus keinerlei Ansprüche gegen sie habe» Deshalb hat es die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben<, Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht ohne Prüfung diesem Präge mit der Begründung zurückgewiesen« der Brief sei von der Empfängerin unbeanstandet angenommen worden« Dieses Urteil hat der erkennende Senat durch Urteil vom 30» Juni 1954 (II ZR 284/53, VersR 1954? 215) aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen„ Bei der erneuten Verhandlung hat die Beklagte unter Bezugnahme auf den Dienstplan des Postamts V in geltend gemacht, daß es dort eine Mittagspause nicht gebe. Die Post kann sich deshalb auch nicht durch den Nachweis entlasten^ daß der Eintritt dieses Verlustes mehr oder weniger unwahrscheinlich oder gar unmöglich sei; sie kann bei Nachweis ordnungsmäßiger Einlieferung nur geltend machen? daß einer der Palle des § 6 Abs 3 PostG gegeben sei oder daß bei der Aushändigung an den Empfänger der Verschluß und die Verpackung äußerlich unverletzt waren und daß zugleich das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ermittelten übereinstimmend befunden worden ist (§7 Satz 1 PostG)«» Für diesen letzteren Nachweis steht ihr die Vermutung des § 7 Satz 2 PostG zur Seite? II» Über die Vorgänge bis zur Einlieferung der Sendung ist der Angestellte B^P in dem gegen den Kläger von dem Ober-Staatsanwalt in Hamburg eingeleiteten und durch Verfügung yom 28o Januar 1950 eingestellten Ermittlungsverfahren vernommen worden? Im Verhandlungstermin vom 26* November 1952 vor dem Berufungsgericht haben sich die Parteien mit der Heranziehung der Akten über das Ermittlungsverfahren und über den Vorprozeß einverstanden erklärt. Die von der Revision erhobene Rüge«, das Berufungsgericht habe nicht ohne Vernehmung der Zeugen entscheiden dürfen, ist hiernach jedenfalls insoweit nicht.gerechtfertigt, als es sich um den Zeugen B^B handelt® Die übrigen in diesem Zusammenhang stehenden Angriffe der Revision richten sich ausschließlich gegen das Ergebnis der Beweiswürdigung., die auch eine hinreichende Stellungnahme zu den von der Beklagten früher angeführten und von der Revision wiederholten Umständen enthalte Den der.Beklagten offenstehenden Einwand, die Empfängerin habe den Wertbrief ohne Erinnerung angenommen (§7 Satz 2 PostG), hat das Berufungsgericht in seinem ersten Berufungsurteil mit der Begründung durchgreifen lassen, der Empfänger müsse eine Sendung, deren Beschädigung infolge nicht sofort erkennbarer Mängel bei der Aushändigung nicht feststellbar ist, «sofort, jedenfalls aber ohne unberechtigte Verzögerung1', eröffnen und eine Verletzung der Verpackung sofort (nicht etwa unverzüglich im Sinne des § 121 BGB) zur .Anzeige bringen. In seinem Revisionsurteil vom 30« Juni 1954 hat der erkennende Senat auf den Unterschied zwischen "Aushändigung11 und "Annahme" im Sinne des § 7 PostG sowie ferner darauf hingewiesen, daß die Beweisiast der Post auf jeden Pall für die 11 Annahme« obliegt. In einem kaufmännischen Betriebe, wie es der der Empfängerin war, kann mit der Prüfung des Inhalts auch ein Angestellter beauftragt werden, wie es hier geschehen ist. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Darstellung des Klägers über diese Vorgänge als richtig festgestellt mit dem Zusatz? mit Rücksicht auf die gegebenen Umstande sei sowohl die sofortige Prüfung der Sendung als auch deren sofortige Beanstandung geschehen, es sei von der Empfangnahme der Sendung über ihre Eröffnung eine Verzögerung bis zur "Erinnerung" durch die Angestellte nicht eingetreten? daß der Brief bei der Aushändigung an unverletzt gewesen wäre; sie läßt für diesen Fall dem Kläger den Nachweis offen? Dieser Gedankengang ist nicht schlüssig und er könnte das Urteil nicht tragen» Wenn Verschluß und Verpackung bei der Aushändigung unverletzt gewesen wären, so wäre die Haftung der Beklagten, da das Gewicht unstreitig mit dem Gewicht bei der Aufgabe übereinstimmte, nach § 7 Satz 1 PostG schlecht hin ausgeschlossen, für einen Gegenbeweis wäre kein Raum. Ein solcher Gegenbeweis kann nur gegen die aus § 7 Satz 2 PostG hergeleitete Vermutung angeführt werden, und nur in diesem Sinne ist im Urteil des erkennenden Senats vom 50, Juni 1954 (S 10 f) davon die Rede, Dort war (S 11 oben) dem Berufungsgericht überlassen worden, notfalls durch Sachverständige zu ermitteln, welche Mindestzeit für die geschilderte Arbeit erforderlich war, um daran