Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender beschlossen: August 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 14/09 vom 9. November 2009 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. August 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Da das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass der Aufsichtsrat der Beklagten nicht - wie ihm der Kläger vorgeworfen hat - gegen Bestimmungen des DCGK verstoßen hat, kommt es auf die Frage nicht an, ob überhaupt und ggfs, in welchem Umfang eine etwa unrichtige Entsprechenserklärung Auswirkungen auf den Wahlvorschlagsbeschluss des Aufsichtsrates und die nachfolgende Wahl in der Hauptversammlung hat. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 50.000,00 € Goette Strohn Reichart Drescher Bender Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 22.11.2007 - 5 HKO 10614/07 -OLG München, Entscheidung vom 06.08.2008 - 7 U 5628/07 -