Tatbestands Über die Vermögen der Gemeinschuldnerin, die eine ^technische Grosshandlung für Industriebedarf betreibt, ist während des Rechtsstreits das Konkursverfahren eröffnet worden. Am 29* Oktober 1948 meldete sie den Schaden der zuständigen Bezirksvertretung der Beklagten, übergab ihr den Brachtbriei und die Scha-• densunterlagen und führte eine Besichtigung .der bare durch den Ilavarie-Komnissar.herbei, mit Schrei-ben vom 23. X zur Zahlung damit, dass ein deckungspflichtiger Versi-| cherungsföll nach § 7 Abs.2 AVB nicht vorliege, weil der Schaden durch Y/itterungseinflüsse entstanden sei. Br meint, dass die 'Beklagte für den Schaden deckungspflichtig sei, weil dieser eine Folge der Trans-portgefahr ge\/esen sei» Die Schadensanzeige sei unverzüglich erfolgt, nachdem die Aiiswirkungen der Feuchtigkeit auf die Elektroden zutage getreten seien. Each der ausdrücklichen Bestimmung des § 7 Abs.2 AVB erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf derartige Schäden, es sei denn, dass sie als die Folge eines den Transportmittel zugestossenen Unfalls, Unrecht, das Berufungsgericht habe der Behauptung des Klägers,, dass der Waggon unplombiert angekommen sei, nachgehen und gemäss § 139 ZPO ' auf eine Aufklärung dringen müssen, ob nicht ein Unfall oder höhere Gewalt vorliege. der Behauptung, dass der Waggon unplombiert angelcommen sei, mit Recht deshalb kein Gewicht beigelegt, weil hieraus noch nicht gefolgert werden kann, dass der Schaden durch einen dem Transportmittel zugestossenen Unfall oder durch höhere Gewalt eingetreten sei, vielmehr auch die Höflichkeit anderer Schadensursachen offen ' steht. Das Berufungsgericht sieht wefter mit Recht die Beklagte auch deshalb nicht als entschädigungspflichtig ah, weil die Gemeinschuldnerin die Anzeige über den Schadensfall verzögert hat. Schaden bfsjzur Erstattung der Anzeige nicht vergrössert habe, dass also die Verzögerung der Anzeige für die Beklagte unscl^rdlich gewesen sei, kann der Kläger nicht mehr' gehört werden, weil ein solches Kachschieben einer neuen Behauptung in der Hevisionsinstanz unzulässig ist. Berufungsgericht habe nicht beachtet, dass das Schreiben, ein bestätigendes Anerkenntnis iia Sinne von $ 26 AvB enthalte, ist nicht gerechtfertigt. Ob dem Schreiben der Beklagten vom 23.Hovember 1948 eine solche % Bedeutung beizu demessen ist, hat das Berufungsgericht durchaus geprüft, diese Präge aber mit der Begründung verneint, dass dem Verfasser des Schreibens bei dessen Abfassung erkennbar die Schadensunterlagen nicht Vorgelegen hätten und dass deshalb dem Schreiben ein Wille der Beklagten, damit ihre Ersatzpflicht dem Grunde nach anzuerkennen, nicht zu entnehmen sei. Wenn die Revision meint, dieser Auslegung des Schreibens mit dem Hinweis darauf entgegentreten zu können, dass die Schadensunterlagen damals unstreitig im Besitz der Beklagten gewesen seien. und dass ihr damals der ganze für die Schadensbeurteilung massgebende Sachverhalt schon bekannt gewesen sei, so übersieht sie, dass es bei der Auslegung des Schreibens vom 23 i Kovember 1948 gar nicht darauf ankommt, ob den vertretungsberechtigten Organen der Beklagten lagen oder nicht,’sondern lediglich darauf, ob dem Schreiben die Bedeutung eines bestätigenden Anerkenntnissen beizulegen ist* Eine solche Annahme scheidet aber nach den einwandfreien Ausführungen des Berufungsgerichts schon deshalb aus, weil in dem Schreiben selbst eindeutig zun Ausdruck gebracht ist, dass bei der Abgabe der in ihm enthaltenen Erklärungen die allgeforderten Scha-dencunterlagen nicht berücksichtigt worden sind, diese Jrklärungen also jedenfalls nickt auf einer Prüfung der Einzelheiten des Schadensfalles beruhen, sodass damit auch die tatsächliche Grundlage für eine ..ertung der Erklärungen als bestätigendes Anerkenntnis entfällt* Die Frage, ob etwa in der in dem Schreiben vom 23» November 1948 weiter enthaltenen Erklärung der