die Prüfung anzuschließen. wie lange W^m^p mit dem Brief allein gewesen ist» Zur Wider legung der Vermutung hätte es der Feststellung bedurft, daß wmp den Umschlag nur, wie es unstreitig ist, an der rechten Seite aufgeschnitten hat, aber nicht auch an der linken Seite, um diese vor der Vorlegung bei der Post wieder zu verkleben» Die weitere Frage, ob er auch den Inhalt beraubt hat oder berauben konnte, wäre hierbei unerheblich» Dieselbe Beweisfrage stellt sich für die Beklagte, wenn die Vermutung des § 7 Satz 2 PostG nicht zutrafu Das Berufungsgericht .stellt nun fest, habe den Wertbrief in der Zeit zwischen 13 Uhr und 13,15 Uhr einige Minuten auf seinem Schr¥ibitisch liegen gehabt, bevor er ihn nach Auftrennen der rechten Schmalseite zusammen mit der anderen Post an die Angestellte M^|^ weitergab? Durch diese mißverständliche Beurteilung der Beweislast wird deshalb die Beklagte nicht beschwert und der Bestand des Berufungsurteils nicht erschüttert, Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, daß auch der Inhalt der Feststellung unbedenklich wäre. Wenn es, wie dargelegt, nicht auf die Beraubung der Sendung, also auf die Herausnahme der Briefmarken und deren Ersatz durch Papiersehn!t-zel mit genauem Gewicht ankam, sondern nur auf das Aufschneiden und Wiederverkleben des linken Randes, so war dazu weniger Zeit erforderlich als wenn auch der Inhalt verändert worden wäre« Die Feststellungen des Berufungsgerichts gehen nicht dahin, daß auch das in der zur Verfügung stehenden Zeit unmöglich gewesen wäre, es müßten deshalb Bedenken bestehen, einen dem Kläger obliegenden Gegenbeweis gegen die Vermutung des § 7 Satz 2 PostG als geführt anzusehen. Aus demselben Grund kann es auch nicht als unmöglich bezeichnet werden, daß die Beklagte den ihr nach Ausfall der Vermutung offen stehenden Beweis führen kann« 2« Der Revision kann deshalb zwar darin gefolgt werden, daß die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen das Urteil in diesem Punkte nicht zu tragen vermögen, aber daraus ergibt sich nicht die Notwendigkeit einer Aufhebung und Zurückverweisung* Da das Berufungsgericht es als unmöglich bezeichnet hat» daß er auch den Inhalt beraubt hätte» so könnte ein solches Vorgehen nur dann einen Sinn gehabt haben, wenn er bei der Öffnung den wertlosen Inhalt der Sendung erkannt» die Sendung also wieder verschlossen hätte» um dem Absender die Geltendmachung von unberechtigten .Ansprüchen zu ermöglichen. b) Das Berufungsgeii cht gründet seine Feststellungen über die Vorgänge bei der Firma au^ die Aussagen, die der Inhaber und die beteiligten Angestellten in dem Ermittlungsverfahren gemacht haben-, Diese Zeugen sind weder im Vorprozeß noch in diesem Rechtsstreit gehört worden«. Deshalb hat die Revision grundsätzlich Recht mit ihrer Rüge, daß diese Aussagen nicht zur Grundlage einer Feststellung hätten gemacht werden dürfen« Dieser Mangel und die gerügte Unterlassung weiterer Zeugenvernehmung sind aber nur insoweit entscheidungserheblich» als sich die Beklagte im Rahmen der ihr obliegenden Beweislast auf die Zeugen für eine Behauptung beruft» die von dem vom Berufungsgericht fest stellten Tatbestand abweicht * Diese abweichende Behauptung ging ausschließlich dahin, Whabe den Brief nicht nur, wie das Berufungsgericht ausführt, "einige Minuten”, sondern "mindestens eine gute Viertelstunde” in seinem PrivatZimmer allein in Besitz gehabt« Die Beklagte hat wiederholt mit eingehenden Darlegungen behauptet, ein Posträuber hätte für die sämtlichen Manipulationen von der Öffnung bis zu dem Wiederver-Schluß des Briefes eine erhebliche Zeit gebrauchte Sie hat diese Zeit noch in der Revisionsbegründung mit 20 - 30 Minuten bemessen und nichts dafür vorgebracht, daß und warum dafür weniger Zeit benötigt hätte« Es kann unentschieden bleiben, ob ihr Beweisantritt nicht schon deshalb unschlüssig ist, weil auch die behauptete Zeit von “einer guten Viertelstunde” zur Durchführung der Beraubung nicht ausgereicht hätte« Selbst wenn unterstellt-wird, daß wm den Brief so lange allein in Besitz gehabt hat, wie er zur Beraubung gebraucht hätte, so würde doch dadurch nicht bewiesen werden können, daß er die Marken wirklich aus dem Umschlag entnommen oder auch nur den Umschlag an der linken Seite auf geschnitten und wieder verklebt hätte«, selbst ist verstorben und kann nicht mehr gehört werden; von den übrigen Zeugen kann nach dem Vortrag der Beklagten keiner bekunden, was getan hat, sondern nur, was er hätte tun können« Es bliebe daher bei der Vermutung, die die Beklagte aufgestellt hat, um eine Erklärung für den rätselhaft bleibenden Verlust zu finden« Selbst wenn diese Vermutung nicht vollständig widerlegt ist, hat die Beklagte den ihr nach § 7 Satz 1 PostG- allein offen stehenden Beweis nicht

Zitierte Normen: § 6 PostG § 121 BGB § 7 PostG § 565 ZPO § 7 PostG § 97 ZPO
FeststellungSendungBerufungsgerichtBriefKlägerPostAngestellte

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz?	PostG	§ 7
Rechtssatzs Die Post braucht zu ihrer Entlastung nicht den Nachweis zu führen, daß der Empfänger die Sendung vor der sofortigen Beanstandung beraubt hat; es genügt der Nachweis, daß die Beschädigung der Umhüllung vom Empfänger bewirkt ist (nicht nur? bewirkt werden konnte)«
Aktenzeichens II ZR 14/55
Urt des BGH v 30,April 1956	OLG	Hamburg
II. ZR 14/55
- I-
Verkündet
 am 30o April 1956
Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes*
In dem Rechtsstreit
 der Deutschen Bundespost, vertreten durch die Ober-postdirektion	in	St^jfjj^platz	v
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisions • klägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr„
gegen
 den Geflügelzüchter Hans H ö	in	H|
Kläger> Berufungskläger und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Dr
 hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30, April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Canter und der Bundesrichter Dr> Delbrück, Dr* Fischer, Dr* Kuhn und Dr. Winkelmann
 für Recht erkannt 8
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des io Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 12, November 1954 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen0
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Der Kläger unterhielt 1939 ein Geschäftslokal als Briefmarkenhändler in	das	Büro	lag	in	einem	durch
 eine Treppe mit dem Laden verbundenen Kellerraum.
Am 30a März 1949 kurz vor 18 Uhr ließ der Kläger durch seinen damaligen Angestellten BflP am Schalter W des Postamtes	einen	an	die	Firma	Briefmarken-
GmbH in He^m|^ adressierten Wertbrief über 9>Ö00 DM aufgeben, Bei der Aufgabe wurde das Gewicht des von dem Kläger frankierten Briefs von dem diensttuenden Schalterbeamten mit 59 >5Gramm festgestellt , geprüft und der Brief nach weiterer Frankierung in Höhe von 10 Dpf unbeanstandet entgegengenommen, Der Brief ging wenig später an die Bahnpost und wurde unverzüglich nach He^m^^ befördert* Dort wurde er am folgenden Tage gegen 15 Uhr an den dazu bevollmächtigten Boten	der	Empfängerfirma	ausge-
liefert; auch hierbei wurde das Gewicht mit 59 Gramm festgestellt.
Etwa 15 Minuten später wurde die Briefhülle und der innere Klebrand der Sendung von dem inzwischen verstorbenen Inhaber der Firma	Herrn	in	seinem
 Arbeitszimmer persönlich geöffnet. Er will hierbei die rechte Aufschriftseite der Briefhülle geöffnet und den inneren Kleb-streifen an der sichtbaren Stelle aufgerissen haben« ohne den Inhalt herauszunehmen« Er übergab die Sendung später an die Angestellte	Diese	nahm	in	Gegenwart	der Hauptbuch-
halterin den Inhalt aus der Hülle, Er bestand aus 2 Stücken Kartonpapier, die wiederum ursprünglich an allen Seiten mit braunen Klebestreifen paketartig verschlossen waren« Eine Seite war bereits von	aufgeschnitten	worden. Nach
 Abreißen zweier weiterer Klebestreifen stellte Fräulein fest, daß sich zwischen zwei Blättern der	Ch(
vom 26. März 1949 an Stelle von Briefmarken eine Reihe von etwa 1 cm breiten Streifen derselben Zeitung befandeno Sie legte die gesamte Brief Sendung wieder Herrn	vor,
 der daraufhin den Sachverhalt mit seinem Büropersonal besprach« Nach einem vergeblichen Anruf beim Postamt wurde die Firma WflmP GmbH bei einer zweiten Anfrage, die kurz vor 15 Uhr erfolgte, von der Post aufgefordert, den Brief zu dem Amt zurückzubringeno
 Hiermit beauftragt, erschien Fräulein MflP kurz nach 15 Uhr wieder auf dem Postamt. Während sie auf den Stellen-Vorsteher wartete, zeigte sie die BriefSendung zwei amvesen den weiblichen Postangesteilten* Dabei stellte die Postassi stentin He^p fest, daß die Briefhülle, die in der Aktentasche des Fräulein	etwas zerknittert worden war, am
 linken Rand in einer Länge von 2 cm aufgeplatzt war« Bei ge nauerer Untersuchung ergab sich, daß der ganze linke Rand der Briefhülle glatt aufgeschnitten und mit einem fein aus-gestrichenen etwa 2 mm breiten Streifen Klebstoff wieder sauber verklebt worden war«