Beklagten, dass sie die Elektroden zu dem Schrottwert veräussern wolle, oder in der dann tatsächlich erfolgten Veräusserung ein die Ersatzpflicht bestätigendes Anerkenntnis zu sehen sei verneint das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei schon deshalb, weil diese Veräusserung nach seinen Feststellungen, auf eigenen Wunsch der Gemeinschuldnerin er- PVerwertung der Elektroden,über die von den Parteien hierüber getroffenen Abreden hinausgegangen&sei, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, sodass auch Die;yom Kläger erst in der Revisionsinstanz nachgescho-beneVjBehauptung, dass der Verv/ertungserlös der Be-^k^agten^zugeflossen sei,« ist unbeachtlich, sodass üjp&sfG-pfauch der^von der Revision hieraus gezogene Schluss entfällt, ;die Beklagte habe damit die Elektroden gemäss Die Revision des Klägers v/ar deshalb als unbegründet mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
<* \ II ZR I4/5O Verkündet am 17.Januar 1951 4 2375 005 — gez. Jüöser Justizange3tellter, (als Urküridsheauter der Ge-siiftsstelle. r. m Im Namen des Volkes X In dem Rechtsstreit "des^Dr. als Konkursverwalter der Firma nI^n Industriebedarf, Lothai* Klägers und Revisionsklägers, - Prosessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br< in gegen die i\^m See-, Luft- und Land-'fransport-Versicherung a.g., Hm^, Am Beklagte und Revisionsbeklägte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Dr.Mi^BBi in hat der II. Zivilsenat- des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung*vom 17-Januar 1951 unter Mitwirkung des ’ Senatspräsidenten Br-Canter und der Bundesrichter BrlSelowsky, Dr.Kuidin-ger, .Dr.Fischer und Schmidt für Recht erkannt; Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom • 22. Bezember 1949 ’wird auf Kosten des Klägers, zu- rücl:gev/iesen. Von Rechts wegen Tatbestands Über die Vermögen der Gemeinschuldnerin, die eine ^technische Grosshandlung für Industriebedarf betreibt, ist während des Rechtsstreits das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Kläger hat als Konkursverwalter den Kechtsstreit aufgenommen* Die Gemeinschuldnerin hatte /bei der Beklagten eine Transportversicherung für den yjütertransport ihrer Waren zu.Iiand^^mittels Eisenbahn , oder Euhre abgeschlossen* Am 8.Oktober 1948 erhielt sie*. Eper Bisenbahnwaggon eine versicherte Sendung Elektroden. * \ * Beim Entladen stellte ihr Inhaber fest, dass die Elektroden feucht geworden waren. Am 29* Oktober 1948 meldete sie den Schaden der zuständigen Bezirksvertretung der Beklagten, übergab ihr den Brachtbriei und die Scha-• densunterlagen und führte eine Besichtigung .der bare durch den Ilavarie-Komnissar.herbei, mit Schrei-ben vom 23. November 1948 teilte die DirektionsVerwaltungsstelle der Beklagten in der Gemeinschuld- • nerin folgendes mit: < ; ^Unsere Vertretung, Dr.LIax meldete uns v* ‘'telefonisch den angefallenen Schaden in Höhe */\ .von DI,i 7.473.70. Wir haben inzwischen unsere ^Vertretung ''beauftragt, die wertlos gev; or denen $ Elektroden als Schrottwert zu veräussern. Wir bitten Sie, damit wir den Schaden so schnell wie möglich regulieren können, uns den Original-ä Prachtbrief.. sowie eine Tatbestandsaufnahme "und eine Schadensrechnung einzureichen. > Am 1. Dezember 1948 holte die Beklagte dann die t 'Elektroden ab und veräusserte sie als, Schrott zuia Preis v on 213,30 Diu. Diesen Betrag führte sie am 20.Dezember -f 1948^an die Gerneinschuldnerin ab, nachdem sie mit * ‘.Y '' Schreiben vom 14* Dezember 1948 die Erstattung des Schadens abgelehnt hatte. Sie begründet ihre Weigerung r y ^ <r r.; * v * .......... ... ' ” '/'^ *' * ' * <+ ** * v* [ " */ * 1 * tr. „ - ' . * ^ L\ * * . V t t , .[. -v- i - 3;4..; */. i > v ' - v ♦ ^ «o * * *u X zur Zahlung damit, dass ein deckungspflichtiger Versi-| cherungsföll nach § 7 Abs.2 AVB nicht vorliege, weil der Schaden durch Y/itterungseinflüsse entstanden sei. * - ^ Ferner sei" die Schadensanzeige' durch die Gemeinschuld- ^ » * ’W nerin nicht gemäss § 16 AVB unverzüglich erfolgt. uqdjftff^1, ^t,r damit die Beklagte auch nach § 19 AVB von ihrer' schädigungspflicht frei geworden. Der Klager^/erla^'gt^ minder Klage die Erstattung des der Gemeinschuldnerin entstandenen Schadens, den er unter Berücksichtigung des entgangenen Gewinns auf insgesamt 9 128,70 DM be-ziffert. Br meint, dass die 'Beklagte für den Schaden deckungspflichtig sei, weil dieser eine Folge der Trans-portgefahr ge\/esen sei» Die Schadensanzeige sei unverzüglich erfolgt, nachdem die Aiiswirkungen der Feuchtigkeit auf die Elektroden zutage getreten seien. Jeden-falls habe die Beklagte ihre leckungspflicht durcl^ihr Schreiben vom 23. Hovember 1948 sowie durch die Verwertung der Elektroden zu dem Schrottpreis anerkannt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Ober-Älandesgericlit hot die Berufung der Gemoinschuldnerin zurückgewiesen. LIit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. r •v Ents ch ei dungsffründe: I. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der eingetretene Schaden nicht unter den Versicherungsschutz fällt. Hach seinen tatsächlichen Feststellungen ist der Schaden durch Y/itterungseinflüsse entstanden. Each der ausdrücklichen Bestimmung des § 7 Abs.2 AVB erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf derartige Schäden, es sei denn, dass sie als die Folge eines den Transportmittel zugestossenen Unfalls, r*r;*i *ri*~*~y* *, - 4 eines Brandes oder einer höheren Gewalt nachgewiesen * - - werden. Den hiernach vom Kläger zu führenden Beweis für das Yorliegen eines solchen Ausnahmefalles hat das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei als nicht erbracht angesehen. Die Revision rügt>?u Unrecht, das Berufungsgericht habe der Behauptung des Klägers,, dass der Waggon unplombiert angekommen sei, nachgehen und gemäss § 139 ZPO ' auf eine Aufklärung dringen müssen, ob nicht ein Unfall oder höhere Gewalt vorliege. Die V « * > ' Revision verkennt hierbei Sinn und Zweck des § 139 ZPO, » % der nur der Klarstellung des Inhalts des Parteivorbrin-gcns dient, dem Gericht aber nicht die Verpflichtung auferlegt, die Parteien zur Aufstellung völlig neuer Behauptungen zu veranlassen. Das Berufungsgericht hat t der Behauptung, dass der Waggon unplombiert angelcommen sei, mit Recht deshalb kein Gewicht beigelegt, weil hieraus noch nicht gefolgert werden kann, dass der Schaden durch einen dem Transportmittel zugestossenen Unfall oder durch höhere Gewalt eingetreten sei, vielmehr auch die Höflichkeit anderer Schadensursachen offen ' steht. Die von der Gemcinschuldnerin im Zusammenhang mit dieser behaupteten Tatsache erörterten Möglichkeiten über die Schadensursache stellen zudem lediglich Vermutungen dar, denen keine bestimmten tatsächlichen Behauptungen zu Grunde liegen. Das Berufungsgericht hatte deshalb keinen Anlass, hierauf einzugehen. Das Berufungsgericht sieht wefter mit Recht die Beklagte auch deshalb nicht als entschädigungspflichtig ah, weil die Gemeinschuldnerin die Anzeige über den Schadensfall verzögert hat. Mit der von der Revision neu aufgestellten Behauptung, dass sich der eingetretene * * X - ** ^ « 4 4 * v * i > > Schaden bfsjzur Erstattung der Anzeige nicht vergrössert habe, dass also die Verzögerung der Anzeige für die Beklagte unscl^rdlich gewesen sei, kann der Kläger nicht mehr' gehört werden, weil ein solches Kachschieben einer neuen Behauptung in der Hevisionsinstanz unzulässig ist. II. In den Schreiben der Beklagten vom 23. ITovember 1948 sieht das Berufungsgericht kein Anerkenntnis in irgendeiner Fora, insbesondere weder eine abstrakte » » Schuldanerkenntnis, noch auch ein Anerkenntnis der Er- satzpflicht dem Grunde nach. Die Büge der Bevision, das > « Berufungsgericht habe nicht beachtet, dass das Schreiben, ein bestätigendes Anerkenntnis iia Sinne von $ 