Der Kläger, behauptet, er habe die Sendung im Laufe des 29=. und 30. März 1949 zusammengestellt und in zahlreiche Cellophantüten verpackt« Es habe sich dabei um 138 Marken und Ganzsachen im Werte von über 9-000 DM gehandelt, die er durch die Auktionsfirma WfllHB^GmbH Anfang Mai habe versteigern lassen wollen. Sämtliche Werte seien von ihm in eine Liste mit Wertangaben eingetragen worden« Am 30« März gegen 16,30 Uhr habe er sodann seinen Angestellten Bock in das Büro gerufen und ihm den Auftrag erteilt, an Hand des Verzeichnisses die Richtigkeit und Vollständigkeit der Sen-dung zu prüfen«, Dieser habe die einzelnen Lose abgehakt, beide Seiten der Liste unterzeichnet und die Marken zwischen zwei weiße Kartonstücke, die an allen 4 Seiten vei’klebt wurden, verpackt« Zusammen mit einem Begleitschreiben und einer
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Zweitschrift des Inhaltsverzeichnisses habe BflP das Markenpaket in eine vom Kläger bereits vorbereitete Briefhülle getan und zugeklebto Der Kläger habe den Brief schließlich mit sieben Siegeln versiegelt und die mit 9»000 DM deklarierte Sendung in das Postquittungsbuch eingetragen«, Sendung und Quittungsbuch habe B^9 i*1 Gegenwart des Klägers in seine Aktentasche gelegt, diese zu dem Laden hinaufgetragen und dort in einer zu dem Teil mit Glasplatten angefüllten Schieblade abgelegt * Während die im Laden befindlichen Briefmarkenlagerbücher von B49 in eine im Nebenraum des Ladens befindliche Kiste weggeräumt worden seien, habe er, der Kläger, die Schieblade ständig unter Aufsicht gehabt«, Sodann habe der Angestellte B^p die Tasche wieder aus der Schieblade heraus-genoramen und sei zusammen mit ihm, dem Kläger, zur Post gegangen o Vom Zeitpunkt des Versiegeins des Briefes bis zu dem Verlassen des Ladens seien etwa 10 Minuten verstrichen«, in Gegenwart des Klägers sei die Wertsendung aufgegeben wordene Während der gesamten Prüfungsund Verpackungstätigkeit bis zur Aufgabe bei der Post seien der Kläger und B^P zusammen gewesen«,
Der Kläger fordert von der Beklagten Ersatz für den eingetretenen Verlust in Hohe von 9*000 DM« Davon hat er in einem Vorpi'ozeß einen Teilbetrag von 1,000 DM eingeklagb, hat im ersten Rechtszug obgesiegt, ist aber vom Landgericht als Berufungsgericht rechtskräftig abgewiesen worden«, Mit der vorliegenden Klage macht er einen weiteren Teilbetrag von 1»500 DM geltende
 Die Beklagte beruft sich in erster Linie darauf, daß der Brief nicht einen Augenblick aus dem geregelten Beför-derungsgang herausgenommen worden sei, daß er also in ihrem Bereich nicht beraubt worden sein könne« Sie bestreitet, daß der Kläger nach seinen damaligen Vermögensverhältnissen über- ^ haupt in der Lage gewesen sei, sich Briefmarken im Werte von 9*000 DM zu beschaffen« Weiter beruft sie sich darauf, es
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sei ungewöhnlich, daß der mit der Pirma
 GmbH nicht
 in Geschäftsverbindung stehende Kläger ohne vorherige Unterrichtung eine so wertvolle Sendung habe zu dem Versteigern bringen wollen. Sie sieht schließlich in den Vorgängen bei der
 Sinne des § ? Satz 2 PostG und hat Widerklage mit dem Antrag auf Feststellung erhoben» daß der Kläger auch über den rechts kräftig abgewiesenen und den jetzt geltend gemachten Betrag hinaus keinerlei Ansprüche gegen sie habe»
Das Landgericht hat es nicht für erwiesen erachtet., daß der Wertbrief bei der Aufgabe innerlich postordnungsmäßig eingeliefert worden sei, dh daß er den vom Kläger behaupteten und deklarierten Inhalt gehabt habe. Deshalb hat es die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben<, Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht ohne Prüfung diesem Präge mit der Begründung zurückgewiesen« der Brief sei von der Empfängerin unbeanstandet angenommen worden« Dieses Urteil hat der erkennende Senat durch Urteil vom 30» Juni 1954 (II ZR 284/53, VersR 1954? 215) aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen„ Bei der erneuten Verhandlung hat die Beklagte unter Bezugnahme auf den Dienstplan des Postamts V in	geltend	gemacht,	daß	es
 dort eine Mittagspause nicht gebe. Wenn bei dem ersten Anruf der Pirma W^^p) die Antwort erteilt sei, der zuständige Beamte sei nicht in seinem Zimmer, müsse dieser es gerade nur.für einen kurzen Augenblick verlassen gehabt haben,
 Das Berufungsgericht hat nunmehr «entgegen seinem ersten Berufungsurteil das die Klage abweisende und der Widerklage stattgebende Urteil des Landgerichts aufgehoben und unter Abweisung der Widerklage nach dem Antrag der Klage erkannt« Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts\ der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision«
Pirma
 eine unbeanstandete Annahme der Sendung im
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Ent scheidungsgründej
10	Wie der erkennende Senat im Urteil vom 14 > Juli 1954 (II ZR 278/53? BGHZ 14? 274 ff) unter Übernahme der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 107, 41) ausgeführt hat? ist die Haftung der Post in den §§ b - 12 PostG ausschließlich und erschöpfend geregelt* Sind die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht erfüllt? so kann auch aus einem etwa nachgewiesenen Verschulden der Post keine Haftung hergeleitet werden (aaO 281). Andererseits kommt es innerhalb der Grenzen der §§6-12 PostG a.uf ein Verschulden dei* Post oder eines ihrer Beamten oder Angestellten für die Haftung nicht an (aaO 211), Aus dieser von der sonstigen Regelung von Schadensersatzansprüchen weitgehend abweichenden Regelung ergibt sieh nicht nur? daß der Absender ein solches Verschulden weder zu behaupten noch zu beweisen braucht, sondern auch? daß es keiner Darlegung und Prüfung bedarf? bei welcher Gelegenheit und in welcher Weise der Verlust im Herrschaftsbereich der Post eingetreten ist. Die Post kann sich deshalb auch nicht durch den Nachweis entlasten^ daß der Eintritt dieses Verlustes mehr oder weniger unwahrscheinlich oder gar unmöglich sei; sie kann bei Nachweis ordnungsmäßiger Einlieferung nur geltend machen? daß nach den festgestellten Umständen kein "Verlust” im Sinne des § 6 Abs 1 PostG vorliege (hierzu ist auf das bereits erwähnte Urteil
11	ZR 278/53 /BGHZ 14? 274 ff7 zu verweisen)? daß einer der Palle des § 6 Abs 3 PostG gegeben sei oder daß bei der Aushändigung an den Empfänger der Verschluß und die Verpackung äußerlich unverletzt waren und daß zugleich das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ermittelten übereinstimmend befunden worden ist (§7 Satz 1 PostG)«» Für diesen letzteren Nachweis steht ihr die Vermutung des § 7 Satz 2 PostG zur Seite? wenn sie deren Voraussetzungen beweist«,
Alles übrige? was die Post über die Behandlung der Sen-
dung innerhalb ihres Dienstbereichs geltend macht, ist	^
rechtlich unerheblich, es kann und muß nur im Rahmen der Würdigung der über die ordnungsmäßige Einlieferung, über die Aushändigung oder über die Annahme der Sendung erhobenen Beweise gewürdigt werden*
Auf diesen zutreffenden Rechtsgrundsätzen ist die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgebaut*
II» Über die Vorgänge bis zur Einlieferung der Sendung ist der Angestellte B^P in dem gegen den Kläger von dem Ober-Staatsanwalt in Hamburg eingeleiteten und durch Verfügung yom 28o Januar 1950 eingestellten Ermittlungsverfahren vernommen worden? im Vorprozeß .'ist B|B als'Zeuge gehört worden, der Kläger als Partei eidlich« Das Berufungsgericht berücksichtigt die von der Beklagten angeführten Gründe., mit denen diese die Unmöglichkeit einer Beraubung während der Beförderung darzulegen sucht* Es hält der Beklagten entgegen, daß nach der praktischen Lebenserfahrung auch die beste Sicherung immer wieder durchbrochen wird und daß gewandte und skrupellose Täter - sei es allein, sei es im Zusammenwirken -immer wieder Gelegenheit finden, jene Sicherungen der Beklagten zu umgehen* Dabei unterstellt es deren Vorbringen als richtig, man brauche für die Manipulation mit dem Wertbrief 20 - 30 Minuten, "Auch in Anwendung strengster Anforderungen*" sieht das Gericht den dem Kläger obliegenden Beweis für die innerliche Postordnungsmäßigkeit der Sendung als geführt an..
Im Verhandlungstermin vom 26* November 1952 vor dem Berufungsgericht haben sich die Parteien mit der Heranziehung der Akten über das Ermittlungsverfahren und über den Vorprozeß einverstanden erklärt. In der Berufungsbeantwortung hat die Beklagte erklären lassen, daß es einer erneuten Vernehmung des bereits als Zeugen vernommenen B^P nicht mehr bedürfe, da er außerdem bereits eingehend im Ermittlungsverfah-

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.rer) gehört worden sei und eine erneute Vernehmung zu keinem anderen Ergebnis mehr führen werde, nachdem mehrere Jahre verstrichen seien.