26 AvB enthalte, ist nicht gerechtfertigt. Bin bestätigendes (deklaratorisches)' Anerkenntnis hat die Bedeutung, das SchuldVerhältnis dem Grunde nach dem Streit der Parteien zu entrücken und für die Zukunft solche Einwendungen - auszuschliessen, die der Schuldner zur Zeit des Abschlusses des Schuldanerkenntnisvertrages kannte. Ob dem Schreiben der Beklagten vom 23.Hovember 1948 eine solche % Bedeutung beizu demessen ist, hat das Berufungsgericht durchaus geprüft, diese Präge aber mit der Begründung verneint, dass dem Verfasser des Schreibens bei dessen Abfassung erkennbar die Schadensunterlagen nicht Vorgelegen hätten und dass deshalb dem Schreiben ein Wille der Beklagten, damit ihre Ersatzpflicht dem Grunde nach anzuerkennen, nicht zu entnehmen sei. Biese Auslegung verstösst weder gegen anerkannte Ausle^ungsgrundsätze noch gegen die Denkgesetze. Wenn die Revision meint, dieser Auslegung des Schreibens mit dem Hinweis darauf entgegentreten zu können, dass die Schadensunterlagen damals unstreitig im Besitz der Beklagten gewesen seien. k t .* i > J und dass ihr damals der ganze für die Schadensbeurteilung massgebende Sachverhalt schon bekannt gewesen sei, so übersieht sie, dass es bei der Auslegung des Schreibens vom 23 i Kovember 1948 gar nicht darauf ankommt, ob den vertretungsberechtigten Organen der Beklagten * * * . • damals die Schadehsunterlagen tatsächlich bereits vor- lagen oder nicht,’sondern lediglich darauf, ob dem Schreiben die Bedeutung eines bestätigenden Anerkenntnissen beizulegen ist* Eine solche Annahme scheidet aber nach den einwandfreien Ausführungen des Berufungsgerichts schon deshalb aus, weil in dem Schreiben selbst eindeutig zun Ausdruck gebracht ist, dass bei der Abgabe der in ihm enthaltenen Erklärungen die allgeforderten Scha-dencunterlagen nicht berücksichtigt worden sind, diese Jrklärungen also jedenfalls nickt auf einer Prüfung der Einzelheiten des Schadensfalles beruhen, sodass damit auch die tatsächliche Grundlage für eine ..ertung der Erklärungen als bestätigendes Anerkenntnis entfällt* Die Frage, ob etwa in der in dem Schreiben vom 23» November 1948 weiter enthaltenen Erklärung der Beklagten, dass sie die Elektroden zu dem Schrottwert veräussern wolle, oder in der dann tatsächlich erfolgten Veräusserung ein die Ersatzpflicht bestätigendes Anerkenntnis zu sehen sei verneint das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei schon deshalb, weil diese Veräusserung nach seinen Feststellungen, auf eigenen Wunsch der Gemeinschuldnerin er- • i - * * folgt ist und sich beide Parteien über sie einig waren* • • • , * Die Angriffe der Revision gegen diese tatsächlichen « * » • * Feststellungen bewegen sich auf tatsächlichem Gebiet und können deshalb in der Revisionsinetans nicht beach- s * t tet werdep. Dass die Beklagte bei der Durchführung der PVerwertung der Elektroden,über die von den Parteien hierüber getroffenen Abreden hinausgegangen&sei, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, sodass auch t hieraus kein Schluss auf eine Anerkennung der Brstat-tungopflicht durch die Beklagte gezogen werden kann. Die;yom Kläger erst in der Revisionsinstanz nachgescho-beneVjBehauptung, dass der Verv/ertungserlös der Be-^k^agten^zugeflossen sei,« ist unbeachtlich, sodass üjp&sfG-pfauch der^von der Revision hieraus gezogene Schluss entfällt, ;die Beklagte habe damit die Elektroden gemäss v' ' V* ' ‘ ">§^20* Abs. 2 AVB zu dem eigenen Kutzen übernommen und da-durch ihre Erstattungspflicht anerkannt, oder sich doch jedenfalls einer positiven Vertragsverletzung und unerlaubten Handlung schuldig gemacht. Die Revision des Klägers v/ar deshalb als unbegründet mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. gez. Dr.Canter gez.pr.Selowsky gez.Dr.Haidinger gez. Dr.Bischer gez.Schmidt. ♦ Hl <Uß Richtigkeit der Abschrift Jusfeobaire'rEinr als Uiknndsbeamter dar OqwhUMtene des Bandesgeiichtshofes