Die von der Revision erhobene Rüge«, das Berufungsgericht habe nicht ohne Vernehmung der Zeugen entscheiden dürfen, ist hiernach jedenfalls insoweit nicht.gerechtfertigt, als es sich um den Zeugen B^B handelt® Die übrigen in diesem Zusammenhang stehenden Angriffe der Revision richten sich ausschließlich gegen das Ergebnis der Beweiswürdigung., die auch eine hinreichende Stellungnahme zu den von der Beklagten früher angeführten und von der Revision wiederholten Umständen enthalte
III.. Den der.Beklagten offenstehenden Einwand, die Empfängerin habe den Wertbrief ohne Erinnerung angenommen (§7 Satz 2 PostG), hat das Berufungsgericht in seinem ersten Berufungsurteil mit der Begründung durchgreifen lassen, der Empfänger müsse eine Sendung, deren Beschädigung infolge nicht sofort erkennbarer Mängel bei der Aushändigung nicht feststellbar ist, «sofort, jedenfalls aber ohne unberechtigte Verzögerung1', eröffnen und eine Verletzung der Verpackung sofort (nicht etwa unverzüglich im Sinne des § 121 BGB) zur .Anzeige bringen. Das.sei nicht geschehen, der Kläger habe nicht dartun können, /daß eine beanstandete Annahme der Sendung vorliege. In seinem Revisionsurteil vom 30« Juni 1954 hat der erkennende Senat auf den Unterschied zwischen "Aushändigung11 und "Annahme" im Sinne des § 7 PostG sowie ferner darauf hingewiesen, daß die Beweisiast der Post auf jeden Pall für die 11 Annahme« obliegt. Der Senat hat es ferner als zulässig bezeichnetdaß der Empfänger die Prüfung auch dann nicht selbst vornimmt, wenn er den Umschlag geöffnet hat.
In einem kaufmännischen Betriebe, wie es der der Empfängerin war, kann mit der Prüfung des Inhalts auch ein Angestellter beauftragt werden, wie es hier geschehen ist. Der Senat Ist zu dem Ergebnis gelangt, die Voraussetzungen für die
 
in § 7 Satz 2 PostG aufgestellten Rechts vermut ungen sei er* nicht gegeben? wenn die vom Kläger vorgetragene und von der Zeugin	bestätigte	Darstellung	über	die Vorgänge zwi-
schen der Übergabe des Briefes von dem Kontorboten an den
 unterstellt wei’de.. Das Berufungsgericht hat folgerichtig diese Darstellung geprüft? in der allerdings nach dem damaligen Stande der Akten davon ausgegangen ist., der erste An-
lieh gewesen. Das Berufungsgericht hat der Präge der Mit tags-pause jetzt augenscheinlich keine Bedeutung beigemessen,, sondern die Feststellung getroffen? man habe bei dem ersten Anruf offenbar keine Verbindung mit der zuständigen Dienststelle erhalten und zunächst vermutet? daß ein Beamter des Postamtes zu der Firma	kommen würde. Im übrigen hat
 das Berufungsgericht die Darstellung des Klägers über diese Vorgänge als richtig festgestellt mit dem Zusatz? daß sie im wesentlichen mit dem Bericht des Überwachungsbeamten der Beklagten, Postamtmann Ti^HP? vom 23» April 1949 übereinstimmen? der sich in den Ermittlungsakten befindet.
Aus diesen Feststellungen folgert das Berufungsgericht? mit Rücksicht auf die gegebenen Umstande sei sowohl die sofortige Prüfung der Sendung als auch deren sofortige Beanstandung geschehen, es sei von der Empfangnahme der Sendung über ihre Eröffnung eine Verzögerung bis zur "Erinnerung" durch die Angestellte	nicht	eingetreten?	eine	unbean-
standete Annahme sei daher nicht gegeben, .
Soweit die Revision sich gegen diese rechtlichen Schlußfolgerungen wendet? insbesondere in dem Aufschneiden des Briefes durch	eine	Annahme sehen und §§ 436?
438 HOB heranzieheh will ? setzt sie.-; < sich in Widerspruch zu der Rechtsauffassung? die der Aufhebung des früheren Berufungsurteils zugrunde lag und nach § 565 Abs 2 ZPO für das
 Inhaber W
und der Vorlegung bei der Post als richtig
 ruf der Firma
 sei "wegen der Mittagspause" vergeb  10 -
•j-
Berufungsgerieht bindend war* Da ein Sonderfall., wie er :in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 14, März 1951 (II ZR 2/50? LindMöhr Nr 1 zu § 565 Abs 2 ZPO) behandelt ist, hier nicht vorliegt? so gilt diese Bindung.auch für das Revisionsgericht (vgl die Urteile des I., Zivilsenats vom 6..November 1951? I ZR 61/51 /NJW 1952? 259 - LindMöhr Nr 1 zu § 839 ((E))	und	vom	18. Januar 1952 I ZR 105/51
/LindMöhr Nr 3 zu § 675 BGB/)- Hieran wird auch dadurch nichts geändert? daß das Berufungsgericht jetzt (S 18) von einer kaufmännischen Gepflogenheit spricht? nach der der Inhaber zunächst die Posteingänge flüchtig durchsieht? lediglich um festzustellen? ob Sendungen eingegangen sind? die für ihn von wesentlicher oder gar überragender Bedeutung sind oder eine sofortige Disposition verlangen? im übrigen aber die eingegangenen Postsendungen von den hierzu beauftragten Angestellten zur Peststellung ihres ordnungsmäßigen Eingangs und ihres Inhalts bearbeiten läßt«. Damit ist nichts anderes ausgedrückt? als was der erkennende Senat auf S 8 seines Revisionsurteils über die Befugnis eines Kaufmanns gesagt hat? einen von ihm geöffneten Brief einem Angestellten zur weiteren Prüfung zu geben*
IV., l. Wenn die Beklagte sich hiernach nicht auf die gesetzliche Vermutung des § 7 Satz 2 PostG berufen kann? so bleibt ihr die Möglichkeit? einen anderen Beweis dafür zu erbringen? daß Verschluß und Verpackung bei der Aushändigung an We^|^ unverletzt gewesen seien* Hierüber*finden sich im Berufungsurteil keine unmittelbaren Ausführungen? aber die Möglichkeit einer .solchen Feststellung wird im Rahmen der vom Berufungsgericht angestellten Hilfserwägungen (Abschnitt II? S 19 - 21) im Ergebnis mittelbar ausgeschlossen*
Diese Hilfserwägung unterstellt? daß der Brief bei der Aushändigung an	unverletzt gewesen wäre; sie läßt für
 diesen Fall dem Kläger den Nachweis offen? daß eine Beraubung
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nach der Aushändigung (bis zur Vorlegung anläßlich der Anzeige) nicht erfolgt sei. Diesen Beweis hält das Berufungs-gericht für erbracht»
Dieser Gedankengang ist nicht schlüssig und er könnte das Urteil nicht tragen» Wenn Verschluß und Verpackung bei der Aushändigung unverletzt gewesen wären, so wäre die Haftung der Beklagten, da das Gewicht unstreitig mit dem Gewicht bei der Aufgabe übereinstimmte, nach § 7 Satz 1 PostG schlecht hin ausgeschlossen, für einen Gegenbeweis wäre kein Raum.
Ein solcher Gegenbeweis kann nur gegen die aus § 7 Satz 2 PostG hergeleitete Vermutung angeführt werden, und nur in diesem Sinne ist im Urteil des erkennenden Senats vom 50, Juni 1954 (S 10 f) davon die Rede, Dort war (S 11 oben) dem Berufungsgericht überlassen worden, notfalls durch Sachverständige zu ermitteln, welche Mindestzeit für die geschilderte Arbeit erforderlich war, um daran die Prüfung anzuschließen. wie lange W^m^p mit dem Brief allein gewesen ist» Zur Wider legung der Vermutung hätte es der Feststellung bedurft, daß wmp den Umschlag nur, wie es unstreitig ist, an der rechten Seite aufgeschnitten hat, aber nicht auch an der linken Seite, um diese vor der Vorlegung bei der Post wieder zu verkleben» Die weitere Frage, ob er auch den Inhalt beraubt hat oder berauben konnte, wäre hierbei unerheblich»
Dieselbe Beweisfrage stellt sich für die Beklagte, wenn die Vermutung des § 7 Satz 2 PostG nicht zutrafu Das Berufungsgericht .stellt nun fest,	habe	den	Wertbrief
 in der Zeit zwischen 13 Uhr und 13,15 Uhr einige Minuten auf seinem Schr¥ibitisch liegen gehabt, bevor er ihn nach Auftrennen der rechten Schmalseite zusammen mit der anderen Post an die Angestellte M^|^ weitergab? es erscheine unmöglich, daß er in diesen wenigen Minuten die linke Schmalseite des Wertbriefes aufgeschnitten, enthaltene Briefmarken entfernt, deren Gewicht durch Zeitung und Zeitungsschnitzel in
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Berücksichtigung einer GewichtsVerminderung durch den abge-schnittenen Streifen des Umschlages und einer Gewichtserhöhung durch den Klebestoff ausgeglichen und sodann den Umsteh jag an der geöffneten Schmalseite äußerst fest und doch völlig unauffällig geschlossen haben sollte« In der Feststellung:, der Kläger habe einen ihm gegen die Wirkung der Vermutung offenstehenden Gegenbeweis geführt, liegt mindestens auch die Feststellung, daß die Beklagte einen ihr obliegenden Gegenbeweis nicht geführt habe. Durch diese mißverständliche Beurteilung der Beweislast wird deshalb die Beklagte nicht beschwert und der Bestand des Berufungsurteils nicht erschüttert, Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, daß auch der Inhalt der Feststellung unbedenklich wäre. Wenn es, wie dargelegt, nicht auf die Beraubung der Sendung, also auf die Herausnahme der Briefmarken und deren Ersatz durch Papiersehn!t-zel mit genauem Gewicht ankam, sondern nur auf das Aufschneiden und Wiederverkleben des linken Randes, so war dazu weniger Zeit erforderlich als wenn auch der Inhalt verändert worden wäre« Die Feststellungen des Berufungsgerichts gehen nicht dahin, daß auch das in der zur Verfügung stehenden Zeit unmöglich gewesen wäre, es müßten deshalb Bedenken bestehen, einen dem Kläger obliegenden Gegenbeweis gegen die Vermutung des § 7 Satz 2 PostG als geführt anzusehen. Aus demselben Grund kann es auch nicht als unmöglich bezeichnet werden, daß die Beklagte den ihr nach Ausfall der Vermutung offen stehenden Beweis führen kann«
2« Der Revision kann deshalb zwar darin gefolgt werden, daß die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen das Urteil in diesem Punkte nicht zu tragen vermögen, aber daraus ergibt sich nicht die Notwendigkeit einer Aufhebung und Zurückverweisung*
a). Der von der Beklagten zu führende Beweis dürfte sich^ nicht darauf beschränken, daß WVHHP den Umschlag auch an
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der linken Seite aufgeschnitten und wieder verschlossen haben könne, sondern er müßte dahin gehen, daß er dies getan hat.> Da das Berufungsgericht es als unmöglich bezeichnet hat» daß er auch den Inhalt beraubt hätte» so könnte ein solches Vorgehen nur dann einen Sinn gehabt haben, wenn er bei der Öffnung den wertlosen Inhalt der Sendung erkannt» die Sendung also wieder verschlossen hätte» um dem Absender die Geltendmachung von unberechtigten .Ansprüchen zu ermöglichen. Da ihm der Kläger unstreitig unbekannt war, so ist nichts er-
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kennbar, was ihn hierzu hätte veranlassen können* Es wäre auch schwer verständlich, was ihn veranlaßt haben sollte? zusätzlich die andere Briefkante aufzureißen und von den inneren Klebestreifen nur einen Teil wieder anzubringen.
Wird also die Möglichkeit einer Beraubung durch	aus-
geschlossen, so entbehrt die von der Beklagten lediglich auf Vermutungen gegründete Darstellung jeder.inneren Wahrscheinlichkeit.
b) Das Berufungsgeii cht gründet seine Feststellungen über die Vorgänge bei der Firma	au^	die	Aussagen,
 die der Inhaber und die beteiligten Angestellten in dem Ermittlungsverfahren gemacht haben-, Diese Zeugen sind weder im Vorprozeß noch in diesem Rechtsstreit gehört worden«. Die Parteien hatten sich zwar» wie ausgeführt, mit der Heranziehung der Ermittlungsakten einverstanden erklärt» aber für diese Zeugen lag nicht, wie für den Zeugen ‘B®P, ein Verzicht auf erneute Vernehmung oder auf Verwertung der früheren Aussagen vor. Deshalb hat die Revision grundsätzlich Recht mit ihrer Rüge, daß diese Aussagen nicht zur Grundlage einer Feststellung hätten gemacht werden dürfen« Dieser Mangel und die gerügte Unterlassung weiterer Zeugenvernehmung sind aber nur insoweit entscheidungserheblich» als sich die Beklagte im Rahmen der ihr obliegenden Beweislast auf die Zeugen für eine Behauptung beruft» die von dem vom Berufungsgericht fest stellten Tatbestand abweicht * Diese abweichende Behauptung
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ging ausschließlich dahin, Whabe den Brief nicht nur, wie das Berufungsgericht ausführt, "einige Minuten”, sondern "mindestens eine gute Viertelstunde” in seinem PrivatZimmer allein in Besitz gehabt« Die Beklagte hat wiederholt mit eingehenden Darlegungen behauptet, ein Posträuber hätte für die sämtlichen Manipulationen von der Öffnung bis zu dem Wiederver-Schluß des Briefes eine erhebliche Zeit gebrauchte Sie hat diese Zeit noch in der Revisionsbegründung mit 20 - 30 Minuten bemessen und nichts dafür vorgebracht, daß und warum
 dafür weniger Zeit benötigt hätte« Es kann unentschieden bleiben, ob ihr Beweisantritt nicht schon deshalb unschlüssig ist, weil auch die behauptete Zeit von “einer guten Viertelstunde” zur Durchführung der Beraubung nicht ausgereicht hätte« Selbst wenn unterstellt-wird, daß wm den Brief so lange allein in Besitz gehabt hat, wie er zur Beraubung gebraucht hätte, so würde doch dadurch nicht bewiesen werden können, daß er die Marken wirklich aus dem Umschlag entnommen oder auch nur den Umschlag an der linken Seite auf geschnitten und wieder verklebt hätte«, selbst ist verstorben und kann nicht mehr gehört werden; von den übrigen Zeugen kann nach dem Vortrag der Beklagten keiner bekunden, was	getan hat, sondern nur, was er hätte
 tun können« Es bliebe daher bei der Vermutung, die die Beklagte aufgestellt hat, um eine Erklärung für den rätselhaft bleibenden Verlust zu finden« Selbst wenn diese Vermutung nicht vollständig widerlegt ist, hat die Beklagte den ihr nach § 7 Satz 1 PostG- allein offen stehenden Beweis nicht
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erbracht0 Die danach verbleibende Ungewißheit geht zu ihren Lasten,
 Die Revision war hiernach mit der in.§ 97 ZPO geregelten Kostenfolge zurückzuweisen.
Dr„ Canter Dr,Delbrück Dr.Pischer Dr»Kuhn Dr .Winkelmaß
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